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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 7 Paragraph 7
Bestattungsgebühren Ausheben und Schließen der Grabstelle
(1) Für die Vorbereitung der Bestattung oder Beisetzung sowie das Ausheben und Schließen des Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
Erdbestattung, Nachbestattung in vorhandenes Grab 1.020 € Erdbestattung, Erstbestattung in ein freies Grab 930 € Urnenbeisetzung, Erdgrab 270 € Urnenbeisetzung, Urnenwand, -karee, -baumgrab, -gemeinschaft, lindengrab (-kreis) 180 €
(2) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 40 % der vollen Gebühr berechnet.
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.
§ 8 b) Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr
Grabnutzungsgebühren Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben.
a) Neuerwerb
Nutzungszeit gemäß Friedhofsordnung der Gemeinde Mörlenbach
| Wahlgrab, zweistellig | 2.980 € |
|---|---|
| Wahlgrab, vierstellig | 4.000 € |
| Reihengrab | 1.970 € |
| Urnenwahlgrab | 2.030 € |
| Urnenstelengrab | 4.000 € |
| Urnenlindengrab (Urnenkreis) | 3.780 € |
| Urnenwandgrab, zweistellig | 1.640 € |
| Urnenwandgrab, vierstellig | 2.420 € |
|---|---|
| Baumgrab | 2.230 € |
| Urnenkaree | 2.340 € |
| Urnengemeinschaftsgrab | 500 € |
b) Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr
| Wahlgrab, zweistellig | 75 € |
|---|---|
| Wahlgrab, vierstellig | 101 € |
| Wahlgrab, sechsstellig | 189 € |
| Urnenwahlgrab | 71 € |
| Urnenstelen | 159 € |
| Urnenkreis | 115 € |
| Urnenwandgrab, zweistellig | 62 € |
| Urnenwandgrab, vierstellig | 93 € |
| Baumgrab | 78 € |
| Urnenkaree | 82 € |
§ 9 Gebühren für Grabräumung
(1) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte und ist bei der Bemessung der Grabnutzungsgebühr nach § 8 berücksichtigt.
(2) Bei Räumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt dort Bestatten ist bis zum Ablauf der Ruhefrist pro angefangenem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale zu leisten:
Wahlgrab, vierstellig 50 €
Wahlgrab, zweistellig 40 €
§ 10 Paragraph 10
Umbettungsgebühren Öffnen und Schließen der Grabstätte
(1) Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden Gebühren nach tatsächlich entstandenem Aufwand erhoben.
(2) Erfolgt die Wiederbeisetzung auf einem Friedhof der Gemeinde Mörlenbach wird zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1 für das Öffnen und Schließen der Grabstätte zur Wiederbeisetzung die entsprechende Bestattungsgebühr nach § 7 dieser Satzung erhoben.
§ 11 Paragraph 11
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Ausstellung einer Graburkunde, wenn dies nicht im Rahmen einer Bestattung erfolgt 20 €
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Veränderung von bestehenden Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen je nach Aufwand und gemäß Verwaltungskostensatzung.
c) Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen je nach Aufwand und gemäß Verwaltungskostensatzung.
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Paragraph 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 18.05.2016 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Mörlenbach, …
Der Gemeindevorstand
… Erik Kadesch Bürgermeister
Paragraph 07
Bestattungsgebühren Ausheben und Schließen der Grabstelle
(1) Für die Vorbereitung der Bestattung oder Beisetzung sowie das Ausheben und Schließen des Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
Erdbestattung, Nachbestattung in vorhandenes Grab 1.020 € Erdbestattung, Erstbestattung in ein freies Grab 930 € Urnenbeisetzung, Erdgrab 270 € Urnenbeisetzung, Urnenwand, -karee, -baumgrab, -gemeinschaft, lindengrab (-kreis) 180 €
(2) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 40 % der vollen Gebühr berechnet.
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.
Paragraph 08
Grabnutzungsgebühren Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben.
a) Neuerwerb
Nutzungszeit gemäß Friedhofsordnung der Gemeinde Mörlenbach
| Wahlgrab, zweistellig | 2.980 € |
|---|---|
| Wahlgrab, vierstellig | 4.000 € |
| Reihengrab | 1.970 € |
| Urnenwahlgrab | 2.030 € |
| Urnenstelengrab | 4.000 € |
| Urnenlindengrab (Urnenkreis) | 3.780 € |
| Urnenwandgrab, zweistellig | 1.640 € |
| Urnenwandgrab, vierstellig | 2.420 € |
|---|---|
| Baumgrab | 2.230 € |
| Urnenkaree | 2.340 € |
| Urnengemeinschaftsgrab | 500 € |
b) Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr
| Wahlgrab, zweistellig | 75 € |
|---|---|
| Wahlgrab, vierstellig | 101 € |
| Wahlgrab, sechsstellig | 189 € |
| Urnenwahlgrab | 71 € |
| Urnenstelen | 159 € |
| Urnenkreis | 115 € |
| Urnenwandgrab, zweistellig | 62 € |
| Urnenwandgrab, vierstellig | 93 € |
| Baumgrab | 78 € |
| Urnenkaree | 82 € |
§ 9 Gebühren für Grabräumung
(1) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte und ist bei der Bemessung der Grabnutzungsgebühr nach § 8 berücksichtigt.
(2) Bei Räumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt dort Bestatten ist bis zum Ablauf der Ruhefrist pro angefangenem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale zu leisten:
Wahlgrab, vierstellig 50 €
Wahlgrab, zweistellig 40 €
Paragraph 10
Umbettungsgebühren Öffnen und Schließen der Grabstätte
(1) Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden Gebühren nach tatsächlich entstandenem Aufwand erhoben.
(2) Erfolgt die Wiederbeisetzung auf einem Friedhof der Gemeinde Mörlenbach wird zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1 für das Öffnen und Schließen der Grabstätte zur Wiederbeisetzung die entsprechende Bestattungsgebühr nach § 7 dieser Satzung erhoben.
Paragraph 11
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Ausstellung einer Graburkunde, wenn dies nicht im Rahmen einer Bestattung erfolgt 20 €
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Veränderung von bestehenden Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen je nach Aufwand und gemäß Verwaltungskostensatzung.
c) Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen je nach Aufwand und gemäß Verwaltungskostensatzung.
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 18.05.2016 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Mörlenbach, …
Der Gemeindevorstand
… Erik Kadesch Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
38 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mörlenbach gelegenen Friedhöfe.
§ 2 Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck
- (1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Mörlenbach. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
- (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- a) die bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Mörlenbach waren oder
- b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
- d) die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Mörlenbach gelebt haben oder
- e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten auf Wunsch, wenn eine oder ein Angehöriger Einwohner der Gemeinde Mörlenbach ist.
- (3) Die Bestattung anderer Personen kann in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung Grabstätte, Grabstelle
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattung oder Beisetzung vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
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(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. Aschenurne dient.
§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof oder Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und die Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Betreten der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe können ganzjährig während der Tageslichtzeiten besucht werden. Das Betreten der Friedhöfe bei Dunkelheit ist untersagt.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 7 Paragraph 7
Verhaltensvorschriften
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge zur gewerblichen Betätigung nach § 8, zu befahren, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die bei Bestattungen bzw. Beisetzungen üblich sind, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, h) zu lärmen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern oder sich sportlich zu betätigen, i) Hunde ohne Leine zu führen, j) die Nutzung der Wasserzapfstellen und Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen.
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k) die gemeindeeigenen Gießkannen bei den Grabstätten aufzubewahren. l) zur Unkrautbekämpfung Mittel zu verwendet, die eine Grundwasserverunreinigung oder Beschädigung der Zierpflanzen anderer Gräber verursachen können.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.
§ 8 III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen grundsätzlich nur zu folgenden Zeiten ausgeführt werden: Montag- Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr Samstag: 08:00 – 13:00 Uhr Arbeiten, die außerhalb dieser Zeiten erfolgen sollen, müssen der Friedhofsverwaltung angezeigt und von ihr genehmigt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Ausführung gewerblicher Arbeiten nicht gestattet. (2) Während einer Bestattung bzw. Beisetzung sind Arbeiten gewerblicher Art einzustellen. (3) Die Lagerung von Bauteilen auf den Friedhöfen ist nicht gestattet. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern oder entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, durch schriftlichen Bescheid das Arbeiten auf den Friedhöfen untersagen.
III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
§ 9 Paragraph 9
Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung durch einen schriftlichen Bestattungsauftrag anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Bestattungen bzw. Beisetzungen finden grundsätzlich von Dienstag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr – 14:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtiger Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
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§ 10 Paragraph 10
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Der Transport des Leichnams zur Grabstätte muss im Sarg erfolgen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – beigaben. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Der maximale zulässige Durchmesser einer Überurne beträgt 0,25 m. Übergrößen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) In folgenden Grabarten sind ausschließlich leicht verrottbare, biologisch abbaubare Aschenkapseln und Urnen (Bio-Urnen) zulässig: Urnenstelengrab, Baumgrab, Urnenkaree, Urnengemeinschaftsgrab, Urnenkreis
(6) Für Bestattungen auf dem Friedhof Mörlenbach in Feld C und D sowie auf dem Friedhof Weiher sind ausschließlich Särge aus Weichholz zu verwenden.
§ 11 Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden ausschließlich von Beschäftigten der Gemeinde oder deren Beauftragten geöffnet und geschlossen.
(2) Folgende Mindestmaße sind einzuhalten: Von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstelle beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle der neuen Grabstelle zu verlegen.
(5) Bei der Belegung einer Grabstätte ist ein vorhandenes Grabmal sowie ggf. die Grabeinfassung und Fundamente vor Beginn des Grabaushubes auf Hinweis der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
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§ 12 Paragraph 12
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist für Leichen bis zur Wiederbelegung der Grabstelle beträgt 30 Jahre; auf dem Friedhof im Ortsteil Bonsweiher beträgt die Ruhefrist 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.
(2) Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre. Für folgende Grabarten beträgt die Ruhefrist 15 Jahre: Baumgrab, Urnenkaree, Urnengemeinschaftsgrab
§ 13 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Paragraph 14
Arten der Grabstätten und Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung begründet werden. Die Nutzungsrechte sind öffentlich-rechtlicher Natur.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| Grabart: | Nutzungsrecht in Jahren: |
|---|---|
| Wahlgrabstätten | 35 |
| Urnenwahlgrabstätten | 25 |
| Reihengrabstätten | 30 |
| Urnenstelengrab, Urnenkreis, Urnenkaree, Baumgrab, Urnenwand | 25 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonyme Beisetzung möglich) | — |
| Grabstätte für das ungeborene Leben | — |
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(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. An belegten Grabstätten kann frühestens nach Ablauf von 15 Jahren nach der letzten Bestattung das Nutzungsrecht zurückgegeben werden. Auf vorzeitige Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist besteht kein Rechtsanspruch. Bei Rückgabe des Nutzungsrechts erfolgt keine Erstattung der Grabnutzungsgebühr. Erfolgt die Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der letzten Ruhefrist, so wird für den Erhalt und die Pflege der Fläche bis zum Ablauf der Ruhefrist eine Gebühr gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung erhoben.
(5) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütliche Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 15 Paragraph 15
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
§ 16 Paragraph 16
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht zulässig.
(2) Reihengrabstätten werden nach folgenden Maß angelegt: Länge: 2 m Breite: 0,80 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist wird vor Räumung durch schriftliche Mitteilung an den Grabinhaber bekannt gemacht. Ist der Inhaber nicht ermittelbar, erfolgt ein Hinweis am Grabmal.
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§ 17 Paragraph 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für eine Dauer von mindestens 5 und maximal 35 Jahren möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 5 beabsichtigt ist. Auf Verleihung, Verlängerung und Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Anspruch.
(2) Es wird unterschieden in zwei- und vierstellige Grabstätten als Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind maximal zwei Grabstellen übereinander zulässig. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einer Grabstelle beizusetzen.
(3) Wahlgrabstätten werden nach folgenden Maß angelegt: zweistellig: Länge: 2,20 m Breite: 1 m vierstellig: Länge: 2,20 m Breite: 2 m
(4) Die Anlage als Tiefgrab setzt geeignete Bodenverhältnisse voraus. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Friedhofsverwaltung die Nutzung beschränken.
(5) Zusätzlich zur Erdbestattung ist im Wahlgrab pro Grabstelle die Beisetzung einer Asche grundsätzlich zulässig.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsrechtsinhaber schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(8) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 8 Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
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(9) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung übertragen werden.
(10) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser sollte aus dem in § 17 Abs. 8 aufgeführten Personenkreis benannt werden. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 17 Abs. 8 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(11) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert wird.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte entscheidet, nach Maßgabe dieser Satzung, über die Belegung der Grabstellen und über die Art der Gestaltung sowie Pflege der Grabstätte.
(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Einfassung/Gestaltung und zur Pflege der Grabstätte.
§ 18 Aschenbeisetzungen
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnengemeinschaftsgrabstätten, ggf. anonym b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnenstelengrab / Urnenkaree / Urnenkreis d) Urnenwänden (Kolumbarien) e) Wahlgrabstätten nach Maßgabe § 17 Abs. 5. f) Reihengrabstätten innerhalb der ersten 15 Jahre
(2) Urnenwahlgrabstätten werden nach folgenden Maß angelegt: Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m
(3) Für Urnengrabstätten – mit Ausnahme des Urnengemeinschaftsgrabes – wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenwahlgrabstätte.
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(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten.
§ 19 Paragraph 19
Urnenwände
(1) Die Urnenkammern werden für 25 Jahre bereitgestellt und dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und mit Ende des Nutzungsrechts werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle beigesetzt.
(3) Die Urnenkammer ist mit einer Steinplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist.
(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen beseitigt werden müssen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.
§ 20 Paragraph 20
anonyme Urnenbeisetzungen
Für anonyme Urnenbeisetzungen steht die Grabart des Urnengemeinschaftsgrabes zur Verfügung. Die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Bei anonymer Beisetzung erfolgt kein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel.
§ 21 V. Gestaltung der Grabstätten
Grabstätte für das ungeborene Leben
(1) Die Grabstätte für das ungeborene Leben dient der Bestattung tot geborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren wurden und von Föten gemäß § 3 Abs. 2.
(2) Die Grabstellen werden in der Gemeinschaftsgrabstätte angelegt und als Reihengräber fortlaufend belegt. Nutzungsberechtigter ist der Friedhofsträger.
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(3) Die Grabstätte wird ausschließlich durch den Friedhofsträger hergerichtet und bepflanzt. Dies schließt die Errichtung und Gestaltung des Grabmals ein.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Paragraph 22
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 23 Paragraph 23
Gestaltungsvorschriften für Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet werden. Die Grabmale müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln. Abdeckungen müssen auf der Grabeinfassung fest aufliegen, sie dürfen über die Außenkante der Einfassung nicht hinausragen. Als Abdeckungen sind ein bis drei Platten aus Stein zulässig.
(2) Die maximale Grabmalhöhe der stehenden Grabmale über Geländeniveau beträgt in der Regel bei a) Wahlgräbern 1,50 m b) Reihengräbern 1,20 m c) Urnenwahlgräbern 0,80 m
Die maximale Breite und Länge der Grabeinfassung richtet sich nach dem Maß der jeweiligen Grabart gemäß dieser Friedhofssatzung.
Die Mindeststärke für stehende Grabmale soll betragen:
ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe: 0,14 cm ab 1,0 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 cm ab 1,50 m Höhe: 0,18 cm
(3) Für Grabmale dürfen grundsätzlich Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (4) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der entsprechende Antrag ist in doppelter Ausführung zu stellen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: a) Zeichnung des Grabmales im Maßstab 1:10 oder 1:20, Vorder- und Seitenansicht oder Perspektive oder Lichtbild mit den Maßen für Höhe, Breite und Stärke sowie der Gesamthöhe des Grabmals, b) Darstellung der Inschrift nach Inhalt und Anordnung, c) Angabe des Materials und der Bearbeitungsweise sowie zu d) Fundamentierung und Befestigung des Grabmals.
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Auf Verlagen sind Zeichnungen in größerem Maßstab, farbige Ausführungen oder Schriftzeichnungen in natürlicher Größe und Modelle vorzulegen.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Bis zur Errichtung eines Grabmals können die Grabstätten mit einem Holzkreuz oder einem gleichwertigen Sinnbild, das den Namen des Verstorbenen trägt, gekennzeichnet werden.
(7) Die Grabmale einer Gräberreihe sind in eine Flucht zu stellen, die von der Gemeinde mittels Markierung vorgegeben wird.
(8) Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber sind einzufassen.
(9) Einfassungen aus Stein oder Bepflanzung sind in der Größe des Außenmaßes der jeweiligen Grabart zu errichten. Bei Bepflanzung ist durch den Nutzungsberechtigten sicherzustellen, dass umliegende Gräber, Wege und Anlagen nicht bewachsen oder in anderer Weise beeinträchtigt werden.
(10) Für Grabstätten in der Urnenwand, im Urnenkreis sowie bei Baumgrabstätten sind von der Gemeinde vorgegebenen Verschlussplatten zu verwenden. Ausnahmen werden nicht zugelassen. Die Beschriftung der Verschlussplatten obliegt den Nutzungsberechtigten und muss sich in das Bild des Friedhofes harmonisch einfügen. Bei der Anbringung von Beschriftungsschildern, ist deren Größe auf das Ausmaß der Verschlussplatte beschränkt.
(11) Die Änderung von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Regelung des Abs. 4 gilt entsprechend.
(12) Firmenbezeichnung dürfen nur an Grabmalen in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.
§ 24 Gestaltungsvorschriften für Urnenstelengräber und Grabstätten in der Anlage Urnenkreis
Gestaltungsvorschriften für Urnenstelengräber und Grabstätten in der Anlage Urnenkreis
(1) Grabmale dürfen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung errichtet werden.
(2) Urnenkreis- und Urnenstelengräber werden ausschließlich durch den Friedhofsträger bepflanzt. Für die Gestaltung mit Grabkerzen, Pflanzschalen und Schnittblumen steht folgende Fläche zur Verfügung:
Urnenstelengrab: die jeweilige Fläche vor dem Grabmal, Pflanzschalen bis 40 cm, Urnenkreis: der jeweilige Steinsockel.
(3) Die Beschriftung des Grabmals obliegt dem Nutzungsberechtigten und muss sich in das Bild des Friedhofes harmonisch einfügen. Bei der Anbringung von Beschriftungsschildern ist deren Größe auf das Ausmaß des Grabmals beschränkt.
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§ 25 Paragraph 25
Gestaltungsvorschriften für Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Die Grabstätten mit zentralem Grabmal werden durch den Friedhofsträger errichtet und dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Es wird kein Nutzungsrecht verliehen. Falls gewünscht wird durch den Friedhofsträger am Grabmal eine Namenstafel angebracht mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen. Die Gestaltung der Namenstafel obliegt dem Friedhofsträger.
(2) Die Bepflanzung, Gestaltung und Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es darf Blumenschmuck im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen beseitigt werden muss. Pflanzschalen, Blumengebinde sowie weiterer Grabschmuck sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entfernt.
§ 26 Paragraph 26
Gestaltungsvorschriften für Grabstätten im Urnenkaree
(1) Die Grabstätten mit Abdeckplatte und Beschriftungsplatte werden durch den Friedhofsträger errichtet und dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Bis zu zwei Urnen können bei gleichzeitiger Ruhefrist beigesetzt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.
(2) Die Grabstätten sind mit der Beschriftungsplatte dauerhaft zu verschließen. Dem Nutzungsberechtigten steht es offen, diese Beschriftungsplatte auf eigene Kosten durch ein liegendes Grabmal aus Stein zu ersetzen, das folgende Maße nicht überschreitet: Länge, Breite: 40 x 35 cm Höhe: 35 cm.
Die Grabstätten können mit einem Grablicht versehen werden, das maximal 25 cm hoch ist. Es ist sicherzustellen, dass das Grablicht fest mit der Abdeckplatte verbunden ist.
(3) Die Bepflanzung, Gestaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es darf Blumenschmuck im Rahmen von Trauerfeiern abgelegt werden, der nach Verwelken durch die Angehörigen zu beseitigen ist. Pflanzschalen, Blumengebinde sowie weiterer Grabschmuck sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entfernt.
§ 27 Paragraph 27
Baumgrabstätten
(1) Beisetzungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen.
(2) In einer Baumgräbstätte können bis zu zwei Urnen bei gleichzeitiger Ruhefrist beigesetzt werden.
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(3) Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich.
(4) Die Bepflanzung, Gestaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sollte der Baum beschädigt oder zerstört werden, ist der Friedhofsträger zur Ersatzpflanzung verpflichtet.
(5) Zur Kennzeichnung der Baumgrabstätte sind die durch den Friedhofsträger bereitgestellten Steinplatten zu verwenden. Die Beschriftung der Steinplatte obliegt individuell dem Nutzungsinhaber. Bei der Anbringung von Beschriftungsschildern ist deren Größe auf das Ausmaß der Steinplatte beschränkt.
(6) Es darf Blumenschmuck im Rahmen von Trauerfeiern abgelegt werden, der nach Verwelken durch die Angehörigen zu beseitigen ist. Pflanzschalen, Blumengebinde sowie weiterer Grabschmuck sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entfernt.
§ 28 Standsicherheit, Unterhaltung
Standsicherheit, Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Hilzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Der Inhaber der Grabstätte bzw. der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal jährlich, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweis am Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Bei der Belegung einer Grabstätte ist ein vorhandenes Grabmal sowie ggf. die Grabeinfassung vor Beginn des Grabaushubes auf Hinweis der Friedhofsverwaltung durch den Auftraggeber der Bestattung zu entfernen.
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§ 29 Paragraph 29
Entfernung
(1) Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sowie nach Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen zu entfernen, wenn die Grabstätte nicht wiedererworben wird. Das Entfernen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragte.
(3) Die geräumten Materialien fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird durch schriftliche Mitteilung an den Nutzungsberechtigten hingewiesen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln erfolgt ein Hinweis an der Grabstätte. Äußert sich der Nutzungsberechtigte nicht binnen drei Monaten nach Hinweis, wird die Grabstätte durch den Friedhofsträger aufgelöst.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale sowie Grabmale, die nicht der Genehmigungsverfügung entsprechen, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 30 Paragraph 30
Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen würdig hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Die Höhe der Grabhügel und die Art der Gestaltung der Grabfläche sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine maximale Höhe von 2 m haben. Das Pflanzen, Umsetzten oder Beseitigen von Bäumen, Sträuchern, Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
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(4) Wahlgrabstätten müssen binnen 12 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung hergerichtet sein.
(5) Die Pflege und Unterhaltung der Zwischenstreifen zwischen den Grabstätten obliegt den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grabstätten.
(6) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfallsammlung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten, hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 31 VI. Trauerhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmung dieser Friedhofssatzung in würdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zusetzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in einen angemessenen Pflegezustand versetzen, abräumen, einebnen oder einsähen lassen.
(2) Ist bei der einer Grabstätte mehrfach das Eingreifen der Friedhofsverwaltung nach Abs. 1 erforderlich und kommt der Nutzungsberechtigte dauerhaft seiner Verpflichtung der Pflege der Grabstätte nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
VI. Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 32 Paragraph 32
Trauerhallen
(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen.
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(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten, in den dafür vorgesehenen Räumen, sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung von den Pietäten endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
§ 33 VII. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern werden in der jeweiligen Trauerhalle oder am Grabe abgehalten. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Nutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wegen des Zustandes der Leiche Bedenken bestehen.
(3) Die Zeiten und Termine für Beerdigungen und Trauerfeiern werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(5) Der Transport des Sarges zur Grabstelle erfolgt ausschließlich durch Beauftragte des jeweiligen Bestattungsunternehmens oder der Friedhofsverwaltung.
VII. Schlussvorschriften
§ 34 Paragraph 34
Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach dem zum Zeitpunkt der Begründung des Nutzungsrechts bzw. letzten Wiedererwerb geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
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§ 35 Paragraph 35
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl oder Sachbeschädigung.
Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 36 Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung zu entrichten.
§ 37 Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 7 Abs. 2 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt – ausgenommen Bedienstete der Friedhofsverwaltung und Gewerbetreibende nach § 8 -, b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, e) Druckschriften – ausgenommen Drucksachen, die bei Bestattungen bzw. Beisetzungen üblich sind -verteilt, f) Abraum oder Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedigungen oder Hecken übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassung unberechtigt betritt, h) lärmt, isst, trinkt, lagert oder sich sportlich betätigt, i) Hunde ohne Leine führt, j) die Wasserzapfstellen oder Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen benutzt, k) gemeindeeigene Gießkannen an Grabstätten aufbewahrt, l) zur Unkrautbekämpfung Mittel verwendet, die eine Grundwasserverunreinigung oder Beschädigung der Bepflanzung anderer Gräber verursachen können.
- als Gewerbetreibender entgegen § 8 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Bauteile unzulässig lagert,
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- entgegen § 23 Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen errichtet oder verändert,
- Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
- Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs. 6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- Grabstätten entgegen § 27 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 38 Paragraph 38
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mörlenbach über die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen (Friedhofssatzung) vom 07.11.2012 außer Kraft.
Mörlenbach, 18.05.2016
Der Gemeindevorstand
Jens Helmstädter Bürgermeister
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Paragraph 01
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mörlenbach gelegenen Friedhöfe.
Paragraph 02
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
Paragraph 03
- (1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Mörlenbach. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
- (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- a) die bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Mörlenbach waren oder
- b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
- d) die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Mörlenbach gelebt haben oder
- e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten auf Wunsch, wenn eine oder ein Angehöriger Einwohner der Gemeinde Mörlenbach ist.
- (3) Die Bestattung anderer Personen kann in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Paragraph 04
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattung oder Beisetzung vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
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(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. Aschenurne dient.
Paragraph 05
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof oder Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und die Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Betreten der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe können ganzjährig während der Tageslichtzeiten besucht werden. Das Betreten der Friedhöfe bei Dunkelheit ist untersagt.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 07
Verhaltensvorschriften
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge zur gewerblichen Betätigung nach § 8, zu befahren, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die bei Bestattungen bzw. Beisetzungen üblich sind, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, h) zu lärmen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern oder sich sportlich zu betätigen, i) Hunde ohne Leine zu führen, j) die Nutzung der Wasserzapfstellen und Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen.
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k) die gemeindeeigenen Gießkannen bei den Grabstätten aufzubewahren. l) zur Unkrautbekämpfung Mittel zu verwendet, die eine Grundwasserverunreinigung oder Beschädigung der Zierpflanzen anderer Gräber verursachen können.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.
Paragraph 08
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen grundsätzlich nur zu folgenden Zeiten ausgeführt werden: Montag- Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr Samstag: 08:00 – 13:00 Uhr Arbeiten, die außerhalb dieser Zeiten erfolgen sollen, müssen der Friedhofsverwaltung angezeigt und von ihr genehmigt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Ausführung gewerblicher Arbeiten nicht gestattet. (2) Während einer Bestattung bzw. Beisetzung sind Arbeiten gewerblicher Art einzustellen. (3) Die Lagerung von Bauteilen auf den Friedhöfen ist nicht gestattet. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern oder entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, durch schriftlichen Bescheid das Arbeiten auf den Friedhöfen untersagen.
III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
Paragraph 09
Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung durch einen schriftlichen Bestattungsauftrag anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Bestattungen bzw. Beisetzungen finden grundsätzlich von Dienstag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr – 14:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtiger Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
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Paragraph 10
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Der Transport des Leichnams zur Grabstätte muss im Sarg erfolgen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – beigaben. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Der maximale zulässige Durchmesser einer Überurne beträgt 0,25 m. Übergrößen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) In folgenden Grabarten sind ausschließlich leicht verrottbare, biologisch abbaubare Aschenkapseln und Urnen (Bio-Urnen) zulässig: Urnenstelengrab, Baumgrab, Urnenkaree, Urnengemeinschaftsgrab, Urnenkreis
(6) Für Bestattungen auf dem Friedhof Mörlenbach in Feld C und D sowie auf dem Friedhof Weiher sind ausschließlich Särge aus Weichholz zu verwenden.
Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden ausschließlich von Beschäftigten der Gemeinde oder deren Beauftragten geöffnet und geschlossen.
(2) Folgende Mindestmaße sind einzuhalten: Von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstelle beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle der neuen Grabstelle zu verlegen.
(5) Bei der Belegung einer Grabstätte ist ein vorhandenes Grabmal sowie ggf. die Grabeinfassung und Fundamente vor Beginn des Grabaushubes auf Hinweis der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
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Paragraph 12
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist für Leichen bis zur Wiederbelegung der Grabstelle beträgt 30 Jahre; auf dem Friedhof im Ortsteil Bonsweiher beträgt die Ruhefrist 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.
(2) Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre. Für folgende Grabarten beträgt die Ruhefrist 15 Jahre: Baumgrab, Urnenkaree, Urnengemeinschaftsgrab
Paragraph 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
Paragraph 14
Arten der Grabstätten und Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung begründet werden. Die Nutzungsrechte sind öffentlich-rechtlicher Natur.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| Grabart: | Nutzungsrecht in Jahren: |
|---|---|
| Wahlgrabstätten | 35 |
| Urnenwahlgrabstätten | 25 |
| Reihengrabstätten | 30 |
| Urnenstelengrab, Urnenkreis, Urnenkaree, Baumgrab, Urnenwand | 25 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonyme Beisetzung möglich) | — |
| Grabstätte für das ungeborene Leben | — |
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(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. An belegten Grabstätten kann frühestens nach Ablauf von 15 Jahren nach der letzten Bestattung das Nutzungsrecht zurückgegeben werden. Auf vorzeitige Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist besteht kein Rechtsanspruch. Bei Rückgabe des Nutzungsrechts erfolgt keine Erstattung der Grabnutzungsgebühr. Erfolgt die Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der letzten Ruhefrist, so wird für den Erhalt und die Pflege der Fläche bis zum Ablauf der Ruhefrist eine Gebühr gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung erhoben.
(5) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütliche Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
Paragraph 15
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
Paragraph 16
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht zulässig.
(2) Reihengrabstätten werden nach folgenden Maß angelegt: Länge: 2 m Breite: 0,80 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist wird vor Räumung durch schriftliche Mitteilung an den Grabinhaber bekannt gemacht. Ist der Inhaber nicht ermittelbar, erfolgt ein Hinweis am Grabmal.
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Paragraph 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für eine Dauer von mindestens 5 und maximal 35 Jahren möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 5 beabsichtigt ist. Auf Verleihung, Verlängerung und Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Anspruch.
(2) Es wird unterschieden in zwei- und vierstellige Grabstätten als Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind maximal zwei Grabstellen übereinander zulässig. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einer Grabstelle beizusetzen.
(3) Wahlgrabstätten werden nach folgenden Maß angelegt: zweistellig: Länge: 2,20 m Breite: 1 m vierstellig: Länge: 2,20 m Breite: 2 m
(4) Die Anlage als Tiefgrab setzt geeignete Bodenverhältnisse voraus. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Friedhofsverwaltung die Nutzung beschränken.
(5) Zusätzlich zur Erdbestattung ist im Wahlgrab pro Grabstelle die Beisetzung einer Asche grundsätzlich zulässig.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsrechtsinhaber schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(8) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 8 Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
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(9) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung übertragen werden.
(10) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser sollte aus dem in § 17 Abs. 8 aufgeführten Personenkreis benannt werden. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 17 Abs. 8 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(11) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert wird.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte entscheidet, nach Maßgabe dieser Satzung, über die Belegung der Grabstellen und über die Art der Gestaltung sowie Pflege der Grabstätte.
(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Einfassung/Gestaltung und zur Pflege der Grabstätte.
Paragraph 18
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnengemeinschaftsgrabstätten, ggf. anonym b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnenstelengrab / Urnenkaree / Urnenkreis d) Urnenwänden (Kolumbarien) e) Wahlgrabstätten nach Maßgabe § 17 Abs. 5. f) Reihengrabstätten innerhalb der ersten 15 Jahre
(2) Urnenwahlgrabstätten werden nach folgenden Maß angelegt: Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m
(3) Für Urnengrabstätten – mit Ausnahme des Urnengemeinschaftsgrabes – wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenwahlgrabstätte.
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(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten.
Paragraph 19
Urnenwände
(1) Die Urnenkammern werden für 25 Jahre bereitgestellt und dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und mit Ende des Nutzungsrechts werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle beigesetzt.
(3) Die Urnenkammer ist mit einer Steinplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist.
(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen beseitigt werden müssen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.
Paragraph 20
anonyme Urnenbeisetzungen
Für anonyme Urnenbeisetzungen steht die Grabart des Urnengemeinschaftsgrabes zur Verfügung. Die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Bei anonymer Beisetzung erfolgt kein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel.
Paragraph 21
Grabstätte für das ungeborene Leben
(1) Die Grabstätte für das ungeborene Leben dient der Bestattung tot geborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren wurden und von Föten gemäß § 3 Abs. 2.
(2) Die Grabstellen werden in der Gemeinschaftsgrabstätte angelegt und als Reihengräber fortlaufend belegt. Nutzungsberechtigter ist der Friedhofsträger.
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(3) Die Grabstätte wird ausschließlich durch den Friedhofsträger hergerichtet und bepflanzt. Dies schließt die Errichtung und Gestaltung des Grabmals ein.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 22
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Paragraph 23
Gestaltungsvorschriften für Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet werden. Die Grabmale müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln. Abdeckungen müssen auf der Grabeinfassung fest aufliegen, sie dürfen über die Außenkante der Einfassung nicht hinausragen. Als Abdeckungen sind ein bis drei Platten aus Stein zulässig.
(2) Die maximale Grabmalhöhe der stehenden Grabmale über Geländeniveau beträgt in der Regel bei a) Wahlgräbern 1,50 m b) Reihengräbern 1,20 m c) Urnenwahlgräbern 0,80 m
Die maximale Breite und Länge der Grabeinfassung richtet sich nach dem Maß der jeweiligen Grabart gemäß dieser Friedhofssatzung.
Die Mindeststärke für stehende Grabmale soll betragen:
ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe: 0,14 cm ab 1,0 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 cm ab 1,50 m Höhe: 0,18 cm
(3) Für Grabmale dürfen grundsätzlich Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (4) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der entsprechende Antrag ist in doppelter Ausführung zu stellen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: a) Zeichnung des Grabmales im Maßstab 1:10 oder 1:20, Vorder- und Seitenansicht oder Perspektive oder Lichtbild mit den Maßen für Höhe, Breite und Stärke sowie der Gesamthöhe des Grabmals, b) Darstellung der Inschrift nach Inhalt und Anordnung, c) Angabe des Materials und der Bearbeitungsweise sowie zu d) Fundamentierung und Befestigung des Grabmals.
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Auf Verlagen sind Zeichnungen in größerem Maßstab, farbige Ausführungen oder Schriftzeichnungen in natürlicher Größe und Modelle vorzulegen.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Bis zur Errichtung eines Grabmals können die Grabstätten mit einem Holzkreuz oder einem gleichwertigen Sinnbild, das den Namen des Verstorbenen trägt, gekennzeichnet werden.
(7) Die Grabmale einer Gräberreihe sind in eine Flucht zu stellen, die von der Gemeinde mittels Markierung vorgegeben wird.
(8) Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber sind einzufassen.
(9) Einfassungen aus Stein oder Bepflanzung sind in der Größe des Außenmaßes der jeweiligen Grabart zu errichten. Bei Bepflanzung ist durch den Nutzungsberechtigten sicherzustellen, dass umliegende Gräber, Wege und Anlagen nicht bewachsen oder in anderer Weise beeinträchtigt werden.
(10) Für Grabstätten in der Urnenwand, im Urnenkreis sowie bei Baumgrabstätten sind von der Gemeinde vorgegebenen Verschlussplatten zu verwenden. Ausnahmen werden nicht zugelassen. Die Beschriftung der Verschlussplatten obliegt den Nutzungsberechtigten und muss sich in das Bild des Friedhofes harmonisch einfügen. Bei der Anbringung von Beschriftungsschildern, ist deren Größe auf das Ausmaß der Verschlussplatte beschränkt.
(11) Die Änderung von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Regelung des Abs. 4 gilt entsprechend.
(12) Firmenbezeichnung dürfen nur an Grabmalen in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.
Paragraph 24
Gestaltungsvorschriften für Urnenstelengräber und Grabstätten in der Anlage Urnenkreis
(1) Grabmale dürfen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung errichtet werden.
(2) Urnenkreis- und Urnenstelengräber werden ausschließlich durch den Friedhofsträger bepflanzt. Für die Gestaltung mit Grabkerzen, Pflanzschalen und Schnittblumen steht folgende Fläche zur Verfügung:
Urnenstelengrab: die jeweilige Fläche vor dem Grabmal, Pflanzschalen bis 40 cm, Urnenkreis: der jeweilige Steinsockel.
(3) Die Beschriftung des Grabmals obliegt dem Nutzungsberechtigten und muss sich in das Bild des Friedhofes harmonisch einfügen. Bei der Anbringung von Beschriftungsschildern ist deren Größe auf das Ausmaß des Grabmals beschränkt.
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Paragraph 25
Gestaltungsvorschriften für Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Die Grabstätten mit zentralem Grabmal werden durch den Friedhofsträger errichtet und dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Es wird kein Nutzungsrecht verliehen. Falls gewünscht wird durch den Friedhofsträger am Grabmal eine Namenstafel angebracht mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen. Die Gestaltung der Namenstafel obliegt dem Friedhofsträger.
(2) Die Bepflanzung, Gestaltung und Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es darf Blumenschmuck im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen beseitigt werden muss. Pflanzschalen, Blumengebinde sowie weiterer Grabschmuck sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entfernt.
Paragraph 26
Gestaltungsvorschriften für Grabstätten im Urnenkaree
(1) Die Grabstätten mit Abdeckplatte und Beschriftungsplatte werden durch den Friedhofsträger errichtet und dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Bis zu zwei Urnen können bei gleichzeitiger Ruhefrist beigesetzt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.
(2) Die Grabstätten sind mit der Beschriftungsplatte dauerhaft zu verschließen. Dem Nutzungsberechtigten steht es offen, diese Beschriftungsplatte auf eigene Kosten durch ein liegendes Grabmal aus Stein zu ersetzen, das folgende Maße nicht überschreitet: Länge, Breite: 40 x 35 cm Höhe: 35 cm.
Die Grabstätten können mit einem Grablicht versehen werden, das maximal 25 cm hoch ist. Es ist sicherzustellen, dass das Grablicht fest mit der Abdeckplatte verbunden ist.
(3) Die Bepflanzung, Gestaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es darf Blumenschmuck im Rahmen von Trauerfeiern abgelegt werden, der nach Verwelken durch die Angehörigen zu beseitigen ist. Pflanzschalen, Blumengebinde sowie weiterer Grabschmuck sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entfernt.
Paragraph 27
Baumgrabstätten
(1) Beisetzungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen.
(2) In einer Baumgräbstätte können bis zu zwei Urnen bei gleichzeitiger Ruhefrist beigesetzt werden.
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(3) Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich.
(4) Die Bepflanzung, Gestaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sollte der Baum beschädigt oder zerstört werden, ist der Friedhofsträger zur Ersatzpflanzung verpflichtet.
(5) Zur Kennzeichnung der Baumgrabstätte sind die durch den Friedhofsträger bereitgestellten Steinplatten zu verwenden. Die Beschriftung der Steinplatte obliegt individuell dem Nutzungsinhaber. Bei der Anbringung von Beschriftungsschildern ist deren Größe auf das Ausmaß der Steinplatte beschränkt.
(6) Es darf Blumenschmuck im Rahmen von Trauerfeiern abgelegt werden, der nach Verwelken durch die Angehörigen zu beseitigen ist. Pflanzschalen, Blumengebinde sowie weiterer Grabschmuck sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entfernt.
Paragraph 28
Standsicherheit, Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Hilzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Der Inhaber der Grabstätte bzw. der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal jährlich, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweis am Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Bei der Belegung einer Grabstätte ist ein vorhandenes Grabmal sowie ggf. die Grabeinfassung vor Beginn des Grabaushubes auf Hinweis der Friedhofsverwaltung durch den Auftraggeber der Bestattung zu entfernen.
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Paragraph 29
Entfernung
(1) Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sowie nach Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen zu entfernen, wenn die Grabstätte nicht wiedererworben wird. Das Entfernen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragte.
(3) Die geräumten Materialien fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird durch schriftliche Mitteilung an den Nutzungsberechtigten hingewiesen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln erfolgt ein Hinweis an der Grabstätte. Äußert sich der Nutzungsberechtigte nicht binnen drei Monaten nach Hinweis, wird die Grabstätte durch den Friedhofsträger aufgelöst.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale sowie Grabmale, die nicht der Genehmigungsverfügung entsprechen, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
Paragraph 30
Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen würdig hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Die Höhe der Grabhügel und die Art der Gestaltung der Grabfläche sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine maximale Höhe von 2 m haben. Das Pflanzen, Umsetzten oder Beseitigen von Bäumen, Sträuchern, Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
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(4) Wahlgrabstätten müssen binnen 12 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung hergerichtet sein.
(5) Die Pflege und Unterhaltung der Zwischenstreifen zwischen den Grabstätten obliegt den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grabstätten.
(6) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfallsammlung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten, hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Paragraph 31
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmung dieser Friedhofssatzung in würdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zusetzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in einen angemessenen Pflegezustand versetzen, abräumen, einebnen oder einsähen lassen.
(2) Ist bei der einer Grabstätte mehrfach das Eingreifen der Friedhofsverwaltung nach Abs. 1 erforderlich und kommt der Nutzungsberechtigte dauerhaft seiner Verpflichtung der Pflege der Grabstätte nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
VI. Trauerhallen und Trauerfeiern
Paragraph 32
Trauerhallen
(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen.
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(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten, in den dafür vorgesehenen Räumen, sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung von den Pietäten endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
Paragraph 33
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern werden in der jeweiligen Trauerhalle oder am Grabe abgehalten. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Nutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wegen des Zustandes der Leiche Bedenken bestehen.
(3) Die Zeiten und Termine für Beerdigungen und Trauerfeiern werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(5) Der Transport des Sarges zur Grabstelle erfolgt ausschließlich durch Beauftragte des jeweiligen Bestattungsunternehmens oder der Friedhofsverwaltung.
VII. Schlussvorschriften
Paragraph 34
Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach dem zum Zeitpunkt der Begründung des Nutzungsrechts bzw. letzten Wiedererwerb geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
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Paragraph 35
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl oder Sachbeschädigung.
Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung zu entrichten.
Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 7 Abs. 2 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt – ausgenommen Bedienstete der Friedhofsverwaltung und Gewerbetreibende nach § 8 -, b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, e) Druckschriften – ausgenommen Drucksachen, die bei Bestattungen bzw. Beisetzungen üblich sind -verteilt, f) Abraum oder Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedigungen oder Hecken übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassung unberechtigt betritt, h) lärmt, isst, trinkt, lagert oder sich sportlich betätigt, i) Hunde ohne Leine führt, j) die Wasserzapfstellen oder Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen benutzt, k) gemeindeeigene Gießkannen an Grabstätten aufbewahrt, l) zur Unkrautbekämpfung Mittel verwendet, die eine Grundwasserverunreinigung oder Beschädigung der Bepflanzung anderer Gräber verursachen können.
- als Gewerbetreibender entgegen § 8 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Bauteile unzulässig lagert,
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- entgegen § 23 Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen errichtet oder verändert,
- Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
- Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs. 6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- Grabstätten entgegen § 27 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Paragraph 38
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mörlenbach über die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen (Friedhofssatzung) vom 07.11.2012 außer Kraft.
Mörlenbach, 18.05.2016
Der Gemeindevorstand
Jens Helmstädter Bürgermeister
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 7 Paragraph 7
Bestattungsgebühren Ausheben und Schließen der Grabstelle
(1) Für die Vorbereitung der Bestattung oder Beisetzung sowie das Ausheben und Schließen des Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
Erdbestattung, Nachbestattung in vorhandenes Grab 1.020 € Erdbestattung, Erstbestattung in ein freies Grab 930 € Urnenbeisetzung, Erdgrab 270 € Urnenbeisetzung, Urnenwand, -karee, -baumgrab, -gemeinschaft, lindengrab (-kreis) 180 €
(2) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 40 % der vollen Gebühr berechnet.
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.
§ 8 b) Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr
Grabnutzungsgebühren Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben.
a) Neuerwerb
Nutzungszeit gemäß Friedhofsordnung der Gemeinde Mörlenbach
| Wahlgrab, zweistellig | 2.980 € |
|---|---|
| Wahlgrab, vierstellig | 4.000 € |
| Reihengrab | 1.970 € |
| Urnenwahlgrab | 2.030 € |
| Urnenstelengrab | 4.000 € |
| Urnenlindengrab (Urnenkreis) | 3.780 € |
| Urnenwandgrab, zweistellig | 1.640 € |
| Urnenwandgrab, vierstellig | 2.420 € |
|---|---|
| Baumgrab | 2.230 € |
| Urnenkaree | 2.340 € |
| Urnengemeinschaftsgrab | 500 € |
b) Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr
| Wahlgrab, zweistellig | 75 € |
|---|---|
| Wahlgrab, vierstellig | 101 € |
| Wahlgrab, sechsstellig | 189 € |
| Urnenwahlgrab | 71 € |
| Urnenstelen | 159 € |
| Urnenkreis | 115 € |
| Urnenwandgrab, zweistellig | 62 € |
| Urnenwandgrab, vierstellig | 93 € |
| Baumgrab | 78 € |
| Urnenkaree | 82 € |
§ 9 Gebühren für Grabräumung
(1) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte und ist bei der Bemessung der Grabnutzungsgebühr nach § 8 berücksichtigt.
(2) Bei Räumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt dort Bestatten ist bis zum Ablauf der Ruhefrist pro angefangenem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale zu leisten:
Wahlgrab, vierstellig 50 €
Wahlgrab, zweistellig 40 €
§ 10 Paragraph 10
Umbettungsgebühren Öffnen und Schließen der Grabstätte
(1) Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden Gebühren nach tatsächlich entstandenem Aufwand erhoben.
(2) Erfolgt die Wiederbeisetzung auf einem Friedhof der Gemeinde Mörlenbach wird zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1 für das Öffnen und Schließen der Grabstätte zur Wiederbeisetzung die entsprechende Bestattungsgebühr nach § 7 dieser Satzung erhoben.
§ 11 Paragraph 11
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Ausstellung einer Graburkunde, wenn dies nicht im Rahmen einer Bestattung erfolgt 20 €
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Veränderung von bestehenden Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen je nach Aufwand und gemäß Verwaltungskostensatzung.
c) Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen je nach Aufwand und gemäß Verwaltungskostensatzung.
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Paragraph 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 18.05.2016 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Mörlenbach, …
Der Gemeindevorstand
… Erik Kadesch Bürgermeister
Paragraph 07
Bestattungsgebühren Ausheben und Schließen der Grabstelle
(1) Für die Vorbereitung der Bestattung oder Beisetzung sowie das Ausheben und Schließen des Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
Erdbestattung, Nachbestattung in vorhandenes Grab 1.020 € Erdbestattung, Erstbestattung in ein freies Grab 930 € Urnenbeisetzung, Erdgrab 270 € Urnenbeisetzung, Urnenwand, -karee, -baumgrab, -gemeinschaft, lindengrab (-kreis) 180 €
(2) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 40 % der vollen Gebühr berechnet.
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.
Paragraph 08
Grabnutzungsgebühren Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben.
a) Neuerwerb
Nutzungszeit gemäß Friedhofsordnung der Gemeinde Mörlenbach
| Wahlgrab, zweistellig | 2.980 € |
|---|---|
| Wahlgrab, vierstellig | 4.000 € |
| Reihengrab | 1.970 € |
| Urnenwahlgrab | 2.030 € |
| Urnenstelengrab | 4.000 € |
| Urnenlindengrab (Urnenkreis) | 3.780 € |
| Urnenwandgrab, zweistellig | 1.640 € |
| Urnenwandgrab, vierstellig | 2.420 € |
|---|---|
| Baumgrab | 2.230 € |
| Urnenkaree | 2.340 € |
| Urnengemeinschaftsgrab | 500 € |
b) Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr
| Wahlgrab, zweistellig | 75 € |
|---|---|
| Wahlgrab, vierstellig | 101 € |
| Wahlgrab, sechsstellig | 189 € |
| Urnenwahlgrab | 71 € |
| Urnenstelen | 159 € |
| Urnenkreis | 115 € |
| Urnenwandgrab, zweistellig | 62 € |
| Urnenwandgrab, vierstellig | 93 € |
| Baumgrab | 78 € |
| Urnenkaree | 82 € |
§ 9 Gebühren für Grabräumung
(1) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte und ist bei der Bemessung der Grabnutzungsgebühr nach § 8 berücksichtigt.
(2) Bei Räumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt dort Bestatten ist bis zum Ablauf der Ruhefrist pro angefangenem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale zu leisten:
Wahlgrab, vierstellig 50 €
Wahlgrab, zweistellig 40 €
Paragraph 10
Umbettungsgebühren Öffnen und Schließen der Grabstätte
(1) Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden Gebühren nach tatsächlich entstandenem Aufwand erhoben.
(2) Erfolgt die Wiederbeisetzung auf einem Friedhof der Gemeinde Mörlenbach wird zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1 für das Öffnen und Schließen der Grabstätte zur Wiederbeisetzung die entsprechende Bestattungsgebühr nach § 7 dieser Satzung erhoben.
Paragraph 11
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Ausstellung einer Graburkunde, wenn dies nicht im Rahmen einer Bestattung erfolgt 20 €
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Veränderung von bestehenden Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen je nach Aufwand und gemäß Verwaltungskostensatzung.
c) Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen je nach Aufwand und gemäß Verwaltungskostensatzung.
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 18.05.2016 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Mörlenbach, …
Der Gemeindevorstand
… Erik Kadesch Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
38 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mörlenbach gelegenen Friedhöfe.
§ 2 Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck
- (1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Mörlenbach. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
- (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- a) die bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Mörlenbach waren oder
- b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
- d) die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Mörlenbach gelebt haben oder
- e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten auf Wunsch, wenn eine oder ein Angehöriger Einwohner der Gemeinde Mörlenbach ist.
- (3) Die Bestattung anderer Personen kann in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung Grabstätte, Grabstelle
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattung oder Beisetzung vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
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(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. Aschenurne dient.
§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof oder Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und die Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Betreten der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe können ganzjährig während der Tageslichtzeiten besucht werden. Das Betreten der Friedhöfe bei Dunkelheit ist untersagt.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 7 Paragraph 7
Verhaltensvorschriften
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge zur gewerblichen Betätigung nach § 8, zu befahren, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die bei Bestattungen bzw. Beisetzungen üblich sind, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, h) zu lärmen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern oder sich sportlich zu betätigen, i) Hunde ohne Leine zu führen, j) die Nutzung der Wasserzapfstellen und Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen.
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k) die gemeindeeigenen Gießkannen bei den Grabstätten aufzubewahren. l) zur Unkrautbekämpfung Mittel zu verwendet, die eine Grundwasserverunreinigung oder Beschädigung der Zierpflanzen anderer Gräber verursachen können.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.
§ 8 III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen grundsätzlich nur zu folgenden Zeiten ausgeführt werden: Montag- Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr Samstag: 08:00 – 13:00 Uhr Arbeiten, die außerhalb dieser Zeiten erfolgen sollen, müssen der Friedhofsverwaltung angezeigt und von ihr genehmigt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Ausführung gewerblicher Arbeiten nicht gestattet. (2) Während einer Bestattung bzw. Beisetzung sind Arbeiten gewerblicher Art einzustellen. (3) Die Lagerung von Bauteilen auf den Friedhöfen ist nicht gestattet. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern oder entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, durch schriftlichen Bescheid das Arbeiten auf den Friedhöfen untersagen.
III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
§ 9 Paragraph 9
Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung durch einen schriftlichen Bestattungsauftrag anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Bestattungen bzw. Beisetzungen finden grundsätzlich von Dienstag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr – 14:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtiger Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
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§ 10 Paragraph 10
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Der Transport des Leichnams zur Grabstätte muss im Sarg erfolgen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – beigaben. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Der maximale zulässige Durchmesser einer Überurne beträgt 0,25 m. Übergrößen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) In folgenden Grabarten sind ausschließlich leicht verrottbare, biologisch abbaubare Aschenkapseln und Urnen (Bio-Urnen) zulässig: Urnenstelengrab, Baumgrab, Urnenkaree, Urnengemeinschaftsgrab, Urnenkreis
(6) Für Bestattungen auf dem Friedhof Mörlenbach in Feld C und D sowie auf dem Friedhof Weiher sind ausschließlich Särge aus Weichholz zu verwenden.
§ 11 Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden ausschließlich von Beschäftigten der Gemeinde oder deren Beauftragten geöffnet und geschlossen.
(2) Folgende Mindestmaße sind einzuhalten: Von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstelle beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle der neuen Grabstelle zu verlegen.
(5) Bei der Belegung einer Grabstätte ist ein vorhandenes Grabmal sowie ggf. die Grabeinfassung und Fundamente vor Beginn des Grabaushubes auf Hinweis der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
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§ 12 Paragraph 12
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist für Leichen bis zur Wiederbelegung der Grabstelle beträgt 30 Jahre; auf dem Friedhof im Ortsteil Bonsweiher beträgt die Ruhefrist 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.
(2) Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre. Für folgende Grabarten beträgt die Ruhefrist 15 Jahre: Baumgrab, Urnenkaree, Urnengemeinschaftsgrab
§ 13 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Paragraph 14
Arten der Grabstätten und Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung begründet werden. Die Nutzungsrechte sind öffentlich-rechtlicher Natur.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| Grabart: | Nutzungsrecht in Jahren: |
|---|---|
| Wahlgrabstätten | 35 |
| Urnenwahlgrabstätten | 25 |
| Reihengrabstätten | 30 |
| Urnenstelengrab, Urnenkreis, Urnenkaree, Baumgrab, Urnenwand | 25 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonyme Beisetzung möglich) | — |
| Grabstätte für das ungeborene Leben | — |
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(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. An belegten Grabstätten kann frühestens nach Ablauf von 15 Jahren nach der letzten Bestattung das Nutzungsrecht zurückgegeben werden. Auf vorzeitige Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist besteht kein Rechtsanspruch. Bei Rückgabe des Nutzungsrechts erfolgt keine Erstattung der Grabnutzungsgebühr. Erfolgt die Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der letzten Ruhefrist, so wird für den Erhalt und die Pflege der Fläche bis zum Ablauf der Ruhefrist eine Gebühr gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung erhoben.
(5) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütliche Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 15 Paragraph 15
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
§ 16 Paragraph 16
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht zulässig.
(2) Reihengrabstätten werden nach folgenden Maß angelegt: Länge: 2 m Breite: 0,80 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist wird vor Räumung durch schriftliche Mitteilung an den Grabinhaber bekannt gemacht. Ist der Inhaber nicht ermittelbar, erfolgt ein Hinweis am Grabmal.
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§ 17 Paragraph 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für eine Dauer von mindestens 5 und maximal 35 Jahren möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 5 beabsichtigt ist. Auf Verleihung, Verlängerung und Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Anspruch.
(2) Es wird unterschieden in zwei- und vierstellige Grabstätten als Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind maximal zwei Grabstellen übereinander zulässig. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einer Grabstelle beizusetzen.
(3) Wahlgrabstätten werden nach folgenden Maß angelegt: zweistellig: Länge: 2,20 m Breite: 1 m vierstellig: Länge: 2,20 m Breite: 2 m
(4) Die Anlage als Tiefgrab setzt geeignete Bodenverhältnisse voraus. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Friedhofsverwaltung die Nutzung beschränken.
(5) Zusätzlich zur Erdbestattung ist im Wahlgrab pro Grabstelle die Beisetzung einer Asche grundsätzlich zulässig.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsrechtsinhaber schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(8) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 8 Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
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(9) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung übertragen werden.
(10) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser sollte aus dem in § 17 Abs. 8 aufgeführten Personenkreis benannt werden. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 17 Abs. 8 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(11) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert wird.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte entscheidet, nach Maßgabe dieser Satzung, über die Belegung der Grabstellen und über die Art der Gestaltung sowie Pflege der Grabstätte.
(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Einfassung/Gestaltung und zur Pflege der Grabstätte.
§ 18 Aschenbeisetzungen
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnengemeinschaftsgrabstätten, ggf. anonym b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnenstelengrab / Urnenkaree / Urnenkreis d) Urnenwänden (Kolumbarien) e) Wahlgrabstätten nach Maßgabe § 17 Abs. 5. f) Reihengrabstätten innerhalb der ersten 15 Jahre
(2) Urnenwahlgrabstätten werden nach folgenden Maß angelegt: Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m
(3) Für Urnengrabstätten – mit Ausnahme des Urnengemeinschaftsgrabes – wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenwahlgrabstätte.
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(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten.
§ 19 Paragraph 19
Urnenwände
(1) Die Urnenkammern werden für 25 Jahre bereitgestellt und dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und mit Ende des Nutzungsrechts werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle beigesetzt.
(3) Die Urnenkammer ist mit einer Steinplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist.
(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen beseitigt werden müssen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.
§ 20 Paragraph 20
anonyme Urnenbeisetzungen
Für anonyme Urnenbeisetzungen steht die Grabart des Urnengemeinschaftsgrabes zur Verfügung. Die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Bei anonymer Beisetzung erfolgt kein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel.
§ 21 V. Gestaltung der Grabstätten
Grabstätte für das ungeborene Leben
(1) Die Grabstätte für das ungeborene Leben dient der Bestattung tot geborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren wurden und von Föten gemäß § 3 Abs. 2.
(2) Die Grabstellen werden in der Gemeinschaftsgrabstätte angelegt und als Reihengräber fortlaufend belegt. Nutzungsberechtigter ist der Friedhofsträger.
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(3) Die Grabstätte wird ausschließlich durch den Friedhofsträger hergerichtet und bepflanzt. Dies schließt die Errichtung und Gestaltung des Grabmals ein.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Paragraph 22
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 23 Paragraph 23
Gestaltungsvorschriften für Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet werden. Die Grabmale müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln. Abdeckungen müssen auf der Grabeinfassung fest aufliegen, sie dürfen über die Außenkante der Einfassung nicht hinausragen. Als Abdeckungen sind ein bis drei Platten aus Stein zulässig.
(2) Die maximale Grabmalhöhe der stehenden Grabmale über Geländeniveau beträgt in der Regel bei a) Wahlgräbern 1,50 m b) Reihengräbern 1,20 m c) Urnenwahlgräbern 0,80 m
Die maximale Breite und Länge der Grabeinfassung richtet sich nach dem Maß der jeweiligen Grabart gemäß dieser Friedhofssatzung.
Die Mindeststärke für stehende Grabmale soll betragen:
ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe: 0,14 cm ab 1,0 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 cm ab 1,50 m Höhe: 0,18 cm
(3) Für Grabmale dürfen grundsätzlich Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (4) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der entsprechende Antrag ist in doppelter Ausführung zu stellen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: a) Zeichnung des Grabmales im Maßstab 1:10 oder 1:20, Vorder- und Seitenansicht oder Perspektive oder Lichtbild mit den Maßen für Höhe, Breite und Stärke sowie der Gesamthöhe des Grabmals, b) Darstellung der Inschrift nach Inhalt und Anordnung, c) Angabe des Materials und der Bearbeitungsweise sowie zu d) Fundamentierung und Befestigung des Grabmals.
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Auf Verlagen sind Zeichnungen in größerem Maßstab, farbige Ausführungen oder Schriftzeichnungen in natürlicher Größe und Modelle vorzulegen.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Bis zur Errichtung eines Grabmals können die Grabstätten mit einem Holzkreuz oder einem gleichwertigen Sinnbild, das den Namen des Verstorbenen trägt, gekennzeichnet werden.
(7) Die Grabmale einer Gräberreihe sind in eine Flucht zu stellen, die von der Gemeinde mittels Markierung vorgegeben wird.
(8) Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber sind einzufassen.
(9) Einfassungen aus Stein oder Bepflanzung sind in der Größe des Außenmaßes der jeweiligen Grabart zu errichten. Bei Bepflanzung ist durch den Nutzungsberechtigten sicherzustellen, dass umliegende Gräber, Wege und Anlagen nicht bewachsen oder in anderer Weise beeinträchtigt werden.
(10) Für Grabstätten in der Urnenwand, im Urnenkreis sowie bei Baumgrabstätten sind von der Gemeinde vorgegebenen Verschlussplatten zu verwenden. Ausnahmen werden nicht zugelassen. Die Beschriftung der Verschlussplatten obliegt den Nutzungsberechtigten und muss sich in das Bild des Friedhofes harmonisch einfügen. Bei der Anbringung von Beschriftungsschildern, ist deren Größe auf das Ausmaß der Verschlussplatte beschränkt.
(11) Die Änderung von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Regelung des Abs. 4 gilt entsprechend.
(12) Firmenbezeichnung dürfen nur an Grabmalen in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.
§ 24 Gestaltungsvorschriften für Urnenstelengräber und Grabstätten in der Anlage Urnenkreis
Gestaltungsvorschriften für Urnenstelengräber und Grabstätten in der Anlage Urnenkreis
(1) Grabmale dürfen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung errichtet werden.
(2) Urnenkreis- und Urnenstelengräber werden ausschließlich durch den Friedhofsträger bepflanzt. Für die Gestaltung mit Grabkerzen, Pflanzschalen und Schnittblumen steht folgende Fläche zur Verfügung:
Urnenstelengrab: die jeweilige Fläche vor dem Grabmal, Pflanzschalen bis 40 cm, Urnenkreis: der jeweilige Steinsockel.
(3) Die Beschriftung des Grabmals obliegt dem Nutzungsberechtigten und muss sich in das Bild des Friedhofes harmonisch einfügen. Bei der Anbringung von Beschriftungsschildern ist deren Größe auf das Ausmaß des Grabmals beschränkt.
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§ 25 Paragraph 25
Gestaltungsvorschriften für Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Die Grabstätten mit zentralem Grabmal werden durch den Friedhofsträger errichtet und dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Es wird kein Nutzungsrecht verliehen. Falls gewünscht wird durch den Friedhofsträger am Grabmal eine Namenstafel angebracht mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen. Die Gestaltung der Namenstafel obliegt dem Friedhofsträger.
(2) Die Bepflanzung, Gestaltung und Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es darf Blumenschmuck im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen beseitigt werden muss. Pflanzschalen, Blumengebinde sowie weiterer Grabschmuck sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entfernt.
§ 26 Paragraph 26
Gestaltungsvorschriften für Grabstätten im Urnenkaree
(1) Die Grabstätten mit Abdeckplatte und Beschriftungsplatte werden durch den Friedhofsträger errichtet und dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Bis zu zwei Urnen können bei gleichzeitiger Ruhefrist beigesetzt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.
(2) Die Grabstätten sind mit der Beschriftungsplatte dauerhaft zu verschließen. Dem Nutzungsberechtigten steht es offen, diese Beschriftungsplatte auf eigene Kosten durch ein liegendes Grabmal aus Stein zu ersetzen, das folgende Maße nicht überschreitet: Länge, Breite: 40 x 35 cm Höhe: 35 cm.
Die Grabstätten können mit einem Grablicht versehen werden, das maximal 25 cm hoch ist. Es ist sicherzustellen, dass das Grablicht fest mit der Abdeckplatte verbunden ist.
(3) Die Bepflanzung, Gestaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es darf Blumenschmuck im Rahmen von Trauerfeiern abgelegt werden, der nach Verwelken durch die Angehörigen zu beseitigen ist. Pflanzschalen, Blumengebinde sowie weiterer Grabschmuck sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entfernt.
§ 27 Paragraph 27
Baumgrabstätten
(1) Beisetzungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen.
(2) In einer Baumgräbstätte können bis zu zwei Urnen bei gleichzeitiger Ruhefrist beigesetzt werden.
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(3) Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich.
(4) Die Bepflanzung, Gestaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sollte der Baum beschädigt oder zerstört werden, ist der Friedhofsträger zur Ersatzpflanzung verpflichtet.
(5) Zur Kennzeichnung der Baumgrabstätte sind die durch den Friedhofsträger bereitgestellten Steinplatten zu verwenden. Die Beschriftung der Steinplatte obliegt individuell dem Nutzungsinhaber. Bei der Anbringung von Beschriftungsschildern ist deren Größe auf das Ausmaß der Steinplatte beschränkt.
(6) Es darf Blumenschmuck im Rahmen von Trauerfeiern abgelegt werden, der nach Verwelken durch die Angehörigen zu beseitigen ist. Pflanzschalen, Blumengebinde sowie weiterer Grabschmuck sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entfernt.
§ 28 Standsicherheit, Unterhaltung
Standsicherheit, Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Hilzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Der Inhaber der Grabstätte bzw. der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal jährlich, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweis am Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Bei der Belegung einer Grabstätte ist ein vorhandenes Grabmal sowie ggf. die Grabeinfassung vor Beginn des Grabaushubes auf Hinweis der Friedhofsverwaltung durch den Auftraggeber der Bestattung zu entfernen.
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§ 29 Paragraph 29
Entfernung
(1) Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sowie nach Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen zu entfernen, wenn die Grabstätte nicht wiedererworben wird. Das Entfernen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragte.
(3) Die geräumten Materialien fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird durch schriftliche Mitteilung an den Nutzungsberechtigten hingewiesen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln erfolgt ein Hinweis an der Grabstätte. Äußert sich der Nutzungsberechtigte nicht binnen drei Monaten nach Hinweis, wird die Grabstätte durch den Friedhofsträger aufgelöst.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale sowie Grabmale, die nicht der Genehmigungsverfügung entsprechen, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 30 Paragraph 30
Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen würdig hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Die Höhe der Grabhügel und die Art der Gestaltung der Grabfläche sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine maximale Höhe von 2 m haben. Das Pflanzen, Umsetzten oder Beseitigen von Bäumen, Sträuchern, Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
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(4) Wahlgrabstätten müssen binnen 12 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung hergerichtet sein.
(5) Die Pflege und Unterhaltung der Zwischenstreifen zwischen den Grabstätten obliegt den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grabstätten.
(6) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfallsammlung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten, hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 31 VI. Trauerhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmung dieser Friedhofssatzung in würdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zusetzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in einen angemessenen Pflegezustand versetzen, abräumen, einebnen oder einsähen lassen.
(2) Ist bei der einer Grabstätte mehrfach das Eingreifen der Friedhofsverwaltung nach Abs. 1 erforderlich und kommt der Nutzungsberechtigte dauerhaft seiner Verpflichtung der Pflege der Grabstätte nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
VI. Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 32 Paragraph 32
Trauerhallen
(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen.
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(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten, in den dafür vorgesehenen Räumen, sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung von den Pietäten endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
§ 33 VII. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern werden in der jeweiligen Trauerhalle oder am Grabe abgehalten. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Nutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wegen des Zustandes der Leiche Bedenken bestehen.
(3) Die Zeiten und Termine für Beerdigungen und Trauerfeiern werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(5) Der Transport des Sarges zur Grabstelle erfolgt ausschließlich durch Beauftragte des jeweiligen Bestattungsunternehmens oder der Friedhofsverwaltung.
VII. Schlussvorschriften
§ 34 Paragraph 34
Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach dem zum Zeitpunkt der Begründung des Nutzungsrechts bzw. letzten Wiedererwerb geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
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§ 35 Paragraph 35
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl oder Sachbeschädigung.
Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 36 Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung zu entrichten.
§ 37 Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 7 Abs. 2 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt – ausgenommen Bedienstete der Friedhofsverwaltung und Gewerbetreibende nach § 8 -, b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, e) Druckschriften – ausgenommen Drucksachen, die bei Bestattungen bzw. Beisetzungen üblich sind -verteilt, f) Abraum oder Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedigungen oder Hecken übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassung unberechtigt betritt, h) lärmt, isst, trinkt, lagert oder sich sportlich betätigt, i) Hunde ohne Leine führt, j) die Wasserzapfstellen oder Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen benutzt, k) gemeindeeigene Gießkannen an Grabstätten aufbewahrt, l) zur Unkrautbekämpfung Mittel verwendet, die eine Grundwasserverunreinigung oder Beschädigung der Bepflanzung anderer Gräber verursachen können.
- als Gewerbetreibender entgegen § 8 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Bauteile unzulässig lagert,
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- entgegen § 23 Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen errichtet oder verändert,
- Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
- Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs. 6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- Grabstätten entgegen § 27 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 38 Paragraph 38
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mörlenbach über die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen (Friedhofssatzung) vom 07.11.2012 außer Kraft.
Mörlenbach, 18.05.2016
Der Gemeindevorstand
Jens Helmstädter Bürgermeister
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Paragraph 01
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mörlenbach gelegenen Friedhöfe.
Paragraph 02
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
Paragraph 03
- (1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Mörlenbach. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
- (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- a) die bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde Mörlenbach waren oder
- b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
- d) die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Mörlenbach gelebt haben oder
- e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten auf Wunsch, wenn eine oder ein Angehöriger Einwohner der Gemeinde Mörlenbach ist.
- (3) Die Bestattung anderer Personen kann in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Paragraph 04
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattung oder Beisetzung vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
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(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. Aschenurne dient.
Paragraph 05
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof oder Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und die Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Betreten der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe können ganzjährig während der Tageslichtzeiten besucht werden. Das Betreten der Friedhöfe bei Dunkelheit ist untersagt.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 07
Verhaltensvorschriften
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge zur gewerblichen Betätigung nach § 8, zu befahren, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die bei Bestattungen bzw. Beisetzungen üblich sind, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, h) zu lärmen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern oder sich sportlich zu betätigen, i) Hunde ohne Leine zu führen, j) die Nutzung der Wasserzapfstellen und Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen.
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k) die gemeindeeigenen Gießkannen bei den Grabstätten aufzubewahren. l) zur Unkrautbekämpfung Mittel zu verwendet, die eine Grundwasserverunreinigung oder Beschädigung der Zierpflanzen anderer Gräber verursachen können.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.
Paragraph 08
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen grundsätzlich nur zu folgenden Zeiten ausgeführt werden: Montag- Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr Samstag: 08:00 – 13:00 Uhr Arbeiten, die außerhalb dieser Zeiten erfolgen sollen, müssen der Friedhofsverwaltung angezeigt und von ihr genehmigt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Ausführung gewerblicher Arbeiten nicht gestattet. (2) Während einer Bestattung bzw. Beisetzung sind Arbeiten gewerblicher Art einzustellen. (3) Die Lagerung von Bauteilen auf den Friedhöfen ist nicht gestattet. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern oder entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, durch schriftlichen Bescheid das Arbeiten auf den Friedhöfen untersagen.
III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
Paragraph 09
Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung durch einen schriftlichen Bestattungsauftrag anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Bestattungen bzw. Beisetzungen finden grundsätzlich von Dienstag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr – 14:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtiger Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
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Paragraph 10
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Der Transport des Leichnams zur Grabstätte muss im Sarg erfolgen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – beigaben. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Der maximale zulässige Durchmesser einer Überurne beträgt 0,25 m. Übergrößen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) In folgenden Grabarten sind ausschließlich leicht verrottbare, biologisch abbaubare Aschenkapseln und Urnen (Bio-Urnen) zulässig: Urnenstelengrab, Baumgrab, Urnenkaree, Urnengemeinschaftsgrab, Urnenkreis
(6) Für Bestattungen auf dem Friedhof Mörlenbach in Feld C und D sowie auf dem Friedhof Weiher sind ausschließlich Särge aus Weichholz zu verwenden.
Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden ausschließlich von Beschäftigten der Gemeinde oder deren Beauftragten geöffnet und geschlossen.
(2) Folgende Mindestmaße sind einzuhalten: Von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstelle beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle der neuen Grabstelle zu verlegen.
(5) Bei der Belegung einer Grabstätte ist ein vorhandenes Grabmal sowie ggf. die Grabeinfassung und Fundamente vor Beginn des Grabaushubes auf Hinweis der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
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Paragraph 12
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist für Leichen bis zur Wiederbelegung der Grabstelle beträgt 30 Jahre; auf dem Friedhof im Ortsteil Bonsweiher beträgt die Ruhefrist 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.
(2) Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre. Für folgende Grabarten beträgt die Ruhefrist 15 Jahre: Baumgrab, Urnenkaree, Urnengemeinschaftsgrab
Paragraph 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
Paragraph 14
Arten der Grabstätten und Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung begründet werden. Die Nutzungsrechte sind öffentlich-rechtlicher Natur.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| Grabart: | Nutzungsrecht in Jahren: |
|---|---|
| Wahlgrabstätten | 35 |
| Urnenwahlgrabstätten | 25 |
| Reihengrabstätten | 30 |
| Urnenstelengrab, Urnenkreis, Urnenkaree, Baumgrab, Urnenwand | 25 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonyme Beisetzung möglich) | — |
| Grabstätte für das ungeborene Leben | — |
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(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. An belegten Grabstätten kann frühestens nach Ablauf von 15 Jahren nach der letzten Bestattung das Nutzungsrecht zurückgegeben werden. Auf vorzeitige Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist besteht kein Rechtsanspruch. Bei Rückgabe des Nutzungsrechts erfolgt keine Erstattung der Grabnutzungsgebühr. Erfolgt die Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der letzten Ruhefrist, so wird für den Erhalt und die Pflege der Fläche bis zum Ablauf der Ruhefrist eine Gebühr gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung erhoben.
(5) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütliche Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
Paragraph 15
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
Paragraph 16
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht zulässig.
(2) Reihengrabstätten werden nach folgenden Maß angelegt: Länge: 2 m Breite: 0,80 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist wird vor Räumung durch schriftliche Mitteilung an den Grabinhaber bekannt gemacht. Ist der Inhaber nicht ermittelbar, erfolgt ein Hinweis am Grabmal.
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Paragraph 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für eine Dauer von mindestens 5 und maximal 35 Jahren möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 5 beabsichtigt ist. Auf Verleihung, Verlängerung und Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Anspruch.
(2) Es wird unterschieden in zwei- und vierstellige Grabstätten als Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind maximal zwei Grabstellen übereinander zulässig. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einer Grabstelle beizusetzen.
(3) Wahlgrabstätten werden nach folgenden Maß angelegt: zweistellig: Länge: 2,20 m Breite: 1 m vierstellig: Länge: 2,20 m Breite: 2 m
(4) Die Anlage als Tiefgrab setzt geeignete Bodenverhältnisse voraus. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Friedhofsverwaltung die Nutzung beschränken.
(5) Zusätzlich zur Erdbestattung ist im Wahlgrab pro Grabstelle die Beisetzung einer Asche grundsätzlich zulässig.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsrechtsinhaber schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
(8) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 8 Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
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(9) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung übertragen werden.
(10) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser sollte aus dem in § 17 Abs. 8 aufgeführten Personenkreis benannt werden. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 17 Abs. 8 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(11) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert wird.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte entscheidet, nach Maßgabe dieser Satzung, über die Belegung der Grabstellen und über die Art der Gestaltung sowie Pflege der Grabstätte.
(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Einfassung/Gestaltung und zur Pflege der Grabstätte.
Paragraph 18
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnengemeinschaftsgrabstätten, ggf. anonym b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnenstelengrab / Urnenkaree / Urnenkreis d) Urnenwänden (Kolumbarien) e) Wahlgrabstätten nach Maßgabe § 17 Abs. 5. f) Reihengrabstätten innerhalb der ersten 15 Jahre
(2) Urnenwahlgrabstätten werden nach folgenden Maß angelegt: Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m
(3) Für Urnengrabstätten – mit Ausnahme des Urnengemeinschaftsgrabes – wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenwahlgrabstätte.
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(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten.
Paragraph 19
Urnenwände
(1) Die Urnenkammern werden für 25 Jahre bereitgestellt und dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und mit Ende des Nutzungsrechts werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle beigesetzt.
(3) Die Urnenkammer ist mit einer Steinplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist.
(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen beseitigt werden müssen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.
Paragraph 20
anonyme Urnenbeisetzungen
Für anonyme Urnenbeisetzungen steht die Grabart des Urnengemeinschaftsgrabes zur Verfügung. Die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Bei anonymer Beisetzung erfolgt kein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel.
Paragraph 21
Grabstätte für das ungeborene Leben
(1) Die Grabstätte für das ungeborene Leben dient der Bestattung tot geborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren wurden und von Föten gemäß § 3 Abs. 2.
(2) Die Grabstellen werden in der Gemeinschaftsgrabstätte angelegt und als Reihengräber fortlaufend belegt. Nutzungsberechtigter ist der Friedhofsträger.
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(3) Die Grabstätte wird ausschließlich durch den Friedhofsträger hergerichtet und bepflanzt. Dies schließt die Errichtung und Gestaltung des Grabmals ein.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 22
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Paragraph 23
Gestaltungsvorschriften für Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet werden. Die Grabmale müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln. Abdeckungen müssen auf der Grabeinfassung fest aufliegen, sie dürfen über die Außenkante der Einfassung nicht hinausragen. Als Abdeckungen sind ein bis drei Platten aus Stein zulässig.
(2) Die maximale Grabmalhöhe der stehenden Grabmale über Geländeniveau beträgt in der Regel bei a) Wahlgräbern 1,50 m b) Reihengräbern 1,20 m c) Urnenwahlgräbern 0,80 m
Die maximale Breite und Länge der Grabeinfassung richtet sich nach dem Maß der jeweiligen Grabart gemäß dieser Friedhofssatzung.
Die Mindeststärke für stehende Grabmale soll betragen:
ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe: 0,14 cm ab 1,0 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 cm ab 1,50 m Höhe: 0,18 cm
(3) Für Grabmale dürfen grundsätzlich Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (4) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der entsprechende Antrag ist in doppelter Ausführung zu stellen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: a) Zeichnung des Grabmales im Maßstab 1:10 oder 1:20, Vorder- und Seitenansicht oder Perspektive oder Lichtbild mit den Maßen für Höhe, Breite und Stärke sowie der Gesamthöhe des Grabmals, b) Darstellung der Inschrift nach Inhalt und Anordnung, c) Angabe des Materials und der Bearbeitungsweise sowie zu d) Fundamentierung und Befestigung des Grabmals.
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Auf Verlagen sind Zeichnungen in größerem Maßstab, farbige Ausführungen oder Schriftzeichnungen in natürlicher Größe und Modelle vorzulegen.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Bis zur Errichtung eines Grabmals können die Grabstätten mit einem Holzkreuz oder einem gleichwertigen Sinnbild, das den Namen des Verstorbenen trägt, gekennzeichnet werden.
(7) Die Grabmale einer Gräberreihe sind in eine Flucht zu stellen, die von der Gemeinde mittels Markierung vorgegeben wird.
(8) Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber sind einzufassen.
(9) Einfassungen aus Stein oder Bepflanzung sind in der Größe des Außenmaßes der jeweiligen Grabart zu errichten. Bei Bepflanzung ist durch den Nutzungsberechtigten sicherzustellen, dass umliegende Gräber, Wege und Anlagen nicht bewachsen oder in anderer Weise beeinträchtigt werden.
(10) Für Grabstätten in der Urnenwand, im Urnenkreis sowie bei Baumgrabstätten sind von der Gemeinde vorgegebenen Verschlussplatten zu verwenden. Ausnahmen werden nicht zugelassen. Die Beschriftung der Verschlussplatten obliegt den Nutzungsberechtigten und muss sich in das Bild des Friedhofes harmonisch einfügen. Bei der Anbringung von Beschriftungsschildern, ist deren Größe auf das Ausmaß der Verschlussplatte beschränkt.
(11) Die Änderung von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Regelung des Abs. 4 gilt entsprechend.
(12) Firmenbezeichnung dürfen nur an Grabmalen in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.
Paragraph 24
Gestaltungsvorschriften für Urnenstelengräber und Grabstätten in der Anlage Urnenkreis
(1) Grabmale dürfen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung errichtet werden.
(2) Urnenkreis- und Urnenstelengräber werden ausschließlich durch den Friedhofsträger bepflanzt. Für die Gestaltung mit Grabkerzen, Pflanzschalen und Schnittblumen steht folgende Fläche zur Verfügung:
Urnenstelengrab: die jeweilige Fläche vor dem Grabmal, Pflanzschalen bis 40 cm, Urnenkreis: der jeweilige Steinsockel.
(3) Die Beschriftung des Grabmals obliegt dem Nutzungsberechtigten und muss sich in das Bild des Friedhofes harmonisch einfügen. Bei der Anbringung von Beschriftungsschildern ist deren Größe auf das Ausmaß des Grabmals beschränkt.
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Paragraph 25
Gestaltungsvorschriften für Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Die Grabstätten mit zentralem Grabmal werden durch den Friedhofsträger errichtet und dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Es wird kein Nutzungsrecht verliehen. Falls gewünscht wird durch den Friedhofsträger am Grabmal eine Namenstafel angebracht mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen. Die Gestaltung der Namenstafel obliegt dem Friedhofsträger.
(2) Die Bepflanzung, Gestaltung und Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Es darf Blumenschmuck im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen beseitigt werden muss. Pflanzschalen, Blumengebinde sowie weiterer Grabschmuck sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entfernt.
Paragraph 26
Gestaltungsvorschriften für Grabstätten im Urnenkaree
(1) Die Grabstätten mit Abdeckplatte und Beschriftungsplatte werden durch den Friedhofsträger errichtet und dienen ausschließlich der Aufnahme von Urnen. Bis zu zwei Urnen können bei gleichzeitiger Ruhefrist beigesetzt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.
(2) Die Grabstätten sind mit der Beschriftungsplatte dauerhaft zu verschließen. Dem Nutzungsberechtigten steht es offen, diese Beschriftungsplatte auf eigene Kosten durch ein liegendes Grabmal aus Stein zu ersetzen, das folgende Maße nicht überschreitet: Länge, Breite: 40 x 35 cm Höhe: 35 cm.
Die Grabstätten können mit einem Grablicht versehen werden, das maximal 25 cm hoch ist. Es ist sicherzustellen, dass das Grablicht fest mit der Abdeckplatte verbunden ist.
(3) Die Bepflanzung, Gestaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es darf Blumenschmuck im Rahmen von Trauerfeiern abgelegt werden, der nach Verwelken durch die Angehörigen zu beseitigen ist. Pflanzschalen, Blumengebinde sowie weiterer Grabschmuck sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entfernt.
Paragraph 27
Baumgrabstätten
(1) Beisetzungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen.
(2) In einer Baumgräbstätte können bis zu zwei Urnen bei gleichzeitiger Ruhefrist beigesetzt werden.
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(3) Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich.
(4) Die Bepflanzung, Gestaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sollte der Baum beschädigt oder zerstört werden, ist der Friedhofsträger zur Ersatzpflanzung verpflichtet.
(5) Zur Kennzeichnung der Baumgrabstätte sind die durch den Friedhofsträger bereitgestellten Steinplatten zu verwenden. Die Beschriftung der Steinplatte obliegt individuell dem Nutzungsinhaber. Bei der Anbringung von Beschriftungsschildern ist deren Größe auf das Ausmaß der Steinplatte beschränkt.
(6) Es darf Blumenschmuck im Rahmen von Trauerfeiern abgelegt werden, der nach Verwelken durch die Angehörigen zu beseitigen ist. Pflanzschalen, Blumengebinde sowie weiterer Grabschmuck sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entfernt.
Paragraph 28
Standsicherheit, Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Hilzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Der Inhaber der Grabstätte bzw. der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal jährlich, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweis am Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Bei der Belegung einer Grabstätte ist ein vorhandenes Grabmal sowie ggf. die Grabeinfassung vor Beginn des Grabaushubes auf Hinweis der Friedhofsverwaltung durch den Auftraggeber der Bestattung zu entfernen.
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Paragraph 29
Entfernung
(1) Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sowie nach Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen zu entfernen, wenn die Grabstätte nicht wiedererworben wird. Das Entfernen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragte.
(3) Die geräumten Materialien fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird durch schriftliche Mitteilung an den Nutzungsberechtigten hingewiesen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln erfolgt ein Hinweis an der Grabstätte. Äußert sich der Nutzungsberechtigte nicht binnen drei Monaten nach Hinweis, wird die Grabstätte durch den Friedhofsträger aufgelöst.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale sowie Grabmale, die nicht der Genehmigungsverfügung entsprechen, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
Paragraph 30
Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen würdig hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Die Höhe der Grabhügel und die Art der Gestaltung der Grabfläche sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine maximale Höhe von 2 m haben. Das Pflanzen, Umsetzten oder Beseitigen von Bäumen, Sträuchern, Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
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(4) Wahlgrabstätten müssen binnen 12 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung hergerichtet sein.
(5) Die Pflege und Unterhaltung der Zwischenstreifen zwischen den Grabstätten obliegt den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grabstätten.
(6) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfallsammlung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten, hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Paragraph 31
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmung dieser Friedhofssatzung in würdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zusetzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in einen angemessenen Pflegezustand versetzen, abräumen, einebnen oder einsähen lassen.
(2) Ist bei der einer Grabstätte mehrfach das Eingreifen der Friedhofsverwaltung nach Abs. 1 erforderlich und kommt der Nutzungsberechtigte dauerhaft seiner Verpflichtung der Pflege der Grabstätte nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
VI. Trauerhallen und Trauerfeiern
Paragraph 32
Trauerhallen
(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen.
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(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten, in den dafür vorgesehenen Räumen, sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung von den Pietäten endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
Paragraph 33
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern werden in der jeweiligen Trauerhalle oder am Grabe abgehalten. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Nutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wegen des Zustandes der Leiche Bedenken bestehen.
(3) Die Zeiten und Termine für Beerdigungen und Trauerfeiern werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(5) Der Transport des Sarges zur Grabstelle erfolgt ausschließlich durch Beauftragte des jeweiligen Bestattungsunternehmens oder der Friedhofsverwaltung.
VII. Schlussvorschriften
Paragraph 34
Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach dem zum Zeitpunkt der Begründung des Nutzungsrechts bzw. letzten Wiedererwerb geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
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Paragraph 35
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl oder Sachbeschädigung.
Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung zu entrichten.
Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 7 Abs. 2 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt – ausgenommen Bedienstete der Friedhofsverwaltung und Gewerbetreibende nach § 8 -, b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, e) Druckschriften – ausgenommen Drucksachen, die bei Bestattungen bzw. Beisetzungen üblich sind -verteilt, f) Abraum oder Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedigungen oder Hecken übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassung unberechtigt betritt, h) lärmt, isst, trinkt, lagert oder sich sportlich betätigt, i) Hunde ohne Leine führt, j) die Wasserzapfstellen oder Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen benutzt, k) gemeindeeigene Gießkannen an Grabstätten aufbewahrt, l) zur Unkrautbekämpfung Mittel verwendet, die eine Grundwasserverunreinigung oder Beschädigung der Bepflanzung anderer Gräber verursachen können.
- als Gewerbetreibender entgegen § 8 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Bauteile unzulässig lagert,
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- entgegen § 23 Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen errichtet oder verändert,
- Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
- Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs. 6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- Grabstätten entgegen § 27 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Paragraph 38
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mörlenbach über die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen (Friedhofssatzung) vom 07.11.2012 außer Kraft.
Mörlenbach, 18.05.2016
Der Gemeindevorstand
Jens Helmstädter Bürgermeister
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