🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzungzur Friedhofssatzung der Gemeinde Riedenberg
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) erlässt die Gemeinde Riedenberg folgende
S A T Z U N G
§ 1 - Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes, des Leichenhauses und der sonstigen damit verbundenen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 - Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. bei der Einräumung eines Nutzungsrechts mit der Zuteilung der Grabstände oder der Umennische,
- 2. bei der Verlängerung eines Nutzungsrechts mit der Entscheidung über den Antrag,
- 3. im Übrigen sofort nach Erbringung der jeweiligen Leistung, für die die Gebühr erhoben wird.
§ 3 - Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle, der Antragsteller oder der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete. Mehrere Nutzungsberechtigte bzw. Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 - Fälligkeit
Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. In begründeten Fällen können Ratenzahlungen eingeräumt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Riedenberg zu stellen. Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren wie die üblichen Gemeindeabgaben.
§ 5 - Erlass
Im Einzelfall können Gebühren, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6 - Nutzungsgebühren
(1) Als Nutzungsgebühren werden für die Nutzungszeit (§ 15 Abs. 2 Friedhofssatzung) erhoben:
a) für Kindergrab 75,00 Eurob) für Reihengrab (Einzelgrab) 150,00 Euroc) für Reihengrab mit Tiefbettung 225,00 Eurod) für Familiengrab (Doppelbettung) 300,00 Euroe) für Familiengrab mit Tiefbettung 450,00 Euro
(2) Bei Urnenbeisetzungen in ein Kinder-, Reihen- bzw. Familiengrab werden die jeweiligen Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1 a) bis e) erhoben.
§ 7 - Verlängerung des Nutzungsrechtes
Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes (§ 15 bzw. § 16 der Friedhofssatzung) für eine weitere volle Nutzungsdauer werden dieselben Gebühren wie für die Einräumung eines Nutzungsrechtes im Zeitpunkt der Verlängerung erhoben. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine kürzere Zeitdauer werden die entsprechenden anteiligen Gebühren berechnet.
L:\Gültige Satzungen\Satzungen Riedenberg\Friedhof\Gebührensatz.Friedhof Riedenberg endgültige Satzung - 23.06.06.doc
§ 8 - Leichenhausbenutzungsgebühr
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 50,00 Euro. (2) Für die Leichenhallenreinigung fällt eine Gebühr von 75,00 Euro an. Diese entfällt, wenn die Reinigung ordnungsgemäß durch die Angehörigen durchgeführt wird. (3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend für die Aufbewahrung einer Urne bis zu deren Beisetzung.
§ 9 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Riedenberg vom 09. November 1984, zuletzt geändert mit Satzung vom 07.02.2003, außer Kraft.
Riedenberg, den 12.06.2006
Dr. Römelt Erster Bürgermeistergemäß Gemeinderatsbeschluss vom 12.06.2006, öffentlich lfd. Nr. 59.
L:\Gültige Satzungen\Satzungen Riedenberg\Friedhof\Gebührensatz.Friedhof Riedenberg endgüte Satzung - 23.06.06.doc
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzungder Gemeinde Riedenberg
Aufgrund des Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und des Art. 7 des Bestattungsgesetzes vom 10.08.1994 (GVBl. S. 770) erlässt die Gemeinde folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bestattungseinrichtungen
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhalt die Gemeinde Riedenberg einen gemeinsdeigenen Friedhof und ein gemeinsdeigenes Leichenhaus als öffentliche Einrichtung. (2) Die Friedhofsverwaltung obliegt der Gemeinde. (3) Die Gemeinde Riedenberg beaufsichtigt den Friedhof und das Bestattungswesen und überwacht die Einhaltung nachfolgender Bestimmungen.
§ 2 Bestattungsanspruch
(1) Im Friedhof werden Verstorbene bestattet, diea) bei Eintritt des Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) die ein Nutzungsrecht an einem Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) hier verstorben sind, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
(2) Andere Personen können nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde Riedenberg beigesetzt werden, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte der Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Bestattungsvorschriften
§ 4 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen im Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 5 Arten der Grabstätten
Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgräber für die Erdbestattung (Belegung mit bis zu zwei Personen)
- Doppelgräber für Erdbestattung (Belegung mit bis zu 4 Personen)
- Urnennischen in den Urnenanlagen
- Urnenerdgräber.
§ 6 Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
| Urnenerdgrab | 1,25 m x 060 m |
|---|---|
| Einzelgrab | 1,80 m x 0,90 m |
| Doppelgrab | 1,80 m x 1,50 m |
(2) Die Tiefe beträgt bei Einzelgräbern für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1,30 m, für Personen nach dem vollendeten 6. Lebensjahr 1,60 m. Ist vorgesehen, dass vor Ablauf der Ruhefrist eine weitere Leiche darüber bestattet wird, so muss das Grab bei der Erstbestattung 2,20 m tief ausgehoben sein. Entsprechendes gilt für Doppelgräber. (3) Für Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt werden, gelten die Maße nach Abs. 1. Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. (4) Der Abstand zum Nachbargrab beträgt bei allen Gräbern 0,30 m.
§ 7 Ruhezeiten
(6) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre. (7) Die Die Ruhefrist für Urnen in Einzel- und Doppelgräbern und in Urnenerdgräbern beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnen der Urnenwand beträgt 15 Jahre.
III. Leichenhaus
§ 8 Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Friedhofs-Öffnungszeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Jeder Verstorbene ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in eine Leichenhalle, sei es eines Bestatters oder der Gemeinde, zu verbringen. (4) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle bzw. Aussegnungshalle sowie die Bedienung technischer Einrichtungen erfolgt durch den Bestatter.
§ 9 Aufbahrung von Leichen
(1) Jede Leiche ist in einem verschlossenen Sarg in das Leichenhaus zu verbringen. Dort ist der Sarg zu öffnen und die Leiche aufzubahren, sofern der Tod nicht durch eine übertragbare Krankheit eingetreten ist oder sofern nicht ein anderer wichtiger Grund eine Öffnung des Sarges untunlich erschinen lasst. Die Angehörigen des Verstorbenen konnen die Aufbahrung im geschlossenen Sarg verlangen. (2) Wenn nicht die Öffnung des Sarges nach Abs. 1 Satz 2 unterbleibt, gilt folgenden: Jede Leiche ist mit unbedecktem Gesicht, mit Polster unter dem Kopf, aufzulegen. Außer dem ist die Leiche mit einem weiten Tuch, das die Hinterbliebenen zu stellen haben, bis an die Brust zu bedecken. Die Arme sind freizulassen. Der Sarg ist erst eine Stunde vor der Beerdigung zu schlieben.
Die Beerdigung darf nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Leichenschau und die für Bestattungen einzuhaltende Zeit stattfinden.
§ 10 Leichenhalle
(1) Die Leichenhallearf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. (2) Wahrend der Nacht ist der Besuch im Leichenhaus untersagt. (3) Nach jeder Benutzung ist das Leichenhaus von den Angehörigen zu reinigen. (4) Das Leichenhaus ist von den Angehörigen nach dem Besuch zu schlieben.
IV. Grabstätten
§ 11 Nutzungsrechte, Anspruch, Herstellung
(1) An den Grabstätten bestehen nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Grabgebühr für die Dauer der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht wird durch eine von der Gemeinde auszustellende Urkunde (Graburkunde) nach Entrichtung der Gebühren bescheinigt. Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Nutzungszeit. (3) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und als solchen benennen. Wird keine andere Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
> auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und davon auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, > auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, > auf die Stiefkinder, > auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter, > auf die Eltern, > auf die vollbürtigen Geschwister, > auf die Stiefgeschwister, > auf die nicht unter die vorgenannten Gruppen fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 3 Satz 2 und nur mit Einwilligung der Gemeinde übertragen.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in einer bestimmten Lage besteht nicht. Die Gemeinde entscheidet über die Zuteilung der Grabstände. (5) Grabstätten werden nach Eintritt eines Sterbefalles oder auf Antrag vergeben. (6) Die Herstellung der Gräber (Ausheben und Schlieben) erfolgt durch ein von den Angehörigen des Verstorbenen beauftragten Unternehmen. Die Angehörigen sind verpflichtet, spätestens 24 Stunden vor der Bestattung das Unternehmen zu verständigen und die anfallenden Kosten zu tragen.
§ 12 Einzel- und Doppelgräber
(1) In Einzelgräbern werden nur eine oder bei Übereinanderbettung zwei, in Doppelgräbern zwei bzw. 4 Leichen beigesetzt (mehr als 2 Säre: siehe Abs. 4). (2) Das Nutzungsrecht an einem Einzel- oder Doppelgrab wird durch Zahlung der in der Gebührensatzung, die am Todestag des Bestatteten Gültigkeit besitzt, festgesetzten Gebühr erworben. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. (3) In einer Grabstände können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV). Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Bestattung anderer Personen zulassen. (4) In einem Grab dürfen nicht mehr als zwei Säre übereinanderstehen. Eine Belegung mit einer zweiten Leiche ist nur dann zulässig, wenn die Bestattung der ersten in this dem Grab bestatteten Leiche mindestens in einer Tiefe von 2,20 m (Übertiefe) erfolgt ist. Eine weitere Beisetzung ist erst zulässig, wenn die Ruhefrist für die zuerst bestattete Leiche abgelaufen ist. (5) Bei jeder Nachbelegung eines Grabes ist für die Wiederherstellung der vollen Ruhefrist von 25 Jahren die Nutzungsgebühr anteilig für die Veränderung, aufgerundet auf volle Jahre, nachzuzahlen. (6) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Gebühr jeweils auf weitere 25 Jahre verlangert werden. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. Die Berechtigten sollen sechs Monate vorher auf das Erlöschen des Nutzungsrechts hingewiesen werden. Sind die Berechtigten nicht besteht, genugt ein entsprechender Hinweis an den Amtstafeln. Ein Anspruch auf Verlängerung eines Nutzungsrechts besteht nicht.
§ 13 Aschenbeisetzung (Urnengräber)
(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (2) Urnen konnen unterirdisch beigesetzt werden. (3) In einer Grabstände,dufen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter. (4) Das Nutzungsrecht an einem Urnenerdgrab wird durch Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre. (5) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Gebühr jeweils auf weitere 15 Jahre verlangert werden. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnenerdgrab verfügen und sie ist berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Asche in wurdiger Weise der Erde zu übergeben. Hiervon werden die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Die Berechtigten sollen sechs Monate vorher auf das Erlöschen des Nutzungsrechts hingewiesen werden. Sind die Berechtigten nichtbekannt, genugt ein entsprechender Hinweis an den Amtstafeln. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. (6) Bei einer Urnenbestattung in ein bestehendes Erdgrab (Reihen- oder Familiengrab) ist für die Wiederherstellung der vollen Ruhefrist von 15 Jahren, die Nutzungsgebühr für das jeweilige Grab, anteilig für die Veränderung, aufgerundet auf volle Jahre, nachzuzahlen. (7) Urnen konnen zudem in den Urnennischen in der Urnenwand beigesetzt werden. In einer Urnennische konnen je nach Gröbe der Überurnen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
Die Beisetzung von Verstorbenen aus unterschiedlichen Familien in einer Nische ist prinzipiell möglich, soweit das Einverständnis der Angehörigen vorliegt.
Die Abdeckung der Urnennische aus rötlichem Naturstein wird von der Gemeinde gestellt und wird Eigentum des Nutzungsberechtigten. Andere Abdeckungen sind nicht zugelassen.
Eine Beschriftung oder anderer Grabschmuck (Blumen und Kerzen) darf das Gesimse und die jeweilige Abdeckung nicht überragen. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Abdeckplatte auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Grabschmuck (Blumen und Kerzen) ist nur auf den vorgesehenen Gesimsen, jeweils im Bereich vor der jeweiligen Urnennische, zugelassen. Hier ist Sorge zu tragen, dass die Urnenwandanlage und der Fußboden hierdurch keinen Schaden nehmen (z.B. durch herabfallende Vasen etc.) bzw. verschmutzt werden (z.B. durch herabtropfendes Wachs). Auf dem Fußboden vor der Urnenwand ist keinerlei Grabschmuck zulässig.
(8) Die Absätze 1, 4, 5 und 6 gelten entsprechend für die Beisetzung in der Urnenwand mit der Maßgabe, dass hier die Nutzungszeit bzw. Ruhefrist 15 Jahre beträgt.
§ 14 Umbettung auf Antrag
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV benannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lasst die Umbettung durchführten. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragsteller. (5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für die Grabeinfassung und für die Grababdeckung. (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufugen. Dazu gehoren:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10;
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
- 3. eine Angabe über die Schriftverteilung.
(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung und die Grababdeckung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. (4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler, Grabeinfassungen und Grababdeckungen konnen auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfern werden. (5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlage. Sie sind auch für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten verantwortlich. (6) Die Ausrichtung der Grabmäler hat gemäß dieser Satzung zu erfolgen: Einfassungen, Grababdeckungen und Grabmäler, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden waren und den Vorgaben dieser Satzung nicht entsprechen, *\text{dürfen bei Eintritt eines Todesfalles (neue Bestattung)}, Erd- oder Aschenbestattung, oder nach Ablauf der Ruhefrist, nicht mehr verwendet werden. Hier sind die Grabmäler entsprechend der neuen Friedhofsplanung anzupassen und auszurichten. Die Gemeinde kann zur Vermeidung von Härtefällen hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 16 Größe der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) bei Einzelgräbern: eine Höhe von 1,10 m eine Breite von 0,70 mb) bei Doppelgräbern: eine Höhe von 1,10 m eine Breite von 1,20 mc) bei Urnengräbern: eine Höhe von 0,60 m eine Breite von 0,40 m, im vorgegebenen Bereich.
(2) Grabmäler aus Holz oder nichtrostenden Metallen bedürfen einer
Sondergenehmigung. Sie müssen in der ortsüblichen Form hergestellt sein. Deckende Anstriche und Farben sind unzulässig. Sie dürfen folgende Maße nicht über- bzw. unterschreiten:
Höhe von 1,50 m bis 1,90 m, Breiten von 0,70 m bis 1,18 m
Bei Urnengräbern Höhe bis 0,60m, Breite bis 0,40m, im vorgegebenen Bereich
(3) Grababdeckungen sind in samtlichen Abteilungen zugelassen. (4) Einfassungen, Grababdeckungen und Grabmäler, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden waren und den vorgenannten Maßen oder Vorgaben der Satzung nicht entsprechen, dürfen bei Eintritt eines Todesfalles oder nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden. Die Gemeinde kann zur Vermeidung von Härtefallen hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 17 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung trag und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Gröbe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstallend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofes im Einklang stehen. (4) Die Bepflanzungen der Grabmäler)dürfen die jeweiligen Ausmaße gem. § 16 Abs. 1 nicht überschreiben. Bei Überschreitung der Ausmaße hat der Inhaber des Nutzungsrechts für die Ausmaße gem. § 16 Abs. 1 durch Rückschnitt bzw. durch Entfernung der Bepflanzung Sorge zu tragen. Kommt der Nutzungsberechtigte auf Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nach, veranlasst die Gemeinde den Rückschnitt bzw. die Entfernung auf seine Kosten. (5) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen im Widerspruch zu den Vorschriften dieser Satzung erreicht oder geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Entfernung anordnen.
§ 18 Standsicherheit
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat davon zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. (3) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen,lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde,im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen. (4) Für jeder Schaden, der durch Umfallen eines Grabmales, oder durch Herabfallen von Teilen desselben entstehen, haftet der Grabnutzungsberechtigte.
§ 19 Pflege der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind spätestens 3 Monate nach einer Beisetzung in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche geeigneten Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten und Wegeflächen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Höhe der Grabmäler gemäß § 16 nicht überschreiben. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entscheidigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt werden oder die Unterhaltung vernachlüssigt wird. Ebenso verfüllt die bereits bezahlte Gebühr. In diesem Fall muss eine vorherige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genugt eine öffentliche befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung. (4) Nutzungsberechtigte, die ihre Grabstände nicht im Sinne des Abs. 1 anlagen und unterhalten, werden von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, ihren Pflichten nachzukommen. Bei Nichtbeachtung ist die Gemeinde berechtigt, nach einer Frist von einem Monat auf Kosten des Säumigen den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen oder die Grabstände ganz einzuebnen. (5) Verwelkte Blumen und Kranze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und vom Nutzungsberechtigten in Eigenverantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen.
VI. Ordnungsvorschriften
§ 20 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekannt gemachten Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass untersagen. (3) Bei Schnee- und Eisglätte sowie nach Einbruch der Dämmerung erfolgt das Betreten auf eigene Gefahr. Hauptwege werden nur bei Bestattungen geräumt. Der Friedhof ist nicht beleucht.
§ 21 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher des Friedhofes haben sich entsprechend deren Zweckbestimmung zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (3) In dem Friedhof ist nicht gestattet:
- 1. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);
- 2. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde;
- 3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten und zu verkaufen;
- 4. Druckschriften zu verteilen;
- 5. während der Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten;
- 6. das Rauchen und Lärmen
- 7. das Betreten der Gräber und Einfriedungen oder angelegten Rasenflächen;
- 8. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,
- 9. Erdaushub und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern.
(4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
§ 22 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbebetriebende bedürfen für ihre Tätigkeiten im Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung ist für jeder Tätigkeit neu zu beantragen. (2) Die Zulassung wird nur den Gewerbebetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten in dem Friedhof ausfuhrt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal oder von Gemeindebeauftragten vom Friedhof verwiesen werden. (4) Durch die Vornahme gewerblicher Arbeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Die Gemeinde kann den Gewerbetriebenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
VII. Schlussvorschriften
§ 23 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäbe Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. (2) Die Gemeinde haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 24 Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstände zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Nutzungsrecht gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren begründet werden.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. eine der in §§ 4, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 festgelegten Anzeige-, Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
- 2. entgegen §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 19 Abs. 2 vor Erteilung der Genehmigung bzw. Erlaubnis durch die Gemeinde mit den aufgeführten Maßnahmen beginnnt,
- 3. die in §§ 5 und 16 angegebenen Maße über- bzw. unterscheide
- 4. die Bestimmungen in §§ 7 Abs. 2, 8, 9 und 10 über die Überführung und Aufbahrung von Leichen missachtet,
- 5. gegen die Vorschriften (§§17,18 und 19) über die Gestaltung und die Standsicherheit der Grabmäler sowie die Pflege der Grabstätten verstöft,
- 6. sich nicht entsprechend den §§ 21 und 22 auf dem Friedhof verhält,
- 7. eine nicht vorschrifsmäßige Belegung eines Reihen- oder Doppelgrabes (§ 12) veranlasst bzw. vornimmt.
§ 26 Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 27 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für den Friedhof der Gemeinde Riedenberg vom 27.06.2007 (Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 14 vom 01.07.2006), zuletzt geändert mit Satzung vom 27.06.2007 (Amtsblatt des Landratsamtes Bad Kissingen Nr. 14 vom 14.07.2007) außer Kraft.
Gemeinde Riedenberg Riedenberg, den 05.09.2024
Römelt Erster Bürgermeister
Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 05.09.2024, öffentlich, Nr. 6
In Kraft getreten am 21.09.2024; Veröffentlicht im Amtsblatt 19 vom 20.09.2024, lfd. Nr. 226
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Riedenberg vom 27.06.2007
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) erlässt die Gemeinde Riedenberg folgende
S A T Z U N G
§ 1
Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Riedenberg vom 12.06.2006 (LRABI Nr. 14, vom 01.07.2006, lfd. Nr. 225) wird wie folgt geändert:
- 1. § 6 erhält folgende Fassung:
§ 6 – Nutzungsgebühren
(1) Als Nutzungsgebühren werden für die Nutzungszeit (§ 15 Abs. 2 Friedhofssatzung) erhoben:
| a) für Kindergrab | 75,00 Euro |
|---|---|
| b) für Reihengrab (Einzelgrab) | 150,00 Euro |
| c) für Reihengrab mit Tiefbettung | 225,00 Euro |
| d) für Familiengrab (Doppelbettung) | 300,00 Euro |
| e) für Familiengrab mit Tiefbettung | 450,00 Euro |
(2) Bei Urnenbeisetzungen in ein Kinder-, Reihen- bzw. Familiengrab werden die jeweiligen Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1 a) bis e) erhoben.
(3) Als Nutzungsgebühr für eine Urnennische in der Urnenwand werden für die Nutzungszeit (§ 16 Abs. 8 Friedhofssatzung) 720,00 € erhoben. Diese Gebühr beinhaltet die Überlassung der Abdeckplatte.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Riedenberg, den 27.06.2007
Gemeinde Riedenberg
Dr. Römelt Erster Bürgermeister
Friedhofssatz Kopie erhalten Li: 2010-07
L:\Gültige Satzungen\Satzungen Riedenberg\Friedhof\Änderung Gebührensatzung Friedhof Riedenberg - 27.06.07scha.doc
Gebührensatzungzur Friedhofssatzung der Gemeinde Riedenberg
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) erlässt die Gemeinde Riedenberg folgende
S A T Z U N G
§ 1 - Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes, des Leichenhauses und der sonstigen damit verbundenen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 - Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes mit der Zuteilung der Grabstände oder der Urnennische,
- 2. bei der Verlängerung eines Nutzungsrechtes mit der Entscheidung über den Antrag,
- 3. im Übrigen sofort nach Erbringung der jeweiligen Leistung, für die die Gebühr erhoben wird.
§ 3 - Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle, der Antragsteller oder der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete. Mehrere Nutzungsberechtigte bzw. Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 - Fälligkeit
Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. In begründeten Fällen können Ratenzahlungen eingeräumt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Riedenberg zu stellen. Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren wie die üblichen Gemeindeabgaben.
§ 5 - Erlass
Im Einzelfall können Gebühren, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6 - Nutzungsgebühren
(1) Als Nutzungsgebühren werden für die Nutzungszeit (§ 15 Abs. 2 Friedhofssatzung) erhoben:
a) für Kindergrab 75,00 Eurob) für Reihengrab (Einzelgrab) 150,00 Euroc) für Reihengrab mit Tiefbettung 225,00 Eurod) für Familiengrab (Doppelbettung) 300,00 Euroe) für Familiengrab mit Tiefbettung 450,00 Euro
(2) Bei Urnenbeisetzungen in ein Kinder-, Reihen- bzw. Familiengrab werden die jeweiligen Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1 a) bis e) erhoben.
§ 7 - Verlängerung des Nutzungsrechtes
Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes (§ 15 bzw. § 16 der Friedhofssatzung) für eine weitere volle Nutzungsdauer werden dieselben Gebühren wie für die Einräumung eines Nutzungsrechtes im Zeitpunkt der Verlängerung erhoben. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine kürzere Zeitdauer werden die entsprechenden anteiligen Gebühren berechnet.
L:\Gültige Satzungen\Satzungen Riedenberg\Friedhof\Gebührensatz.Friedhof Riedenberg endgültige Satzung - 23.06.06.doc
§ 8 - Leichenhausbenutzungsgebühr
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 50,00 Euro. (2) Für die Leichenhallenreinigung fällt eine Gebühr von 75,00 Euro an. Diese entfällt, wenn die Reinigung ordnungsgemäß durch die Angehörigen durchgeführt wird. (3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend für die Aufbewahrung einer Urne bis zu deren Beisetzung.
§ 9 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Riedenberg vom 09. November 1984, zuletzt geändert mit Satzung vom 07.02.2003, außer Kraft.
Riedenberg, den 12.06.2006
Dr. Römelt Erster Bürgermeistergemäß Gemeinderatsbeschluss vom 12.06.2006, öffentlich lfd. Nr. 59.
L:\Gültige Satzungen\Satzungen Riedenberg\Friedhof\Gebührensatz.Friedhof Riedenberg endgültige Satzung - 23.06.06.doc
Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzungzur Friedhofssatzungder Gemeinde Riedenbergvom 25.08.2011
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) erlässt die Gemeinde Riedenberg folgende
S A T Z U N G
§ 1
Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Riedenberg vom 12.06.2006 (LRABI Nr. 14 vom 01.07.2006, lfd. Nr. 225), geändert mit Satzung vom 27.06.2007 (LRABI Nr. 14 vom 14.07.2007, lfd. Nr. 188) wird wie folgt geändert:
? 1. § 6 erhält folgende Fassung:
§ 6 – Nutzungsgebühren
(1) Als Nutzungsgebühren werden für die Nutzungszeit (§ 15 Abs. 2 Friedhofssatzung) erhoben:
| a) für Kindergrab | 100,00 Euro |
|---|---|
| b) für Reihengrab (Einzelgrab) | 175,00 Euro |
| c) für Reihengrab mit Tiefbettung | 250,00 Euro |
| d) für Familiengrab (Doppelbettung) | 325,00 Euro |
| e) für Familiengrab mit Tiefbettung | 375,00 Euro |
| f) für Urnenerdgrab | 275,00 Euro |
(2) Bei Urnenbeisetzungen in ein Kinder-, Reihen- bzw. Familiengrab werden die jeweiligen Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1 a) bis e) erhoben.
? (3) Als Nutzungsgebühr für eine Urnennische in der Urnenwand werden für die Nutzungszeit (§ 16 Abs. 8 Friedhofssatzung) 745,00 € erhoben. Diese Gebühr beinhaltet die Überlassung der Abdeckplatte.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.10.2011 in Kraft.
Riedenberg, den 25.08.2011
Gemeinde Riedenberg
Dr. Römert Erster Bürgermeister
Satzung zur 3. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Riedenberg vom 25.01.2012
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) erlässt die Gemeinde Riedenberg folgende
S A T Z U N G
§ 1
Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Riedenberg vom 12.06.2006 (LRABI Nr. 14 vom 01.07.2006, lfd. Nr. 225), geändert mit Satzung vom 27.06.2007 (LRABI Nr. 14 vom 14.07.2011, lfd. Nr. 188) und Satzung vom 25.08.2011 (LRABI Nr. 18 vom 10.09.2011, lfd. Nr. 224) wird wie folgt geändert:
- 1. § 6 erhält folgende Fassung:
§ 6 – Nutzungsgebühren
(1) Als Nutzungsgebühren werden für die Nutzungszeit (§ 15 Abs. 2 Friedhofssatzung) erhoben:
a) für Kindergrab 100,00 Eurob) für Reihengrab (Einzelgrab) 175,00 Euroc) für Reihengrab mit Tiefbettung 250,00 Eurod) für Familiengrab (Doppelbettung) 325,00 Euroe) für Familiengrab mit Tiefbettung 475,00 Eurof) für Urnenerdgrab 275,00 Euro
(2) Bei Urnenbeisetzungen in ein Kinder-, Reihen- bzw. Familiengrab werden die jeweiligen Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1 a) bis e) erhoben.
(3) Als Nutzungsgebühr für eine Urnennische in der Urnenwand werden für die Nutzungszeit (§ 16 Abs. 8 Friedhofssatzung) 745,00 € erhoben. Diese Gebühr beinhaltet die Überlassung der Abdeckplatte.
§ 2
Diese Satzung tritt einen Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Riedenberg, den 25.01.2012
Gemeinde Riedenberg
Dr. Römelt Erster Bürgermeister
Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Riedenberg vom 19.12.2017
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) erlässt die Gemeinde Riedenberg folgende
S A T Z U N G
§ 1
Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Riedenberg vom 12.06.2006 (LRABI Nr. 14 vom 01.07.2006, lfd. Nr. 225), geändert mit Satzung vom 27.06.2007 (LRABI Nr. 14 vom 14.07.2011, lfd. Nr. 188) und Satzung vom 25.08.2011 (LRABI Nr. 18 vom 10.09.2011, lfd. Nr. 224) und Satzung vom 25.01.2012 (LRABI Nr. 3 vom 11.02.2012, lfd. Nr. 30) wird wie folgt geändert:
1. § 6 erhält folgende neue Fassung:
§ 6 – Nutzungsgebühren
(1) Als Nutzungsgebühren werden für die Nutzungszeit (§ 15 Abs. 2 Friedhofssatzung) erhoben:
| a) für Kindergrab | 200,00 Euro | (jährlich 13,33 Euro) |
|---|---|---|
| b) für Reihengrab (Einzelgrab) | 400,00 Euro | (jährlich 16,00 Euro) |
| c) für Reihengrab mit Tiefbettung | 450,00 Euro | (jährlich 18,00 Euro) |
| d) für Familiengrab (Doppelbettung) | 550,00 Euro | (jährlich 22,00 Euro) |
| e) für Familiengrab mit Tiefbettung | 700,00 Euro | (jährlich 28,00 Euro) |
| f) für Urnenerdgrab | 600,00 Euro | (jährlich 24,00 Euro) |
(2) Bei Urnenbeisetzungen in ein Kinder-, Reihen- bzw. Familiengrab werden die jeweiligen Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1 a) bis e) erhoben.
(3) Als Nutzungsgebühr für eine Urnennische in der Urnenwand werden für die Nutzungszeit (§ 16 Abs. 8 Friedhofssatzung) 1.225,00 Euro (jährlich 75,00 Euro) erhoben. Diese Gebühr beinhaltet die Überlassung der Abdeckplatte.
2. § 8 erhält folgende neue Fassung:
§ 8 – Leichenhausbenutzungsgebühr
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 75,00 Euro.
(2) Für die Leichenhallenreinigung fällt eine Gebühr von 75,00 Euro an. Diese entfällt, wenn die Reinigung ordnungsgemäß durch die Angehörigen durchgeführt wird.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend für die Aufbewahrung einer Urne bis zu deren Beisetzung.
§ 2
Diese Satzung einen Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Riedenberg, den 19.12.2017
Gemeinde Riedenberg
Römmeit Erster Bürgermeister