Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2020🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2020 Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Neckarsteinach (in Kraft ab 01.07.2020)
Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Neckarsteinach
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 30.10.2019 (GVBl. S. 310), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Neckarsteinach vom 12.12.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 08.06.2020 für die Friedhöfe der Stadt Neckarsteinach folgende Gebührenordnung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Neckarsteinach vom 12.12.2016 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Neckarsteinach gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Gebührenordnung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Gebührenordnung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der
Friedhofskapelle (1) Für die Benutzung der Leichenhalle bzw. des Aufbahrungsraumes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle/Friedhofskapelle Neckarsteinach, Darsberg, Neckarhausen und Grein je Tag 61,00 €
b) Aufbewahrung einer Aschenurne in der Leichenhalle/Friedhofskapelle Neckarsteinach, Darsberg, Neckarhausen und Grein je Tag 61,00 €
c) Benutzung einer Kühlzelle zusätzlich je angefangenem Tag 61,00 €
d) Nutzung der Trauerhalle anlässlich der Trauerfeier in Neckarsteinach, Darsberg und Neckarhausen 304,00 €
e) Reinigung nach der Trauerfeier 60,00 €
f) Nutzung der Trauerhalle anlässlich der Trauerfeier in Grein 60,00 €
g) Für die Benutzung der Orgel 25,00 €
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 1.340,00 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte 1.340,00 €
- 3. Zuschlag in einem Tiefengrab 670,00 €
- b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 804,00 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte 804,00 €
- 3. Zuschlag in einem Tiefengrab 670,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung:
- a) in einer Urnenreihengrabstätte 597,00 €
- b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 597,00 €
- c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 597,00 €
- d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 536,00 €
- e) in einer Baumgrabstätte (Bestattung unter Bäumen) 604,00 €
- f) in einer Grabstätte im Trauerhain 604,00 € (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenstelen wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenstele sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 474,00 € (4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird für die Gestellung der Leichenträger und der Aufsichtspersonen für den Dienst bei Beerdigungen pauschal ein Zuschlag in Höhe von 407,00 € der vollen Gebühr berechnet. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
(5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.
§ 7 – Umbettungsgebühren
Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden nach dem Aufwand abgerechnet, zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag.
§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und
Urnenreihengrabstätte (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofsein-richtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 650,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.310,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 820,00 € (3) Für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes 700,00 € zuzüglich einer Pflegegebühr in Höhe von 25,00 € pro Jahr der Nutzungszeit.
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren auf allen Friedhöfen sowie 20 Jahre für Urnenbestattungen auf allen Friedhöfen (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstelle 1.630,00 €
b) Für jede weitere Grabstelle je 1.630,00 €
c) Für ein Einzeltiefkaufgrab 2.610,00 €
d) Für ein Doppeltiefkaufgrab 5.220,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben 1.630,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (§ 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung) bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 65,20 €
b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 81,50 €
c) bei Einzeltiefkaufgrabstätten je Jahr der Verlängerung 104,40 €
d) bei Doppeltiefkaufgrabstätten je Jahr der Verlängerung 208,80 € (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnenstele zur Aufnahme von zwei Urnen 1.630,00 €
b) Für eine Beisetzungsstelle (Urne) in einer Baumgrabstätte 1.660,00 €
c) Für eine Beisetzungsstelle (Urne) im Trauerhain 2.260,00 € (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
(3) Für den Wiedererwerb einer Urnenstele gilt Abs. 1 a) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenstele wird je Jahr der Verlängerung 81,50 € erhoben (§ 27 Abs. 2 der Friedhofsordnung). (4) Für den Wiedererwerb einer Beisetzungsstelle (Urne) in einer Baumgrab-stätte gilt Abs. 1 c) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Beisetzungsstelle (Urne) in einer Baumgrabstätte wird je Jahr der Verlängerung 83,00 € erhoben (§ 31 Abs. 3 der Friedhofsordnung). (5) Für den Wiedererwerb einer Beisetzungsstelle (Urne) im Trauerhain gilt Abs. 1 d) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Beisetzungsstelle (Urne) im Trauerhain wird je Jahr der Verlängerung 113,00 € erhoben (§ 31 Abs. 3 der Friedhofsordnung).
§ 11 – Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden die Gebühren nach dem Aufwand abgerechnet, zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag. (2) Bei Einebnung von Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, wird je Kalenderjahr und Grabstelle eine Pflegegebühr im Voraus für die Restruhezeit in Höhe von 100,00 € erhoben.
§ 12 – Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Neckarsteinach folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 30,00 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 80,00 €
- b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 80,00 €
- c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 33 der Friedhofsordnung) 60,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Neckarsteinach veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Neckarsteinach vom 04.12.2018 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Neckarsteinach, 09.06.2020 Der Magistrat der Stadt Neckarsteinach
Gez.
Herold Pfeifer Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Neckarsteinach (in Kraft ab 01.07.2021)
Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
Friedhofsordnung der Stadt Neckarsteinach
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neckarsteinach in der Sitzung vom 14.06.2021 für die Friedhöfe der Stadt Neckarsteinach folgende
Friedhofsordnung
beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Neckarsteinach
a) Friedhof Neckarsteinach-Mitte
b) Friedhof Neckarsteinach-Darsberg
c) Friedhof Neckarsteinach-Grein
d) Friedhof Neckarsteinach-Neckarhausen
§ 2 – Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Neckarsteinach. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber, im Andenken an die Verstorbenen. (3) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Neckarsteinach waren oder
b) die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Neckarsteinach beigesetzt werden oder
d) die früher Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Neckarsteinach gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Neckarsteinach ist. (4) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
(5) Die Bestattung anderer Personen (nicht in Neckarsteinach wohnende Verstorbene) bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 3e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. (6) Personen, die eine namenlose Erd- bzw. Urnenbestattung wünschen, sind im anonymen Urnengrabfeld auf dem Friedhof in Neckarsteinach-Mitte beizusetzen.
§ 4 – Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 – Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
j) das Spielen der Kinder,
k) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als denen der Grabpflege. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 – Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle, sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedienstete im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch den beauftragten Bestatter festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von montags bis freitags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt. An Samstagen sind, mit Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung und gegen eine zusätzliche Gebühr, Bestattungen möglich. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen und gegen eine zusätzliche Gebühr, sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 – Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz, jedoch keine Eichenvollholzsärge) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 60 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung, im vorgesehenen Aufbewahrungsraum, sehen. (5) Die Stadt Neckarsteinach haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhallen in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges / der Urne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die von einem beauftragten Beerdigungsinstitut autorisierten Personen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 Jahre auf den Friedhöfen Neckarsteinach, Neckarhausen, Darsberg und Grein und Aschen 15 Jahre auf allen Friedhöfen. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und totgeborene Kinder und Föten 15 Jahre auf allen Friedhöfen.
§ 13 – Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Neckarsteinach nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch den vertraglich festgelegten Bestatter/Dritten erfolgen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Die Regelung des § 17 bleibt hiervon unberührt.
IV. Grabstätten
§ 14 – Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen im Stadtgebiet werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
Neckarsteinach-Mitte
a) Kindergrabstätten
b) Reihengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Wahlgrabstätten
- 1. Einzelgrab
- 2. Einzeltiefgrab
- 3. Doppelgrab
- 4. Doppeltiefgrab
- e) Urnenwahlgrabstätten
- f) Trauerhain
- g) anonymes Urnengrabfeld
- h) gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
Darsberg
a) Kindergrabstätten
b) Reihengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Wahlgrabstätten
- 1. Einzelgrab
- 2. Doppelgrab
- e) Urnenwahlgrabstätten
- f) Baumgrabstätte
Grein
a) Kindergrabstätten
b) Reihengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Wahlgrabstätten
- 1. Einzelgrab
- 2. Doppelgrab
- e) Urnenwahlgrabstätten
Neckarhausen
a) Kindergrabstätten
b) Reihengrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Wahlgrabstätten
- 1. Einzelgrab
- 2. Doppelgrab Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Urnenstelen (Kolumbarien)
g) Mehrfachurnengrab (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 – Grabbelegung
In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
§ 17 – Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Kindergrabstätten
§ 18 – Definition der Kindergrabstätte
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Kindern bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Kindergrabstätten werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren eingeräumt. (3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Kindergrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann der Magistrat, einem Antrag auf Verlängerung der Ruhefrist, zustimmen. Für Umbettungen gilt § 13 Abs. 2. (4) Kindergrabstätten haben folgende Maße: Länge 1,20 m Breite 0,70 m (5) Der Abstand zwischen Gräbern oder Grabstellen beträgt 0,30 m.
B. Reihengrabstätten
§ 19 – Definition der Reihengrabstätte
(1) Reihengrabstätten (Einzelgräber) sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
(2) Reihengrabstätten haben folgende Maße: Länge 2,30 m Breite 0,90 m (3) Der Abstand zwischen Gräbern oder Grabstellen beträgt 0,30 m.
§ 20 – Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
C. Wahlgrabstätten
§ 21 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) auf den Friedhöfen in Neckarsteinach, Neckarhausen, Darsberg und Grein verliehen. (3) Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (4) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (5) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Bestattungsrechnung. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (7) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 6 übertragen werden. (8) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 6 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 6 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. (9) In den Fällen, in denen der Verstorbene keine Angehörigen hat oder keine Nutzungsberechtigte benannt werden können, muss ein Pflegevertrag für die Grabstätte abgeschlossen und die spätere Abräumung der Grabstätte ebenfalls im Voraus bezahlt werden. (10) Der Nutzungsberechtigte hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofsordnung. (11) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 – Entzug Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts würdig hergerichtet und Instandgehalten wird. Der Nutzungsberechtigte ist zuvor zweimal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzugs hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so kann die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 23 – Maße der Wahlgrabstätte
(1) Grabstellen für Erdbestattungen in Wahlgräbern für Verstorbene über 5 Jahre haben folgende Maße:
a) Einzelgrab (Länge 2,30 m, Breite 0,90 m)
b) Einzeltiefgrab (Länge 2,30 m, Breite 0,90 m)
c) Doppelgrab (Länge 2,30 m, Breite 2,00 m)
d) Doppeltiefgrab (Länge 2,30 m, Breite 2,00 m) (2) Der Abstand zwischen Gräbern oder Grabstellen beträgt 0,30 m. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
D. Urnengrabstätten
§ 24 – Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen können beigesetzt werden
a) in Urnenwahlgräbern bis zu vier Aschenurnen,
b) ausnahmsweise mit besonderer Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Wahlgräbern für Erdbestattungen, und zwar in
- 1. unbelegten Wahlgräbern vier Aschenurnen je Grabstelle oder
- 2. belegten Wahlgräbern zwei Aschenurnen je Grabstelle.
- c) in Urnenreihengrabstätten eine Aschenurne je Grabstätte,
- d) in Baumgrabstätten und im Trauerhain eine Aschenurne je Grabstätte.
- e) in Urnenstelen (Kolumbarien) bis zu zwei Aschenurnen,
- f) im anonymen Urnengrabfeld eine Aschenurne je Grabstätte. In Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, im anonymen Urnengrabfeld, in Baumgrabstätten, im Trauerhain und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Urnenbestattungen in Reihengrabstätten (Erdbestattung) sind nicht zulässig.
§ 25 – Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 15 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge 1,20 m (alte Grabstätten) bzw. 1,00 m (neue Grabstätten) Breite 0,70 m (3) Der Abstand zwischen Gräbern oder Grabstellen beträgt 0,30 m.
§ 26 – Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,09 m². Die Zahl der Urnen beträgt max. 4. (3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge 1,00 m Breite 0,70 m (4) Der Abstand zwischen Gräbern oder Grabstellen beträgt 0,30 m.
§ 27 – Definition der Urnenstelen
(1) Urnenstelen werden auf ausgewählten Friedhöfen der Stadt Neckarsteinach angeboten. (2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von einer bzw. zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann der Magistrat eine Ausnahme von § 12 Abs. 4 in der Form beschließen, dass die Ruhefrist bei Graberwerb um 10 Jahre verlängert wird. Für Umbettungen gilt § 13 Abs. 2. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
Die Urnenkammern haben folgende Maße: Höhe 0,30 m Breite 0,30 m Die für die Urnenstelen bestimmten Urnen dürfen eine Größe von 0,20 m Breite und 0,33 m Höhe nicht überschreiten. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse verwendet werden. (3) Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen und dient zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen. (4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Neckarsteinach. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht das nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur auf den ggfs. dafür vorgesehenen zentralen Ablageflächen vor den Urnenstelen.
§ 28 – Definition Mehrfachurnengrab
(1) Mehrfachurnengrabstätten werden auf ausgewählten Friedhöfen der Stadt Neckarsteinach angeboten. (2) Die Mehrfachurnengrabstätten werden für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu acht Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. (3) Die Mehrfachurnengrabstätten haben die Maße eines Doppelgrabes (§ 23 Abs. 1 c). Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt dem Erwerber. (4) Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,09 m² (0,30 m x 0,30 m).
§ 29 – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt, hierbei dürfen nur biologisch abbaubaren Urne verwendet werden. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. (2) Die Abmessungen für anonyme Urnengräber betragen: Länge 0,40 m und Breite 0,40 m
§ 30 – Entfernen der Aschenurnen
Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
E. Weitere Grabarten
§ 31 – Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof in Neckarsteinach hält die Stadt Neckarsteinach ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der
- 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt Neckarsteinach. (3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
F. Beisetzung in Baumgrabstätten und Trauerhain
§ 32 – Feld für Baumgrabstätten und Trauerhain
(1) Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen und an besonders ausgewiesenen Trauerhainen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) Die Anzahl der in einer Baumgrabstätte bzw. im Trauerhain beizusetzenden Urnen wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. (3) Das Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte bzw. im Trauerhain wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. (4) Für den Fall, dass Ehepaare oder Familienangehörige nebeneinander bestattet werden möchten, so haben sie die Möglichkeit, bei Eintritt eines Sterbefalls, die zweite bzw. jede weitere Urnengrabstätte gleich mit zu erwerben. Ausnahmen sind möglich. (5) In Baumgrabstätten und im Trauerhain erfolgen die Beisetzungen ausschließlich im dafür vorgesehenen Rasenfeld. Die Grabflächen sind in zwei Rasenflächen (vorderes und hinteres Rasenfeld) aufgeteilt und werden in einem elektronischen Rasterplan in der Größe 0,30 m x 0,30 m aufgezeichnet. Die Grabstätten werden beginnend mit dem hinteren Urnenfeld der Reihe nach belegt. (6) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte bzw. im Trauerhain erfolgt an einer Steinsäule auf der Name, Geburtstag und Todestag angegeben werden. Die Namensschilder werden von dem beauftragten Steinmetz angebracht und sind über diesen zu beziehen. Die Kosten sind zu erstatten. (7) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach der Beisetzung können Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden. Die Blumen werden zwei Wochen nach der Beisetzung durch die Stadt Neckarsteinach abgeräumt. Blumenschmuck nach diesem Zeitraum ist nicht gestattet, die Niederlegung von Blumen an der zentralen Andachtsstätte steht aber jederzeit frei. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (8) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften werden durch die Stadt Neckarsteinach kostenpflichtig beseitigt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten. (9) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 33 – Allgemeine Gestaltungsvorschiften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
Feld für anonyme Urnenbeisetzungen Urnenstelen Trauerhain Baumgrabstätten Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
- 2. Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen; für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur aus Naturstein oder ähnlichen Materialien, wetterbeständigem Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall hergestellt sein.
- 4. Stehende Grabmale für Gräber dürfen nicht höher als 1,50 m sein. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 1,00 m Höhe 0,14 m, bis 1,50 m Höhe 0,16 m.
- 5. Liegende Grabmale dürfen flach oder flach geneigt (max 5° Neigung) auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
- 6. Vollabdeckungen mit Grabplatten, Kies, geeignetem Rindenmulch o.ä. naturnahen Materialien sind zulässig. Vollabdeckungen mit Grabplatten dürfen eine Mindeststärke von 6 cm nicht unterschreiten.
- 7. Die Grabstätten sind mit festen Grabeinfassungen (z.B. Naturstein oder ähnlichen Materialien, wetterbeständigem Holz) zu versehen, sofern die Grabstätte nicht in einem Grabfeld oder einer Grabreihe mit weitergehenden Gestaltungsvorschriften (§§ 33 bis 34) liegt, zu versehen. Die Grabeinfassung ist innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung zu errichten.
- 8. Einfassungen aus Hecken sind nur zulässig, sofern die Friedhofsverwaltung hierfür Grabfelder ausgewiesen hat. Die Höhe und Breite der Hecken darf 0,30 m x 0,30 m nicht überschreiten. Im Übrigen gilt für Einfassungen mit Hecken § 35 Abs. 1 sinngemäß.
§ 34 – Spezielle Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabdenkmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Grabmalen nach Form und Farbe anpassen. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) – hergestellt und nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. (3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals ist grundsätzlich erwünscht. (4) Nicht zugelassen sind:
a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und werksgerecht bearbeitet sind;
b) Aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Beton oder Porzellan.
c) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tropf- oder Grottensteinen;
d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. (5) Stehende Grabmale sollen allgemein nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Liegende Grabmale, Grabplatten oder so genannte Kissensteine sind zulässig. (6) Für die Erweiterungsfläche auf dem Friedhof Neckarsteinach Mitte (Gräberfeld IX, X, XII, gelten folgende Bestimmungen: Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
a) Soweit Grabstätten bekiest werden, darf die abzukiesende Fläche höchstens 2/3 der Grabfläche betragen,
b) Massive oder aus einzelnen Steinen bestehende Grabeinfassungen sind nicht zugelassen. Zwischen den Grabstätten werden seitens der Stadt Neckarsteinach oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer sandsteinfarben eingefärbte Trittplatten bzw. Natursteinplatten verlegt. Die Kosten für jeweils eine Seite Platten legen werden dem Verfügungsberechtigten bei Erwerb der Grabstätte in Rechnung gestellt.
c) Für Grabdenkmäler dürfen nur Natursteine verwendet werden. Grabmale aus Holz sind nur naturfarben in Form von Stelen oder Kreuzen (MarterIn) zulässig. In handwerklicher Bearbeitung hergestellte Grabzeichen aus Schmiedeeisen oder Bronze können aufgestellt werden. Als Anstrich sind nur Farben in Schwarz oder anthrazit gestattet.
d) Das Verlegen von teilweise abdeckenden Grabplatten ist zulässig, es dürfen jedoch nur höchstens 2/3 der Grabfläche abgedeckt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
§ 35 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht (6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. Im Übrigen kann die Friedhofsverwaltung mit den Anlagen entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(7) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt wer-den, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 36 – Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 35 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 37 – Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Berechtigten oder deren Beauftragten zu entfernen. Kommen die Berechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so kann nach § 35 Abs. 6 verfahren werden.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 38 – Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Baumgrabstätten, im Trauerhain – sind zu bepflanzen oder anderweitig zu gestalten und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Grabbeete dürfen eine Höhe von 0,20 m nicht übersteigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzter Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. (8) Für Grabstätten in Grabfeldern der besonderen Gestaltung sind für die Unterhaltung der Trittplatten mit dem Graberwerb Gebühren entsprechend der Gebührenordnung zu entrichten.
§ 39 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten oder gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 40 – Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Neckarsteinach bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer wird je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 41 – Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) Ein Verzeichnis nach § 36 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. (2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. (4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
§ 42 – Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 43 – Haftung
Die Stadt Neckarsteinach haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 44 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 € bis 1.000 € (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung, zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 45 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 09.06.2020 außer Kraft. § 40 bleibt unberührt. Stadt Neckarsteinach Ortsrecht
Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Neckarsteinach, 15.06.2021 Der Magistrat der Stadt Neckarsteinach
Herold Pfeifer Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neckarsteinach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neckarsteinach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Neckarsteinach (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: