Friedhofsgebühren Biblis 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Biblis · Hessen · PLZ 68647

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Gebührenordnung vom 01.04.2023, beschlossen am 15.03.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.000,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. b GebO (Reihengrab ab Vollendung des 5. Lebensjahres)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.250,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 lit. a GebO (einstellige Wahlgrabstätte, 2-fach tief, gem. § 14 Abs. 1 lit. b und § 22 Friedhofsordnung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.000,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 lit. d GebO i.V.m. § 29 Abs. 1 Friedhofsordnung (Rasenurnengrabstätte – der Reihe nach belegt und im Todesfall zugeteilt = Urnen-Reihengrab; Abgabe nur pauschal für bis zu 2 Urnen, kein 1-Urnen-Tarif vorhanden)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 2 GebO (Urnenwahlgrabstätte ausschließlich pauschal für bis zu vier Urnen; kein 1-Urnen-Tarif und kein 'je Urnenstelle'-Preis in der Gebührenordnung vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
725,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 lit. b GebO (Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen; Einzelgrabstelle 30x30 cm gem. § 27 Friedhofsordnung)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.050,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.750 € + Zuschlag einmalig 300 €
📄 § 10 Abs. 1 lit. c GebO (Baumgrabstätte ausschließlich pauschal für bis zu 2 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif vorhanden)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.600 € · Urne: 475 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 sowie Abs. 2 lit. a GebO
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
275,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 lit. c GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Gebührenordnung vom 01.04.2023, beschlossen am 15.03.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Biblis (Stand 2023)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Biblis

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschrif-ten aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 42 der Friedhofsordnung der Gemeinde Biblis vom 01.04.2023 hat die Gemeindever-tretung in der Sitzung vom 15.03.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Biblis folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und An-lagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Biblis vom 01.04.2023 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) wer-den Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs-ordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaß-nahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunter-kunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrich-tung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehö-rige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Fried-hofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebüh-renbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlasse-nen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren er-hoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche einschließlich einer Benutzung der Kühlzelle bis zu 5 Tagen

250,00 €

Für jeden –nicht von der Gemeinde Biblis zu vertretenden-weiteren Tag

50,00 €

b) Aufbewahrung einer Aschenurne

20,00 €

c) Benutzung der Friedhofskapelle

275,00 €

d) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde

40,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte

1.600,00 €

  1. 2. in einer Wahlgrabstätte

aa) Erstbestattung (tief)

2.000,00 €

bb) jede weitere Bestattung

1.600,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte

750,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schlie-ßen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab so-wie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne)

475,00 €

b) in einer Grabstätte für Erdbestattung

475,00 €

c) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

475,00 €

d) in einer Baumgrabstätte

325,00 €

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden werden für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 225,00 €

(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.

(5) Für die Herstellung und das Montieren der Beschilderung für die Baumgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: 300,00 €

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden Gebühren nach tatsächlichem Aufwand abgerech-net.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihengrabstätte und Rasenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofsein-richtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

1.000,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres

2.000,00 €

c) Rasenreihengrabstätte zur Beisetzung eines Ver-storbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.250,00 € (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte bzw. Ra-senreihengrabstätte (§ 18 i.V.m. § 32 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Reihengrabstätten bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 40,00 €

b) bei Reihengrabstätten ab Vollendung des 5. Lebensjahres je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 90,00 €

c) bei Rasenreihengrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 125,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nut-zungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Fried-hofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Wahlgrabstätte zur Beisetzung von bis zu zwei Verstorbenen (übereinander)

3.250,00 €

b) Für eine Wahlgrabstätte zur Beisetzung von bis zu vier Verstorbenen (über- und nebeneinander)

6.000,00 €

c) Für eine Rasenwahlgrabstätte zur Beisetzung von bis zu zwei Verstorbenen (übereinander) 3.750,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 24 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Für eine Urnenwahlgrabstätte zur Beisetzung von bis zu vier Urnen 1.500,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, Rasen-wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 24, 25 und §§ 31 Abs.2, 32 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren er-hoben:

a) bei Wahlgrabstätten zur Beisetzung von bis zu 2 Verstorbenen (übereinander) je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

90,00 €

b) bei Wahlgrabstätten zur Beisetzung von bis zu 4 Verstorbenen je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

170,00 €

c) bei Rasenwahlgrabstätten zur Beisetzung von bis zu zwei Verstorbenen (übereinander) je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 125,00 €

d) bei Rasenwahlgrabstätten zur Beisetzung von bis zu zwei Verstorbenen (nebeneinander) je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 175,00 €

d) bei Urnenwahlgrabstätten zur Beisetzung von bis zu vier Urnen je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 90,00 €

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Fried-hofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von bis zu 2 Urnen 1.500,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

725,00 €

c) Für eine Baumgrabstätte zur Beisetzung von bis zu 2 Urnen 1.750,00 €

d) Für ein Rasenurnengrab zur Beisetzung von bis zu 2 Urnen 2.000,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

(3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 a) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer, Baumgrab-stätte, Rasenurnengrabstätte (§ 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 der Fried-hofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei einer Urnenkammer zur Aufnahme von bis zu 2 Urnen je Jahr der Verlängerung 100,00 €

b) bei einer Baumgrabstätte zur Beisetzung von bis zu 2 Urnen 90,00 €

c) bei einer Rasenurnengrabstätte zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen 90,00 €

§ 11 – Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung) sind die Gebühren in den Nutzungsgebühren enthalten.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2014 aufgestellt wurde (§ 40 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebüh-ren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befesti-gungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

275,00 €

  1. 2. bei Reihengrabstätten für Verstorbene ab der Vollendung des 5. Lebensjahres 525,00 €
  1. 3. bei Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen (über- einander) 525,00 €
  1. 4. bei Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen (neben- einander) bzw. vier Grabstellen (über- und neben- einander) 950,00 €
  1. 5. bei einer Urnenwahlgrabstätte bis zu vier Urnen 350,00 €
  1. 6. bei einer Urnenkammer bis zu zwei Urnen 175,00 €

e) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Fried-hofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 37 Abs. 1 der Friedhofsord-nung). Zudem ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale i.H.v.:

a) bei einer Reihengrabstätte 60,00 €

b) bei einer Wahlgrabstätte (übereinander) 75,00 €

c) bei einer Wahlgrabstätte (über- und nebeneinander) 125,00 €

d) bei einer Urnengrabstätte (bis zu vier Urnen) 30,00 €

zu leisten.

§ 12 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsver-waltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amts-handlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Wi-derspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amts-handlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. einmalig

35,00 €

  1. 2. für die Dauer von 1 Jahr

125,00 €

  1. 3. für die Dauer von 5 Jahren

250,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 150,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§35 der Friedhofsordnung) 35,00 €

d) Ausstellung einer Graburkunde 15,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Er-stattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Be-trages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgege-bene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 01.01.2014 inklusive aller Änderungen außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Be-schluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksam-keit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Biblis, den 27.03.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis

gez. Scheib Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofsordnung vom 01.04.2023, beschlossen am 15.03.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Biblis (Stand 2023)

FRIEDHOFSORDNUNG

der Gemeinde Biblis Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be-kanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Än-derung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt ge-ändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Biblis in der Sitzung vom 15.03.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Biblis folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Biblis

a) Friedhof Biblis

b) Friedhof Nordheim

c) Friedhof Wattenheim

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im Folgenden Fried-hofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Biblis waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pfle-geheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt ha-ben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Orts-teils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet wer-den.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehe-ner, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegen-den Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Auf-nahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nä-here Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung

und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwid-mung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtli-che Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Fried-hofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsver-waltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Fried-hof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwa-gen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerb-lich Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druck-sachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind so-wie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiederga-begeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtsperso-nen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur montags bis donnerstags von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und La-gerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. Die Beerdigungszeit wird durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt. An Samstagen, Sonntagen und gesetzli-chen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhalle

und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunterneh-men und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestat-tungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Ver-wesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarg-lose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitli-chen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Lei-chen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges und von Urnen zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines be-auftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Bei einer zulässigen Bestattung in eine vorhandene Grabstätte hat der Nutzungs-berechtigte rechtzeitig für die Entfernung der Grabanlage zu sorgen, damit unge-hindert der Grabaushub erfolgen kann. Die Friedhofsverwaltung entscheidet dar-über, welche Teile der Grabanlage vor dem Grabaushub aus technischen- und Sicherheitsgründen entfernt bzw. abgebaut werden müssen. Ein Grabaushub wird nicht vorgenommen, wenn die Grabanlage nicht im erforderlichen Maße ab-gebaut wurde. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in ge-eigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in

§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung

der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zuläs-sig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten),

b) Einstellige Wahlgrabstätten (2-fach tief),

c) Mehrstellige Wahlgrabstätten (4-fach tief),

d) Rasenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten),

e) Rasenwahlgrabstätten (2-fach tief),

f) Rasenurnengrabstätten,

g) Urnenwahlgrabstätten, h) Urnenwände/ Urnenstelen,

i) Baumbestattungsfeld für Urnen,

j) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

k) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsord-nung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grab-stätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Bestat-tenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Hiervon ausgenom-men sind Kindergrabstätten.

(2) In Reihengräbern darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Urnen, wenn die Ruhefrist der zuerst in der Grabstätte beigesetzten Leiche nicht überschritten wird. Eine Urnenbeisetzung ist somit in den ersten 10 Jahren möglich.

Abweichend zu §18 Abs.2 ist bei Reihengrabstätten die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden eine Urnenbeisetzung zulässig auch wenn die Ruhefrist überschritten wird. Hierzu muss das Nutzungsrecht für die Dauer der einzuhaltenden Ruhefrist kostenpflichtig verlängert werden. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem

  1. 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m

Auf den Friedhöfen in Nordheim und Wattenheim kann die Friedhofsverwaltung in al-ten Grabfeldern andere Maße für Reihengrabstätten zulassen.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelau-fen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbe-legung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem be-treffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechts-anspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte wer-den nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frü-hestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entspre-chenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Die Erstbelegung eines Grabplatzes wird in der Regel als Tiefgrab (2,30m) vorgenommen, sodass später eine zweite Leiche über der ersten beigesetzt werden kann. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bei-setzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Zusätzlich können bis zu max. 2 Urnen in eine belegte Wahlgrabstätte zur Bei-setzung von bis zu zwei Verstorbenen übereinander und bis zu max. 4 Urnen in eine belegte Wahlgrabstätte zur Beisetzung von bis zu vier Verstorbenen über-und nebeneinander, beigesetzt werden. Hierzu muss das Nutzungsrecht für die Dauer der einzuhaltenden Ruhefrist kostenpflichtig verlängert werden. Die Ver-längerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Fried-hofsgebührenordnung abhängig.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird nur auf Antrag und gegen Gebühr eine Verleihungsurkunde ausgestellt. Vielmehr dient der bezahlte Gebührenbe-scheid als Beleg für das Nutzungsrecht des Grabes. Die oder der Nutzungsbe-rechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Fried-hofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Per-sonenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine be-stimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstor-benen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nut-zungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nut-zungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße

der Wahlgrabstätte

Wahlgrabstätten haben folgende Maße:

Einstellige Wahlgrabstätten

Länge: 2,50 m

Breite: 1,10 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.

Mehrstellige Wahlgrabstätten

Länge: 2,50 m

Breite: 2,00 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) Urnenkammern in Urnenwänden/Urnenstelen,

c) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

d) Baumbestattungsfeld,

e) Rasenurnengrabstätten

(2) In Urnenwahlgrabstätten, in Urnenrasengrabstätten, in Baumgrabstätten, in ei-nem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Rasengrabstätten und in Grabstät-ten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt wer-den. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Urnen und Überurnen erfolgen.

§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nach belegt. (2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 25 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd-bestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorste-henden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 26 Urnenwände/Urnenstelen

(1) Urnenwände werden auf dem Friedhof in Biblis angeboten. Die einzelnen Ur-nenkammern haben eine Größe von 24 m Breite, 37 m Höhe und 38,5 m Tiefe.

Urnenstelen werden auf den Friedhöfen in Nordheim und Wattenheim angebo-ten. Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von 0,44 m Breite, 0,36 m Höhe und 0,30 m Tiefe und zusätzlich in Wattenheim, die neueren Stelen, eine Größe von 0,24 m Breite, 0,35 m Höhe und 0,50 m Tiefe.

(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und die-nen der Aufnahme von bis zu zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Ur-nenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist in der Regel einmal möglich. Der Wieder-erwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Ge-bühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

(4) Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde bereitgestellt wird und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Zusätzlich können die Verschlussplatten mit Ornamenten, Abbildungen der Verstorbenen oder Symbolen versehen werden, die in Größe und Ausführung (Gravur, Farbe) der Beschriftung angepasst sind.

(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier ab-gelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung be-seitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen vor den jeweiligen Urnenkammern ab-gestellt werden.

(6) Beigaben in Urnenkammern sind in Form eines Fotos oder einer Zeichnung ohne Rahmen erlaubt.

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße: 30x30cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht be-sonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche ange-legt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonde-rer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 28 Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) In einer Baumgrabstätte können bis zu 2 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrech-tes ist bei einer nicht voll belegten Grabstelle in der Regel einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechen-den Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört wer-den, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt/ver-pflichtet.

(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt an einem im Umfeld des Bau-mes von der Gemeinde Biblis aufgestellten Gedenkstein. An dem Gedenkstein können auf Antrag durch den/die Nutzungsberechtigten Schrifttafeln aus Bron-zeguss, Tönung bronzebraun, mit den Inschriften der Verstorbenen (Vor- und Familienname, ggfs. Geburtsname sowie das Geburts- und Sterbedatum oder Geburts- und Sterbejahr) angebracht werden. Die Gemeinde Biblis beauftragt eine Firma Ihrer Wahl mit der Herstellung der Bronzeschrifttafel. Die Bronze-schrifttafel hat eine Größe von 20 cm x 5 cm. Es ist untersagt die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grab-stätte ist nicht gestattet. (7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Ver-kehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend na-turbelassenem Zustand verbleiben.

§ 29 Rasenurnengrabstätten

(1) Rasenurnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall zur Beisetzung von bis zu zwei Aschen-urnen abgegeben werden. Das Nutzungsrecht an Rasenurnengrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei einer nicht voll belegten Grabstelle in der Regel ein-mal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung ei-ner entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(2) Die Rasengräber haben folgende Maße Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt: 0,20 m

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbei-tung folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein verwendet werden.

b) Die Platten sind plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche einge-passt und werden von der Gemeinde bereitgestellt.

c) Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Orna-menten und Symbolen versehen werden.

d) Die Größe der Platten beträgt Länge 40 cm, Breite 40 cm, Stärke 5 cm.

(4) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsver-waltung. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blu-men im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofs-verwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

D. Weitere Grabarten

§ 30 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof in Biblis hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die gemein-schaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Ab-räumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.

(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

E. Rasengrabstätten

§ 31 Definition Rasengrabstätten

Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der nebeneinander bestat-tet wird. Es werden Rasenreihen- und Rasenwahlgrabstätten angeboten.

(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren (Ruhefrist) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Rei-hengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für zwei Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) abgegeben. Eine Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur bei einem nicht voll belegten zweistelligen Rasenwahlgrab möglich.

(3) Die Rasenreihengrabstätten haben folgende Maße Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m

Die Rasenwahlgrabstätten haben folgende Maße Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Rasengrabstätten beträgt: 0,30 m

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbei-tung folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein verwendet werden.

b) Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung mit einem Säulenfundament in die Grabfläche eingepasst werden. Das Fundament ist so auszulegen, dass eine Pflege der Rasenfläche maschinell möglich ist.

c) Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden.

d) Folgende Größen der Platten sind zulässig

  1. 1. Rasenreihengrabstätten Länge 45 cm, Breite 60 cm, Stärke 5 cm
  2. 2. Rasenwahlgrabstätten Länge 65 cm, Breite 80 cm, Stärke 5 cm (5) Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage deren Anlage und Pflege ausschließlich dem Friedhofspersonal obliegt. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach dem Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Das Ablegen von jeglichem Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen (Blumen, Gestecke, Kränze, Schalen, Grablaternen/lich- ter, Blumenvasen etc.) ist nicht gestattet.

§ 32 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd-bestattungen gelten für Rasengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorste-henden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Gra- beinfassung bzw. liegenden Grabplatte (Rasengräber) oder Beschriftung (Urnen- kammer, Baumgrabstätte) zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten.
  1. 2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden; ausge- nommen hiervon sind die Baumbestattungsfelder und die anonymen und ge- meinschaftlichen Grabstätten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müs- sen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.
  1. 5. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
  1. 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen oder Einfassungen in unauffäl- liger Weise seitlich angebracht werden.
  2. 7. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.
  1. 8. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold und Silber. Die Friedhofsverwaltung kann auf begrün- deten Antrag Ausnahmen zulassen. § 34 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zuläs-sig:

a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : 0,60 bis 0,80 m Breite : bis 0,45 m, Mindeststärke: 0,14 m.
  1. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,35 m, Höchstlänge: 0,40 m, Mindeststärke: 0,14 m.

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 1,40 m, Breite : bis 0,70 m, Mindeststärke: 0,16 m.
  1. 2. liegende Grabmale: Breite : bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m.

c) auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale:

aa) bei zweistelligen Wahlgräbern:

Höhe : bis 1,40 m, Breite : bis 0,70 m, Mindeststärke: 0,16 m;

bb) bei mehrstelligen Wahlgräbern:

Höhe : 0,80 m bis 1,00 m, Breite : bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,22 m; 2) liegende Grabmale:

aa) bei einstelligen Grabstätten:

Breite : bis 0,50 m, Länge : bis 0,90 m, Mindesthöhe : 0,16 m;

bb) bei zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,00 m, Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Breite : bis 1,20 m, Länge : bis 1,20 m, Mindesthöhe: 0,18 m.

Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. stehende Grabmale:

Höhe: bis 0,80 m, Breite: bis 0,40 m; Mindeststärke: 0,14 m

  1. 2. liegende Grabmale:

Breite: 0,60 m, Mindesthöhe: 0,16 m,

(4) Die an den Urnenkammern angebrachten Platten dürfen nicht ausgetauscht wer-den. Die Platten müssen mit einer Inschrift versehen werden.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 35 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen be-darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zu-stimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs so-wie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson-dere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sons-tige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustim-mung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungs-berechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge ge-leistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsver-waltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflich-teten zu erstatten.

§ 35 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt wer-den, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Her-stellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 36 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich sen-ken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welche bei der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen werden kann. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgese-hene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Än-derung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorge-schriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Ab-hilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortli-chen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu-bewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der ge-setzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 37 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden. Bei der vorzeitigen Grabräumung ist bis zum Ende der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit eine pauschale Pflegegebühr pro vollem Kalenderjahr gemäß Friedhofsgebührenordnung zu leisten. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit bei Reihen- und Rasennreihengrabstät-ten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-, Rasenwahl und Urnenwahl-grabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofs-verwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Gebühren hierfür sind in den Nutzungsgebühren enthalten. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale bei Rasen-gräbern, Schrifttafeln bei Baumgrabstätten an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Er-richtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Fried-hofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 38 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände/Stelen, dem Feld für ano-nyme Urnenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie den Baumgrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschut-zes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch-tigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen An-lagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grab-stätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grund-wasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl-und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nut-zungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrab-stätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswür-diger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberech-tigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Ar-beiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannt-machung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen An-lage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ab-lauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofs-verwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräu-men, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 40 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofs-ordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtli-chen Vorschriften.

(2) Vor dem 01. Januar 2014 aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahl-grabstätten durch den Nutzungsberechtigten bzw. durch eine von ihm beauf-tragte Fachfirma zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kos-ten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 41 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände, Rasengräber und der Positionierung im anonymen Urnenfeld

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 36 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 42 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwal-tung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich-ten.

§ 43 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde

g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorhe-rige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt

h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, ( § 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An-wendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 45 Inkrafttreten

, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Biblis vom 01.01.2014 inklusive aller Änderungen außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Be-schluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksam-keit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Biblis, den 27.03.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis

gez. Scheib Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Biblis?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Biblis mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 68xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Biblis anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Biblis
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 475 € (Urne) bzw. 1.600 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Biblis (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 68xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Biblis:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €