Gebührenordnung – Mörlenbach

Vollständige Gebührenordnung für Mörlenbach.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 7 Paragraph 7

Bestattungsgebühren Ausheben und Schließen der Grabstelle

(1) Für die Vorbereitung der Bestattung oder Beisetzung sowie das Ausheben und Schließen des Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

Erdbestattung, Nachbestattung in vorhandenes Grab 1.020 € Erdbestattung, Erstbestattung in ein freies Grab 930 € Urnenbeisetzung, Erdgrab 270 € Urnenbeisetzung, Urnenwand, -karee, -baumgrab, -gemeinschaft, lindengrab (-kreis) 180 €

(2) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 40 % der vollen Gebühr berechnet.

(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.

§ 8 b) Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

Grabnutzungsgebühren Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte

Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben.

a) Neuerwerb

Nutzungszeit gemäß Friedhofsordnung der Gemeinde Mörlenbach

Wahlgrab, zweistellig 2.980 €
Wahlgrab, vierstellig 4.000 €
Reihengrab 1.970 €
Urnenwahlgrab 2.030 €
Urnenstelengrab 4.000 €
Urnenlindengrab (Urnenkreis) 3.780 €
Urnenwandgrab, zweistellig 1.640 €
Urnenwandgrab, vierstellig 2.420 €
Baumgrab 2.230 €
Urnenkaree 2.340 €
Urnengemeinschaftsgrab 500 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr

Wahlgrab, zweistellig 75 €
Wahlgrab, vierstellig 101 €
Wahlgrab, sechsstellig 189 €
Urnenwahlgrab 71 €
Urnenstelen 159 €
Urnenkreis 115 €
Urnenwandgrab, zweistellig 62 €
Urnenwandgrab, vierstellig 93 €
Baumgrab 78 €
Urnenkaree 82 €

§ 9 Gebühren für Grabräumung

(1) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte und ist bei der Bemessung der Grabnutzungsgebühr nach § 8 berücksichtigt.

(2) Bei Räumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt dort Bestatten ist bis zum Ablauf der Ruhefrist pro angefangenem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale zu leisten:

Wahlgrab, vierstellig 50 €

Wahlgrab, zweistellig 40 €

§ 10 Paragraph 10

Umbettungsgebühren Öffnen und Schließen der Grabstätte

(1) Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden Gebühren nach tatsächlich entstandenem Aufwand erhoben.

(2) Erfolgt die Wiederbeisetzung auf einem Friedhof der Gemeinde Mörlenbach wird zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1 für das Öffnen und Schließen der Grabstätte zur Wiederbeisetzung die entsprechende Bestattungsgebühr nach § 7 dieser Satzung erhoben.

§ 11 Paragraph 11

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Ausstellung einer Graburkunde, wenn dies nicht im Rahmen einer Bestattung erfolgt 20 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Veränderung von bestehenden Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen je nach Aufwand und gemäß Verwaltungskostensatzung.

c) Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen je nach Aufwand und gemäß Verwaltungskostensatzung.

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Paragraph 12

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 18.05.2016 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Mörlenbach, …

Der Gemeindevorstand

… Erik Kadesch Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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