Friedhofsgebühren Wanderup 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wanderup · Schleswig-Holstein · PLZ 24997

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.09.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzungfür den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Wanderup

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wanderup hat am 02.09.2025 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung in Verbindung mit § 37 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs Wanderup der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanderup undseiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Diese wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (Abl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 1 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6

Gebührentarif

I. Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

  1. 1. Erdwahlgrabstättefür 25 Jahre, je Grabbreite, Särge über 1,20 m 1.500,00 €
  1. 2. Erdrasenwahlgrabstättea) für 25 Jahre, je Grabbreite, - ohne Pflanzstreifen - 1.998,00 €
    • b) für 25 Jahre, je Grabbreite, - mit Pflanzstreifen - 1.936,00 €
  1. 3. Urnenwahlgrabstättefür 20 Jahre, je Grabbreite 1.186,00 €
  1. 4. Urnenrasenwahlgrabstättefür 20 Jahre, je Grabbreite 1.378,00 €
  1. 5. Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen (GGU)

für 20 Jahre, je Grabbreite 1.189,00 €

  1. 6. Urnenrasenwahlgrab Baumalleefür 20 Jahre, je Grabbreite 1.378,00 €
  1. 7. Erdrasenreihengrabfür 25 Jahre 1.500,00 €
  1. 8. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

Für jedes Jahr des Wiedererbes oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummer 1 - 6 berechnet.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben und tagesgenau abgerechnet.

II. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erdea) für eine Erdbestattung Sarge bis 1,20 m 462,90 €

b) für eine Erdbestattung Sarge über 1,20 m 786,93 €

c) für eine Urnenbestattung 308,60 €

III. Sonstige Gebühren

a)Benutzung der Friedhofseinrichtung/Aussegnungshalle für eine Trauerfeier einschl. Beleuchtung, Aufbewahrungsraum und Sargwagen212,00 €
b)Benutzung der Aussegnungshalle wenn die Bestattung auswärts erfolgen soll -täglich-57,50 €

IV. Gebühren für Ausgrabungen

a)Ausgrabung einer Leiche3.934,67 €
b)Ausgrabung einer Urne617,20 €

V. Verwaltungsgebühren

a)Für die Genehmigung von stehenden Grabmalen80,00 €
b)Für die Genehmigung von liegenden Grabmalen / Einfassung25,00 €
c)Für die Ausstellung einer Urkunde und Überlassung der Friedhofssatzung15,00 €
d)Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter15,00 €
e)Umwandlung Erdwahlgrabstätte in eine Erdrasenwahlgrabstätte, einmalige Gebühr180,00 €
f)Umwandlung Erdwahlgrabstätte in eine Erdrasenwahlgrabstätte, pro Jahr der Restlaufzeit und je Grabbreite40,00 €

§ 7

Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 20. November 2022 und die 1. Nachtragssatzung vom 02.09.2023 außer Kraft.

24997 Wanderup, den 21. Jan. 2026

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanderup

  • Der Kirchengemeinderat -

Vorsitzender/r

Mitglied des Kirchengemeinderats

Tgb.-Nr. 35/2026

Kirchenaufsichtlich genehmigt: 05.02.2026

24837 Schleswig, den

Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg

  • Der Kirchenkreisrat -

Im Auftrag

(LS)

stellv. Verwaltungsleiter (Schöne-Warnefeld) (Müller)