Friedhofsgebühren Harrislee 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Harrislee · Schleswig-Holstein · PLZ 24955

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 07.12.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​‍ (Satzung + Gebühren) Harrislee

Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Harrislee in Niehuus1

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert am 14.07.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 308), des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. d. F. vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert am 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) sowie der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der zurzeit gültigen Fassung des § 29 vom 14.12.2009 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 07.12.2023 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 – Gegenstand der Gebührensatzung

Für die Verleihung und Verlängerung des Nutzungsrechtes, für die Beisetzungen, für die Benutzung der Friedhofskapelle mit ihren Einrichtungen und für Erlaubnisse sind Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten.

§ 2 – Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem in der Anlage zu dieser Satzung festgesetzten Tarif.

§ 3 – Schuldner der Gebühren

Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) sind der Antragsteller (Auftraggeber), die Personen, deren Verpflichtungen oder Interessen durch die Leistung wahrgenommen werden oder die Benutzer des Friedhofs und seiner Einrichtungen. Mehrere Zahlungspflichtige können als Gesamtschuldner zur Zahlung herangezogen werden.

§ 4 – Erstattung von Gebühren

Bei Ausgrabungen und Umbettungen auf andere Friedhöfe wird die halbe restliche Nutzungsgebühr (bezogen auf die Nutzungsdauer) erstattet. Andere Gebühren sind von der Erstattung ausgeschlossen.

§ 5 – Fälligkeit

Die Gebühren werden fällig:

a) bei der Verleihung des Nutzungsrechtes,

b) für die Benutzung der Friedhofskapelle bei Erteilung der Genehmigung,

c) für die Verlängerung des Nutzungsrechtes innerhalb eines Monats nach Ablauf des alten Nutzungsrechtes.

1 Satzung vom 08.12.2023

§ 6 – Zwangsbeitreibung

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 7 – Rechtsbehelf

Dem Zahlungspflichtigen steht gegen die Gebührenfestsetzung binnen eines Monats der Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung zu. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 – Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Gebührenfestsetzung im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten aus den Unterlagen der Meldebehörde durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich Daten von der genannten Behörde übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

Die Gemeinde ist befugt, in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift der Gebührenpflichtigen an Behörden und Schadensbeteiligte zu geben.

§ 9 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 26.10.2020 in Kraft.

(2) Durch die rückwirkend erlassene Satzung dürfen die Gebührenschuldner nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Die Rückwirkung gilt daher nur für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Gebührenfestsetzungen.

Harrislee, den 8. Dezember 2023

L. S. Martin Ellermann Bürgermeister

A n l a g e zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührentarif)

I. Grabnutzungsgebühren

einschl. Gebühr zur Deckung der allgemeinen Unterhaltungskosten

des Friedhofes (Wasserversorgung, Abraumbeseitigung, Wegeaus-

besserung und -erneuerung)

a) Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 350,00 €

b) Reihengrab für Verstorbene ab 6. Lebensjahr 750,00 €

c) Wahlgrab (für Doppelstelle) 1.650,00 €

d) jede weitere Grabstelle zu c) 825,00 €

e) Urnengrabstätte 850,00 €

f) Urnengemeinschaftswiese 850,00 €

g) Urnengrabstätte in Rasenlage für 2 Urnen 780,00 €

h) Urnengrabstätte für 2 Urnen 780,00 €

II. Gebühr für Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern

a) Wiedererwerb des Nutzungsrechts je Einzelstelle für 30 Jahre

gem. § 15 Abs. 1 800,00 €

b) Wiedererwerb des Nutzungsrechts je Einzelstelle und Jahr

gem. § 15 Abs. 2 30,00 €

c) Wiedererwerb des Nutzungsrechts je Urnenwahlgrabstätte

gem. § 16 Abs. 2 für 25 Jahre 525,00 €

d) Wiedererwerb des Nutzungsrechts je Urnenwahlgrabstätte und Jahr

gem. § 15 Abs. 2 25,00 €

III. Beisetzungen

a) Sargbeisetzung - Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 345,00 €

b) Sargbeisetzung - Verstorbene ab 6. Lebensjahr 620,00 €

c) Urnenbeisetzung (auch Urnengemeinschaftswiese) 230,00 €

d) außerhalb der Dienstzeit je angefangene Stunde zusätzlich zu a) bis c) 17,50 €

(nur in begründeten Ausnahmefällen nach Absprache mit der

Friedhofsverwaltung)

IV. Gebühr für eine Ausfertigung einer Urkunde über die Nutzungsberechtigung 12,50 €

V. Gebühren für Einzelleistungen

  1. 1. Benutzung der Friedhofskapelle

(einschl. Beleuchtung, Heizung, Aufbewahrungsraum, Orgelbenutzung

a) Trauerfeier 50,00 €

b) Trauerfeier ohne spätere Beisetzung auf dem Friedhof

c) Trauung 150,00 €

d) Tauffeier 50,00 €

e) außerhalb der Dienststunden je angefangene Stunde 50,00 €

zusätzlich zu a) bis d) 17,50 €

f) Benutzung der Lautsprecheranlage 17,50 €

  1. 2. Ausschmücken des Grabes

a) Erdbestattung 35,00 €

b) Urnenbeisetzung 20,00 €

  1. 3. Genehmigung zur Aufstellung/Errichtung von

a) Grabmalen 25,00 €

b) Platte oder Kissenstein 10,00 €

c) Steineinfriedung 17,50 €

VI. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

  1. 1. Ausgrabung

a) eines Sarges bis zu 1,20 m 500,00 €

b) eines Sarges über 1,20 m 1.000,00 €

c) einer Urne 205,00 €

  1. 2. Umbettung innerhalb des Friedhofes

a) eines Sarges bis zu 1,20 m 687,50 €

b) eines Sarges über 1,20 m 1.150,00 €

c) einer Urne 325,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.12.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

S A T Z U N G der Gemeinde Harrislee über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVOBl. - Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GVOBl. Seite 93), der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (BVOBl. Seite 362) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 10. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Bezeichnung und Zweck des Friedhofs

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Harrislee gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof Niehuus.

(2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Harrislee waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Bestimmungen des § 12 bleiben davon unberührt.

§ 2 – Verwaltung des Friedhofs

Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Außerdienststellung

(1) Der Friedhof sowie Teile des Friedhofes können aus wichtigem öffentlichem Grund außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzel- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden - falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist -, die Wahlgrabstätten - falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist - auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Die Umbettungstermine sollen bei Einzel- oder Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Umbettungstermine bei Einzel- und bei Urnenreihengrabstätten werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist durchgehend geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(3) Feierlichkeiten auf dem Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ( z.B. Rollschuhen, Inlineslater) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren;

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten;

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

g) Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;

h) Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde -.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Friedhofsgärtner, Gärtner, Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof entsprechend dem jeweiligen Berufsbild der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(1a) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung erfolgt jeweils für fünf Jahre.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Arbeiten durch Gewerbetreibende auf dem Friedhof dürfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe des Friedhofes durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze in Ordnung zu bringen.

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 1a ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch einen schriftlichen Bescheid entziehen.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen

Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden

Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte zu beantragen. Die Berechtigungskarte ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Abs. 1,2 und 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Schleswig-Holstein abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des medizinisch festgestellten Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattung erfolgt an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden; anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

(6) Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen.

(7) Jede Leiche muss bestattet werden. Verstorbene mit ihrem Totgeborenen sowie Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.

(8) In der Regel dürfen nur die bei der Friedhofsverwaltung angemeldeten Beerdigungsunternehmer Bestattungen auf dem Friedhof ausführen. Die Bestattungen durch andere Personen müssen der Friedhofsverwaltung angezeigt werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von

Feuchtigkeit ausgeschlossen ist Für die Bestattung sind zur Vermeidung von

Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die

keine PVC-,PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen

umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör

und – ausstattung.

Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht

abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,76 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder durch von der Friedhofsverwaltung besonders beauftragte Hilfskräfte ausgehoben und wieder verfüllt.

Die beim Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

Nutzungsberechtigte der benachbarten Grabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

(2) Für laufende Ruhezeiten gelten nur noch die Vorschriften dieser Satzung.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Einzelgrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Von der Friedhofsverwaltung werden bei Umbettungen nur die Graböffnungen und Grabschließungen durchgeführt. Die Umbettung ist durch einen geeigneten Unternehmer, der vom Berechtigten zu beauftragen ist, unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchzuführen. Aus hygienischen Gründen sind Umbettungen nur in der Zeit vom 01. November bis 31. März gestattet.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Harrislee. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden. Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte haben nur die Einwohner der Gemeinde Harrislee. Über Anträge Auswärtiger entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten in der Urnengemeinschaftswiese.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit, die vom Tage der Bestattung an rechnet, kann die Friedhofsverwaltung die Reihengrabstätten wieder belegen. Die Absicht der Wiederbelegung wird einen Monat vor der Abräumung öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. In dieser Zeit können die Angehörigen die Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen; danach ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anlagen entschädigungslos zu beseitigen.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist erst nach seinem Ablauf und nur für die gesamte Grabbreite möglich.

(2) Wird bei späteren Bestattungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit erworben werden, die notwendig für die Wahrung der Ruhezeit ist.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Urkunde nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(4) Die Wahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben. Bestattungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.

(5) In jeder Grabstelle dürfen eine Leiche und bis zu vier Urnen beigesetzt werden. § 7 Abs. 7 bleibt ungerührt.

(6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, die Grabstätte anzulegen und zu pflegen.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht das nicht und liegt auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch

dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf die nicht unter a) bis e) entfallenden Erben.

g) auf die Stiefgeschwister,

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Eine Übertragung ist ausgeschlossen, wenn die Grabstätte voll belegt ist.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden.

(11) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher - falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte - unterrichtet.

Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegenen Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegenen Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(13) Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig erstattet.

(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnengemeinschaftswiese

c) Grabstätten für Erdbestattung

mit Ausnahme der Reihengrabstätten.

d) Urnengrabstätten in Rasenlage für 2 Urnen

e) Urnengrabstätten für 2 Urnen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.

Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Urnen bestattet werden, wenn die Ruhefrist der zuletzt bestatteten Urne die Ruhezeit der zuerst bestatteten Urne nicht übersteigt.

(2a) Urnengrabstätten in Rasenlage und Urnengrabstätten werden auf besonderen

Feldern angelegt. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall des zu

Bestattenden vergeben. Sie sind eine Sonderform der Wahlgrabstätten. § 13 Abs. 4

gelten auch hier.

Es dürfen insgesamt 2 Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre.

Die Nutzungszeit kann einmalig gegen Gebühr verlängert werden, sofern die Ruhezeit

der zweiten Urne die bestehende Nutzungszeit übersteigt. Sie wird nur für die Zeit der

Ruhezeit verlängert. Nach Ablauf der Nutzungszeit wir das Grab geräumt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die bestatteten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.

Auf die Urnengemeinschaftswiese sind die Bestimmungen für Urnenreihengrabstätten sinngemäß anzuwenden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Allgemeines

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Eine Einfriedung der Grabstätten sowie die Anlage von Rasenflächen sind zulässig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Urnengräbern in Rasenlage ist eine Bepflanzung der Grabstätte nicht zugelassen. Blumen und Kränze dürfen auf der Platte niedergelegt werden.

VI. Grabmale

§ 17 – Allgemeines

(1) Jede neue Grabstätte ist innerhalb eines Jahres nach Belegung mit einem Grabmal zu versehen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Bearbeitungsarbeiten sind zulässig.
  1. 2. Politur ist nur als gestalterisches Element in der Vorderfläche neben Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.
  1. 3. Die Grabmale sollen in einem Stück hergestellt sein und keinen Sockel haben,
  1. 4. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 60 cm, Breite bis 40 cm,

Mindeststärke 12 cm

  1. 2. liegende Grabmale: Breite bis 35 cm, Länge bis 45 cm,

4 cm Mindeststärke auf Betonkissen

b) auf Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 70 bis 90 cm, Breite 45-50 cm,

Mindeststärke 12 cm.

c) auf Wahlgrabstätten

  1. 1. stehende Grabmale:

Höhe 130-140 cm, Breite bis 70 cm,

Mindeststärke bis 20 cm

  1. 2. Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind außerdem auch folgende Maße zulässig:

Höhe 80-100 cm, Breite 100 cm,

Mindeststärke 12 cm

  1. 3. liegende Grabmale:

40 x 50 cm, Mindeststärke auf Betonkissen 4 cm

(4) Auf Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu

folgenden Größen zulässig:

Höhe 70-90 cm, Breite 45-50 cm,

Mindeststärke 12 cm

Auf der Urnengemeinschaftswiese dürfen k e i n e Einzelgrabmale aufgestellt werden.

(5) Auf Grabstätten für Urnengräber in Rasenlage sind nur liegende, eingelassene mit der

Erdoberfläche abschließende Platten zulässig:

Größe 40 x 45-50 cm, Mindeststärke 4 cm

(6) Auf Grabstätten für Urnengräber:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 60 cm, Breite bis 40 cm,

Mindeststärke 12 cm

§ 18 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Einzelgrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 19 – Anliefern der Grabmale

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung zur Überprüfung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

§ 20 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach

§ 18 . Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung

durchgeführt worden ist.

§ 21 – Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 22 – Entfernung der Grabmale

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.

Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte bzw. -verpflichtete verantwortlich. Diese Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(4) Jede Neuanlage und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verpflichteten bzw. durch deren Beauftragten zu stellen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Einzel- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume, großwüchsige Sträucher, Einfassung jeder Art und das Aufstellen von Bänken.

(9) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Harrislee über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind.

Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.

(10) Ist eine Bestattung noch nicht erfolgt, so ist die Grabstätte mit einer bodenbedeckenden Pflanzung zu versehen. Das Pflanzmaterial muss sich den Nachbargräbern anpassen.

(11) Die Pflege der Urnengemeinschaftswiese sowie der Urnengräbstätten in Rasenlage

obliegt der Gemeinde Harrislee. Blumen und Kränze dürfen nur an dem dafür vorgesehe-

nen Ablageplatz niedergelegt werden.

§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, hat eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle drei Monate lang zur Aufbewahrung verpflichtet.

VIII. Aufbewahrungsraum und Trauerfeiern

§ 25 – Aufbewahrungsraum

(1) Der Aufbewahrungsraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Er darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spä-

testens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge derjenigen, deren Ableben durch eine meldepflichtige übertragbare Krankheit bedingt war, sollen in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 26 – Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle ist für Beisetzungsfeierlichkeiten weltlicher oder kirchlicher Art sowie für die Abhaltung von Gottesdiensten bestimmt.

(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Eine Aufbahrung in der Friedhofskapelle darf erst am Tage der Bestattung erfolgen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.

Sie endet jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24. Juli 1980 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 26. August 1982 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Harrislee, den 14. Dezember 2009

gez. Dr. Buschmann Bürgermeister