🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Hürtgenwald (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.12.2025
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618.), in Kraft getreten am 01.11.2025
und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 und der Friedhofsatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.11.2023, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, werden Gebühren nach dieser Gebührensatzungerhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interessemehrerer Personen, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben der/s Verstorbenen zur Zahlung der Gebührenals Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 3 – Fälligkeit der Gebühren
(1) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren werden innerhalb von einem Monatnach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Urkunden und Genehmigungen werdennach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt bzw. übersandt. (2) Wird von der beantragten Benutzung oder Leistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauchgemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Gebühren.
(3) Für Sonderleistungen, die in der Gebührensatzung nicht erfasst sind, werden dietatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die Personal- und Sachaufwendungen sind nachden gleichen Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen, wie bei der Ermittlung der Gebührennach den §§ 4 ff. dieser Satzung.
§4 Gebühren für die Zuteilung eines Nutzungsrechtes für ein Reihengrab (1) Für die Zuteilung eines Sargreihengrabes beträgt die Gebühr:
- 1. Kindergrab (für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
- 2. Sargreihengrab mit Grabpflege durch Erwerber
- 3. Sargreihengrab mit Platte
- 4. anonymes Sargreihengrab
0,00 Euro 1.608,00 Euro 2.364,00 Euro 2.424,00 Euro
(2) Für die Zuteilung eines Urnenreihengrabes beträgt die Gebühr:
- 1. Urnenreihengrab mit Grabpflege durch Erwerber
- 2. Urnenreihengrab mit Platte
- 3. anonymes Urnenreihengrab
1.248,00 Euro 1.284,00 Euro 1.344,00 Euro
§ 5 – Gebühren für die Verleihung eines Nutzungsrechtes für ein Wahlgrab
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefristen (gemäß § 11 der Friedhofssatzung) folgende Gebühren erhoben:
- 1. Sargeinzelwahlgrab
2.124,00 Euro (jhrl. 106,20,00 Euro)
- 2. Sargdoppelwahlgrab
4.272,00 Euro (jhrl. 213,60 Euro)
- 3. Urneneinzelwahlgrab
1.524,00 Euro (jhrl. 76,20 Euro)
- 4. Urnendoppelwahlgrab (jhrl. 152,40 Euro)
- 5. Urnengrab in Stele (Kammer f. 2 Urnen) (jhrl. 166,80 Euro)
- 6. Urnengrab in Kolumbarium (Kammer f. 2 Urnen) (jhrl. 196,80 Euro)
3.048,00 Euro 3.336,00 Euro 3.936,00 Euro
§ 6 – Gebühren für die Aufbettung einer Urne
Für die Erdbeisetzung einer Urne in einem belegten Wahlgrab (§ 5, Ziff. 1. bis 4.) beträgt die Hinzubelegungsgebühr je Urne
1.248,00 Euro
§ 7 – Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder einem Urnenwahlgrabfür einen Zeitraum von 5, 10, 15 oder max. 20 Jahren verlängert werden. (2) Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte eine weitere Beisetzung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte zu verlängern.
(3) Wird das Nutzungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben. (4) Wird das Nutzungsrecht für eine Urnenkammer in einer Stele oder einem Kolumbariumbereits zu Lebzeiten erworben, ist das Nutzungsrecht im Todesfall so zu verlängern, dass abder Beisetzung die volle Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet ist. Die Gebühr hierfür wird für den erforderlichen Differenzzeitraum nach den Gebührensätzender jeweils aktuellen Fassung dieser Satzung zum Zeitpunkt der Beisetzung berechnet.
§ 8 – Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein: Herstellung (Auswerfen) des Grabes, Auskleiden des Grabes mit Matten, Mitwirken von Bediensteten der Friedhofsverwaltung und des Bauhofes sowie Verfüllen des Grabes. (2) Die Bestattungsgebühren betragen für
- 1. Sarggräber
- 2. Urnengräber
- 3. Urnenkammer (in Stelen und Kolumbarien)
1.572,00 Euro 888,00 Euro 300,00 Euro
(3) Für die Durchführung einer Bestattung außerhalb der üblichen Dienstzeiten (freitags ab 13.00 Uhr und samstags) erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr nach Abs. 2 um einen Zuschlag um 40 %. (4) Für anonyme Beisetzungen von Tot- oder Fehlgeburten sowie von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten (Sternenkinder) werden die Bestattungskosten nach Kostenersatz abgerechnet.
§ 9 – Benutzung der Leichenhalle
Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle beträgt
200,00 Euro.
§ 10 – Gebühren für eine Umbettung
(1) Für die Ausbettung von Leichen oder Urnen zur Überführung auf einen Friedhof außerhalbder Gemeinde Hürtgenwald werden Gebühren erhoben: vor Ablauf von 10 Jahrennach 10 Jahren bis Ablauf der Ruhefrist
Kostenersatz Kostenersatz
(2) Für die Umbettung eines Leichnams innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde Hürtgenwald (für das Ausbetten und die Wiederbestattung der Gebeine/Ascheurne) werden analog die Gebühren nach Abs. 1 und für die erneute Beisetzung nach § 8 bis § 9 erhoben. (3) Für die Bergung und den Transport des Sarges oder der Urne ist vom Gebührenpflichtigenauf eigene Kosten ein Bestattungsinstitut zu beauftragen.
§11 Gebühr bei Einebnung einer Grabstelle (1) Bei Entfernung von Grabmalen (Einebnung) vor Ablauf der Ruhezeit (§ 16 Abs. 12 Satz 3 der Friedhofssatzung) mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist eine Gebühr von 69,00 € pro Jahr und Grabstelle für die Pflege der aufgegebenen Flächen zu entrichten. (2) Für die Einebnung von Grabstätten wird eine Gebühr erhobenje Grabstätte
804,00 Euro
§ 12 – Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis für Grabmale und Grababdeckungen
(1) Die Grabmalgebühr beinhaltet die Bearbeitung des Genehmigungsantrages, die Überprüfung der baulichen Umsetzung sowie die jährliche Überprüfung der Grabmale auf Standsicherheit entsprechend den haftungsrechtlichen Erfordernissen. (2) Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis betragen:
a) zur Errichtung eines Grabdenkmals und/odereiner Grabeinfassung und Grababdeckung
67,00 Eurob) für die Gestaltung der Grababdeckungeiner Urnenkammer
30,00 Euro
(3) Für die Ausstellung von Ersatzurkunden über Grabnutzungsrechte wird eine Gebühr erhoben in Höhe von
5,00 Euro.
(4) Für eine Leistung, für die diese Satzung keine besondere Gebühr vorsieht, wird eine Gebührin Höhedestatsächlichen Sachund Zeitaufwandeserhoben.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
odereinvorgeschriebenesb) die Satzung, diesonstigeortsrechtliche Bestimmungoderder Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt unddabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungund des Flächennutzungsplans ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.
Hürtgenwald, den 17.12.2025 Der Bürgermeistergez. Stephan Cranen
2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für den
„Ruhehain Hürtgenwald“ vom 03.12.2024
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW, S. 313) und § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassungder Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666) in den zurzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am. 21.11.2024 folgende Friedhofssatzung für den „Ruhehain Hürtgenwald“ beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
- 1. These Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den „Ruhehain Hürtgenwald".
- 2. Zum „Ruhehain Hürtgenwald" gehört folgende Waldfläche:
Teilfläche Gemarkung Vossenack, Flur 7, Flurstück Nr. 112, ca 7 ha.
§ 2
Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof „Ruhehain Hürtgenwald“ dient einer gezielt naturnahen Bestattung, die sich bewusst von jeder Form einer persönlichen Gedenkstätte oder gar erkennbaren Grabstände des Verstorbenen bzw. Beigesetzten abhebt. Sie soll gezielt einen vollkommen alternativen Bestattungsbereich zu den üblich bestehtenen Friedhöfen mit ihren angelegten Wegen, erbauten Infrastrukturireinrichtungen, angelegten Grabstände und Gedenksteinen darstellen und anbieten. Auf Wunsch kann an dem Baum eine Plakette mit Namen und Lebensdaten angebracht werden. Die Groß der Namensaufschrift beträgt 11 x 8 cm. Es konnen bis zu 7 Personen auf einem Schild eingetragen werden. An Bäumen, wo bis zu 20 Urnen beigesetzt werden konnen, werden gegebenenfalls 4 Namensschilder mit jeweils bis zu 7 Namen und Lebensdaten angebracht. Die Plakette wird einheitlich von der Betreibergesellschaft in Auftrag gegeben.
- 2. Die Bestattungen erfolgen ausschließlich als Aschebeisetzungen in Urnen, die sich innerhalb weniger Jahre biologisch und rückstandsfrei abbauen.
- 3. Im unverändert herkömmlich forstlich genutzten Wald wird lediglich für die Dauer der Widmung als „Ruhehain Hürtgenwald" auf eine forstwirtschaftliche Holzernte der für eine Beisetzung vorgesehenen und nummerierten Bäume verzichtet. Gerade durch das Bestattungskonzept des Ruhehains kann sich dieser Wald für mindestens 100 Jahre ungestört weiterentwickeln. Bei notwendigen Maßnahmen aus Gründen der Gefahrenabwehr bzw. der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Beseitigung von Totholz/ Asten/Geholzen/Bäumen wird eine fledermauskundliche Begleitung erfolgen. In der Vogelbruzzeit wird auch der Besatz auf Vögel überprüft. Die Maßnahmen werden der Unteren Landschaftsbehörde unverzüglich angezeigt.
- 4. Es ist Angehörigen oder anderen Dritten nicht erlaubt, neben den unter § 2 Abs. 1 genannten Plaketten, andere Trauer- und/oder Gedenkzeichen - gleich welcher Art - anzubringen oder gar zu unterhalten. Das Betretungsrecht des Waldes wird nur im Sinne des Bundeswald- und Landesforstgesetzes - hier insbesondere unter Hinweis auf § 2 Landesforst-gesetz NW - gestattet. Auch wird besonderss darauf hingewiesen, dass das Betreten auf eigene Gefahr erfolgt.
- 5. Der „Ruhehain Hürtgenwald" ist mehr von regionaler Bedeutung und deshalb auch in der Gesamtfläche als eher Klein zu bezeichneten. Deshalb wird mit einer geringen Frequentierung zu rechnen sein. Die Trauergesellschaften sind erfahrungsgemäß bei solchen Bestattungsformen Klein.
- 6. Im Wurzelbereich rund um die vorhandenen Bäume konnen grundsätzlich bis zu 20 Urnen beigesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung kann die Betreibergesellschaft Ausnahmen festsetzen.
- 7. Einen „Urnenwald-Betrieb" mit Pflege- oder Unterhaltungsarbeiten, Besuchs- oder Öffnungszteiten gibt es nicht. Es handelt sich um Wald im Sinne des Bundeswald- und Landesforstgesetzes. Ein „Eingriff" in die Natur erfolgt nur durch das einmalige, von Hand ausgeführte und ca. 80 cm tiefe Ausheben des jeweiligen Urnengrabes. Diese soll so angelegt werden, dass bereits unmittelbar nach der Urnenbeisetzung keinerlei Veränderungen mehr feststellbar sind.
- 8. Eines der wesentlichen Ziele der Bestattungsform „Ruhehain Hürtgenwald" ist es, möglichst jeder Eingriff in Flora oder Fauna zu vermeiden und als letzte Ruhestätte keine bestimmbare Stelle, sondern ein naturbelassenes Waldgebiet insgesamt auszuweisen, das für den Besucher nicht einmal konkret umgrenzt wahrgenommen oder erkannt werden kann.
§ 3
Schließung und Entwidmung
- 1. Der „Ruhehain Hürtgenwald" kann aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt (Entwidmung) werden. Hierüber entscheidet der Rat der Gemeinde Hürtgenwald.
- 2. Schliebung und Entwidmung werden nach den Vorschriften für gemeinsliche Satzungen öffentlich besteht gemacht.
§ 4
Betrieb des Ruhehain Hürtgenwald
Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) bedient sich die Gemeinde Hürtgenwald beim Betrieb des Urnenwaldes der Ruhehain Hürtgenwald GmbH, nachfolgend Betreiber genannt.
§ 5
Nutzungsberechtigung
- 1. Im „Ruhehain Hürtgenwald“ kann jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte oder einer sonstigen markanten Stelle im Ruhehain erworben hat.
- 2. Es werden dabei folgende Grabstätten unterschieden:
a) Gemeinschaftsgrab- und Gemeinschaftsbaumgrabstellen,
b) Partnergrab- und Partnerbaumgrabstellen,
c) Familiengrab- und Familienbaumgrabstellen,
d) Einzelgrab- und Einzelbaumgrabstellen.
- 3. Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstellen bzw. -baumgrabstellen bezieht sich auf jeweils 1 Beisetzung, an Partnergrabstellen bzw. -baumgrabstellen auf 2 Beisetzungen. An Familiengrabstellen bzw. -baumgrabstellen wird das Nutzungsrecht auf grundsätzlich 6, hochstens jedoch 12 Beisetzungen beschränkt. Die Auswahl der jeweiligen Grabstellen erfolgt durch die Betreibergesellschaft. Auch hier ist eine Kennzeichnung im Baumregister vorzunehmen. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die jeweiligen Personen, die in dem mit dem Betreiber abzuschliebenden Vertrag bezeichnet sind. Man erwirbt keine feste Position der Grabstände am jeweiligen Baum.
- 4. Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsgrabstellen bzw. -baumgrabstellen wird auf grundsätzlich 20 Beisetzungen beschränkt. Diese sind im Baumregister zu kennzeichnen. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstellen bezieht sich jeweils auf den Erwerber.
- 5. Das Nutzungsrecht Goes nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf dessen Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen oder einen Vertreter zu bestimmen, der die Nutzungsberechtigten der Ruhehain Hürtgenwald GmbH gegenüber vertritt.
- 6. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich, langstens jedoch bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
- 7. Kommt der Rechtsnachfolger der Forderung in Absatz 6 nicht nach, erlischt das Nutzungsrecht und eine Nachbenennung ist nicht mehr möglich.
§ 6
Bestattungen bzw. Beisetzungen
Die Bestattungen bzw. Beisetzungen werden ausschließlich vom Betreiber des Ruhehains oder einem von der Gesellschaft beauftragten Dritten vorgenommen, wobei ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt werden.
Auskunft über beigesetzte Personen erfolgt nur, wenn der Name auf einem Namensschild eingraviert wurde. Gibt es kein entsprechendes Namensschild, gilt die Beisetzung als anonym und es erfolgt keine Auskunft über die Baumnummer.
§ 7
Anzeigepflicht
- 1. Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Betreiber anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen.
- 2. Der Betreiber setzen den Zeitpunkt der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest, wobei an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Bestattungen bzw. Beisetzungen staatfinden.
§ 8
Dauer des Nutzungsrechtes bzw. Ruhezeit
Das Nutzungsrecht an den im Ruhehain Hürtgenwald registrierten Bäumen oder markanten Stellen beginnt am auf den Vertragsschluss folgenden Tag und endet am 30.09.2110 bzw. nach Ablauf von 20 Jahren ab Beisetzung der Asche.
§ 9
Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
- 2. Im Hinblick daraufuf, dass ausnahmslos Urnen verwandt werden, die sich innerhalb kurzer Zeit biologisch und ruckstandsfrei abbauen, sind Umbettungen zu einem anderen Friedhof nicht möglich.
- 3. Umbettungen von Aschen von anderen Friedhöfen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Betreibers sowie dem Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte oder einer markanten Stelle im Ruhehain Hürtgenwald.
- 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, welcher bei der zuständigen Friedhofsverwaltung zu stellen ist.
- 5. Beisetzungen von umzubettenden Aschen in biologisch abbaubaren Urnen werden nur von durch die Ruhehain Hurtgenwald GmbH beauftragten Personen durchgeführt.
§ 10
Verhalten im Ruhehain Hürtgenwald
- 1. Jeder hat sich im „Ruhehain Hürtgenwald“ der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Betreibers oder des Waldeigentümers ist Folge zu leisten.
- 2. Im Ruhehain ist es nicht gestattet,
a) Beisetzungen zu stären,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, des Betreibers oder von ihm beauftragter Dritter bzw. des Wald-eigentümers,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich u.a. durch Verteilung von Druckschriften, zu werben,
d) den Wald zu verunreinigen sowie Blumen- oder Grabschmuck zu hinterlegen. Widerrechtlich abgelegter Schmuck wird entfernt und es besteht kein Recht auf Rückgabe.
e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
f) zu lärmen oder zu lagern,
g) Grabungen mit Ausnahme der Urnengraböffnungen durch das von der Ruhehain Hurtgenwald GmbH berechtigte Personal durchzuführen,
h) zu Rauchen, Feuer zu entfachen oder jegliche Art von Grablichtern abzulegen.
- 3. Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln im Sinne des § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NW verwiesen.
§ 11
Haftung
- 1. Der Betreiber und der Waldeigentümer haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung des „Ruhehains Hürtgenwald“, durch Tiere, Naturereignisse in der Waldfläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen entstehen.
- 2. Das Betreten des Ruhehains geschieht grundsätzlich nach den entsprechenden bundeswald- und landesforstgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Hinweis auf § 2 Landesforstgesetz NW, auf eigene Gefahr. Für Personen- oder
Sachschäden, die beim Betreten des Ruhehains entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
- 3. Der Waldeigentümer haftet bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweislich durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.
§ 12
Dokumentation
Der Betreiber führt in Listenform ein Register der veräußerten Baumgrabstätten und der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der Bäume des Ruhehains Hürtgenwald unter Angabe des Bestattungszeitpunktes. Dieses Register wird der Gemeinde Hürtgenwald vom Betreiber jährlich zum 31. Dezember eines jeden Jahres als Nachweis vorgelegt.
§ 13
Nutzungsentgelt
Für die Erhebung des Nutzungsentgelts ist das jeweilige Entgeltverzeichnis der Betreibergesellschaft maßgebend. Das Entgeltverzeichnis kann über den Betreiber angefordert werden.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) die in § 10 genannten Verhaltensregeln verletzt,
- b) gegen sonstige Bestimmungen dieser Satzung verstöft.
- 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 01.01.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 03.12.2024
Der Bürgermeister
(Stephan Cranen)