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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Gebühren, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 II. Gebühren
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 Paragraph 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenzelle und der Friedhofshalle
| (1) Benutzung der Leichenzelle | |
|---|---|
| a) Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag | 100,00 € |
| b) Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen je angefangenen Tag | 325,00 € |
| c) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde | geltender Tariflohn |
| 2) Benutzung der Friedhofshalle (Trauerfeier) | 575,00 € |
§ 6 Stadt Hirschhorn (Neckar)
Bestattungsgebühren
| (1) Bestattungsgebühren für | |
|---|---|
| a) Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab 5. Jahren ab für das Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes | 1.000,00 € |
| die Träger | 350,00 € |
Zusätzliche oberirdische Arbeiten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten (Stundenlohn) abgerechnet.
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
b) ein Kind unter 5 Jahren 400,00 €
c) Frühgeburt oder Totgeburt (inkl. Träger) 250,00 €
(2) Beisetzungsgebühren für Urnen
a) Beisetzung (inkl. Träger) 500,00 €
b) Ausgrabung 600,00 €
(3) Bei einer auf Antrag stattfindenden Bestattung oder Urnenbeisetzung außerhalb der üblichen Dienstzeit (montags–freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) sind zusätzlich 250,00 €
an Gebühren zu entrichten.
§ 7 Paragraph 7
Umbettungen
Genehmigungsgebühren zur Ausgrabung 280,00 €
Umbettungs- und weitere evtl. entstehende Kosten bleiben unberührt. Zusätzlich notwendige ober- oder unterirdische Arbeiten werden nach Zeit- und Sachaufwand verrechnet.
§ 8 Stadt Hirschhorn (Neckar)
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern, Wahlgräbern und in anonymen Grabfeldern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen (Grabkauf)
(1) Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern
a) je Reihengrab Erdbestattung (25 oder 30 Jahre)
| Basisgebühr | 190,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 70,00 € |
b) je Urnenreihengrab (15 Jahre)
| Basisgebühr | 110,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 40,00 € |
c) je Urnengrab anonymes Feld (15 Jahre)
| Basisgebühr | 100,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 40,00 € |
- Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
a) je Wahlgrab Erdbestattung (25 oder 30 Jahre)
| Basisgebühr | 560,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr* | 110,00 € |
| *(bei Doppelgräbern fällt diese Gebühr zweimal an) |
b) je Wahlurnengrab (15 Jahre)
| Basisgebühr | 270,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr | 100,00 € |
c) Mehrfachurnengrab (15 Jahre), mit jeweils 8 Grabplätzen 1,5 x 1,5 m
| Basisgebühr je Grabplatz | 130,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr und Platz | 50,00 € |
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
(3) Bei den Urnengräbern unter Abs. 2 c) können, je nach Ausstattung und Dienstleistungsaufwand, Zusatzgebühren entstehen.
(4) Bei einem Weitererwerb der in Abs. 2 bezeichneten Nutzungsrechte auf die Dauer von weiteren 15 (Urne), 25 oder 30 Jahren ohne Beisetzung oder einem Weitererwerb aufgrund einer weiteren Beisetzung für die auf 15, 25 oder 30 Jahre fehlende Ruhefrist, sind die gleichen Gebühren zu zahlen.
(5) Tiefengräber können auf dem Friedhof Ersheimer Straße keine mehr erworben werden. Die noch vorhandenen Tiefengräber können als Einzel- bzw. Doppelwahlgräber weiter erworben werden.
(6) Beisetzungen im Grabfeld für vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats totgeborene Kinder oder Föten erfolgen gebührenfrei.
| a) Vorhalten und Benutzung der stadteigenen Friedhofseinrichtungen (Müllentsorgung, Wasser u.a.) einmalig pro Bestattung oder Urnenbeisetzung | 190,00 € |
|---|---|
| b) Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten im Friedhof Jahreskarte Einzelgenehmigung | 170,00 € 55,00 € |
| c) Genehmigung für das Setzen eines Grabdenkmals und einer Grabeinfassung | 110,00 € |
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hirschhorn (Neckar) vom 18. März 2016 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hirschhorn (Neckar), 31. Oktober 2018
Der Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar)
Oliver Berthold Bürgermeister
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 45 vom 09.11.2018.
Die Friedhofsgebührensatzung kann jederzeit zu den üblichen Sprechzeiten im Rathaus, Hauptstraße 17, 69434 Hirschhorn (Neckar) eingesehen werden.
Folgende Änderungssatzungen sind in der Friedhofsgebührensatzung integriert worden:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Dezember 2018:
Satzung zur ersten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 51 vom 21. Dezember 2018.
Die Änderung betraf den § 1.
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07. November 2019:
Satzung zur zweiten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 46 vom 15. November 2019.
Die Änderungen betrafen die §§ 5-9.
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 2024:
Satzung zur dritten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 40 vom 04. Oktober 2024.
Die Änderungen betrafen die §§ 5-9.
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Paragraph 03
Entstehung der Gebühren, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
Paragraph 05
Gebühren für die Benutzung der Leichenzelle und der Friedhofshalle
| (1) Benutzung der Leichenzelle | |
|---|---|
| a) Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag | 100,00 € |
| b) Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen je angefangenen Tag | 325,00 € |
| c) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde | geltender Tariflohn |
| 2) Benutzung der Friedhofshalle (Trauerfeier) | 575,00 € |
Paragraph 06
Bestattungsgebühren
| (1) Bestattungsgebühren für | |
|---|---|
| a) Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab 5. Jahren ab für das Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes | 1.000,00 € |
| die Träger | 350,00 € |
Zusätzliche oberirdische Arbeiten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten (Stundenlohn) abgerechnet.
2
Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
b) ein Kind unter 5 Jahren 400,00 €
c) Frühgeburt oder Totgeburt (inkl. Träger) 250,00 €
(2) Beisetzungsgebühren für Urnen
a) Beisetzung (inkl. Träger) 500,00 €
b) Ausgrabung 600,00 €
(3) Bei einer auf Antrag stattfindenden Bestattung oder Urnenbeisetzung außerhalb der üblichen Dienstzeit (montags–freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) sind zusätzlich 250,00 €
an Gebühren zu entrichten.
Paragraph 07
Umbettungen
Genehmigungsgebühren zur Ausgrabung 280,00 €
Umbettungs- und weitere evtl. entstehende Kosten bleiben unberührt. Zusätzlich notwendige ober- oder unterirdische Arbeiten werden nach Zeit- und Sachaufwand verrechnet.
Paragraph 08
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern, Wahlgräbern und in anonymen Grabfeldern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen (Grabkauf)
(1) Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern
a) je Reihengrab Erdbestattung (25 oder 30 Jahre)
| Basisgebühr | 190,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 70,00 € |
b) je Urnenreihengrab (15 Jahre)
| Basisgebühr | 110,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 40,00 € |
c) je Urnengrab anonymes Feld (15 Jahre)
| Basisgebühr | 100,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 40,00 € |
- Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
a) je Wahlgrab Erdbestattung (25 oder 30 Jahre)
| Basisgebühr | 560,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr* | 110,00 € |
| *(bei Doppelgräbern fällt diese Gebühr zweimal an) |
b) je Wahlurnengrab (15 Jahre)
| Basisgebühr | 270,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr | 100,00 € |
c) Mehrfachurnengrab (15 Jahre), mit jeweils 8 Grabplätzen 1,5 x 1,5 m
| Basisgebühr je Grabplatz | 130,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr und Platz | 50,00 € |
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
(3) Bei den Urnengräbern unter Abs. 2 c) können, je nach Ausstattung und Dienstleistungsaufwand, Zusatzgebühren entstehen.
(4) Bei einem Weitererwerb der in Abs. 2 bezeichneten Nutzungsrechte auf die Dauer von weiteren 15 (Urne), 25 oder 30 Jahren ohne Beisetzung oder einem Weitererwerb aufgrund einer weiteren Beisetzung für die auf 15, 25 oder 30 Jahre fehlende Ruhefrist, sind die gleichen Gebühren zu zahlen.
(5) Tiefengräber können auf dem Friedhof Ersheimer Straße keine mehr erworben werden. Die noch vorhandenen Tiefengräber können als Einzel- bzw. Doppelwahlgräber weiter erworben werden.
(6) Beisetzungen im Grabfeld für vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats totgeborene Kinder oder Föten erfolgen gebührenfrei.
| a) Vorhalten und Benutzung der stadteigenen Friedhofseinrichtungen (Müllentsorgung, Wasser u.a.) einmalig pro Bestattung oder Urnenbeisetzung | 190,00 € |
|---|---|
| b) Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten im Friedhof Jahreskarte Einzelgenehmigung | 170,00 € 55,00 € |
| c) Genehmigung für das Setzen eines Grabdenkmals und einer Grabeinfassung | 110,00 € |
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hirschhorn (Neckar) vom 18. März 2016 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hirschhorn (Neckar), 31. Oktober 2018
Der Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar)
Oliver Berthold Bürgermeister
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 45 vom 09.11.2018.
Die Friedhofsgebührensatzung kann jederzeit zu den üblichen Sprechzeiten im Rathaus, Hauptstraße 17, 69434 Hirschhorn (Neckar) eingesehen werden.
Folgende Änderungssatzungen sind in der Friedhofsgebührensatzung integriert worden:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Dezember 2018:
Satzung zur ersten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 51 vom 21. Dezember 2018.
Die Änderung betraf den § 1.
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07. November 2019:
Satzung zur zweiten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 46 vom 15. November 2019.
Die Änderungen betrafen die §§ 5-9.
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 2024:
Satzung zur dritten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 40 vom 04. Oktober 2024.
Die Änderungen betrafen die §§ 5-9.
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
28 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Hirschhorn (Neckar):
- a) Friedhof an der Ersheimer Straße in Hirschhorn (Neckar)
- b) Friedhof im Stadtteil Langenthal
§ 2 Paragraph 2
(1) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
(2) Leistungen zur Durchführung und Abwicklung von Beisetzungen und Bestattungen können an Dritte übertragen werden.
§ 3 Stadt Hirschhorn (Neckar)
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Hirschhorn (Neckar) waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe haben oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden können oder
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
d) die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren, die zur Pflege, Altersbetreuung u.ä. außerhalb der Stadt Hirschhorn (Neckar) ihren Wohnsitz hatten.
(3) Totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen auf dem dafür ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof an der Erscheimer Straße bestattet werden.
(4) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, alternativ auf Antrag mit Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof eines anderen Stadtteils.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei zu geringer Auslastung kann der Magistrat im Einzelfall oder durch Grundsatzentscheidung auch die Bestattung Auswärtiger zulassen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. Im Bedarfsfall kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Genehmigung beim Regierungspräsidenten beantragen.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Die Friedhöfe sind ganztags bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Alle Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6a
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch:
- Eine lückenlose Dokumentation aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind oder
- die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und c) sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
- soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind, und b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 7
(1) Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Bestatterinnen oder Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Einzel-, Jahres-, Fünfjahresgenehmigung, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Genehmigungen werden jeweils für Kalenderjahre ausgestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen, sowie für Zuwiderhandlungen gegen die Friedhofsordnung.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht—
sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Die Bestattung einer Leiche darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden und nicht später als 72 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Ausnahmen werden nur in besonderen Fällen durch die Ortspolizeibehörde nach Anhörung eines Arztes zugelassen. Bei Urnenbeisetzungen kann von dieser Frist abgesehen werden, da die Feuerbestattung nur in wenigen Krematorien erfolgen kann. Hieraus resultiert ggf. eine längere Wartezeit.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung von dem mit der Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragten Unternehmer festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Der jeweilig mit der Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragte Unternehmer legt die Trauerfeiern bzw. Beisetzungstermine in eigener Regie und im Einvernehmen mit den Angehörigen und den zuständigen Pfarrämtern fest. Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich nicht zugelassen.
§ 9 Stadt Hirschhorn (Neckar)
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem für die Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragten Unternehmer sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle abgehalten werden. Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das für die Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragte Unternehmen.
§ 10
(1) Die Gräber werden nur durch das für die Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragte Unternehmen ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(3) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt:
a) auf dem Friedhof an der Ersheimer Straße für Leichen 30 Jahre, b) auf dem Friedhof Langenthal für Leichen 25 Jahre, c) bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, d) auf dem Friedhof an der Ersheimer Straße und auf dem Friedhof Langenthal für Urnen 15 Jahre.
§ 11
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen-/ oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-/oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durch
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
geführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten (Einzel- und Doppelgrabstätten),
- c) Urnenreihengrabstätten,
- d) Urnenwahlgrabstätten,
- e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
- f) Grabfeld für vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats totgeborene Kinder und Föten,
- g) Mehrfachurnengräber
Grabstätten für Erdbestattungen haben die Maße:
Länge: 2 m
Breite: 1 m
Urnengrabstätten haben die Maße:
Länge: 1,20 m
Breite: 0,80 m
Reihenurnengrabstätten haben die Maße:
Länge: 0,60 m
Breite: 0,40 m
Mehrfachurnengräber haben die Maße:
Länge: 1,50 m
Breite: 1,50 m
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 14 Paragraph 14
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 15 Paragraph 15
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
§ 16 Paragraph 16
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 17 Paragraph 17
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 18 Stadt Hirschhorn (Neckar)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 oder 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist grundsätzlich nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Ausnahmen können vom Magistrat beschlossen werden. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert und mit Auflagen verbunden werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 18 Abs. 3 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt sein.
(5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 18 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 18 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
§ 19 Stadt Hirschhorn (Neckar)
(1) Das Benutzungsrecht endet vorzeitig, wenn der Friedhof oder der Teil, in dem sich die Wahlgrabstätte befindet, geschlossen wird (§ 4).
(2) Das Benutzungsrecht kann entzogen werden, wenn
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
a) das Grab trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung des Verpflichteten nicht angelegt oder unterhalten wird (§§ 27 + 28), b) die Gebühr trotz Mahnung nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wird (§ 32), c) das Grab ganz oder teilweise zur Anlage oder Erweiterung von Wegen oder für andere Vorhaben im öffentlichen Interesse benötigt wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und Absatzes 2 c) ist dem Verfügungsberechtigten für den Rest der Benutzungszeit ein anderes Grab zuzuweisen. Die Kosten der erstmaligen gärtnerischen Anlage des zugewiesenen Grabes und etwaige Kosten für das Versetzen von Einfassungen und Grabdenkmälern sowie für Umbettungen trägt die Stadt.
(4) Über Anträge der Verfügungsberechtigten auf vorzeitige Rückgabe von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 20 Paragraph 20
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenmehrfachgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (zusätzlich zur Erdbestattung bis zu 8 Urnen pro Grabstätte), e) anonymen Urnengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(3) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
(4) In Urnenreihengrabstätten sowie in Urnengrabstätten in Grabfeldern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 21 V. Gestaltung der Grabstätten
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Grabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Paragraph 22
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 23 Stadt Hirschhorn (Neckar)
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen.
a) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall und Findlinge verwendet werden. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Backstein, Klinker, Glas und Kunststoff.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- Einzelgrabstätten:
a) Stehende Grabmale:
| Höhe: | bis 1,50 m |
|---|---|
| Breite: | bis 0,60 m |
| Mindeststärke: | 0,18 m |
| Kreuze: | Höhe bis 1,75 m, Breite bis 0,80 m |
b) Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
- Doppelgrabstätten:
a) Stehende Grabmale:
Bei Hochformat:
| Höhe: | bis 1,50 m |
|---|---|
| Breite: | bis 0,60 m |
| Mindeststärke: | 0,18 m |
| Kreuze: | Höhe bis 1,75 m, Breite bis 0,80 m |
Bei Querformat:
| Höhe: | bis 1,20 m |
|---|---|
| Breite: | bis 1,40 m |
| Mindeststärke: | 0,22 m |
b) Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
Stehende Grabmale:
| Höhe: | bis 0,60 m |
|---|
Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,25 m |
|---|---|
| Breite: | 0,35 m |
b) auf Urnengrabstätten:
Stehende Grabmale:
| Höhe: | bis 1,00 m |
|---|---|
| Breite: | 0,50 m |
| Mindeststärke: | 0,16 m |
Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
(4) Auf Mehrfachurnengräbern sind auf Grund der Größe die Regeln von Einzelgrabstätten sinngemäß anzuwenden.
(5) Regelungen für Grababdeckungen:
- Urnengräber:
Ganzflächige Grababdeckungen sind auf allen Friedhöfen zulässig.
- Alle anderen Grabflächen
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
a) Friedhof an der Ersheimer Straße: es sind nur Abdeckungen bis zu einer Fläche von 1/3 des Grabfeldes zulässig. b) Langenthaler Friedhof: es sind ganzflächige Grababdeckungen zulässig.
(6) Grabeinfassungen werden nur bis zu einer Höhe von 0,20 m zugelassen.
(7) Aufgrund der bestehenden Bodenverhältnisse werden abweichend von diesen Vorschriften folgende Einschränkungen vorgeschrieben:
a) für alle im Feld Anlage befindlichen Grabstätten gilt die Ehepaarregelung, nach der nur noch der Ehepartner in Form einer Urnenbeisetzung oder Erdbestattung beerdigt werden kann. b) wegen der geplanten Verbreiterung der Ersheimer Straße ist ein Weitererwerb der Grabstätten mit den Nummern 1, 2, 4, 5, 6/7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 17, 21/22, 23, 28, 29, 40/42, 41/43, 45/47, 52, 53/55, 56, 56a, 58a, 82, 83, 84/85 und 109 eingestellt. Im Falle der Inanspruchnahme der Ehepaarregelung erfolgt die Einstellung des Weitererwerbs nach erfolgter Beisetzung des Ehepartners. c) für alle restlichen Grabstätten im Feld Anlage sind Beerdigungen nur noch als Urnenbeisetzungen, jedoch uneingeschränkt für alle Angehörigen zugelassen. d) im Feld 3 und 5 sind Erdbestattungen mit Ausnahme von Tiefengräbern nur noch mit folgender Auflage zugelassen: nach gesonderter Freigabe durch die Friedhofsverwaltung dürfen die Grabstätten maximal 1,50 m bzw. 1,60 m tief angelegt werden und eine Aufschüttung muss 30 bzw. 20 cm und damit die sichtbare Grabeinfassung ohne Fundament 30 bzw. 20 cm hoch sein.
Der im Anhang befindliche Plan ist Bestandteil dieser Satzung und zeigt Lage und Einschränkungen für die einzelnen Grabstätten an.
§ 24
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Firmen die regelmäßig gewerblich Grabmale auf den städtischen Friedhöfen errichten, können von der Pflicht der Zeichnung befreit werden. Voraussetzung hierfür ist eine unterschriebene Erklärung darüber, dass die Firmen die Regularien einhalten und bei Zuwiderhandlung die Grabmale auf eigene Kosten Rückbauen.
(3) Die Errichtung und jede bauliche Veränderung der Grabausstattung, die auf Dauer angebracht werden soll, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 25 Paragraph 25
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 24 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Steinmetzbetriebe die diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Die Grabmale werden mindestens einmal im Jahr, nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüft. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Inhaber oder der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht—
sondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 26 VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit von Grabstätten und Urnengrabstätten sind Grabmale, Einfassungen inklusive Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 27 Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
§ 28 VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Grabstätten und Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 29 Paragraph 29
Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Grabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 30 Paragraph 30
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 31 Stadt Hirschhorn (Neckar)
(1) Es werden folgende Listen geführt:
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Grabstätten und der Aschengrabstätten, b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 25 Abs. 5 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 32
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 34
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- nach Einbruch der Dunkelheit den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt,
- entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar).
§ 35 Paragraph 35
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hirschhorn (Neckar) vom 3. Februar 2012 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hirschhorn (Neckar), 14. Dezember 2018
Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar)
Oliver Berthold Bürgermeister
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Paragraph 01
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Hirschhorn (Neckar):
- a) Friedhof an der Ersheimer Straße in Hirschhorn (Neckar)
- b) Friedhof im Stadtteil Langenthal
Paragraph 02
(1) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
(2) Leistungen zur Durchführung und Abwicklung von Beisetzungen und Bestattungen können an Dritte übertragen werden.
Paragraph 03
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Hirschhorn (Neckar) waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe haben oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden können oder
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
d) die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren, die zur Pflege, Altersbetreuung u.ä. außerhalb der Stadt Hirschhorn (Neckar) ihren Wohnsitz hatten.
(3) Totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen auf dem dafür ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof an der Erscheimer Straße bestattet werden.
(4) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, alternativ auf Antrag mit Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof eines anderen Stadtteils.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei zu geringer Auslastung kann der Magistrat im Einzelfall oder durch Grundsatzentscheidung auch die Bestattung Auswärtiger zulassen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
Paragraph 04
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. Im Bedarfsfall kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Genehmigung beim Regierungspräsidenten beantragen.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Die Friedhöfe sind ganztags bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
Paragraph 06
(1) Alle Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6a
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch:
- Eine lückenlose Dokumentation aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind oder
- die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und c) sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
- soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind, und b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 7
(1) Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Bestatterinnen oder Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Einzel-, Jahres-, Fünfjahresgenehmigung, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Genehmigungen werden jeweils für Kalenderjahre ausgestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen, sowie für Zuwiderhandlungen gegen die Friedhofsordnung.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht—
sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Die Bestattung einer Leiche darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden und nicht später als 72 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Ausnahmen werden nur in besonderen Fällen durch die Ortspolizeibehörde nach Anhörung eines Arztes zugelassen. Bei Urnenbeisetzungen kann von dieser Frist abgesehen werden, da die Feuerbestattung nur in wenigen Krematorien erfolgen kann. Hieraus resultiert ggf. eine längere Wartezeit.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung von dem mit der Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragten Unternehmer festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Der jeweilig mit der Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragte Unternehmer legt die Trauerfeiern bzw. Beisetzungstermine in eigener Regie und im Einvernehmen mit den Angehörigen und den zuständigen Pfarrämtern fest. Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich nicht zugelassen.
Paragraph 09
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
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Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem für die Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragten Unternehmer sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle abgehalten werden. Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das für die Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragte Unternehmen.
§ 10
(1) Die Gräber werden nur durch das für die Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragte Unternehmen ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(3) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt:
a) auf dem Friedhof an der Ersheimer Straße für Leichen 30 Jahre, b) auf dem Friedhof Langenthal für Leichen 25 Jahre, c) bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, d) auf dem Friedhof an der Ersheimer Straße und auf dem Friedhof Langenthal für Urnen 15 Jahre.
§ 11
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen-/ oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-/oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durch
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geführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
Paragraph 12
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten (Einzel- und Doppelgrabstätten),
- c) Urnenreihengrabstätten,
- d) Urnenwahlgrabstätten,
- e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
- f) Grabfeld für vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats totgeborene Kinder und Föten,
- g) Mehrfachurnengräber
Grabstätten für Erdbestattungen haben die Maße:
Länge: 2 m
Breite: 1 m
Urnengrabstätten haben die Maße:
Länge: 1,20 m
Breite: 0,80 m
Reihenurnengrabstätten haben die Maße:
Länge: 0,60 m
Breite: 0,40 m
Mehrfachurnengräber haben die Maße:
Länge: 1,50 m
Breite: 1,50 m
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 13
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
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(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
Paragraph 14
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Paragraph 15
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
Paragraph 16
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Paragraph 17
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
Paragraph 18
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 oder 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist grundsätzlich nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Ausnahmen können vom Magistrat beschlossen werden. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert und mit Auflagen verbunden werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb
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Ortsrecht
besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 18 Abs. 3 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt sein.
(5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 18 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 18 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
Paragraph 19
(1) Das Benutzungsrecht endet vorzeitig, wenn der Friedhof oder der Teil, in dem sich die Wahlgrabstätte befindet, geschlossen wird (§ 4).
(2) Das Benutzungsrecht kann entzogen werden, wenn
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a) das Grab trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung des Verpflichteten nicht angelegt oder unterhalten wird (§§ 27 + 28), b) die Gebühr trotz Mahnung nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wird (§ 32), c) das Grab ganz oder teilweise zur Anlage oder Erweiterung von Wegen oder für andere Vorhaben im öffentlichen Interesse benötigt wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und Absatzes 2 c) ist dem Verfügungsberechtigten für den Rest der Benutzungszeit ein anderes Grab zuzuweisen. Die Kosten der erstmaligen gärtnerischen Anlage des zugewiesenen Grabes und etwaige Kosten für das Versetzen von Einfassungen und Grabdenkmälern sowie für Umbettungen trägt die Stadt.
(4) Über Anträge der Verfügungsberechtigten auf vorzeitige Rückgabe von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 20
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenmehrfachgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (zusätzlich zur Erdbestattung bis zu 8 Urnen pro Grabstätte), e) anonymen Urnengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(3) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
(4) In Urnenreihengrabstätten sowie in Urnengrabstätten in Grabfeldern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
Paragraph 21
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Grabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
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V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 22
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
Paragraph 23
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen.
a) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall und Findlinge verwendet werden. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Backstein, Klinker, Glas und Kunststoff.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- Einzelgrabstätten:
a) Stehende Grabmale:
| Höhe: | bis 1,50 m |
|---|---|
| Breite: | bis 0,60 m |
| Mindeststärke: | 0,18 m |
| Kreuze: | Höhe bis 1,75 m, Breite bis 0,80 m |
b) Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
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- Doppelgrabstätten:
a) Stehende Grabmale:
Bei Hochformat:
| Höhe: | bis 1,50 m |
|---|---|
| Breite: | bis 0,60 m |
| Mindeststärke: | 0,18 m |
| Kreuze: | Höhe bis 1,75 m, Breite bis 0,80 m |
Bei Querformat:
| Höhe: | bis 1,20 m |
|---|---|
| Breite: | bis 1,40 m |
| Mindeststärke: | 0,22 m |
b) Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
Stehende Grabmale:
| Höhe: | bis 0,60 m |
|---|
Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,25 m |
|---|---|
| Breite: | 0,35 m |
b) auf Urnengrabstätten:
Stehende Grabmale:
| Höhe: | bis 1,00 m |
|---|---|
| Breite: | 0,50 m |
| Mindeststärke: | 0,16 m |
Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
(4) Auf Mehrfachurnengräbern sind auf Grund der Größe die Regeln von Einzelgrabstätten sinngemäß anzuwenden.
(5) Regelungen für Grababdeckungen:
- Urnengräber:
Ganzflächige Grababdeckungen sind auf allen Friedhöfen zulässig.
- Alle anderen Grabflächen
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a) Friedhof an der Ersheimer Straße: es sind nur Abdeckungen bis zu einer Fläche von 1/3 des Grabfeldes zulässig. b) Langenthaler Friedhof: es sind ganzflächige Grababdeckungen zulässig.
(6) Grabeinfassungen werden nur bis zu einer Höhe von 0,20 m zugelassen.
(7) Aufgrund der bestehenden Bodenverhältnisse werden abweichend von diesen Vorschriften folgende Einschränkungen vorgeschrieben:
a) für alle im Feld Anlage befindlichen Grabstätten gilt die Ehepaarregelung, nach der nur noch der Ehepartner in Form einer Urnenbeisetzung oder Erdbestattung beerdigt werden kann. b) wegen der geplanten Verbreiterung der Ersheimer Straße ist ein Weitererwerb der Grabstätten mit den Nummern 1, 2, 4, 5, 6/7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 17, 21/22, 23, 28, 29, 40/42, 41/43, 45/47, 52, 53/55, 56, 56a, 58a, 82, 83, 84/85 und 109 eingestellt. Im Falle der Inanspruchnahme der Ehepaarregelung erfolgt die Einstellung des Weitererwerbs nach erfolgter Beisetzung des Ehepartners. c) für alle restlichen Grabstätten im Feld Anlage sind Beerdigungen nur noch als Urnenbeisetzungen, jedoch uneingeschränkt für alle Angehörigen zugelassen. d) im Feld 3 und 5 sind Erdbestattungen mit Ausnahme von Tiefengräbern nur noch mit folgender Auflage zugelassen: nach gesonderter Freigabe durch die Friedhofsverwaltung dürfen die Grabstätten maximal 1,50 m bzw. 1,60 m tief angelegt werden und eine Aufschüttung muss 30 bzw. 20 cm und damit die sichtbare Grabeinfassung ohne Fundament 30 bzw. 20 cm hoch sein.
Der im Anhang befindliche Plan ist Bestandteil dieser Satzung und zeigt Lage und Einschränkungen für die einzelnen Grabstätten an.
§ 24
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Firmen die regelmäßig gewerblich Grabmale auf den städtischen Friedhöfen errichten, können von der Pflicht der Zeichnung befreit werden. Voraussetzung hierfür ist eine unterschriebene Erklärung darüber, dass die Firmen die Regularien einhalten und bei Zuwiderhandlung die Grabmale auf eigene Kosten Rückbauen.
(3) Die Errichtung und jede bauliche Veränderung der Grabausstattung, die auf Dauer angebracht werden soll, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
Paragraph 25
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 24 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Steinmetzbetriebe die diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Die Grabmale werden mindestens einmal im Jahr, nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüft. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Inhaber oder der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be
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Ortsrecht—
sondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
Paragraph 26
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit von Grabstätten und Urnengrabstätten sind Grabmale, Einfassungen inklusive Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
Paragraph 27
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
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(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
Paragraph 28
Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Grabstätten und Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
Paragraph 29
Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Grabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
Paragraph 30
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
Paragraph 31
(1) Es werden folgende Listen geführt:
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Ortsrecht
a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Grabstätten und der Aschengrabstätten, b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 25 Abs. 5 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 32
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 34
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- nach Einbruch der Dunkelheit den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt,
- entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter
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Ortsrecht
aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar).
Paragraph 35
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hirschhorn (Neckar) vom 3. Februar 2012 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hirschhorn (Neckar), 14. Dezember 2018
Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar)
Oliver Berthold Bürgermeister
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Gebühren, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 II. Gebühren
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 Paragraph 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenzelle und der Friedhofshalle
| (1) Benutzung der Leichenzelle | |
|---|---|
| a) Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag | 100,00 € |
| b) Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen je angefangenen Tag | 325,00 € |
| c) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde | geltender Tariflohn |
| 2) Benutzung der Friedhofshalle (Trauerfeier) | 575,00 € |
§ 6 Stadt Hirschhorn (Neckar)
Bestattungsgebühren
| (1) Bestattungsgebühren für | |
|---|---|
| a) Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab 5. Jahren ab für das Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes | 1.000,00 € |
| die Träger | 350,00 € |
Zusätzliche oberirdische Arbeiten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten (Stundenlohn) abgerechnet.
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b) ein Kind unter 5 Jahren 400,00 €
c) Frühgeburt oder Totgeburt (inkl. Träger) 250,00 €
(2) Beisetzungsgebühren für Urnen
a) Beisetzung (inkl. Träger) 500,00 €
b) Ausgrabung 600,00 €
(3) Bei einer auf Antrag stattfindenden Bestattung oder Urnenbeisetzung außerhalb der üblichen Dienstzeit (montags–freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) sind zusätzlich 250,00 €
an Gebühren zu entrichten.
§ 7 Paragraph 7
Umbettungen
Genehmigungsgebühren zur Ausgrabung 280,00 €
Umbettungs- und weitere evtl. entstehende Kosten bleiben unberührt. Zusätzlich notwendige ober- oder unterirdische Arbeiten werden nach Zeit- und Sachaufwand verrechnet.
§ 8 Stadt Hirschhorn (Neckar)
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern, Wahlgräbern und in anonymen Grabfeldern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen (Grabkauf)
(1) Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern
a) je Reihengrab Erdbestattung (25 oder 30 Jahre)
| Basisgebühr | 190,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 70,00 € |
b) je Urnenreihengrab (15 Jahre)
| Basisgebühr | 110,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 40,00 € |
c) je Urnengrab anonymes Feld (15 Jahre)
| Basisgebühr | 100,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 40,00 € |
- Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
a) je Wahlgrab Erdbestattung (25 oder 30 Jahre)
| Basisgebühr | 560,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr* | 110,00 € |
| *(bei Doppelgräbern fällt diese Gebühr zweimal an) |
b) je Wahlurnengrab (15 Jahre)
| Basisgebühr | 270,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr | 100,00 € |
c) Mehrfachurnengrab (15 Jahre), mit jeweils 8 Grabplätzen 1,5 x 1,5 m
| Basisgebühr je Grabplatz | 130,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr und Platz | 50,00 € |
3
Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
(3) Bei den Urnengräbern unter Abs. 2 c) können, je nach Ausstattung und Dienstleistungsaufwand, Zusatzgebühren entstehen.
(4) Bei einem Weitererwerb der in Abs. 2 bezeichneten Nutzungsrechte auf die Dauer von weiteren 15 (Urne), 25 oder 30 Jahren ohne Beisetzung oder einem Weitererwerb aufgrund einer weiteren Beisetzung für die auf 15, 25 oder 30 Jahre fehlende Ruhefrist, sind die gleichen Gebühren zu zahlen.
(5) Tiefengräber können auf dem Friedhof Ersheimer Straße keine mehr erworben werden. Die noch vorhandenen Tiefengräber können als Einzel- bzw. Doppelwahlgräber weiter erworben werden.
(6) Beisetzungen im Grabfeld für vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats totgeborene Kinder oder Föten erfolgen gebührenfrei.
| a) Vorhalten und Benutzung der stadteigenen Friedhofseinrichtungen (Müllentsorgung, Wasser u.a.) einmalig pro Bestattung oder Urnenbeisetzung | 190,00 € |
|---|---|
| b) Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten im Friedhof Jahreskarte Einzelgenehmigung | 170,00 € 55,00 € |
| c) Genehmigung für das Setzen eines Grabdenkmals und einer Grabeinfassung | 110,00 € |
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hirschhorn (Neckar) vom 18. März 2016 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hirschhorn (Neckar), 31. Oktober 2018
Der Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar)
Oliver Berthold Bürgermeister
4
Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 45 vom 09.11.2018.
Die Friedhofsgebührensatzung kann jederzeit zu den üblichen Sprechzeiten im Rathaus, Hauptstraße 17, 69434 Hirschhorn (Neckar) eingesehen werden.
Folgende Änderungssatzungen sind in der Friedhofsgebührensatzung integriert worden:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Dezember 2018:
Satzung zur ersten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 51 vom 21. Dezember 2018.
Die Änderung betraf den § 1.
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07. November 2019:
Satzung zur zweiten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 46 vom 15. November 2019.
Die Änderungen betrafen die §§ 5-9.
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 2024:
Satzung zur dritten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 40 vom 04. Oktober 2024.
Die Änderungen betrafen die §§ 5-9.
5
Paragraph 03
Entstehung der Gebühren, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
Paragraph 05
Gebühren für die Benutzung der Leichenzelle und der Friedhofshalle
| (1) Benutzung der Leichenzelle | |
|---|---|
| a) Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag | 100,00 € |
| b) Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen je angefangenen Tag | 325,00 € |
| c) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde | geltender Tariflohn |
| 2) Benutzung der Friedhofshalle (Trauerfeier) | 575,00 € |
Paragraph 06
Bestattungsgebühren
| (1) Bestattungsgebühren für | |
|---|---|
| a) Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab 5. Jahren ab für das Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes | 1.000,00 € |
| die Träger | 350,00 € |
Zusätzliche oberirdische Arbeiten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten (Stundenlohn) abgerechnet.
2
Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
b) ein Kind unter 5 Jahren 400,00 €
c) Frühgeburt oder Totgeburt (inkl. Träger) 250,00 €
(2) Beisetzungsgebühren für Urnen
a) Beisetzung (inkl. Träger) 500,00 €
b) Ausgrabung 600,00 €
(3) Bei einer auf Antrag stattfindenden Bestattung oder Urnenbeisetzung außerhalb der üblichen Dienstzeit (montags–freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) sind zusätzlich 250,00 €
an Gebühren zu entrichten.
Paragraph 07
Umbettungen
Genehmigungsgebühren zur Ausgrabung 280,00 €
Umbettungs- und weitere evtl. entstehende Kosten bleiben unberührt. Zusätzlich notwendige ober- oder unterirdische Arbeiten werden nach Zeit- und Sachaufwand verrechnet.
Paragraph 08
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern, Wahlgräbern und in anonymen Grabfeldern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen (Grabkauf)
(1) Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern
a) je Reihengrab Erdbestattung (25 oder 30 Jahre)
| Basisgebühr | 190,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 70,00 € |
b) je Urnenreihengrab (15 Jahre)
| Basisgebühr | 110,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 40,00 € |
c) je Urnengrab anonymes Feld (15 Jahre)
| Basisgebühr | 100,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 40,00 € |
- Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
a) je Wahlgrab Erdbestattung (25 oder 30 Jahre)
| Basisgebühr | 560,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr* | 110,00 € |
| *(bei Doppelgräbern fällt diese Gebühr zweimal an) |
b) je Wahlurnengrab (15 Jahre)
| Basisgebühr | 270,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr | 100,00 € |
c) Mehrfachurnengrab (15 Jahre), mit jeweils 8 Grabplätzen 1,5 x 1,5 m
| Basisgebühr je Grabplatz | 130,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr und Platz | 50,00 € |
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
(3) Bei den Urnengräbern unter Abs. 2 c) können, je nach Ausstattung und Dienstleistungsaufwand, Zusatzgebühren entstehen.
(4) Bei einem Weitererwerb der in Abs. 2 bezeichneten Nutzungsrechte auf die Dauer von weiteren 15 (Urne), 25 oder 30 Jahren ohne Beisetzung oder einem Weitererwerb aufgrund einer weiteren Beisetzung für die auf 15, 25 oder 30 Jahre fehlende Ruhefrist, sind die gleichen Gebühren zu zahlen.
(5) Tiefengräber können auf dem Friedhof Ersheimer Straße keine mehr erworben werden. Die noch vorhandenen Tiefengräber können als Einzel- bzw. Doppelwahlgräber weiter erworben werden.
(6) Beisetzungen im Grabfeld für vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats totgeborene Kinder oder Föten erfolgen gebührenfrei.
| a) Vorhalten und Benutzung der stadteigenen Friedhofseinrichtungen (Müllentsorgung, Wasser u.a.) einmalig pro Bestattung oder Urnenbeisetzung | 190,00 € |
|---|---|
| b) Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten im Friedhof Jahreskarte Einzelgenehmigung | 170,00 € 55,00 € |
| c) Genehmigung für das Setzen eines Grabdenkmals und einer Grabeinfassung | 110,00 € |
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hirschhorn (Neckar) vom 18. März 2016 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hirschhorn (Neckar), 31. Oktober 2018
Der Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar)
Oliver Berthold Bürgermeister
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 45 vom 09.11.2018.
Die Friedhofsgebührensatzung kann jederzeit zu den üblichen Sprechzeiten im Rathaus, Hauptstraße 17, 69434 Hirschhorn (Neckar) eingesehen werden.
Folgende Änderungssatzungen sind in der Friedhofsgebührensatzung integriert worden:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Dezember 2018:
Satzung zur ersten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 51 vom 21. Dezember 2018.
Die Änderung betraf den § 1.
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07. November 2019:
Satzung zur zweiten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 46 vom 15. November 2019.
Die Änderungen betrafen die §§ 5-9.
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 2024:
Satzung zur dritten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 40 vom 04. Oktober 2024.
Die Änderungen betrafen die §§ 5-9.
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
28 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Hirschhorn (Neckar):
- a) Friedhof an der Ersheimer Straße in Hirschhorn (Neckar)
- b) Friedhof im Stadtteil Langenthal
§ 2 Paragraph 2
(1) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
(2) Leistungen zur Durchführung und Abwicklung von Beisetzungen und Bestattungen können an Dritte übertragen werden.
§ 3 Stadt Hirschhorn (Neckar)
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Hirschhorn (Neckar) waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe haben oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden können oder
1
Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
d) die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren, die zur Pflege, Altersbetreuung u.ä. außerhalb der Stadt Hirschhorn (Neckar) ihren Wohnsitz hatten.
(3) Totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen auf dem dafür ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof an der Erscheimer Straße bestattet werden.
(4) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, alternativ auf Antrag mit Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof eines anderen Stadtteils.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei zu geringer Auslastung kann der Magistrat im Einzelfall oder durch Grundsatzentscheidung auch die Bestattung Auswärtiger zulassen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. Im Bedarfsfall kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Genehmigung beim Regierungspräsidenten beantragen.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Die Friedhöfe sind ganztags bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Alle Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
2
Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6a
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch:
- Eine lückenlose Dokumentation aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind oder
- die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und c) sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
- soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser
3
Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind, und b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 7
(1) Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Bestatterinnen oder Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Einzel-, Jahres-, Fünfjahresgenehmigung, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Genehmigungen werden jeweils für Kalenderjahre ausgestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen, sowie für Zuwiderhandlungen gegen die Friedhofsordnung.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben
4
Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht—
sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Die Bestattung einer Leiche darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden und nicht später als 72 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Ausnahmen werden nur in besonderen Fällen durch die Ortspolizeibehörde nach Anhörung eines Arztes zugelassen. Bei Urnenbeisetzungen kann von dieser Frist abgesehen werden, da die Feuerbestattung nur in wenigen Krematorien erfolgen kann. Hieraus resultiert ggf. eine längere Wartezeit.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung von dem mit der Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragten Unternehmer festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Der jeweilig mit der Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragte Unternehmer legt die Trauerfeiern bzw. Beisetzungstermine in eigener Regie und im Einvernehmen mit den Angehörigen und den zuständigen Pfarrämtern fest. Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich nicht zugelassen.
§ 9 Stadt Hirschhorn (Neckar)
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
5
Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem für die Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragten Unternehmer sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle abgehalten werden. Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das für die Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragte Unternehmen.
§ 10
(1) Die Gräber werden nur durch das für die Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragte Unternehmen ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(3) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt:
a) auf dem Friedhof an der Ersheimer Straße für Leichen 30 Jahre, b) auf dem Friedhof Langenthal für Leichen 25 Jahre, c) bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, d) auf dem Friedhof an der Ersheimer Straße und auf dem Friedhof Langenthal für Urnen 15 Jahre.
§ 11
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen-/ oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-/oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durch
6
Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
geführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten (Einzel- und Doppelgrabstätten),
- c) Urnenreihengrabstätten,
- d) Urnenwahlgrabstätten,
- e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
- f) Grabfeld für vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats totgeborene Kinder und Föten,
- g) Mehrfachurnengräber
Grabstätten für Erdbestattungen haben die Maße:
Länge: 2 m
Breite: 1 m
Urnengrabstätten haben die Maße:
Länge: 1,20 m
Breite: 0,80 m
Reihenurnengrabstätten haben die Maße:
Länge: 0,60 m
Breite: 0,40 m
Mehrfachurnengräber haben die Maße:
Länge: 1,50 m
Breite: 1,50 m
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 14 Paragraph 14
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 15 Paragraph 15
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
§ 16 Paragraph 16
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 17 Paragraph 17
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 18 Stadt Hirschhorn (Neckar)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 oder 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist grundsätzlich nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Ausnahmen können vom Magistrat beschlossen werden. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert und mit Auflagen verbunden werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 18 Abs. 3 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt sein.
(5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 18 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 18 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
§ 19 Stadt Hirschhorn (Neckar)
(1) Das Benutzungsrecht endet vorzeitig, wenn der Friedhof oder der Teil, in dem sich die Wahlgrabstätte befindet, geschlossen wird (§ 4).
(2) Das Benutzungsrecht kann entzogen werden, wenn
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
a) das Grab trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung des Verpflichteten nicht angelegt oder unterhalten wird (§§ 27 + 28), b) die Gebühr trotz Mahnung nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wird (§ 32), c) das Grab ganz oder teilweise zur Anlage oder Erweiterung von Wegen oder für andere Vorhaben im öffentlichen Interesse benötigt wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und Absatzes 2 c) ist dem Verfügungsberechtigten für den Rest der Benutzungszeit ein anderes Grab zuzuweisen. Die Kosten der erstmaligen gärtnerischen Anlage des zugewiesenen Grabes und etwaige Kosten für das Versetzen von Einfassungen und Grabdenkmälern sowie für Umbettungen trägt die Stadt.
(4) Über Anträge der Verfügungsberechtigten auf vorzeitige Rückgabe von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 20 Paragraph 20
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenmehrfachgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (zusätzlich zur Erdbestattung bis zu 8 Urnen pro Grabstätte), e) anonymen Urnengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(3) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
(4) In Urnenreihengrabstätten sowie in Urnengrabstätten in Grabfeldern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 21 V. Gestaltung der Grabstätten
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Grabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Paragraph 22
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 23 Stadt Hirschhorn (Neckar)
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen.
a) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall und Findlinge verwendet werden. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Backstein, Klinker, Glas und Kunststoff.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- Einzelgrabstätten:
a) Stehende Grabmale:
| Höhe: | bis 1,50 m |
|---|---|
| Breite: | bis 0,60 m |
| Mindeststärke: | 0,18 m |
| Kreuze: | Höhe bis 1,75 m, Breite bis 0,80 m |
b) Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
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Ortsrecht
- Doppelgrabstätten:
a) Stehende Grabmale:
Bei Hochformat:
| Höhe: | bis 1,50 m |
|---|---|
| Breite: | bis 0,60 m |
| Mindeststärke: | 0,18 m |
| Kreuze: | Höhe bis 1,75 m, Breite bis 0,80 m |
Bei Querformat:
| Höhe: | bis 1,20 m |
|---|---|
| Breite: | bis 1,40 m |
| Mindeststärke: | 0,22 m |
b) Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
Stehende Grabmale:
| Höhe: | bis 0,60 m |
|---|
Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,25 m |
|---|---|
| Breite: | 0,35 m |
b) auf Urnengrabstätten:
Stehende Grabmale:
| Höhe: | bis 1,00 m |
|---|---|
| Breite: | 0,50 m |
| Mindeststärke: | 0,16 m |
Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
(4) Auf Mehrfachurnengräbern sind auf Grund der Größe die Regeln von Einzelgrabstätten sinngemäß anzuwenden.
(5) Regelungen für Grababdeckungen:
- Urnengräber:
Ganzflächige Grababdeckungen sind auf allen Friedhöfen zulässig.
- Alle anderen Grabflächen
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a) Friedhof an der Ersheimer Straße: es sind nur Abdeckungen bis zu einer Fläche von 1/3 des Grabfeldes zulässig. b) Langenthaler Friedhof: es sind ganzflächige Grababdeckungen zulässig.
(6) Grabeinfassungen werden nur bis zu einer Höhe von 0,20 m zugelassen.
(7) Aufgrund der bestehenden Bodenverhältnisse werden abweichend von diesen Vorschriften folgende Einschränkungen vorgeschrieben:
a) für alle im Feld Anlage befindlichen Grabstätten gilt die Ehepaarregelung, nach der nur noch der Ehepartner in Form einer Urnenbeisetzung oder Erdbestattung beerdigt werden kann. b) wegen der geplanten Verbreiterung der Ersheimer Straße ist ein Weitererwerb der Grabstätten mit den Nummern 1, 2, 4, 5, 6/7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 17, 21/22, 23, 28, 29, 40/42, 41/43, 45/47, 52, 53/55, 56, 56a, 58a, 82, 83, 84/85 und 109 eingestellt. Im Falle der Inanspruchnahme der Ehepaarregelung erfolgt die Einstellung des Weitererwerbs nach erfolgter Beisetzung des Ehepartners. c) für alle restlichen Grabstätten im Feld Anlage sind Beerdigungen nur noch als Urnenbeisetzungen, jedoch uneingeschränkt für alle Angehörigen zugelassen. d) im Feld 3 und 5 sind Erdbestattungen mit Ausnahme von Tiefengräbern nur noch mit folgender Auflage zugelassen: nach gesonderter Freigabe durch die Friedhofsverwaltung dürfen die Grabstätten maximal 1,50 m bzw. 1,60 m tief angelegt werden und eine Aufschüttung muss 30 bzw. 20 cm und damit die sichtbare Grabeinfassung ohne Fundament 30 bzw. 20 cm hoch sein.
Der im Anhang befindliche Plan ist Bestandteil dieser Satzung und zeigt Lage und Einschränkungen für die einzelnen Grabstätten an.
§ 24
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Firmen die regelmäßig gewerblich Grabmale auf den städtischen Friedhöfen errichten, können von der Pflicht der Zeichnung befreit werden. Voraussetzung hierfür ist eine unterschriebene Erklärung darüber, dass die Firmen die Regularien einhalten und bei Zuwiderhandlung die Grabmale auf eigene Kosten Rückbauen.
(3) Die Errichtung und jede bauliche Veränderung der Grabausstattung, die auf Dauer angebracht werden soll, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 25 Paragraph 25
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 24 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Steinmetzbetriebe die diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Die Grabmale werden mindestens einmal im Jahr, nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüft. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Inhaber oder der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht—
sondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 26 VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit von Grabstätten und Urnengrabstätten sind Grabmale, Einfassungen inklusive Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 27 Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
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(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
§ 28 VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Grabstätten und Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 29 Paragraph 29
Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Grabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 30 Paragraph 30
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 31 Stadt Hirschhorn (Neckar)
(1) Es werden folgende Listen geführt:
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Grabstätten und der Aschengrabstätten, b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 25 Abs. 5 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 32
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 34
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- nach Einbruch der Dunkelheit den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt,
- entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar).
§ 35 Paragraph 35
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hirschhorn (Neckar) vom 3. Februar 2012 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hirschhorn (Neckar), 14. Dezember 2018
Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar)
Oliver Berthold Bürgermeister
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Paragraph 01
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Hirschhorn (Neckar):
- a) Friedhof an der Ersheimer Straße in Hirschhorn (Neckar)
- b) Friedhof im Stadtteil Langenthal
Paragraph 02
(1) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
(2) Leistungen zur Durchführung und Abwicklung von Beisetzungen und Bestattungen können an Dritte übertragen werden.
Paragraph 03
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Hirschhorn (Neckar) waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe haben oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden können oder
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
d) die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren, die zur Pflege, Altersbetreuung u.ä. außerhalb der Stadt Hirschhorn (Neckar) ihren Wohnsitz hatten.
(3) Totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen auf dem dafür ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof an der Erscheimer Straße bestattet werden.
(4) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, alternativ auf Antrag mit Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof eines anderen Stadtteils.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei zu geringer Auslastung kann der Magistrat im Einzelfall oder durch Grundsatzentscheidung auch die Bestattung Auswärtiger zulassen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
Paragraph 04
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. Im Bedarfsfall kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Genehmigung beim Regierungspräsidenten beantragen.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Die Friedhöfe sind ganztags bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
Paragraph 06
(1) Alle Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6a
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch:
- Eine lückenlose Dokumentation aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind oder
- die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und c) sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
- soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind, und b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 7
(1) Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Bestatterinnen oder Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Einzel-, Jahres-, Fünfjahresgenehmigung, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Genehmigungen werden jeweils für Kalenderjahre ausgestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen, sowie für Zuwiderhandlungen gegen die Friedhofsordnung.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht—
sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Die Bestattung einer Leiche darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden und nicht später als 72 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Ausnahmen werden nur in besonderen Fällen durch die Ortspolizeibehörde nach Anhörung eines Arztes zugelassen. Bei Urnenbeisetzungen kann von dieser Frist abgesehen werden, da die Feuerbestattung nur in wenigen Krematorien erfolgen kann. Hieraus resultiert ggf. eine längere Wartezeit.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung von dem mit der Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragten Unternehmer festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Der jeweilig mit der Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragte Unternehmer legt die Trauerfeiern bzw. Beisetzungstermine in eigener Regie und im Einvernehmen mit den Angehörigen und den zuständigen Pfarrämtern fest. Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich nicht zugelassen.
Paragraph 09
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem für die Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragten Unternehmer sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle abgehalten werden. Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das für die Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragte Unternehmen.
§ 10
(1) Die Gräber werden nur durch das für die Durchführung und Abwicklung von Beerdigungen beauftragte Unternehmen ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(3) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt:
a) auf dem Friedhof an der Ersheimer Straße für Leichen 30 Jahre, b) auf dem Friedhof Langenthal für Leichen 25 Jahre, c) bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, d) auf dem Friedhof an der Ersheimer Straße und auf dem Friedhof Langenthal für Urnen 15 Jahre.
§ 11
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen-/ oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-/oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durch
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
geführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
Paragraph 12
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten (Einzel- und Doppelgrabstätten),
- c) Urnenreihengrabstätten,
- d) Urnenwahlgrabstätten,
- e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
- f) Grabfeld für vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats totgeborene Kinder und Föten,
- g) Mehrfachurnengräber
Grabstätten für Erdbestattungen haben die Maße:
Länge: 2 m
Breite: 1 m
Urnengrabstätten haben die Maße:
Länge: 1,20 m
Breite: 0,80 m
Reihenurnengrabstätten haben die Maße:
Länge: 0,60 m
Breite: 0,40 m
Mehrfachurnengräber haben die Maße:
Länge: 1,50 m
Breite: 1,50 m
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 13
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
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(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
Paragraph 14
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Paragraph 15
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
Paragraph 16
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Paragraph 17
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
Paragraph 18
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 oder 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist grundsätzlich nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Ausnahmen können vom Magistrat beschlossen werden. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert und mit Auflagen verbunden werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb
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Ortsrecht
besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 18 Abs. 3 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt sein.
(5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 18 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 18 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
Paragraph 19
(1) Das Benutzungsrecht endet vorzeitig, wenn der Friedhof oder der Teil, in dem sich die Wahlgrabstätte befindet, geschlossen wird (§ 4).
(2) Das Benutzungsrecht kann entzogen werden, wenn
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a) das Grab trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung des Verpflichteten nicht angelegt oder unterhalten wird (§§ 27 + 28), b) die Gebühr trotz Mahnung nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wird (§ 32), c) das Grab ganz oder teilweise zur Anlage oder Erweiterung von Wegen oder für andere Vorhaben im öffentlichen Interesse benötigt wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und Absatzes 2 c) ist dem Verfügungsberechtigten für den Rest der Benutzungszeit ein anderes Grab zuzuweisen. Die Kosten der erstmaligen gärtnerischen Anlage des zugewiesenen Grabes und etwaige Kosten für das Versetzen von Einfassungen und Grabdenkmälern sowie für Umbettungen trägt die Stadt.
(4) Über Anträge der Verfügungsberechtigten auf vorzeitige Rückgabe von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 20
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenmehrfachgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (zusätzlich zur Erdbestattung bis zu 8 Urnen pro Grabstätte), e) anonymen Urnengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(3) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
(4) In Urnenreihengrabstätten sowie in Urnengrabstätten in Grabfeldern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
Paragraph 21
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Grabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
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V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 22
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
Paragraph 23
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen.
a) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall und Findlinge verwendet werden. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Backstein, Klinker, Glas und Kunststoff.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- Einzelgrabstätten:
a) Stehende Grabmale:
| Höhe: | bis 1,50 m |
|---|---|
| Breite: | bis 0,60 m |
| Mindeststärke: | 0,18 m |
| Kreuze: | Höhe bis 1,75 m, Breite bis 0,80 m |
b) Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
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- Doppelgrabstätten:
a) Stehende Grabmale:
Bei Hochformat:
| Höhe: | bis 1,50 m |
|---|---|
| Breite: | bis 0,60 m |
| Mindeststärke: | 0,18 m |
| Kreuze: | Höhe bis 1,75 m, Breite bis 0,80 m |
Bei Querformat:
| Höhe: | bis 1,20 m |
|---|---|
| Breite: | bis 1,40 m |
| Mindeststärke: | 0,22 m |
b) Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
Stehende Grabmale:
| Höhe: | bis 0,60 m |
|---|
Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,25 m |
|---|---|
| Breite: | 0,35 m |
b) auf Urnengrabstätten:
Stehende Grabmale:
| Höhe: | bis 1,00 m |
|---|---|
| Breite: | 0,50 m |
| Mindeststärke: | 0,16 m |
Liegende Grabmale:
| Höhe: | 0,30 m |
|---|---|
| Breite: | 0,45 m |
(4) Auf Mehrfachurnengräbern sind auf Grund der Größe die Regeln von Einzelgrabstätten sinngemäß anzuwenden.
(5) Regelungen für Grababdeckungen:
- Urnengräber:
Ganzflächige Grababdeckungen sind auf allen Friedhöfen zulässig.
- Alle anderen Grabflächen
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a) Friedhof an der Ersheimer Straße: es sind nur Abdeckungen bis zu einer Fläche von 1/3 des Grabfeldes zulässig. b) Langenthaler Friedhof: es sind ganzflächige Grababdeckungen zulässig.
(6) Grabeinfassungen werden nur bis zu einer Höhe von 0,20 m zugelassen.
(7) Aufgrund der bestehenden Bodenverhältnisse werden abweichend von diesen Vorschriften folgende Einschränkungen vorgeschrieben:
a) für alle im Feld Anlage befindlichen Grabstätten gilt die Ehepaarregelung, nach der nur noch der Ehepartner in Form einer Urnenbeisetzung oder Erdbestattung beerdigt werden kann. b) wegen der geplanten Verbreiterung der Ersheimer Straße ist ein Weitererwerb der Grabstätten mit den Nummern 1, 2, 4, 5, 6/7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 17, 21/22, 23, 28, 29, 40/42, 41/43, 45/47, 52, 53/55, 56, 56a, 58a, 82, 83, 84/85 und 109 eingestellt. Im Falle der Inanspruchnahme der Ehepaarregelung erfolgt die Einstellung des Weitererwerbs nach erfolgter Beisetzung des Ehepartners. c) für alle restlichen Grabstätten im Feld Anlage sind Beerdigungen nur noch als Urnenbeisetzungen, jedoch uneingeschränkt für alle Angehörigen zugelassen. d) im Feld 3 und 5 sind Erdbestattungen mit Ausnahme von Tiefengräbern nur noch mit folgender Auflage zugelassen: nach gesonderter Freigabe durch die Friedhofsverwaltung dürfen die Grabstätten maximal 1,50 m bzw. 1,60 m tief angelegt werden und eine Aufschüttung muss 30 bzw. 20 cm und damit die sichtbare Grabeinfassung ohne Fundament 30 bzw. 20 cm hoch sein.
Der im Anhang befindliche Plan ist Bestandteil dieser Satzung und zeigt Lage und Einschränkungen für die einzelnen Grabstätten an.
§ 24
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Firmen die regelmäßig gewerblich Grabmale auf den städtischen Friedhöfen errichten, können von der Pflicht der Zeichnung befreit werden. Voraussetzung hierfür ist eine unterschriebene Erklärung darüber, dass die Firmen die Regularien einhalten und bei Zuwiderhandlung die Grabmale auf eigene Kosten Rückbauen.
(3) Die Errichtung und jede bauliche Veränderung der Grabausstattung, die auf Dauer angebracht werden soll, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
Paragraph 25
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 24 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Steinmetzbetriebe die diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Die Grabmale werden mindestens einmal im Jahr, nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch überprüft. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Inhaber oder der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be
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Ortsrecht—
sondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
Paragraph 26
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit von Grabstätten und Urnengrabstätten sind Grabmale, Einfassungen inklusive Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
Paragraph 27
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
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(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
Paragraph 28
Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Grabstätten und Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
Paragraph 29
Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Grabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
Paragraph 30
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
Paragraph 31
(1) Es werden folgende Listen geführt:
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Grabstätten und der Aschengrabstätten, b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 25 Abs. 5 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 32
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 34
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- nach Einbruch der Dunkelheit den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt,
- entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter
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Ortsrecht
aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar).
Paragraph 35
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hirschhorn (Neckar) vom 3. Februar 2012 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hirschhorn (Neckar), 14. Dezember 2018
Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar)
Oliver Berthold Bürgermeister
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