Friedhofsgebühren Oerlenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Oerlenbach · Bayern · PLZ 97714

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Oerlenbach vom 15.12.2017 (in Kraft ab 01.01.2018)

Satzung der Gemeinde Oerlenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Oerlenbach folgende

Satzung:

§1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe, der Leichenhäuser und für die sonstigen damit verbundenen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag zur Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei der Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Gebühr für die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen entsteht mit der Inanspruchnahme. (3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung beziehungsweise der Antragstellung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§4 Grabnutzungsgebühr

(1) Für Grabstellen werden für eine Ruhefrist (§ 31 Friedhofssatzung) folgende Grabgebühren erhoben:

| Grabart | Gebühr | | :--- | :--- |

| Reihengräber für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Kindergräber | 192,00 € | |

| Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit zugelassener Übereinanderbettung | 612,00 € | |

| Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr ohne zugelassene Übereinanderbettung | 378,00 € | |

| Doppelgräber mit zugelassener Übereinanderbettung | 1026,00 € | |

| Doppelgräber ohne zugelassene Übereinanderbettung | 714,00 € | |

| Urnengrabstätten | 204,00 € | |

| Kammer in der Urnenwand Ebenhausen | 762,00 € | |

| Kammer in der Urnenwand Eltingshausen | 678,00 € | |

| Bestattungsrohr im Urnenfeld Oerlenbach, Eltingshausen und Rottershausen | 408,00 € | |

| Urnengräbern für naturnahe Bestattungen im Waldfriedhof Ebenhausen und Friedhof Eltingshausen | 318,00 € | |

(2) Die Kosten für die Rasterplatten in den Friedhöfen Eltingshausen und Oerlenbach sowie die Kosten für die Herstellung der Fundamente in allen Friedhöfen sind in tatsächlicher Höhe zu erstatten. (3) Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts für eine weitere volle Nutzungszeit werden dieselben Gebühren wie für die Einräumung eines Nutzungsrechts im Zeitpunkt der Verlängerung erhoben. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auch um 10 Jahre möglich. Die Gebühr wird hierbei anteilig festgesetzt. (4) Die vorstehenden Gebühren beinhalten die allgemeine Gestaltung, die Unterhaltung und die Sauberhaltung des Friedhofes für die Dauer der Ruhefrist.

§5 Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

| Einrichtung | Ort | Gebühr | | :--- | :--- | :--- |

| Leichenhaus | Ebenhausen, Eltingshausen und Rottershausen | 40,00 € | |

| Leichenhaus | Oerlenbach | 80,00 € | |

| Aussegnungshalle | Ebenhausen, Eltingshausen und Rottershausen | 40,00 € | |

| Aussegnungshalle | Oerlenbach | 80,00 € | (Nutzung der Bronze-Kerzenleuchter enthalten) |

(2) Weiterhin werden folgende Gebühren erhoben:

| Leistung | Gebühr | | :--- | :--- |

| Aufbewahrung einer Urne | 20,00 € | |

| Benutzung des Sezierraumes | 120,00 € | |

§6 Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

| Leistung | Gebühr | | :--- | :--- |

| Schreibgebühren für die Überschreibung einer Graburkunde bei Wechsel des Verfügungsberechtigten | 5,00 € | |

| Bearbeitung eines Antrages auf Umbettung einer Urne | 35,00 € | |

(2) Gebühren, die vorstehend nicht aufgezeigt sind, werden in einer der Gebührenordnung vergleichbaren Höhe erhoben. Insbesondere sind Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.

§7

(1) Diese Satzung tritt am 01.01. 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Gemeinde Oerlenbach vom 27.09.2001 (LRABl. Nr. 21 vom 13.09.2001, berichtigt mit LRABl. Nr. 22 vom 27.10.2001) in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 02.06.2014 außer Kraft.

Oerlenbach, 15.12.2017

Kuhn Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Oerlenbach vom 13.11.2017 (in Kraft ab 01.01.2018)

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Oerlenbach folgende

Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Oerlenbach folgende öffentliche Bestattungsreinrichtungen:

  1. 1. einen Friedhof (Waldfriedhof) mit einem Leichenhaus/Aussegnungshalle und Urnenwände im Gemeindeteil Ebenhausen sowie Urnengräber für naturnahe Bestattungen (Baumbestattung);
  2. 2. einen Friedhof mit einem Leichenhaus/Aussegnungshalle und einer Urnenwand im Gemeindeteil Eltingshausen, Urnenröhren sowie naturnahe Bestattungen (Baumbestattung);
  3. 3. einen Friedhof mit einem Leichenhaus/Aussegnungshalle und Urnenröhren im Urnenfeld im Gemeindeteil Oerlenbach.
  4. 4. einen Friedhof mit einem Leichenhaus/Aussegnungshalle und Urnenröhren im Urnenfeld im Gemeindeteil Rottershausen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen insbesondere den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. (2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (3) Die Hinterbliebenen haben die Möglichkeit, die Bestattung in einem der in § 1 genannten Friedhöfe zu wählen, soweit die Belegung dies zulässt.

§ 4 Friedhofsverwaltung

(1) Die Friedhöfe werden von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt. Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen dieser Satzung. Von der Gemeinde wird ein Belegungsplan geführt, so dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde. (2) Der im Eigentum der Kath. Kirchenstiftung Rottershausen stehende Teil der Friedhofsanlage (Flur Nr. 2) im Gemeindeteil Rottershausen ist durch Vertrag der Gemeinde langfristig zur Verwaltung und Unterhaltung übertragen.

§ 5 Schließung und Entwidmung

Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden (Art. 11 BestG).

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher eines Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen. (6) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Dienstleister dürfen in den Friedhöfen ihre Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht qualifiziert und zuverlässig sind. Die Qualifikation ist auf Anforderung durch entsprechende Dokumente, Zeugnisse oder Bescheinigungen nachzuweisen. Eine entsprechende Berufshaftpflicht ist erforderlich. Dies gilt auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind. Sie haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen rechtzeitig anzuzeigen (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten (gewerblich Tätige) haben die Friedhofssatzung zu beachten und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (3) Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Gewerblich Tätigen wird die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Buchst. c im erforderlichen Maße gestattet. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur solange gelagert werden, wie es die Arbeiten zwingend erfordern. Behinderungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Arbeits- und Lagerplätze sind wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die gewerblich Tätigen dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (6 ) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Der Erwerb einer Grabstätte ist nur anlässlich eines Todesfalles und gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren möglich. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht. Die Gemeinde entscheidet über die Zuteilung der Grabstätten. (5) Die Herstellung eines Grabes (Ausheben und Schließen) erfolgt ausschließlich durch ein Beerdigungsinstitut. Die Angehörigen sind verpflichtet, spätestens 24 Stunden vor der Bestattung ein Beerdigungsinstitut zu verständigen und die anfallenden Kosten zu tragen.

§ 10 Grabarten

(1) Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten (Einfach- und Tiefgrab)

b) Doppelgrabstätten (Einfach- und Tiefgrab)

c) Urnengrabstätten und Kindergräber (im Friedhof Oerlenbach)

d) Urnenkammern (Urnenwände in Ebenhausen und Eltingshausen)

e) Urnenrohre (in den Urnenfeldern in Eltingshausen, Oerlenbach und Rottershausen)

f) Urnengrabstätten für naturnahe Bestattungen (im Waldfriedhof Ebenhausen und Friedhof Eltingshausen)

g) Ehrengrabstätten (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Reihengrabstätten werden nur eine oder bei Tiefbettung zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt. Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Doppelgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen. (4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung der zugelassenen Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (3) Urnen können in Urnenkammern, Urnenrohren, Urnengräber und Urnengrabstätten für naturnahe Bestattungen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (4) In einer Urnenkammer sowie einem Urnenrohren dürfen die Aschenreste von bis zu drei Verstorbenen beigesetzt werden. In einem Erdgrab dürfen die Urnen mehrerer Verstorbener einer Familie zugebettet werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen pro Reihengrab und vier Urnen pro Doppelgrab. Urnengräber nehmen bis zu max. drei Urnen auf. In Kindergräber dürfen bis zu max. zwei Urnen zugebettet werden. Urnengräber für naturnahe Bestattungen im Waldfriedhof Ebenhausen sowie im Friedhof Eltingshausen nehmen nur eine Urne auf. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und so vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Hiervon werden die Nutzungsberechtigten, die Erben oder die Pfleger des Grabes, soweit bekannt, rechtzeitig von der Gemeinde verständigt.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Friedhof Ebenhausen Reihengrabstätte 220 cm x 120 cm Doppelgrabstätte 220 cm x 200 cm

b) Friedhöfe Eltingshausen, Oerlenbach und Rottershausen Reihengrabstätte 220 cm x 100 cm Doppelgrabstätte 220 cm x 200 cm

c) Friedhof Oerlenbach Urnen- und Kindergrabstätte 140 cm x 100 cm (2) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt beim Einfachgrab von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,10 m, bei einem Tiefgrab von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,80 m (Übereinanderbettung). (3) Die Beisetzung von Urnen in vorhandene Erdgräber ist möglich. Urnen müssen bei Erdbestattung in einer Tiefe von 0,5 m gerechnet von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet beigesetzt werden.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist (§ 31) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Bei der Nachbelegung einer Grabstätte ist die Wiederherstellung der vollen Ruhefrist von 10 Jahren (Urne) / 25 Jahren zu beantragen (Verlängerung des Nutzungsrechtes). (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre bzw. 20 / 25 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Die Berechtigten sollen rechtzeitig auf das Erlöschen des Nutzungsrechts hingewiesen werden. Sind die Berechtigten nicht bekannt, so genügt eine mit 6 Wochen befristete Bekanntmachung in ortsüblicher Form. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung

von Nutzungsrechten (1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand verkehrssicher zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist ist die Gemeinde berechtigt, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen und einebnen zu lassen, soweit eine erneute befristete Aufforderung zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes keinen Erfolg gebracht hat. (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es sollen einheimische Pflanzen verwendet werden. Gewächse dürfen nicht über 1,30 m hoch werden; ggf. sind sie zurück zuschneiden. (2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Nicht zulässig sind Anpflanzungen jeglicher Art an Urnenröhren im Urnenfeld sowie an Urnengräber für naturnahe Bestattungen. Das Ablegen von Schnittblumen und figürlichem Grabschmuck aus Kunststoff, Keramik, Draht, Blech, Metallimitationen, Glasperlen und dergleichen sowie das Abstellen von Grablichtern an der Urnenröhre im Urnenfeld sowie an Urnengräber für naturnahe Bestattungen ist ebenfalls nicht zulässig.

§ 17 – Friedhofsabfälle

(1) In die bereitgestellten Kompostbehälter dürfen nur vollständig verrottbare Friedhofsabfälle verbracht werden. (2) Sonstige Abfälle sind nach Fraktionen getrennt ebenfalls ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 18 – Umweltfreundliche Bewirtschaftung

In den in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfen soll im Sinne einer naturnahen und ökologischen Bewirtschaftung, soweit möglich, von folgenden Maßnahmen abgesehen werden:

a) Verwendung von Kunststoffen im Bereich der Grabpflege

b) Einsatz von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel

c) Verwendung von Torf

d) Einsatz umweltschädlicher Reinigungsmittel

§ 19 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume (öffentliches Grün) die Grabstätte überragen. Durch Bäume verursachte Verunreinigungen auf dem Grab und unmittelbar um das Grab herum beseitigt der Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde haftet nicht für durch Baumwurzel entstandene Schäden. Ein Anspruch auf Entfernen öffentlicher Bäume besteht nicht.

§ 20 Errichtung von Grabmälern

(1) Soweit Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen oder deren Änderung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, ist die Errichtung bzw. Änderung genehmigungsfrei. (2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß

Artikel 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im

Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (3) Die Arbeiten sind rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales schriftlich anzuzeigen. (4) Den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung nicht entsprechend errichtete Grabmäler, Einfassungen, u. ä. können nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung von der Gemeinde entfernt werden. (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 21 widerspricht (Ersatzvornahme).

§ 21 Größe von Grabmalen

(1) Grabmale aus Stein dürfen in allen Friedhöfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Reihengrabstätten Höhe 100 cm (ohne Sockel) Breite 100 cm

b) bei Doppelgrabstätten Höhe 130 cm (ohne Sockel) Breite 140 cm Sockel werden bis zu einer Höhe von 10 cm zugelassen. Die Fläche eines Grabmales darf 80 v. H. aus den größtmöglichen Maßen für Länge und Breite nicht überschreiten. (2) Grabmale aus Holz oder Metall, die in der ortsüblichen Form hergestellt sind, keine deckenden Anstriche und Farben haben, dürfen folgende Maße nicht über- bzw. unterschreiten:

a) an Reihengrabstätten Höhe von 150 cm bis 180 cm Breite von 70 cm bis 90 cm

b) an Doppelgrabstätten Höhe von 150 cm bis 190 cm Breite von 70 cm bis 110 cm § 22 Besondere Gestaltungsvorschriften (1) Grabplatten an Reihen- und Doppelgrabstätten sowie Urnen- und Kindergrabstätten sind anzeigepflichtig. (2) Die Abdeckplatten der Kammern in den Urnenwänden, die einmalig von der Gemeinde gestellt werden, sind wegen des angestrebten geschlossenen Bildes der Gesamtanlage in Schrift und Schriftverteilung einheitlich zu gestalten. Die Beschriftung (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum) ist mit aufgesetzten Zeichen, Schrifttyp Antiqua Parabel, vorzunehmen. Die Größe der Buchstaben darf 3,5 cm bis maximal 6,0 cm und die der Zahlen 2,5 cm bis maximal 3,5 cm betragen. Flach angebrachte Reliefe (z.B. betende Hände, Rose, Initialen, Medaillon) sind zulässig. Nicht zugelassen sind von der Abdeckplatte abstehende Halterungen z.B. für Lichter und Vasen. (3) Grabdenkmäler (Stelen) an den Urnenröhren in den Urnenfeldern Eltingshausen, Oerlenbach und Rottershausen dürfen aus natürlichen Werkstoffen wie Holz und Stein sowie aus Metall bestehen. Folgende Ausmaße dürfen dabei nicht überschritten werden: Höhe maximal 100 cm Breite und Tiefe maximal 25 cm Die Mindesthöhe dieser Grabdenkmäler (Stelen) soll 40 cm betragen. (4) Grabeinfassungen im Friedhof Rottershausen dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Reihengräbern 240 cm x 100 cm

b) bei Doppelgräbern 240 cm x 200 cm (5) Im Waldfriedhof Ebenhausen sind Grabeinfassungen nicht erlaubt. Als Anpflanzhilfe werden unbehandelte Hölzer in Dachlattenstärke für längstens zwei Jahre geduldet. (6) In den Friedhöfen Eltingshausen und Oerlenbach werden die Einfassungen von der Gemeinde gegen Kostenerstattung bereitgestellt. (7) Einfassungen und Grabmäler, die vor Inkrafttreten dieser Satzung vorhanden waren und den vorgenannten Maßen nicht entsprechen, dürfen nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden. (8) Bei Urnengräbern für naturnahe Bestattungen im Waldfriedhof Ebenhausen ist die Namensnennung nur mittels einer von der Friedhofsverwaltung der Gemeinde zur Verfügung gestellten Plakette zulässig. Die Herstellung und Anbringung der Plakette erfolgt gegen Kostenerstattung durch die Gemeinde.

§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst sind die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmäler in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmalen feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 20 und 21) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 24 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsicht-lichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Das Leichenzimmer ist während der Dunkelheit zu beleuchten, wenn eine Leiche darin aufgebahrt ist. (5) Während der Nachtstunden sowie zu Zeiten, in denen der Friedhof der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, ist der Besuch der Leichenhäuser untersagt.

§ 25 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 26 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 27 Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 28 Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichen-/Aussegnungshalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) obliegt dem Bestattungspersonal eines von den Hinterbliebenen auf eigene Kosten beauftragten geeigneten Bestattungsunternehmens. (2) Die Gestellung von Trägerpersonal nach Abs. 1c) und das Ausschmückung nach Abs. 1e) darf in Eigenregie organisiert werden.

§ 29 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 30 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 31 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Verstorbene beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr wird sie auf 10 Jahre festgesetzt. Bei Urnenbestattung beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. (2) Wird während der Ruhefrist der ersten Leichen in einem Einzelgrab eine zweite Leiche bzw. in einem Doppelgrab eine zweite oder weitere Leiche beigesetzt, so beginnt für die zweite Leiche bzw. für die weitere Leiche eine neue Ruhefrist nach Abs. 1 zu laufen. Bei Beisetzungen von Urnen gilt dies entsprechend.

§ 32 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden (2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines schriftlichen Antrages des Grabnutzungsberechtigten. Die Kosten für die Umbettung einschließlich Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung verursacht worden sind, hat der Antragsteller zu tragen. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 33 Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 34 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 35 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden, wer vorsätzlich:

a) sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhof entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) gegen die in § 7 Abs. 3 genannten Verbote verstößt,

c) als gewerblich Tätiger gegen die in § 8 normierten Vorgaben verstößt,

d) den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 25) zuwiderhandelt,

e) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, entgegen § 23 Abs. 2 nicht in gutem und verkehrssicheren Zustand hält oder Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung entfernt,

f) eine der in der Satzung festgelegten Anzeige-, Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht verletzt,

g) die gemäß § 21 festgelegten Maße über die Größe der Grabmale über- bzw. unterschreitet sowie gegen die besonderen Gestaltungsvorschriften in § 22 verstößt,

h) der Vorschrift über die Beseitigung von Friedhofsabfällen in § 17 zuwiderhandelt.

§ 36 – Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechtes (Abs. 1) ein neues Nutzungsrecht gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr begründet werden.

§ 37 – Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung erhoben.

§ 38 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Oerlenbach vom 30.11.1993 (LRABl Nr. 31 vom 24.12.1993) in der Fassung der Fünften Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Oerlenbach außer Kraft.

Oerlenbach, den 13.11.2017 Gemeinde Oerlenbach

gez. Kuhn Erster Bürgermeister Genehmigungs- und Veröffentlichungsvermerk

Die vom Gemeinderat am 07.11.2017 beschlossene Friedhofssatzung bedarf keiner Genehmigung. Gegen den Erlass dieser Satzung bestehen seitens des Landratsamtes Bad Kissingen (Schreiben vom 09.12.93 Nr. 20-554) keine Bedenken. Die Satzung wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 24 vom 24.11.2017 unter der lfd.Nr. 237 amtlich bekannt gemacht.