Gebuehrenordnung der Oeversee
Satzung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührensatzung
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Oeversee-Jarplund
Nach Artikel 25 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) in Verbindung mit § 40 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oeversee-Jarplund in der Sitzung am 08.05.2024 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
## § 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs Oeversee der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oeversee-Jarplund und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
## § 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
## § 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (Abl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der statlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
## § 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
# § 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenverordnung entsprechend.
# § 6
Gebührentarif
# I. Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren) werden erhoben
1. Erdwahlgrabstätte für 15 Jahre, je Grabbreite, Särege unter 1,20 m 350,00 €
2. Erdwahlgrabstätte für 25 Jahre, je Grabbreite, Säre über 1,20 m 800,00 €
3. Erdrasenwahlgrabstätte ohne Pflanzstreifen für 25 Jahre, je Grabbreite, Säre über 1,20 m, inkl. Rasenpflege 1.450,00 €
4. Erdrasenwahlgrabstätte mit Pflanzstreifen für 25 Jahre, je Grabbreite, Säre über 1,20 m, inkl. Rasenpflege 1.550,00 €
5. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre, je Grabbreite, für 2 Urnen 700,00 €
6. Urnenrasenwahlgrabstätte für 20 Jahre, je Grabbreite, inkl. Rasenpflege, für 2 Urnen 900,00 €
7. Urnengemeinschaftsfeld für 20 Jahre, je Grabbreite, für 1 Urne 1.500,00 €
8. Urnengemeinschaftsfeld Baumfrieden für 20 Jahre, je Grabbreite 900,00 €
9. Wiedererwerb und Veränderung von Nutzungsrechten
Für jeder Jahr des Wiedererbes oder der Veränderung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummer 1 - 6 berechnet.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Veränderung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben und tagesgenau abgerechnet.
II. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde, Aufbringen von Mutterboden
a) für eine Erdbestattung Särge bis 1,20 m 320,00 €
b) für eine Erdbestattung Särge über 1,20 m 650,00 €
c) für eine Urnenbestattung 260,00 €
III. Sonstige Gebühren
a) Räumen der Grabstätte, je Grabbreite 130,00 €
b) Entfernung Grabmal und sonstiger Anlagen, stehender Grabstein 120,00 €
c) Entfernung Grabmal und sonstiger Anlagen, liegender Grabstein 60,00 €
d) Einsahen, Mahen zurückegebener Grabstätten, pro Jahr der Restlaufzeit und je Grabbreite 40,00 €
e) Umwandlung Erdwahlgrabstätte in Erdrasenwahlgrabstätte, einmalige Gebühr 120,00 €
# II. Gebühren für die Bestattung
# III. Sonstige Gebühren
f) Umwandlung Erdwahlgrabstätte in Erdrasenwahlgrabstätte,
pro Jahr der Restlaufzeit und je Grabbreite 40,00 €
g) Benutzung der Friedhofseinrichtung/Aussegnungshalle für eine
Trauerfeier einschl. Beleuchtung, Aufbewahrungsraum und Sargwagen 300,00 €
h) Benutzung der Aussegnungshalle wenn die Bestattung auswärts
erfolgen soll –täglich– 60,00 €
i) Stundenlohn des Friedhofwarts 50,00 €
# IV. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
a) Ausgrabung einer Leiche 1.500,00 €
b) Ausgrabung einer Urne 350,00 €
c) Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofs 180,00 €
# § 7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der
Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen
Aufwand fest.
# § 8
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01. Januar 2022 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt.
24988 Oeversee, den
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oeversee-Jarplund
- Der Kirchengemeinderat -
Vorsitzender/r
Mitglied des Kirchengemeinderats
Tgb.-Nr. 36
Kirchenaufsichtlich genehmigt:
24837 Schleswig, den 24.06.2024
Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg
- Der Kirchenkreisrat -
Im Auftrag
Verwaltungsleiter
(Schöne-Warnefeld)
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