🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.04.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung zur Friedhofssatzungdes Marktes Oberthulba vom 10.04.2024 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzeserlässt der Markt Oberthulba folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Oberthulba erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungensowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraumder Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenauund beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) gebührenpflichtigen Leistung.
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Inanspruchnahmeder
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die jeweilige Ruhefrist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung) füra) ein Reihengrab bis zum vollendeten 6. Lebensjahrb) ein Reihengrab nach vollendetem 6. Lebensjahrc) ein Reihengrab mit Übereinanderbettungd) ein Doppelgrabe) ein Doppelgrab mit Übereinanderbettungf) ein Urnengrab im Urnenhaing) eine Urnenkammer in Urnenwändenh) ein Urnenbaumgrabg) eine zusätzliche Urne in einem bestehenden Reihenoder Doppelgrab
150 € 700 € 850 € 1.100 € 1.500 €
- 1.000. €
- 1.000. €
- 1.000. € 300 €
Für Rasengräber mit verkleinerter Pflanzfläche gelten die vorgenannten Grabgebühren. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefristwegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der örtlichen Leichenhäuser/ Aussegnunghallen beträgt (als Grundgebühr) und für jeden weiteren angefangenen Tag
60 € 30 €
(2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgta) bei einer Grabstätte in Normaltiefeb) bei einer Grabstätte in Übertiefec) bei einem Urnengrab
300 € 320 € 150 €
(3) Die Gebühr für den Transport und die Beisetzung des Sarges auf dem Friedhof einschließlich der Sargträger beträgt
200 €
(4) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt einheitlich
100 €
2. Friedhofssatzung Stand: 10.04.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
haltlnt. Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Oberthulba (Fried hofssatzu ng) vom 08.1 2.2022 Aufgrund von Art.23 und 24 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs.2 der Gemeindeordnung fürden Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Oberthulba folgende Satzung: Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich Friedhofszweck Bestattungsanspruch Friedhofsverwaltung Schließung und Entwidmungs1 s2 s3 s4 s5 lll. Grabstätten und Grabmale S I Grabstätten $ 10 Grabarten S 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen $ 12 Größe der Grabstätten $ 13 Größe der Rasengräber $ 14 Rechte an Grabstätten/Nutzungsrecht $ 15 Pflege und lnstandhaltung der Gräber $ 1 6 Allgemeinde Gestaltungsgrundsätze $ 17 Errichtung von Grabmälern und sonstige bauliche Anlagen $ lTaVerbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit $ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen $ 19 Grabgestaltung bei den Urnenanlagen $ 20 Unterhaltung und Standsicherheit von Grabmalen S 21 Entfernung von GrabmalenlV. Bestattungsvorschriften $ 22 Leichenhaus/Aussegnungshalle $ 23 Leichentransport $ 24 Leichenbesorgung $ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal $ 26 Bestattung $ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt $ 28 Ruhefrist $ 29 Exhumierung und Umbettungil. s6 s7 s8 Vs30 s31 s32 s33 s34 Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten Verhalten im Friedhof Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof Schlussbestimmungen Anordnungen und Ersatzvornahme Haftungsausschluss Zuwiderhandlungen Gebührenlnkrafttreten l. Allgemeine Vorschriften $ 1 Geltungsbereich Der Markt Oberthulba errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Ei nrichtungen :
a) die Friedhöfef . im Gemeindeteil Oberthulba, Grundstück Flur-Nr. 2262
- 2. im Gemeindeteil Frankenbrunn, Grundstück Flur-Nr. 1122
- 3. im Gemeindeteil Hassenbach, Grundstück Flur-Nr. 390 und Teilflächen von Fl.Nr. 391
- 4. im Gemeindeteil Hetzlos, Grundstück Flur-Nr. 320 und Teilflächen von Flur-Nr. 321 und 408 5. im Gemeindeteil Schlimpfhof, Grundstück Flur-Nr. 926
- 6. im GemeindeteilThulba, Grundstück Flur-Nr. 482und Teilfläche von Flur-Nr. 478
- 7. im GemeindeteilWittershausen, Grundstück Flur-Nr. 76
- b) die Leichenhäuser/Aussegnungshallen auf den Friedhöfenf . im Gemeindeteil Oberthulba
- 2. im Gemeindeteil Frankenbrunn
- 3. im Gemeindeteil Hassenbach
- 4. im Gemeindeteil Hetzlos
- 5. im Gemeindeteil Schlimpfhof
- 6. im Gemeindeteil Thulba
- 7. im Gemeindeteil Wittershausen $ 2 Friedhofszweck Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. $ 3 Bestattungsanspruch (1) Auf dem Friedhof werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Tod im Markt Oberthulba ihren Wohnsitz hatten,
- b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen,
- c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eineordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag derbesonderen Erlaubnis des Marktes Oberthulba im Einzelfall. $ 4 Friedhofsveruvaltung Die Friedhöfe werden vom Markt Oberthulba verwaltet und beaufsichtigt $ 5 Schließung und Entwidmung Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichenlnteresse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Es gilt Art. 11 BestG. ll. Ordnungsvorschriften $ 6 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Der Markt Oberthulba kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile ausbesonderem Anlass vorübergehend untersagen. $ 7 Verhalten im Friedhof (1)Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2)Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Eruvachsener betreten. (3) Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestatteta) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- b) zu rauchen und zu lärmen,
- c) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kindenrvagen, Krankenfahrstühlen und vom Markt Oberthulba zugelassenen Fahzeugen (Arbeitsfahzeugen),
- d) der Verkauf von Waren aller Art, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungenanzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, 0 Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- g) Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, zu verunreinigen oder zubeschädigen,
- h) das Ablagern von friedhofsfremden Müll,
- i) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten im Friedhof oder in der Nähe auszuführen. (a) Die Friedhofsveruvaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweitsie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. $ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhofmindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung dergewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführungnicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzungoder Anordnung der Friedhofsveruvaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schweruviegender Verstoß ist ausreichend. (2) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen. (3) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im lnland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar. (a) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsvenryaltung (Antrag nach $ 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmittelnerforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsvenrualtung das Befahren der Friedhofswege mit Fahzeugen untersagen. lll. Grabstätten und Grabmale $ 9 Grabstätten Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Oberthulba. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. $ 10 Grabarten (1) Es werden folgende Arten von Gräbetn zut Verfügung gestellt:
- a) Einzelgräber (Reihengräber)
- b) Doppelgräber (Familiengräber)
- c) Urnenerdgräber im Urnenhaind) Urnenkammern in Urnenwändene) Urnenbaumgräber (2) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung oderWiederenruerb eines Nutzungsrechts einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Markt Oberthulba entscheidet über die Zuteilung der Grabstätten. $ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen (1) Die Urnenbeisetzung ist beim Markt Oberthulba vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vozulegen. (2) Urnen können unterirdisch oder in den dafür vorgesehenen Anlagen beigesetzt werden (3) ln einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetztwerden, jedoch nicht mehr als vier Urnen je Quadratmeter. (4)Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nichtmehr verlängert, ist der Markt Oberthulba berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegungder Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (2. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben. $ 12 Größe der Grabstätten (1) Die einzelnen Gräber dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- a) für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: Reihengräber (Kindergräber): Länge 1,30 m, Breite 0,70 m;
- b) für die Beisetzung von Verstorbenen nach dem vollendeten 6. Lebensjahr: Reihengräber: Länge 2,00 m, Breite 1,2Q m Doppelgräber: Länge 2,00 m, Breite 1,80 m (2) Die Tiefe beträgt bei Reihengräbern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1,30 m, für Personen nach dem vollendeten 6. Lebensjahr 1 ,60 m. lst vorgesehen, dass vor Ablauf der Ruhefrist eine weitere Leiche darüber bestattet wird, so muss das Grab bei der Erstbelegung 2,20 m tief ausgehoben sein. Entsprechendes gilt für Doppelgräber. (3) Die Beisetzung von Urnen ist auch weiterhin in Erdgräbern möglich. Die Urne mussmindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. Zudem werden folgende Urnenbestattungsmöglichkeiten angeboten : f . in den Friedhöfen Thulba und Hetzlos: Urnenwände mit Kammern für jeweils bis zu 4 Urnen
- 2. in den Friedhöfen Oberthulba, Frankenbrunn, Hassenbach, Schlimpfhof und Wittershausen: Urnenhain mit Urnenerdgräbern für bis zu 3 Urnen je Grab
- 3. im Friedhof Hassenbach: Urnenbaumgräber für bis zu 2 Urnen je Grab. (4)Der Abstand zum Nachbargrab beträgt bei allen Gräbern mindestens 0,40 mb $ 13 Größe der Rasengräber (1)Rasengräber mit einer verkleinerten Pflanzfläche in den Friedhöfen Oberthulba, Hetzlosund Thulba: Die Grabbeete von Reihen- und Familiengräbern werden durch den Markt Oberthulba mit Einrandungen gefasst. Die Ausmaße betragen bei Einzelgräbern Länge: 1,20 m Breite: 0,90 m Familiengräbern Länge: 1,20 m Breite: 1,40 m (2)Rasengräber: Rasengräber können nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalles zugelassen werden $ 14 Rechte an Grabstätten/Nutzungsrecht (1)Der Enruerb eines Nutzungsrechts an einer belegungsfähigen Grabstätte ist nur anlässlicheines Todesfalles möglich. (2) Das Nutzungsrecht an einem Einzel- oder Doppelgrab wird durch die Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. Die Nutzungszeit beträgt bei Erdbestattungen in Einzel- oder Doppelgräbern 25 Jahre. Für Urnengräber bzw. -kammernbeträgt die Nutzungszeit 10 Jahre. (3) ln einer Grabstätte können der Erwerber und seine Angehörigen ( Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) bestattet werden. Ausnahmsweise kann der Markt Oberthulba auch die Bestattunganderer Personen zulassen. (a) ln Einzelgräbern werden nur eine oder bei Übereinanderbettung zwei, in Doppelgräbernzwei oder bei Übereinanderbettung vier Leichen beigesetzt. (5) Beijeder Nachbelegung eines Grabes ist die Wiederherstellung der vollen Ruhefrist von 25 Jahren bzw. 10 Jahren zu beantragen (Verlängerung des Nutzungsrechts). (6) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Gebühr jeweils auf weitere 25 Jahrebzw. 10 Jahre verlängert werden. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt überdie Grabstätte andenrueitig verfügen. Über den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich benachrichtigt. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder zuermitteln, genügt ein entsprechender Hinweis an den Amtstafeln. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. (7) Jede Anderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsvenrvaltungmitzuteilen. $ 15 Pflege und lnstandhaltung der Gräber (1) Die Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung in einen würdigen Zustand herzurichten und zu unterhalten. (2) Gewächse dürfen nicht über 1,00 m hoch werden. Sie sind gegebenenfallszurückzuschneiden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder die Unterhaltungvernachlässigt wird. Ebenso verfällt die bereits bezahlte Gebühr. ln diesem Fall muss einevorherige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt odernicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung. (4) Nutzungsberechtigte, die ihre Grabstätte nicht im Sinne des Abs. 1 anlegen undunterhalten, werden vom Markt Oberthulba aufgefordert, ihren Verpflichtungennachzukommen. Bei Nichtbeachtung ist der Markt berechtigt, nach einer Frist von einem Monat die Grabstätte auf Kosten des Säumigen ordnungsgemäß hezustellen oder die Einebnung vorzunehmen. (5) Der Markt Oberthulba kann über Grabmale die im Wege der Ersatzvornahme entferntwurden, nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten frei verfügen. Entschädigungsansprüchesind ausgeschlossen. (6) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an derh ierfür vorgesehenen Abfallg rube zu entsorgen. (7) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- odersteinschädigende Mittel nicht verwendet werden. $ 1 6 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würdedes Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) lnhalt und Gestaltung der lnschrift der Grabmäler müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen $ 17 Errichtung von Grabmälern und sonstige bauliche Anlagen (1) Die Errichtung und wesentliche Anderung von Grabmälern und Grabplatten bedarf dervorherigen schriftlichen Genehmigung des Marktes Oberthulba. Das gleiche gilt auch fürdie Grabeinfassung. (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören: 1.eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10;
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
- 3. eine Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, kann der Markt Oberthulba im Einzelfall weitere Unterlagenanfordern.
I (3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (2.8. Art. I Abs. 1 Satz 2 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzungentsprechen. (4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen können auf Kosten des N utzungsberechtigten vom Markt Oberth u lba entfernt werden. (5) Die Lieferung der Grabmäler ist dem Markt Oberthulba vorher anzuzeigen $ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der lnternationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 überdas Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (8G81.2001 llS. 1290, 1291) hergestelltworden sind. Die Herstellung im Sinnedieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteinsbis zum Endprodukt. Der Nachweis kann im Sinne von Satz 1 erbracht werden durch
- 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- 2. die schriftliche Erklärung einerOrganisation, wonacha) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
- b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldetvor Ort überprüft wird undc) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oderam Handel mit Naturstein beteiligt ist. lst die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräu ßerer schrift I ich
- 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
- 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung vonsolchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden. Eines Nachweises im Sinne von Satz 2 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaftmacht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterialvor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. $ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen (1)Grabmäler aus Stein dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten Bei Reihengräbern (Kindergräbern): Höhe: 0,80 m, Breite: 0,60 m Sockel: Höhe 0,20 m, Breite 0,70 m Bei Einzelgräbern: Höhe: 1,30 m, Breite 1,00 m Sockel: Höhe 0,20 m, Breite 1,10 m Bei Doppelgräbern: Höhe 1,30 m, Breite 1,40 m Sockel: Höhe 0,20 m, Breite 1,50 m (1a) Größe der Grabmäler in den Friedhofsenrueiterungsteilen: Die Ansichtsfläche von 0,70 m'bei Einzelgräbern und 0,90 m2 bei Doppelgräbern darf nichtüberschritten werden. (2)Grabmäler aus Holz oder nichtrostenden Metallen dürfen folgende Maßenicht überschreiten. Höhe 1 ,80 m, Breite 1,20 m (3) Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (gemessen an der Außenkante) nichtüberschreiten:
- a) bei Kindergräbern 1,30 m x 0,70 mb) bei Einzelgräbern 2,00 m x 1,20 mc) bei Doppelgräbern 2,00 m x 1,80 m (4) Eine Abweichung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des $ 16 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt Oberthulba die Erlaubnis erteilt. $ 19 Grabgestaltung bei den Urnenanlagen (1)Urnenanlagen (Urnenerdgräber im Urnenhain) in den Friedhöfen Oberthulba und Hassenbach. Allseitig bearbeitete (plastische) Grabmale mit einer Grundfläche bis zu 25 cm x 25 cm undeiner Höhe von bis zu 125 cm sind zulässig. Grabdenkmäler (Stelen) dürfen aus natürlichen Werkstoffen wie Holz, Stein oder Metall bestehen. Eine Bepflanzung ist innerhalb dervorgegebenen Metallrahmen zulässig. (2)Urnenanlagen (Urnenerdgräber im Urnenhain) in den Friedhöfen, Frankenbrunn, Schlimpfhof und Wittershausen : Allseitig bearbeitete (plastische) Grabmale mit einer Grundfläche bis zu 25 cm x 25 cm undeiner Höhe von bis zu 125 cm sind zulässig. Grabdenkmäler (Stelen) dürfen aus natürlichen Werkstoffen wie Holz, Stein oder Metall bestehen. Eine Bepflanzung ist nicht zulässig. Blumenschmuck bis zu einer Grundfläche von 25 cm x 25 cm kann abgestellt bzw. niedergelegt werden. (3)Urnenanlagen (Urnenkammern in Urnenwänden) in den Friedhöfen Thulba und Hetzlos: Die vorgegebenen und vom Markt Oberthulba zur Verfügung gestellten Abdeckplatten der Urnenkammern sind zu verwenden. Die Beschriftung (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum) sowie ein Symbol ist mit aufgesetzten Zeichen vozunehmen. Dem Markt Oberthulba ist vor der Ausführung ein Gestaltungsvorschlag einzureichen. Ein- und Aufbauten (2.B. Lichter, Vasen) sind nicht zulässig. Blumenschmuck bis zu einer Grundfläche von 25 cm x 25 cm kann abgestellt bzw. niedergelegt werden. (4)Urnenbaumgräber im Friedhof Hassenbach: Die vorgegeben und vom Markt Oberthulba zur Verfügung gestellten, nummerierten Abdeckplatten sind zu venruenden. Eine individuelle Grabpflege, sowie auch das Abstellenoder Niederlegen von Grabschmuck ist nicht zulässig. Bepflanzungen, sowie die Errichtungvon Einfassungen, das Abstellen von Vasen, Blumen, Ketzen, Weihwasserbehältnissenoder sonstigem ist nicht erlaubt. Die Niederlegung von Blumen wird abweichend bis zu 5 Tagen nach einer Bestattung zugelassen. Die Beseitigung ist von den Nutzungsberechtigten vorzunehmen bzw. zu akzeptieren. (5)Kunstblumen sind nicht zulässig. Die Beseitigung von Blumenschmuck unzulässiger Größebzw. nach dem Verblühen oder Venruelken ist von den Nutzungsberechtigten zt) akzeptieren. $ 20 Unterhaltung und Standsicherheit von Grabmalen (1) Die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Vezug kann der Markt Oberthulba auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (2.B. Umlegen der Grabmäler, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderungdes Marktes Oberthulba nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist der Markt Oberthulba berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, diesonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen. Der Markt Oberthulba istnicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. (3) Nachdem dem Markt Oberthulba eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht auf den Friedhöfen obliegt, wird jeweils im Frühjahr eine Kontrolle der Grabmäler auf ihre Standfestigkeit durchgeführt und der Nutzungsberechtigte vom schadhaften Grabdenkmalsch rift lich unterrichtet. (4) lst der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung an den Amtstafeln mit der Aufforderung, das schadhafte Grabmal oder Teile davon zu entfernen. (5) Bei Gefahr im Verzug ist der Markt Oberthulba berechtigt, das Grabmal oder Teile davonumzulegen. (6) Beischadhaften Grabmälern werden die Grabstätten durch einen Hinweis gekennzeichnet (7) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davonverursacht wird. $ 21 Entfernung von Grabmalen (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Marktes Oberthulba entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die errichteten, sonstigen, baulichen Anlagen zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte trotz Aufforderung seiner Beseitigungsverpflichtung nicht nach, hat der Markt Oberthulba das Recht, im Wege der Ersatzvornahme das Grab auf Kosten des NutzungsberechtigteneinzuebnenlV. Bestaft u ngsvorsch riften $ 22 Leichenhaus/Aussegnungshalle (1 a) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführtwerden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (1 b) Die Aussegnungshallen dienen zur Aufbahrung von geschlossenen Särgen und Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener unmittelbar vor der Beisetzung im Friedhof. (2) Die Leichenhäuser und die Aussegnungshallen dürfen nur mit Erlaubnis der Fried hofsvenrualtung betreten werden. (3) Die Verstorbenen können in den Leichenhäusern aufgebahrt werden. Sofern keinegesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenendie Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des $ 30 BestV. (5) Die Leichenhäuser / die Aussegnungshallen sind nach deren Benutzung zu reinigen. Die Reinigung obliegt den Nutzungsberechtigten. $ 23 Leichentransport Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. $ 24 Leichenbesorgung Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zuerfolgen. $ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf demgemeindlichen Friedhof werden vom Markt Oberthulba hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere füra) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges,
- c) die Beisetzung von Urnen,
- d) die ÜberfUhrung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus/Aussegnungshalle zut Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, Der Markt Oberthulba hat mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten Bestattungsu nternehmen als Erfüllungsgeh i lfen beauftragt. $ 26 Bestattung Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilensowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. $ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt Bestattungen sind unvezüglich nach Eintritt des Todes dem Markt Oberthulba anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. $ 28 Ruhefrist Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt allgemein 25 Jahre. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. $ 29 Exhumierung und Umbettung (1)Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden (2)Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf unbeschadet sonstigergesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes Oberthulba. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden (3)Alle Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen m it Zustimm u ng des Grabn utzungsberechtigten. (4)Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnetwerden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis Mäz und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (S)Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (6)Neben der Zahlung der Kosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettungentstehen. (7) lm Übrigen gilt $ 21 BestV V. Schlussbestimmungen $ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme (1)Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen istunvezüglich Folge zu leisten. (2)Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kannder Markt Oberthulba die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmenlassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. lst der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt dieöffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtigenicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendigist. $ 31 Haftungsausschluss Der Markt Oberthulba haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzungder Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen. lm Übrigen haftet der Markt Oberthulba nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. $ 32 Zuwiderhandlungen Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit S 17 OW|G kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften
- 1. des $ 7 über das Verhalten in den Friedhöfen
- 2. des $ 8 über die Ausführung gewerblicher Arbeiten
- 3. des $ 17 über die Genehmigungspflicht für die Errichtung von Grabmälern u.a. verstößt. $ 33 Gebühren Für die Benutzung der vom Markt Oberthulba verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. $ 34lnkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 05.12.2013 außer Kraft. Oberthulba, den 08. 12 .2022 Markt Oberthulbah!!
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