Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.04.2024 · Friedhofssatzung: 18.04.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.270,00 € § 6 Abs. 1 (Reihengräber > 5 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 2.400,00 € § 7 Abs. 1 (Wahlgrab) |
| Urnenreihengrab | 880,00 € § 8 Abs. 1 |
| Urnenwahlgrab | 1.800,00 € § 8 Abs. 2 |
| Urnengrab anonym | 1.000,00 € § 8 Abs. 5 (anonymes Urnenreihengrab) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Grabaushub gesondert in § 11 |
| Trauerhalle / Halle | 140,00 € § 14 Abs. 3 |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Nörvenich (Friedhofsgebührensatzung)
vom 18.04.2024
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ff./SGV NRW 2023) und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Nörvenich in seiner Sitzung vom 14.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Art und Umfang der Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen der Gemeinde Nörvenich sowie für die Inanspruchnahme der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dem Gebührentarif dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühr sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse eines anderen oder mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenfälligkeit
Die Gebühr wird nach Bekanntgabe des Gebührenbetrages fällig. Eines förmlichen Heranziehungsbescheides bedarf es nicht.
§ 4
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gilt § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) KAG in Verbindung mit §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2 AO sinngemäß.
§ 5
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweiligen Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in seiner jeweiligen Fassung.
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II. Unterhaltungsgebühren
§ 6
Reihengräber
(1) Für die Bereitstellung von Reihengräbern für Personen im Alter von mehr als fünf Jahren wird eine Gebühr von 1.270 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung von Reihengräbern für Personen im Alter bis fünf Jahren wird eine Gebühr von 400 Euro erhoben.
§ 7
Wahlgräber
(1) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab wird je Grabstelle eine Gebühr in Höhe von 2.400 Euro erhoben. (2) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Rasenwahlgrab wird je Grabstelle eine Gebühr in Höhe von 4.200 Euro erhoben.
§ 8
Urnengräber
(1) Für die Bereitstellung eines Urnenreihengrabes wird eine Gebühr von 880 Euro erhoben. (2) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab wird je Grabstelle eine Gebühr in Höhe von 1.800 Euro erhoben. (3) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Rasenurnenwahlgrab wird je Grabstelle eine Gebühr in Höhe von 3.000 Euro erhoben. (4) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab in einer Urnenwand (bis zu zwei Urnen) wird eine Gebühr in Höhe von 3.500 Euro erhoben. (5) Für die Bereitstellung eines anonymen Urnenreihengrabes wird eine Gebühr von 1.000 Euro erhoben. (6) Für die Bereitstellung einer Grabstätte auf dem Aschestreufeld wird eine Gebühr von 760 Euro erhoben.
§ 9
Verlängerungen
(1) Reicht bei einer Beisetzung in ein Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab die Dauer des Nutzungsrechts zur Einhaltung der Ruhezeit nicht aus, so ist für das Wahlgrab/ Urnenwahlgrab folgende Gebühr pro Jahr und je Grabstelle zu entrichten:
a) für ein Wahlgrab: 135 Euro
b) für ein Rasenwahlgrab: 150 Euro
c) für ein Urnenwahlgrab: 75 Euro
d) für ein Rasenwahlurnengrab: 120 Euro
e) für eine Urnenkammer in einer Urnenwand: 140 Euro
(2) Bei der Genehmigung für die Veränderung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstände wird für jeder Folgejahr eine Gebühr von 45 Euro erhoben. (3) Bei der Genehmigung für die Veränderung des Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstände wird für jeder Folgejahr eine Gebühr von 35 Euro erhoben.
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§ 10
Wiedererwerb
(1) Beim Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab für weitere 30 bzw. 25 Jahre ist erneut die gesamte Gebühr zu entrichten.
III. Bestattungsgebühren
§ 11
Grabaushub
(1) Für den Aushub und Verfüllung von Erdgräbern für Personen im Alter von mehr als fünf Jahren wird eine Gebühr von 607 Euro erhoben. (2) Für den Aushub und Verfüllung von Erdgräbern für Personen bis zu fünf Jahren wird eine Gebühr von 357 Euro erhoben. (3) Für den Aushub und Verfüllung von Urnengräbern wird eine Gebühr von 321 Euro erhoben.
IV. Umbettungs/- und Ausgrabungsgebühren
§ 12
Umbettungsgebühren
(1) Für Umbettungen von Leichen und Gebeinen innerhalb der Gemeinde wird eine Gebühr von 3451 Euro erhoben. (2) Für Umbettungen von Urnen innerhalb der Gemeinde wird eine Gebühr von 714 Euro erhoben.
§ 13
Ausgrabungsgebühren
(1) Für Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen zur Überführung in eine andere Gemeinde wird eine Gebühr von 1071 Euro erhoben. (2) Für Ausgrabungen von Urnen zur Überführung in eine andere Gemeinde wird eine Gebühr von 334 Euro erhoben.
V. Besondere Gebühren
§ 14
(1) Für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie deren Veränderung wird eine Gebühr von 100 Euro erhoben. (2) Für die Pflege für eine vor Ablauf der Ruhezeit eingeebneten Grabstätte je angefangenes Jahr und je Stelle bis zum Ablauf der Ruhezeit wird eine Gebühr von 100 Euro erhoben. (3) Für die Benutzung der Trauerhalle wird eine Gebühr von 140 Euro erhoben. (4) Für die Unterstellung einer/s Verstorbenen in einer Kühlkammer wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.
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VI. Inkrafttreten
§ 15
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig verliert die bisher geltende Friedhofsgebührensatzung ihre Gültigkeit.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n.F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen dieser Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung (die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist.
c) der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Nörvenich, den 22.04.2024
Dr. Timo Czech Der Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsbezirke § 4 Begriffsbestimmungen § 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten § 7 Verhalten auf dem Friedhof § 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 10 Grabbereitung § 11 Ruhezeit § 12 Schutz der Totenruhe § 13 Haustiere
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14 Arten der Grabstätten § 15 Erdreihengrabstätten § 16 Erdwahlgrabstätten § 17 Durchführung von Bestattungen § 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen § 19 Pflegefreie Grabstätten § 20 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
§ 26 Anlieferung
§ 27 Fundamentierung und Befestigung
§ 28 Gewährleistung der Sicherheit
§ 29 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Herrichtung und Unterhaltung
§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Leichenhallen und ihre Benutzung
§ 35 Friedhofskapelle und Trauerfeier
IX. Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
§ 37 Gebühren
§ 38 Haftung
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Inkrafttreten
Präambel
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Gemeinde Nörvenich am 14.03.2024 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Nörvenich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- 1. Friedhof Binsfeld
- a) alter Teil
- b) neuer Teil
- 2. Friedhof Dorweiler
- 3. Friedhof Eschweiler über Feld
- a) alter Teil
- b) neuer Teil
- 4. Friedhof Frauwüllesheim
- a) alter Teil
- b) neuer Teil
- 5. Friedhof Hochkirchen
- a) alter Teil
- b) neuer Teil
- 6. Friedhof Nörvenich
- a) alter Teil
- b) neuer Teil
- 7. Friedhof Alt-Oberbolheim
- 8. Friedhof Pingsheim
- 9. Friedhof Poll
- 10. Friedhof Rath
- 11. Friedhof Wissersheim
- a) alter Teil
- b) neuer Teil
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde.
(2) ¹Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Nörvenich waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde Nörvenich innehatten. ²Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. ³Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
(3) ¹Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. ²Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) ¹Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. ²Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. ³Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Der Friedhof Binsfeld umfasst die Gebiete der Ortsteile Binsfeld und Rommelsheim.
b) Der Friedhof Dorweiler umfasst das Gebiet des Ortsteiles Dorweiler.
c) Der Friedhof Eschweiler über Feld umfasst das Gebiet des Ortsteiles Eschweiler über Feld.
d) Der Friedhof Frauwüllesheim umfasst die Gebiete des Ortsteils Frauwüllesheim und den Weiler Isweiler.
e) Der Friedhof Hochkirchen umfasst die Gebiete der Ortsteile Hochkirchen, Eggersheim und Irresheim.
f) Der Friedhof Nörvenich umfasst die Gebiete der Ortsteile Nörvenich und Oberbolheim.
g) Der Friedhof Alt-Oberbolheim umfasst das Gebiet des ehemaligen Ortsteiles Alt-Oberbolheim.
h) Der Friedhof Pingsheim umfasst das Gebiet des Ortsteiles Pingsheim.
i) Der Friedhof Poll umfasst das Gebiet des Ortsteiles Poll.
j) Der Friedhof Rath umfasst das Gebiet des Ortsteiles Rath.
k) Der Friedhof Wissersheim umfasst das Gebiet des Ortsteiles Wissersheim
Die Toten sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet oder beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(2) Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen zulassen. ²Insbesondere soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungs-bezirkes nicht zur Verfügung stehen.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) ¹Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. ²Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. ³Die Friedhofsverwaltung kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) ¹Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. ²Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. ³Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten der Gemeinde verlangen. ⁴Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. ⁵Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. ⁶Im Fall des Satzes 4 zahlt die Gemeinde an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. ⁷Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grab-nutzungsgebühr.
(3) ¹Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. ²Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) ¹Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. ²Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. ³Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) ¹Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. ²Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden. (3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. ²Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. ³Die Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) ¹Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. ²Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. ³Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (4) ¹Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. ²Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. ³Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) ¹Die Gewerbetreibenden haben der Friedhofsverwaltung ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. ²Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Absatz 2 bleibt unberührt. ³Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) ¹Die Friedhofsverwaltung kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. ²In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
³Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. ⁴Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. ⁵Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Friedhofsverwaltung ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) ¹Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. ²Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. ³Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) ¹Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. ²Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(4) ¹Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. ²Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) ¹Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. ²Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 10
Grabbereitung
(1) ¹Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und verfüllt. ²Dabei kann Sie sich einer Fremdfirma bedienen. ³Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch den Totenfürsorgeberechtigten, Nutzungsberechtigten oder ein beauftragtes Bestattungsunternehmen. Die Friedhofsverwaltung kann jeweils Ausnahmen zulassen.
(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) ¹Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. ²Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absätze 5 und 6 entsprechend.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt:
- a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre
- b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre
- c) für Aschen in Urnengrabstätten 25 Jahre
- d) für Aschen in Urnen in Urnenwänden 25 Jahre
Unverbrauchte Nutzungsrechte werden nicht erstattet.
§ 12
Schutz der Totenruhe
(1) ¹Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. ²Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. ³Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung.
(2) ¹Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. ²Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben der Friedhofsverwaltung innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) ¹Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. ²Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. ³Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. ⁴Die Befugnisse der Friedhofsverwaltung zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. ²Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. ³Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) ¹Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. ²Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14
Arten der Grabstätten
(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. ²Rechte werden nach dieser Satzung erworben. ³Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten, nämlich: aa) Erdreihengrabstätten, bb) Urnenreihengrabstätten und cc) anonyme Urnenreihengrabstätten;
b) Wahlgrabstätten, nämlich: aa) Erdwahlgrabstätten und bb) Urnenwahlgrabstätten;
c) Aschestreufelder;
d) Wahlgrabkammern in Urnenwänden
e) pflegefreie Grabstätten;
f) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Erdreihengrabstätten
(1) ¹Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. ²Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt. ³Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Größe der Gräber: 1,80 m x 0,90 m
b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, Größe der Gräber: 2,10 m x 0,90 m
(3) ¹In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. ²Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.
§ 16
Erdwahlgrabstätten
(1) ¹Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. ²Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. ³Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(2) ¹Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. ²Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. ³Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(3) ¹Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. ²In einem Grab kann ein Toter bestattet werden. ³Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) ¹Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder,
d) Stiefkinder,
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) Eltern,
g) Geschwister,
h) Stiefgeschwister,
i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und
j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
³Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. ⁴Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) ¹Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. ²Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) ¹Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. ²Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. ³Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. ⁴Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) ¹In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. ²Zusätzlich zu einem Sarg können zwei Urnen beigesetzt werden. ³Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
§ 17
Durchführung von Bestattungen
(1) ¹Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. ²Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. ³Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. ⁴Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Sofern eine Bestattung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur die durch den Friedhofsträger vorgegebenen Hölzer verwendet werden.
(3) ¹Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. ²Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 18
Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
(1) ¹Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Aschestreufeldern,
d) Urnenwänden,
e) anonymen Urnenreihengrabstätten und
f) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten. ²§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) ¹Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. ²Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt. ³Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. ⁴§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) ¹Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. ²Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. ³Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(4) \(^{1}\)Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. \(^{2}\)Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen. \(^{3}\)Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. \(^{4}\)Absatz 2 gilt entsprechend. (5) \(^{1}\)Ein Toter wird auf einem hierfür durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. \(^{2}\)Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. \(^{3}\)Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. \(^{4}\)Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig. (6) Urnenwände bestehen aus mehreren Kammern, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. In einer Kammer konnen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Beschriftung der einheitlichen Abdeckplatte, die im Besitz der Gemeinde verbleibt, wird von den Nutzungsberechtigten veranlasst. Hierzu wird die Abdeckplatte ausgehändigt. Es sind nur diese Abdeckplatten zulässig. Für die Beschriftung mit Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich eingefräste maximal 40 mm hohe Buchstaben und Zahlen zulässig. Schrifta-feln sind nicht zugelassen. Entlang der Plattenaußenkante ist ein 20 mm Streifen freizuhalten. Religiöse Symbole als auch andere Zeichen sind bis zu einer Höhe von \(100 \times 200 \mathrm{~mm}\), eingefrast wie die Beschriftung, zulässig. Das fachgerechte individuelle Beschriften ist von einem zugelassenen Steinmetzbetrieb vorzunehmen. Das Anbringen von Kerzen, Vasen und sonstigen Halterungen, Firmenbezeichnungen oder weitergehende Veränderungen der Abdeckplatte sind nicht zulässig. Das Einsetzen der Abdeckplatte obliegt dem beauftragten Bestattungsunternehmen oder Steinmetzbetrieb. Die Gestaltungsvorgaben werden vor dem Einsetzen der Abdeckplatte geprüft. Eine Wiederverwertung der Abdeckplatte nach Ablauf der Ruhezeit bleibt vorbehalten. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen, wie Kerzen, Blumen, Vasen usw. am Korpus der Urnenwand sowie auf der oberen Abdeckplatte. Dazu stehen eigens vor der Urnenwand aufgestellt eine Vasenbank und eine Kerzenbank zur Verfügung. Unzulässige Grabausstattungen werden sofort abgeräumt; zur Aufbewährung ist die Gemeinde nicht verpflichtet. Grabkammern haben eine Höhe von \(0,29 \mathrm{~m} \times 0,36 \mathrm{~m} \times 0,57 \mathrm{~m}\).
§ 19
Pflegefreie Grabstätten
(1) ¹Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. ²Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendecken. ³Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. ⁴Der Nutzungsberechtigte muss nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. ⁵Die Platte muss eine Steinplatte aus Impala Granit, oben poliert, seitlich gesägt, Beschriftung eingeblasen und mit Farbe unterlegt, sein.
(2) ¹Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird von der Friedhofsverwaltung übernommen. ²Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
§ 20
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Zuerkennung erfordert einen vorhergehenden Ratsbeschluss.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) ¹Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. ²Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gemeindegebiet zugemutet werden kann.
(2) ¹Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. ²Die Friedhofsverwaltung weist auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hin. ³Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder.
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) ¹Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. ²Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 24
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) ¹Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: ²Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden. ³Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. ⁴Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
- 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(2) ¹Auf Erdgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Erdreihengrabstätten für Tote bis zu fünf Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
b) auf Erdreihengrabstätten für Tote über fünf Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
c) auf Erdwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
aa)bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,6 m, Mindeststärke 0,18 m; bb)bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
- 2. liegende Grabmale:
aa)bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m; bb)bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; cc)bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.
d) auf Rasenwahlgrabstätten:
Steinplatte aus Impala Granit, oben poliert, seitlich gesägt, Beschriftung eingeblasen und mit Farbe unterlegt.
Maße Einzelgrab: Breite 0,60 m, Tiefe 0,45 m, Mindeststärke 0,05 m Maße Doppelgrab: Breite 0,90 m, Tiefe 0,45 m, Mindeststärke 0,05 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale: Gröbe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale: Grundriss maximal \(0,35 \times 0,35 \mathrm{~m}\), Höhe bis \(0,90 \mathrm{~m}\);
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss maximal 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 bis 1,20 m;
- 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis \(0,60 \times 0,60\) m, Mindesthöhe 0,16 m.
c) auf Rasenurnenwahlgrabstätten:
Steinplatte aus Impala Granit, oben poliert, seitlich gesägt, Beschriftung eingeblasen und mit Farbe unterlegt.
Maße Einzelgrab: Breite 0,45 m, Tiefe 0,30 m, Mindeststärke 0,05 m
Maße Doppelgrab: Breite 0,60 m, Tiefe 0,30 m, Mindeststärke 0,05 m
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 25
Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) \( {}^{1} \) Die Errichtung sowie jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. \( {}^{2} \) Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größter als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) \( {}^{1} \) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufugen:
- 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugegeben; und
- 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
²In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf die Friedhofsverwaltung ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
§ 26
Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.
§ 27
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.
(2) ¹Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. ²Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der Friedhofsverwaltung verantwortet.
§ 28
Gewährleistung der Sicherheit
(1) Die Friedhofsverwaltung sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) ¹Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. ²Die Haftung der Friedhofsverwaltung im Außenverhältnis bleibt unberührt. ³Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) ¹Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. ³Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. ⁴Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. ⁵Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.
(6) ¹Die Friedhofsverwaltung ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 29
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) ¹Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. ²Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. ³Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 28 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(5) Das Abräumen einer Grabstelle umfasst:
a. Die komplette Entfernung jeglicher Bepflanzung b. Die komplette Entfernung jeglichen Grabschmucks und Grabzubehör c. Die komplette Entfernung des Grabmales und der Einfassung oder sonstige bauliche Anlagen, d. Die komplette Entfernung aller zuvor eingelassener Fundamente aus dem Erdreich.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30
Herrichtung und Unterhaltung
(1) ¹Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 22 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. ²Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. ³Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) ¹Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. ²Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(3) ¹Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. ²Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) ¹Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. ²Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. ³Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 31
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 32
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) ¹Die Grabstätten können in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. ²Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung durch Aushang besondere Vorgaben machen.
(2) Unzulässig ist
- 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
- 2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;
- 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
- 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 33
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) ¹Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. ²Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 28 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(2) ¹Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen. ²Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. ³Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 28 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34
Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) ¹Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung.
(2) ¹Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der betreten werden. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. ³§ 35 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) ¹Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. ²Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 35
Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) ¹Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann die Friedhofsverwaltung gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. ²Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) ¹Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. ²Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 36
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) ¹Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. ²Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.
§ 37
Gebühren
Für die Benutzung der durch die Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38
Haftung
¹Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. ²Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. ³Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. ⁴Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 39
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
- 3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender
- a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
- b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
- c) außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- d) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- f) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
- g) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
- 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
- 1. 7. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- 2. 8. entgegen § 25 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
- 3. 9. entgegen § 27 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- 4. 10. entgegen § 27 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 5. 11. entgegen § 28 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- 6. 12. entgegen § 29 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 7. 13. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- 8. 14. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
- 9. 15. entgegen § 30 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 40 Inkrafttreten
$^{1}$Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. $^{2}$Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 25.06.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Anlage 1
Bestattungsformen Friedhöfe Gemeindegebiet Nörvenich
| Reihengrab | auf allen Friedhöfen möglich |
|---|---|
| Reihenurnengrab | auf allen Friedhöfen möglich |
| Wahlgrab | auf allen Friedhöfen möglich |
| Wahlurnengrab | auf allen Friedhöfen möglich |
| Rasenwahlgrab | Friedhof Binsfeld und Friedhof Eschweiler über Feld |
| Rasenwahlurnengrab | Friedhof Binsfeld und Friedhof Eschweiler über Feld |
| anonymes Urnenreihengrab | Friedhof Binsfeld |
| Urnenbeisetzung in Urnenwand | Friedhof Nörvenich neuer Teil |
| Aschenverstreuung | Friedhof Binsfeld |
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n.F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen dieser Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung (die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist.
c) der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Nörvenich, den 22.04.2024
Dr. Timo Czech Der Bürgermeister