🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.05.2024 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
In der Fassung vom 27.02.2024 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 28 vom 08.03.2024)
Satzung des Amtes Oeversee über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1, 28 Satz 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.07.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 308), des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung – AO -) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Art. § 3 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24.03.2023 und der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 22.02.2024 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Gegenstand der Gebühr
(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes Oeversee in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem oder der Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG gesondert erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen sind auch zu entrichten, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2 – Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
- 1. mündliche Auskünfte,
- 2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragende oder den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
- 3. Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
- 4. Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
- 5. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
- 6. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst hat, es sei denn, dass die Gebühr einer oder einem Dritten als mittelbarer Veranlasserin oder mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
- 7. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzung für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
- 8. erste Ausfertigung von Zeugnissen,
- 9. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger das Amt oder eine der amtsangehörigen Gemeinden ist,
- 10. Bescheinigungen für Schülerinnen- oder Schülerfahrkarten sowie Schülerinnen- oder Schülerausweise,
- 11. Gebührenentscheidungen und
- 12. amtliche Beglaubigungen (soweit notwendig), die von Schulabgängerinnen oder Schulabgängern oder von erwerbslosen Stellungssuchenden aus dem Amtsbereich für Bewerbungszwecke benötigt werden. Der Nachweis der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach Satz 1 ist zu erbringen.
§ 3 – Gebührenbefreiung
(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
a) Behörden des Bundes, der Länder, der kommunalen Körperschaften und Anstalten, die für die Rechnung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind,
b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft, die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid) oder sonstige Bestätigung nachzuweisen.
c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4 – Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(2) Soweit nach der Gebührentabelle ein Ermessensspielraum besteht, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die oder den Gebührenpflichtigen, und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen. Sie darf die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen.
(3) Die nachgewiesene mangelnde Leistungsfähigkeit einer oder eines Zahlungspflichtigen kann gebührenmindernd berücksichtigt werden. Eine Ermäßigung ist nur dann möglich, soweit für die Gebührenfestsetzung ein Spielraum zugelassen ist.
(4) Eine Gebührenermäßigung schließt den Billigkeitserlass nach der Abgabenordnung nicht aus. Der Erlass kann auch bei Festgebühren bewilligt werden.
(5) Für das Verfahren über die Ermäßigung oder den Erlass sind auf Antrag die Vorschriften der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend.
§ 5 – Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
und bei Widersprüchen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
- 1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
- 2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
- 3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. Im Falle der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich mindestens auf 2,00 Euro errechnet.
(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§ 6 – Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung der Auslagen ist diejenige oder derjenige verpflichtet, die oder der die Leistung beantragt oder veranlasst oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
§ 7 – Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung der oder dem Gebührenpflichtigen bekanntgegeben wird, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Termin benannt wurde.
(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.
(5) Die oder der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 8 – Umsatzsteuer
Soweit einzelne der genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist zusätzlich zu der Gebühr die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes zu erheben.
§ 9 – Datenverarbeitung und Datenspeicherung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung dürfen die dafür erforderlichen Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 e) der Datenschutz-Grundverordnung – Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) (Amtsblatt 2016 L 119, S. 1, ber. L 314, S. 72, 2018 L 127, S. 2 und 2021 L 74 S. 35) i.V.m. §§ 3 und 4 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - (LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) durch die jeweils zuständigen Fachbereiche/Sachgebiete des Amtes Oeversee erhoben und verarbeitet werden. Dies sind insbesondere folgende personenbezogene Daten:
a) Name, der Vorname
b) vollständige Anschrift
c) Bankverbindung (bei unbarer Zahlung/im SEPA Lastschriftmandat)
d) Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Gebührenhöhe
e) weitere Angaben, die im Zusammenhang mit der Gebührenberechnung nach §§ 4 und 5 dieser Satzung stehen.
(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
- 1. aus den Verfahren, aus denen sich der Gebührentatbestand ergibt,
- 2. aus den Einwohnermelderegistern (§ 5 Landesmeldegesetz) und
- 3. in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung.
(3) Die Daten dürfen von der zuständigen datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.
(4) Die zuständigen Fachbereiche/Sachgebiete des Amtes Oeversee sind berechtigt, im Rahmen der Anwendung dieser Satzung auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und der anfallenden personenbezogenen Daten ein Verzeichnis zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung der Verwaltungsgebühr zu führen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.
(5) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
(6) Die zuständigen Fachbereiche/Sachgebiete des Amtes Oeversee speichern die personenbezogenen Daten für die Dauer der Gebührenpflicht und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 12.05.2014, zuletzt geändert durch die erste Nachtragssatzung vom 07.12.2023, außer Kraft.
Tarp, den 27.02.2024
AMT O E V E R S E E DER AMTSVORSTEHER gez. Ralf Bölck
Anlage
G e b ü h r e n t a b e l l e zur Satzung des Amtes Oeversee über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Tarif/ Nr.
Gebühr Euro 1.
1.1
1.2
1.3
Beglaubigungen, Bescheinigungen, Fotokopien und Scans
Beglaubigung von Unterschriften, Zeugnissen, Bescheinigungen usw., soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt je Beglaubigung
Kopien je Seite A4 schwarz/weiß……………………………………………………………………………………. A3 schwarz//weiß…………………………………………………………………………………… A4 Farbe…………………………………………………………………………………………….. A3 Farbe……………………………………………………………………………………………..
Scans je Seite A4 ……………………………………………………………………………………………………. A3 …………………………………………………………………………………………………….
3,00
0,50 1,00 1,00 1,50
0,50 1,00
- 2. Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergl. wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird, je angefangene halbe Stunde
25,00
- 3. Für schriftliche Auskünfte, Statistiken etc. soweit sie in diesem Gebührentarif nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt je angefangene halbe Stunde
25,00
- 4. Für die schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, je angefangene halbe Stunde
25,00
- 5. Druckstücke z.B. von Plänen, Satzungen, Ordnungen, Vordrucken usw. je nach den Kosten der Herstellung und Vervielfältigung
5,00 bis 50,00
- 6. Zweitausfertigungen und weitere Ausfertigungen eines Zeugnisses, eines Vertrages oder einer anderen schriftlichen Erklärung, je angefangene Seite
3,00
- 7. Überlassung oder Übersendung von Akten im Interesse der Beteiligten, je angefangenen Tag
10,00
- 8. Druckstücke von Verdingungs-/Angebotsunterlagen je nach Kosten der Herstellung
5,00 bis 50,00
- 9. Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und ähnliche zum Nutzen der Beteiligten vorgenommenen Amtshandlungen, soweit nicht Gebührenfreiheit oder eine andere Gebühr vorgeschrieben ist, je angefangene halbe Stunde
25,00
- 10. Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides: 1/2 der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist, mindestens jedoch
25,00
- 11. Feststellungen aus Abgabenkonten und -akten, je angefangene halbe Stunde
25,00
- 12. Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch einschl. Bearbeitung Vorkaufsrecht gem. BauGB
30,00
für Zweitausfertigungen
10,00
- 13. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken
3,00
- 14. Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung (Quittung)
3,00
- 15. Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung / Bescheinigungen über den Stand des Steuerkontos
3,00
- 16. Nachforschungen im Archiv durch Bedienstete, je angefangene halbe Stunde
25,00 17.
17.1
17.2
17.3 Ausstellung von Bescheinigungen zu Beleihungszwecken für Kreditanstalten; schriftliche Auskünfte über Erschließungs- und Anschlussbeiträge (Straßenanliegerbeiträge)
bei zwei- bis mehrgeschossigen Miethäusern…………………………………………………...
für Zweifamilienhäuser……………………………………………………………………………...
für Einfamilienhäuser……………………………………………………………………………….
25,00
15,00
10,00
- 18. Genehmigung und Überwachung oder Kontrolle von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen oder sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Baubeaufsichtigung
25,00
- 19. Schriftliche Auskünfte mit Plan über Anschluss an die Entwässerung (z.B. Kanaltiefenschein)
20,00
- 20. Untersuchungen von Störungen im Kanalanschlussbereich eines Grundstückes, die durch den Eigentümer/Antragsteller selbst zu vertreten sind, je angefangene halbe Stunde
25,00
- 21. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes 25,00
- 22. Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen einschI. Anschluss eines Grundstückes an die Abwasseranlage (außerhalb einer Hausbaugenehmigung) einschI. Abnahme, je angefangene halbe Stunde bei Wiederholungen eines Abnahmetermins aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, zuzüglich
25,00
12,50 23. 23.1
23.2
23.3
23.4 Genehmigungen zur Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen bei Plakatierungen………………………………………………………………………………….
bei Verkaufsflächen………………………………………………………………………………..
bei Warenausstellungen…………………………………………………………………………..
sonstige Sondernutzung…………………………………………………………………………..
20,00
65,00
25,00
25,00
- 24. Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 26.06.2004
Für den Aufwand bei kleineren Baumaßnahmen im Sinne von § 69 III TKG pro Aufgrabungsmitteilung
Für die der Einzelzustimmung unterliegenden Zustimmungsverfahren je
In besonders gelagerten Einzelfällen wird bei nachgewiesenem außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand eine höhere Gebühr erhoben.
10,00
75,00
25.
25.1
Amtshandlungen nach dem Bestattungsgesetz
Veränderung der Bestattungsfrist für die Überführung in den Leichenraum…………………
30,00
25.2
25.3
25.4
25.5
25.6
25.7
25.8 Ausstellung eines Leichenpasses………………………………………………………………..
Kosten der Ersatzvornahme nach § 13 (2)………………………………………………………
Verlängerung/Verkürzung der Bestattungsfrist (Erdbestattung)……………………………….
Festsetzung von Bestattungsfristen (Leichenöffnung)………………………………………….
Verlängerung / Verkürzung der Bestattungsfrist (Urnenbestattung)………….……………….
Genehmigungsverfahren privater Bestattungsplätze……………………………………………
Genehmigung von Ausgrabungen / Umbettungen………………………………………………
15,00
50,00 bis 150,00 30,00
15,00
30,00
300,00 bis 500,00
50,00 26. 26.1 26.2 Bezugsgebühren: amtliches Bekanntmachungsblatt „Mitteilungsblatt Amt Oeversee in Tarp“ Treenespiegel
jeweils im Abonnement gebührenfrei gegen Erstattung der Portokosten, zahlbar im Voraus
Friedhofsgebührensatzungder Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Oeversee-Jarplund
Nach Artikel 25 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) in Verbindung mit § 40 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oeversee-Jarplund in der Sitzung am 08.05.2024 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs Oeversee der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oeversee-Jarplund und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (Abl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der statlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenverordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
I. Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren) werden erhoben
- 1. Erdwahlgrabstätte für 15 Jahre, je Grabbreite, Särege unter 1,20 m 350,00 €
- 2. Erdwahlgrabstätte für 25 Jahre, je Grabbreite, Säre über 1,20 m 800,00 €
- 3. Erdrasenwahlgrabstätte ohne Pflanzstreifen für 25 Jahre, je Grabbreite, Säre über 1,20 m, inkl. Rasenpflege 1.450,00 €
- 4. Erdrasenwahlgrabstätte mit Pflanzstreifen für 25 Jahre, je Grabbreite, Säre über 1,20 m, inkl. Rasenpflege 1.550,00 €
- 5. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre, je Grabbreite, für 2 Urnen 700,00 €
- 6. Urnenrasenwahlgrabstätte für 20 Jahre, je Grabbreite, inkl. Rasenpflege, für 2 Urnen 900,00 €
- 7. Urnengemeinschaftsfeld für 20 Jahre, je Grabbreite, für 1 Urne 1.500,00 €
- 8. Urnengemeinschaftsfeld Baumfrieden für 20 Jahre, je Grabbreite 900,00 €
- 9. Wiedererwerb und Veränderung von Nutzungsrechten Für jeder Jahr des Wiedererbes oder der Veränderung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummer 1 - 6 berechnet. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Veränderung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben und tagesgenau abgerechnet. II. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde, Aufbringen von Mutterbodena) für eine Erdbestattung Särge bis 1,20 m 320,00 €
- b) für eine Erdbestattung Särge über 1,20 m 650,00 €
- c) für eine Urnenbestattung 260,00 € III. Sonstige Gebührena) Räumen der Grabstätte, je Grabbreite 130,00 €
- b) Entfernung Grabmal und sonstiger Anlagen, stehender Grabstein 120,00 €
- c) Entfernung Grabmal und sonstiger Anlagen, liegender Grabstein 60,00 €
- d) Einsahen, Mahen zurückegebener Grabstätten, pro Jahr der Restlaufzeit und je Grabbreite 40,00 €
- e) Umwandlung Erdwahlgrabstätte in Erdrasenwahlgrabstätte, einmalige Gebühr 120,00 €
II. Gebühren für die Bestattung
III. Sonstige Gebührenf) Umwandlung Erdwahlgrabstätte in Erdrasenwahlgrabstätte,
pro Jahr der Restlaufzeit und je Grabbreite 40,00 €
g) Benutzung der Friedhofseinrichtung/Aussegnungshalle für eine Trauerfeier einschl. Beleuchtung, Aufbewahrungsraum und Sargwagen 300,00 €
h) Benutzung der Aussegnungshalle wenn die Bestattung auswärtserfolgen soll –täglich– 60,00 €
i) Stundenlohn des Friedhofwarts 50,00 €
IV. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungena) Ausgrabung einer Leiche 1.500,00 €
b) Ausgrabung einer Urne 350,00 €
c) Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofs 180,00 €
§ 7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01. Januar 2022 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt.
24988 Oeversee, den
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oeversee-Jarplund
- Der Kirchengemeinderat -
Vorsitzender/r
Mitglied des Kirchengemeinderats
Tgb.-Nr. 36
Kirchenaufsichtlich genehmigt:
24837 Schleswig, den 24.06.2024
Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg
- Der Kirchenkreisrat -
Im Auftrag
Verwaltungsleiter (Schöne-Warnefeld)