Friedhofsgebühren Garrel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Garrel · Niedersachsen · PLZ 49681

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Stand: 01.01.2019

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNGder Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist, 49681 Garrel, für den Friedhof St. Maria Königin, Lindenallee 6, GT Falkenberg, 49681 Garrel.

Teil A.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes St. Maria Königin und seiner Einrichtungen Lindenallee 6, GT Falkenberg, 49681 Garrel, sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde Gebühren nach dieser Gebührenordnung:

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstände oder mit der Veränderung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Veränderung der Grabstände. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (2) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnisuschlag von 1% des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50,00 € teilbaren Betrag.

Stand: 01.01.2019

(3) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (4) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. (5) In Härtefallen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen. (6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, sowieit durch Kirchengesetz nichts andes bestimmt ist.

§ 5

Verwaltungsgebühren

Für die im Zusammenhang mit einer Beerdigung entstehenden Kosten der Verwaltung wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 € festgesetzt.

§ 6

Grabnutzungsgebühren

(1) Grabnutzungsgebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte:

a) Erdgrabstättenaa) Erdwahlgrabstätten für 30 Jahre je Grabstelle 0,00 €

b) Urnengrabstättenba) Urnenwahlgrabstätten für 25 Jahre je Grabstelle 0,00 €

c) Einheitlich gestaltete Grabstättenca) Urnenreihenrasengrabstätten für 25 Jahre 500,00 €

(2) Gebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechts:

a) Verlängerung des Nutzungsrechtes mit oder ohne weiteren Bestattungsfall: Die Verlängerung kann jährlich oder für einen längeren Zeitraum erfolgen. Für jedes Jahr der Verlängerung von Nutzungsrechten wird die Verlängerungsgebühr zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt. Verlängerungen sind jeweils nur für die gesamte Grabstätte zulässig.

¹ Einschließlich der Pflegekosten für die Dauer der Nutzungszeit, vgl. § 18 Abs. 1 Friedhofsordnung ( FO )

Stand: 01.01.2019

b) Reicht die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstätte bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus, ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte um die die Ruhezeit übersteigende Zeit zu verlängern. Die Gebühr für die Verlängerung wird ab Beginn des Monats, der auf den Beginn der Verlängerung folgt, bis zum Ende des Monats, in dem die Ruhezeit endet, zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt.

§ 7

Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle

Auf dem Friedhof in Falkenberg ist lediglich eine Friedhofskapelle vorhanden. Die Reinigung erfolgt durch nachbarschaftliche Hilfe. Gebühren werden nicht erhoben.

§ 8

Bestattungsgebühr

Die Bestattung (Aushebung und Verfüllung des Grabes und damit verbundene Leistungen) erfolgt durch nachbarschaftliche Hilfe. Gebühren werden nicht erhoben.

§ 9

Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)

Für die allgemeine Unterhaltung des Friedhofes (Pflege der gärtnerischen Anlagen und Wege, Wasser- und Stromversorgung, Abfallbeseitigung, Instandsetzungsarbeiten, Winterdienst etc.) wird eine Gebühr festgesetzt.

Die vorgenannte Gebühr wird für je ein Kalenderjahr der Grabnutzung festgesetzt. Erfolgt der Erwerb und die Beendigung des Grabnutzungsrechtes während des Kalenderjahres, erfolgt eine entsprechend zeitanteilige Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das Grabnutzungsrecht erworben bzw. beendet wird.

Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

a) Für eine Urnenwahlgrabstätte, 1-stellig pro Jahr 8,50 €

b) Für eine Urnenwahlgrabstätte, 2-stellig pro Jahr 13,50 €

b) Für eine Erdwahlgrabstätte, 1-stellig pro Jahr 8,50 €

c) Für eine Erdwahlgrabstätte, 2-stellig pro Jahr 13,50 €

d) Für eine Erdwahlgrabstätte, 4-stellig pro Jahr 23,50 €

e) Für eine Erdwahlgrabstätte, 6-stellig pro Jahr 33,50 €

f) Für eine Erdwahlgrabstätte, 8-stellig pro Jahr 43,50 €

Stand: 01.01.2019

§ 10

Umbettungs-, Ausgrabungsgebühr

Für den Fall einer Umbettung/Ausgrabung werden Gebühren in Höhe der dem Friedhofsträger in Rechnung gestellten Kosten erhoben.

§ 11

Grabmalgebühr

Die Gebühr wird erhoben für die Anschaffung und das Einbringung einer Grabplatte mit Inschrift auf Urnenreihenrasengrabstätten in Höhe der dem Friedhofsträger in Rechnung gestellten Kosten.

§ 12

Gebühren für die Einfassung der Grabstätte

Die Grabstätten sind mit Granit Padang christallo poliert einzufassen (siehe § 21 Abs. 5 Friedhofsordnung).

Hierfür wird eine Gebühr in Höhe von 55,00 €/lfd. Meter Grabstättenumfassung festgesetzt.

Teil B.

§ 13

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Gebührenordnung wurde durch den Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist, Kirchstraße 1, 49681 Garrel am 08. November 2018 beschlossen und tritt nach der kirchenoberlichen Genehmigung durch das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta und nach Bekanntgabe am 01.01.2019 in Kraft. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft. (2) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist, 49681 Garrel, zu den üblichen Öffnungszteiten sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.kirche-in-garrel.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsordnung im Schriftenstand der Kirche St. Maria König, GT Falkenberg für einen begrenzten Zeitraum zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung besteht gegeben. (3) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsordnung in einem Schaukasten auf dem Kirchenvorplatz/Lindenallee 6 zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszteiten im Pfarrbüro sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.kirche-in-garrel.de) eingesehen werden kann.

Stand: 01.01.2019

Unterschriftenblatt zur Friedhofsgebührenordnung:

Garrel, 08. November 2018

(Ort) (Datum)

Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist, Garrel

Der Kirchenausschuss

Kirchenausschussvorsitzender

Kirchenausschussmitglied

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.

Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung kann zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden.

Vechta, 6. Mai 2019

Das Bischöflich Münstersche Offizialat Der Bischöfliche Offizial