📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.11.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Merzenich (Stand: 29.11.2024, gültig ab 01.01.2025)
Gemeinde Merzenich Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 29.11.2024
- 1.1. - 1 § 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß nachstehenden Bestimmungen erhoben. Die Höhe der Gebühren im Einzelnen richtet sich nach dem Gebührentarif gemäß § 5 dieser Gebührensatzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragssteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der sonstigen Einrichtungen erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse mehrerer Personen, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die in § 8 Abs. 1 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW vom 17.06.2003 (GV.NRW S. 313) genannten Hinterbliebenen zur Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 3
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Urkunden und Genehmigungen werden nach Entrichtung der Gebühren ausgehändigt.
(2) Gebühren nach dieser Gebührensatzung unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. 2003 S. 24 / SGV. NRW. 2010) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Gebührenvergünstigung
(1) Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen bei Bedürftigkeit der Gebührenpflichtigen die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
(2) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte können jedoch weder ermäßigt noch erlassen werden.
§ 5 – Gebührentarif
Es werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Für den Erwerb des jeweiligen Nutzungsrechtes i.S. der Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich an einer
- a) Einzelwahlgrabstätte
1.982,00 Euro
b) bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bis Ablauf der Ruhefrist für jede Einzelwahlgrabstätte pro Jahr
66,00 Euro
c) Doppelwahlgrabstätte
3.131,00 Euro
d) bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bis Ablauf der Ruhefrist für jede Doppelwahlgrabstätte pro Jahr
104,00 Euro
e) dreistellige Wahlgrabstätte
3.819,00 Euro
Gemeinde Merzenich Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 29.11.2024
- 1.1. - 2
f) bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bis Ablauf der Ruhefrist für jede dreistellige Wahlgrabstätte pro Jahr
127,00 Euro
g) vierstellige Wahlgrabstätte
4.497,00 Euro
h) bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bis Ablauf der Ruhefrist für jede vierstellige Wahlgrabstätte pro Jahr
150,00 Euro
i) Urnenwahlgrabstelle für maximal zwei Urnen
1.700,00 Euro
j) bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bis Ablauf der Ruhefrist für jede Urnenwahlgrabstätte pro Jahr
85,00 Euro
k) Urnennische in einer Urnenstele (bis zu 2 Urnen)
2.004,00 Euro
l) bei Verlängerung des Nutzungsrechtes bis Ablauf der Ruhefrist für jede Urnennische in einer Urnenstele pro Jahr
163,00 Euro
Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes angefangene Jahr der jeweilige Anteil an der vorgegebenen Gesamtnutzungsdauer der vorstehenden Gebühren erhoben.
- 2. Bereitstellungsgebühren für Reihengräber:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten bei Erdbestattung
1.166,00 Euro
b) für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr bei Erdbestattung
1.493,00 Euro
c) bei Urnenbestattung
1.700,00 Euro
d) bei anonymer Aschenbestattung mit und ohne Urne (ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte)
1.648,00 Euro
e) pflegefreie Urnenreihengrabstätten
1.196,00 Euro
f) Urnenreihenbaumgrabstätten
1.248,00 Euro
- 3. Für die Benutzung:
a) der Leichenhalle (je Vorfall)
200,00 Euro
b) Aufbahrungsraumes (je Tag)
247,00 Euro
c) Kühlzelle (je Tag)
49,00 Euro
- 4. Für die Grabbereitung (Ausheben und Schließen eines Grabes einschließlich Entfernen des restlichen Erdaushubs:
a) Kinder bis einschließlich 9 Jahre
250,00 Euro
b) Erwachsene und Kinder ab 10 Jahre
774,00 Euro
c) Urnengrab (Urnenwahl-, Urnenreihen-, Urnenanonymgrab-und pflegefreie Urnengrabstätte
236,00 Euro
- 5. Für die Herrichtung des zweiten Wahlgrabes einer Doppelwahlgrabstätte wird zur Abgeltung entsprechender Mehrkosten eine zusätzliche Gebühr erhoben von
271,00 Euro
Diese zusätzliche Gebühr wird auch bei Herrichtung einer dritten und jeder weiteren Grabstätte bei mehr als zwei zusammenhängenden Wahlgrabstätten fällig.
- 6. Für die Beisetzung in einer Urnennische
189,00 Euro
Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtende Gebühr nach dieser Satzung einen Gebühren- bzw. Abgabenbescheid, mit dem in der Regel andere Gemeindeabgaben verbunden sind. Sie ist entsprechend dem im Gebührenbescheid festgelegten Fälligkeitsterminen zu zahlen.
- 7. Für Ausgrabungen (Ausbettung von Leichen) soweit vom gemeindlichen Bauhof
Gemeinde Merzenich Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 29.11.2024
- 1.1. - 3 personell durchführbar:
a) vor Ablauf von 10 Jahren
Kostenersatz
b) von 10 Jahren bis Ablauf der Ruhefrist
Kostenersatz
- 8. Für Umbettungen von Leichen innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe (soweit vom gemeindlichen Bauhof personell durchführbar), werden die Gebühren entsprechend aus den Ziffern 4 – 7 erhoben.
- 9. Für die Einebnung von
a) Einzelwahlgrabstätte
304,00 Euro
b) Doppelwahlgrabstätte
351,00 Euro
c) dreistellige Wahlgrabstätte
361,00 Euro
d) vierstellige Wahlgrabstätte
372,00 Euro
e) Urnenwahlgrabstätte
468,00 Euro
f) Reihengrab Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
291,00 Euro
g) Reihengrab Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
304,00 Euro
h) Urnenreihengrabstätte
468,00 Euro
i) anonyme Urnenreihengrabstätte
883,00 Euro
j) pflegefreie Urnenreihengrabstätte
883,00 Euro
- 10. Für die Räumung einer Urnennische
631,00 Euro
- 11. Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen
5,00 Euro
- 12. Für die vorzeitige Einebnung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit eine Jährliche Gebühr, die in einem Beitrag im Voraus zu zahlen ist
68,00 Euro
- 13. Namenstafeln für Urnenstelen
137,00 Euro
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Satzung vom: 13.07.2004
Rat 08.07.2004 AB 08.04 IN 31.07.2004 Satzungsänderungen: 26.11.2008
Rat 20.11.2008 AB 13.08 IN 01.01.2009 10.03.2017
Rat 09.03.2017 AB 13.03 IN 14.03.2017
19.12.2024
Rat 19.12.2024 AB 20.12 IN 01.01.2025
Genehmigung Kreis: nicht erforderlich Zuständiger Fachbereich: FB I – Team2 Gebührenkalkulation-
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung, konsolidierte Fassung Stand 26.07.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich (konsolidierte Fassung, Stand: 26.07.2022)
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 1 I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Merzenich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof Merzenich, Rather Straße b) Friedhof Merzenich, Dürener Straße c) Friedhof Golzheim, Johann-Kaspar-Kratz-Straße d) Friedhof Girbelsrath, Hauptstraße
e) Friedhof Morschenich, Ellener Straße
f) Friedhof Morschenich-Neu, Obere Straße
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Merzenich waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Merzenich sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Rather Straße und Dürener Straße Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Merzenich.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Golzheim, Johann-Kaspar-Kratz-Straße Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Golzheim.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Girbelsrath, Hauptstraße Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Girbelsrath.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Morschenich, Ellener Straße Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Morschenich.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Morschenich-Neu, Obere Straße
Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Morschenich-Neu.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 2
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Tageslichtzeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 3
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, j) das Rauchen und der Alkoholgenuss.
(3) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, sofern berechtigte Zweifel an den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 bestehen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 4 Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie freitags bis 11.00 Uhr. Freitags nachmittags, Samstag, Sonntag und an Feiertagen finden keine Bestattungen statt, es sei denn, dass dies aus gesundheitspolizeilichen Gesichtspunkten notwendig ist.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 5 (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitro-zellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre sowie bei Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten 30 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 6
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 8, vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) pflegefreie Urnenreihengrabstätten, *)
e) Urnenwahlgrabstätten, f) Urnennische in einer Urnenstele (bis zu 2 Urnen),
g) anonyme Urnenreihengrabstätten, *)
h) Ehrengrabstätten. i) Urnenreihenbaumgrabstätten
*) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten, sind Gräber, die nach der Bestattung eingeebnet und mit Rasen eingesät werden. Eine Gestaltung der Gräber, Aufstellen von Grabzeichen und Aufbringen von Grabschmuck ist nicht zulässig. Die Grabfläche auf den dafür ausgewiesenen Gräberfeldern wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 7
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
(5) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,10 m, Breite 0,50 m, Abstand 0,30 m
b) Reihengrabstätten für Personen ab 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 8 Bekanntmachung oder durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Einzelgrabstätte Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
b) Doppelgrabstätten: Länge 2,10 m, Breite 2,10 m
Der Abstand der Grabstätten nach allen Seiten, sowohl voneinander als auch von den angrenzenden Wegen, soll 0,30 m betragen.
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 9
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnenreihengrabstätten nur auf dem Friedhof Merzenich, Rather Straße, d) pflegefreien Urnenreihengrabstätten zunächst nur auf dem Friedhof Merzenich, Rather Straße, e) Urnennischen in einer Urnenstele zunächst nur auf dem Friedhof Merzenich, Rather Straße, f) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten. g) Urnenreihenbaumgrabstätten, zunächst nur auf den Friedhöfen Merzenich, Rather Straße und Girbelsrath, Hauptstraße.
(2) Urnenreihengrabstätten und Urnenreihenbaumgrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Für die Urnenreihenbaumgrabstätten stellt die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten eine Grabtafel für die Beschriftung zur Verfügung, die nach der Beisetzung der Urne die jeweilige Grabstätte verschließt; die Beschriftung hat in einheitlicher Schriftart und Farbgestaltung zu erfolgen. Bei den Baumgräbern ist es nicht gestattet zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten.
(3) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, bei denen die Urnenbeisetzung ohne individuellen Pflegeaufwand auf einer Wiese erfolgt. Die extensive Pflege der Wiese durch den Friedhofsträger ist in der Gebühr enthalten. Mit dem Nutzungsrecht für eine Urne ist die Gestaltung, gärtnerische Pflege der Gemeinschaftsanlage sowie die Anbringung der Inschrift durch den Friedhofsträger verbunden. Die Ruhefrist endet nach 30 Jahren. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Maximal können 2 Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden. Die Gräber haben folgende Maße: 0,90 m x 0,90 m. Der Abstand der Grabstätten nach allen Seiten soll 0,30 m betragen. Urnenwahlgrabstätten können nur in Grabfeldern eingerichtet werden.
(5) Bestattungen in den Urnennischen einer Urnenstele sind oberirdische Urnenbestattungen ohne individuellen Pflegeaufwand. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in einem Nischensystem, dessen Einzelfächer durch Grabplatten verschlossen werden. Die Grabplatten können mit Namen, Daten und Zeichen versehen werden. Jede Urnennische kann für max. 2 Urnen genutzt werden. Die Ruhefrist endet nach 30 Jahren. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist geht das Verfügungsrecht über die Asche auf die Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, die beigesetzten Aschebehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 10
(6) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m durch die Friedhofsverwaltung, die auch den Zeitpunkt bestimmt. Auf den anonymen Urnenreihengrabstätten wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 20 ff.) sind nicht zulässig. (7) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 17 – Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche kann auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich für anonyme Urnenreihengrabstätten auch ohne Urne beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Bereich wird nur auf dem Friedhof Merzenich, Rather Straße, festgelegt.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. § 16 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 18 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Unzulässig ist auf den Grabstätten
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen,
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 11
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen in Absatz 2 im Einzelfall zulassen.
(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 – Außenmaße und Einfassungen (einschl. Sockel)
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bei Höhen ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
- b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,16 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
- c) Auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,18 m. bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,30 m -Figuren, Säulen, o.ä. bis 1,70 m-, Breite bis zu 90 % der Gesamtbreite der Grabstellen, Mindeststärke 0,22 m;
- 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.
Es dürfen nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,35 m x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m oder Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. liegende Grabmale: Größe 0,50 m x 0,50 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 12
b) Auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,30 m oder Höhe bis 1,00 m, Breite 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
- 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.
(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 und 4 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 21 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 23
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 13 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20 Abs. 1, 3 und 4.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmalen oder an den Einfassungen angebracht werden.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften gegenüber der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 25 – Entfernung
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 14
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Aufforderung im Amtlichen Mitteilungsblatt bei Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, der anonymen Urnenreihengrabstätten nach § 16 Abs. 6 sowie der pflegefreien Urnenreihengrabstätten nach § 16 Abs. 3 obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 15 (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem kann der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert werden, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 16 (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 4 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 31 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 – Gebühren
Gemeinde Merzenich Friedhofssatzung der Gemeinde Merzenich
Stand 26.07.2022 8 - 17
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 21 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 09.07.2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Satzung vom: 13.07.2004
Rat 08.07.2004 AB 08.04 IN 31.07.2004
- 1. Änderungssatzung: 26.11.2008
Rat 20.11.2008 AB 13.08 IN 01.01.2009
- 2. Änderungssatzung: 17.09.2009
Rat 17.09.2009 AB 11.09 IN 17.10.2009
- 3. Änderungssatzung: 24.03.2011
Rat 24.03.2011 AB 05.11 IN 29.04.2011
- 4. Änderungssatzung: 26.10.2016
Rat 15.12.2016 AB 12.16 IN 05.11.2016
- 5. Änderungssatzung: 12.07.2018
Rat 12.07.2018
IN Genehmigung Kreis: nicht erforderlich Zuständige Abteilung: I
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Merzenich?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Merzenich mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!