Friedhofsgebühren Oberleichtersbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Oberleichtersbach · Bayern · PLZ 97789

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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Gebuehrenordnung

FriedhofsgebUhrensatzung (FGS) der Gemeinde Oberleichtersbachvom 05.01.2026 Aufgrundvon

Artikel 2 – und 8

des KommunalabgabengesetzeserIsstdie Gemeinde Oberleichtersbach (nachfolgend Gemeinde genannt) folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer und durch Vertrag in die Tragerschaft der Gemeindeubergeleiteten Bestattu ngseinrichtungen GebUhren. (2) AIs FriedhofsgebUhren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebuhren ( 4), b) Bestattungsgebuhren ( 5),

§ 2 – Gebuhrenpflichtiger

(1) GebUhrenpflichtiger 1st, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet 1st, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestelit hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabsttte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere GebU hrenpflichtige für die jeweilige Leistu ng sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlangerungdes Grabnutzungsrechtessinddie Grabnutzungsgebuhrenyam Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebuhr entsteht mit der Zuteilung oder der VerIngerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) beidererstmaligen Zuteilungdes Nutzungsrechtsfürdie Dauer der Ruhefristnach § Friedhofssatzung, b) bei der Verlangerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der VerIngerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit nochnicht abgelaufen 1st, für die Zeit yam Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginntjeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (

  1. 5. entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Gebühr wird elnen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fallig.

§ 4 – Grabnutzungsgebuhr

(I) Die GrabnutzungsgebUhr betragt fur die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung der Gemeindebela)

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)einer Einzelgrabstatte500,00 €
b)einer Einzelgrabstatte mit Tiefenbettung680,00 €
c)einer Doppelgrabstatte780,00 €
d)einer Doppelgrabstatte mit Tiefenbettung1140,00 €
e)einer Dreifachgrabstatte1.320,00 €
f)elner Dreifachgrabstatte mit Tiefenbettung1.850,00 €
d)elner Urnenerdgrabstatte490,00 €
f)eirier Urnengrabstatte im Stelengarten / Urnenstelengrab2.400,00 €
g)einer Urnengrabstatte im Urnenrasen460,00 €

(2) Eine Verlangerung des Grabnutzungsrechtes ist nach § 13 der Friedhofssatzung moglich. HierfUr wird je Jahr der Verlngerung eine JahresgebUhr erhoben. Diese JahresgebUhr wird ermittelt durch die Divisionder GrabnutzungsgebUhr nach Abs I durch die Ruhezeit nach § 28 der Friedhofssatzung. Bei einer Verlangerung der Ruhefrist wegen elner weiteren Belegung der Grabsttte gilt § 3 Abs. I C).

§ 5 – Bestattungsgebuhren

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
Benutzung der Leichenhauser pro angefangenem Benutzungstag100,00 €

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die GebUhrensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Oberleichtersbach vom 19.11.2025 auller Kraft. Oberleichtersbach, 14.01.2026 (i Diet Mut I Urgermeister /'7 ;\ (:' -: \.'y' ':H/ Gernä1 Beschluss yam 14.01 .2026, TOP 8, Offentliche Sitzung. ```

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.01.2026 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS) vom 05.01.2026 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. I und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Oberleichtersbach folgende Satzung: Inhalt: I. Aligemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Bestattungsanspruch

§ 4 – Friedhofsverwaltung

§ 5 – Schliellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Offnungszeiten

§ 7 – Verhalten rn Friedhof

§ 8 – Gewerbliche Tatigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und GrabmaJe

§ 9 – Grabstätten

§ 10 – Grabarten

§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 – GrO1?e der Grabsttten

§ 13 – Rechte an Grabsttten

§ 14 – Ubertragung von Nutzungsrechten

§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 – Grtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 1 7a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 – GrO(?e von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 – Grabgestaltung

§ 20 – GrUndung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 – Leichenhaus

§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 – Leichentransport

§ 24 – Leichenbesorgung

§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 – Bestattung

§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 – Ruhefrist

§ 29 – Exhurnierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 – Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 – Haftungsausschluss

§ 32 – Zuwiderhandlungen

§ 33 – Inkrafttreten

I. Ailgemeine Vorschriften § I Geltungsbereich Die Gemeinde errichtet und unterhlt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als Offentliche Einrichtungen: a) Friedhof und Leichenhaus im Gemeindeteil Modlos für die Gemeindeteile Modlos und Dreistelzsind im Eigentum der Gemeinde Oberleichtersbach, b) Friedhof und Leichenhaus rn Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Breitenbach im Gemeindeteil Breitenbach, durch Vertrag in die Trgerschaft (Verwaltung) der Gemeinde Ubergeleitet, für die Gerneindeteile Breitenbach und Mitgenfeld, C) Friedhof und Leichenhaus im Eigenturn der Katholischen Kirchenstiftung Oberleichtersbach rn Gerneindeteil Oberleichtersbach, durch Vertrag in die Tragerschaft (Verwaltung) der Gemeindeübergeleitet, für die Gemeindeteile Oberleichtersbach und Unterleichtersbach sowie für die Gerneindeteile Untergeiersnest, Münchauund Schrnittraindes Marktes Schondra (Zweckvereinbarung zwischen der Gerneinde Oberleichtersbach und dem Markt Schondra yam 05.10./02.12.1982).

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhesttte undder Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1)Aufdem Friedhof werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gerneinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die em Nutzungsrecht an einern belegungsfahigen Grab besitzen, und ihre Farnilienangehorigen ( 1 Abs. I Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die irn Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemalle Bestattung anderweitig nicht sichergestelit ist,

d) Tot- und Fehigeburten irn Sinne des Art. 6 des BestG.

e) die Verstorbenen, deren Beisetzunginder Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Oberleichtersbach und dem Markt Schondra geregelt ist. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. I genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung rn Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gerneinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gerneinde so gefuhrt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für weichen Zeitraurn das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 SchIieIung und Entwidmung

(1) FriedhOfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten kOnnen irn Offentlichen Interesse ganz oderteilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die SchlieIlung wird die MOglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als Offentliche Bestattungseinrichtung. Bestehtdie Absichtder SchIieFung, sowerdenkeine N utzungsrechte rnehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schlie(lung, die SchIie1ung selbst und die Entwidmung sind jeweils Offentlichbekanntzu machen. (3) Die Gemeinde kann die SchIiePung verfUgen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelOst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die Offentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gerneinde kann die EntwidrnungverfUgen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schlieflung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem BerechtigtenabgelOstwerdensollenoderaufgehobenwordensind, sindunterersatzweiser Einrumungentsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten moglich. (5) Im CJbrigen gilt Art. 11 BestG. II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Offnungszeiten

(1) Der Friedhofist währendderanden Eingangenbekanntgegebenen Zeitenfür den Besucherverkehr geOffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile ausbesonderem Anlass vorübergehend untersagen oder auI!erha1b der vorgenan nten Offn ungszeitengestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der WUrde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestatteta) here mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgerten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle undvergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderungsind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezuglich zuwerben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die rn Rahmen der Bestattungsfeiernotwendig und üblich sind, f) Abraurnund AbfIlesind vom Verursacherin Eigenverantwortung ordnungsgemzuentsorgen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungenund Grünanlagenunberechtigt zubetretenund/oder zubeschadigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gef1e (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstande) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen odersolche Gef13e zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nhe einer Bestattung stOrende Arbeiten auszufUhren, j) Film-, Videound Fotoaufnahmen von Grabstttenund insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), auler zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mitdem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung sptestens vier Werktage vorher anzuzeigen undbedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tatigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der Offentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oderentfernen, für ihre Tatigkeit auf dern gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder irn Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zubeantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. I wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher undpersonlicher Hinsicht geeignet und zuverlssig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalenund Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der Ortlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nachdeminder Satzunggenanntentechnischen Regeiwerkdieerforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden mUssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. FernermUssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen konnen und fahig sein, mit Hilfe von Messgerten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvoIlstndige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der AusfUhrung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlassig eingestuft. Gewerbetreibende, die Grber ausheben und verfUllen, müssen Uber geeignetes Gerãt verfUgen undinsbesondere die ,,Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)", die hierzuergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowiedie Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eineentsprechende Erkiarung Uber die ErfUllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragstellerin Bezug auf die jeweilige Dienstleistung 1st dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufugen wie em Nachweis Uber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schden nach Abs. 8 abdeckt. (3) Der Antragsteller erhIt einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahmeder Arbeiten (Berechtigungsschein) giltunddem Friedhofspersonalauf Verlangenvorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhangig gemachtoder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kannvorbehaitlich weiterer Mallnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Uber den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhaib einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhaib der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung alserteilt. (5) Gartner und sonstige Gewerbetreibende haben die AusUbung ihrer gewerbsma21gen Tatigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens elne Woche vor Aufnahme der Tatigkeit schriftlichzuerfolgen. Die AusUbungdergewerbsmaiigen Tatigkeitkannversagtwerden, wenndieordnungsgema1e Ausfuhrung nicht gewahrleistet 1st oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzungoder Anordnungder Friedhofsverwaltungverstol3enwird. Emeinmaligerschwerwiegender VerstoI ist ausreichend. (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europaischen Union oderin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Qber den Europaischen Wirtschaftsraum, die im Inlandnur vorUbergehend tatig sind, haben die Aufnahme ihrer Tatigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar. (7) Die Vorschriften des Verfahrens Uber einen einheitlichen Ansprechpartner und Uber die MOglichkeitder elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzsind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (8) Die gewerblich Tatigen haften für alle Schaden, die sie oder ihre Gehilfen rn Zusammenhang mitihrer Tatigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (9) Die Friedhofswege dUrfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mitden für die AusfUhrung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulassige HOchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich betragt Schritttempo. Bei anhaltendern Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstatten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen kOnnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstatten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltunginnerhalb der aligemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Graber im Sinne dieser Satzung sinda) Einzelgrabstatten

b) DoppeIgrabsttten (FamiIiengrabsttten) C) Dreifachgrabstttend) Urnenerdgrabstttene) Urnengrabstätten rn ,,Stelengarten" f) U rnengrabstätten im ,,Urnenrasen" (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gerneinde bestimrnt und richtet sich nach dern Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufendnummeriert. Bestattungen kOnnen jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oderderen Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstatten kann in einern Einfachgrab em Verstorbener, in einem Tiefgrab kOnnenmaximal zwei Verstorbene ubereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erstnach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung moglich. (4) In Doppeigrabstatten können zwei, bzw. vier Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl dermoglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschiedenin Einfach- und Tiefgraber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung Ubereinander. In einern Einfachgrab betragt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einern Tiefgrab hOchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen fürdie jeweils Ubereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils moglich. (5) In Dreifachgrabstatten kOnnen drei, bzw. sechs Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl dermoglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabsttte. Es wird unterschiedenin Einfach- und Tiefgraber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung Ubereinander. In einem Einfachgrab betragt die Zahi der maximal zu bestattenden Verstorbenen drei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens sechs bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf aller Ruhefristen fürdie jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils moglich. (6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabsttten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen rnüssen den Vorschriften der § 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen kOnnen in Urnenerdgrabsttten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen mQssen ausbiologisch abbaubarern Material bestehen. (3) In einer Urnengrabstatte dürfen die Aschenreste rnehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § I Abs. I Satz 2 Nr. I BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabsttten gelten die § 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht rnehrverlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Rumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der vonihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonyrnes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste inwürdiger Weise der Erde zu Ubergeben und evtl. vorhandene Urnen zu entsorgen.

§ 12 GröRe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabsttten ist der Belegungsplan rna1gebend. Die Gräber werden nach denjeweils erforderlichen Ausmal?en ausgehoben. Die einzelnen Grabstatten haben folgende Ausmafe, Abstände und Tiefen:

a) Friedhof Breitenbach Einzelgrabstatten 1,90 mx 0,90 rn Doppelgrabsttten 1,90 mx 1,80 m Dreifachgrabsttten 2,90 m x 3,00 rn Urnenerdgrabstatten 1,00 m x 0,70 m Urnenstelengrabstatte 1,00 mx 0,80 rnb) Friedhof Modlos Einzelgrabstatten 2,00 rn x 0,90 m Doppelgrabstatte 2,00 m x 1,60 m

Urnenerdgrabsttte Urnenstelengrabstatte 1,00 mx 0,70 m 1,00 m x 0,80 mc) Friedhof Oberleichtersbach Einzelgrber Doppeigraber Urnenerdgrber Urnengräber in Stelengarten Trapez Urnengrber im Urnenrasenfeld 2,50 mx 1,50 m 2,50 mx2,00 m 1,00 mxO,70 m Tiefe 1,00 m, Seite 1 0,80 m, Seite 2 0,20 rn 0,40 m x 0,40 m Em Abweichen von den in dieser Satzung festgelegten Mallen und Anforderungen st gesondert zubegrUnden und auf den Einzelfall abzustellen. Em Anspruch auf Genehmigung besteht in diesen FIlen nicht. 1st es in diesen FIIen erforderlich, kann die Gemeinde weitere Unterlagen zur Prufungfordern.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) Aneinerbelegungsfahigen Grabstättekannem Nutzungsrechterworbenwerden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird em Grabnutzungsrecht unabhangig von einem Todesfall erworben, so wird esmindestens für die Ruhefrist zuzuglich fUnf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natUrliche und volljahrige Personennach Entrichtung der GrabnutzungsgebUhr (siehe Friedhofsgebuhrensatzung

  • FGS) verliehen,

worUber dem Nutzu ngsberechtigten eine U rkunde ausgestelit wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrechtan Grabstattenkanngegenerneute Zahiungderentsprechenden GrabnutzungsgebUhr urn weitere 5 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablaufdes Rechtes die VerIngerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarfdes Friedhofses zulässt. (4) Nach ErlOschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabsttten anderweitigverfugen. HierUber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehorigen in gerader Linie unddie Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gerneinde benachrichtigt. (5) In den FlIen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeithinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Vorausmindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf emdarüberhinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofstrager wirksam. (7) Jede Anderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten st der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Ubertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder em Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehorigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem lode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf semen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer IetztwiIIigen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügunghinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § I Abs. I Satz 2 Nr. 1 BestVgenannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. InnerhaIb der Reihenfolge des § 1 Abs. I Satz 2 Nr. I BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigteinnerhalbvonsechs Monatenkeinen Antragauf Ubertragungdes Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Personverliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auchinbegründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefhrten oder Stiefkind) Ubertragen werden. (3) Uber die Umschreibung erhIt der neue Grabnutzungsberechtigte elne Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Ubertragungdes Nutzungsrechts erlischt, wennalle Berechtigten die Ubernahmeablehnenoder eskein Berechtigter innerhaibeines Jahresseit Beisetzungdesverstorbenen Nutzungsberechtigten Ubernimmt. In diesem Fall kann die Grabsttte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen Uberlassen werden, die zu dem Bestatteten elne personhiche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach elner Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 Ubernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosteneines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachenbzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen BegrUnung. Gegen vollstandigen Kostenersatz kOnnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und InstandhaItung der Gräber

(1) Jede Grabstatte ist sptestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wUrdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei alien Grabstatten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in

§ 14 Abs. 2 genanriten Personen zurordnungsgema17en Aniage, Pflege und instandhaltung des Grabesverpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtungnicht nach, kannihndie Friedhofsverwaltungunter Fristsetzungauffordern, denordnungsgeml?en Zustand herzusteIlen. Nach Ablauf der Frist kOnnen zur HerbeifUhrung desordnungsgemen Zustandes erforderliche Maflnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffenwerden (Ersatzvornahme, § 30). (4) 1st der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete offentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist istdie Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 ineinen ordnungsgemal?en Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (5) In den Abteilurigen ,,Stelengarten" und ,,Urnenrasen erfolgt die Pflege der Grabsttten durch die Gemeinde Oberleichtersbach. Eine Ablage von Grabschmuck oder anderen Gegenstanden, sowie die Umgestaltung der Grabstätten sind unzuiassig.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche diebenachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeintrchtigen. Die HOhe und Form der GrabhUgel unddie Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschIie1lich von der Gemeinde ausgefQhrt. In besonderen Fallen kOnnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Graber nicht beeintrachtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener GehOize (Zwergstraucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Baume) auf den Gräbern bedarf der Eriaubnis der Gemeinde. (4) AlIe gepflanzten GehIze gehen entschadigungslos in die VerfUgungsbefugnis der Gemeinde Uber, wenn sie vom Nutzungsberechtigtennach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nichtabgeraumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Baume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Ma1?nahme nicht innerhalb derhierfUr dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgefUhrt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgefUhrt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Biume und verdorrte Kranze sind von den Grabstatten zu entfernen und mitzunehmen. (6) Die Bepfianzung darf die Höhe des Grabsteins gemall § 18 dieser Satzung nicht Uberschreiten. (7) Das Nutzungsrecht an Grabstatten kann ohne Entschadigung entzogen werden, wenn die Grabstatten mit ZubehOr nicht den Vorschriften entsprechend angelegt werden oder die Unterhaitungvernachlassigt wird. Ebenso verfäiit die bereits bezahite GebUhr. in diesem Fall muss eine vorherigeschriftiiche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genUgteine offentiich befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Anderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweitdas zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungenzutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Antagen beziehen. (2) Die Ertaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veranderung des Grabmales und/oder derbaulichen Antage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobel die Mate des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:

a) der mallstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der mal?stabsgetreue Entwurf der baulichen Antagemit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und derAnordnung (Malstab 1:10).

b) eine ma1stabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Ertaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der § 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftticher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. 1st der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst. Verpflichtetennach § 14 Abs. nichtbekannt, ergeht eine befristete Offentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so 1st die Gemeinde berechtigt auf Kostendes Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wennes den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genUgt oder den gestatterischen Merkmalen der § 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur ats naturtasierte Hotztafelnoder -kreuze zulassig und dUrfen nicht anger ats 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18 GröRe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmate dUrfen folgende Ausma1e nicht Uberschreiten:

a) bei Einzelgrabstatten Höhe einschIie1lich Sockel bis zu 1,30 m Breite einschtie1tich Socket bis zu 0,90 mb) bei Doppeigrabstatten: HOhe einschlie(Iich Sockel bis zu 1,30 m Breite einschlietllich Socket bis zu 0,90 mc) bei Dreifachgrabstatten: HOhe einschIie1!lich Sockel bis zu 1,30 m Breite einschtie1,lich Socket bis zu 1,50 md) bei Urnenerdgrabstatten: HOhe einschliefltich Socket bis zu 0,90 m Breite einschIie1lich Socket bis zu 0,70 me) bei Urnengrabstatten in der Abteilung ,,Stetengarten": Die Grabmäler werden von der Gemeinde Oberleichtersbach gestellt.

f) bei Urnengrabstatten in derAbteitung ,,Urnenrasen: Es ist nur eine bodengteiche Schriftptatte zugelassen, die von der Gemeinde Oberleichtersbachgesteilt wird. Die Schriftplatte kann nach Abtauf dem Nutzungsberechtigten Uberlassen werden. (2) Grabmale aus Holz oder nichtrostenden Metatten bedcirfen einer Sondergenehmigung. SiemUsseninderortsUblichen FormhergesteiltseinunddUrfennurauf Einzel-, Doppel-, Dreifachgrabsttten und Urnenerdgrabsttten aufgestellt werden. Deckende Anstriche und Farben sindunzuIssig. Sie dUrfen folgende Ma1e nicht Uberschreiten:

a) bei Einzelgrabsttten, DoppeIgrabsttten u nd Dreifachgrabstatten: HOhe bis 1,30 m, Breite bis 0,90 mb) bel Urnenerdgrabstatten: HOhe bis 0,90 m, Breite bis 0,70 rn (3) Eine Uberschreitung ist rn Einzelfall zulassig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar 1st und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen mUssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie mUssenso gestaltet sein, dass die WUrde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt 1st. (2) Grababdeckungen sind in smtlichen Abteilungen, jedoch nur mit einer Sondergenehmigungzulassig, und dUrfen die Oberfläche nicht Uberwiegend bedecken. Ausnahme sind Urnenbestattungen. (3) Einfassungen, Grababdeckungen und Grabmale, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereitsvorhanden waren und den vorgenannten Ma1en nicht entsprechen, dUrfen bei Eintritt elnes Todesfallesoder nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden. Die Gemeinde kann zur Vermeidung von Hartefällen hiervon Ausnahrnen zulassen.

§ 20 GrUndung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabrnal muss seiner Grölle entsprechend dauerhaft und standsicher gegrUndet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestirnrnungen und den anerkannten Regein der Baukunstdurch fachkundige Firmen zu setzen. Ma1gebIich fur die bei der Errichtung der Grabmale und derjährlichen StandsicherheitsprUfung geltenden anerkannten Regein der Baukunst 1st die Richtlinie fürdie Erstellung und PrUfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in der Fassung vom Juni 2020 (Siebte Auflage). Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibendemitgleichwertiger Qualifikationeine Eingangskontrollemitder jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prufablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spatestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage 1st die Abnahmebescheinigung mit dem Prufvermerkentsprechend den Anforderungen der TA Grabrnal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemalen, sicheren Zustand zuerhalten. Er 1st für Schaden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder AbstUrzenvon Teilendesselbenverursachtwerden. Grabrnale, diesichnichtineinemordnungsgerna1en Zustand befinden, können nach vorangegangener schrifthcher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oderentfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhaib der gesetzten Frist nichtdurchgefuhrt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch emnichtstandsicheres Grabmaleineschriftliche Aufforderunganden Nutzungsberechtigtenzur Wiederherstellungder Standsicherheitunter Fristsetzungnichtabgewartetwerden, istder Friedhofstrger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oderumzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handeinden Personen haften für jede durchdie Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschadigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen ( 17 und § 18) dUrfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhaib von drel Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltunguntererneuter Fristsetzungauffordern, denordnungsgemallen Zustandherzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeifuhrung des ordnungsgema(en Zustandeserforderliche Ma0,nahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichtetengetroffen werden (Ersatzvornahme,

§ 30 ).

1st der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete Offentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist st die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabsttte auf Kostendes Nutzungsberechtigtenoder eines Verpflichtetenabzuraumenundeinzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofstragers Uber. (6) Die Entfernung bzw. Weiterverwendung der von der Gemeinde Oberleichtersbach gesteiiten Grabmaler und Schriftplatten in den Abteilungen ,,Stelengarten" und ,,Urnenrasen wird nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von der Gemeinde Oberleichtersbach durchgefuhrt. (7) KUnstierisch oder geschichtlich wertvoile Grabmale und bauliche Aniagen oder soiche, die aisbesondere Elgenart des Friedhofs aus frUheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Anderung soicher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder Uberfuhrt werdenund zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Das Offnen und Schliel?,en des Leichenhauses sowie die Bedienung technischer Einrichtungen erfolgtdurch den Bestatter. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichenoder sonstigen Bedenken bestehen, kOnnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen wahrend derfestgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen ( 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung imoffenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarggeschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer Ubertragbaren Krankheit im Sinne deslnfektionsschutzgesetzes erkrankt waren, dUrfennicht zeitgleichmit anderen Verstorbenenim Leichenhaus untergebracht werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der LeichenbedUrfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Srgen, Sargausstattungen, Urnen und fur die Bekleidung von Leichengelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zuverbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna)der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Kiinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten istund dort emgeeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b)die Leiche zum Zwecke der UberfUhrung an einen auswartigen Bestattungsort freigegeben undinnerhalb einer Frist von 24 Stunden überfUhrt wird, c)die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soil und sichergesteilt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Trager der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beforderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beforderungder Leichen hat durch emgeeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen andie Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die § 12 und 13 BestV.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die Gemeinde kann mit der DurchfUhrung der hoheitlichen Tätigkeiten em Bestattungsunternehmenals ErfUllungsgehilfen beauftragen.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgefUhrt, wenn das Grab verfUlltist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) BestattungensindunverzUglichnach Eintritt des Todes der Gemeindeanzuzeigen; dieerforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde rn Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunterneh men und ggf. mit dem zustandigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist wird auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist fur Urnengrabstatten betragt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierungund Umbettung von Leichenund Urnenbedarf unbeschadet sonstigergesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer BehOrde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis Mrz und zwar auferhaIb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehorige und Zuschauer dUrfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Ubrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofstrger kann zur Erfullung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzUglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfUilt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kostendes Pflichtigen vornehmenoder vornehmenlassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. 1st der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die Offentliche Bekanntmachung die anden Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzungbedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einerdrohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Gemeinde Ubernimmt für die Beschdigungen, die durch nicht satzungsgem1e Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und fur Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursachtwerden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbu(e von mindestens fUnf Euro undhöchstens eintausend Euro belegt werden wer: a) den Vorschriften Uber den Ben utzungszwang zuwiderhandelt, b)die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c)die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabsttten nach den § 15 bis 20 nichtsatzungsgemf1 vornimmt, d)sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der WUrde des Ortes entsprechendverhlt oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 lnkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01 02.2026 in Kraft. Gemeinde Oberleichtersbachden 14.01.2026 /

  1. 1. BUrgermeister Muth ' \ Gemä1, Beschluss vom 14.01 .2026, TOP 7, öffentliche Sitzung.