Friedhofsgebühren Hürup 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hürup · Schleswig-Holstein · PLZ 24975

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.04.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzungfür die Friedhöfe der Ev.- Luth. Kirchengemeinde

Hürup - Rüllschau

Nach Artikel 25 Absatz 3, Nummer 4 der Verfassung der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 32 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Hürup - Rüllschau in seiner Sitzung am 24.10.2017 die nachstehende neue Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Kirchengemeinde Hürup -Rüllschau und seiner Einrichtungen, sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
  2. 2. Dieser wird der Gebührenschuldner bzw. dem Gebührenschuldner durch einfahren Brief besteht gegeben.
  3. 3. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. Der Kirchengemeinderat kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
  4. 4. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG -EKD) vom 28.10.2009 in der jeweils geltenden Fassung, sowie durch Kirchengesetz nichts andes bestimmt ist.

§ 4

Einziehung rückständiger Gebühren

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung

§ 6

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

(Grabnutzungsgebühren)

  1. 1. Erdwahlgrabstättenfür Särge für 30 Jahre – je Grabbreite - 620,00 Euro
  1. 2. Erdrasenwahlgrabstätten

Särge für 30 Jahre - je Grabbreite - 1300,00 Euro

  1. 3. Wahlgrabstätten für Kindersärge bis 1,20 mfür 20 Jahre – je Grabbreite 380,00 Euro
  1. 4. Urnenwahlgrabstättenfür 20 Jahre - je Grabbreite - 450,00 Euro
  1. 5. Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lagefür 20 Jahre einschl. Pflege 700,00 Euro
  1. 6. Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen pro Grabbreiteeinschl. Rasenpflege für 20 Jahre 670,00 Euro
  1. 7. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter 1, 2, 3, 4, 5 und 6 berechnet. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben und Tagesgenau abgerechnet.

II. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.

a.) für eine Erdbestattung Särge bis 0,60 m190,00 Euro
b.) für eine Erdbestattung Särge bis 1,20 m290,00 Euro
c.) für eine Erdbestattung Särge über 1,20 m530,00 Euro
d.) für eine Urnenbestattung200,00 Euro

III. Verwaltungsgebühren

a.) Für die Ausstellung einer Graburkunde und Genehmigung eines liegenden Grabmals25,00 Euro
b.) Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter10,00 Euro
c.) Für die Genehmigung zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschl. der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit30,00 Euro

IV. Gebühr für Ausgrabungen

a.) Für Ausgrabung einer Leiche2.400,00 Euro
b.) Für Ausgrabung einer Asche325,00 Euro
c.) Wiederbeisetzung einer Urne innerhalb des Friedhofes150,00 Euro

V. Sonstige Gebühren

Umwandlung eines Erdwahlgrabes in ein Erdrasenwahlgrab 22,66 Euro

  • pro Grabbreite und Jahr -

V. Friedhofsunterhaltungsgebühr ( FUG )

Für Grabstätten pro Jahr und Grabbreite

10,00 Euro

Die Gebühr wird für alle Grabbreiten einer Grabstätte im Voraus für die gesamte Nutzungszeit erhoben. Für Nutzungsberechtigte, die nicht zur Kirchengemeinde Hürup - Rüllschau gehören, wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) für die gesamte Laufzeit vorab berechnet.

§ 7

Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.

Hürup, den 30.01.18

Ev. Luth. Kirchengemeinde Hürup - Rüllschau Der Kirchengemeinderat

Vorsitzender

L. S.

Mitglied

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Kirchenaufsichtlich genehmigt:

24837 Schleswig, den 07.03.2018

Ev. - Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg

  • Der Kirchenkreisrat -

Im Auftrag

( Schöne-Warnefeld ) Stellv. Verwaltungsleiter

Ev.-luth. Kirchengemeinde Hürup-Rüllschau Hauptstr. 25 24975 Hürup Tel. 04634-5 13

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 07.03.2012 außer Kraft.

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Kirchenkreises Schleswig vom 07.03.2018 (Az.: 96) kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hürup, den

Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Hürup - Rüllschau

– Der Kirchengemeinderat –

Vorsitzende/r

(Kirchensiegel)

Mitglied

Hinweis:

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzungsatzung wurdea) mit vollem Wortlaut veröffentlicht in

(Veröffentlichungsorgan)

amb) öffentlich ausgehängt in der Zeit von 12.03.2018 bis

08.04.2018

in den Schaukästen der Kirchengemeinde Hürup-Rüllschau, die sich befinden in (genaue Bezeichnung der Standorte)

, nach vorherigem Hinweis in

(Veröffentlichungsorgan)

am

Vorsitzende/r

(Kirchensiegel)

Mitglied

Je nach Art der amtlichen Bekanntmachung sind die Angaben bei Buchstabe a oder b auszufüllen. Der nichtzutreffende Buchstabe ist dann zu streichen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.10.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzungfür die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Hürup-Rüllschauin Hürup und Rüllschau

Nach Artikel 25 Absatz 3, Nummer 4 der Verfassung der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Evangelischen-Lutherischen Kirchengemeinde Hürup-Rüllschau in der Sitzung am 06.02.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Vorwort

Der Friedhof ist die Stätte auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
  • § 2 Verwaltung des Friedhofs
  • § 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 6 Gewerbliche Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • § 7 Anmeldung der Bestattung
  • § 8 Särge und Urnen
  • § 9 Ruhezeit
  • § 10 Ausheben und Schließen der Gräber
  • § 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

  • § 12 Allgemeines
  • § 13 Wahlgrabstätten
  • § 14 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
  • § 15 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  • § 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
  • § 17 Urnenwahlgrabstätten
  • § 18 Registerführung

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Gestaltungsgrundsatz

§ 20 Wahlmöglichkeit

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

§ 22 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

§ 26 Grabpflege, Grabschmuck

§ 27 Vernachlässigung

§ 28 Umwelt- und Naturschutz

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 29 Zustimmungserfordernis

§ 30 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

§ 31 Fundamentierung und Befestigung

§ 32 Unterhaltung

§ 33 Entfernung

§ 34 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 35 Benutzung der Leichenräume

§ 36 Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren

§ 37 Haftung

§ 38 Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 39 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) These Friedhofssatzung gilt fur den von der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Hürup-Rullschau getragenen Friedhofe in seiner jeweiligen Gröbe. (2) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Hürup-Rullschau hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Ferner werden bestattet Personen, die vor ihrem Todezar außerhalb des Bereichs des Friedhofsträger gelebt haben (z.B. in Altenoder Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 2

Verwaltung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. (5) Der Friedhofsverwalter führt die Aufsicht auf dem Friedhof.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstände können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach Anordnung der beschränkten Schliebung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine naher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstände vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Veränderung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (3) Nach Anordnung der Schliebung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstände für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfrei Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstände angeordnet wird. (5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sãmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietatsfrist vergangen ist. (6) Die Ersatzgrabstände nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise anzulegen.

(7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem der Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern seine Anschrift dem Friedhofsträger bekannt sind.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist zu jeder Tageszeit für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der religiösen Würde des Ortes angemessen zu verhalten. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge - zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern, Werbeträgern o. ä.,

c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind. (2) Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnen von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (7) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 6 finden auf sie keine Anwendung.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, die Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9

Ruhezeit

  1. 1. Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 30 Jahre
  2. 2. für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (auch Totgeburten) 20 Jahre 3. für Urnen 20 Jahre.

§ 10

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Antikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit der Zustimmung des Friedhofsträgers konnen sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behörlicher oder richterlicher Anordnung. (9) Das Herausnehmen von Urnen anländlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstände ist keine Umbettung.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. (2) Rechte an einer Grabstände werden in der Regel nur im Todesfall verliehen. Bei Vergabe zu Lebzeiten von Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Nutzungsberechtigte haben jeder Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträgers mitzuteilen. (5) Die Grabstätten werden angelegt als:

a) Erdwahlgrabstättenb) Erdrasenwahlgrabstättenc) Wahlgrabstätten für Kindersärge bis 1,20 md) Urnenwahlgrabstättene) Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lagef) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen in Rasenlage (GGU)

Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.

(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

a) Grabstätten für Erdbestattungen

  • bei Sarglänge bis 120 cm:

Länge: 120 cm, Breite: 100 cm

  • bei Sarglänge über 120 cm:

Länge: 200 cm, Breite: 120 cmb) Urnenwahlgräber nach Absatz 5 Buchstabed): Lange 100 cm, Breite: 100 cme): Lange 50 cm, Breite 50 cm

Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

§ 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenanzug festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. (3) In jeder Grabbreite dar nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefallen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Lange von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird. (4) In einer Wahlgrabstätte durren der Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörigen im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) die Ehegattin oder der Ehegatte,

b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartnerc) leibliche und adoptierte Kinder,

d) die Elterne) die Geschwisterf) die GroBELtern undg) die Enkelkinder sowieh) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter c, e und g bezeichneten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten, zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 14

Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt -30-Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich auf Antrag für die gesamte Grabstände gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührenatzung vorgesehenen Gebühr verlangert oder wiedererworben werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchengemeinderates. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert oder wiedererworben, erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Veränderung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. (3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlangern undzar für alle Grabstehen der Grabstände. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührenatzung.

§ 15

Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen gemäß § 13 Absatz 4 übertragen werden. Die Übertragungauf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen gemäß § 13 Absatz 4 mit denen oder dessen Zustimmungübertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 13 Absatz 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einem Angehörigen gemäß § 13 Absatz 4 oder - mit Zustimmung des Friedhofsträgers - einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von 6 Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagtwerden, wenn die Rechtsübertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen nicht zulässig. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger. (6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstände und deren Pflege nicht verwehrtwerden. Die Gestaltung der Grabstände steht ihren jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.

§ 16

Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstände kann jederzeit, an teilbelegten Grabstände erstnach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 17

Urnenwahlgrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen

(1) Urnenwahlgrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.

§ 18

Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2-fach), ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19

Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 23 und 30 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 20

Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften können auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften angelegt werden. (2) Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. (3) Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über die Wahlmöglichkeiten zu unterrichten. (4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriftenfür die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen soll. (2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. (3) Kieselsteine sind vor nachfolgenden Bestattungen durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten abzuräumen. Die Nutzungsberechtigten sorgen für die Entsorgung oder Wiederverwendung. Erfolgt die Abraumung nicht rechtzeitig kann der Friedhofsträger diese auf Kosten der Nutzungsberechtigten vornehmen lassen.

§ 22

Zusätzliche Gestaltungsvorschriftenfür die Anlage von Grabstätten

(1) Die Grabstätten sollen durch die gartnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und der Gestaltung der Grabstätten sollen mit dem Friedhofsträger abgestimmt werden. (2) Nicht zugelassen sind großwüchsige Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselse gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerppappe, Kunststoff o. A.; Grabeinfassungen aus Naturstein werden zugelassen.

§ 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriftenfür die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert werden sind. (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdubung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.

§ 24

Zusätzliche Gestaltungsvorschriftenfür die Errichtung von Grabmalen

(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfugt. (2) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabbreite. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegende gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. Stehende Grabmale müssen bei Reihenräbern mindestens 12 cm, sonst 15 cm stark sein. Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein und darüber nur flach mit einer Neigung bis zu 5% auf die Grabstände gelegt werden. (3) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiben. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen in folgender Gröbe zulässig:

a auf Reihengrabstätten 0,30-0,40 qm (in Stelenform) b auf einstelligen Wahlgrabstätten 0,40-0,50 qm (in Stelenform) c auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50-0,80 qmd auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Ortlichkeit besonderss festzulegenden Abmessungen.

(5) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:

a nur liegende Grabmale bis 0,25 qmb auf Urnenwahlgrabstätten 0,30-0,40 qmc auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

(6) In dem Gestaltungsplan konnen im Rahmen der Absätze 4 und 5 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe von der Friedhofsverwaltung vorgeschreiben werden (7) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, konnen Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. (8) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 25

Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. (4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist. (5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes müssen die Grabflächen in den ursprünglichen Zustand zurück geführt werden

§ 26

Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. (2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sich Grabvasen und Markierungszeichen. (3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.Ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 27

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sich die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 28

Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 29

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor der Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen. (2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss, sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung.

b) Wortlaut der Inschrift, Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter der Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedungen (Steineinfassungen) Bänke und provisorischer Tafel bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 30

Prüfung durch den Friedhofsträger

(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 31

Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassungalternativ:

Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, Ausgabe September 2009. Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 32

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. (2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortliche zu tragen.

§ 33

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundaments und sonstigen bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 34 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. (3) Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

§ 34

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden. (2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, um das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 35

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm beauftragen Person betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.

§ 36

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. (2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, steht die Kirche zur Verfügung.

IX. Haftung und Gebühren

§ 37

Haftung

(1) Der Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. (2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 38

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlussvorschriften

§ 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.10.1979 außer Kraft.

24975 Hürup, 09.08.2019

Der Kirchengemeinderat

Vorsitzende/r Kirchengemeinderat

Mitglied Kirchengemeinderat

Tgb.-Nr. 486

Kirchenaufsichtlich genehmigt:

Schleswig, den 2009/19

Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg

  • Der Kirchenkreisrat -

Im Antrag

\_\_\_\_\_ Verwaltungsleiter (Schöne-Warnefeld)