Friedhofsgebuehren Lampertheim

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Lampertheim

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 (Gegenstand und Höhe der Gebühren)

(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Vorschriften erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif.

§ 2 (Gebührenschuldner)

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer:

  • a) den jeweiligen Friedhof in Anspruch nimmt,
  • b) sich gegenüber der Stadt Lampertheim zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  • c) zur Bestattung nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz verpflichtet oder sorgepflichtige Person ist,
  • d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 (Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren)

(1) Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie der Inanspruchnahme der besonderen Leistungen der Verwaltung.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

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§ 4 (Befreiung und Ermäßigung von Gebühren)

(1) Bestattungen und Umbettungen bei Gräbern, die unter die Vorschriften des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) fallen, sind von allen Gebühren befreit.

(2) In besonderen Ausnahmefällen (z. B. Bestattung verdienter Bürger der Stadt) kann der Magistrat völlige oder teilweise Gebührenbefreiung gewähren.

§ 5 (Gebühren bei Zurücknahme von Aufträgen)

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages bereits begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen.

§ 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Lampertheim, den 01. November 2021

Der Magistrat der
Stadt Lampertheim

gez.

Gottfried Störmer
Bürgermeister

Hinweis: Der Satzungstext ist auf der Homepage der Stadt Lampertheim unter https://www.lampertheim.de/de/buergerservice/verwaltung/ortsrecht/ einzusehen.

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Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim

Ziffer Bezeichnung Euro €
1. Grabstätten
Überlassung von Nutzungsrechten an einer:
1.1 Reihengrabstätte (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit)
1.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 335,00
1.1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.485,00
1.1.3 Reihengrabkammer (1 Sarg; 15 Jahre Nutzungszeit) 1.450,00
1.2 Wahlgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit)
1.2.1 je Stelle (1 Sarg) 1.215,00
1.2.2 Wahlgrabkammer (2 Särge; 25 Jahre Nutzungszeit) 2.360,00
1.3 Wahltiefgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit)
1.3.1 einstellig (2 Särge) 2.430,00
1.3.2 jede weitere Stelle (2 Särge) 2.430,00
1.4 Rasengrabstätten
1.4.1 Rasenreihengrabstätte (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 3.330,00
1.4.2 Rasenwahlgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit)
1.4.2.1 einstellig (bis zu 2 Särge) 5.100,00
1.4.2.2 jede weitere Stelle (2 Särge) 5.100,00
1.4.3 Urnenrasenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.650,00
1.4.4 Urnenrasenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.865,00
1.4.5 jede weitere Urne 715,00
1.5 Urnengrabstätten
1.5.1 Urnenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.500,00
1.5.2 Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.500,00
1.5.3 jede weitere Urne 625,00
1.6 Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (bis 3 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.055,00
1.6.1 Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) nur Friedhof Lampertheim-Mitte 1.370,00

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1.7 Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (anonyme Grabanlage)
1.7.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 335,00
1.7.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.740,00
1.7.3 Urnenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.200,00
1.8 Baumgrabstätte für Urnen (bis 2 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.440,00
1.9 Verlängerung des Nutzungsrechts / Jahr
1.9.1 an einer Wahlgrabstätte (2 Särge) 80,00
1.9.2 an einer einstelligen Wahltiefgrabstätte (2 Särge) 80,00
1.9.3 jeder weitere Sarg 40,00
1.9.3.1 an einer Wahlgrabkammer (2 Särge) 95,00
1.9.4 an einer einstelligen Rasenwahlgrabstätte (2 Särge) 170,00
1.9.4.1 jede weitere Stelle (2 Särge) 170,00
1.9.5 an einer Urnenrasenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) 95,00
1.9.5.1 jede weitere Urne 25,00
1.9.6 an einer Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) 85,00
1.9.6.1 jede weitere Urne 20,00
1.9.7 an einer Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (bis 3 Urnen) 70,00
1.9.8 an einer Baumgrabstätte für Urnen (bis 2 Urnen) 80,00
2. Bestattungen
2.1 von Särgen in Reihengrabstätten
2.1.1 von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 190,00
2.1.2 von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 370,00
2.2 von Särgen in Wahlgrabstätten 370,00
2.3 von Särgen in Wahl-Tiefengrabstätten 480,00
2.4 Zweitbelegungen in Wahlgrabstätten 480,00
2.5 von Urnen in Urnengrabstätten / Erdgrabstätten 190,00
2.6 von Urnen in Urnenstelen / Urnenwänden 155,00
3. Umbettungen
3.1 innerhalb des Friedhofes
3.1.1 von Särgen 1.300,00
3.1.2 von Urnen 260,00
3.2 auf einen anderen Lampertheimer Friedhof
3.2.1 von Särgen 1.900,00
3.2.2 von Urnen 510,00

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4. Ausgrabungen
4.1 von Särgen 725,00
4.2 von Urnen 145,00
5. Abräumen von Grabstätten
5.1 von Erdgrabstätten (bis zu 2 Stellen – Särge) 415,00
5.1.1 jede weitere Stelle – Sarg 210,00
5.2 von Urnengrabstätten 210,00
5.3 Ausschließliche Entfernung und Entsorgung der Fundamente 310,00
5.4 Pflege der Grabstätten mit eigener Pflege bei vorzeitigem Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts/Verfügungsrechts nach erfolgter Abräumung bis zum Ablauf der ursprünglichen Ruhefrist. Die Abstandsgebühr wird mit dem Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts/Verfügungsrechts für die gesamte Grabstätte im Voraus fällig. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
5.4.1 Pflege einer Reihengrabstätte je Jahr 30,00
5.4.2 Pflege einer Urnenreihengrabstätte je Jahr 8,50
5.4.3 Pflege einer Wahlgrabstätte/Wahltiefgrabstätte je Jahr 37,00
5.4.4 Pflege einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr 12,00
6. Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrungskühlzelle)
6.1 Aufbahrung von Leichen in der Kühlzelle bis zu 5 Tagen 360,00
6.1.1 Für jeden - nicht von der Stadt Lampertheim zu vertretenen - weiteren Tag 70,00
6.1.2 Aufbahrung von Leichen in der Kühlzelle bis zu einem Tag 70,00
6.2 Aufbewahrung von Verstorbenen in der Gefriervitrine bis zu 5 Tagen 490,00
6.2.1 Für jeden - nicht von der Stadt Lampertheim zu vertretenen - weiteren Tag 100,00
6.2.2 Aufbewahrung von Leichen in der Gefriervitrine bis zu einem Tag 100,00
7. Benutzung der Trauerhalle 240,00
8. Benutzung und Reinigung des Sezierraumes (je Leiche) 735,00
8.1 Benutzung des Sezierraumes (je Leiche) 365,00
9. Zusätzliche Hilfskraft für eine Bestattung (jede angefangene Stunde) 80,00
10. Zulassungsgenehmigung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige (Ausübung gewerblicher – und freiberuflicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Lampertheim) – gilt bis zu einem Jahr nach Genehmigungsdatum 80,00
11. Genehmigungsgebühr für einen Umbettungs- oder Ausgrabungsantrag 80,00
12. Ausnahmegenehmigung für die Bestattung von auswärtigen Personen 80,00

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13. Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Rückgabe eines Grabnutzungsrechtes / Grabverfügungsrechtes 80,00
14. Verwaltungsgebühr für die Durchführung einer Bestattung 265,00
15. Portokosten für einen Urnenversand werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

Paragraph 01

(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Vorschriften erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif.

Paragraph 02

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer:

  • a) den jeweiligen Friedhof in Anspruch nimmt,
  • b) sich gegenüber der Stadt Lampertheim zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  • c) zur Bestattung nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz verpflichtet oder sorgepflichtige Person ist,
  • d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Paragraph 03

(1) Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie der Inanspruchnahme der besonderen Leistungen der Verwaltung.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

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§ 4 (Befreiung und Ermäßigung von Gebühren)

(1) Bestattungen und Umbettungen bei Gräbern, die unter die Vorschriften des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) fallen, sind von allen Gebühren befreit.

(2) In besonderen Ausnahmefällen (z. B. Bestattung verdienter Bürger der Stadt) kann der Magistrat völlige oder teilweise Gebührenbefreiung gewähren.

§ 5 (Gebühren bei Zurücknahme von Aufträgen)

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages bereits begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen.

§ 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Lampertheim, den 01. November 2021

Der Magistrat der
Stadt Lampertheim

gez.

Gottfried Störmer
Bürgermeister

Hinweis: Der Satzungstext ist auf der Homepage der Stadt Lampertheim unter https://www.lampertheim.de/de/buergerservice/verwaltung/ortsrecht/ einzusehen.

3

Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim

Ziffer Bezeichnung Euro €
1. Grabstätten
Überlassung von Nutzungsrechten an einer:
1.1 Reihengrabstätte (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit)
1.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 335,00
1.1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.485,00
1.1.3 Reihengrabkammer (1 Sarg; 15 Jahre Nutzungszeit) 1.450,00
1.2 Wahlgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit)
1.2.1 je Stelle (1 Sarg) 1.215,00
1.2.2 Wahlgrabkammer (2 Särge; 25 Jahre Nutzungszeit) 2.360,00
1.3 Wahltiefgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit)
1.3.1 einstellig (2 Särge) 2.430,00
1.3.2 jede weitere Stelle (2 Särge) 2.430,00
1.4 Rasengrabstätten
1.4.1 Rasenreihengrabstätte (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 3.330,00
1.4.2 Rasenwahlgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit)
1.4.2.1 einstellig (bis zu 2 Särge) 5.100,00
1.4.2.2 jede weitere Stelle (2 Särge) 5.100,00
1.4.3 Urnenrasenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.650,00
1.4.4 Urnenrasenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.865,00
1.4.5 jede weitere Urne 715,00
1.5 Urnengrabstätten
1.5.1 Urnenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.500,00
1.5.2 Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.500,00
1.5.3 jede weitere Urne 625,00
1.6 Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (bis 3 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.055,00
1.6.1 Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) nur Friedhof Lampertheim-Mitte 1.370,00

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1.7 Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (anonyme Grabanlage)
1.7.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 335,00
1.7.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.740,00
1.7.3 Urnenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.200,00
1.8 Baumgrabstätte für Urnen (bis 2 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.440,00
1.9 Verlängerung des Nutzungsrechts / Jahr
1.9.1 an einer Wahlgrabstätte (2 Särge) 80,00
1.9.2 an einer einstelligen Wahltiefgrabstätte (2 Särge) 80,00
1.9.3 jeder weitere Sarg 40,00
1.9.3.1 an einer Wahlgrabkammer (2 Särge) 95,00
1.9.4 an einer einstelligen Rasenwahlgrabstätte (2 Särge) 170,00
1.9.4.1 jede weitere Stelle (2 Särge) 170,00
1.9.5 an einer Urnenrasenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) 95,00
1.9.5.1 jede weitere Urne 25,00
1.9.6 an einer Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) 85,00
1.9.6.1 jede weitere Urne 20,00
1.9.7 an einer Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (bis 3 Urnen) 70,00
1.9.8 an einer Baumgrabstätte für Urnen (bis 2 Urnen) 80,00
2. Bestattungen
2.1 von Särgen in Reihengrabstätten
2.1.1 von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 190,00
2.1.2 von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 370,00
2.2 von Särgen in Wahlgrabstätten 370,00
2.3 von Särgen in Wahl-Tiefengrabstätten 480,00
2.4 Zweitbelegungen in Wahlgrabstätten 480,00
2.5 von Urnen in Urnengrabstätten / Erdgrabstätten 190,00
2.6 von Urnen in Urnenstelen / Urnenwänden 155,00
3. Umbettungen
3.1 innerhalb des Friedhofes
3.1.1 von Särgen 1.300,00
3.1.2 von Urnen 260,00
3.2 auf einen anderen Lampertheimer Friedhof
3.2.1 von Särgen 1.900,00
3.2.2 von Urnen 510,00

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4. Ausgrabungen
4.1 von Särgen 725,00
4.2 von Urnen 145,00
5. Abräumen von Grabstätten
5.1 von Erdgrabstätten (bis zu 2 Stellen – Särge) 415,00
5.1.1 jede weitere Stelle – Sarg 210,00
5.2 von Urnengrabstätten 210,00
5.3 Ausschließliche Entfernung und Entsorgung der Fundamente 310,00
5.4 Pflege der Grabstätten mit eigener Pflege bei vorzeitigem Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts/Verfügungsrechts nach erfolgter Abräumung bis zum Ablauf der ursprünglichen Ruhefrist. Die Abstandsgebühr wird mit dem Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts/Verfügungsrechts für die gesamte Grabstätte im Voraus fällig. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
5.4.1 Pflege einer Reihengrabstätte je Jahr 30,00
5.4.2 Pflege einer Urnenreihengrabstätte je Jahr 8,50
5.4.3 Pflege einer Wahlgrabstätte/Wahltiefgrabstätte je Jahr 37,00
5.4.4 Pflege einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr 12,00
6. Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrungskühlzelle)
6.1 Aufbahrung von Leichen in der Kühlzelle bis zu 5 Tagen 360,00
6.1.1 Für jeden - nicht von der Stadt Lampertheim zu vertretenen - weiteren Tag 70,00
6.1.2 Aufbahrung von Leichen in der Kühlzelle bis zu einem Tag 70,00
6.2 Aufbewahrung von Verstorbenen in der Gefriervitrine bis zu 5 Tagen 490,00
6.2.1 Für jeden - nicht von der Stadt Lampertheim zu vertretenen - weiteren Tag 100,00
6.2.2 Aufbewahrung von Leichen in der Gefriervitrine bis zu einem Tag 100,00
7. Benutzung der Trauerhalle 240,00
8. Benutzung und Reinigung des Sezierraumes (je Leiche) 735,00
8.1 Benutzung des Sezierraumes (je Leiche) 365,00
9. Zusätzliche Hilfskraft für eine Bestattung (jede angefangene Stunde) 80,00
10. Zulassungsgenehmigung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige (Ausübung gewerblicher – und freiberuflicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Lampertheim) – gilt bis zu einem Jahr nach Genehmigungsdatum 80,00
11. Genehmigungsgebühr für einen Umbettungs- oder Ausgrabungsantrag 80,00
12. Ausnahmegenehmigung für die Bestattung von auswärtigen Personen 80,00

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13. Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Rückgabe eines Grabnutzungsrechtes / Grabverfügungsrechtes 80,00
14. Verwaltungsgebühr für die Durchführung einer Bestattung 265,00
15. Portokosten für einen Urnenversand werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 (Geltungsbereich)

(1) Die Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Lampertheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: „Waldfriedhof Neuschloß“, „Lampertheim-Mitte“, „Hofheim“, „Hüttenfeld“ und „Rosengarten“.

(2) Sie gilt nicht für den Jüdischen Friedhof, der sich innerhalb des Friedhofes „Lampertheim-Mitte“ befindet.

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§ 2 (Zweck, Rechtsnatur)

(1) Die Friedhöfe der Stadt Lampertheim sind in ihrer Gesamtheit eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Lampertheim.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Personen, die

a) bei ihrem Ableben mit Hauptwohnsitz in Lampertheim gemeldet waren, b) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, c) ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder d) früher mit Hauptwohnsitz in Lampertheim gemeldet waren und die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben.

(3) Auf Antrag kann von jedem das Verfügungsrecht / Nutzungsrecht an einer Urnenreihengrabstätte (vgl. § 16), Urnenwahlgrabstätte (vgl. § 17), Rasengrabstätte (vgl. § 18), Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (vgl. § 19) und Baumgrabstätte (vgl. § 20) erworben werden. Die Regelungen der §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 4 bleiben dabei unberührt.

(4) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ihre Erteilung besteht nicht.

(5) Auf dem Friedhof „Lampertheim-Mitte“ findet eine Neuvergabe von Grabstätten nicht mehr statt. Ausnahme hiervon ist der Erwerb von Verfügungsrechten an überirdischen Urnenbegräbnisstätten (Nischen in Urnenstelen) bis ausschließlich zum 31.12.2024. Bestehende Rechte auf Beisetzung in Wahlgrabstätten im Friedhof „Lampertheim-Mitte“ bleiben unberührt.

(6) Die Friedhöfe befinden sich im Eigentum der Stadt. Ihr obliegt ihre Verwaltung.

§ 3 (Schließung und Entwidmung)

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung werden weitere Beisetzungen ausgeschlossen. Geschlossene Grabstätten bleiben bis zum Ablauf der Ruhezeit erhalten. Der geschlossene Friedhof oder Friedhofsteil bleibt zu Besuch und Pflege der Gräber geöffnet.

(3) Der geschlossene Friedhof oder Friedhofsteil kann nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten entwidmet werden. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren und das entwidmete Grundstück kann anderen Zwecken zugeführt werden.

(4) Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen, bei einzelnen Grabstätten genügt stattdessen ein schriftlicher Bescheid.

(5) So weit durch die Schließung ein Recht auf weitere Beisetzung in einer Wahlgrabstätte erloschen ist, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten Entschädigung zu gewähren. Diese wird in der Weise gewährt, dass entweder

a) für den Zeitraum zwischen Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechtes entrichtete Gebühren anteilsmäßig zurückerstattet werden, oder dass

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b) bei Eintritt eines Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte für die restliche Nutzungszeit ersatzweise zur Verfügung gestellt wird.

(6) Wählt der Berechtigte eine Entschädigung nach Abs. 5 a), erlischt das Nutzungsrecht mit dem Ablauf der Ruhefrist.

(7) Wählt der Berechtigte eine Entschädigung nach Abs. 5 b), wird die Ersatzgrabstätte Gegenstand des Nutzungsrechtes. Notwendige Umbettungen, Ab- und Aufbau des Grabmales sowie eine der geschlossenen Grabstätte ähnliche Bepflanzung müssen von der Stadt gebührenfrei vorgenommen werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 (Öffnungszeit)

(1) Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für jeden zugänglich. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden bzw. sind diese zu verlassen.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten der Friedhöfe oder von Friedhofsteilen vorübergehend untersagt werden.

§ 5 (Verhalten auf den Friedhöfen)

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche- sowie freiberufliche Dienste, anzubieten. Des Weiteren ist auf den Friedhöfen Werbung jeglicher Art verboten.

c) das Ablagern von Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen,

d) das Verschmutzen oder Beschädigen von Friedhofseinrichtungen und Anlagen,

e) Lärmen und Spielen,

f) das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Blinden- sowie Begleitschutzhunden.

g) alkoholische Getränke und Tabakwaren mitzubringen und zu konsumieren bzw. zu rauchen.

h) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Stadt Lampertheim gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung. Sie sind mindestens eine Woche zuvor bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 6 (Gewerbetreibende)

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende sowie freiberuflich Tätige bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Lampertheim, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Der Zulassungsbescheid ist auf ein Jahr befristet und ist nicht übertragbar.

(4) Der Zulassungsbescheid gilt gleichzeitig als Berechtigungsausweis. Er ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von montags bis freitags in der Zeit von 6:00 – 18:00 Uhr durchgeführt werden. Während den Bestattungen haben lärmintensive Arbeiten zu unterbleiben.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Grabmalanlagen, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Lampertheim die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Hessen (§§ 71 a ff. HessVwVfG) abgewickelt werden. Ansprechpartner ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt, Tel. 06151-12-3366, E-Mail: einheitlicher.ansprechpartner@rpda.hessen.de

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III. Bestattung

§ 7 (Anmeldung)

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird die Beisetzung in einer bestehenden Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Für die Beisetzung in einer der zur Auswahl stehenden Grabarten ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag zu stellen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort der Bestattung fest. Wünsche von Angehörigen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§ 8 (Särge, Urnen und Leichenbekleidung)

(1) Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Es sind nur Särge aus zersetzbaren und umweltfreundlichen Materialien zulässig. Die Sargauskleidung mit nicht zersetzbaren Materialien wie z. B. Folien und Zink ist nicht erlaubt. Für die Beisetzung von Aschen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen.

(2) Bei den Baumgrabstätten (§ 20) ist die Verwendung von biologisch abbaubaren Aschenkapseln vorgeschrieben. Auch Überurnen müssen biologisch abbaubar sein.

(3) Die Leichenbekleidung sowie die Leichendecke und -kissen muss aus luftdurchlässigen Naturmaterialien wie z. B. Baumwolle oder Viskose bestehen und biologisch abbaubar sein.

(4) Särge, Urnen und Überurnen, welche in Grabkammern mit einer verkürzten Ruhezeit von 15 Jahren bestattet werden, dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit ohne Rückstände vergehen. Bei Bestattungen in Grabkammern sind nur grabkammergeeignete Särge der Resistenzklassen 5 – 4 (DIN N 350-2; nicht dauerhaft bis weniger dauerhaft) zugelassen, Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung der Leiche dürfen nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Ein Nachweis ist durch Fachzeichen oder Wäschezeichen zu erbringen. Schuhe, welche nicht aus den o. a. Materialien bestehen, sind nicht zulässig. Totenwäsche und Sargausstattungen müssen vollständig zersetzbar sein. Vollholzsärge, die aus tropischen Hölzern gefertigt wurden, sind verboten. Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Urnen, die nicht der Friedhofssatzung entsprechen, zurückweisen.

(5) Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei sarglosen Bestattungen hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

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§ 9 (Trauerfeier)

(1) Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle oder am Grabe abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen.

(3) Die Ausschmückung des Aufbahrungsraumes und der Trauerhalle ist Angelegenheit der Hinterbliebenen, ebenso das Wegräumen und Säubern.

(4) Sarg oder Urne werden vom Friedhofspersonal zur Grabstätte gebracht und in das Grab gesenkt. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann dies auch von anderen Personen übernommen werden.

§ 10 (Ausheben der Grabstätten)

(1) Die Grabaushubtiefe erfolgt wie folgt:

a) Reihengrab Erwachsene 1,80 m b) Reihengrab Kinder (bis vollendetes 5. Lebensjahr) 1,40 m c) Wahlgrab 1,80 m d) Wahltiefgrab 2,50 m e) Wahltiefgrab (Zweitbelegung) 1,80 m f) Urnenerdgrab 0,80 m g) Baumgrab 1,00 m

(2) Fehlgeburten oder abgetrennte Körperteile werden von städtischen Bediensteten an einer dafür besonders vorgesehenen Stelle in einer Tiefe von 0,80 m begraben.

(3) Die Grabstätten werden durch das Friedhofspersonal ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(4) Wahltiefgräber sind auf den Friedhöfen „Lampertheim-Mitte“, „Hüttenfeld“ und „Rosengarten“ nicht möglich und deshalb ausgeschlossen.

§ 11 (Ruhezeit)

(1) Die Ruhezeit beträgt für:

Aschen (Urnen) und Leichen (Särge) jeweils 20 Jahre

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit für Leichen (Särge) auf den Friedhöfen „Lampertheim-Mitte“ und „Rosengarten“ 25 Jahre.

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit für Leichen (Särge) und Aschen (Urnen), welche in Grabkammern bestattet werden, jeweils 15 Jahre.

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(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenreste, Aschekapseln oder Überurnen können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch in andere belegte Grabstätten umgebettet werden. Eine Herausgabe an die Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten ist lediglich bei Überurnen gestattet.

§ 12 (Umbettungen und Ausgrabungen)

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen / Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.

(3) Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen / Ausgrabungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen / Ausgrabungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Umbettungen und Ausgrabungen werden vom Friedhofspersonal ausgeführt. Der Zeitpunkt wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung und Ausgrabung nicht unterbrochen. Nach Ablauf der Ruhezeit können mit Zustimmung der Verwaltung noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungs- bzw. Ausgrabungszwecken wieder auszugraben, bedürfen einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung.

(7) Die Kosten der Umbettung bzw. Ausgrabung und den Ersatz von durch die Umbettung bzw. Ausgrabung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstandenen Schäden haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 13 (Allgemeines)

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Im Rahmen der Verfügbarkeit der Belegungsflächen werden folgende Arten von Grabstätten bereitgestellt:

  • a) Reihengrabstätten (§ 14)
  • b) Reihengrabkammern (§ 14a)
  • c) Wahlgrabstätten (§ 15)
  • d) Wahlgrabkammern (§ 15a)
  • e) Urnenreihengrabstätten (§ 16)
  • f) Urnenwahlgrabstätten (§ 17)

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g) Rasengrabstätten (§ 18) h) Urnenstelen / Urnenwände (§ 19) i) Baumgrabstätten (§ 20) j) Grabstätten für Früh-/Totgeburten (§ 21) k) Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (§ 22) l) Grabstätten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern (Memoriam-Garten) (§ 23)

(3) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. Grabart oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Entscheidet sich der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte das Verfügungsrecht / Nutzungsrecht an einer Grabstätte mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, vgl. § 30 Abs. 1, vorzeitig zurückzugeben, so wird bei selbst gepflegten Grabstätten (Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten) eine jährliche Pflegepauschale für die noch bestehende Nutzungszeit in einer Summe (Abstandsgebühr) zuzüglich einer Verwaltungsgebühr erhoben. Sollte die Stadt Lampertheim die Grabflächen für Zwecke benötigen, welche nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Friedhofs stehen, so wird diese Abstandsgebühr nicht erhoben.

§ 14 a (Reihengrabkammern)

(1) Reihengrabkammern sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten für die Dauer der Verfügungszeit von 15 Jahren vorbehalten ist. Sie werden der Reihe nach belegt und können erst im Todesfall erworben werden. Sie stehen ausschließlich auf den Friedhöfen Hüttenfeld und Rosengarten zur Verfügung.

(2) In einer Grabkammer kann nur eine Erdbestattung (Sarg) vorgenommen werden.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 14 (Reihengrabstätten) in analoger Anwendung.

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§ 15 a (Wahlgrabkammern)

(1) Wahlgrabkammern sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten für die Dauer der Nutzungszeit von 25 Jahren vorbehalten ist. Sie werden der Reihe nach belegt und können erst im Todesfall erworben werden. Es besteht die Option, dass das Nutzungsrecht von den Nutzungsberechtigten verlängert werden kann. Sie stehen ausschließlich auf den Friedhöfen Hüttenfeld und Rosengarten zur Verfügung.

(2) In einer Grabkammer können zwei Erdbestattungen (Särge) übereinander vorgenommen werden. Zusätzlich können zwei Urnenbestattungen erfolgen.

(3) Für das Nutzungsrecht an Wahlgrabkammern gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 16 (Urnenreihengrabstätten)

(1) Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung von Aschenurnen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) des zu Bestatteten abgegeben. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit können die beigesetzten Aschenurnen entfernt werden. Die Asche wird sodann an einer dafür geeigneten Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

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§ 17 (Urnenwahlgrabstätten)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschenurnen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann und deren Lage beim Erwerb bestimmt ist.

(2) Für das Nutzungsrecht an Urnenwahlgrabstätten gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend. Es werden Urnenwahlgrabstätten bereitgestellt, in der bis zu vier- und bis zu acht Urnen beigesetzt werden können.

§ 18 (Rasengrabstätten)

Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen. Sollte ein Grabmal aufgebracht bzw. errichtet werden, so ist die Verlegung einer bodenbündigen Grundplatte mit einer entsprechenden Mähkante von 5 cm auf jeder Seite grundsätzlich vorgeschrieben. Es können Pflanzbeete angelegt werden, deren Größe in der Anlage dieser Satzung geregelt ist.

§ 19 (Urnenstelen / Urnenwände)

(1) Nischen in Urnenstelen / Urnenwänden, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann, dienen der Aufnahme von bis zu drei Urnen. Die Lage der Nische kann frei gewählt werden.

(2) Für das Nutzungsrecht gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend.

(3) Nischen in Urnenstelen / Urnenwänden auf dem Friedhof Lampertheim-Mitte, an denen ein Verfügungsrecht für die Dauer von 20 Jahren bis zum 31.12.2024 erworben werden kann, dienen der Aufnahme von einer Urne. Die Lage der Nische kann frei gewählt werden. Es gelten die Bestimmungen von § 16 (Urnenreihengrabstätten) in analoger Anwendung.

§ 20 (Baumgrabstätten)

(1) Baumgrabstätten als Urnengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren erworben wird. Die Baumgrabstätten befinden sich in einem besonders angelegten und vermessenen Baumgrabfeld ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Um den Mittelpunkt eines Baumstammes wird ein Kreis mit einem Radius von 2,00 m gezogen. Dieser Kreis wird von der Stadt Lampertheim mit einer Steineinfassung versehen und in sechzehn gleich große, nicht sichtbare, Teilstücke gegliedert. Jedes Teilstück stellt eine Grabstätte dar, in der bis zu drei Urnen bestattet werden können. Die Grabanlage erhält eine bodendeckende Dauerbepflanzung, die von der Stadt Lampertheim angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten wird.

(2) Innerhalb der Kreisfläche wird von der Stadt Lampertheim ein Gemeinschaftsgrabmal aufgestellt und entsprechend unterhalten. Auf diesem können auf Antrag von der Stadt Lampertheim nach deren Vorgaben Namenstafeln angebracht werden, welche grundsätzlich die Personendaten der Verstorbenen (Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname sowie Geburts- und Sterbedaten) enthalten dürfen. Die Namenstafeln werden grundsätzlich der Reihe nach angebracht. Je Sterbefall besteht Anspruch auf die Anbringung einer eigenen Namenstafel. Die Kosten für die erste Namenstafel sind in der Graberwerbsgebühr enthalten, alle weiteren Namenstafeln werden separat abgerechnet.

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(3) Die Urnen mit der Asche der Verstorbenen werden in einer Tiefe von bis zu 100 cm im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Für die Beisetzung der Urnen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Behältnisse verwendet werden, vgl. § 8 Abs. 2.

(4) Auf den Baumgrabstätten dürfen grundsätzlich keinerlei Gegenstände bzw. eigene Pflanzungen aufgebracht werden. Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o. ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Grabmale und individuelle Gestaltung der Baumgrabstätten sind nicht zulässig. In die Bäume darf darüber hinaus nicht eingeritzt oder eingeschlagen werden. Sollte der Baum im Laufe der Zeit beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Lampertheim zu der Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. Auf einen Ersatzbaum besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Pflegeeingriffe an den Bäumen sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

(5) Für das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 21 (Grabstätten für Früh-/Totgeburten)

(1) Eine Grabstätte für Früh-/Totgeburten ist eine Gemeinschaftsgrabstätte für nicht-bestattungspflichtige Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind, oder Föten. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte ist als Grünfläche angelegt und erhält ein Grabmal zum Gedenken. Die Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Stadt Lampertheim.

(3) Die Grabnutzung sowie die Bestattung erfolgen kostenlos.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen für Reihengrabstätten gem. § 14 Abs. 1.

§ 22 (Grabstätten für ungenannte Beigesetzte)

Die Reihengrabstätte für ungenannte Beigesetzte (Wiesengrabanlage) dient der Beisetzung von Leichen und Aschenurnen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, das Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Pflanzschalen, Grabschmuck, Grablaternen etc. sind nicht gestattet.

§ 23 (Grabstätten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern – Memoriam-Garten)

(1) Auf dem Waldfriedhof Neuschloß können in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Gemeinschaftsgrabanlagen mit gärtnerischer Grabpflege und Grabmalunterhaltung angeboten werden. Diese umfassen Reihen- und Wahlgrabstätten (Särge), Urnen-Reihen- und Urnenwahlgrabstätten, Urnen-Reihengrabstätten im Gemeinschaftsgräberfeld sowie Urnen-Partnergrabstätten in einem Rondell. Voraussetzung für die Zuteilung einer entsprechenden Grabstätte ist der Erwerb eines Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts sowie der Nachweis eines abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH, Frankfurt / Main.

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(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung.

(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig.

(4) Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften der Friedhofssatzung in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten.

§ 24 (Ehrengrabstätten)

Ehrengrabstätten werden von der Stadt unterhalten. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Magistrats.

§ 25 (Größe der Grabstätten)

Die Größe der Grabstätten orientiert sich an dem von der Verwaltung aufzustellenden Belegungsplan und ist der Anlage dieser Satzung zu entnehmen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 (Allgemeine Gestaltungsgrundsätze)

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 27 (Allgemeine Gestaltungsvorschriften)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie sollen in Form und Werkstoff gut gestaltet sein und sich harmonisch in die Umgebung einfügen. Die zulässigen Grabmalgrößen sind in der Anlage dieser Satzung geregelt.

§ 28 a (Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit)

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt bzw. errichtet werden, wenn sie nachweislich ohne schlimme Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmen Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt, vgl. § 6a (Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit) des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes FBG in der jeweils gültigen Fassung. Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung. Die Nachweise sind zusammen mit dem Grabmalantrag gemäß § 28 Abs. 1 der Friedhofssatzung vorzulegen.

§ 29 (Standsicherheit der Grabmale)

(1) Bei der Aufstellung der Grabmale sind die allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu beachten. Die Grabmale sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim Öffnen benachbarte Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Bei Grabmalen von Erdgrabstätten ist das Einbringen von zwei Bohrfundamentsäulen, die bis auf den gewachsenen Boden (Reihen- und Wahlgrabstätten 1,80 m, Wahltiefgrabstätten 2,50 m) reichen, vorgeschrieben.

(3) Die Grabmale sind von den jeweils Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten dauernd in sicherem Zustand zu erhalten und darauf zu überprüfen. Die Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale verursacht wird.

(4) Unbeschadet dieser Vorschrift ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, durch eine jährlich durchzuführende Standsicherheitskontrolle die Grabmale zu überprüfen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile davon entfernen. Kann der Nutzungsberechtigte / Verfügungsberechtigte nicht ermittelt werden, genügt ein entsprechender einmonatiger Hinweis an der Grabstätte.

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§ 30 (Entfernung)

(1) Das Entfernen einer Grabstätte, eines Grabmals oder einer baulichen Anlage vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlaubt.

(2) Nach dem Ablauf der Ruhezeit oder dem Erlöschen des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen sowie vorhandene Fundamente zu entfernen. Sind die vorgenannten Grabelemente trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf entfernt, kann die Verwaltung diese auf Kosten der Nutzungsberechtigten selbst entfernen. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht.

(3) Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung amtlich bekannt zu machen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine amtliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 (Allgemeines)

(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 15 und 26 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungs- bzw. verfügungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. des Ablaufs der Ruhezeit an einer Reihengrabstätte.

(2) Auf dem „Waldfriedhof Neuschloß“ sind bei den Grabfeldern der Abteilungen „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F“, „G“, „H 01“, „H 03“, „K“ und „U“ nur bodenbündig verlegte Grabeinfassungen zulässig; die Aufbringung von Grabplatten als Vollabdeckung ist erlaubt. Ab dem Gräberfeld „H 02“ und „I“ sowie in allen neuen Grabfeldern für Reihen- und Wahlgrabstätten, welche im alten Teil des Waldfriedhofs Neuschloß angelegt werden, können die Grabeinfassungen – mit Ausnahme der Rasengrabstättenfelder – auch hochgestellt aufgebracht werden. Eine hochgestellte Einfassung darf ab der Bodenoberkante inklusive einer möglichen Teilabdeckung eine Höhe von max. 15 cm aufweisen. Bei den Reihengrabstätten (§ 14) und bei den Wahlgrabstätten (§ 15) werden die Grabzwischenwege, die eine Breite von 30 cm aufweisen, zu gegebener Zeit von der Stadt Lampertheim mit einem bodenbündig verlegten Betonbalken versehen.

(3) Um die Funktion des Grabkammersystems zu gewährleisten, darf im oberen Drittel der Grabstätte keine Grababdeckung mit einer Steinplatte, Folie etc. erfolgen.

(4) Das mögliche Pflanzenbeet bei Rasengrabstätten (§ 18) kann mit Platten oder Kies o. ä. abgedeckt werden und mit einer bodenbündigen Einfassung versehen werden. Sollte auf die Anlegung eines Pflanzbeetes verzichtet werden, wird die Pflanzfläche zu gegebener Zeit mit Rasen versehen, der von der Stadt Lampertheim unterhalten wird. Bezüglich der Größe des Pflanzbeetes sowie der Bodenplatte wird auf die Gestaltungsmöglichkeiten von Rasengrabstätten in der Anlage zur Friedhofsatzung verwiesen.

(5) Die Anlegung von Grabhügeln zur endgültigen Bepflanzung ist nicht gestattet.

(6) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Flächen (Wege und Pflanzbeete) nicht beeinträchtigen.

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(7) Das Anpflanzen von Bäumen, Gehölzen und Stauden, die in ihrer Endgröße höher als 1,50 m werden, ist nicht zulässig.

(8) Vorhandene Pflanzbeete, Bäume und Gehölze, die zur Friedhofsanlage gehören, müssen geduldet werden.

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(10) Bei der Bepflanzung und Pflege der Grabstätten sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Zur Unkrautbekämpfung dürfen nur Mittel verwendet werden, welche in Deutschland zugelassen sind.

(11) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den städtischen Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 32 (Rechtsfolge bei unzulässiger Grabgestaltung)

(1) Wird die Grabstätte entgegen der Regelungen der §§ 26 ff. hergerichtet, wird der Nutzungsberechtigte (Wahlgrabstätten) / Verfügungsberechtigte (Reihengrabstätten) schriftlich oder, falls er nicht zu ermitteln ist, durch einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte zur ordnungsgemäßen Herrichtung der Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengräber abgeräumt und eingesät werden, bei Wahlgräbern kann die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Voraussetzung für den Entzug ist, dass der Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich, falls nötig, durch den entsprechenden Hinweis an der Grabstätte aufgefordert wurde, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Im Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte zur Entfernung des Grabmals innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft aufgefordert. In den schriftlichen Aufforderungen und Hinweisen an der Grabstätte muss auf die jeweiligen Rechtsfolgen hingewiesen werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 33 (Alte Rechte)

(1) An allen Grabstätten, an welchen Verfügungs- bzw. Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieser Satzung erhoben wurden, richten sich die Ruhe-/Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 (Haftung)

Die Stadt Lampertheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, durch Tiere oder höherer Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

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§ 35 (Ausnahmen)

Der Magistrat ist ermächtigt, aus besonderen Anlässen Ausnahmen von dieser Satzung zuzulassen. Dies gilt nicht für gesetzliche Vorschriften.

§ 36 (Ordnungswidrigkeiten)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 die Friedhöfe nach Einbruch der Dunkelheit betritt bzw. diese nicht verlässt.

  2. entgegen § 5 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält und ebenfalls Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.

  3. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer a die Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, befährt.

  4. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer b auf den Friedhöfen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche- bzw. freiberufliche Dienste anbietet und auf den Friedhöfen Werbung jeglicher Art durchführt.

  5. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer c Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert.

  6. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer d die Friedhofseinrichtungen und Anlagen verschmutzt oder beschädigt.

  7. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer e alkoholische Getränke und Tabakwaren zum Zwecke mitbringt diese zu konsumieren bzw. zu rauchen.

  8. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer f auf den Friedhöfen lärmt und spielt.

  9. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer g Tiere mit Ausnahme von Blinden- sowie Begleitschutzhunden mitbringt.

  10. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.

  11. entgegen § 6 Abs. 1 auf den Friedhöfen gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausübt.

  12. entgegen § 6 Abs. 6 S. 1 auf den Friedhöfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nicht von montags bis freitags in der Zeit von 6:00 – 18:00 Uhr durchführt.

  13. entgegen § 6 Abs. 6 S. 2 lärmintensive Arbeiten während der Bestattungen durchführt.

  14. entgegen § 6 Abs. 7 S. 1 Werkzeuge und Materialien auf den Friedhöfen nicht nur vorübergehend lagert.

  15. entgegen § 6 Abs. 7 S. 3 Abfall, Grabmalanlagen, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert.

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  1. entgegen § 6 Abs. 7 S. 4 gewerbliche Geräte an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt.17. entgegen § 7 eine Bestattung nicht unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anmeldet und / oder die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen beifügt.18. entgegen § 8 keine Särge aus zersetzbaren und umweltfreundlichen Materialien verwendet. Des Weiteren wer Urnen verwendet, die nicht aus leicht abbaubaren und umweltfreundlichen Materialien bestehen.19. entgegen § 20 Abs. 3 bei den Baumbestattungen keine biologisch abbaubare Aschenkapseln verwendet.20. entgegen § 26 die Grabstätte so gestaltet und so an die Umgebung anpasst, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage nicht bewahrt wird.21. entgegen § 27 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet, die nicht der Würde des Ortes entsprechen.22. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet, ohne dies vorher mittels eines Grabmalantrages schriftlich angezeigt hat.23. entgegen § 27a Abs. 2 nicht den Nachweis erbringt, dass die Grabmale ohne schlimmen Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmen Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind.24. entgegen § 29 Abs. 1 S. 1 bei der Aufstellung von Grabmalanlagen nicht die allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) beachtet.25. entgegen § 29 Abs. 1 S. 2 Grabmale nicht so befestigt, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.26. entgegen § 29 Abs. 2 bei Grabmalen von Erdgrabstätten nicht zwei Bohrfundamentsäulen, die bis auf den gewachsenen Boden (Reihen- und Wahlgrabstätten 1,80 m, Wahltiefgrabstätten 2,50 m) reichen, einbringt.27. entgegen § 30 Abs. 1 Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungszeiten ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt.28. entgegen § 30 Abs. 2 nach Ablauf der Ruhezeiten oder dem Erlöschen des Nutzungsrechts die Grabmale, Einfassungen sowie die Fundamente nicht entfernt.29. entgegen § 31 Abs. 1 die Grabstätten nicht herrichtet, pflegt und dauernd verkehrssicher in Stand hält.30. entgegen § 31 Abs. 2 die Grabstätten in den Grabfeldern der Abteilungen „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F“, „G“, „H 01“, „H 03“, „I 02“, „I 04“, „K“ und „U“ nicht mit einer bodenbündig verlegten Grabeinfassung versieht.31. entgegen § 31 Abs. 3 bei Reihengrabkammern (§ 14a) und Wahlgrabkammern (§ 15a) eine Vollabdeckung mit einer Steinplatte, Folie etc. vornimmt.

20

  1. entgegen § 31 Abs. 6 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Flächen (Wege und Pflanzbeete) beeinträchtigen.

  2. entgegen § 31 Abs. 7 Bäume, Gehölze und Stauden anpflanzt, die in ihrer Endgröße höher als 1,50 m werden.

  3. entgegen § 31 Abs. 9 die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten verändert.

  4. entgegen § 31 Abs. 10 bei der Bepflanzung und Pflege der Grabstätten nicht die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes beachtet. Und zur Unkrautbekämpfung Mittel verwendet, die nicht in Deutschland zugelassen sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € belegt werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.

§ 37 (Gebühren)

Für die Nutzung der Friedhöfe werden Gebühren erhoben. Das Nähere regelt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim in der jeweils geltenden Fassung.

§ 38 (In- und Außerkrafttreten)

Der Vierte Nachtrag tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Friedhofssatzung nebst aller Nachträge tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Lampertheim, den 20.07.2022

Der Magistrat der Stadt Lampertheim

gez.

(Gottfried Störmer) Bürgermeister

21

Anlage (zu §§ 13 ff.)

1. Reihengrabstätten

Größe der Grabstätten: 100 cm Breite x 240 cm Länge

1.1 Kindergrabstätten

Größe der Grabstätten: 60 cm Breite x 120 cm Länge

2. Wahlgrabstätten / Wahltiefgrabstätten

2.1 Wahltiefgrabstätten (Waldfriedhof Neuschloß)

Größe der Grabstätten (einstellig, zwei Särge): 120 cm Breite x 240 cm Länge

je weitere Stelle (zwei Särge) 150 cm Breite x 240 cm Länge (inklusive 30 cm Grabzwischenweg)

2.2 Wahltiefgrabstätten (Friedhof Hofheim)

Größe der Grabstätten (einstellig, zwei Särge): 120 cm Breite x 240 cm Länge

je weitere Stelle (zwei Särge) 150 cm Breite x 240 cm Länge (inklusive 30 cm Grabzwischenweg)

2.3 Wahlgrabstätte (Friedhöfe Hüttenfeld und Rosengarten)

Größe der Grabstätten (zwei Särge): 240 cm Breite x 240 cm Länge

jede weitere Stelle (ein Sarg) 150 cm Breite x 240 cm Länge (inklusive 30 cm Grabzwischenweg)

2.3.1 Reihen- / Wahlgrabkammer (Friedhöfe Hüttenfeld und Rosengarten)

Größe der Grabstätten: 125 cm Breite x 250 cm Länge

22

3. Rasengrabstätten (Waldfriedhof Neuschloß und Friedhof Hofheim)

3.1 Reihengrabstätten

  1. Größe der Grabstätten:

120 cm Breite x 240 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 45 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,16 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte:

55 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet):

55 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets:

55 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.2 Wahlgrabstätten (einstellig, zwei Särge)

  1. Größe der Grabstätten:

140 cm Breite x 240 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 55 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,19 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte:

65 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet):

65 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets:

65 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.2.1 Wahlgrabstätten (zweistellig, vier Särge)
  1. Größe der Grabstätten:

280 cm Breite x 240 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 175 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,61 qm

23

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. max. Abmessungen der Bodenplatte: 185 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet): 185 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets: 185 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.3 Urnengrabstätten

3.3.1 Reihengrabstätten

  1. Größe der Grabstätten: 75 cm Breite x 75 cm Länge

  2. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 45 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,16 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte: 55 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet): 55 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets: 55 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.3.2 Wahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten: 75 cm Breite x 150 cm Länge

  2. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 55 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,19 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte: 65 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet): 65 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets: 65 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

24

3.3.3 Wahlgrabstätten (bis zu 8 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten:

150 cm Breite x 150 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 110 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,39 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte:

120 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet):

120 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets:

120 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

Allgemeine Hinweise für Rasengrabstätten:

Eine Einfassung des Pflanzbeetes ist zulässig, solange sie bodenbündig (in Höhe der Grasnarbe) angelegt wird. Nach Aufgabe der Grabpflege ist die Einfassung zu entfernen.

Schalen, Grablaternen, Blumenvasen, Grabschmuck etc. dürfen bzw. darf nur innerhalb der zulässigen Grabbeetfläche aufgestellt werden, wobei ein Mindestabstand von 5 cm (Mähkante) einzuhalten ist.

Die Länge (Tiefe) der Bodenplatte kann geringer ausgeführt werden, wenn auf jeder Seite eine Mähkante von 5 cm verbleibt.

4. Urnengrabstätten

4.1 Reihengrabstätten

  1. Größe der Grabstätten:

75 cm Breite x 75 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 45 cm Breite

4.2 Wahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten:

75 cm Breite x 150 cm Länge

25

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 55 cm Breite

4.3 Wahlgrabstätten (bis zu 8 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten: 150 cm Breite x 150 cm Länge

  2. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 110 cm Breite

5. Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (anonymes Gräberfeld)

5.1 Reihengräber

Größe der Grabstätten: 100 cm Breite x 240 cm Länge

5.2 Reihengräber (Kinder)

Größe der Grabstätten: 60 cm Breite x 120 cm Länge

5.3 Urnenreihengräber

Größe der Grabstätten: 75 cm Breite x 75 cm Länge

Paragraph 01

(1) Die Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Lampertheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: „Waldfriedhof Neuschloß“, „Lampertheim-Mitte“, „Hofheim“, „Hüttenfeld“ und „Rosengarten“.

(2) Sie gilt nicht für den Jüdischen Friedhof, der sich innerhalb des Friedhofes „Lampertheim-Mitte“ befindet.

3

Paragraph 02

(1) Die Friedhöfe der Stadt Lampertheim sind in ihrer Gesamtheit eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Lampertheim.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Personen, die

a) bei ihrem Ableben mit Hauptwohnsitz in Lampertheim gemeldet waren, b) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, c) ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder d) früher mit Hauptwohnsitz in Lampertheim gemeldet waren und die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben.

(3) Auf Antrag kann von jedem das Verfügungsrecht / Nutzungsrecht an einer Urnenreihengrabstätte (vgl. § 16), Urnenwahlgrabstätte (vgl. § 17), Rasengrabstätte (vgl. § 18), Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (vgl. § 19) und Baumgrabstätte (vgl. § 20) erworben werden. Die Regelungen der §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 4 bleiben dabei unberührt.

(4) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ihre Erteilung besteht nicht.

(5) Auf dem Friedhof „Lampertheim-Mitte“ findet eine Neuvergabe von Grabstätten nicht mehr statt. Ausnahme hiervon ist der Erwerb von Verfügungsrechten an überirdischen Urnenbegräbnisstätten (Nischen in Urnenstelen) bis ausschließlich zum 31.12.2024. Bestehende Rechte auf Beisetzung in Wahlgrabstätten im Friedhof „Lampertheim-Mitte“ bleiben unberührt.

(6) Die Friedhöfe befinden sich im Eigentum der Stadt. Ihr obliegt ihre Verwaltung.

Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung werden weitere Beisetzungen ausgeschlossen. Geschlossene Grabstätten bleiben bis zum Ablauf der Ruhezeit erhalten. Der geschlossene Friedhof oder Friedhofsteil bleibt zu Besuch und Pflege der Gräber geöffnet.

(3) Der geschlossene Friedhof oder Friedhofsteil kann nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten entwidmet werden. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren und das entwidmete Grundstück kann anderen Zwecken zugeführt werden.

(4) Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen, bei einzelnen Grabstätten genügt stattdessen ein schriftlicher Bescheid.

(5) So weit durch die Schließung ein Recht auf weitere Beisetzung in einer Wahlgrabstätte erloschen ist, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten Entschädigung zu gewähren. Diese wird in der Weise gewährt, dass entweder

a) für den Zeitraum zwischen Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechtes entrichtete Gebühren anteilsmäßig zurückerstattet werden, oder dass

4

b) bei Eintritt eines Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte für die restliche Nutzungszeit ersatzweise zur Verfügung gestellt wird.

(6) Wählt der Berechtigte eine Entschädigung nach Abs. 5 a), erlischt das Nutzungsrecht mit dem Ablauf der Ruhefrist.

(7) Wählt der Berechtigte eine Entschädigung nach Abs. 5 b), wird die Ersatzgrabstätte Gegenstand des Nutzungsrechtes. Notwendige Umbettungen, Ab- und Aufbau des Grabmales sowie eine der geschlossenen Grabstätte ähnliche Bepflanzung müssen von der Stadt gebührenfrei vorgenommen werden.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

(1) Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für jeden zugänglich. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden bzw. sind diese zu verlassen.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten der Friedhöfe oder von Friedhofsteilen vorübergehend untersagt werden.

Paragraph 05

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche- sowie freiberufliche Dienste, anzubieten. Des Weiteren ist auf den Friedhöfen Werbung jeglicher Art verboten.

c) das Ablagern von Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen,

d) das Verschmutzen oder Beschädigen von Friedhofseinrichtungen und Anlagen,

e) Lärmen und Spielen,

f) das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Blinden- sowie Begleitschutzhunden.

g) alkoholische Getränke und Tabakwaren mitzubringen und zu konsumieren bzw. zu rauchen.

h) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Stadt Lampertheim gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

5

(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung. Sie sind mindestens eine Woche zuvor bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

Paragraph 06

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende sowie freiberuflich Tätige bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Lampertheim, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Der Zulassungsbescheid ist auf ein Jahr befristet und ist nicht übertragbar.

(4) Der Zulassungsbescheid gilt gleichzeitig als Berechtigungsausweis. Er ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von montags bis freitags in der Zeit von 6:00 – 18:00 Uhr durchgeführt werden. Während den Bestattungen haben lärmintensive Arbeiten zu unterbleiben.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Grabmalanlagen, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Lampertheim die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Hessen (§§ 71 a ff. HessVwVfG) abgewickelt werden. Ansprechpartner ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt, Tel. 06151-12-3366, E-Mail: einheitlicher.ansprechpartner@rpda.hessen.de

6

III. Bestattung

Paragraph 07

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird die Beisetzung in einer bestehenden Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Für die Beisetzung in einer der zur Auswahl stehenden Grabarten ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag zu stellen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort der Bestattung fest. Wünsche von Angehörigen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

Paragraph 08

(1) Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Es sind nur Särge aus zersetzbaren und umweltfreundlichen Materialien zulässig. Die Sargauskleidung mit nicht zersetzbaren Materialien wie z. B. Folien und Zink ist nicht erlaubt. Für die Beisetzung von Aschen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen.

(2) Bei den Baumgrabstätten (§ 20) ist die Verwendung von biologisch abbaubaren Aschenkapseln vorgeschrieben. Auch Überurnen müssen biologisch abbaubar sein.

(3) Die Leichenbekleidung sowie die Leichendecke und -kissen muss aus luftdurchlässigen Naturmaterialien wie z. B. Baumwolle oder Viskose bestehen und biologisch abbaubar sein.

(4) Särge, Urnen und Überurnen, welche in Grabkammern mit einer verkürzten Ruhezeit von 15 Jahren bestattet werden, dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit ohne Rückstände vergehen. Bei Bestattungen in Grabkammern sind nur grabkammergeeignete Särge der Resistenzklassen 5 – 4 (DIN N 350-2; nicht dauerhaft bis weniger dauerhaft) zugelassen, Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung der Leiche dürfen nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Ein Nachweis ist durch Fachzeichen oder Wäschezeichen zu erbringen. Schuhe, welche nicht aus den o. a. Materialien bestehen, sind nicht zulässig. Totenwäsche und Sargausstattungen müssen vollständig zersetzbar sein. Vollholzsärge, die aus tropischen Hölzern gefertigt wurden, sind verboten. Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Urnen, die nicht der Friedhofssatzung entsprechen, zurückweisen.

(5) Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei sarglosen Bestattungen hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

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Paragraph 09

(1) Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle oder am Grabe abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen.

(3) Die Ausschmückung des Aufbahrungsraumes und der Trauerhalle ist Angelegenheit der Hinterbliebenen, ebenso das Wegräumen und Säubern.

(4) Sarg oder Urne werden vom Friedhofspersonal zur Grabstätte gebracht und in das Grab gesenkt. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann dies auch von anderen Personen übernommen werden.

Paragraph 10

(1) Die Grabaushubtiefe erfolgt wie folgt:

a) Reihengrab Erwachsene 1,80 m b) Reihengrab Kinder (bis vollendetes 5. Lebensjahr) 1,40 m c) Wahlgrab 1,80 m d) Wahltiefgrab 2,50 m e) Wahltiefgrab (Zweitbelegung) 1,80 m f) Urnenerdgrab 0,80 m g) Baumgrab 1,00 m

(2) Fehlgeburten oder abgetrennte Körperteile werden von städtischen Bediensteten an einer dafür besonders vorgesehenen Stelle in einer Tiefe von 0,80 m begraben.

(3) Die Grabstätten werden durch das Friedhofspersonal ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(4) Wahltiefgräber sind auf den Friedhöfen „Lampertheim-Mitte“, „Hüttenfeld“ und „Rosengarten“ nicht möglich und deshalb ausgeschlossen.

Paragraph 11

(1) Die Ruhezeit beträgt für:

Aschen (Urnen) und Leichen (Särge) jeweils 20 Jahre

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit für Leichen (Särge) auf den Friedhöfen „Lampertheim-Mitte“ und „Rosengarten“ 25 Jahre.

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit für Leichen (Särge) und Aschen (Urnen), welche in Grabkammern bestattet werden, jeweils 15 Jahre.

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(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenreste, Aschekapseln oder Überurnen können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch in andere belegte Grabstätten umgebettet werden. Eine Herausgabe an die Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten ist lediglich bei Überurnen gestattet.

Paragraph 12

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen / Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.

(3) Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen / Ausgrabungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen / Ausgrabungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Umbettungen und Ausgrabungen werden vom Friedhofspersonal ausgeführt. Der Zeitpunkt wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung und Ausgrabung nicht unterbrochen. Nach Ablauf der Ruhezeit können mit Zustimmung der Verwaltung noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungs- bzw. Ausgrabungszwecken wieder auszugraben, bedürfen einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung.

(7) Die Kosten der Umbettung bzw. Ausgrabung und den Ersatz von durch die Umbettung bzw. Ausgrabung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstandenen Schäden haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Im Rahmen der Verfügbarkeit der Belegungsflächen werden folgende Arten von Grabstätten bereitgestellt:

  • a) Reihengrabstätten (§ 14)
  • b) Reihengrabkammern (§ 14a)
  • c) Wahlgrabstätten (§ 15)
  • d) Wahlgrabkammern (§ 15a)
  • e) Urnenreihengrabstätten (§ 16)
  • f) Urnenwahlgrabstätten (§ 17)

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g) Rasengrabstätten (§ 18) h) Urnenstelen / Urnenwände (§ 19) i) Baumgrabstätten (§ 20) j) Grabstätten für Früh-/Totgeburten (§ 21) k) Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (§ 22) l) Grabstätten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern (Memoriam-Garten) (§ 23)

(3) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. Grabart oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Entscheidet sich der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte das Verfügungsrecht / Nutzungsrecht an einer Grabstätte mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, vgl. § 30 Abs. 1, vorzeitig zurückzugeben, so wird bei selbst gepflegten Grabstätten (Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten) eine jährliche Pflegepauschale für die noch bestehende Nutzungszeit in einer Summe (Abstandsgebühr) zuzüglich einer Verwaltungsgebühr erhoben. Sollte die Stadt Lampertheim die Grabflächen für Zwecke benötigen, welche nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Friedhofs stehen, so wird diese Abstandsgebühr nicht erhoben.

Paragraph 14

(1) Reihengrabkammern sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten für die Dauer der Verfügungszeit von 15 Jahren vorbehalten ist. Sie werden der Reihe nach belegt und können erst im Todesfall erworben werden. Sie stehen ausschließlich auf den Friedhöfen Hüttenfeld und Rosengarten zur Verfügung.

(2) In einer Grabkammer kann nur eine Erdbestattung (Sarg) vorgenommen werden.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 14 (Reihengrabstätten) in analoger Anwendung.

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Paragraph 15

(1) Wahlgrabkammern sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten für die Dauer der Nutzungszeit von 25 Jahren vorbehalten ist. Sie werden der Reihe nach belegt und können erst im Todesfall erworben werden. Es besteht die Option, dass das Nutzungsrecht von den Nutzungsberechtigten verlängert werden kann. Sie stehen ausschließlich auf den Friedhöfen Hüttenfeld und Rosengarten zur Verfügung.

(2) In einer Grabkammer können zwei Erdbestattungen (Särge) übereinander vorgenommen werden. Zusätzlich können zwei Urnenbestattungen erfolgen.

(3) Für das Nutzungsrecht an Wahlgrabkammern gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend.

Paragraph 16

(1) Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung von Aschenurnen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) des zu Bestatteten abgegeben. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit können die beigesetzten Aschenurnen entfernt werden. Die Asche wird sodann an einer dafür geeigneten Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

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Paragraph 17

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschenurnen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann und deren Lage beim Erwerb bestimmt ist.

(2) Für das Nutzungsrecht an Urnenwahlgrabstätten gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend. Es werden Urnenwahlgrabstätten bereitgestellt, in der bis zu vier- und bis zu acht Urnen beigesetzt werden können.

Paragraph 18

Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen. Sollte ein Grabmal aufgebracht bzw. errichtet werden, so ist die Verlegung einer bodenbündigen Grundplatte mit einer entsprechenden Mähkante von 5 cm auf jeder Seite grundsätzlich vorgeschrieben. Es können Pflanzbeete angelegt werden, deren Größe in der Anlage dieser Satzung geregelt ist.

Paragraph 19

(1) Nischen in Urnenstelen / Urnenwänden, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann, dienen der Aufnahme von bis zu drei Urnen. Die Lage der Nische kann frei gewählt werden.

(2) Für das Nutzungsrecht gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend.

(3) Nischen in Urnenstelen / Urnenwänden auf dem Friedhof Lampertheim-Mitte, an denen ein Verfügungsrecht für die Dauer von 20 Jahren bis zum 31.12.2024 erworben werden kann, dienen der Aufnahme von einer Urne. Die Lage der Nische kann frei gewählt werden. Es gelten die Bestimmungen von § 16 (Urnenreihengrabstätten) in analoger Anwendung.

Paragraph 20

(1) Baumgrabstätten als Urnengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren erworben wird. Die Baumgrabstätten befinden sich in einem besonders angelegten und vermessenen Baumgrabfeld ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Um den Mittelpunkt eines Baumstammes wird ein Kreis mit einem Radius von 2,00 m gezogen. Dieser Kreis wird von der Stadt Lampertheim mit einer Steineinfassung versehen und in sechzehn gleich große, nicht sichtbare, Teilstücke gegliedert. Jedes Teilstück stellt eine Grabstätte dar, in der bis zu drei Urnen bestattet werden können. Die Grabanlage erhält eine bodendeckende Dauerbepflanzung, die von der Stadt Lampertheim angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten wird.

(2) Innerhalb der Kreisfläche wird von der Stadt Lampertheim ein Gemeinschaftsgrabmal aufgestellt und entsprechend unterhalten. Auf diesem können auf Antrag von der Stadt Lampertheim nach deren Vorgaben Namenstafeln angebracht werden, welche grundsätzlich die Personendaten der Verstorbenen (Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname sowie Geburts- und Sterbedaten) enthalten dürfen. Die Namenstafeln werden grundsätzlich der Reihe nach angebracht. Je Sterbefall besteht Anspruch auf die Anbringung einer eigenen Namenstafel. Die Kosten für die erste Namenstafel sind in der Graberwerbsgebühr enthalten, alle weiteren Namenstafeln werden separat abgerechnet.

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(3) Die Urnen mit der Asche der Verstorbenen werden in einer Tiefe von bis zu 100 cm im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Für die Beisetzung der Urnen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Behältnisse verwendet werden, vgl. § 8 Abs. 2.

(4) Auf den Baumgrabstätten dürfen grundsätzlich keinerlei Gegenstände bzw. eigene Pflanzungen aufgebracht werden. Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o. ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Grabmale und individuelle Gestaltung der Baumgrabstätten sind nicht zulässig. In die Bäume darf darüber hinaus nicht eingeritzt oder eingeschlagen werden. Sollte der Baum im Laufe der Zeit beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Lampertheim zu der Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. Auf einen Ersatzbaum besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Pflegeeingriffe an den Bäumen sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

(5) Für das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend.

Paragraph 21

(1) Eine Grabstätte für Früh-/Totgeburten ist eine Gemeinschaftsgrabstätte für nicht-bestattungspflichtige Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind, oder Föten. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte ist als Grünfläche angelegt und erhält ein Grabmal zum Gedenken. Die Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Stadt Lampertheim.

(3) Die Grabnutzung sowie die Bestattung erfolgen kostenlos.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen für Reihengrabstätten gem. § 14 Abs. 1.

Paragraph 22

Die Reihengrabstätte für ungenannte Beigesetzte (Wiesengrabanlage) dient der Beisetzung von Leichen und Aschenurnen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, das Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Pflanzschalen, Grabschmuck, Grablaternen etc. sind nicht gestattet.

Paragraph 23

(1) Auf dem Waldfriedhof Neuschloß können in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Gemeinschaftsgrabanlagen mit gärtnerischer Grabpflege und Grabmalunterhaltung angeboten werden. Diese umfassen Reihen- und Wahlgrabstätten (Särge), Urnen-Reihen- und Urnenwahlgrabstätten, Urnen-Reihengrabstätten im Gemeinschaftsgräberfeld sowie Urnen-Partnergrabstätten in einem Rondell. Voraussetzung für die Zuteilung einer entsprechenden Grabstätte ist der Erwerb eines Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts sowie der Nachweis eines abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH, Frankfurt / Main.

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(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung.

(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig.

(4) Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften der Friedhofssatzung in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten.

Paragraph 24

Ehrengrabstätten werden von der Stadt unterhalten. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Magistrats.

Paragraph 25

Die Größe der Grabstätten orientiert sich an dem von der Verwaltung aufzustellenden Belegungsplan und ist der Anlage dieser Satzung zu entnehmen.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 26

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt wird.

VI. Grabmale

Paragraph 27

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie sollen in Form und Werkstoff gut gestaltet sein und sich harmonisch in die Umgebung einfügen. Die zulässigen Grabmalgrößen sind in der Anlage dieser Satzung geregelt.

Paragraph 28

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt bzw. errichtet werden, wenn sie nachweislich ohne schlimme Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmen Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt, vgl. § 6a (Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit) des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes FBG in der jeweils gültigen Fassung. Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung. Die Nachweise sind zusammen mit dem Grabmalantrag gemäß § 28 Abs. 1 der Friedhofssatzung vorzulegen.

Paragraph 29

(1) Bei der Aufstellung der Grabmale sind die allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu beachten. Die Grabmale sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim Öffnen benachbarte Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Bei Grabmalen von Erdgrabstätten ist das Einbringen von zwei Bohrfundamentsäulen, die bis auf den gewachsenen Boden (Reihen- und Wahlgrabstätten 1,80 m, Wahltiefgrabstätten 2,50 m) reichen, vorgeschrieben.

(3) Die Grabmale sind von den jeweils Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten dauernd in sicherem Zustand zu erhalten und darauf zu überprüfen. Die Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale verursacht wird.

(4) Unbeschadet dieser Vorschrift ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, durch eine jährlich durchzuführende Standsicherheitskontrolle die Grabmale zu überprüfen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile davon entfernen. Kann der Nutzungsberechtigte / Verfügungsberechtigte nicht ermittelt werden, genügt ein entsprechender einmonatiger Hinweis an der Grabstätte.

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Paragraph 30

(1) Das Entfernen einer Grabstätte, eines Grabmals oder einer baulichen Anlage vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlaubt.

(2) Nach dem Ablauf der Ruhezeit oder dem Erlöschen des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen sowie vorhandene Fundamente zu entfernen. Sind die vorgenannten Grabelemente trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf entfernt, kann die Verwaltung diese auf Kosten der Nutzungsberechtigten selbst entfernen. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht.

(3) Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung amtlich bekannt zu machen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine amtliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 31

(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 15 und 26 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungs- bzw. verfügungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. des Ablaufs der Ruhezeit an einer Reihengrabstätte.

(2) Auf dem „Waldfriedhof Neuschloß“ sind bei den Grabfeldern der Abteilungen „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F“, „G“, „H 01“, „H 03“, „K“ und „U“ nur bodenbündig verlegte Grabeinfassungen zulässig; die Aufbringung von Grabplatten als Vollabdeckung ist erlaubt. Ab dem Gräberfeld „H 02“ und „I“ sowie in allen neuen Grabfeldern für Reihen- und Wahlgrabstätten, welche im alten Teil des Waldfriedhofs Neuschloß angelegt werden, können die Grabeinfassungen – mit Ausnahme der Rasengrabstättenfelder – auch hochgestellt aufgebracht werden. Eine hochgestellte Einfassung darf ab der Bodenoberkante inklusive einer möglichen Teilabdeckung eine Höhe von max. 15 cm aufweisen. Bei den Reihengrabstätten (§ 14) und bei den Wahlgrabstätten (§ 15) werden die Grabzwischenwege, die eine Breite von 30 cm aufweisen, zu gegebener Zeit von der Stadt Lampertheim mit einem bodenbündig verlegten Betonbalken versehen.

(3) Um die Funktion des Grabkammersystems zu gewährleisten, darf im oberen Drittel der Grabstätte keine Grababdeckung mit einer Steinplatte, Folie etc. erfolgen.

(4) Das mögliche Pflanzenbeet bei Rasengrabstätten (§ 18) kann mit Platten oder Kies o. ä. abgedeckt werden und mit einer bodenbündigen Einfassung versehen werden. Sollte auf die Anlegung eines Pflanzbeetes verzichtet werden, wird die Pflanzfläche zu gegebener Zeit mit Rasen versehen, der von der Stadt Lampertheim unterhalten wird. Bezüglich der Größe des Pflanzbeetes sowie der Bodenplatte wird auf die Gestaltungsmöglichkeiten von Rasengrabstätten in der Anlage zur Friedhofsatzung verwiesen.

(5) Die Anlegung von Grabhügeln zur endgültigen Bepflanzung ist nicht gestattet.

(6) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Flächen (Wege und Pflanzbeete) nicht beeinträchtigen.

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(7) Das Anpflanzen von Bäumen, Gehölzen und Stauden, die in ihrer Endgröße höher als 1,50 m werden, ist nicht zulässig.

(8) Vorhandene Pflanzbeete, Bäume und Gehölze, die zur Friedhofsanlage gehören, müssen geduldet werden.

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(10) Bei der Bepflanzung und Pflege der Grabstätten sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Zur Unkrautbekämpfung dürfen nur Mittel verwendet werden, welche in Deutschland zugelassen sind.

(11) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den städtischen Anpflanzungen aufbewahrt werden.

Paragraph 32

(1) Wird die Grabstätte entgegen der Regelungen der §§ 26 ff. hergerichtet, wird der Nutzungsberechtigte (Wahlgrabstätten) / Verfügungsberechtigte (Reihengrabstätten) schriftlich oder, falls er nicht zu ermitteln ist, durch einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte zur ordnungsgemäßen Herrichtung der Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengräber abgeräumt und eingesät werden, bei Wahlgräbern kann die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Voraussetzung für den Entzug ist, dass der Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich, falls nötig, durch den entsprechenden Hinweis an der Grabstätte aufgefordert wurde, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Im Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte zur Entfernung des Grabmals innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft aufgefordert. In den schriftlichen Aufforderungen und Hinweisen an der Grabstätte muss auf die jeweiligen Rechtsfolgen hingewiesen werden.

VIII. Schlussvorschriften

Paragraph 33

(1) An allen Grabstätten, an welchen Verfügungs- bzw. Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieser Satzung erhoben wurden, richten sich die Ruhe-/Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 34

Die Stadt Lampertheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, durch Tiere oder höherer Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

18

Paragraph 35

Der Magistrat ist ermächtigt, aus besonderen Anlässen Ausnahmen von dieser Satzung zuzulassen. Dies gilt nicht für gesetzliche Vorschriften.

Paragraph 36

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 die Friedhöfe nach Einbruch der Dunkelheit betritt bzw. diese nicht verlässt.

  2. entgegen § 5 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält und ebenfalls Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.

  3. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer a die Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, befährt.

  4. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer b auf den Friedhöfen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche- bzw. freiberufliche Dienste anbietet und auf den Friedhöfen Werbung jeglicher Art durchführt.

  5. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer c Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert.

  6. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer d die Friedhofseinrichtungen und Anlagen verschmutzt oder beschädigt.

  7. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer e alkoholische Getränke und Tabakwaren zum Zwecke mitbringt diese zu konsumieren bzw. zu rauchen.

  8. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer f auf den Friedhöfen lärmt und spielt.

  9. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer g Tiere mit Ausnahme von Blinden- sowie Begleitschutzhunden mitbringt.

  10. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.

  11. entgegen § 6 Abs. 1 auf den Friedhöfen gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausübt.

  12. entgegen § 6 Abs. 6 S. 1 auf den Friedhöfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nicht von montags bis freitags in der Zeit von 6:00 – 18:00 Uhr durchführt.

  13. entgegen § 6 Abs. 6 S. 2 lärmintensive Arbeiten während der Bestattungen durchführt.

  14. entgegen § 6 Abs. 7 S. 1 Werkzeuge und Materialien auf den Friedhöfen nicht nur vorübergehend lagert.

  15. entgegen § 6 Abs. 7 S. 3 Abfall, Grabmalanlagen, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert.

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  1. entgegen § 6 Abs. 7 S. 4 gewerbliche Geräte an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt.17. entgegen § 7 eine Bestattung nicht unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anmeldet und / oder die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen beifügt.18. entgegen § 8 keine Särge aus zersetzbaren und umweltfreundlichen Materialien verwendet. Des Weiteren wer Urnen verwendet, die nicht aus leicht abbaubaren und umweltfreundlichen Materialien bestehen.19. entgegen § 20 Abs. 3 bei den Baumbestattungen keine biologisch abbaubare Aschenkapseln verwendet.20. entgegen § 26 die Grabstätte so gestaltet und so an die Umgebung anpasst, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage nicht bewahrt wird.21. entgegen § 27 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet, die nicht der Würde des Ortes entsprechen.22. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet, ohne dies vorher mittels eines Grabmalantrages schriftlich angezeigt hat.23. entgegen § 27a Abs. 2 nicht den Nachweis erbringt, dass die Grabmale ohne schlimmen Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmen Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind.24. entgegen § 29 Abs. 1 S. 1 bei der Aufstellung von Grabmalanlagen nicht die allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) beachtet.25. entgegen § 29 Abs. 1 S. 2 Grabmale nicht so befestigt, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.26. entgegen § 29 Abs. 2 bei Grabmalen von Erdgrabstätten nicht zwei Bohrfundamentsäulen, die bis auf den gewachsenen Boden (Reihen- und Wahlgrabstätten 1,80 m, Wahltiefgrabstätten 2,50 m) reichen, einbringt.27. entgegen § 30 Abs. 1 Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungszeiten ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt.28. entgegen § 30 Abs. 2 nach Ablauf der Ruhezeiten oder dem Erlöschen des Nutzungsrechts die Grabmale, Einfassungen sowie die Fundamente nicht entfernt.29. entgegen § 31 Abs. 1 die Grabstätten nicht herrichtet, pflegt und dauernd verkehrssicher in Stand hält.30. entgegen § 31 Abs. 2 die Grabstätten in den Grabfeldern der Abteilungen „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F“, „G“, „H 01“, „H 03“, „I 02“, „I 04“, „K“ und „U“ nicht mit einer bodenbündig verlegten Grabeinfassung versieht.31. entgegen § 31 Abs. 3 bei Reihengrabkammern (§ 14a) und Wahlgrabkammern (§ 15a) eine Vollabdeckung mit einer Steinplatte, Folie etc. vornimmt.

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  1. entgegen § 31 Abs. 6 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Flächen (Wege und Pflanzbeete) beeinträchtigen.

  2. entgegen § 31 Abs. 7 Bäume, Gehölze und Stauden anpflanzt, die in ihrer Endgröße höher als 1,50 m werden.

  3. entgegen § 31 Abs. 9 die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten verändert.

  4. entgegen § 31 Abs. 10 bei der Bepflanzung und Pflege der Grabstätten nicht die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes beachtet. Und zur Unkrautbekämpfung Mittel verwendet, die nicht in Deutschland zugelassen sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € belegt werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.

Paragraph 37

Für die Nutzung der Friedhöfe werden Gebühren erhoben. Das Nähere regelt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 38

Der Vierte Nachtrag tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Friedhofssatzung nebst aller Nachträge tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Lampertheim, den 20.07.2022

Der Magistrat der Stadt Lampertheim

gez.

(Gottfried Störmer) Bürgermeister

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Anlage (zu §§ 13 ff.)

1. Reihengrabstätten

Größe der Grabstätten: 100 cm Breite x 240 cm Länge

1.1 Kindergrabstätten

Größe der Grabstätten: 60 cm Breite x 120 cm Länge

2. Wahlgrabstätten / Wahltiefgrabstätten

2.1 Wahltiefgrabstätten (Waldfriedhof Neuschloß)

Größe der Grabstätten (einstellig, zwei Särge): 120 cm Breite x 240 cm Länge

je weitere Stelle (zwei Särge) 150 cm Breite x 240 cm Länge (inklusive 30 cm Grabzwischenweg)

2.2 Wahltiefgrabstätten (Friedhof Hofheim)

Größe der Grabstätten (einstellig, zwei Särge): 120 cm Breite x 240 cm Länge

je weitere Stelle (zwei Särge) 150 cm Breite x 240 cm Länge (inklusive 30 cm Grabzwischenweg)

2.3 Wahlgrabstätte (Friedhöfe Hüttenfeld und Rosengarten)

Größe der Grabstätten (zwei Särge): 240 cm Breite x 240 cm Länge

jede weitere Stelle (ein Sarg) 150 cm Breite x 240 cm Länge (inklusive 30 cm Grabzwischenweg)

2.3.1 Reihen- / Wahlgrabkammer (Friedhöfe Hüttenfeld und Rosengarten)

Größe der Grabstätten: 125 cm Breite x 250 cm Länge

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3. Rasengrabstätten (Waldfriedhof Neuschloß und Friedhof Hofheim)

3.1 Reihengrabstätten

  1. Größe der Grabstätten:

120 cm Breite x 240 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 45 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,16 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte:

55 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet):

55 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets:

55 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.2 Wahlgrabstätten (einstellig, zwei Särge)

  1. Größe der Grabstätten:

140 cm Breite x 240 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 55 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,19 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte:

65 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet):

65 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets:

65 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.2.1 Wahlgrabstätten (zweistellig, vier Särge)
  1. Größe der Grabstätten:

280 cm Breite x 240 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 175 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,61 qm

23

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. max. Abmessungen der Bodenplatte: 185 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet): 185 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets: 185 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.3 Urnengrabstätten

3.3.1 Reihengrabstätten

  1. Größe der Grabstätten: 75 cm Breite x 75 cm Länge

  2. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 45 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,16 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte: 55 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet): 55 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets: 55 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.3.2 Wahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten: 75 cm Breite x 150 cm Länge

  2. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 55 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,19 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte: 65 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet): 65 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets: 65 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

24

3.3.3 Wahlgrabstätten (bis zu 8 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten:

150 cm Breite x 150 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 110 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,39 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte:

120 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet):

120 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets:

120 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

Allgemeine Hinweise für Rasengrabstätten:

Eine Einfassung des Pflanzbeetes ist zulässig, solange sie bodenbündig (in Höhe der Grasnarbe) angelegt wird. Nach Aufgabe der Grabpflege ist die Einfassung zu entfernen.

Schalen, Grablaternen, Blumenvasen, Grabschmuck etc. dürfen bzw. darf nur innerhalb der zulässigen Grabbeetfläche aufgestellt werden, wobei ein Mindestabstand von 5 cm (Mähkante) einzuhalten ist.

Die Länge (Tiefe) der Bodenplatte kann geringer ausgeführt werden, wenn auf jeder Seite eine Mähkante von 5 cm verbleibt.

4. Urnengrabstätten

4.1 Reihengrabstätten

  1. Größe der Grabstätten:

75 cm Breite x 75 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 45 cm Breite

4.2 Wahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten:

75 cm Breite x 150 cm Länge

25

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 55 cm Breite

4.3 Wahlgrabstätten (bis zu 8 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten: 150 cm Breite x 150 cm Länge

  2. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 110 cm Breite

5. Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (anonymes Gräberfeld)

5.1 Reihengräber

Größe der Grabstätten: 100 cm Breite x 240 cm Länge

5.2 Reihengräber (Kinder)

Größe der Grabstätten: 60 cm Breite x 120 cm Länge

5.3 Urnenreihengräber

Größe der Grabstätten: 75 cm Breite x 75 cm Länge

Gebührenordnung

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 (Gegenstand und Höhe der Gebühren)

(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Vorschriften erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif.

§ 2 (Gebührenschuldner)

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer:

  • a) den jeweiligen Friedhof in Anspruch nimmt,
  • b) sich gegenüber der Stadt Lampertheim zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  • c) zur Bestattung nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz verpflichtet oder sorgepflichtige Person ist,
  • d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 (Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren)

(1) Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie der Inanspruchnahme der besonderen Leistungen der Verwaltung.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

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§ 4 (Befreiung und Ermäßigung von Gebühren)

(1) Bestattungen und Umbettungen bei Gräbern, die unter die Vorschriften des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) fallen, sind von allen Gebühren befreit.

(2) In besonderen Ausnahmefällen (z. B. Bestattung verdienter Bürger der Stadt) kann der Magistrat völlige oder teilweise Gebührenbefreiung gewähren.

§ 5 (Gebühren bei Zurücknahme von Aufträgen)

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages bereits begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen.

§ 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Lampertheim, den 01. November 2021

Der Magistrat der
Stadt Lampertheim

gez.

Gottfried Störmer
Bürgermeister

Hinweis: Der Satzungstext ist auf der Homepage der Stadt Lampertheim unter https://www.lampertheim.de/de/buergerservice/verwaltung/ortsrecht/ einzusehen.

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Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim

Ziffer Bezeichnung Euro €
1. Grabstätten
Überlassung von Nutzungsrechten an einer:
1.1 Reihengrabstätte (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit)
1.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 335,00
1.1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.485,00
1.1.3 Reihengrabkammer (1 Sarg; 15 Jahre Nutzungszeit) 1.450,00
1.2 Wahlgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit)
1.2.1 je Stelle (1 Sarg) 1.215,00
1.2.2 Wahlgrabkammer (2 Särge; 25 Jahre Nutzungszeit) 2.360,00
1.3 Wahltiefgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit)
1.3.1 einstellig (2 Särge) 2.430,00
1.3.2 jede weitere Stelle (2 Särge) 2.430,00
1.4 Rasengrabstätten
1.4.1 Rasenreihengrabstätte (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 3.330,00
1.4.2 Rasenwahlgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit)
1.4.2.1 einstellig (bis zu 2 Särge) 5.100,00
1.4.2.2 jede weitere Stelle (2 Särge) 5.100,00
1.4.3 Urnenrasenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.650,00
1.4.4 Urnenrasenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.865,00
1.4.5 jede weitere Urne 715,00
1.5 Urnengrabstätten
1.5.1 Urnenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.500,00
1.5.2 Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.500,00
1.5.3 jede weitere Urne 625,00
1.6 Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (bis 3 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.055,00
1.6.1 Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) nur Friedhof Lampertheim-Mitte 1.370,00

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1.7 Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (anonyme Grabanlage)
1.7.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 335,00
1.7.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.740,00
1.7.3 Urnenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.200,00
1.8 Baumgrabstätte für Urnen (bis 2 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.440,00
1.9 Verlängerung des Nutzungsrechts / Jahr
1.9.1 an einer Wahlgrabstätte (2 Särge) 80,00
1.9.2 an einer einstelligen Wahltiefgrabstätte (2 Särge) 80,00
1.9.3 jeder weitere Sarg 40,00
1.9.3.1 an einer Wahlgrabkammer (2 Särge) 95,00
1.9.4 an einer einstelligen Rasenwahlgrabstätte (2 Särge) 170,00
1.9.4.1 jede weitere Stelle (2 Särge) 170,00
1.9.5 an einer Urnenrasenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) 95,00
1.9.5.1 jede weitere Urne 25,00
1.9.6 an einer Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) 85,00
1.9.6.1 jede weitere Urne 20,00
1.9.7 an einer Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (bis 3 Urnen) 70,00
1.9.8 an einer Baumgrabstätte für Urnen (bis 2 Urnen) 80,00
2. Bestattungen
2.1 von Särgen in Reihengrabstätten
2.1.1 von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 190,00
2.1.2 von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 370,00
2.2 von Särgen in Wahlgrabstätten 370,00
2.3 von Särgen in Wahl-Tiefengrabstätten 480,00
2.4 Zweitbelegungen in Wahlgrabstätten 480,00
2.5 von Urnen in Urnengrabstätten / Erdgrabstätten 190,00
2.6 von Urnen in Urnenstelen / Urnenwänden 155,00
3. Umbettungen
3.1 innerhalb des Friedhofes
3.1.1 von Särgen 1.300,00
3.1.2 von Urnen 260,00
3.2 auf einen anderen Lampertheimer Friedhof
3.2.1 von Särgen 1.900,00
3.2.2 von Urnen 510,00

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4. Ausgrabungen
4.1 von Särgen 725,00
4.2 von Urnen 145,00
5. Abräumen von Grabstätten
5.1 von Erdgrabstätten (bis zu 2 Stellen – Särge) 415,00
5.1.1 jede weitere Stelle – Sarg 210,00
5.2 von Urnengrabstätten 210,00
5.3 Ausschließliche Entfernung und Entsorgung der Fundamente 310,00
5.4 Pflege der Grabstätten mit eigener Pflege bei vorzeitigem Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts/Verfügungsrechts nach erfolgter Abräumung bis zum Ablauf der ursprünglichen Ruhefrist. Die Abstandsgebühr wird mit dem Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts/Verfügungsrechts für die gesamte Grabstätte im Voraus fällig. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
5.4.1 Pflege einer Reihengrabstätte je Jahr 30,00
5.4.2 Pflege einer Urnenreihengrabstätte je Jahr 8,50
5.4.3 Pflege einer Wahlgrabstätte/Wahltiefgrabstätte je Jahr 37,00
5.4.4 Pflege einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr 12,00
6. Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrungskühlzelle)
6.1 Aufbahrung von Leichen in der Kühlzelle bis zu 5 Tagen 360,00
6.1.1 Für jeden - nicht von der Stadt Lampertheim zu vertretenen - weiteren Tag 70,00
6.1.2 Aufbahrung von Leichen in der Kühlzelle bis zu einem Tag 70,00
6.2 Aufbewahrung von Verstorbenen in der Gefriervitrine bis zu 5 Tagen 490,00
6.2.1 Für jeden - nicht von der Stadt Lampertheim zu vertretenen - weiteren Tag 100,00
6.2.2 Aufbewahrung von Leichen in der Gefriervitrine bis zu einem Tag 100,00
7. Benutzung der Trauerhalle 240,00
8. Benutzung und Reinigung des Sezierraumes (je Leiche) 735,00
8.1 Benutzung des Sezierraumes (je Leiche) 365,00
9. Zusätzliche Hilfskraft für eine Bestattung (jede angefangene Stunde) 80,00
10. Zulassungsgenehmigung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige (Ausübung gewerblicher – und freiberuflicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Lampertheim) – gilt bis zu einem Jahr nach Genehmigungsdatum 80,00
11. Genehmigungsgebühr für einen Umbettungs- oder Ausgrabungsantrag 80,00
12. Ausnahmegenehmigung für die Bestattung von auswärtigen Personen 80,00

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13. Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Rückgabe eines Grabnutzungsrechtes / Grabverfügungsrechtes 80,00
14. Verwaltungsgebühr für die Durchführung einer Bestattung 265,00
15. Portokosten für einen Urnenversand werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

Paragraph 01

(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Vorschriften erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif.

Paragraph 02

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer:

  • a) den jeweiligen Friedhof in Anspruch nimmt,
  • b) sich gegenüber der Stadt Lampertheim zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  • c) zur Bestattung nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz verpflichtet oder sorgepflichtige Person ist,
  • d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Paragraph 03

(1) Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie der Inanspruchnahme der besonderen Leistungen der Verwaltung.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

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§ 4 (Befreiung und Ermäßigung von Gebühren)

(1) Bestattungen und Umbettungen bei Gräbern, die unter die Vorschriften des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) fallen, sind von allen Gebühren befreit.

(2) In besonderen Ausnahmefällen (z. B. Bestattung verdienter Bürger der Stadt) kann der Magistrat völlige oder teilweise Gebührenbefreiung gewähren.

§ 5 (Gebühren bei Zurücknahme von Aufträgen)

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages bereits begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen.

§ 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Lampertheim, den 01. November 2021

Der Magistrat der
Stadt Lampertheim

gez.

Gottfried Störmer
Bürgermeister

Hinweis: Der Satzungstext ist auf der Homepage der Stadt Lampertheim unter https://www.lampertheim.de/de/buergerservice/verwaltung/ortsrecht/ einzusehen.

3

Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim

Ziffer Bezeichnung Euro €
1. Grabstätten
Überlassung von Nutzungsrechten an einer:
1.1 Reihengrabstätte (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit)
1.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 335,00
1.1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.485,00
1.1.3 Reihengrabkammer (1 Sarg; 15 Jahre Nutzungszeit) 1.450,00
1.2 Wahlgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit)
1.2.1 je Stelle (1 Sarg) 1.215,00
1.2.2 Wahlgrabkammer (2 Särge; 25 Jahre Nutzungszeit) 2.360,00
1.3 Wahltiefgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit)
1.3.1 einstellig (2 Särge) 2.430,00
1.3.2 jede weitere Stelle (2 Särge) 2.430,00
1.4 Rasengrabstätten
1.4.1 Rasenreihengrabstätte (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 3.330,00
1.4.2 Rasenwahlgrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit)
1.4.2.1 einstellig (bis zu 2 Särge) 5.100,00
1.4.2.2 jede weitere Stelle (2 Särge) 5.100,00
1.4.3 Urnenrasenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.650,00
1.4.4 Urnenrasenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.865,00
1.4.5 jede weitere Urne 715,00
1.5 Urnengrabstätten
1.5.1 Urnenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.500,00
1.5.2 Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.500,00
1.5.3 jede weitere Urne 625,00
1.6 Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (bis 3 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.055,00
1.6.1 Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) nur Friedhof Lampertheim-Mitte 1.370,00

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1.7 Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (anonyme Grabanlage)
1.7.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 335,00
1.7.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (1 Sarg; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.740,00
1.7.3 Urnenreihengrabstätte (1 Urne; 20 Jahre Nutzungszeit) 1.200,00
1.8 Baumgrabstätte für Urnen (bis 2 Urnen; 30 Jahre Nutzungszeit) 2.440,00
1.9 Verlängerung des Nutzungsrechts / Jahr
1.9.1 an einer Wahlgrabstätte (2 Särge) 80,00
1.9.2 an einer einstelligen Wahltiefgrabstätte (2 Särge) 80,00
1.9.3 jeder weitere Sarg 40,00
1.9.3.1 an einer Wahlgrabkammer (2 Särge) 95,00
1.9.4 an einer einstelligen Rasenwahlgrabstätte (2 Särge) 170,00
1.9.4.1 jede weitere Stelle (2 Särge) 170,00
1.9.5 an einer Urnenrasenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) 95,00
1.9.5.1 jede weitere Urne 25,00
1.9.6 an einer Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) 85,00
1.9.6.1 jede weitere Urne 20,00
1.9.7 an einer Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (bis 3 Urnen) 70,00
1.9.8 an einer Baumgrabstätte für Urnen (bis 2 Urnen) 80,00
2. Bestattungen
2.1 von Särgen in Reihengrabstätten
2.1.1 von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 190,00
2.1.2 von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 370,00
2.2 von Särgen in Wahlgrabstätten 370,00
2.3 von Särgen in Wahl-Tiefengrabstätten 480,00
2.4 Zweitbelegungen in Wahlgrabstätten 480,00
2.5 von Urnen in Urnengrabstätten / Erdgrabstätten 190,00
2.6 von Urnen in Urnenstelen / Urnenwänden 155,00
3. Umbettungen
3.1 innerhalb des Friedhofes
3.1.1 von Särgen 1.300,00
3.1.2 von Urnen 260,00
3.2 auf einen anderen Lampertheimer Friedhof
3.2.1 von Särgen 1.900,00
3.2.2 von Urnen 510,00

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4. Ausgrabungen
4.1 von Särgen 725,00
4.2 von Urnen 145,00
5. Abräumen von Grabstätten
5.1 von Erdgrabstätten (bis zu 2 Stellen – Särge) 415,00
5.1.1 jede weitere Stelle – Sarg 210,00
5.2 von Urnengrabstätten 210,00
5.3 Ausschließliche Entfernung und Entsorgung der Fundamente 310,00
5.4 Pflege der Grabstätten mit eigener Pflege bei vorzeitigem Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts/Verfügungsrechts nach erfolgter Abräumung bis zum Ablauf der ursprünglichen Ruhefrist. Die Abstandsgebühr wird mit dem Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts/Verfügungsrechts für die gesamte Grabstätte im Voraus fällig. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
5.4.1 Pflege einer Reihengrabstätte je Jahr 30,00
5.4.2 Pflege einer Urnenreihengrabstätte je Jahr 8,50
5.4.3 Pflege einer Wahlgrabstätte/Wahltiefgrabstätte je Jahr 37,00
5.4.4 Pflege einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr 12,00
6. Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrungskühlzelle)
6.1 Aufbahrung von Leichen in der Kühlzelle bis zu 5 Tagen 360,00
6.1.1 Für jeden - nicht von der Stadt Lampertheim zu vertretenen - weiteren Tag 70,00
6.1.2 Aufbahrung von Leichen in der Kühlzelle bis zu einem Tag 70,00
6.2 Aufbewahrung von Verstorbenen in der Gefriervitrine bis zu 5 Tagen 490,00
6.2.1 Für jeden - nicht von der Stadt Lampertheim zu vertretenen - weiteren Tag 100,00
6.2.2 Aufbewahrung von Leichen in der Gefriervitrine bis zu einem Tag 100,00
7. Benutzung der Trauerhalle 240,00
8. Benutzung und Reinigung des Sezierraumes (je Leiche) 735,00
8.1 Benutzung des Sezierraumes (je Leiche) 365,00
9. Zusätzliche Hilfskraft für eine Bestattung (jede angefangene Stunde) 80,00
10. Zulassungsgenehmigung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige (Ausübung gewerblicher – und freiberuflicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Lampertheim) – gilt bis zu einem Jahr nach Genehmigungsdatum 80,00
11. Genehmigungsgebühr für einen Umbettungs- oder Ausgrabungsantrag 80,00
12. Ausnahmegenehmigung für die Bestattung von auswärtigen Personen 80,00

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13. Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Rückgabe eines Grabnutzungsrechtes / Grabverfügungsrechtes 80,00
14. Verwaltungsgebühr für die Durchführung einer Bestattung 265,00
15. Portokosten für einen Urnenversand werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 (Geltungsbereich)

(1) Die Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Lampertheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: „Waldfriedhof Neuschloß“, „Lampertheim-Mitte“, „Hofheim“, „Hüttenfeld“ und „Rosengarten“.

(2) Sie gilt nicht für den Jüdischen Friedhof, der sich innerhalb des Friedhofes „Lampertheim-Mitte“ befindet.

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§ 2 (Zweck, Rechtsnatur)

(1) Die Friedhöfe der Stadt Lampertheim sind in ihrer Gesamtheit eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Lampertheim.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Personen, die

a) bei ihrem Ableben mit Hauptwohnsitz in Lampertheim gemeldet waren, b) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, c) ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder d) früher mit Hauptwohnsitz in Lampertheim gemeldet waren und die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben.

(3) Auf Antrag kann von jedem das Verfügungsrecht / Nutzungsrecht an einer Urnenreihengrabstätte (vgl. § 16), Urnenwahlgrabstätte (vgl. § 17), Rasengrabstätte (vgl. § 18), Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (vgl. § 19) und Baumgrabstätte (vgl. § 20) erworben werden. Die Regelungen der §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 4 bleiben dabei unberührt.

(4) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ihre Erteilung besteht nicht.

(5) Auf dem Friedhof „Lampertheim-Mitte“ findet eine Neuvergabe von Grabstätten nicht mehr statt. Ausnahme hiervon ist der Erwerb von Verfügungsrechten an überirdischen Urnenbegräbnisstätten (Nischen in Urnenstelen) bis ausschließlich zum 31.12.2024. Bestehende Rechte auf Beisetzung in Wahlgrabstätten im Friedhof „Lampertheim-Mitte“ bleiben unberührt.

(6) Die Friedhöfe befinden sich im Eigentum der Stadt. Ihr obliegt ihre Verwaltung.

§ 3 (Schließung und Entwidmung)

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung werden weitere Beisetzungen ausgeschlossen. Geschlossene Grabstätten bleiben bis zum Ablauf der Ruhezeit erhalten. Der geschlossene Friedhof oder Friedhofsteil bleibt zu Besuch und Pflege der Gräber geöffnet.

(3) Der geschlossene Friedhof oder Friedhofsteil kann nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten entwidmet werden. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren und das entwidmete Grundstück kann anderen Zwecken zugeführt werden.

(4) Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen, bei einzelnen Grabstätten genügt stattdessen ein schriftlicher Bescheid.

(5) So weit durch die Schließung ein Recht auf weitere Beisetzung in einer Wahlgrabstätte erloschen ist, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten Entschädigung zu gewähren. Diese wird in der Weise gewährt, dass entweder

a) für den Zeitraum zwischen Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechtes entrichtete Gebühren anteilsmäßig zurückerstattet werden, oder dass

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b) bei Eintritt eines Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte für die restliche Nutzungszeit ersatzweise zur Verfügung gestellt wird.

(6) Wählt der Berechtigte eine Entschädigung nach Abs. 5 a), erlischt das Nutzungsrecht mit dem Ablauf der Ruhefrist.

(7) Wählt der Berechtigte eine Entschädigung nach Abs. 5 b), wird die Ersatzgrabstätte Gegenstand des Nutzungsrechtes. Notwendige Umbettungen, Ab- und Aufbau des Grabmales sowie eine der geschlossenen Grabstätte ähnliche Bepflanzung müssen von der Stadt gebührenfrei vorgenommen werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 (Öffnungszeit)

(1) Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für jeden zugänglich. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden bzw. sind diese zu verlassen.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten der Friedhöfe oder von Friedhofsteilen vorübergehend untersagt werden.

§ 5 (Verhalten auf den Friedhöfen)

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche- sowie freiberufliche Dienste, anzubieten. Des Weiteren ist auf den Friedhöfen Werbung jeglicher Art verboten.

c) das Ablagern von Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen,

d) das Verschmutzen oder Beschädigen von Friedhofseinrichtungen und Anlagen,

e) Lärmen und Spielen,

f) das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Blinden- sowie Begleitschutzhunden.

g) alkoholische Getränke und Tabakwaren mitzubringen und zu konsumieren bzw. zu rauchen.

h) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Stadt Lampertheim gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung. Sie sind mindestens eine Woche zuvor bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 6 (Gewerbetreibende)

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende sowie freiberuflich Tätige bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Lampertheim, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Der Zulassungsbescheid ist auf ein Jahr befristet und ist nicht übertragbar.

(4) Der Zulassungsbescheid gilt gleichzeitig als Berechtigungsausweis. Er ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von montags bis freitags in der Zeit von 6:00 – 18:00 Uhr durchgeführt werden. Während den Bestattungen haben lärmintensive Arbeiten zu unterbleiben.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Grabmalanlagen, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Lampertheim die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Hessen (§§ 71 a ff. HessVwVfG) abgewickelt werden. Ansprechpartner ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt, Tel. 06151-12-3366, E-Mail: einheitlicher.ansprechpartner@rpda.hessen.de

6

III. Bestattung

§ 7 (Anmeldung)

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird die Beisetzung in einer bestehenden Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Für die Beisetzung in einer der zur Auswahl stehenden Grabarten ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag zu stellen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort der Bestattung fest. Wünsche von Angehörigen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§ 8 (Särge, Urnen und Leichenbekleidung)

(1) Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Es sind nur Särge aus zersetzbaren und umweltfreundlichen Materialien zulässig. Die Sargauskleidung mit nicht zersetzbaren Materialien wie z. B. Folien und Zink ist nicht erlaubt. Für die Beisetzung von Aschen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen.

(2) Bei den Baumgrabstätten (§ 20) ist die Verwendung von biologisch abbaubaren Aschenkapseln vorgeschrieben. Auch Überurnen müssen biologisch abbaubar sein.

(3) Die Leichenbekleidung sowie die Leichendecke und -kissen muss aus luftdurchlässigen Naturmaterialien wie z. B. Baumwolle oder Viskose bestehen und biologisch abbaubar sein.

(4) Särge, Urnen und Überurnen, welche in Grabkammern mit einer verkürzten Ruhezeit von 15 Jahren bestattet werden, dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit ohne Rückstände vergehen. Bei Bestattungen in Grabkammern sind nur grabkammergeeignete Särge der Resistenzklassen 5 – 4 (DIN N 350-2; nicht dauerhaft bis weniger dauerhaft) zugelassen, Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung der Leiche dürfen nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Ein Nachweis ist durch Fachzeichen oder Wäschezeichen zu erbringen. Schuhe, welche nicht aus den o. a. Materialien bestehen, sind nicht zulässig. Totenwäsche und Sargausstattungen müssen vollständig zersetzbar sein. Vollholzsärge, die aus tropischen Hölzern gefertigt wurden, sind verboten. Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Urnen, die nicht der Friedhofssatzung entsprechen, zurückweisen.

(5) Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei sarglosen Bestattungen hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

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§ 9 (Trauerfeier)

(1) Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle oder am Grabe abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen.

(3) Die Ausschmückung des Aufbahrungsraumes und der Trauerhalle ist Angelegenheit der Hinterbliebenen, ebenso das Wegräumen und Säubern.

(4) Sarg oder Urne werden vom Friedhofspersonal zur Grabstätte gebracht und in das Grab gesenkt. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann dies auch von anderen Personen übernommen werden.

§ 10 (Ausheben der Grabstätten)

(1) Die Grabaushubtiefe erfolgt wie folgt:

a) Reihengrab Erwachsene 1,80 m b) Reihengrab Kinder (bis vollendetes 5. Lebensjahr) 1,40 m c) Wahlgrab 1,80 m d) Wahltiefgrab 2,50 m e) Wahltiefgrab (Zweitbelegung) 1,80 m f) Urnenerdgrab 0,80 m g) Baumgrab 1,00 m

(2) Fehlgeburten oder abgetrennte Körperteile werden von städtischen Bediensteten an einer dafür besonders vorgesehenen Stelle in einer Tiefe von 0,80 m begraben.

(3) Die Grabstätten werden durch das Friedhofspersonal ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(4) Wahltiefgräber sind auf den Friedhöfen „Lampertheim-Mitte“, „Hüttenfeld“ und „Rosengarten“ nicht möglich und deshalb ausgeschlossen.

§ 11 (Ruhezeit)

(1) Die Ruhezeit beträgt für:

Aschen (Urnen) und Leichen (Särge) jeweils 20 Jahre

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit für Leichen (Särge) auf den Friedhöfen „Lampertheim-Mitte“ und „Rosengarten“ 25 Jahre.

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit für Leichen (Särge) und Aschen (Urnen), welche in Grabkammern bestattet werden, jeweils 15 Jahre.

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(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenreste, Aschekapseln oder Überurnen können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch in andere belegte Grabstätten umgebettet werden. Eine Herausgabe an die Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten ist lediglich bei Überurnen gestattet.

§ 12 (Umbettungen und Ausgrabungen)

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen / Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.

(3) Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen / Ausgrabungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen / Ausgrabungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Umbettungen und Ausgrabungen werden vom Friedhofspersonal ausgeführt. Der Zeitpunkt wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung und Ausgrabung nicht unterbrochen. Nach Ablauf der Ruhezeit können mit Zustimmung der Verwaltung noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungs- bzw. Ausgrabungszwecken wieder auszugraben, bedürfen einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung.

(7) Die Kosten der Umbettung bzw. Ausgrabung und den Ersatz von durch die Umbettung bzw. Ausgrabung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstandenen Schäden haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 13 (Allgemeines)

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Im Rahmen der Verfügbarkeit der Belegungsflächen werden folgende Arten von Grabstätten bereitgestellt:

  • a) Reihengrabstätten (§ 14)
  • b) Reihengrabkammern (§ 14a)
  • c) Wahlgrabstätten (§ 15)
  • d) Wahlgrabkammern (§ 15a)
  • e) Urnenreihengrabstätten (§ 16)
  • f) Urnenwahlgrabstätten (§ 17)

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g) Rasengrabstätten (§ 18) h) Urnenstelen / Urnenwände (§ 19) i) Baumgrabstätten (§ 20) j) Grabstätten für Früh-/Totgeburten (§ 21) k) Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (§ 22) l) Grabstätten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern (Memoriam-Garten) (§ 23)

(3) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. Grabart oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Entscheidet sich der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte das Verfügungsrecht / Nutzungsrecht an einer Grabstätte mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, vgl. § 30 Abs. 1, vorzeitig zurückzugeben, so wird bei selbst gepflegten Grabstätten (Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten) eine jährliche Pflegepauschale für die noch bestehende Nutzungszeit in einer Summe (Abstandsgebühr) zuzüglich einer Verwaltungsgebühr erhoben. Sollte die Stadt Lampertheim die Grabflächen für Zwecke benötigen, welche nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Friedhofs stehen, so wird diese Abstandsgebühr nicht erhoben.

§ 14 a (Reihengrabkammern)

(1) Reihengrabkammern sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten für die Dauer der Verfügungszeit von 15 Jahren vorbehalten ist. Sie werden der Reihe nach belegt und können erst im Todesfall erworben werden. Sie stehen ausschließlich auf den Friedhöfen Hüttenfeld und Rosengarten zur Verfügung.

(2) In einer Grabkammer kann nur eine Erdbestattung (Sarg) vorgenommen werden.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 14 (Reihengrabstätten) in analoger Anwendung.

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§ 15 a (Wahlgrabkammern)

(1) Wahlgrabkammern sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten für die Dauer der Nutzungszeit von 25 Jahren vorbehalten ist. Sie werden der Reihe nach belegt und können erst im Todesfall erworben werden. Es besteht die Option, dass das Nutzungsrecht von den Nutzungsberechtigten verlängert werden kann. Sie stehen ausschließlich auf den Friedhöfen Hüttenfeld und Rosengarten zur Verfügung.

(2) In einer Grabkammer können zwei Erdbestattungen (Särge) übereinander vorgenommen werden. Zusätzlich können zwei Urnenbestattungen erfolgen.

(3) Für das Nutzungsrecht an Wahlgrabkammern gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 16 (Urnenreihengrabstätten)

(1) Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung von Aschenurnen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) des zu Bestatteten abgegeben. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit können die beigesetzten Aschenurnen entfernt werden. Die Asche wird sodann an einer dafür geeigneten Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

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§ 17 (Urnenwahlgrabstätten)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschenurnen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann und deren Lage beim Erwerb bestimmt ist.

(2) Für das Nutzungsrecht an Urnenwahlgrabstätten gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend. Es werden Urnenwahlgrabstätten bereitgestellt, in der bis zu vier- und bis zu acht Urnen beigesetzt werden können.

§ 18 (Rasengrabstätten)

Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen. Sollte ein Grabmal aufgebracht bzw. errichtet werden, so ist die Verlegung einer bodenbündigen Grundplatte mit einer entsprechenden Mähkante von 5 cm auf jeder Seite grundsätzlich vorgeschrieben. Es können Pflanzbeete angelegt werden, deren Größe in der Anlage dieser Satzung geregelt ist.

§ 19 (Urnenstelen / Urnenwände)

(1) Nischen in Urnenstelen / Urnenwänden, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann, dienen der Aufnahme von bis zu drei Urnen. Die Lage der Nische kann frei gewählt werden.

(2) Für das Nutzungsrecht gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend.

(3) Nischen in Urnenstelen / Urnenwänden auf dem Friedhof Lampertheim-Mitte, an denen ein Verfügungsrecht für die Dauer von 20 Jahren bis zum 31.12.2024 erworben werden kann, dienen der Aufnahme von einer Urne. Die Lage der Nische kann frei gewählt werden. Es gelten die Bestimmungen von § 16 (Urnenreihengrabstätten) in analoger Anwendung.

§ 20 (Baumgrabstätten)

(1) Baumgrabstätten als Urnengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren erworben wird. Die Baumgrabstätten befinden sich in einem besonders angelegten und vermessenen Baumgrabfeld ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Um den Mittelpunkt eines Baumstammes wird ein Kreis mit einem Radius von 2,00 m gezogen. Dieser Kreis wird von der Stadt Lampertheim mit einer Steineinfassung versehen und in sechzehn gleich große, nicht sichtbare, Teilstücke gegliedert. Jedes Teilstück stellt eine Grabstätte dar, in der bis zu drei Urnen bestattet werden können. Die Grabanlage erhält eine bodendeckende Dauerbepflanzung, die von der Stadt Lampertheim angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten wird.

(2) Innerhalb der Kreisfläche wird von der Stadt Lampertheim ein Gemeinschaftsgrabmal aufgestellt und entsprechend unterhalten. Auf diesem können auf Antrag von der Stadt Lampertheim nach deren Vorgaben Namenstafeln angebracht werden, welche grundsätzlich die Personendaten der Verstorbenen (Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname sowie Geburts- und Sterbedaten) enthalten dürfen. Die Namenstafeln werden grundsätzlich der Reihe nach angebracht. Je Sterbefall besteht Anspruch auf die Anbringung einer eigenen Namenstafel. Die Kosten für die erste Namenstafel sind in der Graberwerbsgebühr enthalten, alle weiteren Namenstafeln werden separat abgerechnet.

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(3) Die Urnen mit der Asche der Verstorbenen werden in einer Tiefe von bis zu 100 cm im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Für die Beisetzung der Urnen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Behältnisse verwendet werden, vgl. § 8 Abs. 2.

(4) Auf den Baumgrabstätten dürfen grundsätzlich keinerlei Gegenstände bzw. eigene Pflanzungen aufgebracht werden. Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o. ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Grabmale und individuelle Gestaltung der Baumgrabstätten sind nicht zulässig. In die Bäume darf darüber hinaus nicht eingeritzt oder eingeschlagen werden. Sollte der Baum im Laufe der Zeit beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Lampertheim zu der Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. Auf einen Ersatzbaum besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Pflegeeingriffe an den Bäumen sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

(5) Für das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 21 (Grabstätten für Früh-/Totgeburten)

(1) Eine Grabstätte für Früh-/Totgeburten ist eine Gemeinschaftsgrabstätte für nicht-bestattungspflichtige Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind, oder Föten. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte ist als Grünfläche angelegt und erhält ein Grabmal zum Gedenken. Die Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Stadt Lampertheim.

(3) Die Grabnutzung sowie die Bestattung erfolgen kostenlos.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen für Reihengrabstätten gem. § 14 Abs. 1.

§ 22 (Grabstätten für ungenannte Beigesetzte)

Die Reihengrabstätte für ungenannte Beigesetzte (Wiesengrabanlage) dient der Beisetzung von Leichen und Aschenurnen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, das Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Pflanzschalen, Grabschmuck, Grablaternen etc. sind nicht gestattet.

§ 23 (Grabstätten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern – Memoriam-Garten)

(1) Auf dem Waldfriedhof Neuschloß können in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Gemeinschaftsgrabanlagen mit gärtnerischer Grabpflege und Grabmalunterhaltung angeboten werden. Diese umfassen Reihen- und Wahlgrabstätten (Särge), Urnen-Reihen- und Urnenwahlgrabstätten, Urnen-Reihengrabstätten im Gemeinschaftsgräberfeld sowie Urnen-Partnergrabstätten in einem Rondell. Voraussetzung für die Zuteilung einer entsprechenden Grabstätte ist der Erwerb eines Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts sowie der Nachweis eines abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH, Frankfurt / Main.

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(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung.

(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig.

(4) Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften der Friedhofssatzung in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten.

§ 24 (Ehrengrabstätten)

Ehrengrabstätten werden von der Stadt unterhalten. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Magistrats.

§ 25 (Größe der Grabstätten)

Die Größe der Grabstätten orientiert sich an dem von der Verwaltung aufzustellenden Belegungsplan und ist der Anlage dieser Satzung zu entnehmen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 (Allgemeine Gestaltungsgrundsätze)

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 27 (Allgemeine Gestaltungsvorschriften)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie sollen in Form und Werkstoff gut gestaltet sein und sich harmonisch in die Umgebung einfügen. Die zulässigen Grabmalgrößen sind in der Anlage dieser Satzung geregelt.

§ 28 a (Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit)

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt bzw. errichtet werden, wenn sie nachweislich ohne schlimme Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmen Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt, vgl. § 6a (Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit) des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes FBG in der jeweils gültigen Fassung. Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung. Die Nachweise sind zusammen mit dem Grabmalantrag gemäß § 28 Abs. 1 der Friedhofssatzung vorzulegen.

§ 29 (Standsicherheit der Grabmale)

(1) Bei der Aufstellung der Grabmale sind die allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu beachten. Die Grabmale sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim Öffnen benachbarte Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Bei Grabmalen von Erdgrabstätten ist das Einbringen von zwei Bohrfundamentsäulen, die bis auf den gewachsenen Boden (Reihen- und Wahlgrabstätten 1,80 m, Wahltiefgrabstätten 2,50 m) reichen, vorgeschrieben.

(3) Die Grabmale sind von den jeweils Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten dauernd in sicherem Zustand zu erhalten und darauf zu überprüfen. Die Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale verursacht wird.

(4) Unbeschadet dieser Vorschrift ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, durch eine jährlich durchzuführende Standsicherheitskontrolle die Grabmale zu überprüfen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile davon entfernen. Kann der Nutzungsberechtigte / Verfügungsberechtigte nicht ermittelt werden, genügt ein entsprechender einmonatiger Hinweis an der Grabstätte.

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§ 30 (Entfernung)

(1) Das Entfernen einer Grabstätte, eines Grabmals oder einer baulichen Anlage vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlaubt.

(2) Nach dem Ablauf der Ruhezeit oder dem Erlöschen des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen sowie vorhandene Fundamente zu entfernen. Sind die vorgenannten Grabelemente trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf entfernt, kann die Verwaltung diese auf Kosten der Nutzungsberechtigten selbst entfernen. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht.

(3) Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung amtlich bekannt zu machen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine amtliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 (Allgemeines)

(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 15 und 26 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungs- bzw. verfügungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. des Ablaufs der Ruhezeit an einer Reihengrabstätte.

(2) Auf dem „Waldfriedhof Neuschloß“ sind bei den Grabfeldern der Abteilungen „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F“, „G“, „H 01“, „H 03“, „K“ und „U“ nur bodenbündig verlegte Grabeinfassungen zulässig; die Aufbringung von Grabplatten als Vollabdeckung ist erlaubt. Ab dem Gräberfeld „H 02“ und „I“ sowie in allen neuen Grabfeldern für Reihen- und Wahlgrabstätten, welche im alten Teil des Waldfriedhofs Neuschloß angelegt werden, können die Grabeinfassungen – mit Ausnahme der Rasengrabstättenfelder – auch hochgestellt aufgebracht werden. Eine hochgestellte Einfassung darf ab der Bodenoberkante inklusive einer möglichen Teilabdeckung eine Höhe von max. 15 cm aufweisen. Bei den Reihengrabstätten (§ 14) und bei den Wahlgrabstätten (§ 15) werden die Grabzwischenwege, die eine Breite von 30 cm aufweisen, zu gegebener Zeit von der Stadt Lampertheim mit einem bodenbündig verlegten Betonbalken versehen.

(3) Um die Funktion des Grabkammersystems zu gewährleisten, darf im oberen Drittel der Grabstätte keine Grababdeckung mit einer Steinplatte, Folie etc. erfolgen.

(4) Das mögliche Pflanzenbeet bei Rasengrabstätten (§ 18) kann mit Platten oder Kies o. ä. abgedeckt werden und mit einer bodenbündigen Einfassung versehen werden. Sollte auf die Anlegung eines Pflanzbeetes verzichtet werden, wird die Pflanzfläche zu gegebener Zeit mit Rasen versehen, der von der Stadt Lampertheim unterhalten wird. Bezüglich der Größe des Pflanzbeetes sowie der Bodenplatte wird auf die Gestaltungsmöglichkeiten von Rasengrabstätten in der Anlage zur Friedhofsatzung verwiesen.

(5) Die Anlegung von Grabhügeln zur endgültigen Bepflanzung ist nicht gestattet.

(6) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Flächen (Wege und Pflanzbeete) nicht beeinträchtigen.

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(7) Das Anpflanzen von Bäumen, Gehölzen und Stauden, die in ihrer Endgröße höher als 1,50 m werden, ist nicht zulässig.

(8) Vorhandene Pflanzbeete, Bäume und Gehölze, die zur Friedhofsanlage gehören, müssen geduldet werden.

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(10) Bei der Bepflanzung und Pflege der Grabstätten sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Zur Unkrautbekämpfung dürfen nur Mittel verwendet werden, welche in Deutschland zugelassen sind.

(11) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den städtischen Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 32 (Rechtsfolge bei unzulässiger Grabgestaltung)

(1) Wird die Grabstätte entgegen der Regelungen der §§ 26 ff. hergerichtet, wird der Nutzungsberechtigte (Wahlgrabstätten) / Verfügungsberechtigte (Reihengrabstätten) schriftlich oder, falls er nicht zu ermitteln ist, durch einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte zur ordnungsgemäßen Herrichtung der Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengräber abgeräumt und eingesät werden, bei Wahlgräbern kann die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Voraussetzung für den Entzug ist, dass der Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich, falls nötig, durch den entsprechenden Hinweis an der Grabstätte aufgefordert wurde, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Im Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte zur Entfernung des Grabmals innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft aufgefordert. In den schriftlichen Aufforderungen und Hinweisen an der Grabstätte muss auf die jeweiligen Rechtsfolgen hingewiesen werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 33 (Alte Rechte)

(1) An allen Grabstätten, an welchen Verfügungs- bzw. Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieser Satzung erhoben wurden, richten sich die Ruhe-/Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 (Haftung)

Die Stadt Lampertheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, durch Tiere oder höherer Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

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§ 35 (Ausnahmen)

Der Magistrat ist ermächtigt, aus besonderen Anlässen Ausnahmen von dieser Satzung zuzulassen. Dies gilt nicht für gesetzliche Vorschriften.

§ 36 (Ordnungswidrigkeiten)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 die Friedhöfe nach Einbruch der Dunkelheit betritt bzw. diese nicht verlässt.

  2. entgegen § 5 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält und ebenfalls Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.

  3. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer a die Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, befährt.

  4. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer b auf den Friedhöfen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche- bzw. freiberufliche Dienste anbietet und auf den Friedhöfen Werbung jeglicher Art durchführt.

  5. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer c Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert.

  6. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer d die Friedhofseinrichtungen und Anlagen verschmutzt oder beschädigt.

  7. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer e alkoholische Getränke und Tabakwaren zum Zwecke mitbringt diese zu konsumieren bzw. zu rauchen.

  8. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer f auf den Friedhöfen lärmt und spielt.

  9. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer g Tiere mit Ausnahme von Blinden- sowie Begleitschutzhunden mitbringt.

  10. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.

  11. entgegen § 6 Abs. 1 auf den Friedhöfen gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausübt.

  12. entgegen § 6 Abs. 6 S. 1 auf den Friedhöfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nicht von montags bis freitags in der Zeit von 6:00 – 18:00 Uhr durchführt.

  13. entgegen § 6 Abs. 6 S. 2 lärmintensive Arbeiten während der Bestattungen durchführt.

  14. entgegen § 6 Abs. 7 S. 1 Werkzeuge und Materialien auf den Friedhöfen nicht nur vorübergehend lagert.

  15. entgegen § 6 Abs. 7 S. 3 Abfall, Grabmalanlagen, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert.

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  1. entgegen § 6 Abs. 7 S. 4 gewerbliche Geräte an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt.17. entgegen § 7 eine Bestattung nicht unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anmeldet und / oder die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen beifügt.18. entgegen § 8 keine Särge aus zersetzbaren und umweltfreundlichen Materialien verwendet. Des Weiteren wer Urnen verwendet, die nicht aus leicht abbaubaren und umweltfreundlichen Materialien bestehen.19. entgegen § 20 Abs. 3 bei den Baumbestattungen keine biologisch abbaubare Aschenkapseln verwendet.20. entgegen § 26 die Grabstätte so gestaltet und so an die Umgebung anpasst, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage nicht bewahrt wird.21. entgegen § 27 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet, die nicht der Würde des Ortes entsprechen.22. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet, ohne dies vorher mittels eines Grabmalantrages schriftlich angezeigt hat.23. entgegen § 27a Abs. 2 nicht den Nachweis erbringt, dass die Grabmale ohne schlimmen Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmen Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind.24. entgegen § 29 Abs. 1 S. 1 bei der Aufstellung von Grabmalanlagen nicht die allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) beachtet.25. entgegen § 29 Abs. 1 S. 2 Grabmale nicht so befestigt, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.26. entgegen § 29 Abs. 2 bei Grabmalen von Erdgrabstätten nicht zwei Bohrfundamentsäulen, die bis auf den gewachsenen Boden (Reihen- und Wahlgrabstätten 1,80 m, Wahltiefgrabstätten 2,50 m) reichen, einbringt.27. entgegen § 30 Abs. 1 Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungszeiten ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt.28. entgegen § 30 Abs. 2 nach Ablauf der Ruhezeiten oder dem Erlöschen des Nutzungsrechts die Grabmale, Einfassungen sowie die Fundamente nicht entfernt.29. entgegen § 31 Abs. 1 die Grabstätten nicht herrichtet, pflegt und dauernd verkehrssicher in Stand hält.30. entgegen § 31 Abs. 2 die Grabstätten in den Grabfeldern der Abteilungen „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F“, „G“, „H 01“, „H 03“, „I 02“, „I 04“, „K“ und „U“ nicht mit einer bodenbündig verlegten Grabeinfassung versieht.31. entgegen § 31 Abs. 3 bei Reihengrabkammern (§ 14a) und Wahlgrabkammern (§ 15a) eine Vollabdeckung mit einer Steinplatte, Folie etc. vornimmt.

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  1. entgegen § 31 Abs. 6 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Flächen (Wege und Pflanzbeete) beeinträchtigen.

  2. entgegen § 31 Abs. 7 Bäume, Gehölze und Stauden anpflanzt, die in ihrer Endgröße höher als 1,50 m werden.

  3. entgegen § 31 Abs. 9 die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten verändert.

  4. entgegen § 31 Abs. 10 bei der Bepflanzung und Pflege der Grabstätten nicht die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes beachtet. Und zur Unkrautbekämpfung Mittel verwendet, die nicht in Deutschland zugelassen sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € belegt werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.

§ 37 (Gebühren)

Für die Nutzung der Friedhöfe werden Gebühren erhoben. Das Nähere regelt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim in der jeweils geltenden Fassung.

§ 38 (In- und Außerkrafttreten)

Der Vierte Nachtrag tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Friedhofssatzung nebst aller Nachträge tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Lampertheim, den 20.07.2022

Der Magistrat der Stadt Lampertheim

gez.

(Gottfried Störmer) Bürgermeister

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Anlage (zu §§ 13 ff.)

1. Reihengrabstätten

Größe der Grabstätten: 100 cm Breite x 240 cm Länge

1.1 Kindergrabstätten

Größe der Grabstätten: 60 cm Breite x 120 cm Länge

2. Wahlgrabstätten / Wahltiefgrabstätten

2.1 Wahltiefgrabstätten (Waldfriedhof Neuschloß)

Größe der Grabstätten (einstellig, zwei Särge): 120 cm Breite x 240 cm Länge

je weitere Stelle (zwei Särge) 150 cm Breite x 240 cm Länge (inklusive 30 cm Grabzwischenweg)

2.2 Wahltiefgrabstätten (Friedhof Hofheim)

Größe der Grabstätten (einstellig, zwei Särge): 120 cm Breite x 240 cm Länge

je weitere Stelle (zwei Särge) 150 cm Breite x 240 cm Länge (inklusive 30 cm Grabzwischenweg)

2.3 Wahlgrabstätte (Friedhöfe Hüttenfeld und Rosengarten)

Größe der Grabstätten (zwei Särge): 240 cm Breite x 240 cm Länge

jede weitere Stelle (ein Sarg) 150 cm Breite x 240 cm Länge (inklusive 30 cm Grabzwischenweg)

2.3.1 Reihen- / Wahlgrabkammer (Friedhöfe Hüttenfeld und Rosengarten)

Größe der Grabstätten: 125 cm Breite x 250 cm Länge

22

3. Rasengrabstätten (Waldfriedhof Neuschloß und Friedhof Hofheim)

3.1 Reihengrabstätten

  1. Größe der Grabstätten:

120 cm Breite x 240 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 45 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,16 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte:

55 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet):

55 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets:

55 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.2 Wahlgrabstätten (einstellig, zwei Särge)

  1. Größe der Grabstätten:

140 cm Breite x 240 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 55 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,19 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte:

65 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet):

65 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets:

65 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.2.1 Wahlgrabstätten (zweistellig, vier Särge)
  1. Größe der Grabstätten:

280 cm Breite x 240 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 175 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,61 qm

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2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. max. Abmessungen der Bodenplatte: 185 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet): 185 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets: 185 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.3 Urnengrabstätten

3.3.1 Reihengrabstätten

  1. Größe der Grabstätten: 75 cm Breite x 75 cm Länge

  2. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 45 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,16 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte: 55 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet): 55 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets: 55 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.3.2 Wahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten: 75 cm Breite x 150 cm Länge

  2. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 55 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,19 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte: 65 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet): 65 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets: 65 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

24

3.3.3 Wahlgrabstätten (bis zu 8 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten:

150 cm Breite x 150 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 110 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,39 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte:

120 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet):

120 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets:

120 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

Allgemeine Hinweise für Rasengrabstätten:

Eine Einfassung des Pflanzbeetes ist zulässig, solange sie bodenbündig (in Höhe der Grasnarbe) angelegt wird. Nach Aufgabe der Grabpflege ist die Einfassung zu entfernen.

Schalen, Grablaternen, Blumenvasen, Grabschmuck etc. dürfen bzw. darf nur innerhalb der zulässigen Grabbeetfläche aufgestellt werden, wobei ein Mindestabstand von 5 cm (Mähkante) einzuhalten ist.

Die Länge (Tiefe) der Bodenplatte kann geringer ausgeführt werden, wenn auf jeder Seite eine Mähkante von 5 cm verbleibt.

4. Urnengrabstätten

4.1 Reihengrabstätten

  1. Größe der Grabstätten:

75 cm Breite x 75 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 45 cm Breite

4.2 Wahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten:

75 cm Breite x 150 cm Länge

25

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 55 cm Breite

4.3 Wahlgrabstätten (bis zu 8 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten: 150 cm Breite x 150 cm Länge

  2. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 110 cm Breite

5. Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (anonymes Gräberfeld)

5.1 Reihengräber

Größe der Grabstätten: 100 cm Breite x 240 cm Länge

5.2 Reihengräber (Kinder)

Größe der Grabstätten: 60 cm Breite x 120 cm Länge

5.3 Urnenreihengräber

Größe der Grabstätten: 75 cm Breite x 75 cm Länge

Paragraph 01

(1) Die Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Lampertheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: „Waldfriedhof Neuschloß“, „Lampertheim-Mitte“, „Hofheim“, „Hüttenfeld“ und „Rosengarten“.

(2) Sie gilt nicht für den Jüdischen Friedhof, der sich innerhalb des Friedhofes „Lampertheim-Mitte“ befindet.

3

Paragraph 02

(1) Die Friedhöfe der Stadt Lampertheim sind in ihrer Gesamtheit eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Lampertheim.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Personen, die

a) bei ihrem Ableben mit Hauptwohnsitz in Lampertheim gemeldet waren, b) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, c) ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder d) früher mit Hauptwohnsitz in Lampertheim gemeldet waren und die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben.

(3) Auf Antrag kann von jedem das Verfügungsrecht / Nutzungsrecht an einer Urnenreihengrabstätte (vgl. § 16), Urnenwahlgrabstätte (vgl. § 17), Rasengrabstätte (vgl. § 18), Nische in einer Urnenstele / Urnenwand (vgl. § 19) und Baumgrabstätte (vgl. § 20) erworben werden. Die Regelungen der §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 4 bleiben dabei unberührt.

(4) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ihre Erteilung besteht nicht.

(5) Auf dem Friedhof „Lampertheim-Mitte“ findet eine Neuvergabe von Grabstätten nicht mehr statt. Ausnahme hiervon ist der Erwerb von Verfügungsrechten an überirdischen Urnenbegräbnisstätten (Nischen in Urnenstelen) bis ausschließlich zum 31.12.2024. Bestehende Rechte auf Beisetzung in Wahlgrabstätten im Friedhof „Lampertheim-Mitte“ bleiben unberührt.

(6) Die Friedhöfe befinden sich im Eigentum der Stadt. Ihr obliegt ihre Verwaltung.

Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung werden weitere Beisetzungen ausgeschlossen. Geschlossene Grabstätten bleiben bis zum Ablauf der Ruhezeit erhalten. Der geschlossene Friedhof oder Friedhofsteil bleibt zu Besuch und Pflege der Gräber geöffnet.

(3) Der geschlossene Friedhof oder Friedhofsteil kann nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten entwidmet werden. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren und das entwidmete Grundstück kann anderen Zwecken zugeführt werden.

(4) Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen, bei einzelnen Grabstätten genügt stattdessen ein schriftlicher Bescheid.

(5) So weit durch die Schließung ein Recht auf weitere Beisetzung in einer Wahlgrabstätte erloschen ist, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten Entschädigung zu gewähren. Diese wird in der Weise gewährt, dass entweder

a) für den Zeitraum zwischen Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechtes entrichtete Gebühren anteilsmäßig zurückerstattet werden, oder dass

4

b) bei Eintritt eines Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte für die restliche Nutzungszeit ersatzweise zur Verfügung gestellt wird.

(6) Wählt der Berechtigte eine Entschädigung nach Abs. 5 a), erlischt das Nutzungsrecht mit dem Ablauf der Ruhefrist.

(7) Wählt der Berechtigte eine Entschädigung nach Abs. 5 b), wird die Ersatzgrabstätte Gegenstand des Nutzungsrechtes. Notwendige Umbettungen, Ab- und Aufbau des Grabmales sowie eine der geschlossenen Grabstätte ähnliche Bepflanzung müssen von der Stadt gebührenfrei vorgenommen werden.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

(1) Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für jeden zugänglich. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden bzw. sind diese zu verlassen.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten der Friedhöfe oder von Friedhofsteilen vorübergehend untersagt werden.

Paragraph 05

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche- sowie freiberufliche Dienste, anzubieten. Des Weiteren ist auf den Friedhöfen Werbung jeglicher Art verboten.

c) das Ablagern von Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen,

d) das Verschmutzen oder Beschädigen von Friedhofseinrichtungen und Anlagen,

e) Lärmen und Spielen,

f) das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Blinden- sowie Begleitschutzhunden.

g) alkoholische Getränke und Tabakwaren mitzubringen und zu konsumieren bzw. zu rauchen.

h) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Stadt Lampertheim gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

5

(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung. Sie sind mindestens eine Woche zuvor bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

Paragraph 06

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende sowie freiberuflich Tätige bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Lampertheim, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Der Zulassungsbescheid ist auf ein Jahr befristet und ist nicht übertragbar.

(4) Der Zulassungsbescheid gilt gleichzeitig als Berechtigungsausweis. Er ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von montags bis freitags in der Zeit von 6:00 – 18:00 Uhr durchgeführt werden. Während den Bestattungen haben lärmintensive Arbeiten zu unterbleiben.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Grabmalanlagen, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Lampertheim die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Hessen (§§ 71 a ff. HessVwVfG) abgewickelt werden. Ansprechpartner ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt, Tel. 06151-12-3366, E-Mail: einheitlicher.ansprechpartner@rpda.hessen.de

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III. Bestattung

Paragraph 07

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird die Beisetzung in einer bestehenden Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Für die Beisetzung in einer der zur Auswahl stehenden Grabarten ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag zu stellen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort der Bestattung fest. Wünsche von Angehörigen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

Paragraph 08

(1) Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Es sind nur Särge aus zersetzbaren und umweltfreundlichen Materialien zulässig. Die Sargauskleidung mit nicht zersetzbaren Materialien wie z. B. Folien und Zink ist nicht erlaubt. Für die Beisetzung von Aschen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen.

(2) Bei den Baumgrabstätten (§ 20) ist die Verwendung von biologisch abbaubaren Aschenkapseln vorgeschrieben. Auch Überurnen müssen biologisch abbaubar sein.

(3) Die Leichenbekleidung sowie die Leichendecke und -kissen muss aus luftdurchlässigen Naturmaterialien wie z. B. Baumwolle oder Viskose bestehen und biologisch abbaubar sein.

(4) Särge, Urnen und Überurnen, welche in Grabkammern mit einer verkürzten Ruhezeit von 15 Jahren bestattet werden, dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit ohne Rückstände vergehen. Bei Bestattungen in Grabkammern sind nur grabkammergeeignete Särge der Resistenzklassen 5 – 4 (DIN N 350-2; nicht dauerhaft bis weniger dauerhaft) zugelassen, Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung der Leiche dürfen nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Ein Nachweis ist durch Fachzeichen oder Wäschezeichen zu erbringen. Schuhe, welche nicht aus den o. a. Materialien bestehen, sind nicht zulässig. Totenwäsche und Sargausstattungen müssen vollständig zersetzbar sein. Vollholzsärge, die aus tropischen Hölzern gefertigt wurden, sind verboten. Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Urnen, die nicht der Friedhofssatzung entsprechen, zurückweisen.

(5) Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei sarglosen Bestattungen hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

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Paragraph 09

(1) Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle oder am Grabe abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen.

(3) Die Ausschmückung des Aufbahrungsraumes und der Trauerhalle ist Angelegenheit der Hinterbliebenen, ebenso das Wegräumen und Säubern.

(4) Sarg oder Urne werden vom Friedhofspersonal zur Grabstätte gebracht und in das Grab gesenkt. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann dies auch von anderen Personen übernommen werden.

Paragraph 10

(1) Die Grabaushubtiefe erfolgt wie folgt:

a) Reihengrab Erwachsene 1,80 m b) Reihengrab Kinder (bis vollendetes 5. Lebensjahr) 1,40 m c) Wahlgrab 1,80 m d) Wahltiefgrab 2,50 m e) Wahltiefgrab (Zweitbelegung) 1,80 m f) Urnenerdgrab 0,80 m g) Baumgrab 1,00 m

(2) Fehlgeburten oder abgetrennte Körperteile werden von städtischen Bediensteten an einer dafür besonders vorgesehenen Stelle in einer Tiefe von 0,80 m begraben.

(3) Die Grabstätten werden durch das Friedhofspersonal ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(4) Wahltiefgräber sind auf den Friedhöfen „Lampertheim-Mitte“, „Hüttenfeld“ und „Rosengarten“ nicht möglich und deshalb ausgeschlossen.

Paragraph 11

(1) Die Ruhezeit beträgt für:

Aschen (Urnen) und Leichen (Särge) jeweils 20 Jahre

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit für Leichen (Särge) auf den Friedhöfen „Lampertheim-Mitte“ und „Rosengarten“ 25 Jahre.

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit für Leichen (Särge) und Aschen (Urnen), welche in Grabkammern bestattet werden, jeweils 15 Jahre.

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(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenreste, Aschekapseln oder Überurnen können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch in andere belegte Grabstätten umgebettet werden. Eine Herausgabe an die Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten ist lediglich bei Überurnen gestattet.

Paragraph 12

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen / Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.

(3) Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen / Ausgrabungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen / Ausgrabungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Umbettungen und Ausgrabungen werden vom Friedhofspersonal ausgeführt. Der Zeitpunkt wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung und Ausgrabung nicht unterbrochen. Nach Ablauf der Ruhezeit können mit Zustimmung der Verwaltung noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungs- bzw. Ausgrabungszwecken wieder auszugraben, bedürfen einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung.

(7) Die Kosten der Umbettung bzw. Ausgrabung und den Ersatz von durch die Umbettung bzw. Ausgrabung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstandenen Schäden haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Im Rahmen der Verfügbarkeit der Belegungsflächen werden folgende Arten von Grabstätten bereitgestellt:

  • a) Reihengrabstätten (§ 14)
  • b) Reihengrabkammern (§ 14a)
  • c) Wahlgrabstätten (§ 15)
  • d) Wahlgrabkammern (§ 15a)
  • e) Urnenreihengrabstätten (§ 16)
  • f) Urnenwahlgrabstätten (§ 17)

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g) Rasengrabstätten (§ 18) h) Urnenstelen / Urnenwände (§ 19) i) Baumgrabstätten (§ 20) j) Grabstätten für Früh-/Totgeburten (§ 21) k) Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (§ 22) l) Grabstätten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern (Memoriam-Garten) (§ 23)

(3) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte bzw. Grabart oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Entscheidet sich der Verfügungsberechtigte / Nutzungsberechtigte das Verfügungsrecht / Nutzungsrecht an einer Grabstätte mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, vgl. § 30 Abs. 1, vorzeitig zurückzugeben, so wird bei selbst gepflegten Grabstätten (Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten) eine jährliche Pflegepauschale für die noch bestehende Nutzungszeit in einer Summe (Abstandsgebühr) zuzüglich einer Verwaltungsgebühr erhoben. Sollte die Stadt Lampertheim die Grabflächen für Zwecke benötigen, welche nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Friedhofs stehen, so wird diese Abstandsgebühr nicht erhoben.

Paragraph 14

(1) Reihengrabkammern sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten für die Dauer der Verfügungszeit von 15 Jahren vorbehalten ist. Sie werden der Reihe nach belegt und können erst im Todesfall erworben werden. Sie stehen ausschließlich auf den Friedhöfen Hüttenfeld und Rosengarten zur Verfügung.

(2) In einer Grabkammer kann nur eine Erdbestattung (Sarg) vorgenommen werden.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 14 (Reihengrabstätten) in analoger Anwendung.

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Paragraph 15

(1) Wahlgrabkammern sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten für die Dauer der Nutzungszeit von 25 Jahren vorbehalten ist. Sie werden der Reihe nach belegt und können erst im Todesfall erworben werden. Es besteht die Option, dass das Nutzungsrecht von den Nutzungsberechtigten verlängert werden kann. Sie stehen ausschließlich auf den Friedhöfen Hüttenfeld und Rosengarten zur Verfügung.

(2) In einer Grabkammer können zwei Erdbestattungen (Särge) übereinander vorgenommen werden. Zusätzlich können zwei Urnenbestattungen erfolgen.

(3) Für das Nutzungsrecht an Wahlgrabkammern gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend.

Paragraph 16

(1) Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung von Aschenurnen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) des zu Bestatteten abgegeben. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit können die beigesetzten Aschenurnen entfernt werden. Die Asche wird sodann an einer dafür geeigneten Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

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Paragraph 17

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschenurnen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann und deren Lage beim Erwerb bestimmt ist.

(2) Für das Nutzungsrecht an Urnenwahlgrabstätten gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend. Es werden Urnenwahlgrabstätten bereitgestellt, in der bis zu vier- und bis zu acht Urnen beigesetzt werden können.

Paragraph 18

Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen. Sollte ein Grabmal aufgebracht bzw. errichtet werden, so ist die Verlegung einer bodenbündigen Grundplatte mit einer entsprechenden Mähkante von 5 cm auf jeder Seite grundsätzlich vorgeschrieben. Es können Pflanzbeete angelegt werden, deren Größe in der Anlage dieser Satzung geregelt ist.

Paragraph 19

(1) Nischen in Urnenstelen / Urnenwänden, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann, dienen der Aufnahme von bis zu drei Urnen. Die Lage der Nische kann frei gewählt werden.

(2) Für das Nutzungsrecht gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend.

(3) Nischen in Urnenstelen / Urnenwänden auf dem Friedhof Lampertheim-Mitte, an denen ein Verfügungsrecht für die Dauer von 20 Jahren bis zum 31.12.2024 erworben werden kann, dienen der Aufnahme von einer Urne. Die Lage der Nische kann frei gewählt werden. Es gelten die Bestimmungen von § 16 (Urnenreihengrabstätten) in analoger Anwendung.

Paragraph 20

(1) Baumgrabstätten als Urnengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren erworben wird. Die Baumgrabstätten befinden sich in einem besonders angelegten und vermessenen Baumgrabfeld ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Um den Mittelpunkt eines Baumstammes wird ein Kreis mit einem Radius von 2,00 m gezogen. Dieser Kreis wird von der Stadt Lampertheim mit einer Steineinfassung versehen und in sechzehn gleich große, nicht sichtbare, Teilstücke gegliedert. Jedes Teilstück stellt eine Grabstätte dar, in der bis zu drei Urnen bestattet werden können. Die Grabanlage erhält eine bodendeckende Dauerbepflanzung, die von der Stadt Lampertheim angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten wird.

(2) Innerhalb der Kreisfläche wird von der Stadt Lampertheim ein Gemeinschaftsgrabmal aufgestellt und entsprechend unterhalten. Auf diesem können auf Antrag von der Stadt Lampertheim nach deren Vorgaben Namenstafeln angebracht werden, welche grundsätzlich die Personendaten der Verstorbenen (Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname sowie Geburts- und Sterbedaten) enthalten dürfen. Die Namenstafeln werden grundsätzlich der Reihe nach angebracht. Je Sterbefall besteht Anspruch auf die Anbringung einer eigenen Namenstafel. Die Kosten für die erste Namenstafel sind in der Graberwerbsgebühr enthalten, alle weiteren Namenstafeln werden separat abgerechnet.

13

(3) Die Urnen mit der Asche der Verstorbenen werden in einer Tiefe von bis zu 100 cm im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Für die Beisetzung der Urnen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Behältnisse verwendet werden, vgl. § 8 Abs. 2.

(4) Auf den Baumgrabstätten dürfen grundsätzlich keinerlei Gegenstände bzw. eigene Pflanzungen aufgebracht werden. Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o. ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Grabmale und individuelle Gestaltung der Baumgrabstätten sind nicht zulässig. In die Bäume darf darüber hinaus nicht eingeritzt oder eingeschlagen werden. Sollte der Baum im Laufe der Zeit beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Lampertheim zu der Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. Auf einen Ersatzbaum besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Pflegeeingriffe an den Bäumen sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

(5) Für das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten gelten die Bestimmungen des § 15 über Erwerb, Verlängerung, Übertragung und Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten entsprechend.

Paragraph 21

(1) Eine Grabstätte für Früh-/Totgeburten ist eine Gemeinschaftsgrabstätte für nicht-bestattungspflichtige Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind, oder Föten. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte ist als Grünfläche angelegt und erhält ein Grabmal zum Gedenken. Die Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Stadt Lampertheim.

(3) Die Grabnutzung sowie die Bestattung erfolgen kostenlos.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen für Reihengrabstätten gem. § 14 Abs. 1.

Paragraph 22

Die Reihengrabstätte für ungenannte Beigesetzte (Wiesengrabanlage) dient der Beisetzung von Leichen und Aschenurnen. Die Aufstellung individueller Grabzeichen, das Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Pflanzschalen, Grabschmuck, Grablaternen etc. sind nicht gestattet.

Paragraph 23

(1) Auf dem Waldfriedhof Neuschloß können in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Gemeinschaftsgrabanlagen mit gärtnerischer Grabpflege und Grabmalunterhaltung angeboten werden. Diese umfassen Reihen- und Wahlgrabstätten (Särge), Urnen-Reihen- und Urnenwahlgrabstätten, Urnen-Reihengrabstätten im Gemeinschaftsgräberfeld sowie Urnen-Partnergrabstätten in einem Rondell. Voraussetzung für die Zuteilung einer entsprechenden Grabstätte ist der Erwerb eines Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts sowie der Nachweis eines abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH, Frankfurt / Main.

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(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung.

(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig.

(4) Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften der Friedhofssatzung in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten.

Paragraph 24

Ehrengrabstätten werden von der Stadt unterhalten. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Magistrats.

Paragraph 25

Die Größe der Grabstätten orientiert sich an dem von der Verwaltung aufzustellenden Belegungsplan und ist der Anlage dieser Satzung zu entnehmen.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 26

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt wird.

VI. Grabmale

Paragraph 27

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie sollen in Form und Werkstoff gut gestaltet sein und sich harmonisch in die Umgebung einfügen. Die zulässigen Grabmalgrößen sind in der Anlage dieser Satzung geregelt.

Paragraph 28

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt bzw. errichtet werden, wenn sie nachweislich ohne schlimme Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmen Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt, vgl. § 6a (Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit) des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes FBG in der jeweils gültigen Fassung. Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung. Die Nachweise sind zusammen mit dem Grabmalantrag gemäß § 28 Abs. 1 der Friedhofssatzung vorzulegen.

Paragraph 29

(1) Bei der Aufstellung der Grabmale sind die allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu beachten. Die Grabmale sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim Öffnen benachbarte Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Bei Grabmalen von Erdgrabstätten ist das Einbringen von zwei Bohrfundamentsäulen, die bis auf den gewachsenen Boden (Reihen- und Wahlgrabstätten 1,80 m, Wahltiefgrabstätten 2,50 m) reichen, vorgeschrieben.

(3) Die Grabmale sind von den jeweils Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten dauernd in sicherem Zustand zu erhalten und darauf zu überprüfen. Die Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale verursacht wird.

(4) Unbeschadet dieser Vorschrift ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, durch eine jährlich durchzuführende Standsicherheitskontrolle die Grabmale zu überprüfen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile davon entfernen. Kann der Nutzungsberechtigte / Verfügungsberechtigte nicht ermittelt werden, genügt ein entsprechender einmonatiger Hinweis an der Grabstätte.

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Paragraph 30

(1) Das Entfernen einer Grabstätte, eines Grabmals oder einer baulichen Anlage vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlaubt.

(2) Nach dem Ablauf der Ruhezeit oder dem Erlöschen des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen sowie vorhandene Fundamente zu entfernen. Sind die vorgenannten Grabelemente trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf entfernt, kann die Verwaltung diese auf Kosten der Nutzungsberechtigten selbst entfernen. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht.

(3) Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung amtlich bekannt zu machen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine amtliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 31

(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 15 und 26 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungs- bzw. verfügungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. des Ablaufs der Ruhezeit an einer Reihengrabstätte.

(2) Auf dem „Waldfriedhof Neuschloß“ sind bei den Grabfeldern der Abteilungen „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F“, „G“, „H 01“, „H 03“, „K“ und „U“ nur bodenbündig verlegte Grabeinfassungen zulässig; die Aufbringung von Grabplatten als Vollabdeckung ist erlaubt. Ab dem Gräberfeld „H 02“ und „I“ sowie in allen neuen Grabfeldern für Reihen- und Wahlgrabstätten, welche im alten Teil des Waldfriedhofs Neuschloß angelegt werden, können die Grabeinfassungen – mit Ausnahme der Rasengrabstättenfelder – auch hochgestellt aufgebracht werden. Eine hochgestellte Einfassung darf ab der Bodenoberkante inklusive einer möglichen Teilabdeckung eine Höhe von max. 15 cm aufweisen. Bei den Reihengrabstätten (§ 14) und bei den Wahlgrabstätten (§ 15) werden die Grabzwischenwege, die eine Breite von 30 cm aufweisen, zu gegebener Zeit von der Stadt Lampertheim mit einem bodenbündig verlegten Betonbalken versehen.

(3) Um die Funktion des Grabkammersystems zu gewährleisten, darf im oberen Drittel der Grabstätte keine Grababdeckung mit einer Steinplatte, Folie etc. erfolgen.

(4) Das mögliche Pflanzenbeet bei Rasengrabstätten (§ 18) kann mit Platten oder Kies o. ä. abgedeckt werden und mit einer bodenbündigen Einfassung versehen werden. Sollte auf die Anlegung eines Pflanzbeetes verzichtet werden, wird die Pflanzfläche zu gegebener Zeit mit Rasen versehen, der von der Stadt Lampertheim unterhalten wird. Bezüglich der Größe des Pflanzbeetes sowie der Bodenplatte wird auf die Gestaltungsmöglichkeiten von Rasengrabstätten in der Anlage zur Friedhofsatzung verwiesen.

(5) Die Anlegung von Grabhügeln zur endgültigen Bepflanzung ist nicht gestattet.

(6) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Flächen (Wege und Pflanzbeete) nicht beeinträchtigen.

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(7) Das Anpflanzen von Bäumen, Gehölzen und Stauden, die in ihrer Endgröße höher als 1,50 m werden, ist nicht zulässig.

(8) Vorhandene Pflanzbeete, Bäume und Gehölze, die zur Friedhofsanlage gehören, müssen geduldet werden.

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(10) Bei der Bepflanzung und Pflege der Grabstätten sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Zur Unkrautbekämpfung dürfen nur Mittel verwendet werden, welche in Deutschland zugelassen sind.

(11) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den städtischen Anpflanzungen aufbewahrt werden.

Paragraph 32

(1) Wird die Grabstätte entgegen der Regelungen der §§ 26 ff. hergerichtet, wird der Nutzungsberechtigte (Wahlgrabstätten) / Verfügungsberechtigte (Reihengrabstätten) schriftlich oder, falls er nicht zu ermitteln ist, durch einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte zur ordnungsgemäßen Herrichtung der Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengräber abgeräumt und eingesät werden, bei Wahlgräbern kann die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Voraussetzung für den Entzug ist, dass der Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich, falls nötig, durch den entsprechenden Hinweis an der Grabstätte aufgefordert wurde, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Im Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte zur Entfernung des Grabmals innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft aufgefordert. In den schriftlichen Aufforderungen und Hinweisen an der Grabstätte muss auf die jeweiligen Rechtsfolgen hingewiesen werden.

VIII. Schlussvorschriften

Paragraph 33

(1) An allen Grabstätten, an welchen Verfügungs- bzw. Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieser Satzung erhoben wurden, richten sich die Ruhe-/Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 34

Die Stadt Lampertheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, durch Tiere oder höherer Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

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Paragraph 35

Der Magistrat ist ermächtigt, aus besonderen Anlässen Ausnahmen von dieser Satzung zuzulassen. Dies gilt nicht für gesetzliche Vorschriften.

Paragraph 36

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 die Friedhöfe nach Einbruch der Dunkelheit betritt bzw. diese nicht verlässt.

  2. entgegen § 5 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält und ebenfalls Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.

  3. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer a die Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, befährt.

  4. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer b auf den Friedhöfen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche- bzw. freiberufliche Dienste anbietet und auf den Friedhöfen Werbung jeglicher Art durchführt.

  5. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer c Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert.

  6. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer d die Friedhofseinrichtungen und Anlagen verschmutzt oder beschädigt.

  7. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer e alkoholische Getränke und Tabakwaren zum Zwecke mitbringt diese zu konsumieren bzw. zu rauchen.

  8. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer f auf den Friedhöfen lärmt und spielt.

  9. entgegen § 5 Abs. 2 Ziffer g Tiere mit Ausnahme von Blinden- sowie Begleitschutzhunden mitbringt.

  10. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.

  11. entgegen § 6 Abs. 1 auf den Friedhöfen gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausübt.

  12. entgegen § 6 Abs. 6 S. 1 auf den Friedhöfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nicht von montags bis freitags in der Zeit von 6:00 – 18:00 Uhr durchführt.

  13. entgegen § 6 Abs. 6 S. 2 lärmintensive Arbeiten während der Bestattungen durchführt.

  14. entgegen § 6 Abs. 7 S. 1 Werkzeuge und Materialien auf den Friedhöfen nicht nur vorübergehend lagert.

  15. entgegen § 6 Abs. 7 S. 3 Abfall, Grabmalanlagen, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert.

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  1. entgegen § 6 Abs. 7 S. 4 gewerbliche Geräte an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt.17. entgegen § 7 eine Bestattung nicht unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anmeldet und / oder die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen beifügt.18. entgegen § 8 keine Särge aus zersetzbaren und umweltfreundlichen Materialien verwendet. Des Weiteren wer Urnen verwendet, die nicht aus leicht abbaubaren und umweltfreundlichen Materialien bestehen.19. entgegen § 20 Abs. 3 bei den Baumbestattungen keine biologisch abbaubare Aschenkapseln verwendet.20. entgegen § 26 die Grabstätte so gestaltet und so an die Umgebung anpasst, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage nicht bewahrt wird.21. entgegen § 27 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet, die nicht der Würde des Ortes entsprechen.22. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet, ohne dies vorher mittels eines Grabmalantrages schriftlich angezeigt hat.23. entgegen § 27a Abs. 2 nicht den Nachweis erbringt, dass die Grabmale ohne schlimmen Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmen Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind.24. entgegen § 29 Abs. 1 S. 1 bei der Aufstellung von Grabmalanlagen nicht die allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) beachtet.25. entgegen § 29 Abs. 1 S. 2 Grabmale nicht so befestigt, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.26. entgegen § 29 Abs. 2 bei Grabmalen von Erdgrabstätten nicht zwei Bohrfundamentsäulen, die bis auf den gewachsenen Boden (Reihen- und Wahlgrabstätten 1,80 m, Wahltiefgrabstätten 2,50 m) reichen, einbringt.27. entgegen § 30 Abs. 1 Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungszeiten ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt.28. entgegen § 30 Abs. 2 nach Ablauf der Ruhezeiten oder dem Erlöschen des Nutzungsrechts die Grabmale, Einfassungen sowie die Fundamente nicht entfernt.29. entgegen § 31 Abs. 1 die Grabstätten nicht herrichtet, pflegt und dauernd verkehrssicher in Stand hält.30. entgegen § 31 Abs. 2 die Grabstätten in den Grabfeldern der Abteilungen „A“, „B“, „C“, „D“, „E“, „F“, „G“, „H 01“, „H 03“, „I 02“, „I 04“, „K“ und „U“ nicht mit einer bodenbündig verlegten Grabeinfassung versieht.31. entgegen § 31 Abs. 3 bei Reihengrabkammern (§ 14a) und Wahlgrabkammern (§ 15a) eine Vollabdeckung mit einer Steinplatte, Folie etc. vornimmt.

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  1. entgegen § 31 Abs. 6 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Flächen (Wege und Pflanzbeete) beeinträchtigen.

  2. entgegen § 31 Abs. 7 Bäume, Gehölze und Stauden anpflanzt, die in ihrer Endgröße höher als 1,50 m werden.

  3. entgegen § 31 Abs. 9 die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten verändert.

  4. entgegen § 31 Abs. 10 bei der Bepflanzung und Pflege der Grabstätten nicht die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes beachtet. Und zur Unkrautbekämpfung Mittel verwendet, die nicht in Deutschland zugelassen sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € belegt werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.

Paragraph 37

Für die Nutzung der Friedhöfe werden Gebühren erhoben. Das Nähere regelt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 38

Der Vierte Nachtrag tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Friedhofssatzung nebst aller Nachträge tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Lampertheim, den 20.07.2022

Der Magistrat der Stadt Lampertheim

gez.

(Gottfried Störmer) Bürgermeister

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Anlage (zu §§ 13 ff.)

1. Reihengrabstätten

Größe der Grabstätten: 100 cm Breite x 240 cm Länge

1.1 Kindergrabstätten

Größe der Grabstätten: 60 cm Breite x 120 cm Länge

2. Wahlgrabstätten / Wahltiefgrabstätten

2.1 Wahltiefgrabstätten (Waldfriedhof Neuschloß)

Größe der Grabstätten (einstellig, zwei Särge): 120 cm Breite x 240 cm Länge

je weitere Stelle (zwei Särge) 150 cm Breite x 240 cm Länge (inklusive 30 cm Grabzwischenweg)

2.2 Wahltiefgrabstätten (Friedhof Hofheim)

Größe der Grabstätten (einstellig, zwei Särge): 120 cm Breite x 240 cm Länge

je weitere Stelle (zwei Särge) 150 cm Breite x 240 cm Länge (inklusive 30 cm Grabzwischenweg)

2.3 Wahlgrabstätte (Friedhöfe Hüttenfeld und Rosengarten)

Größe der Grabstätten (zwei Särge): 240 cm Breite x 240 cm Länge

jede weitere Stelle (ein Sarg) 150 cm Breite x 240 cm Länge (inklusive 30 cm Grabzwischenweg)

2.3.1 Reihen- / Wahlgrabkammer (Friedhöfe Hüttenfeld und Rosengarten)

Größe der Grabstätten: 125 cm Breite x 250 cm Länge

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3. Rasengrabstätten (Waldfriedhof Neuschloß und Friedhof Hofheim)

3.1 Reihengrabstätten

  1. Größe der Grabstätten:

120 cm Breite x 240 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 45 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,16 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte:

55 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet):

55 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets:

55 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.2 Wahlgrabstätten (einstellig, zwei Särge)

  1. Größe der Grabstätten:

140 cm Breite x 240 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 55 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,19 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte:

65 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet):

65 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets:

65 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.2.1 Wahlgrabstätten (zweistellig, vier Särge)
  1. Größe der Grabstätten:

280 cm Breite x 240 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 175 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,61 qm

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2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. max. Abmessungen der Bodenplatte: 185 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet): 185 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets: 185 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.3 Urnengrabstätten

3.3.1 Reihengrabstätten

  1. Größe der Grabstätten: 75 cm Breite x 75 cm Länge

  2. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 45 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,16 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte: 55 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet): 55 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets: 55 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

3.3.2 Wahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten: 75 cm Breite x 150 cm Länge

  2. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 55 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,19 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte: 65 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet): 65 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets: 65 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

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3.3.3 Wahlgrabstätten (bis zu 8 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten:

150 cm Breite x 150 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 110 cm Breite, 35 cm Länge (Tiefe), Grundfläche 0,39 qm

2.1. Grabmale in stark aufgelöster Form z. B. Kreuze können bis zu 130 cm hoch sein.

  1. Abmessungen der Bodenplatte:

120 cm Breite x 45 cm Länge (Tiefe)

3.1. Abmessungen der Bodenplatte (ohne Pflanzenbeet):

120 cm Breite x 80 cm Länge (Tiefe)

  1. max. Größe eines möglichen Pflanzbeets:

120 cm Breite x 80 cm Länge (inkl. der Bodenplatte des Grabmals)

Allgemeine Hinweise für Rasengrabstätten:

Eine Einfassung des Pflanzbeetes ist zulässig, solange sie bodenbündig (in Höhe der Grasnarbe) angelegt wird. Nach Aufgabe der Grabpflege ist die Einfassung zu entfernen.

Schalen, Grablaternen, Blumenvasen, Grabschmuck etc. dürfen bzw. darf nur innerhalb der zulässigen Grabbeetfläche aufgestellt werden, wobei ein Mindestabstand von 5 cm (Mähkante) einzuhalten ist.

Die Länge (Tiefe) der Bodenplatte kann geringer ausgeführt werden, wenn auf jeder Seite eine Mähkante von 5 cm verbleibt.

4. Urnengrabstätten

4.1 Reihengrabstätten

  1. Größe der Grabstätten:

75 cm Breite x 75 cm Länge

  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals:

90 cm Höhe, 45 cm Breite

4.2 Wahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten:

75 cm Breite x 150 cm Länge

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  1. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 55 cm Breite

4.3 Wahlgrabstätten (bis zu 8 Urnen)

  1. Größe der Grabstätten: 150 cm Breite x 150 cm Länge

  2. max. zulässige Abmessungen des Grabmals: 90 cm Höhe, 110 cm Breite

5. Grabstätten für ungenannte Beigesetzte (anonymes Gräberfeld)

5.1 Reihengräber

Größe der Grabstätten: 100 cm Breite x 240 cm Länge

5.2 Reihengräber (Kinder)

Größe der Grabstätten: 60 cm Breite x 120 cm Länge

5.3 Urnenreihengräber

Größe der Grabstätten: 75 cm Breite x 75 cm Länge

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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