Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Gebühren, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 II. Gebühren
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 Paragraph 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenzelle und der Friedhofshalle
| (1) Benutzung der Leichenzelle | |
|---|---|
| a) Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag | 100,00 € |
| b) Benutzung des Sezierraumes zu Leichenöffnungen je angefangenen Tag | 325,00 € |
| c) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde | geltender Tariflohn |
| 2) Benutzung der Friedhofshalle (Trauerfeier) | 575,00 € |
§ 6 Stadt Hirschhorn (Neckar)
Bestattungsgebühren
| (1) Bestattungsgebühren für | |
|---|---|
| a) Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab 5. Jahren ab für das Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes | 1.000,00 € |
| die Träger | 350,00 € |
Zusätzliche oberirdische Arbeiten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten (Stundenlohn) abgerechnet.
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
b) ein Kind unter 5 Jahren 400,00 €
c) Frühgeburt oder Totgeburt (inkl. Träger) 250,00 €
(2) Beisetzungsgebühren für Urnen
a) Beisetzung (inkl. Träger) 500,00 €
b) Ausgrabung 600,00 €
(3) Bei einer auf Antrag stattfindenden Bestattung oder Urnenbeisetzung außerhalb der üblichen Dienstzeit (montags–freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) sind zusätzlich 250,00 €
an Gebühren zu entrichten.
§ 7 Paragraph 7
Umbettungen
Genehmigungsgebühren zur Ausgrabung 280,00 €
Umbettungs- und weitere evtl. entstehende Kosten bleiben unberührt. Zusätzlich notwendige ober- oder unterirdische Arbeiten werden nach Zeit- und Sachaufwand verrechnet.
§ 8 Stadt Hirschhorn (Neckar)
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern, Wahlgräbern und in anonymen Grabfeldern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen (Grabkauf)
(1) Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern
a) je Reihengrab Erdbestattung (25 oder 30 Jahre)
| Basisgebühr | 190,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 70,00 € |
b) je Urnenreihengrab (15 Jahre)
| Basisgebühr | 110,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 40,00 € |
c) je Urnengrab anonymes Feld (15 Jahre)
| Basisgebühr | 100,00 € |
|---|---|
| Erwerb pro Jahr | 40,00 € |
- Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
a) je Wahlgrab Erdbestattung (25 oder 30 Jahre)
| Basisgebühr | 560,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr* | 110,00 € |
| *(bei Doppelgräbern fällt diese Gebühr zweimal an) |
b) je Wahlurnengrab (15 Jahre)
| Basisgebühr | 270,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr | 100,00 € |
c) Mehrfachurnengrab (15 Jahre), mit jeweils 8 Grabplätzen 1,5 x 1,5 m
| Basisgebühr je Grabplatz | 130,00 € |
|---|---|
| Erst- oder Weitererwerb pro Jahr und Platz | 50,00 € |
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Stadt Hirschhorn (Neckar)
Ortsrecht
(3) Bei den Urnengräbern unter Abs. 2 c) können, je nach Ausstattung und Dienstleistungsaufwand, Zusatzgebühren entstehen.
(4) Bei einem Weitererwerb der in Abs. 2 bezeichneten Nutzungsrechte auf die Dauer von weiteren 15 (Urne), 25 oder 30 Jahren ohne Beisetzung oder einem Weitererwerb aufgrund einer weiteren Beisetzung für die auf 15, 25 oder 30 Jahre fehlende Ruhefrist, sind die gleichen Gebühren zu zahlen.
(5) Tiefengräber können auf dem Friedhof Ersheimer Straße keine mehr erworben werden. Die noch vorhandenen Tiefengräber können als Einzel- bzw. Doppelwahlgräber weiter erworben werden.
(6) Beisetzungen im Grabfeld für vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats totgeborene Kinder oder Föten erfolgen gebührenfrei.
| a) Vorhalten und Benutzung der stadteigenen Friedhofseinrichtungen (Müllentsorgung, Wasser u.a.) einmalig pro Bestattung oder Urnenbeisetzung | 190,00 € |
|---|---|
| b) Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten im Friedhof Jahreskarte Einzelgenehmigung | 170,00 € 55,00 € |
| c) Genehmigung für das Setzen eines Grabdenkmals und einer Grabeinfassung | 110,00 € |
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hirschhorn (Neckar) vom 18. März 2016 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hirschhorn (Neckar), 31. Oktober 2018
Der Magistrat der Stadt Hirschhorn (Neckar)
Oliver Berthold Bürgermeister
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Stadt Hirschhorn (Neckar) Ortsrecht
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 45 vom 09.11.2018.
Die Friedhofsgebührensatzung kann jederzeit zu den üblichen Sprechzeiten im Rathaus, Hauptstraße 17, 69434 Hirschhorn (Neckar) eingesehen werden.
Folgende Änderungssatzungen sind in der Friedhofsgebührensatzung integriert worden:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Dezember 2018:
Satzung zur ersten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 51 vom 21. Dezember 2018.
Die Änderung betraf den § 1.
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07. November 2019:
Satzung zur zweiten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 46 vom 15. November 2019.
Die Änderungen betrafen die §§ 5-9.
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 2024:
Satzung zur dritten Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hirschhorn (Neckar), veröffentlicht im Hirschhorner Stadtanzeiger Nr. 40 vom 04. Oktober 2024.
Die Änderungen betrafen die §§ 5-9.
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