Friedhofsgebühren Glücksburg (Ostsee) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Glücksburg (Ostsee) · Schleswig-Holstein · PLZ 24960

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.01.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzungfür​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌‍ den Friedhof der Ev. Luth. Kirchengemeinde

Glücksburg

Nach Artikel 25 Absatz 3, Nummer 4 und 8 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 40 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Glücksburg in der Sitzung am 23.01.2013 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Glücksburg und seiner Einrichtungen, sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Diese wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief besteht gegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Kirchengemeinderat kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, sowieit durch Kirchengesetz nichts andes bestimmt ist.

§ 4

Einziehung rückständiger Gebühren

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung

§ 6

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren) einschließlich ggf. Friedhofunterhaltungsgebühren.

1.Reihengrabstättena.) für Säre über 1,20 m für 30 Jahre 780,--€

b.) für Säre in Rasenlage über 1,20 m 30 Jahre 1.170,--€ c.) für Urnen in Rasenlage 20 Jahre 600,--€ d.) für Urnen 20 Jahre 460,--€

2.Wahlgrabstättena.) Erdwahlgrab für 30 Jahre - je Grabbreite - 780,--€

b.) Erdrasenwahlgrab für 30 Jahre - je Grabbreite- 1.170,--€ c.) Erdwahlgrab für 20 Jahre 520,--€ d.) Erdrasenwahlgrab für 20 Jahre 780,--€

3.Wahlgrabstätten für Urnena.) Urnenwahlgrabstätten 20 Jahre - je Grabbreite - 520,--€

b.) Urnenwahlgrabstätte 20 Jahre mit Einfassung -je Grabbreite- 980,--€ c.) Urnenrasenwahlgrab 20 Jahre 780,--€

4.Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen mit Namen (UGN)

für 20 Jahre - je Grabbreite - 650,--€

5. Urnengemeinschaftshain ( UGH )

für 20 Jahre 420,--€

6.Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen an einem Baum (GGUB)

für 20 Jahre und Namensbronzetafel 800,--€

7.Für die zusätzliche Beisetzungeiner Urne oder eines Kindersarges in einer Grabstätte 250,--€

8.Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

Für jedes Jahr des Widererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbeitrag der Gebühren unter 2,3,4,6 und 7 berechnet. Die Gebühr für den Erwerb, Widererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze der überflüssigen Erde und Auffüllen mit Mutterboden.

a) für eine Erdbestattung Sarge bis 1,20 m 254,--€

b) für eine Erdbestattung Sarge über 1,20 m 559,--€

c) für eine Urnenbestattung ohne Angehörige 90,--€

d) für eine Urnenbestattung mit Angehörigen 150,--€

e) für eine Bestattung am Samstag zusammen 100,--€

III. Verwaltungsgebühren

1.)Für die Ausstellung einer Graburkunde, Überlassung der Friedhofssatzung 15,--€ 2.)Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter 10,--€ 3.)Für die Genehmigung zur Aufstellunga.) eines stehenden Grabmals einschließlich der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit 50,--€

b.) ein liegendes Grabmal 20,--€

4.) Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden 20--€

IV. Gebühr für Ausgrabungen

1.) Für Ausgrabung einer Leiche 2.795,--€ 2.) Für Ausgrabung einer Asche 450,--€

V. Sonstige Gebührena.) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle 100,--€

b.) Gebühr für die Benutzung des Trauerraumes 30,--€ c.) Gebühr für die Benutzung der Kirche für Nichtmitglieder - je Trauerfeier - 250,--€ d.) Gebühr für die Benutzung des Kirchenvorraumes für Nichtmitglieder - je Trauerfeier -

(wenn nicht schon die Gebühr gemäß § 6 Abs. V / Buchstabe c bezahlt wurde) 100,--€

Kirchenmitglieder, die einer anderen Kirche als einer Gliedkirche der EKD angehören, zahlen:

e.) für die Benutzung der Kirche je Trauerfeier 125,--€ f.) für die Benutzung des Kirchenvorraumes je Trauerfeier 50,--€ g.) Buchstaben für Urnengemeinschaftsgrab mit Namen

  • je Buchstabe - 20,--€
  • je Schrift und Satzzeichen - 5,--€

§ 7

Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.

Glücksburg, den 23.01.2013

Der Kirchengemeinderatder Ev. Luth. Kirchengemeinde Glücksburg

Vorsitzende/r

Mitglied

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Typ.-Nr. 65 Kirchenaufsichtlich genehmigt:

24937 Flensburg, den 29.01.2013

Lenz-Aude (Vorsitzende Kirchenkreisrat)

Hinweis:

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurdea) mit vollem Wortlaut veröffentlicht in _______________ (Veröffentlichungsorgan)

am _______________

b) öffentlich ausgehängt in der Zeit von 02.02.2013 bis 04.03.2013 in den Schaukästen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Glücksburgdie sich befinden in (genaue Bezeichnung der Standorte) Waldstraße

Schmhofstraße, nach vorherigem Hinweis in (Veröffentlichungsorgan) am 02.02.2013

Vorsitzende/r

(Kirchensiegel)

Mitglied

Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a oder b auszufüllen. Der nichtzufreffende Buchstabe ist dann zu streichen.

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Glücksburg

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Glücksburg hat aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i.V.m. § 20 der Friedhofssatzung folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Glücksburg vom 23. Januar 2013 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 6 Gebührentarif

II. Gebühren für die Bestattunge) wird wie folgt gefasst:

„für eine Bestattung am Samstag zusätzlich 150,-- €“

§ 2 – Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Glücksburg den, 29.02.2016

Ev. - Luth. Kirchengemeinde Glücksburg

Vorsitzender

(Siegel)

Mitglied des Kirchengemeinderates

Genehmigungsvermerk: kirchenaufsichtlich genehmigt Ev. - Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg

Schleswig, den 23.16

Kirchenverwaltungsdirektor

Vorstehende Änderungssatzung wurde:

  1. 1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am 24.02.2016
  1. 2. vom Kirchenkreisrat genehmigtam 07.03.2016
  1. 3. öffentlich bekanntgemacht durch
  • Veröffentlichungim sh. 2

am 21.03.16

und im amkl. Bekanntmachungsblatt am 21.03.16 der Stadt Gerdsborg

  • Aushang in der Zeit vom 21.03.16 bis 30.04.16 in den Schaukästen der Kirchengemeinde.
  1. 4. Diese Friedhofsänderungsatzung tritt in Kraft:

am 01.05.2016.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.01.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzungfür den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Glücksburg

Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe i der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Glücksburgin der Sitzung am 28.04.2010 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettetwerden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, dasewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

§ 3 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeitsen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

§ 8 Sarge und Urnen

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Ausheben und Schlieben der Gräber

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten

§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 18 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

§ 19 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten

§ 20 Registerführung

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21 Gestaltungsgrundsatz

§ 22 Wahlmöglichkeit

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

§ 28 Grabpflege, Grabschmuck

§ 29 Vernachlässigung

§ 30 Umwelt- und Naturschutz

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 31 Zustimmungserfordernis

§ 32 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

§ 33 Fundamentierung und Befestigung

§ 34 Unterhaltung

§ 35 Entfernung

§ 36 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 37 Benutzung der Leichenräume

§ 38 Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren

§ 39 Haftung

§ 40 Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 41 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) These Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Glücksburg /Ostsee getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Höhe. (2) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Glücksburg/Ostsee hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode waar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 2

Verwaltung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach Anordnung der beschränkten Schliebung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine naher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Veränderung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (3) Nach Anordnung der Schliebung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstände für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfrei Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird. (5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sãmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. (6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen. (7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich besteht zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außer dem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger besteht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benöttigten und genehmigten Fahrzeuge - zu befahren,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
  4. 4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen,
  6. 6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
  7. 7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  8. 8. zu lärmen und zu spielen,
  9. 9. Hunde unangeleint mitzubringen.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gartnerinnen und Gartner sowie sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetriebenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlüssig sind. (2) Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gartnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Friedhofsgartner und -gartnerinnen von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetriebenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen. (3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die Antrag stellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt. (4) Die Gewerbetriebenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetriebenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetriebenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger setzen im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglich. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen hochstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9

Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre, für verstorbene Kinder bis zumvollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre, für Urnen 20 Jahre.

§ 10

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Antikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses konnen Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers konnen sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behörlicher oder richterlicher Anordnung. (9) Das Herausnahmen von Urnen anländlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstände ist keine Umbettung.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. (2) Rechte an einer Grabstände werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16). (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Nutzungsberechtigte haben jeder Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen. (5) Die Grabstätten werden angelegt als

  1. 1. Reihengrabstätten,
  2. 2. Reihengrabstätten in Rasenlage
  3. 3. Wahlgrabstätten,
  4. 4. Wahlgrabstätten in Rasenlage
  5. 5. Urnenreihengrabstätten,
  6. 6. Urnenreihengrabstätten in Rasenlage
  7. 7. Urnenwahlgrabstätten,
  8. 8. Urnenwahlgrabstätten in Rasenlage
  9. 9. Gemeinschaftsgrabstätten
  10. 10. Baumgrabstätten

Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.

(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

  1. 1. Grabstätten für Erdbestattungen
  • bei einer Sarglänge bis 120 cm

Länge: 140 cm Breite: 70 cm

  • bei einer Sarglänge über 120 cm

Länge: 210 cm Breite: 90 cm

  1. 2. Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 5 bis 10

mind. Länge: 40 cm Breite: 40 cm

Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht übersritten wird. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. (3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird.

(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

  1. 1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  3. 3. leibliche und adoptierte Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. Großeltern und
  7. 7. Enkelkinder sowie
  8. 8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 15

Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Veränderung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher schriftlich oder durch einen Hinweis auf der Grabstände besteht gemacht. (3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlangern, undzar für alle Grabbreiten der Grabstände. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührenatzung.

§ 16

Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ätere Person Vorrang hat. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Abs. 4 oder - mit Zustimmung des Friedhofsträgers - einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger. (6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstände und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstände steht ihren jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.

§ 17

Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 18

Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 19

Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte Baumgrabstätte

(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte konnen als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. An diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger erreicht auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal. (2) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Über das Aufstellen von Grabmalen entscheidet der Friedhofsträger. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen.

§ 20

Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21

Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 22

Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 23 und 25) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 27) angelegt. (2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu konnen. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstände geltenden Gestaltungsvorschriften an. (3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts Goes die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriftenfür die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen. (2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. Nicht zugelassen sind Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä.

§ 24

Zusätzliche Gestaltungsvorschriftenfür die Anlage von Grabstätten

(1) Im Grabfeld CU ist eine einheitliche vom Friedhofsträger gestellte Einfassung aus Naturstein vorhanden. Nicht zugelassen sind Bäume und Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. (2) Die folgenden Vorschriften gelten für alle Grabfelder in Rasenlage die ab April 2008 neu belegt werden/wurden. (a) Es sind nur liegende Grabmale laut § 26, 1-5 zugelassen. (b) Es sind keinerlei Bepflanzung und /oder Blumenschalen zugelassen. (c) Ausnahme: Abt AR Nr. 93-118: 1 Blumenschale mit max. 30 cm Durchmesser. (2) Die folgenden Vorschriften gelten für alle Grabfelder in Rasenlage die vor April 2008 neu oder zusätzlich belegt wurden. (a) Hier ist eine Bepflanzung mit Blumen zulässig, jedoch keine Bäume und Gehölze. (b) Die große des Beetes darf die Grabsteinbreite in Länge und Breite nicht überschreiben. Eine Mahkante aus Steinzeug ist zugelassen.

§ 25

Allgemeine Gestaltungsvorschriftenfür die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter faren Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind. (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdubelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. (3) Die Breite eines Grabmals soll zwei Drittel der Grabstättenbreite nicht überschreiben. Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.

§ 26

Zusätzliche Gestaltungsvorschriftenfür die Errichtung von Grabmalen

(1) Die Vorschriften these Paragraphen gelten fur Urnengrabstätten in Rasenlage (2) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. (3) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine verwendet werden. (4) Es sind nur liegende Grabmale zulässig. (5) Die Breite eines Grabmals soll zwei Drittel der Grabstättenbreite nicht überschreiben. Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein. (6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, konnen Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. (7) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 27

Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gartnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine zugelassene Friedhofsgartnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgartner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Wege und andere Gräber befindende Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. (4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlangern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, sowie die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

§ 28

Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. (2) Kunststoffe dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. (3) Die Verwendung von Blechdosen, Glasern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 29

Vernachlässigung (1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 30

Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 31

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

  1. 1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung.
  2. 2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Banke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.

§ 32

Prüfung durch den Friedhofsträger

(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

§ 33

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. Es sind ausschließlich Flachfundamente aus einem Betonfertigteil zu verwenden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 34

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. (2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetriebende beseitigen zu halten. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen halten. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstände oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 35 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 36 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

§ 36 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 37 Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm beauftragten Person betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.

§ 38

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Wurde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. (2) Trauerfeiern können in einem darauf bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, steht die Kirche zur Verfügung. Nichtmitglieder zahlen laut Friedhofsgebührensatzung (4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässst.

IX. Haftung und Gebühren

§ 39 – Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihren oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen konnen, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. (2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 40

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlussvorschriften

§ 41

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 26.02.2008 außer Kraft.

Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Schleswig-Flensburg vom 21.06.2010 (Az.: __________) kirchenaufsichtlich genehmigt.

Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig - Flensburg -Der Kirchenkreisvorstand-Im Auftrag

Flensburg, den 21.06.2010

Ev.-Luth. Kirchengemeinde

  • Der Kirchenvorstand -

Vorsitzende/r

Kirchenverwaltungsdirektor (Krause)

Mitglied

Hinweis:

Die vorstehende Friedhofssatzung wurdea) mit vollem Wortlaut veröffentlicht in __________ (Veröffentlichungsorgan) am __________

b) öffentlich ausgehängt in der Zeit von 30.6.2010 bis 30.7.2010 in den Schaukästen der Kirchengemeinde Gleidsburg, die sich befinden in (genaue Bezeichnung der Standorte) Woodstraße, Bahnhofstraße, nach vorherigem Hinweis in Flensburgs Tageblatt (Veröffentlichungsorgan)

am 30.06.2010

Vorsitzende/r

(Kirchensiegel) Mitglied

Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a oder b auszufüllen. Der nichtzutreffende Buchstabe ist dann zu streichen.