📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 20.10.2025 (10. Änderungssatzung, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsbroschüre der Gemeinde Kreuzau – Bestattungsformen, Informationen und Gebühren (Stand: Januar 2026)
Friedhöfe in Kreuzau Bestattungsformen, Informationen und Gebühren Übersicht
Übersicht……......……………………………………………………………………… Seite 2
Einleitung............................................................................................................. Seite 3
Grabstätten für Sargbestattungen………..…………………………………………..
Reihengrabstätten................................................................................................ Seite 4
Wahlgrabstätten................................................................................................... Seite 5
Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein..................................................... Seite 6
Rasengrabstätten mit individueller Grabplatte .................................................... Seite 7
Grabstätten für Urnenbestattungen…………..……………………………………...
Reihengrabstätten................................................................................................ Seite 8
Wahlgrabstätten................................................................................................... Seite 9
Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein..................................................... Seite 10
Rasengrabstätten mit individueller Grabplatte .................................................... Seite 11
Der Begräbnis-Garten ......................................................................................... Seiten 12 bis 15
Grabstätten für Kinder………………………………..……………………………….. Seite 16
Aschebeisetzungen ……………………………………………………….………….. Seiten 17 bis 18
Trauerhallen......................................................................................................... Seite 19
Stichworte und Lage der Friedhöfe…………………………………………………. Seiten 20 bis 21
Kontakt und Impressum………..…..…………………………………………………. Seite 22 Liebe Leserinnen, liebe Leser, der Tod eines Menschen gehört für die Angehörigen zu den schwierigsten Lebenssituationen. In ihrer Trauer müssen sie auch noch weitreichende Entscheidungen treffen. Kommt eine Sarg- oder eher eine Urnenbestattung in Frage? Soll es ein Grab mit oder ohne Pflegeversicherung sein oder zum Beispiel ein Grab in einem Begräbnisgarten.
In den letzten Jahren hat ein Wandel in der Friedhofs- und Bestattungskultur stattgefunden, der dazu geführt hat, dass es heute neben den „alten“ Bestattungsformen, die natürlich immer noch existieren und eine wichtige Rolle spielen, zahlreiche neue Grabarten gibt, die den geänderten Ansprüchen gerecht werden sollen.
Zum einen hat die eindeutige Tendenz zur Urnenbeisetzung für eine größere Auswahl an Grabarten dieser Bestattungsform gesorgt, zum anderen hat die Nachfrage nach Grabstätten, die den Hinterbliebenen die Grabpflege erleichtern oder abnehmen, aufgrund von demografischen Veränderungen und Flexibiltätsansprüchen der Gesellschaft stark zugenommen.
Diese Broschüre soll Ihnen helfen, einen verständlichen Überblick über die Vielfalt der Angebote unterschiedlicher Grabstätten auf den Friedhöfen in Kreuzau zu erhalten. Nehmen Sie sich die Zeit, sie zu lesen und die geeignete Bestattungsart zu finden. Bedenken Sie jedoch trotz des umfangreichen Informationsgehaltes dieser Broschüre: Eine Besichtigung vor Ort und die persönliche Beratung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung sind immer noch der beste Ratgeber.
Gleichwohl hoffe ich sehr, dass Ihnen die vorliegende Friedhofsbroschüre in einer schwierigen Situation eine fundierte Hilfestellung bieten kann.
Herzlichst, Ihr
- Ingo Eßer –
Bürgermeister Grabstätten für Sargbestattungen Reihengrabstätten
Die Grabstätten werden der Reihe nach entsprechend dem Bestattungstag belegt und können nicht ausgewählt werden. Es wird jeweils nur ein Sarg beigesetzt. Nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) werden die Grabstätten eingeebnet. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Größe des Grabes beträgt 0,90 × 2,10 m.
Verfügbarkeit: alle Friedhöfe in der Gemeinde Kreuzau
Gebühr 2026: 600,- € Grabstätten für Sargbestattungen Wahlgrabstätten
Die Lage der Grabstätte kann von den Angehörigen ausgewählt werden. In einer Grabstätte können ein Sarg und bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Bereits zu Lebzeiten kann das Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte für mindestens 5 Jahre erworben werden. Im Beisetzungsfall muss das Nutzungsrecht dann für die Dauer der Ruhefrist verlängert werden.
Verfügbarkeit: alle Friedhöfe in der Gemeinde Kreuzau
Gebühr 2026: 1.800 € je Stelle Grabstätten für Sargbestattungen Pflegefreie Grabstätten Rasenreihengrabstätten mit zentralem Gedenkstein
Die Grabstätten werden in einer Rasenfläche der Reihe nach entsprechend dem Bestattungstag belegt und können nicht ausgewählt werden. Es kann jeweils nur ein Sarg beigesetzt werden. Am Rand des Grabfeldes befindet sich ein großer Gedenkstein, auf der die Namen der Verstorbenen eingraviert werden können. Grabschmuck kann an einem zentralen Gedenkplatz abgelegt werden. Die Nutzungszeit der Grabstätte kann nicht verlängert werden.
Verfügbarkeit: alle Friedhöfe in der Gemeinde Kreuzau
Gebühr 2026: 2.900 € Grabstätten für Sargbestattungen
Pflegefreie Grabstätten Rasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkstein
Die Grabstätten werden in einer Rasenfläche der Reihe nach entsprechend dem Bestattungstag belegt und können nicht ausgewählt werden. Es kann jeweils nur ein Sarg beigesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit auf Antrag gegen eine zusätzliche Gebühr auf der Grabstätte eine kleine Gedenkplatte aus Naturstein (0,30 × 0,40 m) bodengleich in die Rasenfläche einzulassen. Das Material der Platte sowie die Inschrift sind einheitlich vorgegeben.
Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
Die Nutzungszeit der Grabstätte kann nicht verlängert werden.
Verfügbarkeit: alle Friedhöfe in der Gemeinde Kreuzau
Gebühr 2026: 2.900 € Grabstätten für Urnenbestattungen
Reihengrabstätten
Reihengrabstätten für Urnen werden der Reihe nach entsprechend dem Bestattungstag belegt und können nicht ausgewählt werden. Es kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Das Grabmaß beträgt 0,80 × 0,80 m. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit (25 Jahre) eingeebnet. Die Nutzungszeit der Grabstätte kann nicht verlängert werden.
Verfügbarkeit: alle Friedhöfe der Gemeinde Kreuzau
Gebühr 2026: 600,- € Grabstätten für Urnenbestattungen
Wahlgrabstätten Die Lage der Grabstätte kann von den Angehörigen ausgewählt werden. In einer Wahlgrabstätte für Urnen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Das Grabmaß beträgt 0,80 x 0,80 m. Bereits zu Lebzeiten kann das Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte für mindestens 5 Jahre erworben werden. Im Beisetzungsfall muss das Nutzungsrecht dann für die Dauer der Ruhefrist verlängert werden.
Gebühr 2026: 1.800,- € Grabstätten für Urnenbestattungen
Pflegefreie Grabstätten Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein
Die Grabstätten werden in einer Rasenfläche der Reihe nach entsprechend dem Bestattungstag belegt und können demnach nicht ausgewählt werden. Es kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Am Rand des Grabfeldes befindet sich ein großer Gedenkstein, auf der die Namen der Verstorbenen auf Wunsch angebracht werden können. Für das Ablegen von Grabschmuck steht ein zentraler Gedenkplatz zur Verfügung. Die Grabstätten können nach Ablauf der Ruhezeit (25 Jahre) nicht verlängert werden.
Verfügbarkeit: alle Friedhöfe der Gemeinde Kreuzau
Gebühr 2026: 1.800,- € Grabstätten für Urnenbestattungen
Pflegefreie Grabstätten Rasenreihengrabstätten mit Einzelgedenkstein
Die Grabstätten werden in einer Rasenfläche der Reihe nach entsprechend dem Bestattungstag belegt und können nicht ausgewählt werden. Es kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit auf Antrag und gegen eine zusätzliche Gebühr auf der Grabstätte eine kleine Gedenkplatte aus Naturstein (0,30 × 0,40 m) bodengleich in die Rasenfläche einzulassen. Das Material ist einheitlich vorgegeben. Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
Wiedererwerb und Verlängerung sind nicht möglich.
Verfügbarkeit: alle Friedhöfe der Gemeinde Kreuzau
Gebühr 2026: 1.800,- € Der Begräbnis-Garten Grabstätten für Sargbestattungen als Wahl- oder Reihengrab
Pflegefreie Grabstätten als Wahlgrabstätten im Begräbnis-Garten
Die Lage der Grabstätte kann vom Angehörigen gemeinsam mit einem Friedhofsmitarbeiter ausgewählt werden. Es gelten die gleichen Belegungsmöglichkeiten wie bei Wahlgrabstätten.
Pflegefreie Grabstätten als Reihengrabstätten im Begräbnis-Garten Die Grabstätten werden der Reihe nach entsprechend dem Bestattungstag belegt und können nicht ausgewählt werden. Es kann jeweils nur ein Sarg beigesetzt werden.
Die Nutzungszeit der Grabstätte kann nicht verlängert werden.
Erläuterung „pflegefrei“:
Bei der Bestattung in einem pflegefreien Grab handelt es sich um eine Beisetzungsform, bei der die Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen durch die Gemeinde Kreuzau geleistet wird. Die Grabnutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen sind von jeglichen Unterhaltungsverpflichtungen befreit. Angehörige brauchen und dürfen keinerlei Grabgestaltungen vornehmen.
Es besteht die Möglichkeit auf Antrag gegen eine zusätzliche Gebühr an der Mauer bzw. auf einem Gedenkstein auf der Grabstätte einen Schriftzug anbringen zu lassen. Ablage von Grabschmuck:
Diese Art der Beisetzung sieht es nicht vor, dass Grabschmuck, Blumen, Kerzen o.ä. in jeglicher Form auf oder neben den Gräbern abgelegt werden. Die Pflege der Grabfelder sowie die Vegetation der Pflanzen werden durch den abgelegten Grabschmuck behindert und erschwert.
Die Anlage und Pflege der Grabstätte erfolgt ausschließlich über die Gemeinde Kreuzau.
Verfügbarkeit: Friedhöfe Kreuzau, Obermaubach, Stockheim
Gebühr 2026:
- Einzelwahlgrab im Begräbnisgarten: 7.200 €
- Reihengrab im Begräbnisgarten: 3.600 €
Der Begräbnis-Garten Grabstätten für Urnenbestattungen
Pflegefreie Grabstätten als Reihengrabstätten im Begräbnis-Garten
Die Grabstätten werden der Reihe nach entsprechend dem Bestattungstag belegt und können nicht ausgewählt werden. Es kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit der Grabstätte kann nicht verlängert werden.
Pflegefreie Grabstätten als Wahlgrabstätten im Begräbnis-Garten
Die Lage der Grabstätte kann vom Angehörigen gemeinsam mit einem Friedhofsmitarbeiter ausgewählt werden. Jede Stelle kann mit zwei Urnen belegt werden.
Erläuterung „pflegefrei“:
Bei der Bestattung in einem pflegefreien Grab handelt es sich um eine Beisetzungsform, bei der die Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen durch die Gemeinde Kreuzau geleistet wird. Die Grabnutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen sind von jeglichen Unterhaltungsverpflichtungen befreit.
Angehörige brauchen und dürfen keinerlei Grabgestaltungen vornehmen.
Es besteht die Möglichkeit auf Antrag gegen eine zusätzliche Gebühr an der Mauer bzw. auf einem Gedenkstein auf der Grabstätte einen Schriftzug anbringen zu lassen. Ablage von Grabschmuck:
Diese Art der Beisetzung sieht es nicht vor, dass Grabschmuck, Blumen, Kerzen o.ä. in jeglicher Form auf oder neben den Gräbern abgelegt werden. Die Pflege der Grabfelder sowie die Vegetation der Pflanzen werden durch den abgelegten Grabschmuck behindert und erschwert.
Die Anlage und Pflege der Grabstätte erfolgt ausschließlich über die Gemeinde Kreuzau.
Verfügbarkeit: Friedhöfe Kreuzau, Obermaubach, Stockheim
Gebühr 2026:
- Reihengrabstätten im Begräbnis-Garten: 3.600 €
- Wahlgrabstätten im Begräbnis-Garten: 6.600 €
Grabstätten für Kinder Reihengrabstätten
Kindergräber sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren vergeben wird. Nach Ablauf dieser Zeit kann das Nutzungsrecht nicht wieder erworben werden. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte liegt in den Händen des Nutzungsberechtigten. Auf Wunsch können Beisetzungen auch in Wahlgrabstätten vorgenommen werden.
Verfügbarkeit: alle Friedhöfe der Gemeinde Kreuzau
Gebühr 2026: 200,- € Aschebeisetzungen unter der Grasnarbe Aschebeisetzung mit Kennung der Grabstätte
Hierbei handelt es sich um die Verstreuung der Asche unter der Grasnarbe auf einem Rasenfeld. Die Grabstätten werden in einer Rasenfläche der Reihe nach entsprechend dem Bestattungstag belegt und können nicht ausgewählt werden. Es kann jeweils nur eine Asche beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht liegt bei 25 Jahren. Es besteht die Möglichkeit auf Antrag und gegen eine zusätzliche Gebühr auf der Grabstätte eine kleine Gedenkplatte aus Naturstein (0,30 × 0,40 m) bodengleich in die Rasenfläche einzulassen oder einen Schriftzug an einer Gedenktafel anbringen zu lassen. Das Material ist einheitlich vorgegeben. Grabschmuck kann nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Die Grabpflege übernimmt die Friedhofsverwaltung. Wiedererwerb und Verlängerung sind nicht möglich. Bei dieser Bestattungsform ist zu beachten, dass für kapsellose Aschenbeisetzungen das Vorliegen einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen erforderlich ist.
Verfügbarkeit: alle Friedhöfe der Gemeinde Kreuzau
Gebühr 2026: 1.800,- € Anonyme Grabstätte
Die anonyme Verstreuung oder Beisetzung ohne Behältnis ist nur dann möglich, wenn dies der Wille des Verstorbenen gewesen ist. Die Bestattungen finden unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen statt. Die Lage der Grabstätte wird nicht bekannt gegeben. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer anonymen Urnenbeisetzung und einer anonymen Ascheverstreuung. Die Grabpflege wird bei diesen Bestattungsarten von der Gemeinde übernommen. Grabschmuck kann an einem zentralen Gedenkplatz abgelegt werden. Die Entscheidung für eine anonyme Bestattung sollte sorgsam abgewogen werden, da den Angehörigen durch das Fehlen einer Grabstelle sowie einer namentlichen Erwähnung des Verstorbenen kein Bezugspunkt für die Bewältigung ihrer Trauer zur Verfügung steht.
Verfügbarkeit: alle Friedhöfe der Gemeinde Kreuzau
Gebühr 2026: 1.800,- € Trauerhallen
Vor der eigentlichen Beisetzung können sich Angehörige in einer Zeremonie von dem Verstorbenen verabschieden. Bei einer Trauerhalle handelt es sich um ein Gebäude, das für die Durchführung solcher Trauerfeiern genutzt wird. Für eine solche Abschiednahme in einem würdevollen Rahmen stehen auf allen Friedhöfen Trauerhallen zur Verfügung. Eine Trauerhalle wird für jede Beisetzung individuell durch den Bestatter geschmückt. Die wichtigsten Elemente der Trauerhallendekoration sind Blumen, Kerzen, Bilder, Tücher und persönliche Gegenstände des Verstorbenen.
Verfügbarkeit: alle Friedhöfe der Gemeinde Kreuzau
Gebühr 2026:
- Nutzung bis zu drei Stunden: 90,- €
- drei Tage: 250,- €
Formalitäten und sonstige Maßnahmen Bei einem Trauerfall ist es wichtig zu wissen, dass die qualifizierten Bestattungsunternehmen es als ihre eigentliche Aufgabe ansehen, den Hinterbliebenen hilfreich zur Seite zu stehen. Ausrichtung und Durchführung der Bestattung, die Erledigung der Formalitäten bei Behörden, Kirchengemeinden, Friedhofsverwaltungen und Krankenhäusern gehören zu ihren Aufgaben. Auch individuelle persönliche Wünsche können an die Mitarbeiter der Bestattungsunternehmen herangetragen werden. Die Anzeige eines Sterbefalles kann aber nur dann reibungslos geschehen, wenn die entsprechenden Unterlagen, stets griffbereit sind. Hierzu gehören der Personalausweis des Verstorbenen, die Personenstandsurkunden und der Totenschein.
Was ist zu tun?
- für Beerdigungskaffee Gaststätte, Restaurant
- den Arzt benachrichtigen und die oder Café reservieren
Todesbescheinigung vom Arzt ausstellen - mit Krankenkasse, Lebensversicherung bzw. lassen, wenn der Tod in der Wohnung Sterbekasse abrechnen eingetreten ist - bei der Rentenversicherungsstelle
- ein Bestattungsunternehmen mit der Vorschusszahlung beantragen
Überführung beauftragen (welches auf Wunsch - Rentenanspruch geltend machen, auch fast alle mit einem Sterbefall Beamtenversorgung und Zusatzversicherung verbundenen Behördengänge erledigt) beantragen
- die Sterbeurkunden beim Standesamt des - den Sterbefall beim Arbeitgeber melden
Sterbeortes ausstellen lassen - Erbschein beantragen und Testament eröffnen
- Bestattungsform festlegen lassen (Notar einschalten)
- Sarg oder Urne auswählen - Wohnung kündigen, Übergabe regeln
- Terminfestlegung bei Verwaltung und Kirche - Zeitungen und Telefon ab- oder umbestellen
für die Trauerfeier und Beerdigung - Auto und Kfz-Versicherung ab- oder ummelden
- Terminabsprache mit Druckerei wegen - Post umbestellen
Anzeige - Daueraufträge bei Banken und Sparkassen
- Zeitungsanzeige (Familienanzeige, Nachruf) ändern
verfassen und bestellen - Fälligkeit von Terminzahlungen prüfen
- Adressen für Anschriften bei - Vereinsmitgliedschaften kündigen
Trauerbriefen/Trauerbenachrichtigungen zusammenstellen
- dem Pfarrer oder Trauerredner Informationen
über die verstorbene Person zukommen lassen Mit dem Tod kommt die Trauer Menschen müssen ihre Trauer bewältigen. Das Gefühl und der Ausdruck von Trauer kann so vielfältig sein, wie jeder Mensch selbst.
Oft haben Trauernde das Gefühl, mit ihrem Schmerz alleine zu stehen oder möchten sich mit Menschen austauschen, die ähnlich Schweres erlebt haben. Das kann in einem Gesprächskreis sein, bei einem Trauerspaziergang oder im Trauercafé.
Suchen Sie einen Ansprechpartner, sind wir gerne behilflich, ein passendes Angebot für Sie zu finden.
Gemeinde Kreuzau Frau Paillon Generationenbeauftragte Bahnhofstraße 7 52372 Kreuzau Telefon 02422-507 427 Email: [email protected]
Wie man zu den Friedhöfen gelangt Friedhöfe
Boich, Gereonstaße. Thum neuer Friedhof, Kaninsberg
Drove, Drovestraße Thum alter Friedhof, Thumstraße
Kreuzau, Friedhofstraße Üdingen, Dechant-Offermanns-Weg
Leversbach, Am Titzgarten Untermaubach neuer Friedhof, Auf dem Graben
Leversbach alter Friedhof, Am Leversbach Untermaubach alter Friedhof, Molbachstaße/Bockshof Obermaubach, Im Naspel Friedhof Winden, Im Grubengarten Stockheim, Am Boten Kontakt Bei Fragen hilft Ihnen die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Kreuzau unter 02422 / 507-476 oder [email protected] selbstverständlich gerne weiter.
Die aktuelle Friedhofsordnung und Gebührensatzung finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Kreuzau unter www.kreuzau.de.
Impressum Herausgeber Druck & Herstellung Gemeinde Kreuzau Porschen & Bergsch GbR Der Bürgermeister Mediendienstleistungen Bahnhofstraße 7 Am Roßpfad 8 52372 Kreuzau 52399 Merzenich Tel. 02422 / 507-0 Tel. 02421 73912 www.kreuzau.de www.porschen-bergsch.de
Rechtliche Hinweise: Die Inhalte der Beiträge sowie die Nutzung sämtlicher Bilder in dieser Broschüre sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung der Gemeinde Kreuzau unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung. Änderungen vorbehalten. Stand Januar 2026
2. Friedhofssatzung Stand: 02.03.2016 (Friedhofsordnung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gestaltungsvorschriften bei Rasenbestattungen auf den Friedhöfen der Gemeinde Kreuzau
Gemeinde Kreuzau Der Bürgermeister
- Friedhofsabteilung –
52372 Kreuzau
Gestaltungsvorschriften bei Rasenbestattungen
Hierbei handelt es sich um eine Sarg -oder Urnenbestattung auf einem gesonderten Reihengrabfeld auf den Friedhöfen der Gemeinde Kreuzau. Die Grabfläche wird nach der Beerdigung wieder eingesät und von der Gemeinde gepflegt.
Grabmale sind nur als liegende Gedenktafeln, die in den Rasen eingelassen sind, zulässig.
Folgende Maße müssen verwendet werden:
Länge: 0,30 m Breite: 0,40 m Tiefe: 0,15 m
Die Platten sind auf Fundamenten ebenerdig dauerhaft zu befestigen. Für die Grabplatten darf nur Naturstein aus Impala-Granit verwendet werden.
Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Tafel eingearbeitet sein.
Grabeinfassungen, auch gärtnerische Gestaltungen, Bepflanzungen auf Rasenflächen, das Aufbringen von Gebinden, Blumen, sonstigem Grabschmuck und das Bestreuen mit Kies, Splitt, Asche und Kunststoffen sind nicht zulässig.
Ich bitte um Beachtung der o.g. Gestaltungsvorschriften.
I.A.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsordnung) der Gemeinde Kreuzau vom 02.03.2016
Präambel Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau vom 02.03.2016
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachen vom 01. September 2003 (GV NRW . 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW s. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am 25.02.2016 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Kreuzau gelegenen Friedhöfe
a) Friedhof Boich
b) Friedhof Drove
c) Friedhof Kreuzau
d) Friedhof Leversbach
e) Friedhof Obermaubach
f) Friedhof Stockheim
g) Friedhof Thum
h) Friedhof Üdingen
i) Friedhof Untermaubach
j) Friedhof Winden
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Kreuzau. Alle mit Friedhofsaufgaben betrauten Dienststellen werden, sofern sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, nachstehend als „Friedhofsverwaltung“ bezeichnet.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kreuzau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Kreuzau sind.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toten als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. (4) Der alte Friedhof in Untermaubach (Ortsmitte) ist geschlossen. Auf diesem Friedhof dürfen nur noch Personen bei Ihrem Ehepartner beigesetzt werden. Sollte der überlebende Ehepartner wieder verheiratet sein oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, so kann dort auch der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner beigesetzt werden. Neben dem Ehepartner bzw. dem eingetragenen Lebenspartner können auch die minderjährigen Kinder und zum Haushalt gehörende Kinder beigesetzt werden. Bestehende Nutzungsrechte auf diesem Friedhof können nur noch zu dem vorgenannten Zweck verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Restlaufzeit des Nutzungsrechts für die Ruhefrist ausreicht.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen / und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält au-ßerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Sofern der öffentliche Zugang zu den Friedhöfen auf bestimmte Zeiten beschränkt ist, werden die Öffnungszeiten an den Eingängen bekannt gemacht.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und diesbezüglich zu werben,
b) Tiere frei laufen zu lassen; Hunde sind an kurzer Leine zu führen und von den Grabstätten fern zu halten. Hundekot ist vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Das Mitführen von Tieren kann – mit Ausnahme von Blindenhunden- untersagt werden,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) zu lärmen oder zu lagern,
e) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen unberechtigt zu betreten,
g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattung notwendig und üblich sind,
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Hausmüll, Hausgartenabfälle und mehr in Abfallbehälter der Friedhöfe zu verbringen, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
j) bei der Grabpflege Unkrautbekämpfungsmittel sowie Torfmull oder torfhaltige Substrate zur Abdeckung zu verwenden sowie die gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen an Werktagen nur bis 18 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen sind die gewerblichen Arbeiten untersagt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden. Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 15 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§9 Ausheben
der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung bei Erdbestattungen beträgt 30 Jahre. Bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt sie 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Urnengräber beträgt 25 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigter. Mit dem Antrag ist die Grabkarte nach § 13 Abs.1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 vorzulegen.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Kriegsgräberstätten
(3) Anonyme Grabstätten für Erd- und Aschebeisetzungen, pflegefreie Grabstätten, Partnergrabstätten sind in den §§ 15-17 geregelt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt zu machen
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für die Dauer von mindestens 5 Jahren und höchstens 30 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach §3 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens auf dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben,
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 – Beisetzung von Totenaschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) anonymen Urnenreihengrabstätten
d) Aschegrabfelder
e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann 1 Urne beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(4) In einer Einzelwahlgrabstätte für Erdbeisetzung können 1 Sarg oder 1 Urne beigesetzt werden. Zusätzlich ist auf Antrag die Beisetzung von bis zu drei Urnen auf den vorhandenen Sarg zulässig.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 16 – Pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegefreie Grabstätten sind Grabstätten, die unter besonderen Bedingungen vom Friedhofsträger auf speziellen Grabfeldern nach Bedarf eingerichtet werden. Dabei handelt es sich um Grabstätten, die ganz oder teilweise gärtnerisch aufgemacht und mit Gehölzen, Bodendeckern, Stauden oder Rasen bepflanzt werden. Grabmale werden, sofern diese Satzung keine Regelung vorsieht, entsprechend den Festsetzungen der Belegungspläne zugelassen.
(2) Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, deren Pflege mit Veranlassung der Beisetzung bzw. mit dem Erwerb des Nutzungsrechts unwiderruflich durch individuelle Festlegungen der Friedhofsverwaltung für die einzelnen Grabfelder bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen durch Angehörige sind unzulässig. Für pflegefreie Grabstätten enthalten die Belegungspläne Vorschriften zur Grabgestaltung (Bepflanzung, Zulässigkeit, Größe und Material von Grabmalen, Einfassungen und bauliche Anlagen) und gegebenenfalls für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Sonderregelungen für Wiedererwerb und Nutzungsverlängerung.
(3) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, ist das Ablegen von Blumen, Grabschmuck u.ä. auf, an oder neben der Grabstätte nicht gestattet. Dies ist nur an den dafür ausgewiesenen Flächen erlaubt. Zur Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Grabschmuck, Blumen, Kerzen, Grablichter u.ä. zu entfernen und zu entsorgen.
(4) Die pflegefreien Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabfelder als Rasenfeld jeweils für 1-stellige Erd- und Urnengrabstätten. Die Grabstätten im Rasenfeld werden für jede Grabstelle jeweils mit einer beschrifteten Steinplatte eingerichtet. Form, Material, Größe sowie Inhalt der Beschriftung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Gemäß Abs.3 dürfen diese Platten nicht als Ablageflächen genutzt werden. Die Steinplatten werden in der Reihenfolge der eingehenden Beerdigungen durch einen von der Verwaltung beauftragten Fachbetrieb hergestellt und verlegt unter der Voraussetzung, dass die von der Verwaltung festgelegte Erklärung zur Inschrift als Anlage zum Bestattungsantrag vorliegt. Alternativ kann bei Vorhandensein einer zentralen Gedenkfläche die Namensgebung dort erfolgen und auf eine Steinplatte verzichtet werden.
b) Grabfelder in einer gärtnerisch gepflegten Anlage jeweils für 1-stellige Erd-und Urnengrabstätten als Reihengrab oder jeweils für ein- oder zweistellige Erd- und Urnengrabstätten als Wahlgrab. Näheres ist in den Belegungsplänen geregelt.
c) Anonyme Reihengrabfelder für 1-stellige Erd- und Urnengrabstätten. Diese Grabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Alternativ kann die Asche ohne Urne unter der Grasnarbe beigesetzt werden. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen.
§ 17 Grababmessungen
Für die einzelnen Grabstellen gelten folgende Abmessungen:
für Verstorbene für Verstobene unter 5 Jahren über 5 Jahren
Reihen- und Wahlgrabstätten Breite 0,80 m Breite 0,90 m für Särge Länge 0,80 m Länge 2,10 m
Reihen- und Wahlgrabstätten Breite 0,80 m Breite 0,80 m für Urnen Länge 0,80 m Länge 0,80 m
Urnenwahlgrabstätten Breite 0,80 m Breite 0,80 m Länge 0,80 m Länge 0,80 m
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Allgemeines
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 – Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden.
b. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt werden.
- 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung dürfen Grabmäler in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a. Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m; b. auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe 1,60 m, Breite bis 0,90 m; c. auf Wahlgrabstätten stehende Grabmale: Höhe 1,60 m, Breite bis 0,90 m
(3) Auf Urnengrabstätten dürfen Grabmäler in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a. liegende Grabmale: 0,80 m x 0,80 m, b. stehende Grabmale: Höhe einschl. Sockel 0,70 m, Breite 0,60 m;
(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 20 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 – Fundamentierung und Befestigung
Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte. Wurde kein Nutzungsrecht verliehen, ist es der Auftraggeber der letzten Beisetzung.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 23 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Auf Antrag der Verantwortlichen kann eine Teilabdeckung der Grabstätte bis höchstens zwei Drittel der Grabfläche genehmigt werden. Eine Abdeckung der Grabstätte über dieses Maß hinaus ist nicht zulässig. Bei ausgewiesenen Urnengräbern sind Ganzabdeckungen zulässig.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Im Interesse einer einheitlichen Feldgestaltung darf die Gestaltung der Zwischenräume der Grabstätten nur mit dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Material erfolgen.
§ 25 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 4 Wochen unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung einer von der Friedhofsverwaltung beauftragten Person betreten werden. Zugangsmöglichkeiten bestehen auch über die Ortsvorsteher.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 27 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichenhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 28 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Urkundsrechte an Wahlgrabstätten, die vor dem 31.12.2004 erworben wurden, laufen 40 Jahre nach der Erstbelegung ab, wenn kein abweichender urkundlicher Nachweis vorliegt.
§ 29 – Haftung
Die Gemeinde Kreuzau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtige für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Kreuzau verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
d) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
e) entgegen § 21 Abs. 1 oder 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
f) Grabmale entgegen § 22 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
g) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,- € geahndet werden.
§ 32 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10.12.2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.12.2012 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den 02.03.2016
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer-
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
10. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kreuzau vom 20.10.2025 (in Kraft ab 01.01.2026)
- 10. Änderungssatzung
zur Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kreuzau vom 20.10.2025
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. 07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. 10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 07.10.2025 folgende 10. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung – der Gemeinde Kreuzau vom 18.12.2001 beschlossen:
Art. I
§ 5 erhält folgende Fassung:
- 1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes wird folgende Gebühr festgesetzt:
an Wahlgrabstätten:
a) Erwerb eines Einzelwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 30 Jahre 1.800,00 €
b) Erwerb eines Doppelwahlgrabes mit je einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 30 Jahre 3.600,00 €
c) Erwerb einer Dreierwahlgrabstätte mit je einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 30 Jahre 5.400,00 €
d) Erwerb einer Viererwahlgrabstätte mit je einer Belegungsmöglichkeit, Nutzungsdauer 30 Jahre 7.200,00 €
e) Erwerb einer Sechserwahlgrabstätte mit je einer Belegungsmöglichkeit, 10.800,00 € Nutzungsdauer 30 Jahre
f) Gebühr für die zusätzliche Bestattung in einem Wahlgrab, 500,00 €
g) Erwerb eines Urnenwahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten, Nutzungsdauer 25 Jahre 1.800,00 €
an Wahlgrabstätten im Bestattungsgarten:
a) Erwerb eines Einzelwahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit, 7.200,00 € Nutzungsdauer 30 Jahre
b) Erwerb eines Urnenwahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten, Nutzungsdauer 25 Jahre 6.600,00 € 2. Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Nr. 1 entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben.
- 3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle
- a) Nutzung für 3 Tage 250,00 €
- b) Nutzung für die Verabschiedung (3 Stunden) 90,00 €
- 4. Für die Grabbereitung:
- 1. Erdbestattungen
a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre 690,00 €
b) für Personen über 5 Jahre 890,00 €
- 2. Urnenbeisetzungen 510,00 €
- 3. Aschebeisetzung 345,00 €
- 5. Nutzungsentgelt für die Bereitstellung
a) eines Reihengrabes 600,00 €
b) eines Kindergrabes 200,00 €
c) eines Urnenreihengrabes 600,00 €
- 5.1. Nutzungsentgelt für die Bereitstellung einer Grabstätte im Bestattungsgarten
a) eines Reihengrabes 3.600,00 €
b) eines Urnenreihengrabes 3.600,00 €
- 5.2. Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines Rasengrabes
a) Anonymes Grab Sarg 2.900,00 €
b) Anonymes Grab Urne 1.800,00 €
c) Asche unter der Grasnarbe 1.800,00 €
d) Reihengrab Sarg 2.900,00 €
e) Reihengrab Urne 1.800,00 €
- 6. Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen 290,00 €
- 7. Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen
einheitliche Gebühr 75,00 €
- 8. Gebühr für Einebnung Einzelgrab Sarg 350,00 € Doppelgrab Sarg 530,00 € Dreiergrab Sarg 705,00 € Vierergrab Sarg 885,00 € Urnengrab 150,00 €
- 9. Umbettungen von Leichen/Urnen
a) Umbettung von Särgen innerhalb der Gemeinde 2.500,00 €
b) Ausbettung von Särgen zur Überführung in andere Gemeinden 1.750,00 €
c) Umbettung von Urnen innerhalb der Gemeinde 500,00 €
d) Ausbettung von Urnen zur Überführung 370,00 €
- 10. Pflegegebühr für eine vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnete Grabstätte je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist bei Sargbestattungen 75,00 € bei Urnenbestattungen 25,00 €
- 12. Gebühr für Grabplatte bei Rasenbestattungen 486,05 €
- 13. Gebühr für Schriftzug zentrale Gedenkstellen 180,00 €
Art. II
Diese 10. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 10. Änderungsatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs-und Bestattungswesen der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den 20.10.2025
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kreuzau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!