🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hammelburg vom 7. Dezember 2009 in der Fassung vom 1. Oktober 2016
Gebührentabelle (Ruhezeit gemäß § 11 der Friedhofssatzung)
Die folgenden Gebühren werden erhoben:
- a) Einzelgrab (20 Jahre): 800 €
- b) Doppelgrab (20 Jahre): 1250 €
- c) Dreifachgrab (20 Jahre): 1700 €
- d) Urnenerdgrab (10 Jahre): 300 €
- e) Urnenerdgrab, Doppelbreite (10 Jahre): 450 €
- f) Urnenerdgrab im Urnenfeld unter der Tanne (10 Jahre): 320 €
- g) Urnenerdgrab im Urnenfeld unter Linde (10 Jahre): 450 €
- h) Urnenerdgrab im Anonymfeld (10 Jahre): 150 €
- i) Urnenröhrengrab (10 Jahre): 500 €
- j) Urnenröhrengrab im Urnenfeld im Rosenbeet, Weinberg: 800 €
- k) Urnenwandkammer (10 Jahre): 850 €
- l) Gruft (privat, 20 Jahre): 3500 €
- m) Priestergruft (pro Sarg, 40 Jahre): 2400 €
- n) Kindergrab (20 Jahre): 220 €
§ 1 Gebührenerhebung
Die Stadt Hammelburg erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung:
Für die Benutzung des Friedhofes, des Leichenhauses und der sonstigen damit verbundenen Leistungen werden die Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. bei der Einräumung eines Nutzungsrechts (§ 6) mit der Zuteilung der Grabstätte oder Urnenkammer;
- 2. bei der Verlängerung eines Nutzungsrechts (§ 6) mit der Entscheidung über den Antrag;
- 3. im Übrigen (§ 7 u. 8) sofort nach Erbringung der jeweiligen Leistung, für die die Gebühr erhoben wird.
§ 3 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Nutzungsberechtigten einer Grabstelle, Antragsteller oder zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete. Mehrere Nutzungsberechtigte bzw. Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. In begründeten Fällen können Ratenzahlungen eingeräumt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Hammelburg zu stellen.
Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren wie die üblichen Gemeindeabgaben.
§ 5 Erlass
(1) Im Einzelfall können Gebühren, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Bei der Bestattung von Ehrenbürgern kann auf Antrag bei der Grabgebühr eine Ermäßigung bis zur Höhe des Tarifs für ein Einzelgrab gewährt und die Leichenhausgebühr erlassen werden.
§ 6 Grabgebühren
Für Grabstellen in den Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:
- aa) Einzelgrab und Urnengrab pro angefangenes Jahr: 20 €
- bb) Doppelgrab pro angefangenes Jahr: 30 €
- e) Bearbeitungsgebühr für Grabrechtsverlängerungen von weniger als 5 Jahren: 10 €
- f) Genehmigung abweichender Grabmalgestaltung nach Lage der Sache: 50 €
- g) wiederholte Aufforderung zur Befestigung eines lockeren Grabmals: 25 €
- h) Zusätzliche Dienstleistungen durch Friedhofspersonal je angefangene ¼-Stunde: 15 €
- i) Kostenvorschuss für Grababräumung je nach Größe von Grabmal und Einfassung: 100 – 500 €
§ 7 Benutzungsgebühren
- a) Benutzung des Leichenhauses erster Tag: 70 €
- b) Benutzung des Leichenhauses je weiterer Kalendertag: 30 €
- c) Benutzung der Kühlräume für eine Bestattung: 12 €
§ 8 Sonstige Gebühren
- a) Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden oder Bestattung bzw. Überführung nach Ablauf von 96 Stunden pro genehmigtem Tag: 15 €
- b) Genehmigung zur Umbettung oder Ausgrabung (Sarg): 100 €
- c) Genehmigung zur Umbettung oder Ausgrabung (Urne): 50 €
- d) Genehmigung zur Aufgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit: 20 €
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2010 in Kraft (§§ 6, 7, 8h, 8i, geändert mit Wirkung vom 01.07.2016. § 6 geändert mit Wirkung vom 01.10.2016). (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 24. März 1980 außer Kraft.
Hammelburg, 7.12.2009 Stadt Hammelburg Ernst Stross, Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Hammelburg vom 7. Dezember 2009 in der Fassung vom 1. Oktober 2016
Friedhofssatzung der Stadt Hammelburg vom 7. Dez. 2009 geändert mit Wirkung vom 01.10.2016
Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten und Dienst-
leistungen III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeiten
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Nutzungsrechte
§ 15 Einzel-, Doppel- und Dreifachgräber,
Kindergräber, Grabgröße
§ 16 Urnenerdgräber, Grabgröße
§ 17 Urnenfeld, Anonymfeld, Urnenröhre
Urnenwand
§ 18 Grüfte und Ehrengräber
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 20 Größe
§ 21 Inschriften
§ 22 Anmeldungserfordernis
§ 23 Vorläufige Grabmale
§ 24 Standsicherheit
§ 25 Unterhaltung
§ 26 Entfernung
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
§ 28 Abfallentsorgung
§ 29 Schadensbehebungen, Haftung
§ 30 Vernachlässigung/Ersatzvornahme
VIII. Leichen- u. Aussegnungshallen, Trauerfeiern
§ 31 Benutzung
§ 32 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
§ 34 Haftung der Stadt
§ 35 Gebühren
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Inkrafttreten
Die Stadt Hammelburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Hammelburg gelegenen und von ihr verwalteten Fried-höfe Diebach, Feuerthal, Gauaschach, Hammelburg, Morlesau, Obererthal, Obereschenbach, Ochsenthal, Pfaffenhausen, Untererthal, Untereschenbach und Westheim sowie der Leichenhäuser Diebach, Feuert-hal, Gauaschach, Hammelburg, Obererthal, Ober-eschenbach, Pfaffenhausen, Untererthal und Westheim.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hammelburg. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
(2) Der Friedhof im Stadtteil Untereschenbach steht im Eigentum der Kath. Kirchenstiftung Untereschenbach und wird mit vertraglicher Festlegung durch die Diöze-se Würzburg von der Stadt wie städtisches Eigentum verwaltet.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Bestattungs-bezirk.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz oder bereits ein Nutzungsrecht hatten. Die Bestattung in einem anderen Friedhof ist möglich, soweit es die dortige Belegung langfristig zulässt.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse ge-schlossen oder entwidmet werden. Durch die Schlie-ßung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus-geschlossen; durch die Entwidmung verliert der Fried-hof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungsein-richtung. Besteht die Absicht der Schließung, so wer-den keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiederer-teilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt-zumachen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nut-zungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtig-ten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind geöffnet: vom 16.3. bis 15.11.: von 7.00 Uhr bis Einbruch der Dämmerung; vom 16.11. bis 15.3.: von 8.00 Uhr bis Einbruch der Dämmerung.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Bei Schnee- und Eisglätte sowie nach Einbruch der Dämmerung erfolgt das Betreten auf eigene Gefahr. Hauptwege werden nur bei Bestattungen geräumt. Die Friedhöfe sind nicht beleuchtet.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu be-folgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Roll-stühle und zur Arbeitsverrichtung notwendige Fahr-zeuge unter Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit,
b) der Verkauf und das Anbieten von Waren aller Art oder Dienstleistungen sowie das Sammeln oder Bet-teln,
c) während einer Bestattung Arbeiten auszuführen, die durch ihre Nähe zur Trauerfeier oder durch Lärm stö-ren,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwe-cken.
e) Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Sterbe-bildchen),
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern bzw. von außerhalb des Friedhofs hierher zu verbringen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Bepflanzungen zu verunreinigen, zu verändern oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu überstei-gen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen, Alkohol zu trinken sowie zu lagern, zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen (ausgenommen würdige Musik bei Bestattungen),
i) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenführhun-de),
j) Sitzgelegenheiten an den Grabstätten anzubringen,
k) in Wasserbecken Gartengeräte oder andere Werk-zeuge zu reinigen,
l) Gießkannen abseits der Wasserbecken abzustellen.
(4) Die Stadt kann Personen, die den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 trotz Ermahnung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof verweisen und bei vorsätzlichen Mehrfach-verstößen ggf. ein Friedhofsverbot (bis zu 1 Jahr, aus-genommen Teilnahme an der Beisetzung naher Ange-höriger) erteilen.
(5) Außer den ortsbezogenen Totengedenkfeiern sind keine anderen Veranstaltungen auf den Friedhöfen und in den dazugehörenden Gebäuden zulässig.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sons-tige Gewerbetreibende und Dienstleister dürfen in den Friedhöfen ihre Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gewerbetreibenden, Dienstleister oder deren fachliche Vertreter müssen die Meisterprü-fung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle einge-tragen sein oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversi-cherung ist erforderlich.
(2) Die Gewerbetreibenden, Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten.
(3) Die zur Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Ma-terialien dürfen auf den Friedhöfen nur solange gela-gert werden, wie es die Arbeiten zwingend erfordern. Behinderungen sind auf das Notwendigste zu be-schränken. Bei Beendigung der Arbeit sind die Ar-beits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen.
(4) Gewerbetreibende und Dienstleister, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung oder sonstiges Bestattungsrecht ver-stoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Tä-tigkeit in den Friedhöfen untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehr-lich. III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Die Bestattung ist bei der Stadt unverzüglich an-zumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nut-zungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt nach Anhörung der Anzeigenden und ggf. des zuständigen Pfarramtes Ort und Zeit der Bestattung für einen Werktag fest. Bei Terminüber-schneidungen ist die zuerst angemeldete Bestattung vorrangig. Verschiedene Bestatter sind nicht gleichzei-tig zu Bestattungen zugelassen (Terminaufteilung auf Vormittag und Nachmittag; Räumung der Ausseg-nungshalle bis 12 Uhr bzw. 17 Uhr).
(3) Leichen, die nicht binnen 5 Werktagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-schlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbauba-rem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusät-ze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. In der Erde beigesetzte Überurnen müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zu-stimmung der Stadt einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luft-dicht verschlossen sind.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch einen vom Bestattungs-pflichtigen beauftragten Bestatter ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Beerdigung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist ist möglich, wenn die zuerst bestattete Leiche mindestens 2,00 m tief bestat-tet wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung ist nicht zulässig.
(4) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinan-der durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeiten
Die Ruhezeit beträgt für Leichen 20 Jahre, für Aschen 10 Jahre, jeweils ab dem Tag der Bestattung.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustim-mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Lei-chen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zu-stimmung der Stadt auch in andere Grabstätten umge-bettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. An-tragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.
(5) Umbettungen werden durch einen vom Nutzungs-berechtigten beauftragten Bestatter durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Stadt.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren und der Umbet-tungskosten haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarte Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbet-tungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer be-hördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofs-trägers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat-zung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgräber (für zwei Beisetzungen)
b) Doppelgräber (für vier Beisetzungen)
c) Dreifachgräber (für sechs Beisetzungen)
d) Urnenerdgräber (für vier Urnen)
e) Urnenerdgräber im Urnenfeld (für eine Urne)
f) Urnenerdgräber im Anonymfeld (für eine Urne)
g) Urnenröhrengräber (für drei Urnen)
h) Urnenwandkammern (für vier Urnen)
i) Grüfte
j) Ehrengräber
k) Kindergräber (für eine Beisetzung)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, auf Umwandlung der Grabart (z.B. Doppelgrab in Einzelgrab) oder auf Un-veränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Nutzungsrechte
(1) Für die Dauer der Ruhefrist ist ein Nutzungsrecht zu erwerben. Dies gilt auch, wenn während der Nut-zungsdauer das Grab neu belegt wird und die bisherige Laufzeit des bestehenden Nutzungsrechtes für die neue Ruhezeit nicht ausreicht. Es wird ein Grabstammblatt ausgehändigt. Die Grabgebühren berechnen sich nach der am Todestag des Bestatteten geltenden Gebühren-satzung. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der Nutzungsberechtigte die Bestimmungen der Fried-hofssatzung an. Der Nutzungsberechtigte ist verpflich-tet, Anschriftenänderungen der Stadt unaufgefordert mitzuteilen.
(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit in der Regel für 20 Jahre (mindestens fünf Jahre) wie-der erworben (verlängert) werden, soweit kein drin-gendes öffentliches Bedürfnis entgegensteht. Bei Ver-längerungszeiten von weniger als 5 Jahren wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Grabgebühren be-rechnen sich nach der am Tag nach dem Ablauf des Nutzungsrechts geltenden Gebührensatzung.
(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jewei-lige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schrift-lich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte oder dessen Aufenthalt nicht bekannt, wird durch öffentli-che Bekanntmachung und dreimonatigem Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf hingewiesen.
(4) Eine Verlängerung ist auch vor Ablauf des Nut-zungsrechts möglich. Die Grabgebühren berechnen sich nach der am Tag der vorzeitigen Verlängerung geltenden Gebührensatzung.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und als solchen benennen. Wird keine andere Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach-stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des ver-storbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (auch wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind),
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkin-der,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben, Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nut-zungsberechtigter. Im Zweifelsfall erwirbt der Einzah-ler der Grabgebühren das Nutzungsrecht.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Fried-hofssatzung das Recht, in dieser Grabstätte beigesetzt zu werden, über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entschei-den.
(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, zur Tragung der hierfür anfallenden Kosten und Grabgebühren sowie zur Abräumung der Grabstätte bei Aufgabe.
(8) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet und das Grab abgeräumt wer-den. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bereits bezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilig ohne Verzinsung und unter Einbehalt einer Verwaltungspauschale von zehn Prozent des Erstat-tungsbetrages zurückerstattet. Innerhalb der Ruhezeit kann auf das Nutzungsrecht nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Stadt ohne Gebührenerstattungsan-spruch verzichtet werden. Solange Erben oder Ab-kömmlinge des Bestatteten leben, wird eine Aufgabe frühestens nach 15 Jahren genehmigt.
(9) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts verfügt die Stadt über die Grabstätte.
§ 15 Einzel-, Doppel- und Dreifachgräber, Kindergrä-
ber, Grabgröße
(1) In Einzelgräber, Doppelgräber und Dreifachgräber können innerhalb der Ruhezeit zwei Beisetzungen übereinander erfolgen. Urnen können je nach Größe des Grabes zusätzlich zu Särgen beigesetzt werden.
(2) Länge der Gräber (einschl. Grabmal): Allgemein: 2,00 m Diebach Block 2: 2,40 m Gauaschach: 2,00 bis 2,60 m Hammelburg Block 21, 22, 23, 25: 2,30 bis 2,60 m Obererthal: 2,40 m Obereschenbach Block 3: 2,40 m (3) Breite der Gräber (ohne Zwischenpfad):
a) Einzelgräber: 0,90 bis 1,00 m
b) Doppelgräber (zwei Särge nebeneinander): 1,70 bis 2,00 m
c) Dreifachgräber (drei Särge nebeneinander): 2,70 – 3,00 m.
(4) Abstand zwischen den Gräbern (Zwischenpfad): Allgemein: 0,30 bis 0,45 m Obererthal: ebenerdige Zwischenplatten 20 cm
(5) Höhe der Grabeinfassungen: Allgemein: 0,15 bis 0,20 m Diebach Block 2: auch ebenerdige Zwischenplatten Hammelburg Block 21: nur ebenerdige Zwischenplat-ten Hammelburg Block 22, 23, 25: rasenebene Zwischen-platten oder rasenebene Einfassung Obererthal: auch ebenerdige Zwischenplatten
(6) Länge (einschl. Grabmal) und Breite der Grabein-fassungen: Allgemein: entsprechend der Grabgröße (Abs. 2 u. 3). Feuerthal: Einzelgräber 1,30 m x 0,80 m, Doppelgräber 1,30 m x 1,50 m Hammelburg Block 22, 23, 25: Einzelgräber 1,20 m x 0,90 m, Doppelgräber 1,20 m x 1,50 m
(7) Pflanzfläche: Allgemein: innerhalb der Einfassung Gräber ohne Einfassung (Rasenfriedhof): entsprechend den Abmessungen nach Abs. 6.
(8) Grabplatten oder vollflächige Auffüllungen der Pflanzfläche mit losen Steinen: Allgemein: zulässig Diebach Block 2: zulässig bis zu 60 % der Grabfläche Feuerthal: zulässig bis zu 60 % der Grabfläche Hammelburg Block 22 – 25: zulässig bis 0,60 x 0,60 m Westheim: zulässig bis zu 60 % der Grabfläche
(9) Kindergräber bis zum fünften Lebensjahr haben eine Größe von 1,20 x 0,70 m.
§ 16 Urnenerdgräber, Grabgröße
(1) In Urnenerdgräber können innerhalb der Ruhezeit vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Länge der Gräber einschl. Grabmal: Allgemein: 1,00 m Hammelburg Block 7 u. 24: 1,20 m
(3) Breite der Gräber ohne Zwischenpfad: Allgemein: 0,60 m Hammelburg Block 7 u. 24: 0,70 m
(4) Abstand zwischen den Gräbern: 0,30 bis 0,45 m.
(5) Höhe der Grabeinfassungen: Allgemein: 0,15 bis 0,20 m Diebach Block 2: rasenebene Einfassung Hammelburg Block 23 - 25: rasenebene Einfassung
(6) Länge und Breite der Grabeinfassungen: entsprechend der Grabgröße (Abs. 2 u. 3).
(7) Pflanzfläche: innerhalb der Einfassung.
(8) Grabplatten oder vollflächige Ausfüllung der Pflanzfläche mit losen Steinen: Allgemein: zulässig Hammelburg Block 21 – 25: bis 0,40 x 0,40 m
§ 17 Urnenfeld, Anonymfeld, Urnenröhre, Urnenwand
(1) Urnenerdgräber im Urnenfeld haben eine Größe von 0,40 x 0,40 m für jeweils eine Urne und sind mit Rasen abgedeckt. Kleiner Blumenschmuck und Grab-lichter können nur auf dem südlichen Plattenweg abge-stellt werden. Grabmale sind nicht zulässig. Der Name des Verstorbenen darf auf einer Gemeinschaftstafel eingemeißelt werden (einheitliche Schrift 3 cm anthra-zit).
(2) Urnenerdgräber im Anonymfeld haben eine Größe von 0,25 x 0,25 m für jeweils eine Urne aus verrottba-rem Material ohne Schmuckgefäß. Die Grablage wird nicht gekennzeichnet. Grabmale und Blumenschmuck sind nicht zulässig.
(3) Urnenröhrengräber haben eine Größe von 0,25 x 0,25 m mit einem Zwischenabstand von 0,50 m. Sie bestehen zur schnelleren Verwesung aus einer mit porösem Beton hergestellten Röhre, die in eine Filter-schicht eingebettet ist. Innerhalb der Ruhezeit können bis zu drei Urnen aus verrottbarem Material beigesetzt werden. Als Grabmal ist eine Steele zulässig (§ 21). Vor der Steele darf eine Blumenschale abgestellt wer-den. Die Restfläche besteht aus Rasen.
(4) Urnenwandkammern lassen die Beisetzung von zwei Urnen mit Schmuckgefäß oder bis zu vier Urnen ohne Schmuckgefäß zu. Nach Ablauf der Ruhezeit und Aufgabe der Urnenwandkammer werden die Urnen ohne Schmuckgefäß in einem Erdgrab (Gemeinschafts-feld) anonym beigesetzt. Kleiner Blumenschmuck und Grablichter können nur auf dem Sockel vor der Ur-nenwand abgestellt werden. Auf der Abdeckplatte dürfen Schriften und Symbole eingemeißelt sowie ein Keramikbild des Verstorbenen angebracht werden. Aufgesetzte Schriften und Verzierungen sowie das Anbringen von Blumen, Kränzen und Kerzen sind nicht zulässig.
§ 18 Grüfte und Ehrengräber
(1) Grüfte sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Dieser hat für den baulichen Unterhalt zu sorgen. (2) Wird auf das Nutzungsrecht an einer Gruft ver-zichtet, hat der bisherige Nutzungsberechtigte auf seine Kosten für die Räumung der Gruft zu sorgen. Leichen-teile sind in ein Erdgrab umzubetten oder einzu-äschern.
(3) Die Priestergruft ist Eigentum der Stadt Hammel-burg. Der Name des Verstorbenen darf auf einer Ge-meinschaftstafel eingemeißelt (einheitliche Schrift 4 cm rotbraun) werden.
(4) Die Zuerkennung einer Grabstätte als Ehrengrab obliegt dem Stadtrat. Soweit die Pflege und Unterhal-tung nicht durch Angehörige oder gemeinnützige Ein-richtungen erfolgt, trägt die Stadt die Kosten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Um-gebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäu-me (öffentliches Grün) die Grabstätte überragen. Durch Bäume verursachte Verunreinigungen auf dem Grab und unmittelbar um das Grab herum beseitigt der Nutzungsberechtigte. Die Stadt haftet nicht für durch Baumwurzeln entstandene Schäden. Ein Anspruch auf Entfernung öffentlicher Bäume besteht nicht. Die Ver-legung des Grabes außerhalb des Einwirkungsberei-ches von Bäumen auf Kosten des Nutzungsberechtig-ten ist stets zulässig.
(3) Die Höchst- und Mindestmaße für Gräber und Ein-fassungen (§ 15-17) und Grabmale (§ 20) und sonsti-gen Bestimmungen dieser Satzung sind einzuhalten.
VI. Grabmale
§ 20 Größe
(1) Stärke der Grabmale: 0,12 bis 0,25 m.
(2) Höhe der Grabmale: Allgemein: bis 1,50 m, Kreuze bis 2,20 m Urnengräber und Urnenröhrengräber: bis 1,10 m Kindergräber: bis 1,10 m Diebach Block 2: bis 1,30 m, Kreuze bis 2,20 m Hammelburg Block 21: bis Oberkante Mauer Hammelburg Block 22, 23, 25: bis 1,30 m, Kreuze bis 2,20 m.
(3) Breite der Grabmale:
a) Einzelgräber: bis 0,80 m
b) Doppelgräber: bis 1,50 m
c) Dreifachgräber bis 2,00 m
d) Urnengräber: bis 0,50 m
e) Urnenröhrengräber: bis 0,25 m
f) Kindergräber: bis 0,50 m
(4) Grabmale sind nicht zulässig auf den anonymen Urnengräbern und auf dem Urnenfeld (§ 17).
§ 21 Inschriften
(1) Inschriften, Ornamente und Symbole dürfen so-wohl eingemeißelt als auch mit Ausnahme von Ur-nenwand und Urnenfeld aufgesetzt werden. Sie sollen nicht aufdringlich groß gestaltet werden.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen. Insbesonde-re hetzerische oder anstößige Texte sind nicht zulässig.
(3) Firmennamen dürfen am Grabmal nur seitlich un-ten und unauffällig angebracht werden.
§ 22 Anmeldungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabma-len, die den Bestimmungen dieser Satzung entspre-chen, ist drei Wochen vor der Aufstellung vom Nut-zungsberechtigten oder dessen Beauftragten anzumel-den.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenan-sicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An-ordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:5 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An-ordnung.
c) Angaben zur Fundamentierung.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach der Aufstellung des Grabmales ist durch einen Sachkundigen eine Ab-nahmeprüfung durchzuführen und eine Abnahmebe-scheinigung nachzureichen.
(4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen im Widerspruch zu den Vorschriften dieser Satzung errichtet oder geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung an-ordnen.
(5) Soweit Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung die Würde des Friedhofes und dessen Gesamtbild nicht beeinträchtigen, können im Einzelfall Ausnahmen auf Antrag zugelassen werden.
§ 23 Vorläufige Grabmale
Vorläufige Grabmale sind nur als naturlasierte Holzta-feln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 24 Standsicherheit
Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesin-nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gelten-den Fassung) ihrer Größe entsprechend zu fundamen-tieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsi-cher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und sonstigen baulichen Anlagen sind vom Nutzungsbe-rechtigten dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Dies gilt auch für gemeinschaftliche Platten zwischen den Gräbern bzw. für gemeinschaftliche Einfassungen und Fundamente.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnah-men treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absper-rungen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist be-seitigt, ist die Stadt berechtigt, auf Kosten des Nut-zungsberechtigten das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen oder zu befesti-gen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentli-che Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grab-malen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Soweit es aus Gründen der Arbeitssicherheit erfor-derlich ist, sind vor dem Öffnen eines Grabes vorhan-dene Grabmale und Einfassungen, ggf. auch von Nachbargräbern, auf Kosten des Bestattungspflichtigen zu entfernen.
§ 26 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit vorheriger schriftli-cher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf von Ruhezeit und Nutzungsrecht sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen inner-halb eines Monats auf Kosten des Nutzungsberechtig-ten zu entfernen und das Grab einzuebnen. Gemein-schaftliche funktionelle Einfassungen und Fundamente dürfen nicht entfernt werden. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der letzte Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Ist bei Vergabe des Nutzungsrechts abzusehen, dass nach Ablauf der Ruhezeit keine kostenpflichtigen Nut-zungsberechtigten mehr vorhanden sind, wird ein Kos-tenvorschuss für die Abräumung des Grabes erhoben.
(4) Grabmale, die künstlerisch oder geschichtlich von besonderem Wert sind oder die als erhaltungswürdige Wahrzeichen aus der Vergangenheit des Friedhofs zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Stadt nicht ent-fernt oder abgeändert werden. Über die Einstufung als Denkmal entscheidet im Zweifelsfalle die Untere Denkmalschutzbehörde. Die Erhaltungswürdigkeit eines Grabmals wird registriert und dem Nutzungsbe-rechtigten bekanntgegeben.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
(1) Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und in gutem Pflegezustand dau-ernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelk-te Blumen und Kränze sowie unansehlich gewordene oder überalterte Pflanzen sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Fried-hofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Pflan-zen des Grabes dürfen nicht aus dem Grabbereich her-ausragen. Die Pflanzenhöhe soll in der Regel 0,40 m nicht überschreiten, Sträucher sollen nicht über 2,00 m hoch sein.
(3) Für die Herrichtung, Instandhaltung und die ab-schließende Abräumung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Nicht zugelassen ist das Auslegen von Grabstätten mit künstlichem Rasen oder ähnlichen Belägen, die Verwendung von Blumenschmuck aus unverrottbarem Material sowie das Aufstellen von Gegenständen, die der Würde des Friedhofes widersprechen.
(5) Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb des Nut-zungsrechts hergerichtet sein. Die Nutzungsberechtig-ten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Verän-derung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegen ausschließlich der Stadt.
(7) In den Rasenfriedhöfen wird die Rasenpflege durch die Stadt wahrgenommen. Entlang von Grabsteinen und Grabumrandungen sorgt der Nutzungsberechtigte selbst für die Pflege der Rasenkanten.
(8) In den Friedhöfen mit Splittwegen entfernen die Nutzungsberechtigten aufkommenden Bewuchs bis zu einem Abstand von 0,30 m um das Grab.
(9) Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße jeder Art dürfen an Gräbern nur dann aufbewahrt werden, wenn diese vom Weg aus nicht sichtbar sind. Abgestellte Geräte oder Gefäße dürfen die Hecken- und Rasen-pflege nicht behindern. Im Rasenbereich dürfen keine Gegenstände (Blumentöpfe, Laternen usw.) aufgestellt werden.
§ 28 Abfallentsorgung
(1) Übliche Mengen Grünabfälle aus dem Friedhof können in den dazu bestimmten Abfallbehältern bzw. Abfallgruben entsorgt werden.
(2) In den Restmülltonnen bzw. Abfallsäcken können Friedhofslichter, Kunststoffblumentöpfe und kleineres Verpackungsmaterial entsorgt werden. Sperriges Mate-rial wie Pflanzenpaletten, Kränze und Gestecke dürfen neben die Restmüllbehälter gelegt werden, nachdem pflanzliches Material entfernt worden ist. Wieder ver-wertbare Verpackungen sind zu bevorzugen.
(3) Erde und Steine müssen durch den Nutzungsbe-rechtigen selbst oder durch dessen Beauftragte (Bestat-ter, Steinmetz, Gärtner) abgefahren und ordnungsge-mäß entsorgt werden (keinesfalls in den Grünabfällen oder Restmülltonnen entsorgen).
(4) Für über das übliche Maß hinausgehende Abfall-mengen werden die tatsächlich entstehenden Kosten verrechnet. Dies gilt auch für notwendige Sortierarbei-ten und Entsorgungskosten bei Falschablagerungen.
§ 29 Schadensbehebungen/Haftung
(1) Durch Bestattungen entstandene Schäden bzw. durch Grabsetzungen entstandene Vertiefungen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für Auswirkungen auf Nachbargräber und Wege. Gefahrenstellen kann die Stadt ohne vorhe-rige Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtig-ten beseitigen.
(2) Die Gewerbetreibenden und Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Soweit diese für die Schadensregulierung nicht aufkommen, haften ersatzweise die Auftraggeber (Grabnutzungsberechtigten).
(3) Im Übrigen haften alle Verursacher für entstandene Schäden.
§ 30 Vernachlässigung/Ersatzvornahme
(1) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, kann sie die Stadt nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Aufforde-rung auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten oder abräumen und einebnen. Die Stadt kann nicht zugelassene Ausstattungsgegenstände nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Aufforderung an den Nut-zungsberechtigten entschädigungslos entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Be-kanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Verwelkten Blumenschmuck, der dem Friedhofs-bild widerspricht sowie im Rasenbereich oder in den Hecken abgestellte Gegenstände, kann die Stadt ohne Einhaltung einer Frist entfernen.
VIII. Leichen- u. Aussegnungshallen, Trauerfeiern
§ 31 Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Lei-chen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt oder des Bestatters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonsti-gen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Friedhofs-Öffnungszeiten nach Absprache mit dem Bestatter sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trau-erfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderem Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Jeder Verstorbene ist nach Vornahme der Leichen-schau unverzüglich in ein Leichenhaus zu verbringen.
(5) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle bzw. Aussegnungshalle sowie die Bedienung technischer Einrichtungen erfolgt durch den Bestatter.
(6) Aus hygienischen Gründen erforderlich werdende Sonderreinigungen oder Desinfektionen veranlasst der für die Beisetzung/Überführung beauftragte Bestatter.
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in bzw. vor der Leichen-halle oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstor-bene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 1 Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten mit bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehendem Nutzungsrecht richten sich die Nutzungs-zeit und die Gestaltung bis zum Ablauf der laufenden Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstan-denen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbe-stimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach
§ 11 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie
enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-krafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 Haftung der Stadt
(1) Die Stadt Hammelburg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch Na-turereignisse, dritte Personen oder durch Tiere entste-hen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschrän-kung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenssatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 2.500 € kann gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder im Vollzug dieser Satzung erlassene Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 3
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgerä- ten, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle be- fährt bzw. mit zur Arbeitsverrichtung notwendigen Fahrzeugen die Schrittgeschwindigkeit nicht einhält,
- b) Waren bzw. Dienstleistungen verkauft, anbietet oder Druckschriften (ausgenommen Sterbebildchen) ver- teilt,
- c) während einer Bestattung störende Arbeiten durch- führt,
- d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimm- ten Stellen ablagert oder von außerhalb des Friedhofs hierher verbringt,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Bepflanzungen sowie Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,
- f) lärmt, Alkohol trinkt, lagert, musiziert oder Tonwie- dergabegeräte benutzt (ausgenommen würdige Musik bei Bestattungen),
- 3. entgegen § 6 Abs. 5 andere Veranstaltungen durch- führt,
- 4. als Gewerbetreibender bzw. Dienstleister entgegen § 7 Abs. 1 und 3 trotz fehlender fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Zuverlässigkeit oder Qualifikation tätig wird sowie Werkzeuge und Materialien unzuläs- sig lagert,
- 5. Umbettungen entgegen § 12 Abs. 2 ohne Zustim- mung vornimmt,
- 6. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 ohne rechtzeitige Anmeldung errichtet oder verändert bzw. nach Abs. 2 und 3 erforderliche Nachweise nicht vorlegt,
- 7. Grabmale entgegen § 24 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
- 8. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicheren Zustand hält,
- 9. verursachte Schäden nicht entsprechend § 29 Abs. 1 behebt.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 31.10.1980 außer Kraft.
Hammelburg, 7.12.2009 Stadt Hammelburg
Ernst Stross Erster Bürgermeister