🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.11.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wildflecken
vom 20.10.2015
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Wildflecken folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes, der Leichenhäuser in Wildflecken und Oberbach und für die sonstigen damit verbundenen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes mit der Zuteilung der Grabstätte;
- 2. bei der Verlängerung eines Nutzungsrechtes mit der Entscheidung über den Antrag;
- 3. im Übrigen sofort nach Erbringung der jeweiligen Leistung, für die die Gebühr erhoben wird.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle bzw. der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete oder Antragsteller. Mehrere Nutzungsberechtigte oder Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Fälligkeit
Die Gebühren werden vier Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. In begründeten Fällen können Ratenzahlungen eingeräumt werden. Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Verwaltungsverfahren wie die übrigen Gemeindeabgaben.
§ 5
Gebührenerlass
Der Markt kann im Einzelfall Gebühren, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen.
§ 6
Grabnutzungsgebühren
(1) Als Grabplatzgebühren werden für eine Ruhefrist erhoben:
| 1. für ein Grab für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 250,00 Euro |
|---|---|
| 2. für ein Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | 420,00 Euro |
| 3. für Reihengräber mit Übereinanderbettung | 500,00 Euro |
| 4. für ein Familiengrab | 600,00 Euro |
| 5. für ein Familiengrab mit Übereinanderbettung | 780,00 Euro |
| 6. für ein Urnengrab (bis zu 4 Urnen) | 300,00 Euro |
| 7. für eine Baumbestattung (bis zu 2 Urnen) | 750,00 Euro |
| 8. für ein Urnenwandfach (bis zu 2 Urnen) | 900,00 Euro |
| 9. für ein Urnengrab für anonyme Bestattung | 170,00 Euro |
(2) Die Gebühr für eine Urnenbestattung in ein bereits bestehendes Reihen – oder Familiengrab beträgt je Urne 50,00 Euro
(3) Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts werden die Gebühren nach den zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltenden Sätzen nach Absatz 1 berechnet. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur in Schritten von 10 und 20 Jahren möglich. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts für eine kürzere Zeitdauer als der regulären Ruhefrist werden die entsprechenden anteiligen Gebühren berechnet.
§ 7
Leichenhausbenutzungsgebühren
Für die Benutzung der Leichenhäuser in Wildflecken und Oberbach werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. Benutzung der Leichenhalle einschl. Aussegnungshalle (Vorraum), bis zu 4 Tagen | 75,00 Euro |
|---|---|
| jeder weitere Tag | 10,00 Euro |
| 2. Benutzung der Aussegnungshalle nur zur Trauerfeier pauschal | 50,00 Euro |
| 3. Aufbewahrung der Urne im Leichenhaus | 25,00 Euro |
§ 8
Sonstige Gebühren und Kosten
| 1. Ausstellung einer Graburkunde | 8,00 Euro |
|---|---|
| 2. Bestätigung für Übernahme einer Urne | 8,00 Euro |
| 3. Verbringen der Urne in die Leichenhalle durch gemeindlichen Bediensteten | 20,00 Euro |
| 4. Genehmigung zur Aufgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit: | |
| a) Einzel- und Urnengrab je angefangenes Jahr | 10,00 Euro |
| b) Familiengrab je angefangenes Jahr | 15,00 Euro |
| 5. Abräumen einer Grabstätte und Entfernen der Fundamente nach Ablauf der Nutzungszeit und sachgerechte Entsorgung von abgeräumten Grab- steinen, Einfassungen, Abdeckplatten und Fundamenten in den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 3 der Friedhofssatzung: | |
| a) Urnen-, Kinder- und Reihengräber | 200,00 Euro |
| b) Familiengräber | 300,00 Euro |
§ 9
Inkrafttreten
- 1. Die Satzung tritt am 02.11.2015 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Wildflecken vom 05.07.2011 außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 20.10.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wildflecken
vom 20.10.2015
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 - Gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 - Allgemeines
§ 8 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 - Ausheben der Gräber
§ 10 - Ruhezeiten
§ 11 - Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 - Allgemeines
§ 13 - Nutzungsrechte
§ 14 - Reihengräber
§ 15 - Familiengräber
§ 16 - Urnengräber
§ 17 - Kindergräber
§ 18 - Urnenwandfächer
§ 19 - Baumbestattungen
§ 20 - Urnengrabstätten für anonyme Bestattungen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 - Größe der Grabmale
§ 23 - Gestaltung der Verschlussplatten an den Urnenwandfächern
§ 24 - Zustimmungserfordernis
§ 25 - Standsicherheit der Grabmale
§ 26 - Entfernung
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 - Allgemeines
§ 28 - Abfallentsorgung
§ 29 - Schadensbehebung / Haftung
VII. Leichenhallen
§ 30 - Benutzung
§ 31 - Aufbahrung von Leichen
§ 32 - Reinigung der Leichenhäuser
VIII. Schlussvorschriften
§ 33 - Alte Nutzungsrechte
§ 34 – Haftung des Marktes Wildflecken
§ 35 - Gebühren
§ 36 - Ordnungswidrigkeiten
§ 37 - Inkrafttreten
Der Markt Wildflecken erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den gemeindeeigenen Friedhof sowie die Leichenhäuser in Wildflecken und Oberbach.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung des Marktes Wildflecken. Er dient der Bestattung aller Personen,
a) die bei Eintritt des Todes Einwohner des Marktes waren oder
b) für die ein Nutzungsrecht an einer belegfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder
c) die hier verstorben sind, wenn eine anderweitige ordnungsgemäße Beisetzung nicht andernorts sichergestellt ist.
(2) In allen anderen Fällen ist eine besondere Erlaubnis des Marktes erforderlich, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Der Markt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Der Markt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gemachten Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Der Markt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
(3) Bei Schnee- und Eisglätte sowie nach Einbruch der Dämmerung erfolgt das Betreten auf eigene Gefahr. Hauptwege werden nur bei Bestattungen geräumt. Der Friedhof ist nicht beleuchtet.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals bzw. hierzu vom Markt beauftragter Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle,
b) der Verkauf und das Anbieten von Waren aller Art oder Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Sterbebildchen),
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern bzw. von außerhalb des Friedhofes hierher zu verbringen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Bepflanzungen zu verunreinigen, zu verändern oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen, Alkohol zu trinken sowie zu lagern, zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen (ausgenommen würdige Musik bei Bestattungen),
i) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenführhunde,
Der Markt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Außer den ortsbezogenen Totengedenkfeiern sind keine anderen Veranstaltungen auf dem Friedhof zulässig.
§ 6
Gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende und Dienstleister dürfen im Friedhof ihre Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gewerbetreibenden, Dienstleister oder deren fachliche Vertreter müssen die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sein oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung ist erforderlich. (2) Die Gewerbetreibenden, Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur solange gelagert werden, wie es die Arbeiten zwingend erfordern. Behinderungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. (4) Gewerbetreibenden und Dienstleistern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung oder sonstiges Bestattungsrecht verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Tätigkeit im Friedhof untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Die Bestattung ist beim Markt unverzüglich anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Markt setzt nach Anhörung der Anzeigenden und ggf. des zuständigen Pfarramtes Ort und Zeit der Bestattung für einen Werktag fest. Bei Terminüberschneidungen ist die zuerst angemeldete Bestattung vorrangig. (3) Leichen, die nicht binnen 5 Werktagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und - ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Marktes einzuholen.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch einen vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestatter ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.
§ 10
Ruhezeiten
Die Ruhezeit beträgt für Leichen 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 10 Jahre, für Aschen 10 Jahre, jeweils ab dem Tag der Bestattung.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Marktes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Marktes auch in andere Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. (5) Umbettungen werden durch einen vom Nutzungsberechtigten beauftragten Bestatter durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt der Markt. (6) Neben der Zahlung der Gebühren und der Umbettungskosten haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengräber,
b) Familiengräber,
c) Kindergräber,
d) Urnengräber für Erdbestattung,
e) Urnenwandfächer,
f) Baumbestattungen,
g) Urnengräber für anonyme Bestattungen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechts einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Gemeinde entscheidet über die Zuteilung der Grabstätten.
§ 13
Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Grabgebühr für die Dauer der Ruhezeit. Hierüber wird eine Graburkunde ausgehändigt. Die Grabgebühren berechnen sich nach der am Todestag des Bestatteten geltenden Gebührensatzung. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der Nutzungsberechtigte die Bestimmungen der Friedhofssatzung an. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Anschriftenänderungen dem Markt unaufgefordert mitzuteilen.
(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist in der Regel für 20 Jahre (mindestens 10 Jahre) wieder erworben (verlängert) werden, soweit kein dringendes öffentliches Bedürfnis entgegensteht. Die Grabgebühren berechnen sich nach der am Tag nach dem Ablauf des Nutzungsrechts geltenden Gebührensatzung.
(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte oder dessen Aufenthalt nicht bekannt, wird durch öffentliche Bekanntmachung und dreimonatigem Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf hingewiesen.
(4) Eine Verlängerung ist auch vor Ablauf des Nutzungsrechts möglich. Die Grabgebühren berechnen sich nach der am Tag der vorzeitigen Verlängerung geltenden Gebührensatzung.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und als solchen benennen. Wird keine andere Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben, innerhalb der einzelnen Gruppen wird der älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. Im Zweifelsfall erwirbt der Einzahler der Grabgebühren das Nutzungsrecht. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des Marktes. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in dieser Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 14
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für eine oder bei Übereinanderbettung für zwei Bestattungen. (2) Reihengräber können mit einer zweiten Leiche belegt werden, wenn die Bestattung der ersten in diesem Grab bestatten Leiche mindestens in einer Tiefe von 2,40 m (Übertiefe) erfolgt ist. Eine nachträgliche Tieferlegung wird nur mit Zustimmung des Marktes zugelassen.
§ 15
Familiengräber (1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für zwei oder bei Übereinanderbettung bis zu vier Bestattungen. (2) Familiengräber können mit bis zu vier Leichen belegt werden, wenn die erste Bestattung auf einer Tiefe von 2,40 m (Übertiefe) erfolgt ist. Eine nachträgliche Tieferlegung wird nur mit Zustimmung des Marktes zugelassen.
§ 16
Urnengräber
Urnengräber sind Grabstätten zur unterirdischen Beisetzung von Aschenurnen. In einem Urnengrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Daneben können Urnen auch in Reihengräbern und Familiengräbern beigesetzt werden.
§ 17
Kindergräber
Kindergräber sind Grabstätten zur Beisetzung von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
§ 18
Urnenwandfächer
(1) Urnenwandfachgrabstätten sind für die Urnenbestattung bestimmte Kammern in den hierfür vorgesehenen Urnenwänden, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb festgelegt wird. (2) In einem Urnenwandfach können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Beigesetzt werden dürfen nur Überurnen in einer Größe von kleiner als 18 cm Durchmesser und einer Höhe von kleiner als 25 cm. (3) Eine Urnenbeisetzung ist beim Markt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an dem Urnenwandfach endet auch das Nutzungsrecht an den Aschenresten. Die Friedhofsverwaltung ist danach berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 19
Baumbestattungen
(1) Bestattungen von Aschenurnen sind unter besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen, Überurnen sind nicht zugelassen. Baumgrabstätten werden auf dem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich angeboten.
In einer Baumgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.
Das Nutzungsrecht an Baumgräbern wird für die Dauer von zehn Jahren verliehen. Der Erwerb zusätzlicher angrenzender Baumgräber ist möglich. Jedes Baumgrab kann nach zehn Jahren einzeln verlängert werden, auch wenn ursprünglich mehrere zusammen vergeben wurden.
Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzen eines neuen Baumes.
Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach 4 Wochen zu entfernen.
Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und dem Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Pflege des Urnenfeldes der Baumbestattung wird von der Friedhofsverwaltung übernommen. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätte keinen Einfluss.
(3) Namenstafeln mit Vor- und Familiennamen sind bei Bestattungen im Bereich des Urnenhauses erforderlich. Der Namenszug wird auf vom Markt bereitgestellten Grabschildern vermerkt. Der Schriftzug mit dem Vor- und Familiennamen der Verstorbenen wird durch die Friedhofsverwaltung bestellt, angebracht und dem Auftraggeber berechnet. Die Schriftzüge für alle Namenswiedergaben sind einheitlich. Nach Ablauf der Nutzungsfrist wird das Namensschild entfernt.
§ 20
Urnengrabstätten für anonyme Bestattungen
Für anonyme Urnenbeisetzungen ist auf dem Friedhof ein besonderes Gräberfeld als Rasenfläche eingerichtet und wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
V.
Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.
(3) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
(4) Die Höchst- und Mindestmaße für Gräber und Einfassungen und Grabmale (§ 21) und sonstigen Bestimmungen dieser Satzung sind einzuhalten. (5) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume (öffentliches Grün) die Grabstätte überragen. Durch Bäume verursachte Verunreinigungen auf dem Grab und unmittelbar um das Grab herum beseitigt der Nutzungsberechtigte. Der Markt haftet nicht für durch Baumwurzeln entstandene Schäden. Ein Anspruch auf Entfernung öffentlicher Bäume besteht nicht. Die Verlegung des Grabes außerhalb des Einwirkungsbereiches von Bäumen auf Kosten des Nutzungsberechtigten ist stets zulässig, dabei sind die Vorschriften des § 11 (Umbettungen) zu beachten.
§ 22
Größe
| (1) Grabmale: | ||
|---|---|---|
| a) Reihengräber: | Höhe | 1,10 m |
| Breite | 0,70 m | |
| b) Familiengräber: | Höhe | 1,10 m |
| Breite | 1,20 m | |
| c) Kinder- und Urnengräber: | Höhe | 0,70 m |
| Breite | 0,50 m | |
| (2) Grabmale aus Holz oder nicht rostenden Metallen dürfen eine maximale Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. | ||
| (3) Einfassungen: | ||
| a) Reihengräber | Länge | 1,80 m |
| Breite | 0,80 m | |
| b) Familiengräber | Länge | 1,80 m |
| Breite | 2,00 m | |
| c) Kinder- und Urnengräber | Länge | 1,20 m |
| Breite | 0,60 m | |
| (4) Grabplatten sind bei Reihen- und Familiengräbern zulässig; sie dürfen aber nicht die gesamte Grabfläche abdecken. Grabmale sind nicht zulässig im anonymen Urnenfeld und im Bereich der Baumbestattung. |
§ 23
Gestaltung der Verschlussplatten an den Urnenwandfächern
(1) Als Verschlussplatten sind die durch den Markt bereitgestellten Platten zu verwenden. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Nutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden. (2) Als Beschriftung der Verschlussplatten an den Urnenwandfächern sind aufgesetzte Buchstaben im Farbton „Bronze“ zu verwenden. Die Vorschriften des § 24 Abs. 1, 2, 4, 6 und 8 gelten sinngemäß. (3) Für Schäden an den Verschlussplatten und eine evtl. Ersatzbeschaffung haftet der Nutzungsberechtigte.
§ 24
Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen ist drei Wochen vor Durchführung vom Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten anzumelden und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Marktes.
(2) Der Anmeldung sind zweifach beizufügen:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10
b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung
c) eine Angabe über die Schriftverteilung
d) Angaben zur Fundamentierung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach der Aufstellung des Grabmales ist durch einen Sachkundigen eine Abnahmeprüfung durchzuführen und eine Abnahmebescheinigung nachzureichen.
(4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen im Widerspruch zu den Vorschriften dieser Satzung errichtet oder geändert, so kann der Markt die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen.
(5) Die nicht anzeigepflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Soweit Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung die Würde des Friedhofes und dessen Gesamtbild nicht beeinträchtigen, können im Einzelfall Ausnahmen auf Antrag zugelassen werden.
(7) Die Lieferung der Grabmale ist dem Markt 6 Arbeitstage vorher anzuzeigen.
§ 25
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
(3) Der Markt kann, wenn er Mängel in der Standsicherheit von Grabmalen feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht des Marktes, im Falle drohender Gefahr, ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu veranlassen.
(4) Für jeden Schaden, der durch Umfallen eines Grabmales, oder durch Herabfallen von Teilen desselben entstehen, haftet der Grabnutzungsberechtigte.
§ 26
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Marktes von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf von Ruhezeit und Nutzungsrecht werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch den Markt abgeräumt und eingeebnet. Sofern vom Nutzungsberechtigten erwünscht, können das Abräumen und Einebnen der Grabanlage auch vom jeweiligen Grabnutzungsberechtigten selbst oder einem von ihm Beauftragten durchgeführt werden. Der Nutzungsberechtigte trägt die Kosten für das Abräumen einer Grabstätte durch den Markt, sofern das Grabnutzungsrecht bzw. dessen Verlängerung bereits vor dem 01. Oktober 2003 erworben wurde. (3) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Marktes.
VI.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27
Allgemeines
Pflege der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind vom Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten in einem würdigen Zustand zu unterhalten. Spätestens sechs Monate nach einer Beisetzung muss das Grab den Gestaltungsvorschriften entsprechend angelegt werden. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche geeigneten Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten und Wegeflächen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Höhe der Grabmale gemäß § 21 nicht überschreiten. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt werden oder die Unterhaltung vernachlässigt wird. Ebenso verfällt die bereits bezahlte Gebühr. In diesem Fall muss eine vorherige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bei Nichtbeachtung der Aufforderung ist die Gemeinde berechtigt, nach einer Frist von einem Monat, auf Kosten des Säumigen den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen oder die Grabstätte ganz einzuebnen. (4) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und vom Nutzungsberechtigten in Eigenverantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 28
Abfallentsorgung
(1) Soweit eine Abfallgrube vorhanden ist, können dort übliche Mengen Grünabfälle aus dem Friedhof entsorgt werden. (2) Soweit Restmülltonnen bzw. Abfallsäcke vorhanden sind, können in diesen Friedhofslichter, Kunststoffblumentöpfe und kleineres Verpackungsmaterial entsorgt werden. (3) Erde und Steine müssen durch den Nutzungsberechtigten selbst oder durch dessen Beauftragten (Bestatter, Steinmetz, Gärtner) abgefahren und ordnungsgemäß entsorgt werden und dürfen nicht in der Abfallgrube entsorgt werden.
§ 29
Schadensbehebung / Haftung
(1) Durch Bestattungen entstandene Schäden bzw. durch Grabsetzungen entstandene Vertiefungen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für Auswirkungen auf Nachbargräber und Wege. Gefahrenstellen kann der Markt ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen. (2) Die Gewerbetreibenden und Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Soweit diese für die Schadensregulierung nicht aufkommen, haften ersatzweise die Auftraggeber (Nutzungsberechtigten). (3) Im Übrigen haften alle Verursacher für entstandene Schäden.
VII.
Leichenhallen
§ 30
Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Friedhofs-Öffnungszeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Jeder Verstorbene ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in eine Leichenhalle zu verbringen. (4) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle bzw. Aussegnungshalle sowie die Bedienung technischer Einrichtungen erfolgt durch den Bestatter.
§ 31
Aufbahrung von Leichen
(1) Jede Leiche ist in einem verschlossenen Sarg in das Leichenhaus zu verbringen. Dort kann der Sarg geöffnet und die Leiche aufgebahrt werden, sofern der Tod nicht durch eine übertragbare Krankheit eingetreten ist oder sofern nicht ein anderer wichtiger Grund die Öffnung des Sarges untaulich erscheinen lässt. (2) Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. (3) Während der Nacht ist der Besuch im Leichenhaus untersagt.
§ 32
Reinigung der Leichenhäuser
(1) Leichenhäuser, Aussegnungshallen, Aufbahrungsräume usw. sind von den Benutzern, d.h. von den Bestattungsunternehmen oder den sonstigen gewerblichen Betrieben (§ 6), in einem ordnungsgemäßen, besenreinen Zustand zu hinterlassen. (2) Die Überwachung dieser Verpflichtung kann als Aufgabe ebenfalls an ein Bestattungsunternehmen übertragen werden. Die allgemeine Aufsichtspflicht des Marktes über das Bestattungswesen bleibt dabei unberührt.
IX.
Schlussvorschriften
§ 33
Alte Nutzungsrechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Markt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34
Haftung des Marktes Wildflecken
(1) Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch Naturereignisse, dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet der Markt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einer Person, für die der Markt verantwortlich ist.
§ 35
Gebühren
Für die Benutzung des vom Markt Wildflecken verwaltetet Friedhofes sowie die Leichenhäuser in Wildflecken und Oberbach sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro kann gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhof entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
- a) die Wege befährt, ausgenommen Kinderwagen, Krankenfahrstühle und zugelassene Fahrzeuge,
- b) Waren aller Art sowie Dienstleistungen verkauft oder anbietet,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier Arbeiten verrichtet,
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
- e) Druckschriften verteilt,
- f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert bzw. von außerhalb des Friedhofes hierher verbringt,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- h) lärmt, Alkohol trinkt, lagert, musiziert oder Tonwiedergabegeräte benutzt,
- i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenführhunde,
- 3. entgegen § 5 Abs. 4 andere Veranstaltungen durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender bzw. Dienstleister entgegen § 6 Abs. 1 und 3 trotz fehlender fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Zuverlässigkeit oder Qualifikation tätig wird sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. Umbettungen entgegen § 11 Abs. 2 ohne Zustimmung vornimmt,
- 6. entgegen § 19 Abs. 1 Grabschmuck außerhalb der Totengedenktage ablegt sowie Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und dem Bodenbewuchs vornimmt,
- 7. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 ohne rechtzeitige Anmeldung errichtet oder verändert bzw. nach Absatz 2 und 3 erforderliche Nachweise nicht vorlegt,
- 8. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 9. Grabmale entgegen § 25 Abs. 2 nicht in gutem und verkehrssicheren Zustand hält,
- 10. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt,
- 11. Grabstätten entgegen § 27 Abs. 1 und 2 vernachlässigt,
- 12. entgegen § 28 Abs. 3 Erde und Steine nicht ordnungsgemäß entsorgt.
§ 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 02.11.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung des Marktes Wildflecken vom 05. Juli 2011 außer Kraft.