Friedhofsgebühren Geroda 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Geroda · Bayern · PLZ 97779

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Geroda

Aufgrund von Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) erlässt der Markt Geroda folgende

SATZUNG

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe, der Leichenhäuser und die sonstigen damit verbundenen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht:

(1) bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes mit der Zuteilung der Grabstände (2) bei der Veränderung eines Nutzungsrechtes mit der Entscheidung über den Antrag, (3) im Übrigen sofort nach Erbringung der jeweiligen Leistung, für die die Gebühr erhoben wird.

§ 3 Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle, der Antragsteller oder der zur Trägung der Bestattungskosten Verpflichtete. Mehrere Nutzungsberechtigte bzw. Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Fälligkeit

Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. In begründeten Fällen können Ratenzahlungen eingeräumt werden. Der Antrag ist schriftlich beim Markt zu stellen. Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren wie die üblichen Gemeindeabgaben.

§ 5 Erlass

Im Einzelfall können Gebühren, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 Nutzungsgebühren

(1) Als Nutzungsgebühren werden für die Ruhefrist (= Nutzungsdauer) erhoben:

a) für ein Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 125,00 € (jährlich 5,00 €)

b) für ein Reihengrab für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 250,00 € (jährlich 10,00 €

c) für ein Reihengrab mit Übereinanderbettung 325,00 € (jährlich 13,00 €)

d) für ein Reihengrab im Rasenfeld 350,00 € (jährlich 14,00 €) (Nutzungsdauer 25 Jahre inclusive Pflege und Tafel)

e) für ein Doppelgrab 350,00 € (jährlich 14,00 €)

f) für ein Doppelgrab mit Übereinanderbettung 600,00 € (jährlich 24,00 €)

g) Urnengrab (15 Jahre Nutzungsdauer) 240,00 € (jährlich 16,00 €)

h) Urnengrab im Rasenfeld 300,00 € (jährlich 20,00 €) (Nutzungsdauer 15 Jahre inclusive Pflege und Tafel)

(2) Bei Urnenbeisetzungen in ein Kinder-, Reihen- bzw. Familiengrab werden die jeweiligen Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1 a) bis f) erhoben. (3) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Buchst. d) und h) beinhaltet die Überlassung einer Namenstafel. (4) Für die Zeitdauer über die Ruhefrist hinaus werden für das Sondereutzungsrecht, anteilige Gebühren erhoben.

§ 7 Verlängerung des Nutzungsrechtes

Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes (§§ 15 und 16 der Friedhofssatzung) für eine weitere volle Nutzungsdauer werden dieselben Gebühren wie für die Einräumung eines Nutzungsrechtes im Zeitpunkt der Verlängerung erhoben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auch um 10 Jahre möglich. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine kürzere Zeitdauer werden die entsprechenden anteiligen Gebühren berechnet.

§ 8 Grababgrenzungen

Der Markt behält sich vor, die Grababgrenzungen auf Kosten der Graberwerber zu erstellen.

§ 9 Leichenhausbenutzungsgebühr

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 75,00 Euro (beinhaltet die Nutzung der Aussegnungshalle nach Abs. 2).

(2) Für die Benutzung der Aussegnungshallen fällt eine Gebühr in Höhe von 25,00 € an.

(3) Für die Reinigung der Leichenhalle fällt eine Gebühr von 50,00 € an.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Geroda vom 11.09.1979, zuletzt geändert mit Satzung vom 20.09.2011, außer Kraft.

Geroda, den 15.03.2017 Markt Geroda

S c h n e i d e r

  1. 1. Bürgermeister

Gemäß Beschluss des Marktgemeinderates vom 15.03.2017 lfd. Nr. 18 öffentlich

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📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.03.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung des Marktes Geroda

Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020 1 1-I) und des Art. 7 des Bestattungsgesetzes (BayRS 2127-7-I) erlässt der Markt Geroda folgende

FRIEDHOFSSATZUNG

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt Geroda mit seinen Ortsteilen folgende öffentliche Bestattungseinrichtungen:

a) je einen gemeinsdeigen Friedhof in den Ortsteilen Geroda und Platzb) je ein gemeinsdeigenes Leichenhaus in den Ortsteilen Geroda und Platz

(2) Die Friedhofsverwaltung obliegt dem Markt. (3) Der Markt Geroda beaufsichtigt die Friedhöfe und das Bestattungswesen und überwacht die Einhaltung nachfolgender Bestimmungen.

§ 2 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,

a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt im Markt hatten oderb) für die ein Sondereutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände nachgewiesen wird oderc) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstände beantragt wird.

(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäß Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. (3) In allen übrigen Fälle ist eine besondere Erlaubnis des Marktes erforderlich.

§ 3 Benutzung der Leichenhäuser

(1) Sarge und Urnen, die auf einem Friedhof im Markt bestattet werden sollen, müssen spätestens 24 Stunden vor dem Bestattungstermin in das Leichenhaus aufgebahrt werden. (2) Bei Überführung nach auswärts ist der Markt zu informieren. (3) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befrei werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Wurde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit verletzt werden.

II. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzuzeigen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen der Markt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 5 Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:

a) für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Reihengraber (Kindergräber): Länge 1,30 m, Breite 0,70 mb) für die Beisetzung von Verstorbenen nach dem vollendeten 6. Lebensjahr Reihengraber: Länge 1,80 m, Breite 1,00 mc) Doppelgräber: Länge 2,20 m, Breite 2,00 md) Urnengräber in den Urnenfeldern Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 me) Urnengräber im Rasenfeld Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m

(2) Die Tiefe beträgt bei Reihengräbern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1,30 m, für Personen nach dem vollendeten 6. Lebensjahr 1,60 m. Ist vorgesehen, dass vor Ablauf der Ruhefrist eine weitere Leiche darüber bestattet wird, so muss das Grab bei der Erdbestattung 2,20 m tief ausgehoben sein. Entsprechendes gilt für Doppelgräber. (3) Für Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen zur Verfügung gestellt werden, gelten die Maße nach Abs. 1. Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. (4) Der Abstand zum Nachbargrab beträgt bei allen Gräbern 0,40 m.

§ 6 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Särege beträgt 25 Jahre. Entsprechendes gilt für die Beisetzung von Aschenresten. (2) Die Ruhezeit für Aschenreste in den Urnenerdgrabern in den jeweiligen Urnenfeldern beträgt 15 Jahre. (3) Auf Antrag kann in begründeten Fällen eine frühere Auflösung der Grabstände erfolgen. Der Nutzungsberechtigte hat für die Einebnung des Grabplatzes zu sorgen. Eine erneute Belegung these Grabes erfolgt erst nach Ablauf der betreffenden Ruhezeit.

III. LEICHENHÄUSER

§ 7 Benutzungszwang

(1) Die Benutzung der Leichenhäuser wird zur Pflicht gemacht (vergl. § 3 Abs. 1). Die Überführung der Leichen vom Sterbehaus innerhalb des Marktes zu den Leichenhäusern obliegt den Hinterbliebenen. (2) Die Verbringung in die Leichenhäuser hat nach vorheriger Leichenschau zu erfolgen,

a) wenn der Tod in der Nacht oder am Vormittag eingetreten ist, noch am selbst Tag,

b) wenn der Tod am Nachmittag oder Spätnachmittag eingetreten ist, spätestens am folgenden Tag,

c) wenn der Tod infolge einer ansteckenden Krankheit eingetreten ist, sofort nach Eintreten des Todes.

(3) Der Markt kann auf den Benutzungszwang verzichten, wenn entsprechende und geeignete Räume eines privaten Bestattungsunternehmens gegeben sind oder die Leiche in der Kirche aufgebahrt wird.

§ 8 Überführung in die Leichenhäuser

(1) Jede Leiche muss in ein Leichenhaus überfuhrt werden, wenn der Tod innerhalb des Gemeindegebietes eingetreten ist undzar auch dann, wenn die Leiche auf einem Friedhof außerhalb des Gemeindesgebietes bestattet werden soll. (2) Zur Feuerbestattung kann die Leiche in ein Krematorium ohne sie in ein Leichenhaus zu verbringen, überfuhrt werden, wenn die für Leichentransporte besonderss vorgeschriebene Einsargung geschehen und ein geeignetes Leichentransportmittel vorhanden ist. (3) Die Überführung in ein Leichenhaus ist jedoch auch bei einer Feuerbestattung notwendig, wenn ein Leichenschauarzt nicht rechtzeitig erreicht oder die Beurkundung des Sterbefalles aus irgendwelchen Gründen am Tage des Todes nicht vorgenommen werden kann oder wenn sonstige Verzögerungsgrunde für die Überführung nach auswärts vorliegen.

§ 9 Überführung von auswärts

Bei der Überführung von auswärts ist die Leiche sofort in ein Leichenhaus zu verbringen. Es ist nicht gestattet, die Leiche nochmals in ein Privathaus zu verbringen.

§ 10 Aufbahrung von Leichen

(1) Jede Leiche ist in einem verschlossenen Sarg in ein Leichenhaus zu verbringen. Dort ist der Sarg zu öffnen und die Leiche aufzubahren, sofern der Tod nicht durch eine übertragbare Krankheit eingetreten ist oder sofern nicht ein anderer wichtiger Grund eine Öffnung des Sarges unangebracht erscheinen lasst. Die Angehörigen des Verstorbenen können die Aufbahrung im geschlossenen Sarg verlangen. (2) Wenn nicht die Öffnung des Sarges nach Abs. 1 Satz 2 unterbleibt gilt folgenden: Jede Leiche ist mit unbedecktem Gesicht, mit Polster unter dem Kopf, aufzulegen. Außer dem ist die Leiche mit einem weiten Tuch, das die Hinterbliebenen zu stellen haben, bis an die Brust zu bedecken. Die Arme sind freizulassen. Der Sarg ist vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schlieben. Die Beerdigung darf nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über Leichenschau und die für Bestattungen einzuhaltende Zeit staatfinden.

§ 11 Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes betreten werden. (2) Wahrend der Nacht ist der Besuch in den Leichenhäusern untersagt. (3) Nach jeder Benutzung sind die Leichenhäuser von den Angehörigen zu reinigen. (4) Die Leichenhäuser sind von den Angehörigen nach dem Besuch zu schlieben.

§ 12 Sektionen

Sektionen hängen von der Einwilligung der Hinterbliebenen des Verstorbenen ab, es sei denn, die Leiche ist Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 13 Nutzungsrechte, Anspruch, Herstellung

(1) An den Grabstätten bestehen nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Marktes. (2) Das Nutzungsrecht wird durch eine vom Markt auszustellende Urkunde (Graburkunde) nach Entrichtung der Gebühr bescheinigt. Die Gebühren berechnen sich nach der am Todestag des Bestatteten gültigen Gebührensatzung. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungszeit.

(3) Nutzungsrechte dürfen nur mit Genehmigung des Marktes auf Dritte übertragen werden. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in einer bestimmten Lage besteht nicht. Der Markt entscheidet über die Zuteilung der Grabstände. (5) Grabstätten werden nach Eintritt eines Sterbefalles oder auf Antrag vergeben. (6) Die Herstellung der Gräber (Ausheben und Schließen) erfolgt durch ein von den Angehörigen des Verstorbenen beauftragtes Bestattungsunternehmen. Die Angehörigen sind verpflichtet, spätestens 24 Stunden vor der Bestattung das Bestattungsunternehmen zu verständigen und die anfallenden Kosten zu tragen. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände, zur Zahlung der hierfür anfallenden Kosten und Grabgebühren sowie zur Abräumung der Grabstände bei Aufgabe.

§ 14 Arten der Grabstätten

Es werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber für Kinder und Erwachsene in den alten Friedhofsteilenb) Reihengräber im Rasenfeldc) Doppelgräber in den alten und neugestalteten Friedhofsteilend) Urnengräber in den Urnenfeldern und im Rasenfeld

§ 15 Einzel- und Doppelgräber

(1) In Einzelgräbern werden nur eine oder bei Übereinanderbettung zwei, in Doppelgräbern zwei bzw. vier Leichen beigesetzt. In den Reihengräbern im Rasenfeld ist keine Übereinanderbettung vorgesehen. (2) Das Nutzungsrecht an einem Einzel- oder Doppelgrab wird durch Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. (3) An einem Doppelgrab kann ein Sondereutzungsrecht auf Antrag begründet werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Veränderung eines solchen Rechts besteht nicht. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anländlich eines Todesfalles und gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren möglich. (4) In einer Grabstände konnen der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV). Ausnahmsweise kann der Markt auch die Bestattung anderer Personen zulassen. (5) Wahlrend der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist.

(6) Bei jeder Nachbelegung eines Grabes ist für die Wiederherstellung der vollen Ruhefrist von 25 Jahren die Nutzungsgebühr anteilig für die Veränderung, aufgerundet auf volle Jahre, nachzuzahlen. (7) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Gebühr um mindestens 10 Jahre verlangert werden. (8) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt über die Grabstände anderweitig verfügen. Die Berechtigten sollen sechs Monate vorher auf das Erlöschen des Nutzungsrechts hingewiesen werden. Sind die Berechtigten nicht besteht, wird durch öffentliche Bekanntmachung und sechswöchigen Hinweis auf der Grabstände auf den Ablauf hingewiesen. (9) Ein Anspruch auf Veränderung eines Nutzungsrechts besteht nicht.

§ 16 Aschenbeisetzung (Urnengräber)

(1) Die Urnenbeisetzung ist dem Markt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Urnen konnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (3) In einer Grabstände dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Grabstände. Die Beisetzung von Verstorbenen aus entsprechenden Familien in einem Urnengrab ist möglich, sowie das Einverständnis der Angehörigen und die Zustimmung des Marktes vorliegen. (4) In den Urnengräbern im Rasenfeld kann nur 1 Urne beigesetzt werden. (5) Das Nutzungsrecht an einem Urnengrab wird durch Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. (6) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der aktuellen Gebühr um mindestens 10 Jahre verlangert werden (7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts, kann der Markt über das Urnengrab verfügen und ist berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben. Hiervon werden die Nutzungsberechtigten des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. Die Berechtigten sollen sechs Monate vorher auf das Erlöschen des Nutzungsrechts hingewiesen werden. Sind die Berechtigten nichtbekannt, wird durch öffentliche Bekanntmachung und sechswöchigen Hinweis auf der Grabstände auf den Ablauf hingewiesen.

Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

§ 17 Umbettung auf Antrag

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV. genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung durchführren. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann,trägt der Antragsteller. (5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt bleiben unberührt.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 18 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Grababdeckungen benötigen eine Genehmigung des Marktes. (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufugen.

Dazu gehören:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10;
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung;
  3. 3. eine Angabe über die Schriftverteilung.

(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung und die Grababdeckung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. (4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler, Grabeinfassungen und Grababdeckungen konnen auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Markt entfernt werden. (5) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch ihr Tätigwerden entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlage. Sie sind auch für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten verantwortlich.

§ 19 Größe der Grabmäler

(1) Grabdenkmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht unter- bzw. überschreiten:

a) bei Reihengräbern für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:

Höhe einschließlich Sockel 0,80 m

Breite einschließlich Sockel 0,70 mb) bei Reihengräbern für Verstorbene nach dem vollendeten 6. Lebensjahr:

Höhe einschließlich Sockel 0,90 m

Breite einschließlich Sockel 1,25 mc) bei Reihengräbern im Rasenfeld:

Es ist nur eine DIN A 4 Schriftplatte zugelassen, die vom Markt gestellt wird. Die Befestigung der Platte erfolgt an der Mauer oberhalb der Reihengräber. Nach Ablauf kann die Platte dem Nutzungsberechtigten überlassen werden.

d) bei Doppelgräbern:

Höhe einschließlich Sockel 1,25 m

Breite einschließlich Sockel 1,50 me) bei Urnengräbern im jeweiligen Urnenfeld, außer im Rasenfeld:

Höhe einschließlich Sockel 0,70 m

Breite einschließlich Sockel 0,60 m

Grabplatten mit und ohne Beschriftung sind bei Urnengräbern zugelassen.

Im Falle einer Beschriftung kann auf die Anbringung eines zusätzlichen Grabsteines verzichtet werden.

f) bei Urnengräbern im Rasenfeld:

Es ist nur eine bodengleiche DIN A 5 Schriftplatte zugelassen, die vom Markt gestellt wird. Die Platte kann nach Ablauf dem Nutzungsberechtigten überlassen werden.

(2) Grabmäler aus Holz oder nichtrostenden Metallen bedürfen einer Sondergenehmigung. Sie müssen in der ortsüblichen Form hergestellt sein und dürfen nur auf Reihen-, Doppel- und Urnengräbern aufgestellt werden.

Deckende Anstriche und Farben sind unzulässig. Sie dürfen folgende Maße nicht über- bzw. unterschreiten:

a) bei Reihen- und Doppelgräber:

Höhe von 1,00 m bis 1,50 m,

Breite von 0,70 m bis 0,90 m.

b) bei Urnenerdgräbern im jeweiligen Urnenfeld, außer im Rasenfeld:

Höhe bis 0,90 m,

Breite bis 0,70 m

(3) Grabplatten sind in sämtlichen Abteilungen jedoch nur auf Reihengräbern und Urnengräbern zugelassen und bedürfen außer auf Urnengräbern ebenfalls einer Sondergenehmigung.

(4) Bei den Reihengräbern im Rasenfeld wird eine witterungsbeständige Beschriftungstafel mit einer maximalen Größe von DIN A4 an der Mauer angebracht. (5) Auf den Urnengräbern im Rasenfeld wird eine witterungsbeständige Beschriftungstafel mit einer maximalen Größe von DIN A5 auf dem Urnenbereich eingelassen. (6) Einfassungen, Grababdeckungen und Grabmäler, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden waren und den vorgenannten Maßen nicht entsprechen, dürfen bei Eintritt eines Todesfalles oder nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden. Der Markt kann zur Vermeidung von Härtefällen hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 20 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in den Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung einfügen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Gröbe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofes im Einklang stehen. (4) Im Rasenfeld wird die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen untersagt.

§ 21 Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind nach den Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes der Deutschen Steinmetz für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in der jeweils geltenden Fassung) ihrer Grübe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsiher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Für jeder Schaden, der durch Umfallen eines Grabmales oder durch Herabfallen von Teilen desselben entstehen, haftet der Grabnutzungsberechtigt.

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und sonstige baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Dies gilt auch für gemeinschaftliche Platten vor und zwischen den Gräbern bzw. für gemeinschaftliche Einfassungen (Randeinfassungen) und Fundamente. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Markt auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung des Marktes nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Markt berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal, die sonstige bauliche

Anlage oder Teile davon zu entfernen oder zu befestigen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 23 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Marktes entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die errichten sonstigen baulichen Anlagen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen und das Grab einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach ist der Markt berechtigt, die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Alle baulichen Anlagen (Grabstein, Einfassungen usw.) gehen dann entschädigungslos in das Eigentum des Marktes über.

§ 24 Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach einer Beisetzung in einem wu- digen Zustand zu unterhalten. (2) Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung des Marktes. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche geeigneten Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten und Wegeflächen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Höhe der Grabmäler gemäß § 19 dieser Satzung nicht überschreiben. (3) Im Rasenfeld erfolgt die Pflege der Grabstätten durch den Markt. Grabschmuck (Blumen, Kerzen etc.) darf im Urnenfeld auf der eingelassenen Namenstafel abgestellt werden. Es ist Sorge zu tragen, dass die Namenstafeln keinen Schaden (z. B. durch umfallende Vasen etc.) behmen bzw. durch tropfendes oder auslaufendes Wachs beschädigt werden. Bei den Reihengräbern darf Grabschmuck auf der Grabfläche abgestellt werden. Auf andere Flächen im Rasenfeld ist keinerlei Grabschmuck zulässig. Verwelkte Blumen, Kränze etc. sind von den Grabstätten zu entfernen. (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entscheidigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt werden oder die Unterhaltung vernachlüssigt wird. Ebenso verflätt die bereits gezahlte Gebühr. In diesem Fall muss eine vorherige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genegt eine öffentlich befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung. (5) Nutzungsberechtigte, die ihre Grabstände nicht im Sinne des Abs. 1 anlagen und unterhalten, werden von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, ihren Pflichten nachzukommen. Bei Nichtbeachtung ist der Markt berechtigt, nach einer Frist von 1 Monat auf Kosten des Säumigen den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen oder die Grabstände einzuebnen. (6) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an der hierfür vorgesehenen Abfallgrube abzulagern.

VI. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 25 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gemachten Öffnungszeiten betreten werden. (2) Der Markt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 26 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich entsprechend deren Zweckbestimmung zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (3) In den Friedhöfen ist nicht gestattet:

  1. 1. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen; Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge),
  2. 2. Tiere mitzubringen,
  3. 3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  4. 4. Druckschriften zu verteilen,
  5. 5. während der Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu vernichten,
  6. 6. das Rauchen und Lärmen,
  7. 7. das Betreten der Gräber und Einfriedungen oder angelegten Rasenflächen. (4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 27 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Markt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung ist für jede Tätigkeit neu zu beantragen. (2) Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ausführt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal von den Friedhöfen verwiesen werden. (4) Durch die Vornahme gewerblicher Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Der Markt kann den Gewerbetreibenden, welche die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.

VII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 28 Haftung

Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Markt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einer Person, für die der Markt verantwortlich ist.

§ 29 Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstände zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neuen Nutzungsrecht gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren begründet werden.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§§ 3 und 7) zuwiderhandelt,
  2. 2. eine der in §§ 4, 17 Abs. 1 und 19 Abs. 2 festgelegten Anzeige-, Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
  3. 3. entgegen §§ 2 Abs. 3, 18 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1, 25 Abs. 2 vor Erteilung der Genehmigung bzw. Erlaubnis durch die Gemeinde mit den aufgeführten Maßnahmen beginnnt,
  4. 4. die in §§ 5 und 20 angegebenen Maße über- bzw. unterschreitet,
  5. 5. die Bestimmungen in §§ 7 Abs. 2, 8, 9, 10 und 11 über die Überführung und Aufbahrung von Leichen missachtet,
  6. 6. gegen die Vorschriften (§§ 21, 22 und 23) über die Gestaltung und die Standsicherheit der Grabmäler sowie die Pflege der Grabstätten (§ 25) verstöft,
  7. 7. sich nicht entsprechend den §§ 26 und 27 auf dem Friedhof verhält,
  8. 8. eine nicht vorschrifsmäßige Belegung eines Reihen-, Doppel- oder Urnengrabes (§§ 15 und 17) veranlasst bzw. vornimmt.

§ 31 Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.1980 außer Kraft.

Geroda, den 15.03.2017

Markt Geroda

Schneider

  1. 1. Bürgermeister

Gemäß Beschluss des Marktgemeinderates vom 15.03.2017 lfd. Nr. 17 öffentlich

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