Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe – Sedelsberg – Bösel
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Ev.-luth. Kirchengemeinde
Friesoythe – Sedelsberg – Bösel
Ev.-Luth. Friedhöfe
in Friesoythe, Schwaneburger-
moor und Bösel
Stand: 01.01.2026
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Vorwort
Präambel
Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe ist bestrebt, die in ihrer
Trägerschaft befindlichen Friedhöfe als Ort des Friedens für Lebende und
Tote zu gestalten. Abschied und Erinnerung, Trauer und Tod, die Erlösung
durch das Kreuz Jesu Christi und die darauf sich begründende Hoffnung auf
Auferstehung sollen hier einen angemessenen Ort finden. Diesem Anliegen
dient die nachstehende Satzung.
Grundlage bildet das Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe in der Ev.-luth.
Kirche in Oldenburg (2017), in dem bereits viele Regelungen getroffen sind.
Im Namen Jesu Christi gedenken wir der Verstorbenen auf unserem Friedhof
namentlich.
Entsprechend der Präambel möchten wir Ihnen als Nutzerinnen und
Nutzer der ev. Friedhöfe unserer Kirchengemeinde in Friesoythe,
Schwaneburgermoor und Bösel mit dinesem Heft die grundlegenden
Informationen und Regelungen an die Hand geben.
Im ersten Teil finden sich die Benutzersatzung und die Gebührensatzung
in ab dem 1. Januar 2026 gültigen Fassung.
Grundlegenes wird über das Kirchgesetz über kirchliche Friedhöfe in der
Ev.-luth. Kirche in Oldenburg aus dem Jahr 2017 geregelt, so dass zur
Kenntnis die wesentlichen Abschnitt im zweiten Teil aufgenommen
wurden.
Unsere Gesellschaft ist im Wandel und das Bestattungswesen in den
letzten Jahren im Besonderen. Satzungen und Kirchengesetze bilden die
Grundlagen ab, aber viele Dinge unterliegen der Veränderung und
müssen angepasst werden. Wenn Fragen oder Anliegen auftauchen, die
nicht mit Hilfe dieser Zeilen klären lassen, nehmen Sie gerne mit dem
Friedhofsverwaltung in Friesoythe oder dem Pfarramt Kontakt auf.
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Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Friedhofsbenutzersatzung...............................................................7
§ 1 Geltungsbereich..................................................................................7
§ 2 Grabarten............................................................................................7
§ 3 Besondere Bestimmungen zu den Grabarten......................................8
§ 4 Dauer und Verlängerung der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern...........9
§ 5 Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten..............................................9
§ 6 Gestaltungsvorschriften......................................................................9
§ 7 Pflichten der Nutzungsberechtigten..................................................10
§ 8 Besondere Bestimmungen................................................................11
§ 9 Leichenhalle......................................................................................11
§ 10 Übergangsvorschriften....................................................................12
§ 11 Inkrafttreten....................................................................................12
Gestaltungsrichtlinien...................................................................13
1. Allgemeine Vorschriften für gärtnerische Gestaltungen.......................13
2. Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale..............................14
3. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Urnenwahlgrabstätten..........15
4. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabstätten im Rasenfeld.....15
5. Ablage von Grabschmuck....................................................................15
6. Zusätzliche Regelungen für Gemeinschaftsgrabanlagen und das
Sternenkinderfeld..................................................................................16
Friedhofsgebührensatzung............................................................17
§ 1 Grundsatz..........................................................................................17
§ 2 Gebührenpflichtige............................................................................17
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren...........................................17
§ 4 Gebührentarif....................................................................................18
§ 5 Inkrafttreten......................................................................................22
Teil 2: Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe der
Ev.-luth. Kirche in Oldenburg.........................................................23
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Friedhofsbenutzersatzung | 7
Teil 1
Friedhofsbenutzersatzung
Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG)
vom 10. Juni 2017 hat der Gemeindekrchenrat der Ev.-luth.
Kirchengemeinde Friesoythe-Sedelsberg-Bösel (Friedhofsträger) am
29. Oktober 2025 die folgende Friedhofsbenutzungssatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Ev.-luth.
Kirchengemeinde Friesoythe-Sedelsberg-Bösel. Die Friedhöfe
umfassen zurzeit Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 13.108
m²:
a) Friedhof Friesoythe: Flurstücke 58 und 60/1, Flur 21, Gemarkung
Friesoythe, mit einer Größe von zusammen 4.892 m²,
b) Friedhof Schwaneburger Moor: Flurstück 35/1, Flur 47, Gemarkung
Friesoythe, mit einer Größe von 4.691 m² und
c) Friedhof Bösel: Flurstücke 241/43 und 241/44, Flur 23, Gemarkung
Bösel, mit einer Größe von zusammen 3.525 m².
§ 2 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof in Friesoythe werden folgende Grabarten
angeboten:
a) Wahlgräber für Sargbestattungen (beschränkt, siehe § 8)
b) Wahlgräber für Urnenbeisetzungen
c) Wahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für
Urnenbeisetzungen
d) Reihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für
Urnenbeisetzungen
(2) Auf dem Friedhof in Bösel werden folgende Grabarten angeboten:
a) Wahlgräber für Sargbestattungen
8 | Friedhofsbenutzersatzung
b) Wahlgräber für Urnenbeisetzungen
c) Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen
d) Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen
e) Reihengräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen
f)
Gemeinschaftsgrabanlage für die Beisetzung von verstorbenen
Kindern im Umfeld der Geburt („Sternenkinderanlage“)
(3) Auf dem Friedhof in Schwaneburgermoor werden folgende
Grabarten angeboten:
a) Wahlgräber für Sargbestattungen
b) Wahlgräber für Urnenbeisetzungen
c) Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen
d) Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen
e) Reihengräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen
§ 3 Besondere Bestimmungen zu den Grabarten
(1) Das Angebot an Grabstätten richtet sich nach der tatsächlichen Ver-
fügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Nutzungs-
rechtes an einer bestimmten Grabstätte.
(2) Wahlgräber im Rasenfeld bzw. in der Gemeinschaftsanlage sind be-
sondere Formen der Wahlgräber für zwei Urnenbeisetzungen. Die
Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Grabstätte ist beschränkt
auf die Ruhezeit, die sich aus der Nachbestattung des Partners ergibt.
(3) Gemeinschaftsgrabanlagen nach § 2 können Anlagen mit und ohne
besondere Gestal-tungen umfassen. Gemeinschaftsgrabanlagen mit
besonderen Gestaltungen sind gärtnerisch umfassend gestaltet und
dauerhaft gepflegt.
(4) Weitere Grabarten können durch Beschluss des Gemeindekirchen-
rates mit Genehmigung durch den Oberkirchenrat (Art. 27 Abs. 1 Nr. 9
Kirchenordnung) eingerichtet werden.
Friedhofsbenutzersatzung | 9
§ 4 Dauer und Verlängerung der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern
Die Nutzungsrechtsdauer bei Wahlgräbern beträgt 30 Jahre.
§ 5 Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten
Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG wird die folgende abändernde
Regelung zu § 23 Abs. 4 FhG getroffen:
In einem bereits mit einem Sarg belegten Grab ist es zulässig, zwei Urnen
beizusetzen, wenn die beizusetzende Person ein nächster Angehöriger
der bereits bestatteten Person ist.
§ 6 Gestaltungsvorschriften
(1) Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blühende
Friedhof. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an
die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen
einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Gestaltung von Grabstätten umfasst die Errichtung von Grab-
malen und die gärtnerische Gestaltung. Sie ist Recht (§ 30 Abs. 1 Satz
5 FhG) und Verpflichtung (§§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FhG) zugleich.
Einfassungen und Grababdeckungen, die eine bauliche Einheit mit
dem Grabmal bilden, sind dem Grabmal zuzuordnen, alle anderen
gelten als Teil der gärtnerischen Gestaltung.
(3) Zur Gestaltung der Grabstätten im Einzelnen wird auf die anliegen-
den Richtlinien verwiesen, die Bestandteil dieser Satzung sind.
Soweit die Gestaltung von Grabanlagen ausschließlich dem Fried-
hofsträger vorbehalten ist, ist sie nicht Gegenstand der Gestaltungs-
vorschriften. Dies gilt insbesondere für Gemeinschaftsgrabanlagen
(§ 25 FhG).
(4) Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist bei der Gestaltung
der Grabstätten in besonderer Weise Rechnung zu tragen (§ 48 FhG).
Insbesondere ist die Verwendung von Materialien unzulässig, die mit
Farben oder Lacken, auf chemische oder in sonstiger Weise umwelt-
belastend behandelt worden sind und dabei zu einer Verunreinigung
des Bodens führen können.
10 | Friedhofsbenutzersatzung
(5) Die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich in glei-
cher Weise für alle Grabarten. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
gelten nur für die Grabarten, die ausdrücklich als Grabarten mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen sind; sie gehen
dort im Zweifel den allgemeinen Gestaltungsvorschriften vor. Für
Gräber im Rasenfeld bestehen zusätzliche Gestaltungsvorschriften.
§ 7 Pflichten der Nutzungsberechtigten
(1) Recycling ist nach der Abfallvermeidung der wirkungsvollste Weg, um
Rohstoffe zu sparen und damit auf die Erzeugung von Kohlendioxid
(CO²) zu verzichten. Aus diesem Grund ist der anfallende Abfall auf
unserem Friedhof entsprechend der vorhandenen Abfallbehältnisse
zu trennen. Gewerbetreibende sind nach § 13 Abs. 5 Satz 3 FhG ver-
pflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle auf eigene Kosten
zu entsorgen. Die abgeräumten Gegenstände der Grabausstattung
einschließlich größerer Pflanzen, des Grabmales und der Einfassung,
jeweils mit Fundament, sowie alle Arten der Grababdeckung dürfen
nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers auf dem Friedhof entsorgt
werden (§ 33 Abs. 4 Satz 5 FhG).
(2) Nutzungsberechtigte eines bereits bestehenden Wahlgrabes sind ver-
pflichtet, vor einer Bestattung das Grabmal, die Einfassung, Pflanzen
mit umfangreicherem Wurzelwerk sowie größere Ausstattungsge-
genstände zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Soweit mit der
Friedhofsverwaltung kein anderer Termin vereinbart wird, müssen
diese Arbeiten mindestens 24 Stunden vor der Bestattung abge-
schlossen sein.
(3) Wenn für eine Beerdigung ein Grabmal, eine Einfassung, die Bepflan-
zung oder Ausstattungsgegenstände von einer benachbarten Grab-
stelle vorübergehend entfernt werden müssen, hat der Nutzungsbe-
rechtigte des Grabes, von dem aus die Maßnahme verursacht wird,
die Kosten zu tragen. Nach der Bestattung ist das Nachbargrab um-
gehend wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Für Schäden
haftet der Veranlasser der Maßnahme.
Friedhofsbenutzersatzung | 11
§ 8 Besondere Bestimmungen
(1) Für den Friedhof in Friesoythe Flur 21, Flurstücke 58 und 60/1 werden
keine neuen Nutzungsrechte für Erdbestattungen vergeben. Bei be-
stehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen
Erdbestattungen nur noch auf unbelegten Gräbern unter den folgen-
den Voraussetzungen vorgenommen werden:
a) Es dürfen nur nächste Angehörige von bereits bestatteten Per-
sonen beerdigt werden. Nächste Angehörige sind Ehegatten,
Lebenspartner, Eltern und Kinder.
b) Die Grabstätte muss für eine Bestattung geeignet sein. Die Eig-
nung einer Grabstätte liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
aufgefundene Überreste nach § 13 Abs. 8 BestattG nicht an an-
derer Stelle auf dem Friedhof beigesetzt werden können oder
wenn der Grundwasserstand eine Bestattung verhindert. Der
Friedhofsträger stellt mindestens 24 Stunden vor einer Erdbe-
stattung die Eignung des Grabes fest.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann bis zum Ablauf der
letzten Ruhezeit beschränkt werden.
(2) Im Fall einer Beerdigung nach Abs. 1 muss die Erdbestattung mit
einem Grabhüllensystem durchgeführt werden.
(3) Zur Sicherstellung der natürlichen Verwesung auf dem Friedhof sind
Abdeckungen von Gräbern mit Steinplatten sowie sonstigen wasser-
und sauerstoffundurchlässigen Materialien auf dem gesamten Fried-
hof unzulässig.
§ 9 Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen der Friedhöfe stehen entsprechend ihrer Widmung
zur Aufnahme des Leichnams vor der Bestattung und für die Trauer-
feier zur Verfügung.
(2) Da in Friesoythe und Schwaneburgermoor keine Kühlung besteht,
darf nur im Ausnahmefall und nach Absprache mit dem Friedhofs-
träger der Leichnam dort bis zur Bestattung aufgebahrt werden.
12 | Friedhofsbenutzersatzung
§ 10 Übergangsvorschriften
Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Friedhofsbenutzungssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 01.12.2016 außer
Kraft.
Gestaltungsrichtlinien | 13
Gestaltungsrichtlinien
Anlage zu § 6 Abs. 3 der Friedhofsbenutzungssatzung vom 01.01.2026
für die Friedhöfe der Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe – Sedels-
berg - Bösel
1. Allgemeine Vorschriften für gärtnerische Gestaltungen
(1) Bauliche und gestalterische Elemente, die Teil der gärtnerischen
Gestaltung sind, dürfen nur aus Materialien und Bearbeitungsformen
bestehen, die dem gestalterischen Leitbild des grünen, blühenden
Friedhofes (§ 35 Friedhofsgesetz) nicht widersprechen.
(2) Nicht zulässig sind Gestaltungen oder Bearbeitungen, die andere
Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören könnten oder zu einer
Verunstaltung des Friedhofes führen würden. Dies sind insbesondere
a) die Verwendung von Kunststoffen oder Hartfaserplatten und
vergleichbaren Baustoffen sowie von Blechen insbesondere auch
für die Grabumrandung,
b) das Belegen der Grabstätte mit gebrochenen, nicht natürlichen
Materialen wie Glas, Kunststoffen oder ähnlichen Materialien,
c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden Zeichen
und Inschriften, sowie von Zeichen und Inschriften, die zu
Kontroversen Anlass geben könnten.
(3) Grababdeckungen aus wasser- und sauerstoffundurchlässigen Mater-
ialien sowie das Belegen der Grabstätte mit Kies, Splitt, oder ver-
gleichbaren Stoffen anstelle einer Bepflanzung sind unzulässig (siehe
§ 35 FhG). Alternativ kann vergängliches Material wie Schredder
(ohne Folie oder Vliese) oder Bodendecker zur pflegeleichteren Ge-
staltung verwendet werden.
(4) Abweichend von Abs. 4 dürfen zur dauerhaften Befestigung von
Grablichtern und Blumenvasen sowie als Abstellmöglichkeit für
Grabschmuck Steinplatten verlegt werden. Zulässig sind maximal
zwei Steinplatten auf Grabstätten für Sargbestattungen und eine
14 | Gestaltungsrichtlinien
Steinplatte auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen. Die Steinplatten
dürfen die Maße von 30 x 30 cm nicht überschreiten.
(5) Zur Abgrenzung sind die Grabstätten mit festen Einfassungen zu
versehen. Die Einfassung kann auch mit einer Hecke (lebende Einfas-
sung) erfolgen. Bezogen auf die angrenzende Wegfläche darf die Ein-
fassung eine Höhe von 10 cm und eine lebende Einfassung eine Höhe
von 25 cm nicht überschreiten. Die festen Einfassungen sollten eine
Breite von 5 bis 10 cm nicht übersteigen.
(6) Um sicherzustellen, dass das Wurzelwerk von Bäumen und Sträu-
chern nach § 36 Abs. 3 FhG nicht dauerhaft über die Grabstätte hin-
ausragt, darf eine Höhe von 150 cm nicht überschritten werden. Die
Anpflanzung von Bäumen bedarf nach § 36 Abs. 3 FhG immer der
vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(7) Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der
Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12
Abs. 3 Buchst. f) und g), 35, 36, und 38 FhG keinen weiteren Anfor-
derungen.
(8) Für zusätzliche gestalterische Elemente, die nicht Teil der gärtner-
ischen Gestaltung sind, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3
entsprechend.
2. Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Für Grabmale sind insbesondere natürliche Werkstoffe wie Natur-
steine oder Holz zu verwenden. Grabmale aus anderen Materialien
sind im Einzelfall im Genehmigungsverfahren unter Würdigung einer
harmonischen Gesamtstruktur des Friedhofes zu beurteilen.
(2) Nicht zulässig sind Grabmale, deren Gestaltungen andere Friedhofs-
besucher in ihrer Andacht stören könnten oder zu einer Verunstaltung
des Friedhofes führen würden. Dies sind insbesondere
a) Grabmale, die sich in Form, Farbe, Umfang oder Gestaltung er-
heblich und überproportional von der Umgebung der Grabstätte
abheben. Grabmale heben sich dann überproportional von der
Umgebung ab, wenn sie eine Höhe von 150 cm überschreiten.
Gestaltungsrichtlinien | 15
b) Grabmale aus Kunststoffen oder Kunststoffteilen,
c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden Zeichen
und Inschriften, sowie von Zeichen und Inschriften, die zu Kontro-
versen Anlass geben könnten,
d) Grabmale mit Einrichtungen, die auf technischem Wege oder
durch manuelle Eingriffe zu einer Veränderbarkeit der äußeren
Gestaltung führen können.
3. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Urnenwahlgrabstätten
Liegende Grabmale dürfen die Abmessungen von 40 cm x 60 cm auf
Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen und eine Höhe von 60 cm bei
stehenden Grabmalen nicht überschreiten.
4. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabstätten im Rasenfeld
(1) Angaben über die bestattete Person sind auf einem erdbündig mit
der Rasenfläche verlegten Liegestein anzubringen. In Reihengrab-
stätten darf die Größe von 0,40 m x 30 cm und in Wahlgrabstätten die
Größe von 60 cm x 40 cm nicht überschritten werden. Die liegenden
Grabmale müssen mindestens 6 cm stark sein. Name und Geburts-
bzw. Sterbedatum der verstorbenen Person sind von einem Stein-
metz vertieft in den Liegestein einzuarbeiten. Aufgesetzte Buchsta-
ben sind nicht zugelassen.
(2) Bei den Erdgräbern im Rasenfeld in Schwaneburgermoor (Reihe 6,
Nr. 14a – 20) sind die Liegesteine in der Farbe Orion vorgeschrieben.
Hier sind aufgesetzt Schriften und Symbole möglich.
5. Ablage von Grabschmuck
Die Bepflanzung und die Ablage von Grabschmuck auf Grabstätten im
Rasenfeld und Gemeinschaftsgrabanlagen sind nicht gestattet. Zur Ab-
lage von Grabschmuck werden gemäß § 28 Abs. 5 FhG besondere Stellen
ausgewiesen.
16 | Gestaltungsrichtlinien
6. Zusätzliche Regelungen für Gemeinschaftsgrabanlagen und das
Sternenkinderfeld
(1) Die Beschriftungen an Gemeinschaftsgrabanlagen (Namen inkl.
Geburts- und Sterbejahr) werden durch die Kirchengemeinde beauf-
tragt.
(2) Für das einzelnen Sternenkindergrab ist eine namentliche
Kennzeichnung mit einem flachen Naturstein (Durchmesser max. 15
cm) an einem vorgesehen Ort möglich.
Friedhofsgebührensatzung | 17
Friedhofsgebührensatzung
Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG)
vom 10. Juni 2017, jeweils in der geltenden Fassung, hat der Gemeinde-
kirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe – Sedelsberg – Bösel
(Friedhofsträger) am 29.10.2025 die folgende Friedhofsgebührensatzung
beschlossen:
§ 1 Grundsatz
Für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für
sonstige Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maß-
gabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert,
b) Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat,
oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen
Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl-
lig, sofern in diesem Bescheid kein anderer Termin genannt wird.
(3) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Friedhofes untersagen
und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht
entrichtet worden sind.
(4) Ausstehende Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
18 | Friedhofsgebührensatzung
§ 4 Gebührentarif
1. Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten
1.1 Wahlgrabstätten – Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre
1.170,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit für ein Wahlgrab:
Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur
fürvolle Jahre und die gesamte Grabstätte
39,00 €
1.2 Urnenwahlgrabstätten – Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 900,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit für ein Urnenwahlgrab:
Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur für
volle Jahre und die gesamte Grabstätte
30,00 €
1.3 Wahlgrab im Rasenfeld, pflegefrei - Nutzungsdauer 30
Jahre (nur in Schwaneburgermoor und Bösel)
1.725,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit für ein Wahlgrab im
Rasenfeld, pflegefrei: Teilbetrag entsprechend der
Verlängerungszeit nur für volle Jahre und die gesamte
Grabstätte
55,00 €
1.4 Urnenwahlgrab im Rasenfeld, pflegefrei
- Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre
(nur in Schwaneburgermoor und Bösel)
1.070,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit für ein Urnenwahlgrab im
Rasenfeld, pflegefrei:
Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur für
volle Jahre und die gesamte Grabstätte
34,00 €
1.5 Urnenreihengrab im Rasenfeld, pflegefrei -
Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre (nur in
Schwaneburgermoor und Bösel)
770,00 €
1.6 Urnenwahlgrab in Gemeinschaftsgrabanlage mit
Namenszug an der Stele, pflegefrei -
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre (nur in Friesoythe)
1.520,00 €
Friedhofsgebührensatzung | 19
Bei Belegung einer zweiten Urne für Namenszug an der
Stele
450,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit für ein Urnenwahlgrab in
Gemein-schaftsgrabanlage, pflegefrei:
Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur
fürvolle Jahre und die gesamte Grabstätte
34,00 €
1.7 Urnenreihengrab in Gemeinschaftsgrabanlage mit
Namenszug an der Stele, pflegefrei -
Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre (nur in Friesoythe)
1.220,00 €
1.8 Kindergräber
1.8.1
Kinderwahlgrab für Verstorbene bis zum
vollendeten fünften Lebensjahr an –
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre
(nur in
Friesoythe)
200,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit für ein
Kinderwahlgrab für Verstorbene bis zum
vollendeten fünften Lebensjahr an:
Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur
für volle Jahre und die gesamte Grabstätte
6,66 €
1.8.2
Kinderwahlgrab im Rasenfeld, pflegefrei
- Nutzungsdauer 25 Jahre (nur in
Schwaneburgermoor)
250,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit für ein
Kinderwahlgrab im Rasenfeld, pflegefrei:
Teilbetrag entsprechend der Verlängerungszeit nur
für volle Jahre und die gesamte Grabstätte
10,00 €
1.8.3
Sternenkindergrab, pflegefrei - Nutzungsdauer 25
Jahre (nur in Bösel)
250,00 €
Verlängerung der Nutzungszeit für ein
Sternenkindergrab, pflegefrei: Teilbetrag
entsprechend der Verlängerungszeit nur für volle 1
10,00 €
20 | Friedhofsgebührensatzung
Der Friedhofsträger kann Nutzungsberechtigten
das Nutzungsrecht aus wichtigem Grund
entziehen. 2 Bei dem Entzug eines
Nutzungsrechtes besteht ein Anspruch auf die
Erstattung bereits gezahlter oder den Erlass
bereits festgesetzter Gebühren nur, wenn die
nutzungsberechtigte Person den wichtigen Grund
nicht zu vertreten hat. Jahre und die gesamte
Grabstätte
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle
Gräber einer Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis
zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte
vorgenommen (§ 32 Abs. 1 und 4 FhG).
Die Gebühr für jeden zusätzlich angefangenen Tag
beträgt 1/365 (ein Dreihundert-fünfundsechzigstel) der
Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes.
2. Bestattungsgebühren
2.1 Herstellung eines Grabes für Verstorbene vom
vollendeten fünften Lebensjahr an (Sargbestattung)
700,00 €
2.2 Herstellung eines Urnengrabes
380,00 €
2.3 Herstellung eines Grabes für Verstorbene bis zum
vollendeten fünften Lebensjahr (Sargbestattung) oder
Herstellung eines Grabes für Tot-, Fehl- und Ungeborene -
§§ 2 Abs. 3, 8 BestattG - (Sargbestattung)
300,00 €
3. Benutzung von Friedhofseinrichtungen
Aufbewahrung eines Sarges in der Leichenhalle (nur
Bösel) pauschal
200,00 €
Friedhofsgebührensatzung | 21
4. Sonstige Gebühren
Grabhüllensystem (nur Friesoythe)
1.000,00 €
5. Leistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen nach § 50 FhG
5.1 Leistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen
nach
Aufwand
5.2 Verwaltungspauschale
50,00 €
6. Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf das Nutzungsrecht an
einer Grabstätte
6.1 Abräumen Grabdenkmal und Eingrünen
130,00 €
6.2 Grünpflegeaufwand bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes
Einzelgrab pro Jahr
50,00 €
Doppelgrab pro Jahr
75,00 €
7. Leistungen außerhalb der o. g. Tarife
Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht
vorgesehen sind, bemisst sich die Gebühr nach dem
tatsächlich erbrachten Aufwand.
8. Gebührentarif für Leistungen nach Aufwand
8.1 Arbeitsleistungen je angefangene halbe Stunde
25,00 €
8.2 Kosten durch die Inanspruchnahme externer Dienstleister
sind durch den Leistungsveranlasser in voller Höhe zu
erstatten.
22 | Friedhofsgebührensatzung
9. Umsatzsteuerpflicht
Die o. g. Tarife sind grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer
berechnet. Soweit für einzelne Leistungen eine Mehr-
wertsteuer zu erheben ist, ist diese durch die gebühren-
pflichtige Person zusätzlich zu entrichten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.10.2016 außer
Kraft.
Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 23
Teil 2
Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe
in der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg (2017)
§ 3 Ruhezeit
(1) 1 Die Ruhezeit für bestattete Personen beträgt mindestens 25 Jahre. 2 Die
Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung. 3 Die Ruhe der Toten ist zu
gewährleisten und gilt, solange der körperliche Zusammenhang des
Leichnams durch den Verwesungsprozess noch nicht völlig aufgehoben ist.
(2) ...
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) 1 Friedhofsträger können einzelne Friedhöfe, Friedhofsteile oder
Grabstätten aus wichtigem Grund beschränkt oder vollständig schließen
(Schließung) und ganz oder teilweise entwidmen (Entwidmung). 2 Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die
Aufrechterhaltung des Friedhofsbetriebes nicht vertretbar ist. 3 Die
Schließung kann insbesondere erfolgen, wenn:
a)
kein Platz für weitere Belegungen vorhanden ist,
b) kirchliche, staatliche oder kommunale Planungen die Schließung
vorsehen,
c)
Gesundheitsbehörden die Schließung veranlassen oder
d) sich der Friedhof nicht mehr kostendeckend betreiben lässt.
4 Die Rechte der Nutzungsberechtigten ( § 30 ) und sonstigen Betroffenen
sind zu wahren.
(2) 1 Mit dem festgesetzten Zeitpunkt der Schließung dürfen Bestattungen
nicht mehr vorgenommen werden. 2 Über Ausnahmen entscheidet der
Friedhofsträger.
(3) Die Schließung entbindet die Nutzungsberechtigten nicht von ihren
Verpflichtungen, insbesondere zur Grabpflege und Gewährleistung der
Standsicherheit des Grabmals.
24 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe
(4) 1 Nach einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr
verliehen. 2 Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen
Grabstätten dürfen Bestattungen nur noch auf unbelegten Gräbern
vorgenommen werden. 3 Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist
lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig. 4 Ein Rechtsanspruch auf
eine Bestattung besteht nicht. 5 Bei einer Ablehnung der Bestattung sind
den Nutzungsberechtigten bereits gezahlte Gebühren durch den
Friedhofsträger anteilig zu erstatten.
(5) 1 Die Schließung eines Friedhofes ist rechtzeitig in ortsüblicher Weise und
durch Aushang am Friedhofseingang öffentlich bekannt zu machen. 2 Der
Friedhofsträger soll die Nutzungs-berechtigten schriftlich benachrichtigen,
im Bedarfsfall kann dies durch eine öffentliche Aufforderung erfolgen.
(6) 1 Ein Friedhof oder Friedhofsteil wird grundsätzlich erst nach Ablauf aller
Ruhezeiten sowie einer angemessenen Pietätsfrist entwidmet. 2 Der
Friedhof kann nach der Entwidmung einem anderen Zweck zugeführt
werden. 3 Die Eigenschaft als Ruhestätte wird durch die Entwidmung
aufgehoben. 4 Die Entwidmung hat ab dem festgesetzten Zeitpunkt das
Erlöschen aller noch bestehenden Bestattungs- und Nutzungsrechte zur
Folge.
§ 6 Friedhofssatzungen
(1) 1 Der Friedhofsträger hat für die Nutzung der Einrichtung eine
Friedhofsbenutzungssatzung und eine Friedhofsgebührensatzung zu
beschließen. 2 Er kann unter Beachtung der Regelungen zum
Monopolfriedhof ( § 35 Abs. 4 ) in der Friedhofsbenutzungssatzung
Regelungen treffen, die insbesondere zur Gestaltung der Grabstätten
einschließlich der Grabmale und zum Verhalten auf dem Friedhof die
Vorschriften dieses Gesetzes ergänzen.
(2) 1 Die Friedhofssatzungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie die
Anlagen sind nach Art. 26 Kirchenordnung zu genehmigen. 2 Das Nähere
zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen regelt der Oberkirchenrat
durch Rechtsverordnung.
§ 7 Friedhofsverwaltung
(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Friedhofsträger im Rahmen der
kirchlichen und staatlichen Bestimmungen.
(2) Für jeden Friedhof ist ein Verzeichnis der Bestatteten, der Gräber, der
Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 25
Nutzungsrechte und der Ruhezeiten zu führen (Grabregister).
§ 8 Gebühren
(1) 1 Für die Inanspruchnahme der Leistungen des Friedhofes werden
Gebühren gehoben. 2 Sie sind durch schriftlichen Bescheid festzusetzen
und können vor Leistungserbringung gefordert werden.
(2) 1 Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die
Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2 Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist.
(3) 1 Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 2 Die Verjährungsfrist
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden
ist.
(4) 1 Soweit das Land Niedersachsen oder ein anderes Bundesland den Weg der
Vollstreckungshilfe eröffnet, sind Anträge auf Beitreibung rückständiger
Gebühren an die dazu bestimmten Vollstreckungsbehörden zu richten. 2
Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
(5) 1 Zur Vermeidung von erheblichen Härten kann der Friedhofsträger auf
Antrag Zahlungspflichtigen Ratenzahlung oder Stundung einräumen. 2 Aus
wichtigem Grund kann die Gebühr vollständig oder teilweise
niedergeschlagen oder erlassen werden.
(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 13 Absatz 4 des Nds. Gesetzes
über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
entsprechend Anwendung.
§ 12 Verhalten auf dem Friedhof
(1) 1 Jede Person hat sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es dessen
Würde als Ort der Trauer, des Gedenkens an die Toten und der Besinnung
entspricht. 2 Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die
evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Regel den Friedhof nur in Begleitung
und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) 1 Auf dem Friedhof ist nicht gestattet,
a)
Wege und Friedhofsanlagen mit Fahrzeugen aller Art einschließlich
Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Hilfsfahrzeuge für
26 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe
Menschen mit Beeinträchtigungen sowie die von den zugelassenen
Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge,
b) (weggefallen),
c)
Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen, die
vorgesehene Abfalltrennung nicht zu beachten oder mitgebrachten
Abfall auf dem Friedhof zu entsorgen,
d) Einrichtungen und Anlagen, Gräber, Grünanlagen und Wege zu
verunreinigen oder zu beschädigen,
e)
an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder eines
Gottesdienstes störende Arbeiten auszuführen,
f)
Gräber mit Schläuchen zu bewässern,
g) chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden,
h) zu lärmen und zu spielen,
i)
Tiere mitzubringen mit Ausnahme von Assistenzhunden für Menschen
mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen,
j)
für andere als für private Zwecke der Nutzungsberechtigten Foto-,
Film- und Fernsehaufnahmen des Friedhofes oder einzelner seiner Teile
sowie von Bestattungsfeiern zu fertigen oder zu verbreiten.
2 Der Friedhofsträger kann im Einzelfall oder durch die Benutzungssatzung
Ausnahmen oder Ergänzungen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes vereinbar sind.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhofsgelände, insbesondere
Ansprachen, Feiern und Musikdarbietungen, bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Friedhofsträgers.
(5) Wer Anordnungen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers nicht folgt,
kann vom Friedhof verwiesen werden.
(6) Der Friedhofsträger kann Personen, die dem Friedhofsrecht
zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.
§ 13 Gewerbliche Arbeiten
(1) 1 Auf Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt
werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen. 2 Der Friedhofsträger kann
den Rahmen einer Tätigkeit gesondert festlegen. 3 Er kann sich die
gärtnerische Anlage einzelner Grabstätten und bestimmter Grabfelder
vorbehalten und Tätigkeiten selbst anbieten.
Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 27
(2) 1 Zugelassen sind in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässige Gewerbetreibende, insbesondere aus den Bereichen Garten-
und Landschaftsbau, Bestattungs- und Steinmetzwesen sowie Bildhauerei.
2 Die gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof sind durch die
Gewerbetreibenden rechtzeitig anzumelden und außerhalb der
Öffnungszeiten des Friedhofes nicht statthaft.
(3) 1 Auf dem Friedhof ist nicht gestattet, für Grabmale und
Grabbepflanzungen zu werben. 2 Grabmale dürfen nicht mit
Firmenanschriften versehen werden. 3 Für die Grabpflege sind Steckschilder
zur Grabkennzeichnung ohne Firmenanschrift des Gewerbetreibenden
zulässig.
(4) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zur Gewerbeausübung
zulassen, soweit ihnen keine Bestimmungen entgegenstehen und die
Ausübung der genannten Tätigkeiten mit dem Friedhofszweck zu
vereinbaren ist.
(5) 1 Nach Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen
ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. 2 Die für
die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die
Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem
Friedhof gelagert werden. 3 Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die
bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle und zu entsorgende Materialien auf
eigene Kosten vom Friedhof zu entfernen.
(6) 1 Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof
verursachen. 2 Gewerbetreibenden kann die Durchführung von
gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof durch den Friedhofsträger auf Zeit
oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagt werden, wenn sie
wiederholt oder schwerwiegend gegen Friedhofsbestimmungen verstoßen.
§ 14 Verkehrssicherungspflicht
(1) 1 Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof obliegt dem
Friedhofsträger sowie den Nutzungsberechtigten für die Grabstätten, für
die sie das Nutzungsrecht erworben haben. 2 Im Rahmen der
Verkehrssicherungspflicht sind insbesondere der verkehrssichere Zustand
der Wege, der öffentlichen Verkehrsflächen, der baulichen Anlagen, die
Standfestigkeit der Bäume und die Standsicherheit der Grabmale zu
gewährleisten.
28 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe
(2) 1 Grabmale sind unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht der
Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger mindestens einmal
jährlich nach der Frostperiode einer Überprüfung auf ihre Standsicherheit
zu unterziehen. 2 Der verkehrssichere Zustand der Bäume ist einmal jährlich
zu kontrollieren. 3 Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich festzuhalten.
(3) 1 Bei festgestellten Mängeln auf Grabstätten sind die
Nutzungsberechtigten schriftlich aufzufordern, diese innerhalb einer
angemessenen Frist zu beseitigen. 2 Der Friedhofsträger hat die
Beseitigung der Mängel zu überprüfen. 3 Sind die Nutzungsberechtigten
der Aufforderung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb der
gesetzten Frist nicht nachgekommen oder bei einer gegenwärtigen Gefahr,
kann der Friedhofsträger die Ersatzvornahme einleiten. 4 Eine
gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden
Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar
oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit bevor- steht.
§ 15 Haftung
(1) 1 Nutzungsberechtigte haften für alle Schäden, die durch eine schuldhafte
Verletzung der aus diesem Gesetz erwachsenden Pflichten verursacht
werden. 2 Eine weitergehende Haftung aus anderen Vorschriften bleibt
unberührt.
(2) Der Friedhofsträger haftet nicht für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt, Verschulden Dritter oder
Tiere sowie durch nicht rechtmäßige Benutzung des Friedhofes verursacht
werden.
§ 16 Bestattungsarten
(1) 1 Die Bestattung kann als Begräbnis im Sarg (Erdbestattung) oder als
Einäscherung mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und
Beisetzung dieser Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden. 2 Mit
Erlaubnis des Friedhofsträgers können Ausnahmen nach dem
niedersächsischen Recht zugelassen werden.
§ 17 Anmeldung der Bestattung
(1) 1 Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen
Unterlagen rechtzeitig bei dem Friedhofsträger anzumelden. 2 Wird die
Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 29
Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das
Nutzungsrecht an dieser nachzuweisen. 3 Der Friedhofsträger setzt den
Zeitpunkt der Bestattung und das zu belegende Grab fest.
(2) Mit der Anmeldung ist eine schriftliche Bestätigung zur Übernahme der
Bestattungskosten abzugeben.
§ 19 Beschaffenheit von Urnen und Särgen
(1) 1 Urnen, Überurnen und Särge sowie Sargausstattungen,
Sargabdichtungsmaterialien, Totenkleidung und sonstige zur Durchführung
der Bestattung vorgesehene Artikel dürfen nur aus Materialien bestehen,
die innerhalb der Ruhefrist vergehen und nur geringstmögliche Emissionen
erwarten lassen. 2 Leichen sowie die in Satz 1 genannten Gegenstände und
Materialien dürfen nur mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die die
Verwesung nicht verzögern und die nur geringstmögliche Emissionen
erwarten lassen. 3 Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe
sowie ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen
Polymeren (PVC) bestehende Materialien dürfen nicht eingesetzt werden. 4
Satz 1 gilt nicht, wenn Verstorbene in einem Metallsarg zum Bestattungsort
überführt werden müssen, und für Urnen, die nicht zur Einbringung in das
Erdreich vorgesehen sind.
§ 21 Grabstättenarten
(1) 1 Der Friedhof kann in Felder oder Abteilungen insbesondere für die
nachstehenden Grabstättenarten gegliedert werden:
a)
Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c)
Grabstätten im Rasenfeld,
d) Gemeinschaftsgrabanlagen,
e)
Baumgrabstätten.
2 Darüber hinaus können Bestattungen auch in Grabgebäuden erfolgen.
(2) Die Neuanlage von Feldern oder Abteilungen sowie die Errichtung von
Grabgebäuden bedürfen als Veränderung des Friedhofes der Genehmigung
30 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe
durch den Oberkirchenrat.
(3) Eine Grabstätte kann aus mehreren nebeneinander liegenden Gräbern
bestehen.
(4) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahre sowie für
Tot- und Fehlgeborene können gesonderte Felder oder Abteilungen mit
Wahlgrabstätten ausgewiesen werden.
§ 22 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten werden im Todesfall für Erd- oder Feuerbestattungen der
Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben.
§ 23 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Feuerbestattungen, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine vom Friedhofsträger
festzusetzende Nutzungszeit vergeben wird.
(2) In Wahlgrabstätten werden die von Nutzungsberechtigten bestimmten
Personen bestattet.
(3) Im Grab einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen dürfen bis zu zwei
Urnen beigesetzt werden.
(4) 1 Im Grab einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen dürfen bis zu zwei
Urnen beigesetzt werden, wenn es noch nicht belegt ist. 2 In einem bereits
mit einem Sarg belegten Grab ist es zulässig, eine Urne beizusetzen, wenn
die beizusetzende Person ein nächster Angehöriger der bereits bestatteten
Person ist.
(5) Der Friedhofsträger kann durch die Benutzungssatzung oder aus wichtigem
Grund im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 und 4
zulassen.
§ 24 Grabstätten im Rasenfeld
(1) Grabstätten im Rasenfeld sind pflegefreie Reihen- oder Wahlgrabstätten für
Erd- oder Feuerbestattungen, deren Bepflanzung grundsätzlich nicht
gestattet ist.
(2) 1 Angaben über die Bestatteten werden auf erdbündig mit der Rasenfläche
verlegten Liegesteinen in angemessener Größe angebracht. 2 In der
Benutzungssatzung können Vorgaben zur einheitlichen Auswahl und
Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 31
Gestaltung der Liegesteine getroffen werden.
(3) Der Friedhofsträger kann in den Vorgaben nach Abs. 2 stehende Grabmale
(z. B. Stelen) mit einem kleinen Pflanzstreifen in angemessener Größe
zulassen.
§25 Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) 1 Gemeinschaftsgrabanlagen sind Anlagen mit Reihen- oder
Wahlgrabstätten für Erd- oder Feuerbestattungen, deren Bepflanzung nur
durch den Friedhofsträger gestattet ist. 2 Die Lage der einzelnen Särge und
Urnen wird nicht kenntlich gemacht.
(2) 1 Der Friedhofsträger stellt eine Gedenktafel auf, die mindestens die
Namen der bestatteten Personen enthalten muss. 2 Die Gestaltung obliegt
ausschließlich dem Friedhofsträger. 3 Individuelle Gedenkzeichen sind nicht
gestattet.
§ 28 Gemeinsame Bestimmungen
(1) 1 Die Herrichtung von Friedhofsteilen als anonyme Anlage ist unzulässig. 2
Eine anonyme Anlage liegt vor, wenn für Abteilungen, Felder oder
Grabgebäude keine Namensnennung von bestatteten Personen auf einem
Grabmal, einem Grabgebäude oder einer gemeinschaftlichen Gedenktafel
vorgesehen ist. 3 Dies gilt nicht für Felder oder Abteilungen für Tot- und
Fehlgeborene.
(2) Gräber dürfen nur von denjenigen Personen oder Gewerbetreibenden
ausgehoben und gefüllt werden, die dafür vom Friedhofsträger bestimmt
oder zugelassen sind.
(3) 1 Die Grabgrößen werden durch den Friedhofsträger nach örtlichen
Gegebenheiten festgelegt. 2 Die Abmessungen auf bestehenden Feldern
oder Abteilungen werden hiervon nicht berührt, soweit sie zum Zeitpunkt
ihrer Festlegung dem geltenden Recht entsprachen.
(4) 1 Die Gräber für Erdbestattungen sollen voneinander durch mindestens 0,30
m starke Erdwände getrennt sein. 2 Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt
von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges
mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.
(5) 1 Bei Gemeinschaftsgrabanlagen, Grabstätten im Rasenfeld und
Baumgrabstätten kann der Friedhofsträger eine besondere Stelle
32 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe
ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden darf. 2 Der
Friedhofsträger ist berechtigt, den dort abgelegten Grabschmuck in
regelmäßigen Abständen abzuräumen und zu entsorgen. 3 Grabschmuck,
der außerhalb der bezeichneten Stelle abgelegt wird, kann unmittelbar
abgeräumt und entsorgt werden.
(6) Grabschmuck in Sinne des Absatzes 5 sind insbesondere Pflanzen,
Pflanzschalen, Gestecke, Erinnerungsgegenstände und alle Arten von
Gedenkzeichen.
§ 30 Vergabe
(1) 1 Nutzungsrechte an Grabstätten sind öffentlich-rechtlicher Natur und
werden auf schriftlichen Antrag zeitlich begrenzt verliehen. 2 Ihre Laufzeit
beginnt mit dem Tag der Vergabe, spätestens mit dem Tag der erstmaligen
Bestattung in einer Grabstätte. 3 Der Friedhofsträger bleibt Eigentümer der
Grabstätte. 4 Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des
Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung. 5 Das Nutzungsrecht umfasst das
Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätten im Rahmen
der Gestaltungsvorschriften zu entscheiden.
(2) 1 Nutzungsrechte sind nach den Regelungen der Benutzungssatzungen,
mindestens für die Dauer der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Person, zu
vergeben. 2 Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit
Ablauf der festgesetzten Ruhezeit. 3 Bei Wahlgrabstätten ist eine
mehrmalige Verlängerung der Nutzungszeit möglich.
(3) 1 Die Vergabe, Verlängerung oder Erweiterung eines Nutzungsrechtes
begründet die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Gebühren sowie zur
Anlage und dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. 2 Der
Friedhofsträger kann seine Entscheidung davon abhängig machen, dass
Antragsteller gegen sie bestehende Ansprüche aus dem Friedhofsbetrieb
vorab begleichen.
(4) Die Nutzungsrechte werden ohne Prüfung der familiären und
erbrechtlichen Verhältnisse an diejenigen Personen vergeben, die die
Bestattung anmelden oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird.
(5) 1 Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte wird ein
Grabschein als schriftliche Bestätigung erteilt. 2 In ihm werden die genaue
Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 33
Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. 3 An Stelle
des Grabscheines ist als Nachweis des Nutzungsrechtes auch die Quittung
über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht gültig.
§ 32 Verlängerung
(1) Die Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht
besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung
der Ruhezeit erforderlichen Dauer voraus.
(2) Ohne Nachbestattung kann das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten auf
Antrag von Nutzungsberechtigten für den vom Friedhofsträger
festzusetzenden Zeitraum verlängert werden.
(3) 1 Der Antrag soll vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens ein Jahr
vorher gestellt werden. 2 Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts
gestellt, soll ihm nur entsprochen werden, wenn die Verlängerungsgebühr
mit Wirkung vom Tage des Ablaufs gezahlt wird. 3 Der Friedhofsträger ist
nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages
aufzufordern.
(4) 1 Besteht eine Grabstätte aus mehreren Gräbern, so ist die Verlängerung für
die gesamte Grabstätte vorzunehmen. 2 Der Friedhofsträger kann aus
wichtigem Grund im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.
(5) Der Friedhofsträger kann nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten
Person eine Verlängerung versagen, wenn es im Interesse des Friedhofes
liegt.
(6) 1 Eine Verlängerung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
2 Insbesondere gilt dies für Maßnahmen zur Sicherstellung der Grabpflege,
zur Anpassung an geänderte Gestaltungsvorschriften und zur
vorbeugenden Gefahrenabwehr.
§ 33 Erlöschen, Rückgabe und Entziehung
(1) Das Nutzungsrecht erlischt,
a)
wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist,
b) wenn die Grabstätte durch Um- oder Ausbettung frei wird,
c)
wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, nachdem der Friedhof oder ein
Friedhofsteil, auf dem die Grabstätte liegt, geschlossen worden ist,
34 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe
d) bei einer Rückgabe oder einer teilweisen Rückgabe des
Nutzungsrechtes,
e)
bei Entziehung des Nutzungsrechtes.
(2) 1 Eine Rückgabe des Nutzungsrechtes kann erst nach Ablauf der Ruhezeit
der zuletzt bestatteten Person erfolgen. 2 Vor Ablauf der Ruhezeit ist dies
nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. 3 Die Rückgabe bedarf der
vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers und enthebt nicht von der
Verpflichtung zur Zahlung aller Gebühren für die gesamte Grabstätte mit
der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer. 4 Mit Nutzungsberechtigten
kann eine Vereinbarung getroffen werden, alle noch anfallenden
Friedhofsunterhaltungsgebühren in einer Summe im Voraus abzugelten.
(3) 1 Der Friedhofsträger kann Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht aus
wichtigem Grund entziehen. 2 Bei dem Entzug eines Nutzungsrechtes
besteht ein Anspruch auf die Erstattung bereits gezahlter oder den Erlass
bereits festgesetzter Gebühren nur, wenn die nutzungsberechtigte Person
den wichtigen Grund nicht zu vertreten hat.
(4) 1 Wenn das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit abgelaufen ist, kann
der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen. 2
Grabstätten sind mit Erlöschen des Nutzungsrechtes durch die
Nutzungsberechtigten abzuräumen. 3 Wenn Nutzungsberechtigte dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen sind, hat der Friedhofsträger sie dazu
mit angemessener Fristsetzung schriftlich aufzufordern. 4 Bleibt die
Aufforderung erfolglos, kann der Friedhofsträger die Ersatzvornahme
einleiten. 5 Die abgeräumten Gegenstände der Grabausstattung
einschließlich größerer Pflanzen, des Grabmales und der Einfassung, jeweils
mit Fundament, sowie alle Arten der Grababdeckung dürfen nur mit
Zustimmung des Friedhofsträgers auf dem Friedhof entsorgt werden.
(5) 1 Nach einer Rückgabe des Nutzungsrechtes oder seiner Entziehung
begrünt der Friedhofsträger die Gräber. 2 Die Gebühr hierfür und für die
Grabpflege während der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer müssen
die bisherigen Nutzungsberechtigten tragen, es sei denn, dass sie den
wichtigen Grund der Entziehung nicht zu vertreten haben. 3 Die Gebühr ist
in einer Summe im Voraus fällig.
Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 35
§ 35 Leitbild, Gestaltungsvorschriften
(1) 1 Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blühende
Friedhof. 2 Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an die
Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt
und die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht nicht gestört werden. 3 Die
Gestaltung der Grabstätten darf sich nicht gegen den christlichen Glauben
oder die evangelische Kirche richten. 4 Das einzelne Grab soll sich in das
Gesamtbild einfügen.
(2) 1 Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem
Friedhofsträger. 2 Den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet,
gärtnerische Anlagen außerhalb ihrer Grabstätten zu verändern oder zu
beseitigen, insbesondere dürfen von der Bepflanzung der Grabstätte keine
Beeinträchtigungen für angrenzende Flächen ausgehen.
(3) 1 Zur Umsetzung des Leitbildes eines blühenden Friedhofes sind
Grababdeckungen aus durchgehenden, wasser- und
sauerstoffundurchlässigen Materialien sowie das Belegen der Grabstätte
mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung
unzulässig. 2 Die Friedhofsträger können durch Benutzungssatzung für
Abteilungen oder Felder Ausnahmen zulassen. 3 Der Gesamteindruck des
Friedhofes soll jedoch durch das Leitbild geprägt sein.
(4) 1 Friedhöfe eines Friedhofträgers, dessen Kommune keinen eigenen
Friedhof unterhält, gelten für diesen Bereich als Monopolfriedhöfe. 2 Bei
Monopolfriedhöfen ist sicherzustellen, dass in ausreichendem Umfang auf
mindestens einem Friedhof für mindestens eine Abteilung oder ein Feld
allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten, die die gestalterische Bindung
der Nutzungsberechtigten auf ein Minimum begrenzen. 3 In diesen
Abteilungen oder auf diesen Feldern sind auch die in Absatz 3
beschriebenen Grababdeckungen zulässig, soweit der Ablauf der
natürlichen Verwesung nicht beeinträchtigt wird.
§ 36 Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) 1 Die gärtnerische Gestaltung und Pflege innerhalb der zur Bepflanzung
freigegebenen Beetflächen obliegen den Nutzungsberechtigten. 2 Sie sind
36 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe
Recht und Verpflichtung zugleich.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der
Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem
Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
(3) 1 Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten
werden. 2 Bäume dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des
Friedhofsträgers gepflanzt werden. 3 Die Grabstätten sind nur mit
Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört
werden. 4 Wird dies nicht beachtet oder wachsen Pflanzen über die
Grabstätten hinaus, so ist der Friedhofsträger nach erfolgloser schriftlicher
Aufforderung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, die
Ersatzvornahme einzuleiten.
(4) Bäume, große Sträucher und Hecken dürfen nur mit vorheriger
Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
§ 37 Ungepflegte Grabstätten, Nichtbeachtung der Gestaltungsvorschriften
(1) 1 Wenn Nutzungsberechtigte ihre Grabstätte nicht den
Gestaltungsvorschriften entsprechend herrichten oder nicht ausreichend
pflegen, sind sie durch den Friedhofsträger schriftlich aufzufordern, binnen
angemessener Frist die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. 2 Sind Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Aufforderung
auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. 3 Zusätzlich
kann ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgestellt werden.
(2) Soweit Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nachkommen, kann
der Friedhofsträger im Zuge einer Ersatzvornahme die notwendigen
Maßnahmen vornehmen. VIII. Grabmale
§ 38 Gestaltung der Grabmale
(1) 1 Auf den Grabstätten sollen unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften
Grabmale mit der Nennung mindestens des Namens der verstorbenen
Person, wenn vorhanden und bekannt, aufgestellt werden. 2 Regelungen
dieses Gesetzes für besondere Grabstättenarten bleiben unberührt. 3
Grabmale im Sinne dieses Gesetzes sind Grabsteine, Gedenkzeichen und
ähnliche bauliche Anlagen.
(2) 1 Ein Grabmal muss der Würde des Friedhofes entsprechen und sich mit
seiner Gestaltung angemessen und ästhetisch in die nähere Umgebung
Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 37
einfügen. 2 Es darf sich nicht gegen den christlichen Glauben oder die
evangelische Kirche richten.
(3) 1 Der Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung festlegen, welche
Materialien im Grabmal Verwendung finden dürfen und welche
auszuschließen sind. 2 Darüber hinaus kann der Friedhofsträger in der
Benutzungssatzung die Verwendung festgelegter Materialien nur für
bestimmte Teile des Grabmales oder in einem bestimmten
Materialverhältnis vorschreiben.
§ 39 Zustimmungspflicht für Grabmale
(1) 1 Grabmale dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers
errichtet oder verändert werden. 2 Die Zustimmung ist rechtzeitig vor
Aufstellung oder Änderung durch die Nutzungsberechtigten beim
Friedhofsträger zu beantragen. 3 Der Oberkirchenrat wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Verfahren bis zur Aufstellung des Grabmales
zu regeln.
(2) 1 Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das Grabmal den Bestimmungen
dieses Gesetzes und den Vorschriften des Friedhofsträgers nicht entspricht.
2 Sie kann unter Berücksichtigung des Gesamteindruckes der Umgebung
versagt oder mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3 In
Zweifelsfällen kann der Friedhofsträger die Friedhofsberatungsstelle
hinzuziehen.
(3) 1 Provisorische Grabmale sind nicht zustimmungspflichtig. 2 Die
Verwendung dieser Grabmale darf längstens bis zu einem Jahr nach der
Bestattung erfolgen. 3 Die in § 38 Absatz 2 genannten Grundsätze gelten
auch für provisorische Grabmale.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres errichtet worden ist.
(5) 1 Der Friedhofsträger soll Nutzungsberechtigte schriftlich mit
angemessener Fristsetzung auffordern, Grabmale zu entfernen, ändern zu
lassen oder in Ordnung zu bringen, wenn die Grabmale nicht den
Vorschriften entsprechen. 2 Kommen die Nutzungsberechtigten dieser
Aufforderung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Ersatzvornahme
einleiten.
§ 40 Aufstellung und Entfernung von Grabmalen
(1) 1 Die Aufstellung von Grabmalen ist vorher beim Friedhofsträger
38 | Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe
anzumelden. 2 Der Friedhofsträger überprüft, ob die Ausführung mit der
Grabmalerlaubnis übereinstimmt.
(2) 1 Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten
Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. 2 Durch den
Friedhofsträger kann die Fundamentierung vorgegeben werden. 3 Die
rechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Berufsgenossenschaften
und Berufsverbände sind zu beachten.
(3) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechtes an der
Grabstätte nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers und unter
Beachtung von denkmalpflegerischen Belangen entfernt werden.
§ 41 Herstellung und Vertrieb von Grabmalen
1 Auf dem Friedhof sollen nur Grabmale aufgestellt werden, die aus fairem
Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind. 2 Der
Friedhofsträger kann hierüber von Nutzungsberechtigten einen Nachweis
verlangen. 3 Die Anforderungen an die Nachweise sind in der
Benutzungssatzung konkret und verbindlich festzulegen.
§ 48 Umwelt- und Naturschutz
(1) 1 Der Friedhofsträger hat im Rahmen des Friedhofszwecks bei Anlage,
Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung des Friedhofes den Belangen des
Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. 2 Die Ziele und
Erfordernisse von Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu
beachten.
(2) Die Friedhofsträger haben darauf hinzuwirken, dass auf die Verwendung
von Kunststoffen verzichtet wird.
(3) Zur Wahrung der Standsicherheit von Bäumen kann das Nutzungsrecht an
Grabstätten eingeschränkt oder aufgehoben werden.
§ 50 Ersatzvornahme
(1) Wird eine Verpflichtung nach diesem Gesetz zur Vornahme einer Handlung
auch nach Aufforderung nicht erfüllt, so kann der Friedhofsträger auf
Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder eine
Auszug aus dem Kirchengesetz über kirchliche Friedhöfe | 39
andere Person mit der Ausführung beauftragen (Ersatzvornahme).
(2) 1 Eine Ersatzvornahme ist der betroffenen Person zunächst schriftlich
anzudrohen. 2 Mit der Androhung ist zunächst eine angemessene Frist zur
Nachbesserung einzuräumen und mit dem Hinweis zu verbinden, dass eine
mögliche Ersatzvornahme auf Kosten von Nutzungsberechtigten erfolgen
wird. 3 Die voraussichtlich zu erwartenden Kosten sind mitzuteilen.
(3) 1 Bei einer gegenwärtigen Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, die
notwendigen Maßnahmen ohne Fristsetzung und Hinweis auf die Kosten
unverzüglich vorzunehmen. 2 Die Pflicht zur Kostenübernahme durch die
Nutzungsberechtigten bleibt hiervon unberührt.
(4) 1 Bei der Auswahl einer Maßnahme zur Ersatzvornahme ist der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 2 Bei einer fehlenden Standsicherheit
von Grabmalen ist das Umlegen des Grabmales eine geeignete Maßnahme.
3 Der Friedhofsträger ist verpflichtet, entfernte Gegenstände drei Monate
aufzubewahren.
(5) Werden die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so
können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Friesoythe – Sedelsberg – Bösel
Kirchenbüro und Friedhofsverwaltung
Grüner Hof 29b – 26169 Friesoythe
Telefon: 04491 / 2272
Fax: 04491 / 919715
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