📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung vom 13. Juni 2024, in Kraft ab 1. Juli 2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Kissingen vom 13. Juni 2024
2.71
STADT BAD KISSINGEN
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Kissingen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2024
Beschluss des Stadtrates: 12. Juni 2024
Bekanntmachung: 28. Juni 2024 (KGAMBl. Nr. 13)
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kos-tengesetzes erlässt die Stadt Bad Kissingen folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Stadt Bad Kissingen erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Überführungs-, Benutzungs- und Bestattungsgebühren (§ 5),
c) Sondergebühren (§ 6),
d) Verwaltungsgebühren (§ 7).
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.
2.71
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Nutzungsbe-rechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes mit der Zuteilung der Grabstätte,
b) bei der Verlängerung eines Nutzungsrechtes mit der Entscheidung über den Antrag,
c) im Übrigen sofort nach Erbringen der jeweiligen Leistung, für die die Gebühr erhoben wird,
d) für Leistungen nach § 6 Ziffer 1 bis 4 mit der Antragstellung durch den Nutzungsbe-rechtigten.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen in allen Friedhöfen für die in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzungszeiten (20 Jahre für Gräber, 10 Jahre für Urnengräber, Urnen-grabkammern, Urnenröhren):
- 1. Einzelgrabstätten 1.100,00 €
- 2. Familiengrabstätten Die zu 1. genannte Gebühr erhöht sich je weitere Stelle 1.100,00 €
- 3. Kindergrabstätten 360,00 €
- 4. Plattenumrandung zusätzlich je Stelle 80,00 € Grabsteinfundament zusätzlich je Stelle 150,00 €
- 5. Urnengrabstätten Urnengrabkammern einstellig 600,00 € Urnengrabkammern zweistellig 1.200,00 € Urnenerdgrabstätten einstellig 600,00 € Urnenerdgrabstätten zweistellig 1.140,00 € Anonyme Urnenerdgrabstätten 540,00 € Urnenröhren im Urnenfeld für naturnahe/ pflegefreie Bestattung (Baumgräber und pflegefreie Areale) 840,00 €
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Urnenerdgrabstätten (ohne Röhren) für naturnahe/ pflegefreie Bestattung 570,00 € Urnenröhren im Rosenfeld 2.280,00 €
- 6. Abdeckplatte für Urnengrabkammer 70,00 € Edelstahlabdeckung für Urnenröhren 100,00 €
- 7. Anonyme Einzelgrabstätten 1.100,00 €
(2) Die Gebühr für die Verlängerung bzw. Verkürzung der Grabnutzung errechnet sich an-teilig.
§ 5 – Überführungs-, Benutzungs- und Bestattungsgebühren
- 1. Für die Benutzung städtischer Einrichtungen werden erhoben:
- 1.1. a) Aufnahme der Leiche in die städtische Leichenhalle 150,00 €
- b) Verbleib in der Leichenhalle je weiterer Tag 70,00 €
- 1.2. Benutzung der städtischen Aussegnungshalle im Parkfriedhof 80,00 €
- 1.3. Aufbewahrung einer Urne je Tag 10,00 €
- 1.4. Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung:
- a) Versand einer Urne 70,00 €
- b) Tätigwerden außerhalb der festgesetzten Dienstzeiten 120,00 €
- c) Auflösung Urnengrabkammer 80,00 €
- d) Entsorgung der Urnenabdeckplatte 80,00 €
- e) Herstellung und Anbringung einer Namensplakette an Urnengräbern zur naturnahen Bestattung 100,00 €
- f) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden Ent- gelte erhoben, die sich nach dem tatsächlichen Arbeits- und Kostenaufwand be- stimmen.
- 2. Bestattungsgebühren
- 2.1. Aufstellen der Urne zur Trauerfeier in der Leichenhalle. Schließen und Aufstellen des Sarges zur Trauerfeier. Durchführung der Bestattung
- ohne Öffnen und Schließen der Grabstätte -
a) Kinder bis zu 5 Jahren 90,00 €
b) Personen über 5 Jahre 150,00 € Die gleichen Gebühren werden berechnet, wenn der Sarg nach der Trauerfeier für die Überführung zum Leichenwagen gebracht wird.
- 2.2. Öffnen und Schließen der Grabstätten
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a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren 210,00 €
b) Gräber für Personen über 5 Jahre 450,00 €
- 2.3. Öffnen und Schließen der Urnengräber 200,00 €
- 2.4. Sargtransport auf dem Friedhof (pro Sargträger) 50,00 €
§ 6 – Sondergebühren
- 1. Umbettung 1.200,00 €
- 2. Umbettung einer Urne 270,00 €
- 3. Ausgrabung einer Leiche (Exhumierung oder zur Überführung auswärts) 900,00 €
- 4. Ausgrabung einer Urne 80,00 €
§ 7 – Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 50,00 € 2. Anlage einer Einfriedung oder einer Einfassung eines Grabes 30,00 €
- 3. Genehmigung einer Umbettung 50,00 €
- 4. Erteilung einer Befreiung von der Vorfahrtsverpflichtung 70,00 €
- 5. Genehmigung zur Bestattung vor Beurkundung 120,00 €
- 6. Genehmigung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof
- 6.1. pro Jahr 120,00 €
- 6.2. Einzelgenehmigung 20,00 €
- 7. Ausstellen einer Grabbestätigung 70,00 €
- 8. Erteilung eines Leichenpasses 30,00 €
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Kissingen vom 1. Januar 2021, zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Januar 2023 außer Kraft.
Bad Kissingen, den 13. Juni 2024 Große Kreisstadt Bad Kissingen
Dr. Dirk Vogel Oberbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofssatzung vom 13. Juni 2024, in Kraft ab 1. Juli 2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Bad Kissingen (Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen) vom 13. Juni 2024
2.70
STADT BAD KISSINGEN
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Kissingen (Friedhofssatzung) vom 13. Juni 2024
Beschluss des Stadtrates: 12. Juni 2024
Bekanntmachung: 28. Juni 2024 (KGAMBl. Nr.13)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Bad Kissingen folgende Satzung:
INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. GRABSTÄTTEN
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten
§ 12 Sonstige Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
2.70 Friedhofssatzung Seite 1 von 24 IV. ANLAGE UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
A) Friedhofspläne
§ 15 Inhalt
§ 16 Wahlmöglichkeiten
B) Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
C) Gestaltung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen
§ 19 Gestaltungsgrundsätze
§ 20 Höchstmaße
§ 21 Besondere Gestaltungsvorschriften zu Grabmalen und baulichen Anlagen
D) Anlage und Pflege der Grabbeete
§ 22 Gestaltungsgrundsätze
§ 23 Vernachlässigung von Grabstätten
§ 24 Grabschmuck
§ 25 Besondere Gestaltungsvorschriften zu Grabbeeten
E) Urnenbestattungen
§ 26 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 26 a Gestaltung der Abdeckplatten
§ 26 b Besondere Gestaltungsvorschriften zu Urnenbestattungen
§ 26 c Grabschmuck an Urnenröhren und Urnenerdgrabstätten (ohne Röhren) für
naturnahe / pflegefreie Bestattung (Baumgräber und pflegefreie Areale)
§ 26 d Grabschmuck an anonymen Urnenerdgrabstätten im Parkfriedhof
§ 26 e Grabschmuck an Urnenröhren (Urnenerdgrabstätten mit Grabmal)
§ 26 f Grabschmuck am Urnenrosenfeld
V. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 27 Leichenüberführung nach auswärts
§ 28 Leichenhäuser
§ 29 Leichenhausbenutzungszwang
§ 30 Leichentransport
§ 31 Leichenversorgung
§ 32 Friedhofs- und Bestattungspersonal
2.70 Friedhofssatzung Seite 2 von 24 § 33 Bestattung
§ 34 Durchführung der Bestattung
§ 35 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 36 Ruhefrist
§ 37 Exhumierung und Umbettung
VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38 Schließung von Friedhöfen und Friedhofsteilen
§ 39 Alte Rechte
§ 40 Ersatzvornahme
§ 41 Haftungsausschluss
§ 42 Zuwiderhandlungen
§ 43 Gebühren
§ 44 Inkrafttreten
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Geltungsbereich
Die Stadt Bad Kissingen errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestat-tungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) Je einen städtischen Friedhof in der Kernstadt sowie in den Stadtteilen Albertshausen, Arnshausen, Garitz, Hausen, Kleinbrach, Poppenroth, Reiterswiesen und Winkels.
b) Je eine städtische Leichenhalle (Leichenhaus) in der Kernstadt, sowie in den Stadttei-len Albertshausen, Arnshausen, Garitz, Hausen, Kleinbrach, Poppenroth, Reiterswie-sen und Winkels.
c) Das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal, bzw. im Auftrag der Stadt tätig werdende Vertragsfirmen.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Einwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
2.70 Friedhofssatzung Seite 3 von 24 §3 Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Verstorbenen, die
a) bei ihrem Ableben im Stadtgebiet ihren Wohnsitz hatten,
b) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Fami-lienangehörigen (§1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) im Stadtgebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ord-nungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der gesonderten Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Die städtischen Friedhöfe im Bereich der Kernstadt und den Stadtteilen werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Stadt so geführt, dass jeder-zeit festgestellt werden kann, wann mit wem welches Grab belegt wurde, wer der Grabnut-zungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Mög-lichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schlie-ßung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffent-lich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenste-hen, Rechte durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
2.70 Friedhofssatzung Seite 4 von 24 (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen eines Berech-tigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Ein-räumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsbe-rechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-sucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öff-nungszeiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Behindertenbegleithunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Roll-stühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Men-schen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder dies-bezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
2.70 Friedhofssatzung Seite 5 von 24 g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik-und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzu-stellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren.
i) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen,
j) Film-, Video und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,
k) Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzu-zeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen Gewerbetrei-bende und Dienstleister in den Friedhöfen ihre Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fach-licher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gewerbetreibenden, die Dienstleister oder deren fachliche Vertreter müssen die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sein oder über eine gleichwertige Qualifikation ver-fügen. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ist erforderlich und der Stadt nachzuweisen. Bestatter müssen zusätzlich alle Anforderungen, die in der DIN EN 15017 für Bestattungsdienstleistungen aufgeführt sind, erfüllen.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die darauf gestützten Anordnungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Unbeschadet § 7 Abs. 3 Buchst. i dürfen gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (ausge-nommen Grabpflege) nur an Werktagen nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofs-verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(4) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Aus-führung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das
2.70 Friedhofssatzung Seite 6 von 24 Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(5) Beim Öffnen von Gräbern sind die Grabsteine ordentlich zu verräumen und an dem hierfür bestimmten Platz zu lagern, bis die Neuanlage des Grabes möglich ist. Gewerbliche Ge-räte, Werkzeuge und Materialen sind bis zur Beendigung der jeweiligen Maßnahme so zu lagern, dass diese vor unbefugtem Zugriff durch geeignete Vorkehrungen geschützt sind und hierdurch kein Hindernis entsteht. Die Ablagerung von Abfall, Verpackungsmaterial oder Dinge dergleichen ist untersagt.
(6) Gewerbetreibenden und Dienstleistern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschrif-ten dieser Satzung oder sonstiges Bestattungsrecht verstoßen oder bei denen die Voraus-setzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht (mehr) gegeben sind, ist die Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof, bei Bekanntwerden entsprechender Tatsa-chen, durch die Friedhofsverwaltung zu untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften dieser Satzung ist eine Mahnung entbehrlich.
III. GRABSTÄTTEN
§ 9 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofs-verwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 – Grabarten
(1) Die Grabstätten der städtischen Friedhöfe im Sinne dieser Satzung werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten
- 2. Familiengrabstätten
- 3. Kindergrabstätten (bis zu 5 Jahren)
- 4. Ein- und zweistellige Urnenerdgrabstätten
- 5. Ein- und zweistellige Urnengrabkammern
- 6. Anonyme Urnenerdgrabstätten
- 7. Urnenröhren im Urnenfeld für naturnahe / pflegefreie Bestattung (Baumgräber und pflegefreie Areale)
- 8. Urnenröhren im Rosenfeld
2.70 Friedhofssatzung Seite 7 von 24 9. Urnenerdgrabstätten (ohne Röhren) für naturnahe / pflegefreie Bestattung (Stelen oder Liegeplatte möglich)
- 10. Kriegsgräber
- 11. Anonyme Einzelgrabstätten
- 12. Fehl- und Totgeburtengrab auf der Himmelswiese
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch das Friedhofsamt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Friedhofsamt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig lau-fenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neu-belegung möglich.
(4) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte.
(5) In Kindergrabstätten kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.
§ 11 – Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre.
(2) In einer Grabstätte können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden.
(3) In einem Grab dürfen nicht mehr als zwei Särge übereinanderstehen. Eine weitere Beiset-zung ist erst zulässig, wenn die Ruhefristen für die zuerst bestattete Leiche abgelaufen ist.
§ 12 – Sonstige Grabstätten
(1) Auf sonstige Grabstätten sind die Bestimmungen des § 13 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Urnengräbern, Urnengrabkammern und Urnenröhren beträgt die Nutzungszeit 10 Jahre.
(3) In einem einstelligen Urnengrab, in einer einstelligen Urnengrabkammer oder in einer Ur-nenröhre dürfen nicht mehr als zwei Urnen beigesetzt werden. In einem zweistelligen Ur-nengrab oder einer zweistelligen Urnengrabkammer dürfen nicht mehr als vier Urnen bei-gesetzt werden.
2.70 Friedhofssatzung Seite 8 von 24 (4) Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(5) Die Position der Himmelswiese ist in der Anlage 1 zur Friedhofssatzung ersichtlich, die Bestandteil dieser Friedhofssatzung ist.
(6) Anonyme Urnengrabstätten sind hierfür ausgewiesene Flächen in den städtischen Fried-höfen, in der die Beisetzung auf Wunsch der verstorbenen Person oder auf Wunsch der Angehörigen anonym erfolgt. Die anonyme Beisetzung wird ausnahmslos ohne Anwesen-heit von Angehörigen durchgeführt.
§ 13 – Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nut-zungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb an-lässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem To-desfall erworben, so wird es mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Per-sonen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen.
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der Gebühr um mindes-tens fünf weitere Jahre, höchstens um die Dauer der ursprünglichen Ruhefrist (bei Urnen-grabstätten um bis zu 10 Jahre, bei Erdgrabstätten um bis zu 20 Jahre) verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes und nach entsprechendem Hinweis auf den Ablauf durch die Friedhofsverwaltung, mitteilt, dass er die Verlängerung in An-spruch nehmen möchte und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.
(4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(5) Eine vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist ist aus wichti-gem Grund möglich. Der Grabnutzungsberechtigte kann nach Ablauf der Ruhefrist auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst wirksam, wenn die Friedhofsverwaltung dies bestätigt.
(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzu-teilen.
2.70 Friedhofssatzung Seite 9 von 24 § 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst aufschie-bend bedingt auf den Tod des Nutzungsberechtigten wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zu-stimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der/die Älteste Nutzungsbe-rechtigte/r. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigen zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehen-den Dritten (z. B. Lebensgefährte/in) übertragen werden, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV.
(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu den Be-statteten eine persönliche Verbindung hatten.
(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsver-waltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1
2.70 Friedhofssatzung Seite 10 von 24 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Ge-gen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben wer-den.
IV. ANLAGE UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
A) Friedhofspläne
§ 15 – Inhalt
Für die Gesamtgestaltung der Friedhöfe, ihre Gliederung in Grabfelder und Grabarten, für die Größe und Abstände der Gräber sowie für die Gestaltungsmöglichkeiten der Grabmale und Grabbeete sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die Friedhofspläne maßge-bend.
§ 16 – Wahlmöglichkeiten
Beim Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht die Möglichkeit, unter den in § 10 genannten Grabarten sowie unter Grabstätten mit und ohne besondere Gestaltungsvor-schriften zu wählen.
B) Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung be-darf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berech-tigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 20 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbei-tung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
2.70 Friedhofssatzung Seite 11 von 24 b) eine Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anord-nung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19, 20, 21 und 26a entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftli-cher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu ent-fernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforde-rungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen widerspricht (Ersatzvornahme,
§ 40 ).
§ 18 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Er-richtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanla-gen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gelten-den Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zu-stand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 40). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsi-cherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung an den Amtstafeln mit der Aufforderung, das schadhafte Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Zusätzlich werden die Grabstätten durch einen entsprechenden Hinweis gekennzeichnet.
2.70 Friedhofssatzung Seite 12 von 24 (4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigun-gen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(5) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entspre-chenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach §°14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflich-tung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeifüh-rung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 40). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Ei-gentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofs-trägers über.
(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem beson-deren Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.
C) Gestaltung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen
§ 19 – Gestaltungsgrundsätze
(1) Jedes Grabmal (einschl. sonstiger baulicher Anlagen) muss in Form und Werkstoff künst-lerisch und handwerklich fachgerecht gestaltet sein, der Würde des Friedhofs entsprechen und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
(2) Die Sockelhöhe des Grabsteins soll nicht mehr als 10 cm betragen.
(3) Die Grabinschrift ist in formschöner und würdiger Art auszuführen.
(4) Soweit Einfassungen zugelassen sind, müssen sie sich im Material und in der handwerkli-chen Bearbeitung dem Grabmal anpassen.
2.70 Friedhofssatzung Seite 13 von 24 (5) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Über-einkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kin-derarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natur-steins bis zum Endprodukt. Der Nachweis kann im Sinne von Satz 1 erbracht werden durch
- 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Ver- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unan-gemeldet vor Ort überprüft wird und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstel-lung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräu-ßerer schriftlich
- 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kin- derarbeit hergestellt worden sind, und
- 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
Eines Nachweises im Sinne von Satz 1, 2 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 20 – Höchstmaße
(1) Stehende Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:
Einstellige Gräber Höhe 1,20 m Breite 0,70 m Mehrstellige Gräber Höhe 1,20 m Breite 0,70 m je Stelle Einstellige Urnengräber Höhe 1,00 m Breite 0,60 m Zweistellige Urnengräber Höhe 1,00 m Breite 1,00 m
2.70 Friedhofssatzung Seite 14 von 24 Kindergräber Höhe 1,20 m Breite 0,50 m Urnenröhren Höhe 1,00 m Durchmesser: 0,25 m.
(2) Für liegende Grabplatten gelten als Höchstmaße:
Einstellige Gräber 1,35 m x 0,60 m Mehrstellige Gräber 1,35m x 0,60 m je Stelle Einstellige Urnengräber 1,00 m x 0,60 m Zweistellige Urnengräber 1,00 m x 1,00 m Kindergräber 0,90 m x 0,40 m Urnenröhren 0,40 m x 0,40 m
§ 21 – Besondere Gestaltungsvorschriften zu Grabmalen und baulichen Anlagen
In den Friedhofsplänen können für einzelne Friedhöfe und Friedhofsteile besondere Vorschrif-ten über die Gestaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen festgelegt werden. Ebenfalls können Regelungen getroffen werden hinsichtlich
- 1. der Zulässigkeit bestimmter Werkstoffe und ihrer Bearbeitung sowie der Beschriftung und Symbolgestaltung,
- 2. der Zulässigkeit von Sockeln sowie von Einfassungen und ihrer Gestaltung,
- 3. der Zulässigkeit von liegenden Grabplatten sowie deren Größe und Gestaltung.
D) Anlage und Pflege der Grabbeete
§ 22 – Gestaltungsgrundsätze
(1) Jedes Grabbeet ist spätestens drei Monate nach der letzten Beisetzung gärtnerisch in wür-diger Weise anzulegen und bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts ordentlich zu unterhal-ten. Erfolgt dies trotz Aufforderung nicht, so kann das Grabbeet nach einem Jahr eingeeb-net und eingesät werden.
(2) Zur Bepflanzung sind nur solche Gewächse zu verwenden, die sich in die Friedhofsanlage einfügen und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen.
(3) Die Beete dürfen nicht höher als 20 cm über dem Gelände angelegt werden.
(4) Bäume, Hecken und Sträucher werden ausschließlich von der Stadt gepflanzt, gepflegt und geschnitten.
2.70 Friedhofssatzung Seite 15 von 24 (5) Anpflanzungen dürfen nicht über die zulässigen Grabmaße und bei stehenden Grabmalen über die jeweils geltenden Höchstmaße des Grabmales (§ 20) hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen dürfen nur mit niedrigen Gehölzen oder Stauden bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass großwüchsige Bepflanzungen vom Nut-zungsberechtigten geschnitten oder beseitigt werden. Sie kann im Wege der Ersatzvor-nahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen lassen.
(6) Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten sind nicht zulässig, ebenso unzulässig ist das Abstellen von Pflanzenschalen auf Begrenzungsplatten oder auf den Zwischenwegen um die Grabstätten.
(7) Ein Bereich von 20 cm außerhalb der gesamten Grabstätte ist von den Grabnutzungs-berechtigten ordentlich zu unterhalten. Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden.
(8) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschä-digende Mittel nicht verwendet werden.
§ 23 – Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, so hat der Grabnut-zungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in-nerhalb einer angemessenen Frist einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein Hinweis am Grab.
(2) Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grab-stätte einebnen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer be-zahlten Grabgebühr aufheben.
(3) Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, ei-nen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, mit Androhung der Maßnahmen bei Zuwi-derhandlung (§ 42) vorausgehen.
§ 24 – Grabschmuck
(1) Der Grabschmuck hat sich der übrigen Grabgestaltung in würdiger Weise unterzuordnen.
(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vor-gesehenen Stellen abzulagern.
2.70 Friedhofssatzung Seite 16 von 24 (3) An anonymen Erdgrabstätten ist jegliche Art von Anpflanzungen verboten. Das Abstellen von Pflanzschalen und sonstigen Dekorationsartikeln ist untersagt. Die Graboberfläche der anonymen Erdgrabstätten wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt.
§ 25 – Besondere Gestaltungsvorschriften zu Grabbeeten
In den Friedhofsplänen können für einzelne Friedhöfe und Friedhofsteile besondere Vorschrif-ten über die Gestaltung der Grabbeete festgelegt werden. Insbesondere können Regelungen getroffen werden hinsichtlich
- 1. der Zulässigkeit von Grabhügeln,
- 2. der Zulässigkeit von Einfassungen,
- 3. der Gestaltung der Zwischenräume zwischen den Gräbern,
- 4. der Bepflanzungsart und des Grabschmuckes.
E) Urnenbestattungen
§ 26 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrab-stätten beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material beste-hen. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biolo-gisch abbaubar sein.
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beige-setzt. Die Graboberfläche der anonymen Urnenerdgrabstätten wird durch die Stadt gestal-tet und gepflegt.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
2.70 Friedhofssatzung Seite 17 von 24 (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grab-stätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemein-schaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhan-dene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 26 a
Gestaltung der Abdeckplatten
(1) Für die Abdeckplatten im Parkfriedhof dürfen nur Naturstein, Keramik oder Metall verwen-det werden.
(2) Für die Abdeckplatten im Parkfriedhof werden folgende Maße festgesetzt:
a) Plattenstärke 4 cm
b) Plattengröße für einstellige Grabkammern Höhe: 44 cm Breite: 34 cm
Plattengröße für zweistellige Grabkammern Höhe: 74 cm Breite: 34 cm
(3) Für vorhandene Urnenwände in den Stadtteilen sind einheitliche Abdeckplatten zu verwen-den, die über die Friedhofsverwaltung zu beziehen sind.
(4) Die Inschrift ist in formschöner und würdiger Art auszuführen.
§ 26 b
Besondere Gestaltungsvorschriften zu Urnenbestattungen
(1) An anonymen Urnenerdgrabstätten sind Grabmale, sonstige bauliche Anlagen (Einfassun-gen, Einfriedungen und dgl.), Abdeckungen oder Namensnennungen nicht zulässig.
(2) Bei den Urnengräbern für naturnahe Bestattungen (Baumgräber und pflegefreie Areale) sind Grabmale, sonstige bauliche Anlagen (Einfassungen, Einfriedungen und dgl.), Abde-ckungen nicht zulässig. Die Namensnennung mittels einer von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Plakette ist zulässig. Die Herstellung und Anbringung der Pla-kette erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Am Urnenrosenfeld ist die Namensnennung mittels einer von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Plakette zulässig. Die Herstellung und Anbringung der Plakette auf der Abdeckplatte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung
2.70 Friedhofssatzung Seite 18 von 24 § 26 c Grabschmuck an Urnenröhren im Urnenfeld und Urnenerdgrabstätten (ohne Röhren) für naturnahe / pflegefreie Bestattung (Baumgräber und pflegefreie Areale)
(1) Die Ablage von Schnittblumen und Grabschmuck jeglicher Art, sowie von Grablichtern auf dem Grabplatz ist nicht zulässig.
(2) Das Abstellen von Pflanzschalen ist nur auf dem zentralen Gedenkstein des Friedhofes zulässig. Gleiches gilt für Schnittblumen und Grablichter an Jahrestagen oder zu Allerheili-gen.
§ 26 d
Grabschmuck an anonymen Urnenerdgrabstätten im Parkfriedhof
Das Abstellen von Pflanzschalen ist nur auf dem zentralen Gedenkstein des Friedhofes zuläs-sig. Gleiches gilt für Schnittblumen und Grablichter an Jahrestagen oder zu Allerheiligen.
§ 26 e
Grabschmuck an Urnenröhren (Urnenerdgrabstätten mit Grabmal)
Jegliche Art von Anpflanzungen sind verboten. Das Abstellen von Pflanzschalen und sonstigen Dekorationsartikeln ist, mit Ausnahme von Schnittblumen und Grablichtern, untersagt.
§ 26 f
Grabschmuck am Urnenrosenfeld
Jegliche Art von Anpflanzungen sind verboten. Das Abstellen von Pflanzschalen und sonstigen Dekorationsartikeln ist untersagt. Die Fläche des Urnenrosenfeldes wird durch den Friedhofs-träger beauftragte Fachfirmen gestaltet und gepflegt.
V. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 27 – Leichenüberführung nach auswärts
Vor der Überführung einer Leiche von Bad Kissingen nach auswärts ist das überführende Un-ternehmen verpflichtet, auf dem Parkfriedhof vorzufahren, um die ordnungsgemäße Einsar-gung und das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Überführung überprüfen zu können. Eine Befreiung von der Vorfahrtsverpflichtung ist durch schriftlichen Antrag bei der Friedhofs-verwaltung möglich.
2.70 Friedhofssatzung Seite 19 von 24 § 28 Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser (Leichenhallen) dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstor-bener bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Fried-hofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden in den Leichenhallen zur Trauerfeier durch das beauftragte Be-stattungsunternehmen aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Be-stimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender An-ordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Totes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 29 – Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) das beauftragte Bestattungsunternehmen über entsprechende Räumlichkeiten zur Aufbewahrung der Leiche verfügt,
b) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum zur Aufbewahrung der Leiche vor-handen ist,
c) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
d) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
2.70 Friedhofssatzung Seite 20 von 24 § 30 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Bestattungsfahrzeuge zu benutzen. Die Be-förderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 31 – Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu er-folgen.
§ 32 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden hoheitlichen Tätigkei-ten auf dem städtischen Friedhof werden durch ein von der Stadt zugelassenes Bestat-tungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen durchgeführt und insoweit ein Benutzungs-zwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließ-lich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen, sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.
§ 33 – Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen so-wie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 34 – Durchführung der Bestattung
(1) Die Überführung vom Sterbehaus zur Leichenhalle wird von der Stadt mit den privaten Bestattungsinstituten geregelt.
2.70 Friedhofssatzung Seite 21 von 24 (2) Bestattungen, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen (Bestattungen von Amts wegen), kann die Stadt den von ihr beauftragten Bestattungsinstituten überlassen; sie bestimmt, welche Tätigkeiten den Instituten überlassen werden.
(3) Die Erdbestattung ist so vorzunehmen, dass die Särge mindestens 1 m Überdeckung ha-ben. Das Grab muss für den 1. Sarg bei ein- oder mehrstelligen Gräbern auf mindestens 2,20 m, bei Kindergrabstätten auf mindestens 1,40 m ausgehoben werden.
(4) Die Stadt bestimmt die Ausstattung der Aussegnungshallen bei Trauerfeiern.
§ 35 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erfor-derlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 36 – Ruhefrist
(1) Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung betragen bei den Urnengräbern, Urnengrabkam-mern, Urnenröhren und im anonymen Urnenfeld 10 Jahre, bei den anderen Grabstätten 20 Jahre, jeweils von der letzten Beisetzung an gerechnet. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
(2) Urnen können mit einer Ruhefrist von 10 Jahren in ein- oder mehrstelligen Gräbern beige-setzt werden. Die Ruhefrist für die Grabstätte verlängert sich nur dann auf 10 Jahre, wenn die Restruhefrist der betroffenen Grabstätte zu diesem Zeitpunkt weniger als 10 Jahre be-trägt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 37 – Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchs-zeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtig-ten.
2.70 Friedhofssatzung Seite 22 von 24 (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38 – Schließung von Friedhöfen und Friedhofsteilen
(1) Im Kapellenfriedhof werden Nutzungsrechte nicht mehr neu begründet oder über den 31. Dezember 1979 hinaus verlängert. Soweit die Ruhefrist bei künftigen Beisetzungen über diesen Zeitpunkt hinausreicht, werden keine Gebühren erhoben. Ab 1. Januar 1980 erfolgen keine Beisetzungen mehr.
(2) In der Abteilung ,,Alter Friedhof", FlStNr. 72, des Friedhofs im Stadtteil Garitz, den Abtei-lungen A und B des Friedhofs im Stadtteil Hausen, dem alten Friedhof des Stadtteils Pop-penroth, den alten Friedhofsteilen der Friedhöfe in den Stadtteilen Albertshausen und Rei-terswiesen erfolgen keine Beisetzungen mehr und werden Nutzungsrechte nicht mehr ver-längert. Ausgenommen bleibt in den vorstehenden Abteilungen der Friedhöfe in den Stadt-teilen Garitz und Hausen die Zubettung eines Verstorbenen zu seinem Ehepartner.
(3) Die Verpflichtung der Angehörigen zur Grabpflege bleibt bis zum Ablauf der jeweiligen Ru-hefrist bestehen.
§ 39 – Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
§ 40 – Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtun-gen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Ankündigung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
2.70 Friedhofssatzung Seite 23 von 24 § 41 Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verur-sacht werden, keine Haftung.
§ 42 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht nach Maßgabe dieser Satzung vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 43 – Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils gel-tenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 44 – Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bad Kissingen vom 1. Januar 2022 außer Kraft.
Bad Kissingen, den 13. Juni 2024 Stadt Bad Kissingen
Dr. Dirk Vogel Oberbürgermeister
2.70 Friedhofssatzung Seite 24 von 24
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Kissingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Kissingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!