Friedhofsgebühren Molbergen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Molbergen · Niedersachsen · PLZ 49696

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNGder Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist, 49696 Molbergen, für den Friedhof St. Anna in 49696 Peheim

Teil A.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes St. Anna in Peheim und seiner Einrichtungen in 49696 Peheim sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde Gebühren nach dieser Gebührenordnung:

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstände oder mit der Veränderung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Veränderung der Grabstände. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (2) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnisuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50,00 € teilbaren Betrag.

(3) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (4) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. (5) In Härtefallen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen. (6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 5

Grabnutzungsgebühren

(1) Grabnutzungsgebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte: Es werden keine Nutzungsgebühren erhöhen!

a) Erdgrabstättenaa) Erdwahlgrabstätten für 30 Jahre je Grabstelle 0 €

b) Urnengrabstättenba) Urnenwahlgrabstätten für 25 Jahre je Grabstelle 0 €

(2) Gebühren bei Veränderung des Nutzungsrechts:

a) Veränderung des Nutzungsrechtes mit oder ohne weiteren Bestattungsfall: Die Veränderung kann jährlich oder für einen längeren Zeitraum erfolgen. Für jeder Jahr der Veränderung von Nutzungsrechten wird die Veränderunggebühr zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt. Veränderungen sind jeweils nur für die gesamte Grabstände zulässig.

b) Reicht die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstände bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus, ist das Nutzungsrecht an der Grabstände um die die Ruhezeit übersteigende Zeit zu verlangern. Die Gebühr für die Veränderung wird ab Beginn des Monats, der auf den Beginn der Veränderung folgt, bis zum Ende des Monats, in dem die Ruhezeit endet, zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genommen Gebühren festgesetzt.

¹ Einschließlich der Pflegekosten für die Dauer der Nutzungszeit sowie der Kosten für ein einheitliches Grabzeichen mit Anbringung der Inschrift – vgl. § 18 Abs. 1 Friedhofsordnung ( FO )

c) Erhebung von Verlängerungsgebühren ist auch zulässig, wenn Wahlgrabstätten (Alt-grabstätten) ursprünglich unbefristet oder langfristig vergeben worden waren und nachträglich durch die FO befristet wurden.²

§ 6

Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle und der Leichenkammera) Gebühren für die Nutzung der Kapelle 130,00 €

b) Gebühren für die Nutzung der Leichenkammer 130,00 €

§ 7

Bestattungsgebühr (Aushebung und Verfüllung des Grabes und damit verbundener Leistungen)

Wird von der Friedhofsverwaltung nicht angeboten!

§ 8

Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)

Für die allgemeine Unterhaltung des Friedhofes (Pflege der gärtnerischen Anlagen und Wege, Wasser- und Stromversorgung, Abfallbeseitigung, Instandsetzungsarbeiten,etc.) wird eine Gebühr festgesetzt.

Die vorgenannte Gebühr wird für je ein Kalenderjahr der Grabnutzung festgesetzt. Erfolgt der Erwerb und die Beendigung des Grabnutzungsrechtes während des Kalenderjahres, erfolgt eine entsprechend zeitanteilige Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das Grabnutzungsrecht erworben bzw. beendet wird.

Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

a) Für eine Urnenwahlgrabstätte pro Jahr pro Grabstelle 15,00 €

b) Für eine Erdwahlgrabstätte pro Jahr pro Grabstelle 15,00 €

§ 9

Umbettungs-, Ausgrabungsgebühr

Leistung wird von der Friedhofsverwaltung nicht erbracht!

² vgl. § 29 Abs. 3 FO

Teil B.

§ 10

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Gebührenordnung wurde durch den Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist, Dwergter Straße 03, 49696 Molbergen am 22. Mai 2018 beschlossen und tritt nach der kirchenoberlichen Genehmigung durch das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta und nach Bekanntgabe am 01.07. 2018 in Kraft. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt durch durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist in 49696 Molbergen, Dwergter Straße 03 zu den üblichen Öffnungszeiten sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.pfarrei-molbergen.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung im Schriftenstand der Kirche in Peheim für einen begrenzten Zeitraum zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben.

Molbergen, den 22. Mai 2018

Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Molbergen

Der Kirchenausschuss

Kirchenausschussvorsitzender

Kirchenprovisor

Kirchenausschussmitglied

Kirchenausschussmitglied