Friedhofsgebühren Neuenhagen bei Berlin 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neuenhagen bei Berlin · Brandenburg · PLZ 15366

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 13.02.2023 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.03.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
154,79 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2 Friedhofsgebührensatzung (Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
164,68 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 3 Friedhofsgebührensatzung (Einzelwahlgrab = Wahlgrab für 1 Sarg gem. § 9 Abs. 1 Friedhofsordnung, 2,20 m x 1,20 m)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
130,51 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 5 Friedhofsgebührensatzung (Urnenreihengrab für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
134,71 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 6 Friedhofsgebührensatzung (Urnenwahlgrab, 0,80 m x 0,80 m gem. § 9 Abs. 1 Friedhofsordnung; gem. § 11 Abs. 4 Friedhofsordnung sind bis zu 4 Urnenbeisetzungen zulässig)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
213,98 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 7 Friedhofsgebührensatzung (anonymes Urnengrab, Urnengemeinschaftsanlage gem. § 12 Friedhofsordnung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.126,19 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 4 Ziff. 9 und Ziff. 10 Friedhofsgebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
160,26 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Ziff. 16 und 17 Friedhofsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.02.2023 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.03.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 13.02.2023

750 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 13.02.2023

Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19] S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. I/22 [Nr. 18] S. 6) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 31.03.2004 (GVBI. I/04 [Nr. 08] S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19 [Nr. 36]) hat die Gemeindevertretung der Ge-meinde Neuenhagen bei Berlin in ihrer Sitzung am 13.02.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühr

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Neu-enhagen bei Berlin werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Art und Dauer der durch die Gebührenzahlung erwor-benen Nutzungsrechte richten sich nach der Fried-hofssatzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Erwerber des Nutzungsrechtes der Friedhofseinrichtungen o-der der Bestattungsverpflichtete. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-schuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruch-nahme der Friedhofseinrichtungen. (2) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebüh-renbescheides fällig.

§ 4 – Gebührentatbestand, -maßstab und Gebührensatz

Grabnutzungsgebühren:

Nr. Erdgräber

1. Reihengrabstätte für Särge für Ver-storbene bis zum vollendeten 6. Le-bensjahr 77,00 € 2. Erdreihengrabstätte für Verstor-bene ab dem vollendeten 6. Lebens-jahr 154,79 € 3. Einzelwahlgrab 164,68 € 4. Doppelwahlgrab 204,24 €

Urnengräber

5. Urnenreihengrab 130,51 € 6. Urnenwahlgrab 134,71 € 7. anonymes Urnengrab 213,98 €

Bestattungs-/ Ausbettungsgebühren:

Nr. Erdgräber

8. Öffnen und Schließen der Gruft (Erdbeisetzung) für Ver-storbene, die das 6. Lebens-jahr noch nicht vollendet ha-ben 563,00 € 9. Öffnen und Schließen der Gruft (Erdbeisetzung) für Ver-storbene, die das 6. Lebens-jahr vollendet haben 1.126,19 €

Urnengräber

10. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes 125,13 € 11. Öffnen und Schließen eines anonymen Urnengrabes 141,94 € 12. Ausbettung einer Urne 208,55 €

Grabräumung:

Nr.

13. Doppelwahlgrab 357,40 € 14. Erdgrab einfach 208,55 € 15. Urnengrab einfach 125,13 €

Trauerhallennutzungsgebühren:

Nr. Friedhof

16. Waldfriedhof 160,26 € 17. Bollensdorf 160,26 €

Verwaltungsgebühren:

Nr.

18. Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfas-sungen sowie sonstigen Gra-bausstattungen 11,09 €

750 19. Prüfung und Genehmigung ei-ner Urnenzusetzung in eine bestehende Sargwahlgrab-stätte (zzgl. anfallende Ge-bühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten) 11,09 € 20. Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungs-malen, Grabeinfassungen so-wie sonstigen Grabausstattun-gen Grabmale Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen 11,09 € 21. Adressermittlung 7,39 € 22. Aufforderung zum Befestigen loser Grabmale nach Standsi-cherheitsprüfung 7,39 € 23. Standsicherheitsprüfung 0,42 € 24. Übersenden einer Urne Erstattung Auslagen

Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrab-stätten werden die jeweils geltenden Gebühren angewen-det. Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, sind die am Tage der Bestattung geltenden Gebühren anzuwenden.

§ 5 – Stundung von Gebühren

Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können diese gestundet werden.

§ 6 – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.03.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 15.02.2018 au-ßer Kraft.

Neuenhagen bei Berlin, den 14.02.2023

Ansgar Scharnke Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13.02.2023 (Friedhofsordnung, in Kraft ab 01.03.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung (Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen) der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 13.02.2023

740 Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Ge-meinde Neuenhagen bei Berlin (Friedhofsordnung) vom 13.02.2023

Gemäß § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geän-dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6) und gemäß § 34 Gesetz über das Lei-chen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Bran-denburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18 [Nr. 24]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neu-enhagen bei Berlin in ihrer Sitzung am 13.02.2023 fol-gende Friedhofsordnung beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für:

  • Friedhof Waldfriedhof, Hönower Chaussee und den
  • Friedhof Bollensdorf, kommunaler Teil, Vogelsdorfer

Straße

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Ein-richtungen der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ab-leben Einwohner der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimm-ten Grabstätte besaßen. Ebenso gilt dies für in der Ge-meinde verstorbene oder tot aufgefundene Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten ver-ursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof zu bestatten, den die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin im Einzelfall be-stimmt. Das Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte bleibt unberührt. (2) Eine Teilfläche der Friedhöfe ist eine Anlage für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die Bewirtschaftung regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Grä-ber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräber-gesetz).

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen be-kannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin kann aus beson-derem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 4 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Be-gleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenom-men Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge des Bauhofes und zugelassener Gewerbetreibender, zu befahren b. der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbie-ten von gewerblichen Diensten c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen d. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür be-stimmten Stellen abzulagern h. mitgeführte Hunde frei laufen zu lassen i. das Mitbringen und die Entsorgung von Abfällen jeglicher Art. (4) Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin kann Ausnah-men zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Würde des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestat-tung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Neuenhagen bei Ber-lin.

§ 5 – Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin setzt Zeit und Ort für die Trauerfeier und Beisetzung im Einverneh-men mit den Beteiligten fest. (2) Bestattungen finden nur werktags statt. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Trauerfeiern finden in der Trauerhalle oder an ei-ner anderen dafür vorgesehenen Stelle statt. (5) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt wer-den, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (6) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, das jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlos-sen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtun-gen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein.

740 (7) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnah-mefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustim-mung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 6 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von den Mitarbeitern der Ge-meinde Neuenhagen bei Berlin oder deren Beauftrag-ten ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vo-rübergehende Veränderung auf ihren Gräbern durch die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin zu dulden. Be-schädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Ge-meinde Neuenhagen bei Berlin. (2) Die Bodenüberdeckung der Särge muss (ohne Hügel) mindestens 0,90 m und bei Urnen mindestens 0,50 m betragen. (3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen durch min-destens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 7 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 8 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Neu-enhagen bei Berlin. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt 20 Jahre. (3) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind Verlängerungen möglich. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälli-gen Gebühr und begründet die Verpflichtung zur An-lage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte, so diese nicht pflegefrei für die Hinterblie-benen ist. (5) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit der Zustimmung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin übertragen und soll schon bei der Verleihung des Nut-zungsrechts für den Fall seines Ablebens seinen Nach-folger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nut-zungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Findet eine Übertragung nicht statt, so geht das Nut-zungsrecht auf die gesetzlichen Erben des verstorbe-nen Nutzungsberechtigten über. Der Nachfolger hat das Nutzungs- recht unverzüglich nach seinem Eintritt bei der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin auf sich Um-schreiben lassen oder einen anderen zu benennen.

§ 9 – Art und Größe der Grabstätten

(1) Auf den gemeindeeigenen Friedhöfen werden fol-gende Gräber mit folgenden Abmessungen angelegt:

Grabart Länge Breite Reihengräber für Erdbestattun-gen für Kinder bis 6 Jahre 1,30 m 0,90 m Reihengräber für Erdbestattun-gen für Personen über 6 Jahre 2,20 m 0,90 m Wahlgräber für Erdbestattun-gen für 1 Sarg 2,20 m 1,20 m Wahlgräber für Erdbestattun-gen für 2 Särge 2,20 m 2,40 m Urnenreihengräber 0,60 m 0,60 m Urnenwahlgräber 0,80 m 0,80 m Anonyme Grabstätten für Ur-nen 0,30 m 0,30 m Grabstätte für Sternenkinder

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungs-rechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Größe der Grabstellen können von den in Absatz 1 genannte Größen abweichen und sind an die umlie-genden Grabstellen anzupassen, damit ein einheitli-ches und würdevolles Gesamtbild erhalten bleibt.

§ 10 – Reihengrabstellen

(1) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten wer-den erst im Beerdigungsfall, nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. (3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihen-grabstätten und Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes von Reihengrabstät-ten und Urnenreihengrabstätten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen von den Nut-zungsberechtigten zu entfernen. Die Gemeinde Neu-enhagen bei Berlin ist darüber zu informieren. Sind die Grabmale und baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist entfernt, wird die Räumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin veran-lasst.

§ 11 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstät-ten für Särge und Urnen, die unter Einräumung eines

740 besonderen Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jah-ren zur Verfügung gestellt werden und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wie-dererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Ge-meinde Neuenhagen bei Berlin kann Erwerb und Wie-dererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung beab-sichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und wird durch eine Urkunde dokumentiert. (3) Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungs-rechts gestellt, so kann die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin nach Ablauf der Nutzungszeit die Grab-stätte neu vergeben. (4) In Wahlgrabstätten für 1 Sarg dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In Wahl-grabstätten für 2 Särge dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bis zu 4 Ur-nen beigesetzt werden. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu er-mitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung im Aus-hangkasten auf dem Friedhof hingewiesen. (6) Schon bei der Verleihung der Nutzungsrechte soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfol-ger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht das nicht und liegt auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über: a. auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebens-partner, b. auf die Kinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel, e. auf die Eltern, f. auf die vollbürtigen Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der Gruppe b) bis d) und f) bis h) wird der, der in der Gemeinde Gemeldete Nutzungsberechtigter, bei mehreren in der Gemeinde gemeldeten Nutzungsbe-rechtigten, der Älteste.

§ 12 – Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Urnen

(1) Grabstätten für die anonyme und halbanonyme Bei-setzung von Urnen werden in Form von Urnenge-meinschaftsanlagen (UGA) bereitgestellt. Über Beiset-zungsplätze wird ein Verzeichnis geführt. (2) Die Beisetzungen erfolgen ohne individuelle Kenn-zeichnung der Beisetzungsstelle, Umbettungen wer-den nicht zugelassen. (3) Für die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege ist die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin verantwortlich. (4) Blumensträuße, Kränze und Grabkerzen dürfen aus-schließlich an den dafür vorgesehenen Stellen abge-legt werden. Weiterer Grabschmuck wie zum Beispiel Laternen, Plüschtiere, Figuren u.a. werden von den Mitarbeitern der Gemeinde Neuenhagen beseitigt. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht. Verzierun-gen/Aufkleber an den Stelen der Urnengemeinschaft-anlage sind unzulässig und werden entfernt. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit darf die Gemeinde Neuen-hagen bei Berlin die beigesetzten Aschenbehälter ent-fernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben. (6) In den Feldern für anonyme Urnengräber werden Ascheurnen nur ohne Überurne beigesetzt.

§ 13 – Grabstätte Sternenkinder

(1) Die Grabstätte Sternenkinder ist eine Ruhe- und Ge-denkstätte für Kinder die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind. Dazu zählen: a. neugeborene Personen (Neugeborenes), die un-mittelbar nach der Geburt verstorben sind b. totgeborene Personen (Totgeborenes, Geburtsge-wicht mindestens 500 Gramm) c. Fehlgeborene (Totgeborene mit einem Gewicht unter 500 Gramm) (2) Die Beisetzungen erfolgen ohne individuelle Kenn-zeichnung der Beisetzungsstelle, Umbettungen wer-den nicht zugelassen. (3) Für die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege ist die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin verantwortlich. (4) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt wer-den. (5) Es werden keine Grabberechtigungsgebühren, son-dern nur Bestattungsgebühren zur Nutzung der Trau-erhalle, erhoben.

§ 14 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so herzurichten, zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-zweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzel-nen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wer-den. (2) Die Grabmale sind dauernd in einem standfesten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Die zuständigen Mitarbeiter der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin kön-nen nicht standfeste Grabmale niederlegen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter be-sonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz von Bäumen der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 15 – Grabmale

(1) Die Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen unbe-schadet der Bestimmungen des § 14 in ihrer Gestal-tung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen der TA Grabmal (Technische Anlei-tung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. Mayen (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für stehende Grabmale gelten folgende Maße: Höhe

Breite

Stärke Reihengrabstätten für Särge

0,60 - 1,00 m bis 0,60 m 0,12 - 0,25 m Wahlgrabstätten für 1 Sarg

0,60 - 1,20 m bis 0,80 m 0,12 - 0,25 m Wahlgrabstätten für 2 Särge

0,80 - 1,20 m bis 1,20 m 0,12 - 0,30 m Reihengrabstätten für Urnen

0,30 - 0,50 m bis 0,50 m 0,12 - 0,15 m Wahlgrabstätten für Urnen

0,60 - 0,80 m bis 0,60 m 0,12 - 0,20 m Kindergrabstätten

0,60 - 0,80 m bis 0,70 m 0,12 – 0,25 m (3) Für liegende Grabmale gelten die Breiten und Stärken wie in Absatz 2. Die Länge darf bis zu zwei Drittel der Grabstätte betragen. (4) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dür-fen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Inter-nationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Besei-tigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungs-schritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (5) Der Nachweis im Sinne von Absatz 4 Satz 1 kann er-bracht werden durch: (1) eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grab-steine oder Grabeinfassungen aus Naturstein aus-schließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder (2) die schriftliche Erklärung einer Organisation, wo-nach a. die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b. dies durch sachkundige und unabhängige Kon-trolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und c. die ausstellende Organisation weder unmittel-bar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist. (6) Ist die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 un-zumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und darlegt, welche wirksamen Maß-nahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden. (7) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 4 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Na-turstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Septem-ber 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 16 – Genehmigung von Grabmalen und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, der dazugehörigen Fundamente und baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. (2) Den Anträgen sind beizufügen: a. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenan-sicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materi-als, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeich-nungen der Schrift, der Ornamente und der Sym-bole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht bin-nen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet wor-den ist.

§ 17 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist den zuständigen Mitarbeitern der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von den zuständigen Mitarbeitern überprüft werden können.

§ 18 – Aufstellung und Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind nach den Anforderungen der TA Grabmal so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich sen-ken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

740 (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicheren Zustand zu halten. Ver-antwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsbe-rechtigten der Grabstellen. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten der Grabstellen verpflich-tet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnah-men (z. Bsp. Umlegen von Grabmalen, Absperrun-gen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Neuenha-gen bei Berlin nicht innerhalb einer jeweils festzuset-zenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ge-meinde Neuenhagen bei Berlin berechtigt, das Grab-mal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile da-von zu entfernen. Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzube-wahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Aushangkasten auf dem Friedhof. Die Nutzungsberechtigten sind für je-den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grab-malen oder sonstiger baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 19 – Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Ge-meinde Neuenhagen bei Berlin von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätten sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen von den jeweiligen Nutzungsberechtigten von der Grab-stätte zu entfernen. Dazu bedarf es einer Mitteilung an die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ab-lauf der Nutzungsrechte entfernt, so werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt und fal-len entschädigungslos in die Verfügung der Ge-meinde Neuenhagen bei Berlin. (3) Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberech-tigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 20 – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der §§ 14 und 15 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck und die Grabbepflanzung. Verwelkte Blumen und Kränze so-wie Laub sind zeitnah von der Grabstätte zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältern abzulegen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grab-stätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Unzulässig ist insbesondere: a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern und Hecken, b. das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas o-der ähnlichem, c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzge-legenheit, e. die Wege mit Kies, Splitt oder ähnlichem Material zu bestreuen. (4) Für die Herrichtung und Instandhaltung bei Grabstät-ten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nut-zungsrechts. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ob-liegt ausschließlich den Mitarbeitern/Mitarbeiterin-nen der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. (6) Die Verwendung von Pflanzschutz- und Unkrautbe-kämpfungsmitteln und Steinreinigungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 21 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerich-tet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte binnen einer Frist von vier Wochen in Ord-nung zu bringen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Aufforderung durch die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten auf dem Friedhof auf die Verpflichtung zu Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwal-tung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, eineb-nen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen be-seitigen lassen. (3) Reihen- und Wahlgrabstätten kann die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin nach Ablauf der Frist nach Abs.2 auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen (einschließlich der Grabmale und der anderen bauli-chen Anlagen) und Rasen einsäen lassen und ihm dadurch das Nutzungsrecht entziehen. Für Erdwahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Ge-meinde Neuenhagen bei Berlin nach Fristablauf gem. Abs. 1 das Recht auf weitere Bestattungen und nach

740 Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung das ge-samte Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. (4) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes nach § 21 Abs. 3 Satz 2 bzw. vor dem Einebnen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ist der jeweilige Nutzungsberechtigte einmal schrift-lich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ord-nung zu bringen. Es ist ihm mitzuteilen, dass er bei ei-nem Entzug des Nutzungsrechtes die anfallenden Kos-ten zu tragen hat. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nur unter großem Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Aushang-kasten auf dem Friedhof. Die Entziehung des Nut-zungsrechtes erfolgt durch Bescheid.

§ 22 – Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zulassung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hin-sicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meister-prüfung abgelegt haben oder in die Hand- werks-rolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Der Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungserbringer ei-nes EU-Mitgliedstaates, welche unter die EU- Dienst-leistungsrichtlinie fallen. Die Dienstleistungserbringer eines EU-Mitgliedstaates dürfen nur tätig werden, wenn sie über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen vor Leistungserbringung nach-weisen. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Fried-höfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfei-erlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetrei-benden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in der Zeit von 08:00 – 18:00 Uhr ausgeführt werden. (7) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zu-stand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mah-nung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gege-ben sind, kann die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei ei-nem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mah-nung entbehrlich.

§ 23 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 24 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Neuenha-gen bei Berlin und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 4, 17, 22 verstößt a. auf den Friedhöfen sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Bauhofes der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbe-treibenden befährt; c. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt; d. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Be-stattung störende Arbeiten durchführt; e. ohne schriftlichen Auftrag eines Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin gewerbsmäßig fotografiert; f. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksa-chen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwen-dig und üblich sind; g. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt; h. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimm-ten Stellen ablagert; i. mitgeführte Hunde frei laufen lässt; j. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Be-stattung zusammenhängende Veranstaltung ohne Zustimmung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin durchführt; k. Grabmale und Fundamente ohne schriftliche Ge-nehmigung der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin errichtet oder verändert; l. alle sonstigen baulichen Anlagen ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde Neuenhagen bei Ber-lin errichtet oder verändert;

740 m. gewerbliche Arbeiten außerhalb der von der Ge-meinde Neuenhagen bei Berlin festgesetzten Zeit durchführt Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 26 – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Neuenhagen bei Ber-lin (Friedhofsordnung) vom 09.12.2010 zuletzt geän-dert durch 2. Änderungssatzung vom 09.05.2019 au-ßer Kraft.

Neuenhagen bei Berlin, den 14.02.2023

Ansgar Scharnke Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neuenhagen bei Berlin?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neuenhagen bei Berlin mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 15xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Neuenhagen bei Berlin anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Neuenhagen bei Berlin
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Neuenhagen bei Berlin (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 15xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Neuenhagen bei Berlin:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €