Katholische Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel
Satzung (Originalwortlaut)
# Friedhofsordnung
für die Katholische Kirchengemeinde
St. Cäcilia in Bösel
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), i. V. m. dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster vom 15. November 1987 hat der Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel, 26219 Bösel am 26.11.2025 die nachfolgende Friedhofsordnung beschlossen.
# Inhaltsverzeichnis
Präambel ... 3
I. Allgemeine Vorschriften ... 3
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Friedhofszweck 3
§ 3 Friedhofsverwaltung; Datenschutz 4
II. Ordnungsvorschriften ... 4
§ 4 Öffnungszteiten 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof. 5
§ 6 Amtliche Handlungen 6
§ 7 GewerblicheArbeiten. 6
III. Bestattungsvorschriften ... 7
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungstermin
§ 9 Beschaffenheit der Särge und Urnen. 7
§ 10 Grabaushebungen 7
§ 11 Ruhezeiten 8
§ 12 Umbettungen 8
IV. Grabstätten ... 9
§ 13 Grabnutzungsrechte 9
§ 14 Arten und MindestgroBen der Graber. 10
§ 15 Erdreihengrabstätten 11
§ 16 Erdwahlgrabstätten 12
§ 17 Urnengrabstätten 13
§ 18 Einheitlich gestaltete pflegefreie Grabstätten 13
§ 19 Verzeichnis der Grabstätten 14
V. Gestaltung der Grabstätten ... 14
§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 14
§ 21 Herrichtung und Pflege der Grabstätten 14
§ 22 Grabmale 15
§ 23 Errichtung von Grabmalen, Standsicherheit 15
§ 24 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 16
§ 25 Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen 17
§ 26 Abschiedsräume / Friedhofskapelle 19
§ 27 Trauerfeiern 19
# VI. Schlussvorschriften ... 19
§ 28 Auerdienststellung und Entwidmung 19
§ 29 Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten 20
§ 30 Haftung 20
§ 31 Ausnahmen 21
§ 32 Gebühren fur die Nutzung des Friedhofs 21
§ 33 Veröffentlichung und Inkrafttreten 21
# Präambel
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.
Er ist aber auch der Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.
# I. Allgemeine Vorschriften
# § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel in 26219 Bösel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
1. Friedhof Bösel, Auf dem Rahe 4, 26219 Bösel
2. Friedhof Petersdorf, Hauptstraße 20 a, 26219 Bösel
Zur Einrichtung gehören die Friedhofskapellen und die Sonderflächen für Ehrengräber.
(2) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung „Friedhof“ der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel (can. 1240 bis 1243 CIC).
# § 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller verstorbenen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 des Bestattungsgesetzes, die bei ihrem Tode Mitglied der in § 1 genannten Katholischen Kirchengemeinde waren, deren Ehegatten, deren auf dem Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde wohnenden Abkömmlingen oder denen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Gemeindeangehörige, die sich bei ihrem Ableben in einem Senioren- oder Pflegeheim außerhalb des in § 1 genannten Geltungsbereiches befanden, haben das Recht, auf dem Friedhof bestattet zu werden. Die Bestattung anderer als der in Satz 1 und 2 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde, die in deren pflichtgemäßen Ermessen liegt. Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn im örtlichen Bereich der Katholischen Kirchengemeinde kein anderer Friedhof besteht.
(2) Jede Person hat das Recht, den Friedhof als Ort des Totengedenkens und des Gebets, der Verkündigung der christlichen Botschaft, der Ruhe und Besinnung und der Erholung aufzusuchen.
(3) Anonyme Bestattungen sind auf den Friedhöfen der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel unzulässig. Als solche sind Erd- und Urnenbeisetzungen anzusehen, die namenlos und ohne Grabanlage erfolgen. Bei einem Verstoß hiergegen wird die nutzungsberechtigte Person unter Fristsetzung aufgefordert, eine namentliche Kennzeichnung vorzunehmen; im Falle des erfolglosen Fristablaufs darf die Friedhofsverwaltung eine Kennzeichnung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen. Auch Ascheverstreuungen sind unzulässig.
### § 3 Friedhofsverwaltung; Datenschutz
(1) Der Friedhof wird vom Kirchenausschuss oder von einem, aus seiner Mitte gebildeten Friedhofs- oder Verwaltungsausschuss verwaltet. Er kann die Wahrnehmung der laufenden Friedhofsverwaltung und der Aufsicht einem besonderen Ausschuss des Kirchenausschusses oder einer Verwaltungsstelle, Friedhofsverwaltung genannt, übertragen.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich unter Beachtung der staatlichen Vorschriften nach dieser Friedhofsordnung und nach dem allgemeinen und besonderen kirchlichen Recht des Oldenburgischen Teils der Diözese Münster.
(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, des Abschlusses des Grabnutzungsvertrages, der Verlängerung oder Übertragung eines Grabnutzungsrechts, einer Erlaubnis oder der Gestaltung von Grabmalen, dem Umgang mit Gewerbetreibenden, einer Anordnung der Friedhofsverwaltung sowie mit der Gebührenerhebung dürfen von der Katholischen Kirchengemeinde für den jeweiligen Zweck unter Beachtung des kirchlichen Datenschutzrechts die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet, genutzt und gespeichert werden.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, der Katholischen Kirchengemeinde Namens- und Anschriftenänderungen mitzuteilen.
## II. Ordnungsvorschriften
### § 4 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Katholische Kirchengemeinde kann jedoch das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile für bestimmte Zeiten untersagen. Diese Zeiten werden am Friedhofseingang bekanntgegeben.
# § 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten und in jeder Hinsicht auf Trauernde Rücksicht zunehmen. Äußerungen und Handlungen, die sich in ehrverletzender Weise gegen das christliche Empfinden oder die katholische Kirche richten, sind zu unterlassen.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Die Erziehungsberechtigten bleiben für sie verantwortlich.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Spezialfahrzeuge für Körperbehinderte, Senioren-Elektrofahrzeuge sowie Leichenwagen und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Gewerbetriebenden,
2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
3. an Sonn- und Feiertagen sowie an Wochentagen in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen,
4. Druckschriften und andere Medien mit Ausnahme von Totenzetteln zu verteilen oder zu verkaufen,
5. auf den Grabstätten Werbung jeglicher Art und Großanzubringen, mit Ausnahme kleiner Plaketten an Grabmalen und kleiner Einsteckschilder an der Grabstätte durch Gewerbetriebende wie Steinmetze und Friedhofsgärtnereien,
6. Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
7. Tiere mitzuführen - mit Ausnahme von Hunden, die stets an der Leine zu führen sind,
8. zu spielen und zu lärmen,
9. den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigten sowie
10. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
(4) Die Katholische Kirchengemeinde kann vorstehende Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
(5) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde.
(6) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die dieser Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen.
# § 6 Amtliche Handlungen
Bestattungen und andere Amtshandlungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger vorgenommen werden. Diese sind möglichst frühzeitig bei der Friedhofsverwaltung (Friedhofsträger) anzumelden.
# § 7 Gewerbliche Arbeiten
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche Dienstleistungserbringer tätig sein, die
1. in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind,
2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens zwei Millionen Euro nachweisen konnen.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann den Dienstleistungserbringern die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof untersagt werden. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
(3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeitsen auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeitsen sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit der Friedhöfe, spätestens um 19 Uhr, zu beenden.
(5) LKW, Kombi, Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer Breite von 2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(7) Bei einem Verstoß gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen oder aus anderen wichtigen Grund sowie vorheriger Mahnung durch die Friedhofsverwaltung kann den Dienstleistungserbringern die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstoßen ist eine vorherige Mahnung entbehrlich.
### III. Bestattungsvorschriften
#### § 8 Anzeigepflicht und Bestattungstermin
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer bestehenden Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für diese Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte nachzuweisen.
(2) Im Pfarrbüro werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.
#### § 9 Beschaffenheit der Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind unbeschadet des Absatzes 4 nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen auf dem Friedhof möglich. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie Überurnen für Aschenkapseln dürfen nur aus einem biologisch leicht abbaubaren, umweltverträglichen Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit vergeht; § 13 Abs. 7 des Bestattungsgesetzes gilt entsprechend. Die Verwendung von Kunststoffen und nicht verrottbaren Werkstoffen ist unzulässig. Särge dürfen nicht mit Metalleinlagen versehen sein.
(2) Leichen, Särge, Sargausstattungen und Überurnen dürfen nicht mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder die Umwelt zu schädigen. Die Leichenbekleidung darf ebenfalls nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Überurnen sollen nicht höher als 0,40 m und nicht breiter als 0,30 m sein.
(4) Tuchbestattungen aus religiösen Gründen (Beisetzung ohne Sarg) sind nach Genehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes nur in dafür ausgewiesenen Gräberfeldern möglich. Die Beisetzung im Leichentuch ist ausgeschlossen, wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.
#### § 10 Grabaushebungen
(1) Grabaushebungen und -verfüllungen erfolgen
1. entweder durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Personen oder
2. durch ein von der nutzungsberechtigten Person beauftragtes Fachunternehmen.
§ 7 gilt insoweit entsprechend.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör vor der Grabaushebung entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten zu erstatten.
# § 11 Ruhezeiten
(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt
1. für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr 25 Jahre,
2. für verstorbene Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g sowie für Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g 20 Jahre sowie
3. für Aschen 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.
# § 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Zustimmungarf nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Erlaubnis der unteren Gesundheitsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vorliegt. Umbettungen aus einem Erd- oder Urnenreihengrab in ein anderes Erd- oder Urnenreihengrab innerhalb des Friedhofs sind unzulässig.
(3) Umbettungen von Leichen und Aschen nach Ablauf der Ruhezeit bedürfen der vorherigen Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person oder die totenfürsorgeberechtigte Person mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person.
(5) Umbettungen werden nur von Beauftragten der Katholischen Kirchengemeinde durchgeführt; sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Erstattung bereits gezahlter Friedhofsgebühren ist ausgeschlossen.
# IV. Grabstätten
# § 13 Grabnutzungsrechte
(1) Die Grabstätten verbleiben im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde; s. § 1 Abs.2 Satz 2. Durch die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstände wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht einer natürlichen Person nach dieser Friedhofsordnung begründet. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur gartnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstände sowie zur Aufstellung eines Grabmals im Rahmen der Vorschriften dieser Friedhofsordnung.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird nur im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit begründet. Bei Wahlgrabstätten kann die Katholischen Kirchengemeinde Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Name die Bescheinigung (Verleihungsrkunde) über das Nutzungsrecht ausgestellt wird. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushängigung der Verleihungsrkunde, in welcher Name und Anschrift der nutzungsberechtigten Person, der Beginn und das Ende der Nutzungsdauer, die Art und die Nummer der Grabstände aufzunehmen sind. Die Verleihung des Nutzungsrechts kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Es erlischt mit Zeitablauf oder Entziehung.
(5) Das Nutzungsrecht ist nicht veräußerbar, pfändbar oder vererblich. Die nutzungsberechtigte Person kann zu Lebzeiten das Nutzungsrecht auf eine von ihr bestimmte Person übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger
im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlich zu erteilender Zustimmung über:
1. auf den überlebenden Ehegatten,
2. auf die Kinder,
3. auf die Enkelkinder,
4. auf die Eltern,
5. auf die Großeltern oder
6. auf die Geschwister
Bei mehreren Personen innerhalb der Fallgruppen der Nummern 1 bis 6 ist die Reihenfolge des höheren Alters maßgebend. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des Verstorbenen das Nutzungsrecht übernimmt.
(7) Die Entscheidungen über eine Beisetzung auf der Sonderfläche für Ehrengräber, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten trifft der Kirchenausschuss. Eine Grabnutzungsgebühr wird nicht erhoben. Die Nutzungszeit für Ehrengrabstätten entspricht den satzungsmäßigen Ruhezeiten. Die Katholische Kirchengemeinde kann die Nutzungszeit verlängern.
# § 14 Arten und Mindestgrößen der Gräber
(1) Die Grabstätten werden eingerichtet als
1. Erdwahlgrabstätten
2. Urnenwahlgrabstätten
3. Einheitlich gestaltete Grabstätten
a) Erdreihenrasengrabstätten, pflegefrei
b) Urnenreihenrasengrabstätten, pflegefrei
c) Urnenreihenrasengrabstätten am Baum, pflegefrei
(2) Besondere Grabanlagen können eingerichtet werden für
1. Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht von unter 500 g (Gemeinschaftsanlage)
2. Für Geistliche und Ordensangehörige ist ein besonderer Platz am Friedhofskreuz als letzte Ruhestätte bereitzuhalten.
(3) Für Verstorbene unter fünf Jahren und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g muss jede Erdgrabstelle mindestens 1,20 m lang, 0,60 m breit und 1,40 m tief sein.
(4) Alle übrigen Erdgrabstellen müssen mindestens 2,10 m lang, 0,90 m breit und 1,80 m tief sein. Sie müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein. Bei Urnengrabstellen für 2 Urnen beträgt die Mindestgroße 0,30 m x 0,30 m sowie die Mindesttiefe 0,80 m. Bei Urnengrabstellen für 1 Urne beträgt die Mindestgroße 0,20 m x 0,20 m sowie die Mindesttiefe 0,80 m. Alle Grabstellen dürfen nicht breiter als 1,00 m sein.
(5) Die Grabstellen sollen als Erdgrabstätten so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m beträgt, als Urnengrabstätten so tief, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante der Urne und der Bodenoberfläche 0,50 m beträgt.
(6) Im Sinne des kirchlichen Auftrags der Verkündigung angesichts von Tod und Ewigkeit werden keine anonymen Bestattungen vorgenommen. Auf jeder Grabstätte sind als kürzeste Kennlichmachung der konkreten Lebensgeschichte dieser Personen die Namen und nach Möglichkeit die Geburts- und Sterbejahre der Dort bestatteten Personen anzubringen, auf Rasengrabstätten mittels entsprechender Bodenplatten, die die Grabpflege nicht behindern dürfen.
# § 15 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 a sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, für die im Beerdigungsfall durch die Katholische Kirchengemeinde das Nutzungsrecht vergeben wird.
(2) Nutzungsrechte an Erdreihengrabstätten werden nur für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 verliehen. Die Nutzungszeiten können nicht verlangert werden. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine verstorbene Person bestattet werden. Es ist zulässig, in einer Erdreihengrabstätte den Leichnam eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichname von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.
(3) Die Maße der Erdreihengrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Katholische Kirchengemeinde.
(4) Es konnen
1. Reihengrabfelder für verstorbene Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g (Kindergräber) sowie
2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an bzw. für Aschen eingerichtet werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntzumachen.
(6) Nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit fallen die Erdreihengrabstätten der Katholischen Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu.
# § 16 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird; ihre Lage wird gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt.
(2) Erdwahlgrabstätten werden als Grabstätten mit 1, 2, 3, 4, 6 Grabstellen abgegeben. Die Maße der Erdwahlgrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Katholische Kirchengemeinde.
(3) In der Erdwahlgrabstätte werden die jeweilige nutzungsberechtigte Person und ihr Ehegatte und, sofern die Erdwahlgrabstätte genügend Platz bietet, die von der nutzungsberechtigten Person bestimmten Säre oder Urnen verstorbener Personen beigesetzt. In jeder Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte darf jeweils nur ein Leichnam bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Grabstelle kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.
(4) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat das Recht und die Pflicht, die Erdwahlgrabstätte gemäß den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung zu gestalten und zu pflegen.
(5) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde zulässig.
(6) Die Ruhezeiten gemäß § 11 der in der Erdwahlgrabstätte beigesetzten Leichname bzw. Urnen dürfen die Nutzungszeit an der Erdwahlgrabstätte nicht überschreiben. Soll die Nutzungszeit übersritten werden, kann die Beisetzung nur erfolgen, wenn eine Veränderung des Nutzungsrechts mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des beizusetzenden Leichnams bzw. der Urne von der Katholischen Kirchengemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt worden ist.
(7) Nach Ablauf der Nutzungszeiten fallen die Erdwahlgrabstätten der Katholischen Kirchengemeinde entschädigungslos zur freien Benutzung wieder zu. Die Veränderung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Veränderung des Nutzungsrechts besteht nicht.
(8) Über den Ablauf des Nutzungsrechts informiert die Kirchengemeinde die nutzungsberechtigte Personrechtzeitig durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift besteht ist, durch öffentliche Bekanmtmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstände.
(9) Die Veränderung von Nutzungsrechten ist nur für die gesamte Erdwahlgrabstände möglich.
# § 17 Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Für Urnenreihengrabstätten gilt § 15 entsprechend.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen wird. Ihr Lage wird mit dem Erwerb bestimmt. Urnenwahlgrabstätten werden als Grabstätten mit 1 und 2 Grabstellen abgegeben. In jeder Grabstelle darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Für Urnenwahlgrabstätten gilt § 16 entsprechend.
# § 18 Einheitlich gestaltete pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegefreie Rasengrabstätten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) werden eingerichtet als Erdreihenrasengrabstätten, Urnenreihenrasengrabstätten, Urnenreihenrasengrabstätten am Baum. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Katholischen Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt; es erfolgt Raseneinsaat oder sonstige Begrünung.
(2) Die Grabstätten erhalten bis auf ein von der Katholischen Kirchengemeinde zu errichtendes liegenden Grabmal auf dem jeweils mindestens der Name der verstorbenen Person sowie die Lebensdaten vermerkt sind, keine besondere Gestaltung. Die Gravur hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu veranlassen. Zusätzliche Ausschmückungen durch die Angehörigen sind nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, Straube, Buketts und Grablichter an einer Gemeinschaftsstele abzulegen.
(3) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihenrasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Für einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihengrabstätten gilt § 15 entsprechend.
(4) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihenrasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 gilt entsprechend.
(5) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihenrasengrabstätten am Baum sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen am Wurzelwerk eines Baumes, an denen ein Nutzungsrecht für die Nutzungszeit von 20 Jahren verliehen wird. Sie werden als Grabstätten mit 1 oder 2 Grabstelle/n abgegeben. § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 gilt entsprechend.
# § 19 Verzeichnis der Grabstätten
Die Katholische Kirchengemeinde führt ein Verzeichnis der Grabstätten, der Nutzungsrechte, der beigesetzten Personen und der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.
# V. Gestaltung der Grabstätten
# § 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Wurde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit sowie die Verkehrssicherheit gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt wird.
(2) Grabhügel und -beete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen nicht über 0,20 m hoch sein.
(3) Gewächse auf Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Wuchshöhe soll 1,50 m nicht übersteigen.
(4) Das Aufstellen unwürdiger und nicht standfester Gefäße ist unzulässig.
# § 21 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung oder dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Dabei ist zu beachten, dass hochstens die Hälfte der Grabstätte versiegelt sein darf (z.B. durch Kies, Steinplatten, Pflasterung etc.). Für einen naturnahen Friedhof ist auf versiegelte Flächen auf den Grabstätten möglichst zu verzichten. § 23 gilt entsprechend.
(1) Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen und in den für die getrennte Sammlung eingerichteten Behältnissen zu entsorgen.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben darauf Sorge zu tragen, dass alle Grabstätten zum Osterfest, welches mit dem Grundonnerstag beginnt, und zu Allerheiligen und Allerseelen (1. und 2. November) angemessen hergerichtet sind.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen und anderen der Kompostierung hinderlichen Materialien in sãmtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, für den Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, ist unzulässig. Hierzu gehören vor allem Kunststoffkörper von Kränzen, Kunststoffformteile und -gitter, Bänder, Nylonfäden sowie Kranzschleifen. Ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Grablichter mit einer Kunststoffhülle sind nur zulässig, wenn sie getrennt vom kompostierfähigen Grünabfall entsorgt werden. Die Anwendung chemischer Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist unzulässig.
(4) Die Benutzung von Baggern, Rasenmähern und sonstigen motorbetriebenen Gartengeräten ist ausschließlich gewerblichen Fachunternehmen sowie der Friedhofsverwaltung gestattet.
# § 22 Grabmale
(1) Grabmale und alle sonstigen baulichen Anlagen müssen dem Charakter des Friedhofs entsprechen. Im Sinne einer christlichen Erinnerungskultur sollen Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum jeder verstorbenen Person erkennbar sein. Bilder, Symbole, figürliche Darstellungen und Inschriften auf Grabmalen und Grabstätten sollen Zeugnis geben von der christlichen Hoffnung auf die Auferstehung der Toten und vom Glauben an das Leben der kommenden Welt. Dies gilt nicht auf Grabfeldern, die für die Bestattung verstorbener Personen nichtchristlichen Glaubens vorgesehen sind.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung solcher Darstellungen verlangen, welche dieser Hoffnung ausdrücklich widerprechen oder mit der Wurde eines kirchlichen Friedhofs nicht vereinbar sind.
# § 23 Errichtung von Grabmalen, Standsicherheit
(1) Grabmale, Grabplatten und sonstige bauliche Anlagen bedürfen vor der Errichtung der Erlaubnis der Katholischen Kirchengemeinde. Den Anträgen sind zweifach beizufügen
1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, und
2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(2) Die Grabmale, Grabplatten und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend dem genehmigten Antrag ordnungsgemäß von einem Steinmetzmeister oder
sonstigen Dienstleistungserbringer mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung zu fundamentieren und aufzustellen.
(3) Stehende Grabmale und sonstige Grabmale, die fundamentiert werden sollen, sind ihrer große entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsi-cherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die aktuelle Fassung der TA Grabmal ist im Internet unter www.friedhofsverwalter.de/denak/ als PDF-Datei kostenfrei verfügbar und kann bei der Friedhofsverwaltung kostenfrei eingesehen werden.
(4) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale haben der Steinmetzbetrieb oder Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen, sowie diese vorgeschreiben ist. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die nutzungsberechtigte oder beauftragte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
(5) Die Breite eines Grabmals soll in der Regel nicht mehr als die halbe Breite der Grabstätte betragen, die Höhe soll der Form des Grabmals, der Grabstätte und der Umgebung entsprechend gewählt werden. Auf Wahlgrabstätten sollen die Grabmale nicht higher als 1,20 m sein.
(6) Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen sollen ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 (Internationale Arbeitsorganisation in Genf) hergestellt sein.
(7) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden.
# § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist die nutzungsberechtigte Person.
(2) Für die jährliche Standsicherheitskontrolle durch die Friedhofsverwaltung mittels Druckprobe gilt die Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.
(3) Wird ein mangelhafter Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann diese das Grabmal oder Teile davon entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen durchführen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(4) Die nutzungsberechtigte Person ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.
## § 25 Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen
(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Friedhofsordnung und der Gestaltungssatzung ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung diese innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist herzurichten. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zu Herrichtung und Pflege hingewiesen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Wege der Amtshilfe in ortsüblicher Weise durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Außerdem wird die unbekannte verantwortliche Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen sowie sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, der nutzungsberechtigten Person nach pflichtgemäßem Ermessen das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. In dem zu erlassenden Entziehungsbescheid ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandenen Grabschmuck innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass die Gegenstände andernfalls entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen und er bei Abräumen der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung die Kosten zu tragen hat.
(4) Bei nicht den Vorgaben der Friedhofsordnung entsprechendem Grabschmuck gilt Absatz 2 entsprechend. Wir die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Grabschmuck ist einen Monat zur Abholung aufzubewahren.
(5) Ist die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen nach Absatz 1 verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen, etwa durch das Umlegen von Grabmalen sowie Absperrungen. Wir der Sicherheitsgeführende Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun bzw. das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf deren Kosten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände aufzubewahren. Die Gegenstände fallen in die Verfügungsgewalt der Katholischen Kirchengemeinde. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck von den jeweiligen Verantwortlichen nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Katholischen Kirchengemeinde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die jeweilige nutzungsberechtigte Person die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung gibt das Ende der Ruhezeit bei Reihengrabstätten sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Gräberfeld besteht und informiert die Nutzungsberechtigten über den Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich, soweit deren Anschrift besteht sind. Bei Wahlgrabstätten informiert die Friedhofsverwaltung die nutzungsberechtigte Person über den Ablauf des Nutzungsrechtsrechtzeitig vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift besteht ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
(7) Bei Nichtbefolgung dieser Friedhofsordnung oder der auf der Grundlage dieser Ordnung erlassenen Verwaltungsakte finden die Vorschriften des sechsten Teils des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehörde desetz (NPOG) Anwendung.
# § 26 Abschiedsräume / Friedhofskapelle
(1) Der Abschiedsraum dient der Aufbewährung des Leichnams bis zur Bestattung. Er muss den einschlagigen hygienischen und gesundheitsrechtlichen Standards genugen.
(2) Der Abschiedsraum dient ebenso dazu, dass Menschen Abschiednehmen konnen von ihren Verstorbenen, die Dort aufgebahrt sind. Deshalb sollen die räumlichen Gegebenheiten, deren Ausgestaltung und Einrichtung auch thisem Anspruch genugen. Sie müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass sie für jeder Aufbahrung einen würdigen Rahmen bilden. So dient der Abschiedsraum auch der Trauerarbeit und der Förderung eines bewussten Umgangs mit Tod und der persönlichen Bewährung des Abschieds.
# § 27 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Wurde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Reden, Musik- und Gesangsvorträge an der Grabstände bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
# VI. Schlussvorschriften
# § 28 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile konnen von der Katholischen Kirchengemeinde aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten. Außerdienststellung und Entwidmung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung Goes außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung und Entwidmung ist durch zweimalige Veröffentlichung in den im Bereich der Katholischen Kirchengemeinde gelesenen Tageszeitungen besteht zu machen. Bei einzelnen Grabstätten erhält stattdessen die jeweilige nutzungsberechtigte Person einen schriftlichen Bescheid.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit der Grabstände des zuletzt Bestatteten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteil ist eine Entwidmung des Friedhofs bzw. des Friedhofteils möglich.
(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Erdreihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten beigesetzten Säre oder Urnen für die restliche Ruhezeit, die in Erdwahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten beigesetzten Säre oder Urnen für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Katholischen Kirchengemeinde in
andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Vorstehendes entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist der jeweiligen nutzungsberechtigten Person zwei Monate vorher mitzuteilen.
(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Erwdahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Erwdahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.
(6) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Katholischen Kirchengemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
# § 29 Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten
(1) Bei Grabstätten, über welche die Katholische Kirchengemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Haben bisher Vorschriften nicht bestanden, gelten die Vorschriften dieser Friedhofsordnung mit der Maßgabe, dass die nutzungsberechtigte Person nicht verpflichtet ist, ein bereits vorhandenes rechtmäßig erichtetes Grabmal zu ändern.
(2) Bei vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung verliehenen Nutzungsrechten, die für einen bestimmten kürzeren Zeitraum als nach § 16 vergeben worden sind, bleibt es bei der kürzeren Nutzungszeit. Eine Veränderung dieser bisherigen Nutzungszeit auf die Nutzungszeit nach § 16 Abs. 1 ist nur gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr möglich. Einen Anspruch auf Veränderung der bisherigen Nutzungszeit hat die nutzungsberechtigte Person nicht.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche Nutzungsrechte, die für einen bestimmten längeren Zeitraum als nach § 16 vergeben worden sind, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 seit ihrer Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung oder des zuletzt beigesetzten Sarges oder Urne.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung.
# § 30 Haftung
(1) Die Katholische Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, der Anlagen oder
Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.
### § 31 Ausnahmen
Die Katholische Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
### § 32 Gebühren für die Nutzung des Friedhofs
Die Katholische Kirchengemeinde erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. Gebühren können im Voraus erhoben werden.
### § 33 Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und nach ihrer Veröffentlichung am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel, Am Kirchplatz 32, 26219 Bösel zu den üblichen Öffnungszeiten und auf der Homepage der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel (www.Kirche-in-boesel.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsordnung in einem Schaukasten an der Kirche St. Peter und Paul, Hauptstraße 20 und auf dem Friedhof Bösel, Auf dem Rahe 4 der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel für einen Zeitraum von drei Wochen zum Aushang gebracht.
(4) Ein Auszug der Friedhofsordnung wird in einem Schaukasten auf dem Friedhof zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hinge-
wiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden kann
Unterschriftenblatt zur Friedhofsordnung:
Bösel, 26.11.2025
(Ort) (Datum)
Katholische Kirchengemeinde
St. Cäcilia in Bösel
Der Kirchenausschuss
Kirchenausschussvorsitzende(r)/
stellv. Kirchenausschussvorsitzende(r)
Kirchenausschussmitglied
Die vorstehende Friedhofsordnung wird gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.
Vechta, 01.12.2025
Das Bischöflich Münstersche Offizialat
Der Bischöfliche Offizial
i. V.
Justitiar
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührensatzung
für die Katholische Kirchengemeinde
St. Cäcilia in Bösel, Am Kirchplatz 32, 26219 Bösel
# § 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Katholischen Kirchengemeinde und seiner Einrichtungen werden gemäß § 32 der Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage).
# § 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
1. wer die Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtungen beantragt,
2. wer den Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt, sowie
3. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß § 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
# § 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Inanspruchnahme der Dienstleistung. Nähres kann im Rahmen von Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
(2) Die Katholische Kirchengemeinde ist berechtigt, die jährlich anfallende Unterhaltungs- und Verwaltungsgebühr bis zu fünf Jahre im Voraus zu erheben.
(3) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief oder in Textform bekanntgegeben.
(4) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren erfolgt durch Bareinzahlung oder durch Banküberweisung.
(5) Die Benutzung des Friedhofs und die Erbringung von Leistungen kann von der vorherigen Zahlung festgesetzter Gebühren oder der Leistung von Sicherheiten
abhängig gemacht werden. Abweichend von Absatz 3 sind die Gebühren sofort fällig.
# § 4
Umsatzsteuer
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und gesondert im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 %, Stand 2025).
# § 5
Rücknahme von Anträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen gerichteten Antrags können, falls mit der Inanspruchnahme oder mit den sachlichen Vorbereitungen der Amtshandlung bereits begonnen ist, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, bis zu 50 v. H. der Gebühren erhoben werden.
# § 6
Erstattung
Eine Erstattung gezahlter Gebühren bei vorzeitiger Aufgabe eines Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
# § 7
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Justizgesetzes sowie der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
# § 8
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
# § 9
Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) These Friedhofsgebührensatzung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und nach ihrer Veröffentlichung am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen und entgegenstehende Vorschriften über die Gebühren außer Kraft. Für die zu dieser Zeitpunkt bestehende Nutzungsrechte werden die Gebühren für die Restlaufzeit berechnet und beschieden. Nähres kann im Rahmen von Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Satzung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel, Am Kirchplatz 32 zu den üblichen Öffnungszeiten und auf der Homepage der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel (www.Kirche-in-Boesel.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührensatzung in einem Schaukasten an der Kirche St. Peter und Paul, Hauptstraße 20, 26219 Bösel und auf dem Friedhof Bösel, Auf dem Rahe 4, 26219 Bösel der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel, Am Kirchplatz 32, 26219 Bösel für einen Zeitraum von drei Wochen zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in einer örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben.
(4) Ein Auszug der Friedhofsgebührensatzung wird in einem Schaukasten auf dem Friedhof Bösel und bei der Kirche St. Peter und Paul zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsgebührensatzung einschließlich der dazugehörigen Anlage Gebührentarif zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden kann.
# Anlage Gebührentarif
zur Friedhofsgebührensatzung der Katholischen Kirchengemeinde St. Cäcilia in Bösel
(Kalkulationstabellen liegen im Pfarrhaus aus)
Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Kath. Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kath. Kirchengemeinde folgende Gebühren.
# § 1 Bestattungsgebühr und Sonstige
(1) Gebühr für die Aushebung und Verfüllung der Grabstelle und damit verbundener weiterer Leistungen
\spadesuit Gebühr für die Bestattung einer Leiche eines Erwachsenen in einer Erdwahlgrabstätte 635,10 €
- Gebühr für die Bestattung einer Leiche in einer Erdreihenrasengrabstätte 620,80 €
- Gebühr für die Bestattung einer Leiche eines Kindes in einer Erdwahlgrabstätte 446,60 €
\spadesuit Gebühr für die Urnenbestattung in einer Urnenwahlgrabstätte 128,80 €
- Gebühr für die Urnenbestattung in einer Urnenreihenrasengrabstätte 114,50 €
(2) Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle
\spadesuit Nutzung der Friedhofskapelle (Beerdigungstag/Aussegnung) 255,60 €
\spadesuit Nutzung der Friedhofskapelle für Rosenkranzgebet/Lichterandacht nicht am Beerdigungstag 21,30 €
(3) Gebühren für die Nutzung der Abschiedsräume
\spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 1 Tag 73,50 €
\spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 2 Tage 147,10 €
\spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 3 Tage 220,60 €
\spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 4 Tage 294,10 €
\spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 5 Tage 367,70 €
\spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 6 Tage 441,20 €
\spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 7 Tage 514,70 €
\spadesuit Nutzung der Abschiedsräume für 8 Tage 588,30 €
1
# § 2 Grabnutzungsgebühren
(1) Grabnutzungsgebühren für die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte:
a) Erdwahlgrabstätten
\bullet für 25 Jahre mit 1 Grabstelle 192,70 €
\bullet für 25 Jahre mit 2 Grabstellen 349,70 €
\bullet für 25 Jahre mit 3 Grabstellen 506,60 €
\bullet für 25 Jahre mit 4 Grabstellen 663,60 €
\bullet für 25 Jahre mit 5 Grabstellen 820,50 €
\bullet für 25 Jahre mit 6 Grabstellen 977,40 €
\bullet für 25 Jahre mit 8 Grabstellen 1.291,30 €
b) Urnenwahlgrabstätten
\bullet für 20 Jahre mit 1 Grabstelle 111,00 €
\bullet für 20 Jahre mit 2 Grabstellen 193,40 €
c) Einheitlich gestaltete, pflegelose Grabstätten
(einschl. der Pflegekosten für die Dauer der Nutzungszeit sowie der Kosten für eine einheitliche Grabplatte, s. § 18 Friedhofsordnung)
Erdreihenrasengrabstätten für 25 Jahre 820,50 €
- Urnenreihenrasengrabstätten für 20 Jahre 452,70 €
(2) Gebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechts:
a) Veränderung des Nutzungsrechts mit oder ohne weiteren Bestattungsfall: Die Veränderung kann jährlich oder für einen längeren Zeitraum erfolgen. Für jeder Jahr der Veränderung von Nutzungsrechten wird die Verlängerungsgebühr zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genommen Gebühren festgesetzt. Veränderungen sind jeweils nur für die gesamte Grabstände zulässig.
b) Reicht die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstände bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus, ist das Nutzungsrecht an der Grabstände um die die Ruhezeit übersteigende Zeit zu verlangern. Die Gebühr für die Verlängerung wird ab Beginn des Monats, der auf den Beginn der Verlängerung folgt, bis zum Ende des Monats, in dem die Ruhezeit endet, zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genommen Gebühren festgesetzt.
2
# § 3 Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)
Jährliche Gebühr für die allgemeine Unterhaltung und Verwaltung des Friedhofs je Grabstätte und Jahr.
Erfolgt der Erwerb des Grabnutzungsrechtes während des Kalenderjahres, erfolgt eine entsprechend zeitanteilige Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das Grabnutzungsrecht erworben wird.
# (1) Erdwahlgrabstätten
\spadesuit mit 1 Grabstelle 30,70 €
mit 2 Grabstellen 54,10 €
mit 3 Grabstellen 77,50 €
mit 4 Grabstellen 100,90 €
mit 5 Grabstellen 124,30 €
mit 6 Grabstellen 147,80 €
mit 8 Grabstellen 194,60 €
# (2) Urnengrabstätten
\bullet mit 1 Grabstelle 25,30 €
mit 2 Grabstellen 43,40 €
# (3) Einheitlich gestaltete, pflegelose Grabstätten
Erdreihenrasengrabstätten 30,70 €
Urnenreihenrasengrabstätten 25,30 €
# § 4 Sonstige Gebühren
(1) Für das nachträgliche Einsetzen einer Steineinfassung:
- Kosten pro Stein 64,00 €
(2) Gebühr für Orgelspielen
- durch einen gestellten Organisten der Gemeinde 45,00 €
3
Unterschriftenblatt zur Friedhofsgebührensatzung:
Bösel, den 26.11.2025
(Ort) (Datum)
Katholische Kirchengemeinde
St. Cäcilia in Bösel
Der Kirchenausschuss
Kirchenausschussvorsitzende(r)/
stellv. Kirchenausschussvorsitzende(r)
Kirchenausschussmitglied
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Vechta, 01.12.2025
Das Bischöflich Münstersche Offizialat
Der Bischöfliche Offizial
i. V.
Justitiar