Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührenordnung vom 06.02.2017, zuletzt geändert durch 2. Nachtrag vom 24.02.2026, in Kraft ab 26.02.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Gorxheimertal
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 37 der Friedhofsordnung der Gemeinde Gorxheimertal hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 31.01.2017 für den Friedhof der Gemeinde Gorxheimertal folgenden
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Gorxheimertal vom 31.01.2017 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und des Aufbahrungsraumes
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle | 252,00 € |
|---|---|
| b) für die Benutzung der Trauerhalle | 126,00 € |
| c) für das Vorbereiten der Trauerhalle | 26,25 € |
| d) Reinigung nach Ausschmückung | 57,75 € |
| e) für die Aufbahrung einer Leiche oder Aschenurne | 15,00 € |
|---|---|
| f) für das Einbringen oder Abholen von Leichen zu Zeiten, an denen der Friedhof geschlossen ist, für den zusätzlichen Aufwand | 52,50 € |
| g) für das Auslegen und Bereitstellen pro Kondolenzliste | 7,50 € |
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr
| 1) in einer Reihengrabstätte | 920,00 € |
|---|---|
| 2) in einer Wahlgrabstätte | |
| aa) Erstbestattung (tiefes Grab) | 1.190,00 € |
| bb) jede weitere Bestattung | 920,00 € |
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
| 1) in einer Reihengrabstätte | 550,00 € |
|---|---|
| 2) in einer Wahlgrabstätte | |
| aa) Erstbestattung | 550,00 € |
| bb) jede weitere Bestattung | 550,00 € |
c) für den Transport des Sarges von der Leichenhalle bis zum Grab 210,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
| a) in einer Urnenreihengrabstätte | 220,00 € |
|---|---|
| b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) | 220,00 € |
| c) in einer Grabstätte für Erdbestattung | 220,00 € |
| d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen | 220,00 € |
| e) in einer Urnenwiesengrabstätte | 220,00 € |
| f) in einer Urnenbaumgrabstätte | 220,00 € |
e) für den Transport der Aschenurne von der Leichenhalle bis zum Grab 40,00 €
(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 180,00 €
(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 6 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % der vollen Gebühr berechnet.
§ 7
Umbettungsgebühren
Die Umbettungskosten setzen sich zusammen aus der Genehmigungsgebühr und den Auslagen für den tatsächlichen Aufwand.
Die Genehmigungsgebühr beträgt:
a) für Leichen bei Erwachsenen und Kindern ab 5 Jahren bei Erd- und Aschenbestattungen 54,00 €
b) für Leichen bei Erwachsenen und Kindern bis 5 Jahren bei Erd- und Aschenbestattungen 27,00 €
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 630,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres
| ab Februar 2017 | ab 01.01.2018 | ab 01.01.2019 | ab 01.01.2020 |
|---|---|---|---|
| 1.230 € | 1.325 € | 1.420 € | 1.515 € |
(2)
(a) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben
| ab Februar 2017 | ab 01.01.2018 | ab 01.01.2019 | ab 01.01.2020 |
|---|---|---|---|
| 1.230 € | 1.325 € | 1.420 € | 1.515 € |
(b) Für die Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte werden erhoben
| ab Februar 2017 | ab 01.01.2018 | ab 01.01.2019 | ab 01.01.2020 |
|---|---|---|---|
| 1.230 € | 1.325 € | 1.420 € | 1.515 € |
(c) Für die Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte werden erhoben
| ab Februar 2017 | ab 01.01.2018 | ab 01.01.2019 | ab 01.01.2020 |
|---|---|---|---|
| 1.230 € | 1.325 € | 1.420 € | 1.515 € |
(d) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
| ab Februar 2017 | ab 01.01.2018 | ab 01.01.2019 | ab 01.01.2020 |
|---|---|---|---|
| 1.230 € | 1.325 € | 1.420 € | 1.515 € |
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für zwei Grabstellen 2,0 m x 1,0 m
| ab Februar 2017 | ab 01.01.2018 | ab 01.01.2019 | ab 01.01.2020 |
|---|---|---|---|
| 3.280 € | 3.530 € | 3.780 € | 4.035 € |
b) Für zwei bzw. vier Grabstellen 2,0 m x 2,0 m
| ab Februar 2017 | ab 01.01.2018 | ab 01.01.2019 | ab 01.01.2020 |
|---|---|---|---|
| 6.560 € | 7.060 € | 7.560 € | 8.070 € |
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Erdgrabstätte) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben
a) für zwei Grabstellen
| ab Februar 2017 | ab 01.01.2018 | ab 01.01.2019 | ab 01.01.2020 |
|---|---|---|---|
| 3.280 € | 3.530 € | 3.780 € | 4.035 € |
b) für drei Grabstellen
| ab Februar 2017 | ab 01.01.2018 | ab 01.01.2019 | ab 01.01.2020 |
|---|---|---|---|
| 4.920 € | 5.295 € | 5.670 € | 6.050 € |
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahl-grabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 und § 25 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden für jedes Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben:
| a) bei Wahlgrabstätten mit 2 Grabstellen | 100,00 € |
|---|---|
| b) bei Wahlgrabstätten mit 4 Grabstellen | 200,00 € |
| c) bei Urnenwahlgrabstätten mit 2 Grabstellen | 100,00 € |
| d) bei Urnenwahlgrabstätten mit 3 Grabstellen | 150,00 € |
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden gemäß § 27 und 27 a der Friedhofsordnung folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von 3 Urnen
| ab Februar 2017 | ab 01.01.2018 | ab 01.01.2019 | ab 01.01.2020 |
|---|---|---|---|
| 5.870 € | 6.320 € | 6.770 € | 7.225 € |
(2) Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung folgender Beitrag erhoben 180,00 €
§ 11
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte gemäß § 31 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
für Erdbestattungen
| 1. bei Wahlgräbern | 200,00 € |
|---|---|
| 2. bei Reihengräbern | 150,00 € |
| 3. bei Kindergräbern (Kinder bis 5 Jahre) | 68,00 € |
für Urnenbestattungen
| 4. bei Wahlgräbern | 68,00 € |
|---|---|
| 5. bei Reihengräbern | 68,00 € |
b) Für die Entsorgungskosten ab Container wird folgende Pauschale erhoben
15,00 €
- 2. Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
(3) Die vorzeitige Räumung einer Grabstätte ist frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist möglich. Für die Pflege des abgeräumten Grabes wird eine Gebühr von 25,00 € pro Jahr erhoben. Dieser Betrag ist im Zuge der Abräumung der Grabstätte zu entrichten.
§ 12
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 25,00 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 60,00 €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren 250,00 €
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 29 der Friedhofsordnung) 50,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 10.11.2013 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Gorxheimertal, 06.02.2017
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Gorxheimertal
Spitzer, Bürgermeister
Bescheinigung über die erfolgte Bekanntmachung
a) in den ``Weinheimer Nachrichten`` am 04.02.2017, 155. Jahrgang, Ausgabe Nr. 29 und
b) in der ``Odenwälder Zeitung`` am 04.02.2017, 69. Jahrgang, Ausgabe Nr. 29.
Es wird bescheinigt, dass die vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Gorxheimertal gemäß § 7 der Hauptsatzung vom 14.06.2015, ergänzt um den 1. Nachtrag vom 08.05.2016, bekannt gemacht wurde.
Diese Satzung tritt am 05.02.2017 in Kraft.
Gorxheimertal, 06.02.2017
Der Gemeindevorstand
Spitzer, Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Gorxheimertal (2024)
Gemeindevorstand der Gemeinde Gorxheimertal, Siedlungsstraße 35, 69517 Gorxheimertal, E-Mail [email protected]; Tel.: 06201/2949-0
1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Gorxheimertal
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Gorxheimertal vom 05.02.2017 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 10.12.2024 für den folgenden 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen:
§ 5 erhält folgende Neufassung
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle | 252,00 € |
|---|---|---|
| b) | für die Benutzung der Trauerhalle | 187,00 € |
| c) | für das Vorbereiten der Trauerhalle | 46,00 € |
| d) | Reinigung nach Ausschmückung | 93,00 € |
| e) | für die Aufbewahrung einer Leiche oder Ascheurne | 23,00 € |
| f) | für das Einbringen oder Abholen von Leichen zu Zeiten, an denen der Friedhof geschlossen ist, für den zusätzlichen Aufwand | 81,00 € |
| g) | für das Auslegen und Bereitstellen pro Kondolenzliste | 9,00 € |
§ 6 erhält folgende Neufassung
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | |
|---|---|---|
| 1) | in einer Reihengrabstätte | 1.054,00 € |
| 2) | in einer Wahlgrabstätte | |
| aa) | Erstbestattung (tiefes Grab) | 1.317,00 € |
| bb) | jede weitere Bestattung | 1.054,00 € |
| b) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | |
|---|---|---|
| 1) | in einer Reihengrabstätte | 890,00 € |
| 2) | in einer Wahlgrabstätte | |
|---|---|---|
| aa) | Erstbestattung (tiefes Grab) | 988,00 € |
| bb) | jede weitere Bestattung | 790,00 € |
| c) | Für den Transport des Sarges von der Leichenhalle bis zum Grab | 210,00 € |
|---|
(2) Bei der Beisetzung von Ascheresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle bis zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
| a) | in einer Urnenreihengrabstätte | 278,00 € |
|---|---|---|
| b) | in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) | 278,00 € |
| c) | in einer Grabstätte für Erdbestattung | 278,00 € |
| d) | in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen | 278,00 € |
| e) | in einer Urnenwiesengrabstätte | 278,00 € |
| f) | in einer Urnenbaumgrabstätte | 278,00 € |
| g) | in einer Urnenwand/-stele/-erdkammer | 223,00 € |
(3) Wird ersatzlos gestrichen.
(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 6 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % der vollen Gebühr berechnet.
§ 7 erhält folgende Neufassung:
§ 7 Umbettungsgebühren
Die Umbettungsgebühren setzen sich zusammen aus der Genehmigungsgebühr und den Auslagen für den tatsächlichen Aufwand.
Die Genehmigungsgebühr beträgt:
| a) | Für Leichen bei Erwachsenen und Kindern ab 5 Jahren bei Erd- und Aschenbestattungen | 58,00 € |
|---|---|---|
| b) | Für Leichen bei Kindern bis 5 Jahren bei Erd- und Aschenbestattungen | 29,00 € |
§ 8 erhält folgende Neufassung:
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.462,00 € |
|---|
| b) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres | 3.024,00 € |
|---|---|---|
| (2) a) | für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben | 1.134,00 € |
| b) | für die Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte werden erhoben | 1.450,00 € |
| c) | für die Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte werden erhoben | 1.389,00 € |
| d) | Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen | 1.261,00 € |
§ 9 erhält folgende Neufassung:
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | für zwei Grabstellen (2,0 m x 1,0 m) | 4.915,00 € |
|---|---|---|
| b) | für zwei bzw. vier Grabstellen (2,0 m x 2,0 m) | 9.831,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Erdgrabstätte) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben:
| a) | für zwei Grabstellen | 2.319,00 € |
|---|---|---|
| b) | für drei Grabstellen | 3.428,00 € |
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 und § 25 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden für jedes Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben:
| a) | bei Wahlgrabstätten mit 2 Grabstellen | 163,00 € |
|---|---|---|
| b) | bei Wahlgrabstätten mit 4 Grabstellen | 327,00 € |
| c) | bei Urnenwahlgrabstätten mit 2 Grabstellen | 115,00 € |
| d) | bei Urnenwahlgrabstätten mit 4 Grabstellen | 171,00 € |
§ 10 erhält folgende Neufassung
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden gemäß § 27 und § 27a der Friedhofsordnung folgende Gebühren erhoben:
| a) | für eine Urnenkammer zur Aufnahme von 3 Urnen (Stele) | 5.951,00 € |
|---|---|---|
| b) | für eine Urnenerdkammer zur Aufnahme von 2 Urnen (Doppelbaumgrab) | 3.352,00 € |
(2) Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung folgender Betrag erhoben
297,00 €
| (3) | Für dem Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Doppelbaumgrab wird je Jahr der Verlängerung folgender Betrag erhoben | 167,00 € |
|---|
§ 11 erhält folgende Neufassung:
§ 11
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstände durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte gemäß § 31 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
| für Erdbestattung: | ||
|---|---|---|
| 1. | bei Wahlgräbern | 288,00 € |
| 2. | bei Reihengräbern | 192,00 € |
| 3. | bei Kindergräbern (Kinder bis 5 Jahre) | 144,00 € |
| für Urnenbestattungen: | ||
| 4. | bei Wahlgräbern | 96,00 € |
| 5. | bei Reihengräbern | 96,00 € |
| b) | Für die Entsorgungskosten ab Container wird folgende Pauschale erhoben | 19,00 € |
(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. (3) Die vorzeitige Räumung einer Grabstände ist frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist möglich. Für die Pflege des abgeräumten Grabes wird eine Gebühr von 25,00 € pro Jahr erhoben. Diese Betrag ist im Zuge der Abräumung der Grabstände zu entrichten.
§ 12 Abs. 1 lit. a und b erhalten folgende Neufassungen:
§ 12
Verwaltungsgebühren
| a) | Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) | |
|---|---|---|
| 1) | Einmalig | 29,00 € |
| 2) | Für die Dauer von 1 Jahr | 64,00 € |
| 3) | Für die Dauer von 5 Jahren | 262,00 € |
| b) | Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 29 der Friedhofsordnung) | 58,00 € |
§ 13 erhält folgende Neufassung:
§ 13
Inkrafttreten
Der 1. Nachtrag tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses 1. Nachtrags mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden.
Gorxheimertal, 11.12.2024
Frank Kohl, Bürgermeister
2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Gorxheimertal (2026)
Gemeindevorstand der Gemeinde Gorxheimertal, Siedlungsstraße 35, 69517 Gorxheimertal, E-Mail [email protected]; Tel.: 06201/2949-0
2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Gorxheimertal
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2025 (GVBl 2025 Nr. 10) der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gorxheimertal in der Sitzung vom 24.02.2026 für den Friedhof der Gemeinde Gorxheimertal folgenden 2. Nachtrag zur Friedhofsordnung beschlossen:
§ 6 erhält folgende Neufassung
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | |
|---|---|---|
| 1) | in einer Reihengrabstätte | 1.054,00 € |
| 2) | in einer Wahlgrabstätte | |
| aa) | Erstbestattung (tiefes Grab) | 1.317,00 € |
| bb) | jede weitere Bestattung | 1.054,00 € |
| b) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | |
|---|---|---|
| 1) | in einer Reihengrabstätte | 890,00 € |
| 2) | in einer Wahlgrabstätte | |
| aa) | Erstbestattung (tiefes Grab) | 988,00 € |
| bb) | jede weitere Bestattung | 790,00 € |
(2) Bei der Beisetzung von Ascheresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
| a) | in einer Urnenreihengrabstätte | 278,00 € |
|---|---|---|
| b) | in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) | 278,00 € |
| c) | in einer Grabstätte für Erdbestattung | 278,00 € |
| d) | in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen | 278,00 € |
| e) | in einer Urnenwiesengrabstätte | 278,00 € |
| f) | in einer Urnenbaumgrabstätte | 278,00 € |
| g) | in einer Urnenwand/-stele/-erdkammer | 223,00 € |
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 6 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % der vollen Gebühr berechnet.
§ 13 erhält folgende Neufassung:
§ 13
Inkrafttreten
Der 2. Nachtrag tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses 2. Nachtrags mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden.
Gorxheimertal, 25.02.2026
Frank Kohl, Bürgermeister
Bescheinigung über die erfolgte Bekanntmachung
Auf der Homepage der Gemeinde Gorxheimertal www.gorxheimertal.de am 25.02.2026.
Es wird bescheinigt, dass der 2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Gorxheimertal gemäß § 7 der Hauptsatzung vom 06.09.2025 bekannt gemacht wurde.
Der 2. Nachtrag tritt am 26.02.2026 in Kraft.
Gorxheimertal, 25.02.2026
Der Gemeindevorstand
Frank Kohl, Bürgermeister
1. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Gorxheimertal (2024)
Gemeindevorstand der Gemeinde Gorxheimertal, Siedlungsstraße 35, 69517 Gorxheimertal, E-Mail [email protected]; Tel.: 06201/2949-0
1. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Gorxheimertal
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90,93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gorxheimertal in der Sitzung vom 10.12.2024 für den Friedhof folgenden 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung vom 05.02.2017 beschlossen:
§ 11 Abs. 6 und 7 erhalten folgende Neufassungen:
§ 11
Nutzung der Leichenhalle
(6) Trauerfeiern konnen im Aufbahrungsraum der Leichenhalle oder am Grab abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges innerhalb des Friedhofes zur Grabstände erfolgt durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes, oder andere.
§ 12 Abs. 4 erhält folgende Neufassung:
§ 12
Grabstätte und Ruhefrist
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschen 20 Jahre.
§ 13 Abs. 4 erhält folgende Neufassung:
§ 13
Totenruhe und Umbettung
(4) Die bereits gezahlten Gebühren der zuvor erworbenen Grabstände werden nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der ersten Belegung zurückgezahlt.
§ 14 Abs. 1 erhält folgende Neufassung und lautet künftig wie folgt:
§ 14
Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten, mit Einfassungen und ohne Einfassungen
d) Urnenwahlgrabstätten, mit Einfassungen und ohne Einfassungen
e) Anonyme Urnengrabstätten
f) Urnengrabkammern in Urnenstelen
g) Urnenwiesengrabstätten
h) Urnenbaumgrabstätten
§ 25 Abs. 1 erhält folgende Neufassung:
§ 25
Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, mit einer Ruhefrist von 20 Jahren.
§ 27 Abs. 3 erhält folgende Neufassung:
§ 27
Definition von Urnenstelen
(3) Nutzungsrechte an Urnenkammern-Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren eingeräumt. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
§ 27a erhält folgende Neufassung:
§ 27a
Definition Urnenwiesengrabstätten
(1) Urnenreihengräber als Wiesengrabstätten sind Grabstätten von 40x50 cm, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer von 20 Jahren abgegeben werden. Rasengräber werden oberirdisch nicht abgelegt, sondern als Wiesenfläche gestaltet. Die Wiesenfläche wird von der Gemeinde gepflegt und unterhalten.
(2) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
(3) Zur Erinnerung an den Verstorbenen kann an einer Steinstelle oder einer dafür vorgesehenen Erinnerungstafel eine vorgegebene Plakette mit 10x5cm angebracht werden. Die Plakette muss aus Edelstahl sein und darf nur zweizeilig beschriftet werden. Sie darf den Namen und/oder die Geburts- und Sterbedaten enthalten. Weitere Texte, Grafiken oder Bilder sind nicht zulässig.
§ 27b erhält folgende Neufassung:
§ 27b
Definition Urnenbaumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) Als Urnenbaumgrabstätten stehen folgende Varianten zur Verfügung a. Nicht abgegrenzte Urnengräber für die Beisetzung einer Urne. Die Maße betragen hierbei analog 40x50 cm. b. Baulich abgegrenzte Baumgrabstätten für die Beisetzung von max. einer Urne. Die Maße betragen hierbei analog 40x50 cm. c. Baulich abgegrenzte Baumgrabstätten in Urnenerdkammern für die Beisetzung von max. 2 Urnen. Die Erdkammer hat einen Durchmesser von 27,3 cm. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur bei der baulich abgegrenzten Baumgrabstätte in Urnenerdkammern möglich. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt/verpflichtet. (5) Für die Kennzeichnung der nicht abgegrenzten Baumgrabstätten gelten die Vorschriften des § 27 a Abs. 3. Für die Gestaltung der Verschlussplatten bei den abgrenzenden Baumgrabstätten, näher bezeichnet als Erdgrabkammern sind die Gestaltungsvorschriften des § 28 Abs. 4 analog anzuwenden. Bei abgrenzenden Baumgrabstätten ohne Erdgrabkammern, ist eine Steinplatte aus Granit in gleicher Größe, Art, Beschaffenheit und Aussehen, wie bei Erdgrabkammern, zu verwenden. (6) Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
§ 31 Abs. 1 erhält folgende Neufassung:
§ 31
Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen bei Erdgräbern dürfen max. 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist auf Antrag und nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. Urnengrabstätten können auf Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhefrist von 15 Jahren aufgelöst werden.
§ 32 Abs. 1 erhält folgende Neufassung:
§ 32
Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen den Wiesen- und den Baumgräbern sowie den Urnenstelen- sind zu gestalten und dauerhaft instand zu halten. Bei der Gestaltung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässers- und Bodenschutzes, zu beachten.
§ 34 wird ersatzlos gestrichen
§ 40 erhält folgende Neufassung:
§ 40 – Inkrafttreten
Der 1. Nachtrag tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses 1. Nachtrags mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden.
Gorxheimertal, 11.12.2024
Frank Kohl, Bürgermeister
Bescheinigung über die erfolgte Bekanntmachung
a) in den „Weinheimer Nachrichten“ am 14.12.2024, Ausgabe Nr. 290, 162. Jahrgang und
b) in der „Odenwälder Zeitung“ am 14.12.2024 Ausgabe Nr. 290, 76. Jahrgang.
Es wird bescheinigt, dass der 1. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Gorxheimertal gemäß § 7 der Hauptsatzung vom 14.06.2015 bekannt gemacht wurde.
Der 1. Nachtrag tritt zum 15.12.2024 in Kraft.
Gorxheimertal, 14.12.2024
Der Gemeindevorstand
Frank Kohl, Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gorxheimertal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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