Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2018 · Friedhofssatzung: 16.10.2014 (zuletzt geändert 07.12.2017)
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 800,00 € Für Verstorbene über 8 Jahre; Kinder bis 8 Jahre: 600,00 € (§ 8 Abs. 1) |
| Sargwahlgrab | 1.575,00 € Einstelliges Wahlgrab (2 Verstorbene); zweistellig: 3.150,00 € (§ 9 Abs. 1) |
| Urnenreihengrab | 700,00 € Für Beisetzung einer Urne (§ 8 Abs. 2) |
| Urnenwahlgrab | 1.015,00 € Für 1-2 Urnen; für 3-4 Urnen: 1.330,00 € (§ 9 Abs. 2) |
| Urnengrab anonym | 775,00 € Urnengrab in anonymem Urnengemeinschaftsfeld (§ 8 Abs. 3) |
| Baumbestattung | 2.030,00 € Baumgrab für 1-2 Urnen (§ 9 Abs. 2 f) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 988,00 € Sargbeisetzung Erwachsener (Normaltiefe); Tieferlegung: 1.180,00 €, Kinder <8: 583,00 €. Urnenbeisetzung: 270,00 € (Erde) / 149,00 € (Wand/Baum). Separate Gebühren nach § 6, nicht in Grabgebühr enthalten. |
| Trauerhalle / Halle | 468,00 € Für Friedhofsanlage Lorscher Straße und Waldfriedhof (§ 5 Abs. 1) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Anlage 2
-Entwurf-
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Viernheim
Aufgrund der §§ 5 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I, S. 167), der §§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S 618) und des § 38 der Friedhofsordnung der Stadt Viernheim vom 16.10.2014, zuletzt geändert durch 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Stadt Viernheim vom 07.12.2017, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 07.12.2017 für die Friedhöfe der Stadt Viernheim folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Viernheim vom 16.10.2014, zuletzt geändert durch 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Stadt Viernheim vom 07.12.2017, sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/die Leiterin dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Absatz 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
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Anlage 2
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle / Friedhofskapelle und des Totenhauses sowie deren Einrichtungen
(1) Für die Benutzung der Trauerhalle/Friedhofskapelle (Benutzung und Dekoration im Rahmen einer Trauerfeier) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Auf der Friedhofsanlage Lorscher Straße 468,00 €
b) Auf der Friedhofsanlage Waldfriedhof 468,00 € (2) Für die Benutzung der einzelnen Einrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Benutzung des Harmoniums/der Orgel einschl. der Gestellung eines Orgelspielers 37,00 €
b) Für die Einsargung eines Verstorbenen durch Personal des Stadtbetriebes 64,00 €
c) Für die Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 18,00 €
d) Für die Benutzung des Waschraumes für rituelle Waschungen (Muslime) im Totenhaus des Waldfriedhofes 256,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 8. Lebensjahr an
- 1. Bei Normaltiefe 1,80 m 988,00 €
- 2. Bei Tieferlegung 2,40 m 1.180,00 €
- b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 8 Jahren (bei Normaltiefe 1,50 m) 583,00 € (2) Bei der Beisetzung von Urnen (Grabaushub, Beisetzung und Wiederverfüllung) werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung
- a) in einem Urnengrab in die Erde/eine Erdgrabstätte oder in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 270,00 €
- b) in einer Urnenwand (Wahlgrabstätte) oder in einer Baumgrabstätte je Urne 149,00 €
- c) von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten in der Gemeinschaftsanlage für nicht bestattungspflichtige Kinder (Individual- oder Gemeinschaftsbeisetzung) 96,00 € (3) Für eine nachträgliche Tieferlegung eines Verstorbenen auf 2,40 m Sohlentiefe werden erhoben 753,00 € (4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von 96,00 €. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
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Anlage 2
§ 7
Umbettungs- und Ausgrabungsgebühren
(1) Für Umbettungen einschl. Transport innerhalb des Friedhofes/innerhalb der Stadt Viernheim werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für Verstorbene bis zu 8 Jahren 943,00 €
b) Für Verstorbene über 8 Jahre 1.469,00 €
c) Für Aschenurnen 529,00 €
d) Für Ascheurnen aus der Urnenwand in ein Urnenerdgrab 298,00 € (2) Für die Ausgrabung zur Überführung in eine andere Stadt (ohne Gestellung eines Sarges) werden erhoben:
a) Für Verstorbene bis zu 8 Jahren 557,00 €
b) Für Verstorbene über 8 Jahre 696,00 €
c) Für Aschenurnen 313,00 €
d) Für Ascheurnen aus der Urnenwand 196,00 € (3) Die Gebühren für amtsärztliche Genehmigungen und Überwachung bei Umbettungen und Ausgrabungen von Verstorbenen sind in den vorstehenden Gebührensätzen nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu entrichten.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Erdbestattung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen einschl. der Grababräumung nach Ablauf der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis 8 Jahren 600,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 8 Jahre 800,00 €
c) Rasenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 8 Jahre 1.725,00 € (2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen einschl. der Grabräumung nach Ablauf der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrab zur Beisetzung einer Urne 700,00 €
b) Rasenurnenreihengrab zur Beisetzung einer Urne 1.325,00 € (3) Für die Überlassung eines Urnengrabes in einem anonymen Urnengemeinschaftsfeld werden erhoben 775,00 € (4) Die Nutzungsgebühren Ziffer 1c), Ziffer 2 b) und Ziffer 3) (Rasenreihengrab, Rasenurnenreihengrab und Urnengrab anonymes Gemeinschaftsfeld) umfassen auch die Kosten der Rahmenpflege dieser Grabstätten einschl. der Rasenpflege.
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit gem. § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen einschl. der Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für einstellige Wahlgräber zur Erdbestattung von 2 Verstorbenen bei einer Tieferlegung 1.575,00 €
b) Für zweistellige Wahlgräber zur Erdbestattung von 4 Verstorbenen bei zwei Tieferlegungen 3.150,00 €
c) Für einstellige Rasenwahlgräber zur Erdbestattung von 2 Verstorbenen bei einer Tieferlegung 3.780,00 €
d) Für zweistellige Rasenwahlgräber zur Erdbestattung von 4 Verstorbenen bei zwei Tieferlegungen 7.945,00 €
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Anlage 2
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen einschl. der Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit werden erhoben:
a) Für Urnenwahlgräber zur Belegung mit 1-2 Urnen 1.015,00 €
b) Für Urnenwahlgräber für 1-2 Urnen in einer Urnenwand 1.295,00 €
c) Für Urnenwahlgräber zur Belegung mit 3-4 Urnen 1.330,00 €
d) Für Rasenurnenwahlgräber zur Belegung mit 1-2 Urnen 1.890,00 €
e) Für Rasenurnenwahlgräber zur Belegung mit 3-4 Urnen 2.275,00 €
f) Für Baumgräber zur Belegung mit 1-2 Urnen 2.030,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 18 Absatz 1 und Absatz 4, § 21 Absatz 5, § 25 Absatz 5 und § 26 Absatz 5 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei einstelligen Wahlgräbern nach Absatz 1 a) je Jahr der Verlängerung 50,00 €
b) Bei zweistelligen Wahlgräbern nach Absatz 1 b) je Jahr der Verlängerung 100,00 €
c) Bei einstelligen Rasenwahlgräbern nach Absatz 1 c) je Jahr der Verlängerung 108,00 €
d) Bei zweistelligen Rasenwahlgräbern nach Absatz 1 d) je Jahr der Verlängerung 227,00 €
e) Bei Urnenwahlgräbern für 1-2 Urnen nach Absatz 2 a) je Jahr der Verlängerung 34,00 €
f) Bei Urnenwahlgräbern für 1-2 Urnen in Urnenwand nach Absatz 2 b) je Jahr der Verlängerung 31,00 €
g) Bei Urnenwahlgräbern für 3-4 Urnen nach Absatz 2 c) je Jahr der Verlängerung 42,00 €
h) Bei Urnenrasenwahlgräbern für 1-2 Urnen nach Absatz 2 d) je Jahr der Verlängerung 54,00 €
i) Bei Urnenrasenwahlgräbern für 3-4 Urnen nach Absatz 2 e) je Jahr der Verlängerung 65,00 €
j) Bei Baumgräbern für 1-2 Urnen nach Absatz 2 f) je Jahr der Verlängerung 58,00 € (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (5) Die Nutzungsgebühren Ziffer 1c)+d), Ziffer 2 b)+d)+e)+f) und Ziffer 3 c)+d)+f) (Rasenwahlgräber, Rasenurnenwahlgräber, Urnenwahlgräber in einer Urnenwand und Baumgräber) umfassen auch die Kosten der Rahmenpflege dieser Grabstätten einschl. der Rasenpflege.
§ 10
Sonstige Gebühren / Verwaltungsgebühren
(1) Für die Überführung vom Sterbehaus zur Leichenhalle innerhalb von Viernheim bei Inanspruchnahme von Personal des Stadtbetriebes werden erhoben 109,00 € (2) Als Verwesungszuschlag bei Überführungen, Umbettungen oder beim Einsargen, wenn die Leiche bereits in Verwesung übergegangen ist oder bei besonders schmutzigen Leichen, werden je Bediensteten des Stadtbetriebes erhoben 33,00 € (3) Für die Ausstellung einer Berechtigungskarte zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf den städt. Friedhöfen auf die Dauer von 5 Jahren werden erhoben 63,00 €
- Für eine einmalige Zulassung/Tageszulassung werden erhoben 18,00 €
(4) Für die Erteilung der Genehmigung zur Erstellung von Grabmälern, Abdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung sowie die Überwachung der Arbeitsausführung dieser Anlagen werden erhoben:
- je Antrag 102,00 €
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Anlage 2
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Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Viernheim vom 16.10.2014 außer Kraft.
Ausgefertigt: Viernheim, den Der Magistrat der Stadt Viernheim
(Baaß) Bürgermeister
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