🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.11.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hoppegarten vom 01.11.2021
Aufgrund von §§ 3 und 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung der Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286) und §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174) und dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl, I/01, [Nr. 16], S. 226) jeweils in der geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten in der Sitzung am 25.10.2021 die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hoppegarten beschlossen.
§ 1 Gegenstand der Gebühr
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Hoppegarten, 15366 Hoppegarten, Rudolf-Breitscheid-Str. 1-1A und Thälmannstr. 71 und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die Leistungen der Gemeinde Hoppegarten auf den Friedhöfen und den damit zusammenhängenden Amtshandlungen nach Maßgabe der Friedhofssatzung der Gemeinde Hoppegarten vom 29.03.2021 werden Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 4 dieser Satzung.
(3) Für alle mit der Gebührenerhebung nach dieser Satzung im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Verwaltungsgebührensatzung zu entrichten.
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger der Benutzungsgebühr ist, wer:
a) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung/ Beisetzung zu veranlassen,
b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) den Auftrag zur Erbringung einer Leistung gestellt hat oder
d) das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung und/oder der Leistungen auf den Friedhöfen der Gemeinde Hoppegarten.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Gebührentarife
(1) Der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz ergeben sich aus dem nachfolgenden Gebührentarifen. Die Herstellung der Gruft (Urne/ Erdbestattung) obliegt dem Bestatter.
(2) Die Gebühren unterteilen sich wie folgt:
a) Nutzungsgebühr
Erdreihengrabstelle für Bestattungen (Kinder bis 6 Jahre)
- Nutzungsrecht: 20 Jahre
- Abmessung: Länge 1,70m x Breite 0,80m
- Gebühr: 200,00 €
Erdreihengrabstätten für Bestattungen
- Nutzungsrecht: 20 Jahre
- Abmessung: Länge 2,50m x Breite 1,30m
- Gebühr: 600,00 €
Erdwahlgrabstellen für Bestattungen
- Einzelwahlgrab (1 Sarg optional der Beisetzung 1 Urne)
- Abmessung: Länge 2,50m x Breite 1,30m
- Gebühr: 1.000,00 €
- Doppelwahlgrab (2 Särge optional der Beisetzung bis zu 2 Urnen)
- Abmessung: Länge 2,50m x Breite 2,60 m
- Gebühr: 2.000,00 €
Urnenreihengrabstätte für Beisetzungen (1 Urne)
- Nutzungsrecht: 15 Jahre
- Abmessung: Länge 0,50m x Breite 0,50m
- Gebühr: 400,00 €
Urnenwahlgrabstellen für Beisetzungen – bis zu 2 Urnen
- Nutzungsrecht: 15 Jahre
- Abmessung: Länge 0,80m x Breite 0,80m
- Gebühr: 600,00 €
Urnenwahlgrabstellen für Beisetzungen – bis zu 4 Urnen
- Nutzungsrecht: 15 Jahre
- Abmessung: Länge 1,00m x Breite 1,00m
- Gebühr: 800,00 €
Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (§ 15 Ziff. 1 a) FHS)
- Nutzungsrecht: 15 Jahre
- Gebühr: 400,00 €
Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage (§ 15 Ziff. 1 b) FHS)
- Nutzungsrecht: 15 Jahre
- Gebühr: 500,00 €
- Anbringen des Namens je Buchstabe: 9,00 €
Baumbestattungen
- Für 2 Familienmitglieder: 1.500,00 €
- Bei Einzelbelegung pro Person: 750,00 €
- Anbringen des Namens, Geburtsjahr und Sterbejahr pro Person: 350,00 €
b) Bestattung/ Beisetzungsgebühr
- Nutzung der Trauerhalle: 100,00 €
- Genehmigung zum Aufstellen von Grabmahlen/Einfassungen: 25,00 €
- Benutzung des Sargwagens: 20,00 €
- Für das Ausbetten von Urnen (Öffnen, Schließen des Grabes): 100,00 €
c) Sonstige Leistungen
- Entfernen und Entsorgen von Grabsteinen nach Ablauf der Nutzungszeit: 100,00 €
- Entfernen und Entsorgen von Einfassungen nach Ablauf der Nutzungszeit: 50,00 €
- Entfernen und Entsorgen von Pflanzungen nach Ablauf der Nutzungszeit: 50,00 €
d) Sonderregelung
In Ausnahmefällen (z.B. bei Überführungen aus anderen Friedhöfen) kann das Herstellen und Schließen der Gruft von der Gemeinde Hoppegarten ausgeführt werden. Dann entstehen folgende Gebühren:
- Herstellen und Schließen der Gruft (Erdbeisetzung): 450,00 €
- Herstellen und Schließen der Gruft (Urne): 100,00 €
(3) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Erdwahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist eine Ausgleichsgebühr für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Grabanlage zu entrichten. Die Gebühren berechnen sich pro Jahr mit 1/15 bzw. 1/20 der jeweiligen Gebühren.
§ 5 Übergangsregelung
(1) Für die Berechnung der Gebühren ist die Satzung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Antrages auf Bestattung gültig ist.
(2) Für die Nachberechnung im Falle der Nutzungsverlängerung bei Wahlgrabstätten gilt die zum Zeitpunkt des Antrags auf Nachberechnung geltende Satzung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hoppegarten, 01.11.2021.
Sven Siebert Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 01.11.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Hoppegarten vom 01.11.2021
Friedhofssatzung der Gemeinde Hoppegarten vom 01.11.2021 Aufgrund von §§ 3 und 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung der Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286) und §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl I/04, [Nr. 08], S. 174) und dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVB l I/01, [Nr. 16], S. 226) jeweils in der geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten in der Sitzung am 25.10.2021 die Friedhofssatzung der Gemeinde Hoppegarten beschlossen.
Inhaltsübersicht I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
II.
Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Gewerbliche Betätigung
III.
Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
§ 7 Beschaffenheit von Särgen
§ 8 Ausheben der Gräber
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausgrabungen/ Umbettungen
IV.
Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 11 Allgemeines
§ 12 Nutzungsrecht, allgemeine Regelungen
§ 13 Nutzungsrecht bei Reihengrabstätten
§ 14 Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengemeinschaftsanlagen
§ 16 Ablauf Ruhezeit/ Erlöschen des Nutzungsrechts
V.
Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17 Grabmale
§ 18 Grabstättenmaße/ Grabstätteneinfassungen
§ 19 Zustimmungserfordernis
§ 20 Anlieferung
§ 21 Standsicherheit der Grabmale und der baulichen Anlagen
§ 22 Unterhaltung der Grabmale und sonstiger baulichen Anlagen
§ 23 Entfernung/ Beräumung
VI.
Herrichtung und Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Erstherrichtung
§ 25 Gestaltungs-/ Pflegegrundsätze
§ 26 Vernachlässigung
VII.
Benutzung der Trauerhalle
§ 27 Durchführung von Trauerfeiern
VIII.
Schlussvorschriften
§ 28 Haftung
§ 29 Gebühren
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Bestehende Rechte
§ 32 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Hoppegarten
- 1. Ortsteil Dahlwitz-Hoppegarten: Rudolf-Breitscheid-Str. 1 A unter den Nummern 09182147- 09182150 (Einzeldenkmale/ Bodendenkmal)
- 2. Ortsteil Dahlwitz-Hoppegarten: Rudolf-Breitscheid-Str. 1
- 3. Ortsteil Hönow: Thälmannstr. 71. (2) Der Friedhofsträger ist die Gemeinde Hoppegarten. § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Hoppegarten waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. (2) Für die Bestattung auf dem Friedhof Rudolf-Breitscheid-Straße 1A ist wegen der begrenzten Aufnahmemöglichkeit die Annahme von Bestattungen auf Mitglieder der evangelischen Kirche oder Angehörige einer zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehörende Religionsgemeinschaft beschränkt (siehe beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Evangelischen Verheißungskirchengemeinde Neuenhagen – Dahlwitz vom 16.02.2016). (3) Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeinde Hoppegarten im Ausnahmefall zugelassen werden. Diese entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. II. Ordnungsvorschriften § 3 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen angegebenen Zeiten geöffnet. Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde Hoppegarten kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Am Eingang des Friedhofs wird auf das Betretungsverbot hingewiesen. (3) Bestattungen/ Beisetzungen finden grundsätzlich von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr statt. 14.00 Uhr ist der Beginn der letzten Bestattung/ Beisetzung. § 4 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals bzw. der
Verwaltungsmitarbeiter ist Folge zu leisten. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhof zeitweilig und bei Wiederholungen auch dauerhaft verwiesen werden. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur unter Aufsicht Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder fremde Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten;
b) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern;
c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine von nicht mehr als zwei Metern geführt werden;
d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich Fahrräder) zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof. Das Befahren mit PKW aus gesundheitlichen Gründen kann in Ausnahmefällen durch die Gemeinde Hoppegarten gestattet werden.
e) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten sowie Druckschriften zu verteilen;
f) an Sonn- und Feiertagen oder zu jeder Zeit in der Nähe einer Bestattung/ Beisetzung ruhestörende Arbeiten auszuführen;
g) Sport zu treiben, zu lärmen, zu spielen oder zu lagern;
h) eine Bank oder eine andere Sitzgelegenheit aufzustellen und
i) die Urnengemeinschaftsanlage sowie die halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage zu betreten.
§ 5 Gewerbliche Betätigung
(1) Alle Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof die vorherige Zustimmung durch die Gemeinde Hoppegarten. (2) Die Zustimmung ist Gewerbetreibenden zu erteilen, die:
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind; selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit nachweisen können. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung einzuhalten. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende verrichten ihre Arbeit in Anwendung der anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst unter
Beachtung der Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) sowie unter Beachtung der jeweils gültigen rechtsverbindlichen Unfallverhütungsvorschriften und Technischen Anleitungen (TA-Grabmahl). (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an der Stelle gelagert werden, an der sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Es stehen keine Unterstellmöglichkeiten für Dekorations- oder sonstiges Material (z.B. Urnenkartons) zur Verfügung. (5) Das Befahren des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen ist den Gewerbetreibenden zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit nur auf den Hauptwegen und nur bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t gestattet. III. Bestattungs- / Beisetzungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen/ Beisetzungen sind nach Beurkundung des Sterbefalles unverzüglich bei der Gemeinde Hoppegarten anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Bestattungsschein und die Sterbeurkunde vorzulegen. Wird eine Bestattung/ Beisetzung in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) In Abstimmung mit dem Beisetzungspflichtigen und der Gemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung/ Beisetzung vereinbart. (3) Das Offenlassen bzw. das Öffnen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist nicht gestattet.
§ 7 Beschaffenheit von Särgen
(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Haltbarkeit der Särge soll die Ruhefrist nicht überschreiten. (2) Särge sollen höchsten 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Gemeinde Hoppegarten bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von einem Bestattungsunternehmen oder einem anderen Dienstleister ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Arbeiten zur Herstellung und Schließung der Gräber erfolgen in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr – 15:00 Uhr. Die Zustimmung erteilt die Friedhofsverwaltung. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 Meter bzw. bis zur Oberkante der Urne mindesten 0,50 Meter. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. (5) Der ordnungsgemäße Zustand ist von einem Bestattungsunternehmen oder einem anderen Dienstleister nach der Bestattung wiederherzustellen.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattung beträgt 20 Jahre und bei Urnenbeisetzungen 15 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit verbleiben noch vorhandene Überreste und Aschereste, auch bei neuer Bestattung bzw. Verleihung eines neuen Nutzungsrechts in der Grabstelle.
§ 10 Ausgrabungen/ Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen sind nur zuzulassen, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Wichtige Gründe, die eine Umbettung rechtfertigen, sind insbesondere:
die Zusammenlegung eines verstorbenen Ehepaares bzw. Lebenspartners, die Zusammenlegung mehrerer verstorbener Familienangehöriger aus verschiedenen Grabstätten.
(3) Alle Ausgrabungen/ Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag und bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Hoppegarten. Antragsberechtigt sind die Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung der Verfügungsberechtigten. Dem Antrag auf Erteilung einer Zustimmung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (4) Ausgrabungen/ Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis sechs Monate nach der Bestattung sind unzulässig, es sei denn, sie sind richterlich angeordnet. Ausgrabungen/ Umbettungen von Leichen werden durch ein vom Antragsteller beauftragtes Bestattungsunternehmen durchgeführt. Den Zeitpunkt der Ausgrabung/ Umbettung bestimmt die Gemeinde Hoppegarten. In der Zeit vom 1.4. bis 30.9. erfolgt keine Ausgrabung/ Umbettung von Leichen (Särgen), es sei denn, sie ist richterlich angeordnet.
(5) Ausgrabungen/ Umbettungen von Urnen werden von der Gemeinde Hoppegarten durchgeführt. Urnenausgrabungen/ -umbettungen sind ganzjährig außerhalb der Frostperiode möglich. (6) Ausgrabungen/ Umbettungen aus den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen, halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen sowie den Baumbestattungen sind unzulässig. (7) Mit der Umbettung wird die Ruhezeit nicht unterbrochen. (8) Neben der Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Umbettungsantrages und die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. IV.
Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Hoppegarten. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit deren Umgebung. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Erdreihengrabstätten,
- Erdwahlgrabstätten,
- Urnenreihengrabstätten,
- Urnenwahlgrabstätten,
- Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage,
- Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen und
- Baumbestattungen (in besonderer Lage).
§ 12 Nutzungsrecht, allgemeine Regelungen
(1) An Grabstätten wird ein Nutzungsrecht am Tag der Bestattung/ Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren bei Erdbestattungen und 15 Jahren bei Urnenbestattungen zugewiesen. (2) Das Nutzungsrecht umfasst die Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte sowie zur Sicherstellung der Standfestigkeit der darauf befindlichen Grabmale. Schon bei der Verleihung der Nutzungsrechte soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen mit den notwendigen Daten wie (Name, Geburtsdatum und Adresse). (3) Der Nachfolger im Nutzungsrecht soll mit Beginn des Nutzungsrechts der Gemeinde Hoppegarten gegenüber seine Zustimmung zum Eintritt in das Nutzungsrecht schriftlich erklären. Im Falle des Eintritts der Nachfolge ist dies der
Gemeinde Hoppegarten unverzüglich anzuzeigen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung der Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Lebenspartner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach dem Gesetz für eingetragene Lebenspartnerschaften und
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Kommt für die Nachfolge im Nutzungsrecht eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der Jüngeren vor. Tritt keine Person gem. Buchstabe
a) bis g) in das Nutzungsrecht ein, wird keine weitere Bestattung/ Beisetzung auf dieser Grabstätte durchgeführt. (4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift der Gemeinde Hoppegarten unverzüglich mitzuteilen.
§ 13 Nutzungsrecht bei Reihengrabstätten
(1) Erdreihen- und Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge mit einem Verstorbenen belegt werden. Die Festlegung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (2) Bei Erdreihen- und Urnenreihengrabstätten ist eine Verlängerung der Nutzungszeit nicht möglich. Pro Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. (3) Soweit die Umbettung an eine andere Stelle des Friedhofs erfolgt, verlängert sich das Nutzungsrecht nicht.
§ 14 Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen. Zusätzlich zu jeder Erdbestattung dürfen optional bis zu einer Urne, bei Doppelwahlgrabstätten optional bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen. Bei einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (3) Bei Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten kann die Lage des Grabes innerhalb der für die Bestattungsart festgelegten Grabfelder im Benehmen mit der Gemeinde Hoppegarten gewählt werden.
(4) Eine Bestattung/ Beisetzung in einer Wahlgrabstätte darf nur stattfinden, wenn die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist und ein neues Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wurde. (5) Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (6) Der Nutzungsberechtigte an Erdwahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten hat darüber hinaus das Recht:
das Nutzungsrecht mehrfach für jeweils mindestens 5 und maximal 15 Jahre zu verlängern; in der Wahlgrabstätte selbst bestattet/ beigesetzt zu werden oder einen anderen Verstorbenen zu bestatten/ beizusetzen; zwei Nachfolger zum Eintritt in das Nutzungsrecht zu bestimmen.
§ 15 Urnengemeinschaftsanlagen
(1) In Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Es bestehen folgende Beisetzungsmöglichkeiten:
a) Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung (anonym) und
b) Grabstätten mit einem Grabmal, auf dem die Namen angebracht werden (halbanonym). (2) Für die Beisetzungen sind ausschließlich sogenannte "Bio-Urnen" zu verwenden, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten (3) Wird eine Beisetzung nach § 15 Abs. 1 lit. b) gewählt, so veranlasst die Gemeinde Hoppegarten die Gravur. Es besteht kein Recht auf Festlegung der Schriftart, den Zeitpunkt der Gravur o.Ä. durch den Nutzungsberechtigten. Die Gravuren werden von der Gemeinde Hoppegarten mindestens zweimal jährlich veranlasst. (4) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden durch die Gemeinde Hoppegarten gestaltet und gepflegt. Blumenschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Ein Betreten der Urnengemeinschaftsanlage (außer an der vorgesehenen Fläche zur Ablage von Blumenschmuck) ist nur für die Mitarbeiter der Verwaltung zur Pflege der Gemeinschaftsanlage gestattet. (5) Bestattung in besonderer Lage (Baumbestattung)
a) Für Baumbestattungen stehen ausschließlich auf dem Friedhof im Ortsteil Hönow ausgewählte Standorte (Bäume) zur Verfügung.
b) Baumbestattungen erfolgen als Urnenbestattung in einem Zweier- Erdröhren -System, wobei zwei biologisch abbaubaren Urnen übereinander beigesetzt werden. Die Urnen werden zur Schonung des Wurzelbereiches ca. 1,50 Meter vom Stammbereich der Gehölze beigesetzt. Das Nutzungsrecht an Bäumen kann nicht erworben werden.
c) Die Beisetzungen erfolgt im Todesfall zum einen in sogenannten Familiengräbern, wobei eine Zweier-Erdröhre für die Belegung von zwei Urnen reserviert wird. Oder die Beisetzungen von zwei Urnen erfolgt der Reihe nach.
d) Baumstellen sind keine individuellen Grabstätten im herkömmlichen Sinne. Es ist nicht gestattet, persönliche Gestaltungselemente auf der Fläche zu schaffen.
e) Zur Grabstätte einer Baumbestattung (Zweier-Erdröhre) gehört eine Granitplatte der Größe 40x40 cm, die mit dem Namen des Verstorbenen, dem Geburtsjahr und dem Sterbejahr von einem durch die Gemeinde beauftragten Steinmetz graviert wird.
f) Die Gemeinde Hoppegarten veranlasst die Gravur. Es besteht kein Recht auf Festlegung der Schriftart, den Zeitpunkt der Gravur o.ä. durch den Nutzungsberechtigten. Die Gravuren werden von der Gemeinde mindestens viermal jährlich veranlasst.
g) Die Pflege der Wiesenflächen innerhalb der Bestattungsfläche beschränkt sich auf den Rasenschnitt zur Gewährung der gefahrlosen Erreichbarkeit der Grabstätten und wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
h) Für Grabgaben ist in zentraler Lage eine Möglichkeit zur Ablage von Blumenkränzen und Gebinden vorhanden.
i) Falls der Baum vor Ablauf der Nutzungszeit erkrankt und diese eine Fällung des Baumes zur Folge hat, entsteht gegenüber der Gemeinde Hoppegarten keine Schadensansprüche durch den Nutzungsberechtigten/ Hinterbliebenen. Dieser resultiert auch nicht aus notwendig gewordenen Pflegemaßnahmen. Bei notwendiger Fällung des Baumes wird durch die Gemeinde Hoppegarten an gleicher Stelle eine Baum-Ersatzpflanzung vorgenommen.
§ 16 Ablauf der Ruhezeit/ Erlöschen des Nutzungsrechtes
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt, wenn:
a) die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde;
b) der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet, wobei erst nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Umbettung der Verzicht erklärt werden kann und
c) keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung oder Beisetzung dessen Übernahme erklärt. (2) Auf den Ablauf der Ruhezeit weist die Friedhofsverwaltung schriftlich und mit Markierung hin. Soweit der Nutzungsberechtigte nicht ermittelbar ist, erfolgt die Mitteilung über den Ablauf der Nutzungszeit durch Bekanntmachung im jeweiligen Bekanntmachungskasten und Markierung an der Grabstelle. (3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte binnen drei Monaten zu beräumen. Dies gilt nicht für den denkmalgeschützten Bereich des Friedhofes Rudolf-Breitscheid-Str. 1A. Hier ist die Erlaubnis der Gemeinde und der zuständigen Denkmalbehörde einzuholen.
(4) Es ist nicht erlaubt Sand, Urne und/ oder sonstige sterbliche Überreste aus der Grabstelle zu entfernen. (5) Bei Erlöschen des Nutzungsrechtes nach § 16 Abs. 1 b) und c) erfolgt keine Gebührenerstattung. V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17 Grabmale
(1) Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden Anforderungen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine oder Holz verwendet werden und diese sind innerhalb der Grabeinfassung aufzustellen. (3) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig, Grabmale können in Form und Größe unterschiedlich sein. Sie sind der Größe der Grabstätte entsprechend zu gestalten. (4) Als bauliche Anlagen im Sinne der Satzung werden Einfassungen, Abdeckungen, Platten u.Ä. verstanden. Vollabdeckungen sind nicht statthaft, maximal dürfen 50 % der Grabstelle abgedeckt werden. (5) Die Grabbeetfläche ist gärtnerisch anzulegen. Kiesabdeckungen sowie farbiger Rindenmulch in den Zwischenwegen sind unzulässig. (6) Bei der Gestaltung, Veränderung und Anpassung der Grabmale im denkmalgeschützten Bereich in der Rudolf-Breitscheid-Straße 1A ist die Erlaubnis der Gemeinde und der zuständigen Denkmalbehörde einzuholen.
§ 18 Grabstättenmaße/ Grabstätteneinfassung
(1) Als Höchstmaß sind zulässig für:
a) Grabstätten für Erdbestattungen 1 Sarg und optional 1 Urne
b) Grabstätten für Erdbestattungen 2 Särge und optional bis zu 2 Urnen
c) Kindergrab
d) Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
e) Urnenwahlgrabstätten (2 Urnen)
f) Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen)
2,50 m x 1,30 m 2,50 m x 2,60 m 1,70 m x 0,80 m 0,50 m x 0,50 m 0,80 m x 0,80 m 1,00 m x 1,00 m
(2) Die Größe der Grabstätten wird durch die Gemeinde Hoppegarten an den Eckpunkten gekennzeichnet. Einfassungen können aus Natur- oder Kunststein gefertigt werden und müssen die Größe der Grabstätte begrenzen.
Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen bei Grabenfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. (3) Die Stärke der Einfassungen muss gemäß der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerkes für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in der jeweils geltenden Fassung gefertigt werden.
§ 19 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Hoppegarten. Für den denkmalgeschützten Bereich in der Rudolf-Breitscheid-Straße 1A bedarf es auch der Zustimmung der zuständigen Denkmalbehörde. (2) Die entsprechenden Unterlagen sind bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. (3) Den Anträgen ist der Grabmalentwurf mit der Ansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Form sowie der Angaben der Schriftart, der Symbole und des Textes beizufügen. Ausführungszeichnungen bzw. Fotos sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 20 Anlieferung
Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem zuständigen Mitarbeiter der Gemeinde Hoppegarten vor Ort der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Bei Arbeiten an den Grabstätten auf dem Friedhof Rudolf-Breitscheid-Str. 1A ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich.
§ 22 Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den Nutzungsberechtigten dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Ist dieser gefährdet, hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich Abhilfe zu schaffen. (2) Nach der Beendigung der jährlichen Frostperiode wird durch die Gemeinde Hoppegarten eine Kontrolle der Standfestigkeit aller Grabmale durchgeführt. Über diesen Termin wird im Schaukasten des Friedhofs einen Monat vorher hingewiesen. Die Nutzungsberechtigten werden im Schaukasten bzw. schriftlich über das Ergebnis der Prüfung informiert. Diese Information enthält die Aufforderung an die Nutzungsberechtigten, die Standsicherheit der nicht standsicheren Grabmale binnen einem Monat ab Zugang der Mitteilung herzustellen und die Standsicherheitsherstellung der Gemeinde nachzuweisen. Nicht standsichere Grabmale werden zusätzlich vor Ort gekennzeichnet. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde Hoppegarten auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Kennzeichnung und Bekanntmachung im Schaukasten des jeweiligen Friedhofs nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Die Gemeinde Hoppegarten ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
§ 23 Entfernung/ Beräumung
(1) Erfolgt auf einer teilbelegten Grabstätte eine Nachbelegung hat der Nutzungsberechtigte die Entfernung der Bepflanzung und bei Notwendigkeit des Grabmals und der Einfassung auf seine Kosten zu veranlassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sowie der Grabschmuck (auch Pflanzungen) zu entfernen. Der Sand, die Urne und/ oder sonstige sterbliche Überreste verbleiben in der Grabstätte. Erfolgt die Beseitigung/ Entfernung nach Ablauf der Nutzungszeit nicht, wird dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde Hoppegarten veranlasst. Durch die Entfernung entstehende Schäden sind durch den Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Erfolgt dies nicht, werden sie durch die Gemeinde Hoppegarten auf Kosten des Nutzungsberechtigten behoben. (3) Ist die Beräumung nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung des Ablauf des Nutzungsrechtes erfolgt, wird die Grabstätte von der Gemeinde Hoppegarten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten abgeräumt und die
bauliche Anlage/ Pflanzen entsorgt. Eine Aufbewahrungspflicht der baulichen Anlagen oder Pflanzen besteht für die Gemeinde Hoppegarten nicht. Jegliche Pflanzen und Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie von dem Berechtigten nicht fristgerecht nach Ablauf des Nutzungsrechts abgeräumt werden. (4) Soweit witterungsbedingt eine Beräumung fristgemäß nicht erfolgen konnte, verlängert sich die Frist zur Beräumung auf vier Wochen nach Ende der Frostperiode, soweit dieser Zeitpunkt später liegt (5) Diese Regelungen gelten nicht für den denkmalgeschützten Bereich des Friedhofes Dahlwitz- Hoppegarten (Rudolf-Breitscheid-Straße 1A, Nr. 09182147 – 09182150). VI. Herrichtung und Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Erstherrichtung
(1) Die Erstherrichtung (Abtransport überflüssiger Erde, Andecken von Boden) erfolgt drei Monate nach der Bestattung ausschließlich der Frostperiode. Nach der Erstherrichtung entstehende Erdabsenkungen hat der Nutzungsberechtigte innerhalb von vier Wochen auf seine Kosten aufzufüllen. (2) Nach der Erstherrichtung der Erdgrabstätten bzw. nach dem Abräumen des Grabschmucks von Urnengrabstätten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch zu gestalten.
§ 25 Gestaltungs-/ Pflegegrundsätze
(1) Die Grabstätten sind gärtnerisch zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage bewahrt und die Andacht nicht gestört wird. (2) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege und von chemischen Mitteln zur Grabsteinsäuberung sind nicht gestattet. (3) Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätte und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen ist auf die Höhe der Grabsteine zu begrenzen, wobei eine maximale Höhe von 50 cm für die Pflanzen nicht überschritten werden darf, unabhängig von der Höhe des Grabsteins. Für die Bepflanzung nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstellen zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Schalen und Vasen sind nur auf den zur Grabstätte gehörenden Flächen abzustellen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind durch den Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu
entsorgen. Pflegewerkzeuge sind nicht an der Grabstelle zu deponieren. Gießkannen und Schubkarren stehen zur allgemeinen Benutzung bereit. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Gemeinde Hoppegarten.
§ 26 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte binnen einer Frist von acht Wochen in Ordnung zu bringen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Aufforderung durch die Gemeinde Hoppegarten. (2) Reihen- und Wahlgrabstätten kann die Gemeinde Hoppegarten nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen (einschließlich der Grabmale und der anderen baulichen Anlagen) und Rasen einsäen lassen und ihm dadurch das Nutzungsrecht entziehen. Für Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde Hoppegarten nach Fristablauf gem. Abs. 1 das Recht auf weitere Bestattungen/ Beisetzungen und nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung/ Beisetzung das gesamte Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes nach § 26 Abs. 2 Satz 2 bzw. vor dem Einebnen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ist der jeweilige Nutzungsberechtigte einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Es ist ihm mitzuteilen, dass er bei einem Entzug des Nutzungsrechtes die anfallenden Kosten zu tragen hat. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nur unter großem Aufwand zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende Information im Schaukasten des Friedhofs zu erfolgen. Die Entziehung des Nutzungsrechtes erfolgt durch Bescheid. (4) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten auf die Verpflichtung zu Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (5) Diese Regelungen gelten nicht für den denkmalgeschützten Bereich des Friedhofes Dahlwitz- Hoppegarten (Rudolf-Breitscheid-Straße 1A, Nr. 09182147 – 09182150). VII. Benutzung der Trauerhalle
§ 27 Durchführung von Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in der Trauerhalle und am Grab abgehalten werden.
(2) Werden bei einer Urnenbeisetzung die Trauerfeier und die Beisetzung getrennt durchgeführt, kann die Urne am Tag der Beisetzung gebührenfrei in der Trauerhalle aufgestellt werden, wenn für die Trauerfeier die Trauerhalle genutzt wurde. (3) Die Zeit für die Trauerfeier ist auf 30 Minuten begrenzt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Hoppegarten. (4) An der Grabstätte ist die Benutzung technische Hilfsmittel zur Schallverstärkung und Musikwiedergabe untersagt. (5) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Hoppegarten und sind mindestens zehn Tage vorher anzumelden. VIII. Schlussvorschriften
§ 28 Haftung
Die Gemeinde Hoppegarten haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen entgegen den Bestimmungen dieser Satzung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Hoppegarten bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von durch Mitarbeitern oder Beauftragten der Gemeinde entstandenen Schäden.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Hoppegarten und der darauf befindlichen Einrichtungen sowie für erbrachte Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Für Zustimmungen nach dieser Satzung werden Verwaltungsgebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen
- § 4 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- § 4 Abs. 3 lit. a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen
verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie fremde Grabstätten oder Grabeinfassen betritt;
- § 4 Abs. 3 lit. b) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Plätze
ablagert;
- § 4 Abs. 3 lit. c) andere Tiere als Hunde mitbringt oder Hunde nicht an der
Leine führt;
- § 4 Abs. 3 lit. d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen
sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde Hoppegarten und der zugelassenen Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof;
§ 4 Abs. 3 lit. e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und
gewerbliche Dienste anbietet sowie Druckschriften verteilt;
§ 4 Abs. 3 lit. f) an Sonn- und Feiertagen oder zu jeder Zeit in der Nähe einer
Bestattung/ Beisetzung ruhestörende Arbeiten ausführt;
§ 4 Abs. 3 lit. g) lärmt, spielt, lagert;
§ 4 Abs.3 lit.h) eine Bank oder eine andere Sitzgelegenheit aufstellt;
§ 5 Abs. 1, 3 und 4 ohne vorherige Zulassung tätig wird, entgegen den
Auflagen der Zustimmung tätig wird oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert;
§ 10 Abs. 3 Umbettungen ohne Zustimmung der Gemeinde Hoppegarten
vornimmt, es sei denn, sie ist richterlich angeordnet;
§ 15 Abs. 5 h) persönliche Gestaltungselemente (z.B. Deko) auf der Fläche
der Baumbestattung legt;
§ 18 Abs. 2 Kunststoffe als Grabeinfassung verwendet;
§ 19 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen
errichtet oder verändert;
§ 21 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert;
§ 22 Abs. 1 Grabmale nicht dauernd im verkehrssicheren Zustand hält;
§ 24 Abs. 1 die Grabstätte bei Absenkungen nicht fristgemäß auffüllt;
§ 24 Abs. 2 die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch
gestaltet;
§ 25 Abs. 2 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
§ 25 Abs. 3 die Grabstätte entgegen den Festlegungen gestaltet;
§ 25 Abs. 4 Kleinzubehör wie Harke, Gießkanne etc.an der Grabstelle
hinterlegt
§ 25 Abs. 4 von Grabstätten und Grabanlagen Blumentöpfe, Plastiktüten
aus nicht verrottbarem Material nicht entfernt und
§ 27 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde
Hoppegarten durchführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung bzw. einem Bußgeld zwischen 5,00 und 1.000,00 Euro geahndet werden. (3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der Gemeinde Hoppegarten.
§ 31 Bestehende Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die die Gemeinde Hoppegarten bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte nach den bisher geltenden Vorschriften. Für Grabstätten, über die die evangelische Kirchengemeinde verfügt hat, richtet sich das Nutzungsrecht nach dem Friedhofsgesetz der Evangelischen Kirche in Berlin- Brandenburg vom 07.11.1992 und der Friedhofsgebührenordnung der evangelischen Verheissungskirchengemeinde Neuenhagen- Dahlwitz. Für Bestattungen auf dem ehemaligen evangelischen Friedhofsgelände nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gilt diese Satzung. (2) Die Verlängerung eines bestehenden Nutzungsrechts sowie dessen Wiedererwerb richtet sich nach dieser Satzung.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erteilten Genehmigungen der Gemeinde Hoppegarten behalten Bestand bis zum Ablauf der Geltungsdauer der erteilten Erlaubnis. Gleiches gilt für den evangelischen Friedhof.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hoppegarten, den 01.11.2021.
Sven Siebert Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Hoppegarten
Fraktion der Gemeinde Hoppegarten
An den Vorsitzenden der Gemeindevertretung Hoppegarten Herrn Kay Juschka Lindenallee 14 15366 Hoppegarten Hoppegarten, 21.06.2021 AN Friedhofsgebührensatzung
Sehr geehrter Herr Juschka, wir bitten darum, den folgenden Antrag zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Gemeindevertretersitzung zu setzen. Zur Vorberatung in den Fachausschüssen und Ortsbeiräten bitten wir um Weiterleitung an die jeweiligen Vorsitzenden.
Beschlusstext
- 1. Die Gemeindevertretung beschließt folgende Änderung an der am 29.03.2021 beschlossenen Friedhofsgebührensatzung: § 4 (2) b) Bestattung/Beisetzungsgebühr Nutzung der Trauerhalle 150,00 € 100 €
- 2. Sollten nach dem 07.04.2021 Beisetzungen mit Nutzung der Trauerhalle stattgefunden haben, ist der Differenzbetrag (50 €) an die Betroffenen zurückzuzahlen.
Sachverhalt Die Überarbeitung der Friedhofssatzungen wurde seitens der Verwaltung damit begründet, dass neue Formen der Beisetzung eingeführt werden sollen. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb bei dieser Gelegenheit auch die Gebühr für eine halbstündige Nutzung der Trauerhalle auf 150 € von ursprünglich 100 € erhöht wurde. Wie sich bei einer Inaugenscheinnahme zeigte, ist an dem kritikwürdigen Zustand beider Trauerhallen nichts verbessert worden. Deshalb sollte die Gebühr wieder auf den ursprünglichen Satz von 100 € zurückgeführt werden.
Auswirkungen auf den Haushalt Einnahmen: verminderte Einnahmen für die Nutzung der Trauerhallen. Ausgaben: eventuelle Rückzahlungen für Beisetzungen zwischen 07.04.21 und jetzt.
Dr. Frank Galeski Fraktionsvorsitzender