Friedhofsgebühren Groß-Rohrheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Groß-Rohrheim · Hessen · PLZ 68649

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2015
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.07.1997, 3. Änderung 03.12.2014 (in Kraft seit 01.01.2015)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Gebührenordnung (Reihengrab Erdbestattung, Erwachsener)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
225,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Meter Grabbreite; 1-stelliges Wahlgrab = 1,00 m breit (§ 22 FO). Erwerb nur ab 75. Lebensjahr oder...
📄 § 11 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung (Wahlgrab Normalgrab, je Meter Grabbreite); § 18 Abs. 2 FO
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
315,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabstelle für bis zu 2 Urnen; laut Broschüre 2016 z.Zt. keine angelegt
📄 § 12 Abs. 3 Ziff. 1 Gebührenordnung (Urnengrabstelle)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
225,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Alternativ Urnennische (bis 2 Urnen): 930 € (§ 12 Abs. 3 Ziff. 2). Erwerb nur ab 75. Lebensjahr oder nach d...
📄 § 11 Abs. 2 Gebührenordnung (Aschenwahlstelle); § 18 Abs. 2 FO i.V.m. § 26 FO
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschaftsbaum; nur biologisch abbaubare Urnen zulässig
📄 § 12 Abs. 3 Ziff. 3 Gebührenordnung (Baumgrabstelle)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Tiefgrab: 970 €; Urnennische: 125 €; inkl. 4 bzw. 2 Sargträger
🧮 Sarg: 780 € · Urne: 110 €
📄 § 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 lit. a Gebührenordnung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
68,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 8 lit. c Gebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 17.07.1997, 3. Änderung 03.12.2014 (in Kraft seit 01.01.2015) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​ Grabarten auf dem Friedhof der Gemeinde Groß-Rohrheim – Amtliche Infobroschüre mit Gebührenübersicht (Stand: Mai 2016)

Gemeinde Groß-Rohrheim

GRABARTEN

auf dem Friedhof der Gemeinde Groß-Rohrheim

GRABARTEN

auf dem Friedhof der Gemeinde Groß-Rohrheim

Inhaltsverzeichnis

Kindergrabstätten

Reihengrabstätten

Reihentiefgrabstätten

Rasenreihgrabstätten

Rasentiefgrabstätten

Urnenreihengrabstätten

Urnennische in der Urnenwand

Baumgrabstätten für Urnen

Urnenrasengrabstätten Allgemeine Informationen

Seiten 12 - 14 Impressum

Ansprechpartner und Adressen

Kindergrabstätten

In dieser Grabstätte kann ein Kind bis zum 10. Lebensjahr bestattet werden. Die Abmessungen dieses Grabes belaufen sich auf 120 x 60 cm. Die Nutzungs-zeit dieser Grabstätte beträgt 25 J.; bzw. 40 J. bei Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren. Das Grab wir nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt.

Anfallende Gebühren: Grabnutzung

150,00 €

Bestattung

390,00 €

Trauerhalle

68,00 €

Aufbahrungszelle 80,00 €

Verwaltungsgebühr 100,00 €

S U M M E

788,00 € Reihengrabstätten

Eine Einzelgrabstätte, in der ein Sarg bestattet werden kann. Die Abmessung des Grabes belaufen sich auf 240 x 100 cm. Die Nutzungszeit beträgt 25. Jahre. Das Grab wird nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt.

Anfallende Gebühren: Grabnutzung

300,00 €

Bestattung

780,00 €

Trauerhalle

68,00 €

Aufbahrungszelle 80,00 €

Verwaltungsgebühr 100,00 €

S U M M E

1.328,00 € Reihentiefgrabstätten

Eine Familiengrabstätte, in die bis zu 2 Särge sowie 1 Urne bestattet werden können. Die Abmessung des Grabes belaufen sich auf 240 x 120 cm. Die Nut-zungszeit beträgt 25 Jahre. Die Grabtiefe beträgt bei der Erstbestattung 2,50 m, die Zweitbelegung erfolgt in einer Tiefe von 1,80 m.

Anfallende Gebühren: Grabnutzung

300,00 €

Bestattung

970,00 €

Trauerhalle

68,00 €

Aufbahrungszelle 80,00 €

Graburkunde

20,00 €

Verwaltungsgebühr 100,00 €

S U M M E

1.538,00 € Rasenreihengrabstätten

Eine Einzelgrabstätte, in der ein Sarg bestattet werden kann. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. Das Grab wird nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt. Die nutzbare Grabfläche beträgt inklusive der Stellfläche für das Grabmal 65 cm Breite x 70 cm Lange (Tiefe). Die Rasenflächen werden von der Gemeinde Groß-Rohrheim für die Dauer der Grabnutzung unterhalten, ohne dass weitere jährliche Unterhaltungsgebühren anfallen.

Anfallende Gebühren: Grabnutzung

1.560,00 €

Bestattung

780,00 €

Trauerhalle

68,00 €

Aufbahrungszelle 80,00 €

Verwaltungsgebühr 100,00 €

S U M M E

2.588,00 € Rasentiefgrabstätten

Eine Familiengrabstätte, in die bis zu 2 Särge sowie 1 Urne bestattet werden können. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. Die Grabtiefe beträgt bei der Erstbe-stattung 2,50 m, die Zweitbelegung erfolgt in einer Tiefe von 1,80 m. Die nutzba-re Grabfläche beträgt inklusive der Stellfläche für das Grabmahl 65 cm Breite x 70 cm Länge (Tiefe). Die Rasenflächen werden von der Gemeinde Groß-Rohrheim für die Dauer der Grabnutzung unterhalten, ohne dass weitere jährli-che Unterhaltungsgebühren anfallen.

Anfallende Gebühren: Grabnutzung

1.560,00 €

Bestattung

970,00 €

Trauerhalle

68,00 €

Aufbahrungszelle 80,00 €

Graburkunde

20,00 €

Verwaltungsgebühr 100,00 €

S U M M E

2.798,00 € Urnenreihengrabstätten

Eine Grabstätte, in die bis zu 2 Urnen bestattet werden können. Die Abmessun-gen belaufen sich auf 60 cm Breite und 100 cm Länge. Die Nutzungszeit dieser Grabstätte beträgt 20 Jahre. Das Grab wir nach Ablauf der Nutzungszeit abge-räumt.

Anfallende Gebühren: Grabnutzung

315,00 €

Bestattung

110,00 €

Trauerhalle

68,00 €

Aufbahrungszelle 80,00 €

Graburkunde

20,00 €

Verwaltungsgebühr 100,00 €

S U M M E

693,00 € Urnenreihengrabstätten sind z.Zt. keine angelegt.

Urnennische in einer Urnenwand

In einer Nische können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Eine Grabpflege durch die Angehörigen ist nicht notwendig.

Anfallende Gebühren: Grabnutzung

930,00 €

Bestattung

125,00 €

Trauerhalle

68,00 €

Aufbahrungszelle 80,00 €

Graburkunde

20,00 €

Verwaltungsgebühr 100,00 €

S U M M E

1.323,00 € Baumgrabstätte für Urnen

In einer Baumgrabstätte können an einem Gemeinschaftsbaum Urnen beige-setzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Auf einem gemeinschaftli-chen Gedenkstein kann nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auf Wunsch eine Namenstafel angebracht werden. Die Pflege übernimmt ausschließlich die Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von Grabschmuck sowie das Abstellen von Pflanzenschalen etc. ist nicht erlaubt.

Anfallende Gebühren: Grabnutzung

650,00 €

Bestattung

110,00 €

Trauerhalle

68,00 €

Aufbahrungszelle 80,00 €

Verwaltungsgebühr 100,00 €

S U M M E 1.008,00 € Urnenrasengrabstätten

Urnenrasengrabstätten sind z.Zt. keine angelegt. Urnenrasengrabstätten, für die Bestattung von bis zu 2 Urnen, befinden sich in einem besonders angelegten Gräberfeld ohne individuelle Gestaltungsmöglichkei-ten. Auf den Grabstätten dürfen keinerlei Gegenstände bzw. eigene Pflanzungen aufgebracht werden. Die Abmessungen des Grabes belaufen sich auf 60 cm Breite und 100 cm Länge. Auf dieser Fläche wird von der Gemeinde eine bodenbündige Grabplatte mit den Maßen 40 cm x 40 cm errichtet, auf der ausschließlich die Inschriften der Verstor-benen (Vor- und Familiennamen, Geburtsname sowie das Geburts- und das Ster-bejahr) angebracht werden. Die Grabstätte wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten, die Grabplatten sind von der Unterhaltung ausgenommen. Für die Beisetzung der Urnen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Be-hältnisse verwendet werden. Die Nutzungszeit dieser Grabstätte beträgt 20 Jahre. Das Grab wir nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt.

Anfallende Gebühren: Grabnutzung

2.240,00 €

Bestattung

110,00 €

Trauerhalle

68,00 €

Aufbahrungszelle 80,00 €

Graburkunde

20,00 €

Verwaltungsgebühr 100,00 €

S U M M E

  1. 2. 618,00 € ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Bestattungen und Friedhöfe

  1. 1. Bestattungsort und Bestattungsart

Der Ort und die Art der Bestattung richtet sich zunächst nach den Wünschen des Verstorbenen, der darauf vertraut, dass seine Angehörigen diesen erfüllen. Eine legitim rechtliche Bindung sind die getroffenen Anordnungen jedoch nur, wenn sie als formgerechter letzter Wille verfasst wurden.

Wenn es an einer Willenserklärung des Verstorbenen fehlt, berechtigt dies die Angehörigen über den Ort und die Art der Bestattung zu entscheiden. Hinter-lässt der Verstorbene keinen Ehepartner, so geht erst der Wille der Kinder oder deren Ehegatten, dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandten dem der entfernten Verwandten oder des Verlobten vor.

Bestattungen finden montags bis freitags um 11.00 Uhr und montags bis donnerstags um 13.00 Uhr statt.

  1. 2. Kirchliche Beerdigung und Trauerfeier

Um ein Gespräch zur kirchlichen Beerdigung und Trauerfeier zu vereinbaren, sollten die nächsten Angehörigen direkt Kontakt mit dem zuständigen Pfarramt aufnehmen.

Das Pfarramt der evangelischen Kirchegemeinde hat die Telefonnummer:

06245 7005 – 0

Das Pfarramt der katholischen Kirchegemeinde hat die Telefonnummer:

06245 7003 oder 06245 3125

  1. 3. Die Friedhofsordnung

Der Friedhof ist täglich während der Sommermonate (vom 01. April bis zum 30. September)

in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr

und während der Wintermonate (vom 01. Oktober bis zum 31. März)

in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr

für den Besuch geöffnet.

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Es ist insbesondere nicht gestattet:

1. Tiere mitzubringen,

2. Wege mit Fahrzeugen zu befahren und Fahrzeuge abzustellen, wenn dies von der Friedhofsverwaltung nicht besonders genehmigt worden ist,

3. Waren und gewerbliche Leistungen anzubieten,

4. Druckschriften zu verteilen,

5. Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(3) Totengedenkfeiern sind mindestens eine Woche vorher bei der Friedhofsver-waltung anzumelden.

(4) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Stein-bildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulas-sung durch die Gemeinde. Impressum

Herausgeber

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Groß-Rohrheim Rheinstraße 14 68649 Groß-Rohrheim

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Mai 2016 AUF EINEN BLICK

Ansprechpartner und Adressen

Adresse Gemeindeverwaltung Der Gemeindevorstand der Gemeinde Groß-Rohrheim Rheinstraße 14 68649 Groß-Rohrheim

Ansprechpartner Friedhofverwaltung Herr Klaus Menger I. OG, Zimmer Nr. 8 Tel. 06245 / 90 777 – 23 Fax 06245 / 90 777 – 27 [email protected]

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Groß-Rohrheim (Fassung der 3. Änderung vom 03.12.2014, in Kraft seit 01.01.2015)

Gebührenordnung

zur Friedhofsordnung der Gemeinde Groß-Rohrheim

vom 17.07.1997

• in der Fassung der 1. Änderung vom 08. Dezember 2009 • in der Fassung der 2. Änderung vom 19. März 2012 • in der Fassung der 3. Änderung vom 03. Dezember 2014 GEBÜHRENORDNUNG

zur Friedhofsordnung der Gemeinde Groß-Rohrheim Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786) und in der Ausführung der Friedhofsordnung der Gemeinde Groß-Rohrheim vom 17.07.1997, hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 03.12.2014 folgende

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Gemeindefriedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Groß-Rohrheim vom 28.12.1966, zuletzt geändert am 19.03.2012, Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Bei Erstbestattungen

diejenigen Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.

Das sind:

 Die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,  der überlebende Ehegatte,  die als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie,  der Haushaltungsvorstand,  der Inhaber des Grabes.

b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen

die Antragsteller .

(2) Gebührenpflichtig ist in jedem Falle auch

a) der Antragsteller und

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde Groß-Rohrheim gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung fällig, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Anforderung an die Gemeindekasse Groß-Rohrheim zu zahlen.

§ 4 – Rechtsmittel

(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgeschoben.

§ 5 – Beitreibung

Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 12.12.2008 (GVBl 2009 I, S. 2) im landesrechtlichen Beitreibungsverfahren.

§ 6 – Stundung und Erlass von Gebühren

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 8 bis 18 dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 – Aufrechnung

Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, sind nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

II. Gebühren

§ 8 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Benutzung einer Kühlzelle pro Bestattungsfall 80,00 €

b) für die Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen je angefangenem Tag 75,00 €

c) für die Benutzung der Trauerhalle 68,00 €

§ 9 – Bestattungsgebühren

(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab

  1. 1. in einem Reihengrab oder Wahlgrab für jede Bestattung 780,00 €
  1. 2. in einem Tiefgrab für jede Bestattung 970,00 €

b) eines Kindes unter 5 Jahren

  1. 1. in einem Reihengrab oder Wahlgrab für jede Bestattung 390,00 €
  1. 2. in einem Tiefgrab für jede Bestattung 485,00 €

(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung

a) in einem Grab für Erdbestattungen 110,00 €

b) in Urnennischen 125,00 € (3) Für das Einstellen einer Leiche in eine Notgruft

für die Beisetzung und Wiederausgrabung 1.560,00 €

§ 10 – Umbettungsgebühren

Die Umbettungsgebühren betragen:

a) für die Umbettung einer Leiche

  1. 1. innerhalb des Friedhofes 1.560,00 €
  1. 2. nach einem anderen Friedhof 780,00 €

b) für die Umbettung einer Aschenurne 185,00 €

§ 11 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

für Erdbestattungen und Aschenwahlstellen (Grabkauf)

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen auf

25 Jahre sind zu entrichten:

a) für Normalgräber je Meter Grabbreite 225,00 €

b) für Tiefgräber je Meter Grabbreite 360,00 €

(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Aschenwahlstellen auf

20 Jahre werden erhoben: 225,00 €

(3) Für die Verlängerung der in Abs. 1 bezeichneten Nutzungsrechte auf die Dauer von 25 Jahren sind die gleichen Gebühren zu zahlen. Die Dauer der Nutzungsrechte wird bei Beisetzungen analog der Ruhefrist automatisch ab dem Zeitpunkt der Beisetzung auf 25 Jahre verlängert. Die bis zur Beendigung der Nutzungsrechte neu hinzugekommenen Jahre werden pro Jahr mit 1/25 der o.g. Gebühren berechnet.

(4) Für die Verlängerung der in Abs. 2 bezeichneten Nutzungsrechte auf die Dauer von 20 Jahren sind die gleichen Gebühren zu zahlen. Die Dauer der Nutzungsrechte wird bei Beisetzungen analog der Ruhefrist automatisch ab dem Zeitpunkt der Beisetzung auf 20 Jahre verlängert. Die bis zur Beendigung der Nutzungsrechte neu hinzugekommenen Jahre werden pro Jahr mit 1/20 der o.g. Gebühren berechnet.

§ 12 – Erwerb von Nutzungsrechten

(1) Für die Überlassung von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erdbestattungen werden erhoben:

Für Reihengräber für Erdbestattungen

  1. 1. der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 150,00 €
  1. 2. der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 5. Lebensjahr 300,00 €

(2) Für die Überlassung von Nutzungsrechten an Rasengräbern werden erhoben:

  1. 1. für Normalgräber 1.560,00 €
  1. 2. für Tiefgräber 1.560,00 €

(3) Für die Überlassung der Nutzungsrechte für Urnenbeisetzung werden erhoben:

  1. 1. für Urnengrabstellen 315,00 €
  1. 2. für Urnennischen 930,00 €
  1. 3. für Baumgrabstellen 650,00 €
  1. 4. für Urnenrasengrabstellen 2.240,00 €

Die Dauer der Nutzungsrechte nach Abs. 1 und 2, wird bei einer Beisetzung analog der Ruhefrist automatisch ab dem Zeitpunkt der Beisetzung auf 25 Jahre verlängert. Die bis zur Beendigung der Nutzungsrechte neu hinzugekommenen Jahre werden pro Jahr mit 1/25 der o.g. Gebühren berechnet.

Die Dauer der Nutzungsrechte nach Abs. 3 wird bei einer Beisetzung analog der Ruhefrist automatisch ab dem Zeitpunkt der Beisetzung auf 20 Jahre verlängert. Die bis zur Beendigung der Nutzungsrechte neu hinzugekommenen Jahre werden pro Jahr mit 1/20 der o.g. Gebühren berechnet.

(4) Für den Fall einer Verlängerung der Nutzungsrechte gemäß § 9 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird für Grabstätten nach Abs. 1 und 2 eine Jahresgebühr von 1/25 und für Grabstätten nach Abs. 3 eine Jahresgebühr von 1/20 der genannten Gebührensätze erhoben.

§ 13 – Genehmigungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen betragen inkl. Der Gebühren der Grababräumung nach Ablauf der Nutzungsrechte für:

(2)

a) ein Grabmal

  • Gräber für Erdbestattungen je Grabstelle 150,-- €
  • Rasengrabstelle je Grabstelle 75,-- €
  • Urnengrabstellen 100,-- €

b) eine Grabeinfassung

  • Gräber für Erdbestattungen je Grabstelle 75,-- €
  • Rasengrabstelle je Grabstelle 50,-- €
  • Urnengrabstellen 65,-- €

c) eine Abdeckplatte Gräber für Erdbestattungen je Grabstelle 150,-- €

  • Rasengrabstelle je Grabstelle 50,-- €
  • Urnengrabstellen 65,-- €

§ 14 – Sonstige Genehmigungsgebühren

Die Gebühr für die Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten im Steinmetz- und Maurerberuf innerhalb der Friedhofsanlage beträgt:

a) für 1 Jahr 65,00 €

b) für 1 Tag 13,00 €

§ 15 – Sonstige Gebühren

(1) Für die Ausschreibung einer Graburkunde wird eine Gebühr von 20,00 €

(2) Für die Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Verfügungsberechtigten eine Gebühr von 10,00 € erhoben.

(3) Die in § 9 Abs. 1 ausgewiesene Gebühr beinhaltet die Gestellung von 4 Sargträgern und die in § 9 Abs. 2 ausgewiesene Gebühr beinhaltet die Gestellung von 2 Sargträgern.

Weicht die Anzahl der in Anspruch genommenen Sargträger hiervon ab, erhöht bzw. verringert sich die ausgewiesene Gebühr je Person um 50,00 €. (4) Für die Abräumung des Grabes vor Ablauf der Nutzungszeit wird eine Gebühr von 125,00 € erhoben.

(5) Verwaltungsgebühr für die Durchführung einer Bestattung 100,00 €

§ 16 – Inkrafttreten

Die Änderung der Gebührenordnung tritt ab dem 01.01.2015 in Kraft.

68649 Groß-Rohrheim, den 03.12.2014

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Groß-Rohrheim

(Bersch) Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.07.1997, zuletzt geändert 03.12.2014 (in Kraft seit 01.01.2015) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Groß-Rohrheim (Fassung der 2. Änderung vom 03.12.2014, in Kraft seit 01.01.2015)

F r i e d h o f s o r d n u n g

der Gemeinde Groß-Rohrheim

vom 17.07.1997

 in der Fassung der 1. Änderung vom 19.03.2012  in der Fassung der 2. Änderung vom 03.12.2014 F r i e d h o f s o r d n u n g

der Gemeinde Groß-Rohrheim

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786) hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 17.07.1997 (zuletzt geändert am 03.12.2014) folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

I. Eigentum, Verwaltung, Zweckbestimmung

§ 1

Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Groß-Rohrheim.

§ 2

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesen obliegt der Gemeindeverwaltung, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3

(1) Der Friedhof dient zur Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. Einwohner der Gemeinde Groß-Rohrheim waren oder
  1. 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  1. 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.

(2) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es einer besonderen Genehmigung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Der Friedhof ist täglich während der Sommermonate (vom 01. April bis zum 30. September)

in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr

und während der Wintermonate (vom 01. Oktober bis zum 31. März)

in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr

für den Besuch geöffnet. (1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Es ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Tiere mitzubringen,
  1. 2. Wege mit Fahrzeugen zu befahren und Fahrzeuge abzustellen, wenn dies von der Friedhofsverwaltung nicht besonders genehmigt worden ist,
  1. 3. Waren und gewerbliche Leistungen anzubieten,
  1. 4. Druckschriften zu verteilen,
  1. 5. Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(3) Totengedenkfeiern sind mindestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 6

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Der Zulassungsbescheid gilt gleichzeitig als Berechtigungsausweis. Er ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von montags bis freitags in der Zeit von 6.00 – 18.00 Uhr durchgeführt werden. Während den Bestattungen haben lärmintensive Arbeiten zu unterbleiben.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Grabmalanlagen, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(8) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Handwerker und Gärtner die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Die vom Gemeindevorstand ausgestellte Bestattungserlaubnis ist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit den für die Bestattung sorgepflichtigen Personen Tag und Stunde der Bestattung fest.

§ 8

(1) Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Es sind nur Särge aus zersetzbaren und umweltfreundlichen Materialien zulässig. Die Sargauskleidung mit nicht zersetzbaren Materialien wie z. B. Folien und Zink ist nicht erlaubt. Für die Beisetzung von Aschen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen.

(2) Bei den Baumgrabstätten (vgl. § 26 B) ist die Verwendung von biologisch abbaubaren Aschenkapseln vorgeschrieben. Auch Überurnen müssen biologisch abbaubar sein.

(3) Die Leichenbekleidung sowie die Leichendecke und -kissen müssen aus luftdurchlässigen Naturmaterialien wie z. B. Baumwolle oder Viskose bestehen und biologisch abbaubar sein.

§ 9

(1) Die Tiefe der Gräber bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Normalgräbern 1,80 m und bei Tiefgräbern 2,50 m.

(2) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre.

Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt sie 40 Jahre

(3) Die Ruhefrist für die Urnenbestattung bis zur Wiederbelegung beträgt 20 Jahre. (4) Die Nutzungsrechte an Grabstätten, deren Ruhefristen ablaufen, können auf Antrag verlängert werden. Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor Ablauf bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Verlängerung ist für einen Zeitraum zwischen 1 Jahr und den in Abs. 2 bzw. Abs. 3 genannten Fristen möglich. Die Genehmigung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr in der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

IV. Grabstätten

§ 10

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde.

(2) Rechte Dritter an den Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich rechtlicher Natur.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

(4) Im Rahmen der Verfügbarkeit der Belegungsflächen werden folgende Arten von Grabstätten bereitgestellt:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Rasengrabstätten

d) Urnengrabstätten - Urnennischen – Baumgrabstätten - Urnenrasengrabstätten

§ 11

(1) In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden; die Bestimmungen des Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg zu bestatten.

(3) Bei allen freien bzw. wieder belegbaren Wahlgrabstellen auf dem Friedhof in Groß-Rohrheim sind Tiefbestattungen (2 Leichen in einer Grabstelle) zulässig.

§ 12

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen.

Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Grabmäler und ihr Zubehör sind umzusetzen.

A Reihengräber

§ 13

(1) Reihengräber sind die allgemeinen Gräber, die für die Dauer der Ruhefrist (§ 9) abgegeben werden.

(2) Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.

§ 14

(1) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener im Alter bis zu 10 Jahren.
  2. 2. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener über 10 Jahre.

(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:

  1. 1. für Vertorbene bis zu 10 Jahren:

Länge 1,20 m Breite 0,60 m Abstand 0,20 m

  1. 2. für Verstorbene über 10 Jahren:

Länge 2,40 m Breite 1,00 m Abstand 0,20 m

§ 15

Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach Ablauf einer angemessenen Frist eingeebnet und bepflanzt werden.

§ 16

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Die beabsichtigte Wiederbelegung wird 3 Monate vor der Abräumung bekannt gegeben.

B Wahlgräber

§ 17

(1) Wahlgräber sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen vorbehalten ist. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in diesem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  1. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  1. 3. die Ehegatten der unter Abs. 2, Ziffer 2 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofsordnung.

(4) Wahlgräber werden nur in den vom Gemeindevorstand festzulegenden Reihen vergeben.

§ 18

(1) Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt, die den Nutzungsberechtigten bezeichnet.

(2) Das Nutzungsrecht kann nur von Bürgern, die das 75. Lebensjahr vollendet haben oder nach dem Tode durch einen Verwandten 1. Grades oder dem hinterbliebenen Ehegatten erworben werden.

§ 19

(1) Die Nutzungszeit wird auf 25 Jahre festgesetzt. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt sie 40 Jahre.

(2) Das Nutzungsrecht kann aufgrund besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(3) Das Recht auf Beisetzung in einem Wahlgrab läuft mit der Nutzungszeit ab. Das Gestaltungs- und Pflegerecht bleibt darüber hinaus bestehen, solange die Ruhezeit für die letzte Beisetzung noch läuft.

§ 20

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur an Angehörige im Sinne des § 17 Abs. 2 übertragen werden.

(2) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht für die verbleibende Nutzungszeit auf den Erben über. Unter mehreren Erben hat der nach der Reihenfolge in § 17 Abs. 2 genannte nächste Angehörige den Vorrang, falls sich die Erben nicht anderweitig einigen. Gleichrangige Angehörige sind zu einer Einigung verpflichtet.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, denjenigen Erben als Nutzungsberechtigten anzuerkennen, der sich durch eine Urkunde nach § 18 Satz 2 ausweist.

§ 21

Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht der Vorschrift des § 15 entsprechend würdig hergerichtet und instand gehalten wird. Der Nutzungsberechtigte ist zuvor einmal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzugs hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die Aufforderungen nach Satz 2 und 3 durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.

§ 22

(1) Wahlgräber haben folgende Maße:

Länge 2,00 m Breite 1,00 m je Grabstätte Abstand 0,20 m (2) Die Wahlgräber haben nachstehende Maße:

Länge 2,40 m Breite 1,00 m Abstand 0,20 m

(3) Wahlgräber mit der Möglichkeit der Tiefbestattung in Abt. 6, Reihen 1 bis 5, und Abt. 7 des Friedhofes haben nachstehende Maße:

Länge 2,50 m Breite 1,00 m Abstand 0,20 m

C Rasengräber

§ 23

(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der dicht nebeneinander bestattet wird. Außerhalb des Pflanzbeets dürfen keinerlei Gegenstände bzw. Pflanzungen aufgebracht werden.

(2) Auf der Rasengrabstätte ist ein Pflanzenbeet bis zu einer maximalen Größe von 0,70 m Länge und 0,65 m Breite incl. Stellfläche für das Grabmal zulässig.

(3) Die Belegung als Tiefgrab ist zulässig.

(4) Die Aufstellung von liegenden Grabmalen mit einer maximalen Länge von 0,35 m, maximalen Breite von 0,55 m und einer Stärke von bis zu 0,20 m ist Vorschrift.

(5) Um das Pflanzbeet oder bei Aufstellung nur eines Grabzeichens ist eine Mähkante (5 cm breiter Saumstein) bodenbündig anzubringen.

D Urnenbeisetzung

§ 24

Urnen können beigesetzt werden:

(1) Eine Urne in bereits belegten Wahl-, Reihen- und Rasengräbern.

(2) Bis zu zwei Urnen in Rasengräbern.

(3) Bis zu zwei Urnen in einer Urnenreihengrabstätte oder einer Urnenrasengrabstätte.

(4) Die Urnen werden unterirdisch beigesetzt, und zwar in einer Tiefe von 0,60 m. (5) Urnengräber haben folgende Maße:

Länge 1,00 m Breite 0,60 m Abstand 0,20 m

(6) Stehende Grabmale für Urnenbestattungen dürfen nicht höher als 0,60 m sein und die Breite nicht mehr als 0,40 m betragen. Liegende Grabmäler sind zulässig.

§ 24 A

Urnennischen

Als Urnennischen werden Aschenwandstätten in einer Urnenwand oder Stelen vorgesehen. In einer Urnennische können bis zu zwei Urnen eingestellt werden.

§ 25

Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 26

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen und Wahlgräber gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den §§ 24 bis 26 B nichts Abweichendes ergibt.

§ 26 A

Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten als Urnengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren erworben wird. Die Baumgrabstätten befinden sich in einem besonders angelegten Baumgrabfeld ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Um den Mittelpunkt eines Baumstammes wird ein Kreis mit einem Radius von 2,00 m gezogen. Dieser Kreis wird von der Gemeinde mit einer Steineinfassung versehen und in zweiunddreißig, nicht sichtbare, Teilstücke gegliedert. Jedes Teilstück stellt eine Grabstätte dar, in der eine Urne bestattet werden kann.

(2) Innerhalb der Kreisfläche wird von der Gemeinde ein Gemeinschaftsgrabmal aufgestellt und entsprechend unterhalten. Auf diesem dürfen nach Vorgabe der Gemeinde ausschließlich die Inschriften der Verstorbenen (Vor- und Familiennamen, Geburtsname, sowie das Geburts- und das Sterbejahr) angebracht werden. Die Grabanlage erhält eine bodendeckende Dauerbepflanzung, die von der Gemeinde angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten wird. (3) Die Urnen mit der Asche der Verstorbenen werden in einer Tiefe von bis zu 80 cm im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Für die Beisetzung der Urnen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Behältnisse verwendet werden, vgl. § 8 Abs. 2.

(4) Auf den Baumgrabstätten dürfen keinerlei Gegenstände bzw. eigene Pflanzungen aufgebracht werden. Grabmale und individuelle Gestaltung der Baumgrabstätten sind nicht zulässig. In die Bäume darf darüber hinaus nicht eingeritzt oder eingeschlagen werden. Sollte der Baum im Laufe der Zeit beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zu der Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. Auf einen Ersatzbaum besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Pflegeeingriffe an den Bäumen sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

§ 26 B

Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen. Urnenrasengrabstätten befinden sich in einem besonders angelegten Gräberfeld ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Auf den Grabstätten dürfen keinerlei Gegenstände bzw. eigene Pflanzungen aufgebracht werden.

(2) Urnenrasengräber haben folgende Maße: Länge 1,00 m Breite 0,60 m Abstand 0,20 m

(3) Auf dieser Fläche wird von der Gemeinde eine bodenbündige Grabplatte mit den Maßen 40 cm x 40 cm errichtet. Auf diesen werden ausschließlich die Inschriften der Verstorbenen (Vor- und Familiennamen, Geburtsname, sowie das Geburts- und das Sterbejahr) angebracht werden.

(4) Für die Beisetzung der Urnen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Behältnisse verwendet werden, vgl. § 8 Abs. 2

(5) Die Grabstätte wird von der Gemeinde angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten. Die Grabplatten sind von der Unterhaltung ausgenommen.

V. Grabmale und Einfriedigungen

§ 27

Die Errichtung und Veränderung, das Versetzen und Entfernen von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen und anderen baulichen Anlagen ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung zulässig, die vor Beginn der Arbeiten erteilt sein muss.

§ 28

(1) Die Einwilligung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

(2) Ohne Einwilligung errichtete Anlagen müssen entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Berechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu ändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Anforderung hinzuweisen.

§ 29

(1) Die Grabdenkmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.

(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z. B. Schmiedeeisen) – hergestellt und nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben.

(3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals ist grundsätzlich erwünscht.

(4) Nicht zugelassen sind:

  1. 1. Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
  1. 2. Aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Beton, Porzellan oder Metall,
  1. 3. Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,
  1. 4. Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
  1. 5. Lichtbilder, ausgenommen die bereits vorhandenen.

(5) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Dabei soll das Verhältnis von Breite zu Höhe 1:1,5 bis 1:2,5 betragen. Liegende Grabmäler (Grabplatten oder sogenannte Kissensteine) sind zulässig.

(6) Feste Grabeinfassungen sind anzulegen.

(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.

§ 30

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

§ 31

(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist sind die Anlagen von den Berechtigten zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann nach § 28 Abs. 2 verfahren werden.

(2) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler sowie solche Grabmäler, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden.

§ 32

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.

(2) Die Berechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmäler oder durch Abstürzen von Grabmalteilen verursacht werden.

Die Friedhofsverwaltung kann Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Berechtigten die Gefahr nicht selbst beheben. Sind die Berechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach ortsüblicher Bekanntmachung das Erforderliche veranlassen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung der Berechtigten nicht erforderlich.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

§ 33

(1) Grabstätten müssen in einer friedhofswürdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großen Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Bäume und Sträucher gehen mit dem Einpflanzen in das Eigentum der Gemeinde über.

(3) Grabbeete dürfen nicht über die Einfassung hinausragen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist diese Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 34

Ruhebänke und Stühle dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an den Grabstätten aufgestellt werden.

§ 35

(1) Es werden die folgenden Listen geführt:

  1. 1. Ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengräber,
  1. 2. eine Namenskartei der beigesetzten Verstorbenen,
  1. 3. ein Verzeichnis nach § 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabdenkmalentwürfe sind zu verwahren.

§ 36

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils gültige Gebührenordnung maßgebend.

§ 37

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602) mit Geldbußen geahndet werden.

§ 38

Diese Satzung tritt ab 01.01.2015 in Kraft.

Groß-Rohrheim, den 03.12.2014

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Groß-Rohrheim

(B e r s c h) Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Groß-Rohrheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Groß-Rohrheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 68xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Groß-Rohrheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Groß-Rohrheim
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Grabstelle für bis zu 2 Urnen; laut Broschüre 2016 z.Zt. keine angelegt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 110 € (Urne) bzw. 780 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Tiefgrab: 970 €; Urnennische: 125 €; inkl. 4 bzw. 2 Sargträger
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Groß-Rohrheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 68xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Groß-Rohrheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €