Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.11.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Stadt Münnerstadt vom 05.11.2024
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Münnerstadt folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
- 1. Die Stadt Münnerstadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
- 2. Als Gebühren werden erhoben:
- 2.1. Grabnutzungsgebühren (§ 4 und § 5) 2.2.Friedhofsgebühren ( § 6 2.3.Bestattungsgebühren ( § 7 2.4.Sonstige Gebühren ( § 8
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist,
- 1.1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 1.2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- 1.3. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- 1.4. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
- 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
- 3. Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
- 1. Die Gebühr entsteht unbeschadet des § 6 Abs. 2 im Fall des
- 1.1. § 2 Nr. 1.1 mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
- 1.2. § 2 Nr. 1.2 mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt Münnerstadt
- 1.3. § 2 Nr. 1.3 mit der Auftragserteilung
- 1.4. § 2 Nr. 1.4 mit der Zuteilung des Nutzungsrechts
- 2. Die Gebühr nach § 6 Nr. 2 wird zu den im Gebührenbescheid genannten Terminen fällig; im Übrigen wird die Gebühr mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabnutzungsgebühren
- 1. Die Grabnutzungsgebühren betragen für die in der Friedhofs- und Bestattungssatzung (FHS) festgelegten Ruhefristen bzw. Nutzungszeiten (vgl. §§ 13, 17 Abs. 1 FHS) bei
- 1.1. Erdbestattungen in
1.1.1.einer Grabkammer (Ruhefrist 12 Jahre) 380,00 € 1.1.2.einer Doppelgrabkammer (Ruhefrist 12 Jahre) in 670,00 € 1.1.3.einerGruft(Nutzungsdauer60Jahre)
- 1.1.3.1. mit bis zu 4 Stellen 4.620,00 €
- 1.1.3.2. mit mehr als 4 Stellen 14.760,00 €
- 1.1.4. allen sonstigen Grabstätten (Ruhefrist bzw. Nutzungszeit 25 Jahre) in
1.1.4.1.einer einstelligen Wahlgrabstätte 770,00 € 1.1.4.2.einer zweistelligen Wahlgrabstätte 1.500,00 €
- 1.2. Aschen (Ruhefrist bzw. Nutzungszeit 10 Jahre) in
1.2.1.Urnenfeldern 240,00 € 1.2.2.Urnenfeldern Baumbestattung 390,00 € 1.2.3.UrnenfeldernRasenbestattung 950,00 € 1.2.4.Blumenbeeten 350,00 € 1.2.5.Urnenerdgrabern individuell 260,00 € 1.2.6.derUrnenwand 610,00€
- 2. Zuschläge werden erhoben für die Dauer der Mindestnutzungszeit für
2.1.dieBereitstellung eines Grabmalfundamentes je Stelle 100,00 € 2.2.eine Abdeckplatte zur Urnennische 240,00 €
- 3. Die Stadt behält sich vor, die Grabeinfassungen auf Kosten der Graberwerber bzw. Nutzungsberechtigten zu erstellen.
§ 5
Bestattungsgebühren Grabherstellung
- 1. Die Stadt bedient sich für diese hoheitlichen Aufgaben eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen. Die nachfolgend aufgeführten Gebühren werden der Stadt vom Erfüllungsgehilfen in Rechnung gestellt und anschließend dem Nutzungsberechtigten zusammen mit den weiteren Gebühren in Rechnung gestellt, sodass dem Nutzungsberechtigten lediglich eine Gebührenrechnung für den Bestattungsfall zugeht.
- 2. Folgende Bestattungsgebühren können anfallen
- 2.1. Ausheben und Wiedereinfüllen der Grabstätte
a) für Verstorbene bis z. vollendeten 6. Lebensjahr, nach Aufwand Mindesttiefe 1,10 m
b) für Verstorbene über 6 Jahren, Mindesttiefe 1,60 m 550,00 €
c) für Verstorbene über 6 Jahren bei einer Grabtiefe für 835,00 € 2 Bestattungen übereinander (Mindesttiefe 2,20 m)
d) - Beisetzungen von Urnen in einem Erdgrab 220,00 €
- Beisetzungen von Urnen in einer Urnenwand oder -stele 220,00 €
e) Öffnen und schlieben einer Gruft nach Aufwand
f) - Offnen und Schlieben einer Grabkammer zur Erdbestattung 295,00 €
- Offnen und Schlieben einer Grabkammer zur Urnenbeisetzung 295,00 €
2.2. Zusatzleistungen zu 2.1.
a) Exhumierung nach Aufwand
b) Umbettung nach Aufwand
c) Ausgrabung einer Leiche zwecks Überführung nach Aufwand nach auswärts
d) Kompressoreinsatz bei gefrorenem oder felsigem 107,10 € Untergrund
e) Zuschlag fur Beisetzung an Samstagen 120,00 €
f) Aufstellen und Füllen von Sandschalen am Grab 35,00 €
2.3. Leichenbesorgung auf den Friedhöfen
a) Verbringen des Sarges zur Grabstätte einschl. 4 Trägern 240,00 € (Die Trägern müssen einheitlich und sauber gekleidet sein)
b) Verbringen einer Urne zur Grabstätte (1 Urnenträger) 60,00 €
2.4. Ausschmückung
a) Dekoration des Aufbahrungsraumes (bis 3 Tage) 200,00 €
b) Dekoration der Aussegnungshalle (Sarg oder Urne) 200,00 €
c) Dekoration direkt an der Grabstelle (Erdgrab oder 200,00 € Urnenwand/-nische)
d) Leitung der Bestattung [jeweils zu a), b) und c)] 150,00 € Aufbahrungsarbeiten inkl. Anwesenheit eines Mitarbeiters Über die gesamte Dauer der Bestattungsfeierlichkeiten
§ 6
Gebühren für Leichenhaus und Aussegnungshalle
Es werden berechnet
für die Nutzung des Leichenhauses pro Tag 40,00 €
für die Nutzung der Aussegnungshalle pro Fall 130,00 €
§ 7
Verlängerung des Nutzungsrechtes
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes auf eine weitere volle Nutzungszeit werden Gebühren wie beim Ersterwerb erhoben, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemisst. Urnenwahl- und Wahlgrabstätten können gegen zweifache Gebühr für die doppelte Mindestnutzungszeit erworben werden. Im Falle der Verlängerung der Nutzungszeit auf kürzere Dauer, mindestens jedoch die Zeit der bestehenden Ruhefrist, werden die entsprechenden Gebühren zeitanteilig berechnet. Ein angefangenes Jahr wird als volles Jahr gerechnet. Dasselbe gilt für die ausnahmsweise und widerruflich auf Zeit bewilligte Weiterbelastung eines Grabes ohne Nutzungsrecht, allein zum Zwecke der weiteren Totenverehrung.
§ 8
Friedhofsgebühr
- 1. Für die allgemeine Gestaltung, Unterhaltung und Sauberhaltung der Friedhöfe wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt für jedes Jahr grabstättenunabhängig: Jährliche Friedhofsgebühr
70,00 €
- 2. Die Friedhofsgebühr ist eine Jahresgebühr, die zum 01.01. eines Jahres entsteht und erstmals mit der Zuteilung oder dem erneuten Erwerb einer Grabstätte festgesetzt wird. Beginnt oder endet die Nutzungszeit im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Gebühr anteilig festgesetzt, angefangene Kalendermonate zählen als ganzer Monat.
- 3. Die Friedhofsverwaltung kann abweichend von § 8 Ziffer 1 die Friedhofsgebühr mit der erstmaligen Zuteilung oder dem erneuten Erwerb der Grabstätte für die gesamte Dauer der Nutzungszeit oder Ruhefrist im Voraus erheben. Die Nachberechnung erfolgt dann nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist.
§ 9
Sonstige Gebühren
- 1. An Genehmigungsgebühren werden berechnet für die
- 1.1. Errichtung eines Grabmals 24,00 € 1.2. Anlage einer Einfriedung ohne Einfassung 12,00 €
- 1.3. Zulassung von Gewerbetreibenden in den Friedhöfen pro Jahr 80,00 €
- 2. An Schreibgebühren werden berechnet für die
- 2.1. Ausstellung von Urkunden über den Erwerb oder die Verlängerung eines Nutzungsrechtes 12,00 €
- 2.2. Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Nutzungsberechtigten 12,00 €
- 3. Bei einer Änderungsgenehmigung nach Nr. 1.1 ermäßigen sich die Genehmigungsgebühren um die Hälfte.
- 4. Gebühren, die vorstehend nicht aufgezeigt sind, werden in der Höhe einer dieser Gebührenordnung vergleichbaren Leistung erhoben. Insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit sowie Beanspruchung der Friedhofseinrichtung und der Friedhofsverwaltung zu berücksichtigen.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 10
Inkrafttreten
- 1. Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Münnerstadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.01.2022 außer Kraft.
Münnerstadt, 05.11.2024 STADT MÜNNERSTADT
Michael Kastl Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 05.11.2024 (Lesefassung; ursprünglich 03.01.1994) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Münnerstadt (Bekanntmachung der Lesefassung, Stand 05.11.2024)
Bekanntmachung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Münnerstadt vom 03.01.1994 in der Fassung der Änderungssatzung vom 05.11.2024
Die Stadt Münnerstadt erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Friedhofs- und Bestattungssatzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Münnerstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
(a) Friedhof Althausen (b) Friedhof Brünn (c) Friedhof Burghausen (d) Friedhof Fridritt (e) Friedhof Kleinwenkheim (f) Friedhof Münnerstadt (g) Friedhof Reichenbach (h) Friedhof Seubrigshausen (i) Friedhof Wermerichshausen
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Münnerstadt. (2) Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Münnerstadt ihren Wohnsitz hatten
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte besitzen, und ihre Familienangehörigen,
c) Verstorbene, die im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden und eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes zu bestatten sind. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet und die Stadtteile werden in Bestattungsbezirke eingeteilt: Die Bestattungsbezirke sind in der Regel die jeweiligen Gemarkungsgrenzen Münnerstadt, Althausen, Brünn, Burghausen, Fridritt, Kleinwenkheim, Reichenbach, Seubrigshausen und Wermerichshausen. (2) Die Verstorbenen sollen grundsätzlich auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies ausdrücklich gewünscht wird und die Belegungsauslastung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht bereits besteht.
§ 6 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind nur während der Tageszeiten für den Besuch geöffnet. Für Allerheiligen, Allerseelen und den Totensonntag gelten besondere Regelungen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Davon sind Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
j) zu rauchen und zu lärmen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragssteller des Handwerkes haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle und Antragsteller des handwerkähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sowie samstags und an Tagen vor Feiertagen von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr ausgeführt werden. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (9) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 10 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Münnerstadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird.
§ 11 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Ehrengrabstätten
d) Grabkammern
e) Gruften
f) Urnenfelder
g) Urnenfelder Baumbestattung
h) Urnenerdgräber
i) Urnenwand
j) Urnenfelder Rasenbestattung
k) Blumenbeet (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Doppelgrabstätten können höchstens vier Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.
§ 12 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenfeldern, Urnenfeld Baumbestattung, in der Urnenwand, in Urnenerdgräbern, im Urnenfeld Rasenbestattung oder im Blumenbeet beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Die Bestattung im Urnenfeld Rasenbestattung ist eine Sammelurnengrabstätte für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. Die Beisetzung erfolgt anonym. Die Gemeinde registriert solche Bestattungen im Belegungsplan. In der Natur erfolgt keine Kennzeichnung. Die Graboberfläche der Sammelurnengrabstätte im Bereich des Urnenfeldes Rasenbestattung wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck, Grabutensilien oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. Im Bereich der Urnenbestattungen im Blumenbeet dürfen keine Bepflanzungen vorgenommen werden. Auch ist die Anbringung von Grabkreuzen oder Steinen nicht erlaubt. Trauerfloristik ist innerhalb einer Woche zu entfernen. (4) In einer Urnengrabstätte dürfen außer bei der Bestattung im Urnenfeld Rasenbestattung die Aschenreste zweier Verstorbener beigesetzt werden. Sofern bei einer Urne die Ruhefrist abgelaufen ist, kann diese Stelle mit einer weiteren Urne belegt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme,
§ 36 ).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen oder abräumen und einebnen. Zudem kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Verpflichteten beseitigen lassen. (5) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Bepflanzungen in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern (über 1,50 m),
b) das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder einer sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 21 und 29 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 18 Bepflanzungen in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) In den Abteilungen der Friedhöfe, in denen Rasengrabflächen angelegt sind, werden die Pflanzflächen der Gräber auf die nachstehenden Maße beschränkt:
a) bei einstelligen Wahlgrabstätten und Grabkammern: Breite 1,00 m, Länge gemessen ab Grabstein 1,00 m.
b) bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgrabstätten/Grabkammern: Breite 1,40 m, jedoch mindestens die Breite des Grabsteines, Länge gemessen ab Grabstein 1,00 m. (2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern (über 1,50 m) auf den Pflanzflächen der Gräber,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 21 und 29 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
IV. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
§ 20 Allgemeine
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die einzelnen Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden in den Belegungsplänen für die Friedhöfe der Bestattungsbezirke ausgewiesen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden Anforderungen: (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale und Einfassungen mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf einstelligen Wahlgrabstätten (sog. Einzelgräber)
- stehende Grabmale Höhe bis 1,50 m, Breite bis 0,70 m
- Einfassungen Breite bis 0,90 m
b) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten (Familiengräber)
- stehende Grabmale Höhe bis 1,70 m, Breite bis 1,50 m
- Einfassungen Breite bis 2,00 m
c) Auf Grüften wird über die Gestaltung und Größen der Grabmale und Einfassungen im Einzelfall entschieden. (3) Auf Urnengrabstätten sind Einfassungen nicht erlaubt. Grabmale, Tafeln und Verschlussplatten sind wie folgt zulässig:
a) Bei Urnenfeldern sowie bei den Urnenerdgräbern:
- stehende Grabmale Höhe bis 0,50 m Breite bis 0,70 m
- liegende Grabmale (Tafeln) Größe 0,40 m x 0,40 m
Höhe der Hinterkante bis 0,10 m
b) Bei Urnennischen sind die Verschlussplatten von der Stadt Münnerstadt zu beziehen. Bei Anlagen für Urnengrabstätten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung eingerichtet werden, gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Die Größe und Gestaltung der Urnengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich für den jeweiligen Friedhof festgelegt, wobei die Größe einer einzelnen Urnengrabstätte die Maße von 1,00 m Länge x 0,80 m Breite nicht überschreiten darf.
- 2. Grabmale auf Urnengräbern können entweder stehend oder liegend als „Kissen“ ausgeführt werden. Körperhaften Zeichen (Würfel, Quader, Zylinder) ist der Vorrang zu geben. Die Höhe der Grabmale darf 0,50 m nicht überschreiten. Abdeckplatten / Teilplatten dürfen max. 2/3 der Grabfläche bedecken. (4) Grababdeckungen sind nicht zulässig. (5) Grabmäler, Grabeinfassungen und Grababdeckungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden waren und den vorgenannten Maßen, bzw. noch zu erlassenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, dürfen bei Eintritt eines Todesfalles oder nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden. Die Friedhofsverwaltung kann zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen hiervon zulassen. (6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. § 22 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten oder gesprengt sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmales angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.
- 6. Schilder für Grabstätten im Bereich des Blumenbeets und des Urnenfelds Rasenbestattung müssen zwingend über die Stadt Münnerstadt bezogen werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Auf einstelligen Wahlgrabstätten (einschl. Grabkammern): stehende Grabmale im Hochformat: Höhe 1,00 bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.
- b) Auf zwei- oder mehrstelligen Wahlgrabstätten (einschließlich Grabkammern): Stehende Grabmale, Höhe 0,80 bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,18 m. (3) Bei Grabstätten in begrünten Abteilungen sind Pflanzabgrenzungen, die bodengleich einzubringen sind, zulässig. Die Abgrenzung darf maximal 5 mm stark sein. Zugelassen werden nur Umrandungen, die von außen nicht sichtbar sind. Erlaubt ist anstatt der Pflanzfläche die Errichtung einer durchgehenden Rasenfläche. (4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. (5) In der Abteilung C gelten die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften analog den Abteilungen I – IV.
§ 23 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grab-male sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.
c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als natur-lasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 24 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die An-lieferung und Aufstellung von Grabsteinen ist rechtzeitig, spätestens 3 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 25 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vor-geschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 22 und 23.
§ 26 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht das nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
V. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 28 Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Solange ein Leichenhaus örtlich nicht zur Verfügung steht, sind zugeordnet, die Verstorbenen oder Beisetzungsberechtigten in
a) Althausen und Brünn dem Leichenhaus in Münnerstadt,
b) Fridritt, Maria Bildhausen und Wermerichshausen dem Leichenhaus in Kleinwenkheim,
c) Burghausen und Windheim dem Leichenhaus in Reichenbach. Auf besonderen Wunsch der Angehörigen eines Verstorbenen kann die Friedhofsverwaltung die Benutzung eines anderen benachbarten Leichenhauses zulassen. (3) Die Verstorbenen werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (4) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen währen der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 31 BestV.
§ 29 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsamtes betreten werden. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 30 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 31 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 32 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 33 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und dem jeweils zuständigen Pfarramt fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig nur an den Wochentagen Montag bis Freitag. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden, wenn dringende persönliche und familiäre Gründe vorliegen und keine städtischen Interessen entgegenstehen. Im Ausnahmefall muss der Antragsteller für die dadurch entstehenden Mehrkosten aufkommen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen im Urnenfeld bestattet.
§ 34 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Abweichend von der allgemeinen Ruhezeit nach Abs. 1 werden die Ruhezeiten in folgenden Friedhofsteilen wie folgt festgelegt:
a) Im Friedhof Münnerstadt in der Abt. A und B 15 Jahre (3) Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt 10 Jahre. (4) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 10 Jahre. (5) Die Ruhezeit für Leichen in Grabkammern beträgt 12 Jahre.
§ 35 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich zur Durchführung der Aufgabe privater Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (3) Die Größe der Gräber sowie die Abstandsflächen richten sich nach dem jeweiligen Friedhofsplan.
§ 36 Umbettung und Exhumierung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettung aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die § 18 Abs. 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4, vorzulegen. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden. (9) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
VI. Schlussvorschriften
§ 37 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 38 Haftung
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 39 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Münnerstadt vom 06.12.2021 außer Kraft.
Münnerstadt, den 05.11.2024 Stadt Münnerstadt
Michael Kastl,
Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Münnerstadt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Münnerstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Münnerstadt (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: