ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten

Satzung (Originalwortlaut)

SATZUNGEN
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten

St. Marienkirche in Großenkneten
Präambel
Der Friedhof ist ein Ort der Stille, auf dem die christliche Gemein-
de die sterblichen Hüllen ihrer Verstorbenen dem Herrn über Le-
ben und Tod zurückgibt. In der Gemeinschaft unserer Toten, die
auf die Auferstehung warten, sind alle menschlichen Unter-
schiede bedeutungslos geworden. Jedes Grab soll sich dem Ge-
samtbild des Friedhofes würdig einfügen. Aus diesem Grunde
sind die nachstehenden Satzungen erlassen worden.

Im Namen Gottes gedenken wir der Verstorbenen auf unserem
Friedhof namentlich.

Großenkneten, im Oktober 2023

2
Inhaltsübersicht

Friedhofsbenutzungssatzung
§ 1 Geltungsbereich Seite 5
§ 2 Grabarten Seite 5
§ 3 Dauer der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern Seite 7
§ 4 Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten Seite 7
§ 5 Gestaltungsvorschriften Seite 7
§ 6 Pflichten der Nutzungsberechtigten Seite 9
§ 7 Übergangsvorschriften Seite 10
§ 8 Inkrafttreten Seite 10

Gestaltungsrichtlinien Seite 11

Friedhofsgebührensatzung
§ 1 Grundsatz Seite 15
§ 2 Gebührenpflichtige Seite 15
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren Seite 16
§ 4 Gebührentarif Seite 17
§ 5 Inkrafttreten Seite 19

3
Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG)
vom 10. Juni 2017 hat der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchenge-
meinde Großenkneten (Friedhofsträger) am 10. Januar 2023 die folgende
Friedhofsbenutzungssatzung in der Fassung der Änderung vom 8. August
2023 beschlossen:

4
Friedhofsbenutzungssatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten
in 26197 Großenkneten.

§1
Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Großenkneten. Der Friedhof umfasst zurzeit
die Flurstücke 94/10 und 95/2, Flur 9, Gemarkung Großenkneten,
mit einer Größe von insgesamt 1,9549 ha.

§2
Grabarten

(1) Auf dem Friedhof bestehen Grabfelder für die folgenden
Grabarten:
a) Reihengräber für Sargbestattungen,
b) Wahlgräber für Sargbestattungen,
c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen,
d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen,
e) Reihengräber im Rasenfeld für Sargbestattungen,
f) Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen,
g) Reihengräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,
h) Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,
i) Reihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für
Sargbestattungen,
j) Wahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für
Sargbestattungen,
5
k) Reihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für
Urnenbeisetzungen,
l) Wahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für
Urnenbeisetzungen,
Das Angebot an Grabstätten richtet sich nach der
tatsächlichen Verfügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf
Erteilung eines Nutzungsrechtes an einer bestimmten
Grabstätte.

(2) Gemeinschaftsgrabanlagen nach Abs. 1 können Anlagen mit
und ohne besondere Gestaltungen umfassen. Gemein-
schaftsgrabanlagen mit besonderen Gestaltungen sind gärt-
nerisch umfassend gestaltet und dauerhaft gepflegt.

(2a) Die Anbringung des Namens der verstorbenen Person mit
dem Geburts- und dem Sterbejahr erfolgt bei Gemeinschafts-
grabanlagen nach Absatz 1 mit einem Schriftzug auf dem Ge-
meinschaftsgrabmal (Namensmauer). Die Nutzungsberech-
tigten verpflichten sich mit der Auswahl dieser Grabart zur ei-
genständigen Beschaffung des Schriftzuges nach den Vorga-
ben des Friedhofsträgers. Die Beschaffenheit der Buchstaben
sowie Schrifttyp und Schriftgröße richten sich nach dem vor-
gegebenen Muster:

Bronzeschriftzug
Strassacker Nr. 71067 „Siehler“
Schriftgröße Name 25mm
Schriftgröße Geburts- und Sterbejahr 15mm

(3) Weitere Grabarten können durch Beschluss des Gemeindekir-
chenrates mit Genehmigung durch den Oberkirchenrat (Art.
27 Abs. 1 Nr. 9 Kirchenordnung) eingerichtet werden.

6
§3
Dauer der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern

(1) Die Nutzungsrechtsdauer bei Wahlgräbern beträgt 30 Jahre.

(2) Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber
ohne Anpassung an die Ruhefrist muss mindestens für 5
Jahre erfolgen.

§4
Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten

Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG werden folgende abän-
dernde Regelungen zu § 23 Abs. 4 FhG getroffen: Im Grab einer
Wahlgrabstätte für Sargbestattungen dürfen bis zu vier Urnen
beigesetzt werden, wenn es noch nicht belegt ist. In einem be-
reits mit einem Sarg belegten Grab ist es zulässig, zwei Urnen
beizusetzen, wenn die beizusetzenden Personen nächste Ange-
hörige der bereits bestatteten Person waren.

§5
Gestaltungsvorschriften

(1) Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blü-
hende Friedhof. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unter-
halten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamt-
anlage gewahrt wird.

7
(2) Die Gestaltung von Grabstätten umfasst die Errichtung von
Grabmalen und die gärtnerische Gestaltung. Sie ist Recht (§
30 Abs. 1 Satz 5 FhG) und Verpflichtung (§§ 36 Abs. 1 und 38
Abs. 1 FhG) zugleich. Einfassungen und Grababdeckungen,
die eine bauliche Einheit mit dem Grabmal bilden, sind dem
Grabmal zuzuordnen, alle anderen gelten als Teil der gärtneri-
schen Gestaltung.

(3) Zur Gestaltung der Grabstätten im Einzelnen wird auf die an-
liegenden Richtlinien verwiesen, die Bestandteil dieser Sat-
zung sind. Soweit die Gestaltung von Grabanlagen aus-
schließlich dem Friedhofsträger vorbehalten ist, ist sie nicht
Gegenstand der Gestaltungsvorschriften. Dies gilt insbeson-
dere für Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 25 FhG), Baumgrab-
stätten (§ 26 FhG) und Kolumbarien (§ 27 FhG).

(4) Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist bei der Ge-
staltung der Grabstätten in besonderer Weise Rechnung zu
tragen (§ 48 FhG). Insbesondere ist die Verwendung von Ma-
terialien unzulässig, die mit Farben oder Lacken, auf chemi-
sche oder in sonstiger Weise umweltbelastend behandelt
worden sind und dabei zu einer Verunreinigung des Bodens
führen können.

(5) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen und Grab-
felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
Allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich in
gleicher Weise für alle Grabfelder. Zusätzliche Gestaltungs-
vorschriften gelten nur für die Grabfelder, die ausdrücklich als
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausge-
wiesen sind; sie gehen dort im Zweifel den allgemeinen Ge-
staltungsvorschriften vor. Für die folgenden der unter § 2 Abs.

8
1 genannten Grabfelder bestehen zusätzliche Gestaltungsvor-
schriften:
a) Gräber im Rasenfeld nach den Buchst. e) bis h),
b) Grabstätten, soweit sie auf dem neuen Friedhofsteil
liegen.

§6
Pflichten der Nutzungsberechtigten

(1) Recycling ist nach der Abfallvermeidung der wirkungsvollste
Weg, um Rohstoffe zu sparen und damit auf die Erzeugung
von Kohlendioxid (CO²) zu verzichten. Aus diesem Grund ist
der anfallende Abfall auf unserem Friedhof entsprechend der
vorhandenen Abfallbehältnisse zu trennen. Gewerbetreibende
sind nach § 13 Abs. 5 Satz 3 FhG verpflichtet, die bei ihren
Arbeiten anfallenden Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen.

(2) Nutzungsberechtigte eines bereits bestehenden Wahlgrabes
sind verpflichtet, vor einer Bestattung das Grabmal, die Einfas-
sung, Pflanzen mit umfangreicherem Wurzelwerk sowie grö-
ßere Ausstattungsgegenstände zu entfernen bzw. entfernen
zu lassen. Soweit mit der Friedhofsverwaltung kein anderer
Termin vereinbart wird, müssen diese Arbeiten zwei Werktage
vor der Bestattung abgeschlossen sein.

(3) Wenn für eine Beerdigung ein Grabmal, eine Einfassung, die
Bepflanzung oder Ausstattungsgegenstände von einer be-
nachbarten Grabstelle vorübergehend entfernt werden müs-
sen, hat der Nutzungsberechtigte des Grabes, von dem aus
die Maßnahme verursacht wird, die Kosten zu tragen. Nach
der Bestattung ist das Nachbargrab umgehend wieder in den
vorherigen Zustand zu versetzen.
9
§7
Übergangsvorschriften

Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

§8
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsbenutzungssatzung tritt am 1. Oktober 2023
in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom
12. Februar 2008 außer Kraft.

Großenkneten, den 10. Januar 2023

Dr. Sven Evers L. S. Heiner Reineberg
Vorsitzender GKR Mitglied GKR

10
Gestaltungsrichtlinien

Anlage zu § 5 Abs. 3 der Friedhofsbenutzungssatzung vom 10. Januar
2023 für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten

1. Allgemeine Vorschriften für gärtnerische Gestaltungen

(1) Bauliche und gestalterische Elemente, die Teil der gärtneri-
schen Gestaltung sind, dürfen nur aus Materialien und Bear-
beitungsformen bestehen, die dem gestalterischen Leitbild
des grünen, blühenden Friedhofes (§ 35 Friedhofsgesetz)
nicht widersprechen.

(2) Nicht zulässig sind Gestaltungen oder Bearbeitungen, die an-
dere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören könnten oder
zu einer Verunstaltung des Friedhofes führen würden. Dies
sind insbesondere
a) die Verwendung von Kunststoffen oder Hartfaserplatten
und vergleichbaren Baustoffen sowie von Blechen insbe-
sondere auch für die Grabumrandung,
b) das Belegen der Grabstätte mit gebrochenen, nicht na-
türlichen Materialen wie Glas, Kunststoffen oder ähnli-
chen Materialien,
c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden
Zeichen und Inschriften, sowie von Zeichen und Inschrif-
ten, die zu Kontroversen Anlass geben könnten.

(3) Beim Verlegen von Grabplatten auf Gräbern muss mindestens
ein Drittel der Graboberfläche frei bleiben. Dies gilt entspre-
chend auch für das Belegen der Grabstätte mit Kies, Splitt und
vergleichbaren Stoffen. Soweit eine Folie unter diesen Materi-
alien verlegt wird, muss sie wasser- und sauerstoffdurchläs-
sig sein.

11
(4) Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung
der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 12 Abs. 3 Buchst. f) und g), 35, 36, und 38 FhG keinen
weiteren Anforderungen.

(5) Für zusätzliche gestalterische Elemente, die nicht Teil der
gärtnerischen Gestaltung sind, gelten die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 3 entsprechend.

2. Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Für Grabmale sind insbesondere natürliche Werkstoffe wie
Natursteine oder Holz zu verwenden. Grabmale aus anderen
Materialen sind im Einzelfall im Genehmigungsverfahren un-
ter Würdigung einer harmonischen Gesamtstruktur des Fried-
hofes zu beurteilen.

(2) Nicht zulässig sind Grabmale, deren Gestaltungen andere
Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören könnten oder zu ei-
ner Verunstaltung des Friedhofes führen würden. Dies sind
insbesondere
a) Grabmale, die sich in Form, Farbe, Umfang oder Gestal-
tung erheblich und überproportional von der Umgebung
der Grabstätte abheben,
b) Grabmale aus Kunststoffen oder Kunststoffteilen,
c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden
Zeichen und Inschriften, sowie von Zeichen und Inschrif-
ten, die zu Kontroversen Anlass geben könnten,
d) Grabmale mit Einrichtungen, die auf technischem Wege
oder durch manuelle Eingriffe zu einer Veränderbarkeit
der äußeren Gestaltung führen können.
12
(3) Die Verwendung von QR-Codes ist zugelassen, wenn Antrag-
steller und Nutzungsberechtigte sich schriftlich verpflichten,
mit den gezeigten Inhalten nicht gegen geltendes Recht zu
verstoßen und gleichzeitig den Friedhofsträger von der Haf-
tung für die Inhalte freizustellen.

3. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabstätten
im Rasenfeld

Angaben über die bestattete Person sind auf einem erdbündig
mit der Rasenfläche verlegten Liegestein in der Größe von 0,50
m x 0,40 m auf Feldern für Sargbestattungen und 0,40 m x 0,40
m auf Feldern für Urnenbeisetzungen anzubringen. Die liegenden
Grabmale müssen mindestens 6 cm stark sein. Name und Ge-
burts- bzw. Sterbedatum der verstorbenen Person sind von ei-
nem Steinmetz vertieft in den Liegestein einzuarbeiten. Aufge-
setzte Buchstaben sind nicht zugelassen.

4. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Felder
auf dem neuen Friedhofsteil

Auf dem neuen Teil des Friedhofes ist das Abdecken der Grab-
stätten mit durchgehenden sauerstoff- und wasserundurchlässi-
gen Materialien, insbesondere Grabplatten, sowie das Belegen
mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung
nicht gestattet.

13
5. Ablage von Grabschmuck

Die Bepflanzung und die Ablage von Grabschmuck auf Grabstät-
ten im Rasenfeld und Gemeinschaftsgrabanlagen sind nicht ge-
stattet. Zur Ablage von Grabschmuck werden gemäß § 28 Abs.
5 FhG besondere Stellen ausgewiesen.

14
Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten

Aufgrund Artikel 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kir-
che in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz
(FhG) vom 10. Juni 2017, jeweils in der geltenden Fassung, hat der Ge-
meindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten (Fried-
hofsträger) in seiner Sitzung am 8. August 2023 folgende Satzung be-
schlossen:

§1
Grundsatz

Für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen so-
wie für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers werden nach
Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§2
Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet wer
a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlän-
gert,
b) Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst
hat, oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

15
§3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftli-
chen Gebührenbescheid.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbe-
scheides fällig, sofern in diesem Bescheid kein anderer Ter-
min genannt wird.

(3) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Friedhofes unter-
sagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Ge-
bühren nicht entrichtet worden sind.

(4) Ausstehende Gebühren werden im Verwaltungszwangsver-
fahren eingezogen.

16
§4
Gebührentarif

(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grab-
stellen

Alter Friedhof Nord und Süd und Neuer Friedhof

1. Reihengrab für Sargbestattungen
Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 954,50 €
2. Wahlgrab für Sargbestattungen
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.146,00 €
3. Wahlgrab für Urnenbeisetzungen
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.176,00 €

Grabstätten im Rasenfeld

4. Reihengrab für Sargbestattungen
Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 1.480,00 €
5. Wahlgrab für Sargbestattungen
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.776,00 €
6. Reihengrab für Urnenbeisetzungen
Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 855,00 €
7. Wahlgrab für Urnenbeisetzungen
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.047,00 €

Gemeinschaftsgrabanlagen im neuen Rasenfeld mit
Namenszug an der Namensmauer

8. Reihengrab für Sargbestattungen
Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 1.480,00 €
17
9. Wahlgrab für Sargbestattungen
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.776,00 €
10. Reihengrab für Urnenbeisetzungen
Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 855,00 €
11. Wahlgrab für Urnenbeisetzungen
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.047,00 €

(2) Verlängerung der Nutzungsrechte von Wahlgrabstätten

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer
Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten
Ruhefrist in der Grabstätte vorgenommen (§ 32 Abs.1 und 4
FhG).

a) Die Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitrau-
mes beträgt 1/30 (ein Dreißigstel) der unter Nr. 2, 3, 5, 7, 9
und 11 ausgewiesenen Gebühr.

b) Die Gebühr für jeden zusätzlich angefangenen Tag beträgt
1/365 (ein Dreihundert-fünfundsechzigstel) der Gebühr für
jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes.

(3) Bestattungsgebühren

1. Herstellung eines Sarggrabes für Verstorbene bis zum
vollendeten fünften Lebensjahr 417,50 €

2. Herstellung eines Sarggrabes für Verstorbene vom
vollendeten fünften Lebensjahr an 695,50 €

3. Herstellung eines Urnengrabes 264,00 €

18
Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgese-
hen sind, setzt der Gemeindekirchenrat die zu entrichtende Ge-
bühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 9. Oktober
2018 außer Kraft.

Großenkneten, den 8. August 2023

Dr. Sven Evers L. S. Timm-Dierk Reise
Vorsitzender GKR Mitglied GKR

19
Alle Angaben in dieser Broschüre sind ohne Gewähr.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten
Markt 2 - 26197 Großenkneten
Telefon: 04435 5633
[email protected]

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

SATZUNGEN
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten

St. Marienkirche in Großenkneten
Präambel
Der Friedhof ist ein Ort der Stille, auf dem die christliche Gemein-
de die sterblichen Hüllen ihrer Verstorbenen dem Herrn über Le-
ben und Tod zurückgibt. In der Gemeinschaft unserer Toten, die
auf die Auferstehung warten, sind alle menschlichen Unter-
schiede bedeutungslos geworden. Jedes Grab soll sich dem Ge-
samtbild des Friedhofes würdig einfügen. Aus diesem Grunde
sind die nachstehenden Satzungen erlassen worden.

Im Namen Gottes gedenken wir der Verstorbenen auf unserem
Friedhof namentlich.

Großenkneten, im Oktober 2023

2
Inhaltsübersicht

Friedhofsbenutzungssatzung
§ 1 Geltungsbereich Seite 5
§ 2 Grabarten Seite 5
§ 3 Dauer der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern Seite 7
§ 4 Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten Seite 7
§ 5 Gestaltungsvorschriften Seite 7
§ 6 Pflichten der Nutzungsberechtigten Seite 9
§ 7 Übergangsvorschriften Seite 10
§ 8 Inkrafttreten Seite 10

Gestaltungsrichtlinien Seite 11

Friedhofsgebührensatzung
§ 1 Grundsatz Seite 15
§ 2 Gebührenpflichtige Seite 15
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren Seite 16
§ 4 Gebührentarif Seite 17
§ 5 Inkrafttreten Seite 19

3
Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG)
vom 10. Juni 2017 hat der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchenge-
meinde Großenkneten (Friedhofsträger) am 10. Januar 2023 die folgende
Friedhofsbenutzungssatzung in der Fassung der Änderung vom 8. August
2023 beschlossen:

4
Friedhofsbenutzungssatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten
in 26197 Großenkneten.

§1
Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Großenkneten. Der Friedhof umfasst zurzeit
die Flurstücke 94/10 und 95/2, Flur 9, Gemarkung Großenkneten,
mit einer Größe von insgesamt 1,9549 ha.

§2
Grabarten

(1) Auf dem Friedhof bestehen Grabfelder für die folgenden
Grabarten:
a) Reihengräber für Sargbestattungen,
b) Wahlgräber für Sargbestattungen,
c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen,
d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen,
e) Reihengräber im Rasenfeld für Sargbestattungen,
f) Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen,
g) Reihengräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,
h) Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,
i) Reihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für
Sargbestattungen,
j) Wahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für
Sargbestattungen,

5
k) Reihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für
Urnenbeisetzungen,
l) Wahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für
Urnenbeisetzungen,
Das Angebot an Grabstätten richtet sich nach der
tatsächlichen Verfügbarkeit. Es besteht kein Anspruch auf
Erteilung eines Nutzungsrechtes an einer bestimmten
Grabstätte.

(2) Gemeinschaftsgrabanlagen nach Abs. 1 können Anlagen mit
und ohne besondere Gestaltungen umfassen. Gemein-
schaftsgrabanlagen mit besonderen Gestaltungen sind gärt-
nerisch umfassend gestaltet und dauerhaft gepflegt.

(2a) Die Anbringung des Namens der verstorbenen Person mit
dem Geburts- und dem Sterbejahr erfolgt bei Gemeinschafts-
grabanlagen nach Absatz 1 mit einem Schriftzug auf dem Ge-
meinschaftsgrabmal (Namensmauer). Die Nutzungsberech-
tigten verpflichten sich mit der Auswahl dieser Grabart zur ei-
genständigen Beschaffung des Schriftzuges nach den Vorga-
ben des Friedhofsträgers. Die Beschaffenheit der Buchstaben
sowie Schrifttyp und Schriftgröße richten sich nach dem vor-
gegebenen Muster:

Bronzeschriftzug
Strassacker Nr. 71067 „Siehler“
Schriftgröße Name 25mm
Schriftgröße Geburts- und Sterbejahr 15mm

(3) Weitere Grabarten können durch Beschluss des Gemeindekir-
chenrates mit Genehmigung durch den Oberkirchenrat (Art.
27 Abs. 1 Nr. 9 Kirchenordnung) eingerichtet werden.

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§3
Dauer der Nutzungsrechte bei Wahlgräbern

(1) Die Nutzungsrechtsdauer bei Wahlgräbern beträgt 30 Jahre.

(2) Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber
ohne Anpassung an die Ruhefrist muss mindestens für 5
Jahre erfolgen.

§4
Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten

Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG werden folgende abän-
dernde Regelungen zu § 23 Abs. 4 FhG getroffen: Im Grab einer
Wahlgrabstätte für Sargbestattungen dürfen bis zu vier Urnen
beigesetzt werden, wenn es noch nicht belegt ist. In einem be-
reits mit einem Sarg belegten Grab ist es zulässig, zwei Urnen
beizusetzen, wenn die beizusetzenden Personen nächste Ange-
hörige der bereits bestatteten Person waren.

§5
Gestaltungsvorschriften

(1) Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blü-
hende Friedhof. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unter-
halten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamt-
anlage gewahrt wird.

(2) Die Gestaltung von Grabstätten umfasst die Errichtung von
Grabmalen und die gärtnerische Gestaltung. Sie ist Recht (§
7
30 Abs. 1 Satz 5 FhG) und Verpflichtung (§§ 36 Abs. 1 und 38
Abs. 1 FhG) zugleich. Einfassungen und Grababdeckungen,
die eine bauliche Einheit mit dem Grabmal bilden, sind dem
Grabmal zuzuordnen, alle anderen gelten als Teil der gärtneri-
schen Gestaltung.

(3) Zur Gestaltung der Grabstätten im Einzelnen wird auf die an-
liegenden Richtlinien verwiesen, die Bestandteil dieser Sat-
zung sind. Soweit die Gestaltung von Grabanlagen aus-
schließlich dem Friedhofsträger vorbehalten ist, ist sie nicht
Gegenstand der Gestaltungsvorschriften. Dies gilt insbeson-
dere für Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 25 FhG), Baumgrab-
stätten (§ 26 FhG) und Kolumbarien (§ 27 FhG).

(4) Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist bei der Ge-
staltung der Grabstätten in besonderer Weise Rechnung zu
tragen (§ 48 FhG). Insbesondere ist die Verwendung von Ma-
terialien unzulässig, die mit Farben oder Lacken, auf chemi-
sche oder in sonstiger Weise umweltbelastend behandelt
worden sind und dabei zu einer Verunreinigung des Bodens
führen können.

(5) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen und Grab-
felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
Allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich in
gleicher Weise für alle Grabfelder. Zusätzliche Gestaltungs-
vorschriften gelten nur für die Grabfelder, die ausdrücklich als
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausge-
wiesen sind; sie gehen dort im Zweifel den allgemeinen Ge-
staltungsvorschriften vor. Für die folgenden der unter § 2 Abs.
1 genannten Grabfelder bestehen zusätzliche Gestaltungsvor-
schriften:
a) Gräber im Rasenfeld nach den Buchst. e) bis h),

8
b) Grabstätten, soweit sie auf dem neuen Friedhofsteil
liegen.

§6
Pflichten der Nutzungsberechtigten

(1) Recycling ist nach der Abfallvermeidung der wirkungsvollste
Weg, um Rohstoffe zu sparen und damit auf die Erzeugung
von Kohlendioxid (CO²) zu verzichten. Aus diesem Grund ist
der anfallende Abfall auf unserem Friedhof entsprechend der
vorhandenen Abfallbehältnisse zu trennen. Gewerbetreibende
sind nach § 13 Abs. 5 Satz 3 FhG verpflichtet, die bei ihren
Arbeiten anfallenden Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen.

(2) Nutzungsberechtigte eines bereits bestehenden Wahlgrabes
sind verpflichtet, vor einer Bestattung das Grabmal, die Einfas-
sung, Pflanzen mit umfangreicherem Wurzelwerk sowie grö-
ßere Ausstattungsgegenstände zu entfernen bzw. entfernen
zu lassen. Soweit mit der Friedhofsverwaltung kein anderer
Termin vereinbart wird, müssen diese Arbeiten zwei Werktage
vor der Bestattung abgeschlossen sein.

(3) Wenn für eine Beerdigung ein Grabmal, eine Einfassung, die
Bepflanzung oder Ausstattungsgegenstände von einer be-
nachbarten Grabstelle vorübergehend entfernt werden müs-
sen, hat der Nutzungsberechtigte des Grabes, von dem aus
die Maßnahme verursacht wird, die Kosten zu tragen. Nach
der Bestattung ist das Nachbargrab umgehend wieder in den
vorherigen Zustand zu versetzen.

9
§7
Übergangsvorschriften

Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

§8
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsbenutzungssatzung tritt am 1. Oktober 2023
in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom
12. Februar 2008 außer Kraft.

Großenkneten, den 10. Januar 2023

Dr. Sven Evers L. S. Heiner Reineberg
Vorsitzender GKR Mitglied GKR

10
Gestaltungsrichtlinien

Anlage zu § 5 Abs. 3 der Friedhofsbenutzungssatzung vom 10. Januar
2023 für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten

1. Allgemeine Vorschriften für gärtnerische Gestaltungen

(1) Bauliche und gestalterische Elemente, die Teil der gärtneri-
schen Gestaltung sind, dürfen nur aus Materialien und Bear-
beitungsformen bestehen, die dem gestalterischen Leitbild
des grünen, blühenden Friedhofes (§ 35 Friedhofsgesetz)
nicht widersprechen.

(2) Nicht zulässig sind Gestaltungen oder Bearbeitungen, die an-
dere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören könnten oder
zu einer Verunstaltung des Friedhofes führen würden. Dies
sind insbesondere
a) die Verwendung von Kunststoffen oder Hartfaserplatten
und vergleichbaren Baustoffen sowie von Blechen insbe-
sondere auch für die Grabumrandung,
b) das Belegen der Grabstätte mit gebrochenen, nicht na-
türlichen Materialen wie Glas, Kunststoffen oder ähnli-
chen Materialien,
c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden
Zeichen und Inschriften, sowie von Zeichen und Inschrif-
ten, die zu Kontroversen Anlass geben könnten.

(3) Beim Verlegen von Grabplatten auf Gräbern muss mindestens
ein Drittel der Graboberfläche frei bleiben. Dies gilt entspre-
chend auch für das Belegen der Grabstätte mit Kies, Splitt und
vergleichbaren Stoffen. Soweit eine Folie unter diesen Materi-
alien verlegt wird, muss sie wasser- und sauerstoffdurchläs-
sig sein.

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(4) Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung
der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 12 Abs. 3 Buchst. f) und g), 35, 36, und 38 FhG keinen
weiteren Anforderungen.

(5) Für zusätzliche gestalterische Elemente, die nicht Teil der
gärtnerischen Gestaltung sind, gelten die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 3 entsprechend.

2. Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Für Grabmale sind insbesondere natürliche Werkstoffe wie
Natursteine oder Holz zu verwenden. Grabmale aus anderen
Materialen sind im Einzelfall im Genehmigungsverfahren un-
ter Würdigung einer harmonischen Gesamtstruktur des Fried-
hofes zu beurteilen.

(2) Nicht zulässig sind Grabmale, deren Gestaltungen andere
Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören könnten oder zu ei-
ner Verunstaltung des Friedhofes führen würden. Dies sind
insbesondere
a) Grabmale, die sich in Form, Farbe, Umfang oder Gestal-
tung erheblich und überproportional von der Umgebung
der Grabstätte abheben,
b) Grabmale aus Kunststoffen oder Kunststoffteilen,
c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden
Zeichen und Inschriften, sowie von Zeichen und Inschrif-
ten, die zu Kontroversen Anlass geben könnten,
d) Grabmale mit Einrichtungen, die auf technischem Wege
oder durch manuelle Eingriffe zu einer Veränderbarkeit
der äußeren Gestaltung führen können.

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(3) Die Verwendung von QR-Codes ist zugelassen, wenn Antrag-
steller und Nutzungsberechtigte sich schriftlich verpflichten,
mit den gezeigten Inhalten nicht gegen geltendes Recht zu
verstoßen und gleichzeitig den Friedhofsträger von der Haf-
tung für die Inhalte freizustellen.

3. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabstätten
im Rasenfeld

Angaben über die bestattete Person sind auf einem erdbündig
mit der Rasenfläche verlegten Liegestein in der Größe von 0,50
m x 0,40 m auf Feldern für Sargbestattungen und 0,40 m x 0,40
m auf Feldern für Urnenbeisetzungen anzubringen. Die liegenden
Grabmale müssen mindestens 6 cm stark sein. Name und Ge-
burts- bzw. Sterbedatum der verstorbenen Person sind von ei-
nem Steinmetz vertieft in den Liegestein einzuarbeiten. Aufge-
setzte Buchstaben sind nicht zugelassen.

4. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Felder
auf dem neuen Friedhofsteil

Auf dem neuen Teil des Friedhofes ist das Abdecken der Grab-
stätten mit durchgehenden sauerstoff- und wasserundurchlässi-
gen Materialien, insbesondere Grabplatten, sowie das Belegen
mit Kies, Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung
nicht gestattet.

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5. Ablage von Grabschmuck

Die Bepflanzung und die Ablage von Grabschmuck auf Grabstät-
ten im Rasenfeld und Gemeinschaftsgrabanlagen sind nicht ge-
stattet. Zur Ablage von Grabschmuck werden gemäß § 28 Abs.
5 FhG besondere Stellen ausgewiesen.

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Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten

Aufgrund Artikel 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kir-
che in Oldenburg vom 20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz
(FhG) vom 10. Juni 2017, jeweils in der geltenden Fassung, hat der Ge-
meindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten (Fried-
hofsträger) in seiner Sitzung am 13. Mai 2025 folgende Satzung be-
schlossen:

§1
Grundsatz

Für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen so-
wie für sonstige Leistungen des Friedhofsträgers werden nach
Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§2
Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet wer
a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlän-
gert,
b) Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst
hat, oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftli-
chen Gebührenbescheid.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbe-
scheides fällig, sofern in diesem Bescheid kein anderer Ter-
min genannt wird.

(3) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Friedhofes unter-
sagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Ge-
bühren nicht entrichtet worden sind.

(4) Ausstehende Gebühren werden im Verwaltungszwangsver-
fahren eingezogen.

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§4
Gebührentarif

(1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grab-
stellen

Alter Friedhof Nord und Süd und Neuer Friedhof

1. Reihengrab für Sargbestattungen
Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 967,00 €
2. Wahlgrab für Sargbestattungen
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.161,00 €
3. Wahlgrab für Urnenbeisetzungen
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.200,00 €

Grabstätten im Rasenfeld

4. Reihengrab für Sargbestattungen
Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 1.634,00 €
5. Wahlgrab für Sargbestattungen
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.960,50 €
6. Reihengrab für Urnenbeisetzungen
Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 878,00 €
7. Wahlgrab für Urnenbeisetzungen
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.066,50 €

Gemeinschaftsgrabanlagen im neuen Rasenfeld mit
Namenszug an der Namensmauer

8. Reihengrab für Sargbestattungen
Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 1.546,00 €

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9. Wahlgrab für Sargbestattungen
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.854,00 €
10. Reihengrab für Urnenbeisetzungen
Nutzungsrechtsdauer 25 Jahre 858,00 €
11. Wahlgrab für Urnenbeisetzungen
Nutzungsrechtsdauer 30 Jahre 1.050,00 €

(2) Verlängerung der Nutzungsrechte von Wahlgrabstätten

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer
Wahlgrabstätte taggenau mindestens bis zum Ende der letzten
Ruhefrist in der Grabstätte vorgenommen (§ 32 Abs.1 und 4
FhG).

a) Die Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitrau-
mes beträgt 1/30 (ein Dreißigstel) der unter Nr. 2, 3, 5, 7, 9
und 11 ausgewiesenen Gebühr.

b) Die Gebühr für jeden zusätzlich angefangenen Tag beträgt
1/365 (ein Dreihundert-fünfundsechzigstel) der Gebühr für
jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes.

(3) Bestattungsgebühren

1. Herstellung eines Sarggrabes für Verstorbene bis zum
vollendeten fünften Lebensjahr 361,00 €

2. Herstellung eines Sarggrabes für Verstorbene vom
vollendeten fünften Lebensjahr an 843,00 €

3. Herstellung eines Urnengrabes 361,00 €

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(4) Sonstige Gebühren

1. Pflegegebühr pro angefangenem Jahr und Grab
bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes
an Grabstätten 90,00 €

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgese-
hen sind, setzt der Gemeindekirchenrat die zu entrichtende Ge-
bühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 8. August
2023 außer Kraft.

Großenkneten, den 1. Juli 2025

Dr. Sven Evers L. S. Manfred Scholz
Vorsitzender GKR Mitglied GKR

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Alle Angaben in dieser Broschüre sind ohne Gewähr.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten
Markt 2 - 26197 Großenkneten
Telefon: 04435 5633
[email protected]

Quelle

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenkneten

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