🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
F:\daten\FB3\67 Natur und Grün\FRIEDHOF\SATZUNG\79_GEBFR 01.01.2022.docx Gebührensatzung für das Begräbnis- und Friedhofswesen der Stadt Heimbach vom 02.12.1977
(i. d. Fassung der 25. Änderungssatzung vom 04.11.2021)
Aufgrund der §§ 7, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV. NRW. S. 254), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S.712) in der bei Erlass dieser Satzung jeweils geltenden Fassung hat die Stadtvertretung der Stadt Heimbach in ihrer Sitzung am 04.11.2021 folgende 25. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Begräbnis- und Friedhofswesen der Stadt Heimbach vom 02. Dezember 1977 beschlossen:
§ 1 – Umfang und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der Einrichtungen und der Begräbnisstätten der im Eigentum oder in der Nutzung der Stadt Heimbach stehenden Friedhöfe werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem nachstehenden Gebührentarif:
I. Nutzungsgebühren für Reihen-, Eigen- und Urnengräber
A.
für Reihengräber
1. für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre (Ruhefrist 30 Jahre)
1.659,00 € 2. für Kinder bis zu 5 Jahren (Ruhefrist 25 Jahre) 1.377,00 € 3. Für Urnen (Ruhefrist 30 Jahre) 996,00 € 4. Aschenbeisetzung Friedwiese (Ruhefrist 30 Jahre) 1.377,00 € 5. Gemeinschaftsgräberfeld mit Gedenkstein (Ruhefrist 30 Jahre) 1.659,00 €
B. für Wahlgräber
1. einstellige Wahlgrabstätte für die Erdbestattung (Ruhefrist 30 Jahre) 2.487,00 € 2. einstellige Wahlgrabstätte für die Aschenbeisetzung (Ruhefrist 30 Jahre) 1.491,00 € 3. Urnennische (Ruhefrist 30 Jahre) 2.487,00 € 4. Baumurne (Ruhefrist 30 Jahre) 1.968,00 € 5. für mehrstellige Wahlgrabstätten vervielfacht sich der Betrag entsprechend
6. für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Eigengräbern auf das 30-jährige Ruherecht des zuletzt Bestatteten für jedes angefangene Jahr 1/30 der Gebühren nach Ziffer 1 - 3 II. Herstellung von Gräbern (Eigengrab und Reihengrab)
1. für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 592,00 € 2. für Kinder unter 5 Jahre 436,00 € 3. 4.
5. 6. für ein Urnengrab für den Transport und die Beschriftung einer Urnenwandtafel / Baumurnentafel für den Transport und Beschriftung eines Namensschildes (Gedenkstein) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen der Gebühren nach Ziff. 1-3 286,00 € 249,00 €
72,00 € 42,00 € III. Benutzung einer Leichenhalle
F:\daten\FB3\67 Natur und Grün\FRIEDHOF\SATZUNG\79_GEBFR 01.01.2022.docx 1. für den Zeitraum zwischen Einlieferung und Bestattung bzw. Beisetzung je angefangenen Tag
80,00 € IV.
1. Kranztransport von der Kirche zum Friedhof 32,00 € V. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung 20,00 € 2. Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmales und/oder einer Einfassung 20,00 €
§ 2 – Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage der Anmeldung der Nutzung der städtischen Friedhöfe, Beerdigungen, Umbettungen, Ausgrabungen, Errichtung von Grabmälern usw.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Nutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3 – Gebührenpflicht und Fälligkeit
Die Gebühren nach der Friedhofssatzung und dieser Gebührensatzung werden durch Einzelbescheid erhoben. Sie sind im Voraus fällig und an die Stadtkasse zu entrichten.
§ 4 – Härteklausel
In Härtefällen kann die Stadt die festgesetzten Gebühren ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.
§ 5 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 02.12.1977 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Stand: Februar 2012
Friedhofssatzung der Stadt Heimbach vom 28.11.2003
(i. d. Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.12.2010)
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (GV NRW S. 313) und § 7 Absatz 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254), hat die Stadtvertretung Heimbach in ihrer Sitzung am 16.12.2010 folgende 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 28.11.2003 beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Heimbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Blens
b) Friedhof Hausen
c) Friedhof Heimbach, Am Eichelberg
d) Friedhof Heimbach, Schönblick (Waldfriedhof)
e) Friedhof Hergarten
f) Friedhof Vlatten
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Heimbach.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Heimbach waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Heimbach sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) der Bestattungsbezirk des Friedhofs Blens umfasst das Gebiet der Ortschaft Blens,
b) der Bestattungsbezirk des Friedhofs Hausen umfasst das Gebiet der Ortschaft Hausen,
c) der Bestattungsbezirk des Friedhofs Heimbach, Am Eichelberg, umfasst das Gebiet der Ortschaften Hasenfeld und Heimbach
d) der Bestattungsbezirk des Friedhofs Heimbach, Schönblick (Waldfriedhof), umfasst das Gebiet der Ortschaften Hasenfeld und Heimbach,
e) der Bestattungsbezirk des Friedhofs Hergarten umfasst das Gebiet der Ortschaft Hergarten mit Düttling,
f) der Bestattungsbezirk des Friedhofs Vlatten umfasst das Gebiet der Ortschaft Vlatten.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet
werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen und die Bestattungssituation es zulässt.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Bestattungssituation es zulässt.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, sofern die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards, zu befahren oder diese dort abzustellen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener
betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 S. 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) Ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 der Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Entfällt
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 7.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen und Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dabei Dritter bedienen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Heimbach im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
§ 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen sind von einem Bestatter durchzuführen.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der fertigen Gräber beträgt:
a) für Urnengräber: 0,60 x 1,20 m
b) Gräber für Erdbestattungen: 0,80 x 2,00 m. Die Größe beträgt auf dem Friedhof Heimbach, Am Eichelberg, 0,80 x 1,80 m.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten e) Anonyme Urnenreihengrabstätten, f) Urnennischen.
(3) Aschen können außerdem auf Aschengrabfeldern (Friedwiese) durch Ausleerung der Asche aus der Urne in die unter der Rasenoberfläche reichende Erdschicht beigesetzt werden, wenn der/die Verstorbene dies zu Lebzeiten durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat und der Friedhof ein Aschengrabfeld vorsieht.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot-und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter die Buchstaben a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§ 16 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten
c) anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen,
e) Urnennischenanlagen.
f) auf der Friedwiese
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 2 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten (Erdgräber und Urnennischen) sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, beträgt 2.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
(7) Die Friedwiese ist ein besonderes, als Rasenfläche angelegtes Aschengrabfeld, das nicht auf jedem Friedhof angelegt sein muss. Sofern ein Aschengrabfeld auf einem Friedhof vorgesehen ist, wird es ausschließlich vom Friedhofsamt gärtnerisch angelegt, gestaltet und gepflegt. Sofern es von Hinterbliebenen gewünscht ist, werden die Namen der dort beigesetzten Verstorbenen am Aschengrabfeld, an einer zentralen Stelle, in einer dafür geeigneten Art, für die Dauer von 30 Jahren durch das Friedhofsamt angebracht. Individuelle Namenshinweise sind nicht zulässig; ebenso
einzelne Grabmale oder bauliche Anlagen. Das Vergraben der Urnenasche wird im Auftrag der Friedhofsverwaltung von ihr oder von einem von ihr beauftragten Unternehmer durchgeführt. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bestattungsverpflichteten kann das Vergraben auch im Beisein der Hinterbliebenen durch den Bestatter vorgenommen werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Friedhöfe mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 24) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. An den Verschlussplatten der Urnenwände darf keinerlei Grabschmuck angebracht werden.
(2) Die einzelnen Friedhöfe werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung
ist, ausgewiesen.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen
§ 18 – Materialien und Maße, Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden Anforderungen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Die Verwendung von Kunststein ist nur gestattet, wenn hierfür zerkleinerte Naturkörnungen einheimischer Steine verwendet werden, der Stein von heller Farbe ist und seine Oberfläche handwerksgerecht bearbeitet ist.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen allseitig handwerksgerecht bearbeitet sein.
b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen.
c) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille und Kunststoff.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit maximal folgenden Maßen
zulässig:
a) Reihengräber: aa) stehende Grabmale:
Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,75 m jeweils einschließlich Sockel, Mindeststärke 0,14 m;
bb) liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke
0,14 m;
b) Wahlgrabstätten: aa) stehende Grabmale:
bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,75 m jeweils einschließlich Sockel, Mindeststärke 0,14 m;
bei mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 1,50 m jeweils einschließlich Sockel, Mindeststärke 0,14 m;
bb) liegende Grabmale:
bei einstelligen Grabstätten:
Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,50 m, Mindesthöhe 0,14 m;
bei mehrstelligen Grabstätten:
Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,00 m, Mindesthöhe 0,14 m;
(3) Grabkreuze und Stelen dürfen eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten, wobei
die Grundfläche nicht größer als 0,20 x 0,40 m sein darf. Sie sollen eine
Mindeststärke von 0,04 m haben. Bei Zeichen aus Holz und Metall kann ein nicht
sichtbarer Sockel mit einer Luftschicht von 0,05 m zwischen Sockel und
aufstehendem Zeichen angebracht werden.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) stehende Grabmale:
Höhe bis 0,70 m; Breite bis 0,50 m jeweils einschließlich Sockel,
Mindeststärke 0,12 m
b) liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,40 m Mindeststärke 0,12 m;
(4a) Die Verschlussplatten der Urnennischenanlagen werden mit der Urnennische
erworben. Die Beschriftung ist einheitlich auf Gravur des Namens, des Vornamens
und der Jahreszahlen beschränkt und wird vom Bürgermeister in Auftrag gegeben.
Akademische Titel oder sonstige Namenszusätze können zugelassen werden, wenn
hierdurch die Einheitlichkeit der Gesamtanlage nicht in Frage gestellt wird. Die jeweiligen Kosten der Gravur sind vom Erwerber zu erstatten.
(5) Grabeinfassungen können angelegt werden. Grabeinfassungen müssen auf dem Friedhof Heimbach, Am Eichelberg angelegt werden. Die Größe der Einfassungen muss einschließlich der Grabmale die Maße für Grabstätten erreichen. Grabeinfassungen sind im Material den Grabmalen anzupassen. Sie sollen mindestens 0,08 m und höchstens 0,10 m breit sein. Ihre Höhe vom Boden soll 0,10 m betragen. Auf dem Friedhof Heimbach, Schönblick (Waldfriedhof) sind Grabeinfassungen aller Art nicht zulässig. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind zulässig, wenn sie eine Höhe von maximal 0,20 m nicht überschreiten und dürfen nur aus solchen Pflanzen bestehen, die sich für Gräber eignen und nicht über die Grabbegrenzung hinauswachsen.
(6) Es darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.
(7) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 19 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Provisorische, vorläufige Grabzeichen bedürfen keiner Zustimmung.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im M 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im M 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 20 – Anlieferung
Vor der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung in Kenntnis zu setzen.
§ 21 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerwerkes oder der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18.
§ 22 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Einfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigt.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderungen der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 23 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal, die Einfassung oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal, Einfassung oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals, der Einfassung oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der
Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte oder nicht der Zustimmung entsprechende Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.
(7) Die Grabstätten auf dem Friedhof Heimbach, Schönblick, dürfen nur bis zu einer Länge von 1,80 m bepflanzt werden. Die restliche Grabfläche wird eingesät und
bedarfsgerecht durch die Friedhofsverwaltung gemäht. Zulässig sind nur Pflanzen, die dem besonderen Charakter des Waldfriedhofes entsprechen, z.B. Moose, Efeu, Veronica, Immergrün, Assrum. Unzulässig ist das Anlegen eines Grabhügels und das Belegen der Grabstätte mit Steinen, Platten oder ähnlichem auch zur Abgrenzung der Ränder.
(8) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen (ausgewachsen höher als 0,80 m) Sträuchern,
a) das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder Ähnlichem,
b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Abstellen von
Grabschmuck (Vasen, Gestecke, Kränze, Lichter, Leuchten u. ä.) vor und an den Urnenwänden ist nicht gestattet.
(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(12) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Sie gehen wie das übrige Grabzubehör in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Bestattungsinstitutes betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 27 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 27 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 29 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Heimbach verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 19 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. 11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000 EURO geahndet werden.
§ 32 – In-Kraft-Treten
Die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 28.11.2003 tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Heimbach, Stadt
MIT AMTSBLATT DER STADT HEIMBACH FÜR DIE ORTSTEILE BLENS, DÜTTLING, HASENFELD, HAUSEN, HEIMBACH, HERGARTEN UND VLATTEN 15. DEZEMBER 2021 AUSGABE 25 JAHRGANG 17 Stadt HEIMBACHjournaljournal Rat und Verwaltung wünschen Rat und Verwaltung wünschenein gesegnetes Weihnachtsfest undein gesegnetes Weihnachtsfest undein gesundes neues Jahr 2022! ein gesundes neues Jahr 2022! Foto: Vera Friedrich
2 Aus der Verwaltung Stadt Heimbach Kanal- und Straßenbaumaßnahme Ortsdurchfahrt Vlatten Die ausführende Firma Eurovia begibt sich in Kürze bis zum 07.01.2022 in die Betriebsferien. Die Arbeiten werden somit voraussichtlich bis zum 10.01.2022 ruhen. Mit den Auskofferungsarbeiten im 2. Abschnitt ab der Feuerwehreinfahrt bis hin zur Ecke Mönicher Heck, wird in diesem Jahr nicht mehr begonnen, weil eine Fertigstellung der Asphalttragschicht in diesem Jahr nicht mehr gewährleistet werden kann. Vielmehr wird die Befahrbarkeit dieses Bereiches derzeit durch Schottermaterial in den Aufbrüchen gewährleistet. Auch die erforderlichen Lieferanten in Form der Asphaltmischwerke befinden sich ab dem 20.12.2021 bis zum 07.01.2022 in den Betriebsferien. Unter Vorbehalt der Witterungsverhältnisse wird mit den Auskofferungsarbeiten am 10.01.2022 begonnen. Aufgrund der aktuellen Jahreszeit kann es zu witterungsbedingten Baustellenunterbrechungen kommen. Sollten Nachfragen zur Befahrbarkeit/Erreichbarkeit bestehen, so bitte ich Sie auf direktem Wege die örtliche Bauleitung der Firma Eurovia anzusprechen: Eurovia Teerbau GmbH: Herr Schmeling | Mobil: 0173/7282009 Herr Classen | Mobil: 0173/7282018 Ingenieurbüro Dr. Jochims & Burtscheidt, Düren Herr Kochs | Tel.: 02421/9641-21 Stadt Heimbach Der Bürgermeister Stadt Heimbach Baumaßnahme Kanalsanierung Brementhaler Straße u.a. – Aktueller Bauablauf
Die Kanalsanierungsarbeiten im Bereich der Brementhaler Straße/Am Sonnenhang werden ab dem 22.12.2021 bis zum 07.01.2022, aufgrund der Betriebsferien der Firma Henn, ruhen. Die Arbeiten werden am 10.01.2022 fortgesetzt. Aufgrund der aktuellen Jahreszeit kann es zu witterungsbedingten Baustellenstellenunterbrechungen kommen. Sollten Nachfragen zur Befahrbarkeit/Erreichbarkeit bestehen, so bitte ich Sie auf direktem Wege die örtliche Bauleitung der Firma Henn anzusprechen: Ingenieurbüro Dr. Jochims & Burtscheidt Herr Kochs | Tel. 02421/9641-21 Email: [email protected] Fa. Alfons Henn & Söhne GmbH & Co.KG Herr Wintz | Tel.: 02473 / 4021 Email: [email protected] Weiterhin stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauamtes der Stadt Heimbach für Rückfragen zur Verfügung. Stadt Heimbach Fachbereich Planen, Bauen, Umwelt Das Tambourcorps Heimbach wünscht all seinen Mitgliedern sowie den Einwohnern und Gästen der Stadt Heimbach ein friedvolles Weihnachtsfest und ein glückliches und zufriedenes Jahr 2022! Der Vorstand Dankean die Helfer, der Vlattener Gemeinde, die uns mit Einsatz, Geräten undlebensnotwendigen Utensilien sowie Obdachund finanziellen Hilfen nach der Flutkatastropheunterstützt haben. Seid Euch sicher, wir werde die Flut nie vergessen, aber die anschließende Flut Eurer Hilfe auch nicht. Danke, Frohe Weihnachten und bleibt gesund Familie Lieb
Editorial des Bürgermeisters Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, letzten Freitag besuchte uns die NRW-Landesministerin Ina Scharrenbach in Heimbach. Sie wollte sich vor Ort einen Eindruck über das Ausmaß der Hochwasserschäden und einen aktuellen Stand der Schadenbeseitigung machen. Es fand ein Gedankenaustausch zwischen Politik, Verwaltung und der Freiwilligen Feuerwehr statt. Die Ministerin machte deutlich, dass ihr Ministerium einen engen Kontakt zu den betroffenen Kommunen pflegt und auch zukünftig pflegen möchte, damit der Wiederaufbau bzw. die Beseitigung der Schäden so zeitnah wie möglich umgesetzt wird. Für uns ist wichtig, dass wir Sicherheit über die Kostenübernahme unserer Baumaßnahmen bekommen. Kommenden Donnerstag tagt zum letzten Mal in diesem Jahr der Rat. Unsere Kommune befindet sich bekanntlich in einem Haushaltssicherungskonzept mit dem Ziel 2023 einen ausgeglichenen Haushalt ausweisen zu können. Bereits jetzt steht fest, dass dies ohne eine Erhöhung der Grundsteuer B nicht möglich sein wird. Gegenstand der Beratung wird daher die Erhöhung der Grundsteuer B um 200 Punkte von 700 auf 900 sein. Der Haupt- und Finanzausschuss hat bereits vor Kurzem einstimmig eine Steuererhöhung empfohlen. Dies fiel allen Beteiligten des Ausschusses sicherlich nicht leicht. Ich bin mir sicher, dass zusätzlich auch weitere Einschnitte und Einsparungen in unseren kommunalen Leistungen erforderlich sein werden. Andernfalls ist eine höhere Neuverschuldung unausweichlich. Wie Sie der Presse entnehmen können, teilen wir dieses Schicksal mit vielen anderen Kommunen in NRW. Ich beabsichtige, Sie im kommenden Jahr vor Ort über die finanzielle Lage unserer Kommune persönlich gemeinsam mit unserem Kämmerer zu informieren. Ich werde Ihnen dann näher erläutern, wie sich die Einnahmen zusammensetzen und wofür diese ausgegeben werden. Diese Informationen sind zu umfassend und lassen sich daher nicht auf einer Seite wie in diesem Editorial zusammenfassen. Daher möchte ich es an dieser Stelle mit dieser kurzen Information bewenden lassen. Gemeinsam mit einigen Ratsmitgliedern treffe ich mich noch vor Weihnachten mit Mitgliedern der Bürgerinitiative zum Baugebiet Blens A1 zu einem Gedankenaustausch. Über die Ergebnisse werde ich Sie im nächsten Stadtjournal informieren. Ich hoffe, dass Sie und Ihre Lieben trotz Corona die vorweihnachtliche Stimmung in sich aufgesogen haben und sich jetzt auf besinnliche Weihnachtstage freuen. Vielleicht haben Sie die vergangenen Wochenenden bereits genutzt und Stollen und Plätzchen gebacken. Ich für meinen Teil freue mich auf ein gemeinsames Fest mit meiner Familie. Wir besuchen die Messe, singen und essen und genießen miteinander ein paar besinnliche Stunden. Zum ersten Mal seit Langem müssen wir uns aber auch vergegenwärtigen, dass unweit von uns viele Menschen immer noch unter den Schäden des Hochwassers leiden und nicht das Glück haben, in einem intakten und warmen Haus das Weihnachtsfest begehen zu können. Unsere Gedanken sollten daher auch bei den Menschen sein, die nicht dieses Glück eines unbeschwerten Weihnachtsfestes genießen können. Ich wünsche Ihnen allen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Bleiben Sie gesund! Ihr Jochen Weiler Bürgermeister Die Stadtverwaltung Heimbach bleibtin diesem Jahr durchgehend von Freitag, den 24.12.2021 bis einschl. Freitag, den 31.12.2021 geschlossen. Wenn Sie noch vor Jahresablauf wichtige städtische Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, empfehle ich Ihnen, diese bis spätestens zum 23.12.2021 zu erledigen. Notdienst des Standesamtes: Der Notdienst des Standesamtes für notwendige Beurkundungen von Geburten oder Sterbefällen wird durch Aushang am Rathaus Hengebachstraße 14 und auf der Homepage unter Aktuelles bekanntgegeben. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Stadt Heimbach unterwww.heimbach-eifel.de Stadt Heimbach Der Bürgermeister
4 Aus der Verwaltung Stadt Heimbach 2. Satzung vom 04.11.2021 zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heimbach vom 13.12.2018 Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 1,2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) sowie des
§ 7 der Satzung über die Abfallentsorgung in
der Stadt Heimbach in der bei Erlass dieser Satzung jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtvertretung der Stadt Heimbach in ihrer Sitzung am 04.11.2021 die folgende Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heimbach beschlossen:
Artikel 1
§ 3 erhält folgende Fassung
§ 3 – Höhe der Gebühren
(1) Für jedes vorgehaltene oder vorzuhaltende Restmüllgefäß, ist eine jährliche Grundgebühr in Höhe von 51,40 € zu entrichten. (1a) Die Zusatzgebühr für die Abfuhr der zugelassenen Abfallbehälter richtet sich nach der Anzahl und der Größe der Abfallbehälter. Sie beträgt jährlich für die 80-Liter Bioabfalltonne 59,90 € 120-Liter Bioabfalltonne 89,90 € 240-Liter Bioabfalltonne 179,90 € 60-Liter Restmülltonne (Einpersonenhaushalt) 39,30 € 60-Liter Restmülltonne (Mehrpersonenhaushalt) 78,70 € 80-Liter Restmülltonne 104,90 € 120-Liter Restmülltonne 157,50 € 240-Liter Restmülltonne 314,60 € 1.100-Liter Restmülltonne 1.442,10 € (2) Sperrgutabfuhren können per Abrufkarte, per E-Mail oder telefonisch bei der RegioEntsorgung AöR angefordert werden. Abfuhren die über die Freimenge (für jedes am 01.01. angemeldete Restmüllgefäß 2 x 3 Raummeter) hinausgehen, werden durch die RegioEntsorgung AöR durch eine Vorausleistung in Rechnung gestellt. Die zusätzliche Entsorgung von bis zu 3 m³ Sperrgut wird mit 20,00 € berechnet (3) Die Gebühr für zugelassene Restmüllsäcke (35 l) beträgt 2,50 €/ Stück (4) Die Gebühr für die Entsorgungvon losen Grünabfällen beträg bei Abholung 30,00 €/ cbm (5) Die Gebühr für zugelassene Bioabfallsäcke beträgt 2,00 €/ Stück (6) Für das Aufstellen, das Abholen oder den Tausch von Abfallbehältern wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € je Vorgang erhoben. Ausgenommen hiervon sind: Die Erstausstattung eines neu anzuschließenden Grundstückes, Änderungen bedingt durch einen Eigentümerwechsel, der Ersatz nicht schuldhaft beschädigter Behälter und bei Diebstahl. Im Falle einer vergeblichen Anfahrt wird diese Gebühr ebenfalls erhoben. Die gleichzeitige Änderung mehrerer Behälter gilt als ein Vorgang. Die Stadt behält sich in begründeten Einzelfällen vor, abweichende Entscheidungen zu treffen.
Aus der Verwaltung 5 Personenstandsfälle GEBURTEN Sandra und Dennis Reger Triftstr. 18. Vlatten Ellie – 06.11.2021 Anna Heiliger und Rene Wergen Schwammenaueler Straße 46, Hasenfeld Lou – 05.11.2021 STERBEFÄLLE Fritz Panten † 15.10.2021 Alte Burgstraße 3, Vlatten Josef Adenau † 04.11.2021 Kollepötz 1, Vlatten Adnan Idlibe † 06.11.2021 Am Eichelberg 30, Heimbach Maria Lutterbach † 13.11.2021 Trierer Straße 17, Düttling Karin Hamacher † 14.11.2021 Kirchenbenden 2, Hasenfeld Rolf Cremer † 15.11.2021 Schwammenaueler Straße 57, Hasenfeld Anna Honerath † 30.11.2021 Kleestraße 12, Hasenfeld Am 12. Januar 2022 vollendet Herr Theodor Clemens Herr Theodor Clemens Auf Waatscheidt 4, Heimbachsein 90. Lebensjahrsein 90. Lebensjahr
Artikel 2 – Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in
Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bestätigung: Der Wortlaut der Satzung stimmt mit dem Beschluss der Stadtvertretung Heimbach vom 04.11.2021 überein, die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung wurden eingehalten. Heimbach, 05.11.2021 gez. Jochen Weiler Bürgermeister
6 Aus der Verwaltung Stadt Heimbach 25. Satzung vom 04.11.2021 zur Änderung der Gebührensatzung für das Begräbnis-und Friedhofswesen der Stadt Heimbach vom 02.12.1977 Auf Grund der §§ 7, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV. NRW. S. 254), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712) in der bei Erlass dieser Satzung jeweils geltenden Fassung hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 04.11.2021 folgende Änderung der Gebührensatzung für das Begräbnis- und Friedhofswesen der Stadt Heimbach beschlossen:
Artikel 1
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1 Umfang und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der Einrichtungen und der Begräbnisstätten der im Eigentum oder in der Nutzung der Stadt Heimbach stehenden Friedhöfe werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem nachstehenden Gebührentarif: I. Nutzungsgebühren für Reihen-, Eigen- und Urnengräber A. für Reihengräber
- 1. für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre (Ruhefrist 30 Jahre) 1.659,00 €
- 2. für Kinder bis zu 5 Jahren (Ruhefrist 25 Jahre) 1.377,00 €
- 3. Für Urnen (Ruhefrist 30 Jahre) 996,00 €
- 4. Aschenbeisetzung Friedwiese (Ruhefrist 30 Jahre) 1.377,00 €
- 5. Gemeinschaftsgräberfeld mit Gedenkstein (Ruhefrist 30 Jahre)1.659,00 € B. für Wahlgräber
- 1. einstellige Wahlgrabstätte für die Erdbestattung (Ruhefrist 30 Jahre) 2.487,00 €
- 2. einstellige Wahlgrabstätte für die Aschenbeisetzung (Ruhefrist 30 Jahre) 1.491,00 €
- 3. Urnennische (Ruhefrist 30 Jahre) 2.487,00 €
- 4. Baumurne (Ruhefrist 30 Jahre) 1.968,00 €
- 5. für mehrstellige Wahlgrabstätten vervielfacht sich der Betrag entsprechend
- 6. für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Eigengräbern auf das 30-jährige Ruherecht des zuletzt Bestatteten II. Herstellung von Gräbern (Eigengrab und Reihengrab)
- 1. für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre 592,00 €
- 2. für Kinder unter 5 Jahre 436,00 €
- 3. für ein Urnengrab 286,00 €
- 4. für den Transport und die Beschriftung einer Urnenwandtafel / Baumurnentafel 249,00 €
- 5. für den Transport und Beschriftung eines Namensschildes (Gedenkstein) 72,00 €
- 6. Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen der Gebühren nach Ziff. 1-3 42,00 € III. Benutzung einer Leichenhalle
- 1. für den Zeitraum zwischen Einlieferung und Bestattung bzw. Beisetzungje angefangenen Tag 80,00 € IV.
- 1. Kranztransport von der Kirche zum Friedhof 32,00 € V. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung 20,00 €
- 2. Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmales und/oder einer Einfassung 20,00 € Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. für jedes angefangene Jahr 1/30 der Gebühren nach Ziffer 1-3
Aus der Verwaltung 7 DLRG Jugend DLRG Jugend macht das Phantasialand unsicher! Nach gut einem Jahr ohne jegliche Aktion konnten wir dieses Jahr wieder so richtig durchstarten! Am 30.10.2021 hieß für die 8 Kinder & Jugendliche sowie deren Betreuer der DLRG Ortsgruppe Heimbach e.V – Jugend Fahrspaß und fantastische Shows für die ganze Familie! Im Phantasialand durften sich die Teilnehmer auf mehrfach ausgezeichnete Attraktionen freuen, die das unvergessliche Abenteuer und den außergewöhnlichen Spaß versprochen und gehalten haben. Einzigartig und unnachahmlich eingebunden in sieben verschiedene Themenbereiche wusste man nicht, wo man anfangen sollte. Natürlich wurde auch an die Kleinen, die keine Achterbahn betreten, eine Menge geboten. Seien es verschiedene Shows, das verrückte Hotel Tartüff, die witzige 3D-Mäusejagt „Maus au Chocolat“ und viele andere familientaugliche Fahrgeschäfte und Attraktionen. Auswahl war mehr als genug da und Langeweile kam keine Sekunde auf. Der Nachmittag war einfach viel zu schnell vorbei. Du möchtest auch bei der nächsten Aktion dabei sein? Die DLRG Jugend der Ortsgruppe Heimbach freut sich über jedes Mitglied. Bei Interesse melde dich bei uns! Die Kontaktdaten findest du auf www.heimbach.dlrg. de/jugend Dominik Lehnen Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bestätigung: Der Wortlaut der Satzung stimmt mit dem Beschluss der Stadtvertretung Heimbach vom 04.11.2021 überein, die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung wurden eingehalten. Heimbach, 05.11.2021 gez. Jochen Weiler Bürgermeister Goldene Hochzeit Am 6. Januar 2022 feiern die Eheleute Elisabeth und Siegfried Wergen Zum Bleiberg 9 52396 Heimbach-Hergartendas Fest der Goldenen Hochzeit.
8 Aus der Verwaltung Haushaltssatzung der Stadt Heimbach für das Haushaltsplanjahr 2021
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Heimbach mit Beschluss vom 04.11.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 – Übersicht Ergebnis- und Finanzplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsplanjahr, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird wie folgt festgesetzt:
Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 GO NRW wird in den folgenden Teilplänen abgebildet:
§ 2 – Höchstbetrag Investitionskredite
§ 3 – Verpflichtungsermächtigung
im Ergebnisplan mitdem Gesamtbetrag der Erträge auf 12.226.451,50 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf -13.339.550,00 € ggf. abzüglich globaler Minderaufwand von 125.000,00 € ggf. somit auf -13.214.550,00 € im Finanzplan mitdem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 10.675.526,50 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -12.152.735,73 € nachrichtlich: Globaler Minderaufwand im Ergenisplan von 125.000,00 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.527.500,00 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf -2.173.900,00 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 710.000,00 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf -281.000,00 € Zentrale Dienste, Recht,IV-Verarbeitung, Presse-u. Öffentlichkeitsarbeit 01.111.02.00 100.000,00 €
Stadtentwicklung 09.511.03.00 12.500,00 €
Forstwirtschaft 13.555.02.00 12.500,00 €
Globaler Minderaufwand insgesamt 125.000,00 €
Kredite für Investitionen werden festgesetzt in Höhe von 710.000,00 €
davon für Kredit im Rahmen der Maßnahme Gute Schule 2020 €
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf -500.000,00 €
§ 4 – Verringerung Allgemeine Rücklage
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird festgesetzt auf -988.098,50 € Stadt Heimbach
Aus der Verwaltung 9
§ 5 – Höchstbetrag Liquiditätskredite
§ 6 – Grundsteuersätze
§ 7 – Haushaltssicherungskonzept
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2023 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.
§ 8 – Deckungskreise und Budgets
Im Sinne der § 4 Absatz 5 und § 21 KomHVO gelten folgende Regelungen:
Für die folgenden Aufwendungen und Auszahlungen werden jeweils teilplanübergreifend Deckungskreise/Budgets gebildet:
a) Personal- und Versorgungsaufwendungen (Kontengruppen 50 und 51)
b) Abschreibungsaufwendungen (Kontengruppe 57)
c) interne Leistungsverrechnungen (Kontengrupp 58)
d) Aufwendungen und Auszahlungen gemäß dem Haushaltsplan beigefügten Auflistungen
e) Alle investiven Auszahlungen innerhalb eines Kostenträgers werden zu einem Budget zusammengefasst.
Die Summe der Aufwendungen in den vorgenannten Budgets ist für die Haushaltsausführung verbindlich.
Die dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf.
§ 9 – Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erheblich im Sinne des § 83 Absatz 2 Satz 1 GO NRW sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bei einem Kostenträgersachkonto bzw. einer Investitionsmaßnahmen-Nr. den Betrag von 15.000 € übersteigen; dies gilt auch für die unter
§ 8 festgelegten Summen der Budgets.
Mehraufwendungen für Abschreibungen und interne Leistungsverrechnungen gelten grundsätzlich als unerheblich im Sinne des § 83 Absatz 2 GO NRW. Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite) in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf -20.400.000,00 € Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsplanjahr wie folgt festgesetzt:
- 1. Grundsteuer
- 1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 700
- 1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf (v.H.) 700
- 2. Gewerbesteuer auf (v.H.) 550 festgesetzt. nur deklaratorischer Bedeutung
Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z.B. durchlaufende Gelder und ertrags-bzw. einnahmebedingte Mehraufwendungen/- auszahlungen) sowie Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Dies gilt ebenfalls für außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen auf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage.
10 Aus der Verwaltung II. Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Schreiben vom 05.11.2021 angezeigt worden. Die nach § 76 GO erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Verfügung vom 22.11.2021 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme ab sofort bei der Stadtverwaltung Heimbach, Seerandweg 3, 52396 Heimbach, Zimmer 1.01, öffentlich aus.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Heimbach, den 03.12.2021
gez. Weiler Bürgermeister
Von der zur Kenntnisgabe gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ausgenommen, wenn sie im Einzelfall (bei einem Kostenträgersachkonto bzw. einer Investitionsmaßnahmen-Nr.) einen Betrag von 2.500 € nicht übersteigen. In diesen Fällen kann der Kämmerer die Zustimmung zur Leistung der überplanmäßigen/außerplanmäßigen Ausgabe erteilen.
Aus der Verwaltung 11 Wir gratulieren zum Geburtstag! Wir gratulieren zum Geburtstag! Frau Christine Böttgenbach In Feldersgarden 2, Vlattenwird am 01.01.2022 79 Jahre Herr Sergej Krotov Kastanienweg 1, Hasenfeldwird am 01.01.2022 70 Jahre Herr Rudolf Klemmt Kirchenbenden 1, Hasenfeld wird am 02.01.2022 73 Jahre Herr Heinz Graffenberger Hergartener Str. 9, Hergartenwird am 02.01.2022 71 Jahre Frau Theresia Bertram Merodestr. 5, Vlattenwird am 03.01.2022 87 Jahre Frau Cäcilia Adenau Kollepötz 3, Vlattenwird am 04.01.2022 86 Jahre Herr Reinhard Kowalla St.-Michael-Str. 35, Vlattenwird am 06.01.2022 79 Jahre Herr Everhard Caster Hergartener Str. 2, Hergartenwird am 08.01.2022 78 Jahre Herr Paul Pütz Waldweg 1, Hergarten wird am 08.01.2022 73 Jahre Frau Magdalena Fischer St.-Michael-Str. 14, Vlattenwird am 09.01.2022 94 Jahre Herr Heinrich Hermanns Bergstraße 9, Heimbachwird am 10.01.2022 83 Jahre Herr Theodor Clemens Auf Waatscheidt 4, Heimbachwird am 12.01.2022 90 Jahre Herr Hermann Strack Am Eichelberg 55, Heimbachwird am 12.01.2022 65 Jahre Frau Luise Titz Keltenweg 11, Vlattenwird am 14.01.2022 71 Jahre Herrn Hugo Titz Keltenweg 11, Vlattenwird am 15.01.2022 74 Jahre Heft 01..............03.01.2022...........12.01.2022 Heft 02..............17.01.2022...........26.01.2022 Heft 03..............31.01.2022...........09.02.2022 Heft 04..............14.02.2022...........23.02.2022 Heft 05..............28.02.2022...........09.03.2022 Heft 06..............14.03.2022...........23.03.2022 Heft 07..............28.03.2022...........06.04.2022 Heft 08..............11.04.2022...........20.04.2022 Heft 09..............25.04.2022...........04.05.2022 Heft 10..............09.05.2022...........18.05.2022 Heft 11..............23.05.2022...........01.06.2022 Heft 12..............07.06.2022 (Di.)....15.06.2022 Heft 13..............20.06.2022...........29.06.2022 Heft 14..............04.07.2022...........13.07.2022 Heft 15..............18.07.2022...........27.07.2022 Heft 16..............01.08.2022...........10.08.2022 Heft 17..............15.08.2022...........24.08.2022 Heft 18..............29.08.2022...........07.09.2022 Heft 19..............12.09.2022 ..........21.09.2022 Heft 20..............26.09.2022...........05.10.2022 Heft 21..............10.10.2022...........19.10.2022 Heft 22..............24.10.2022...........02.11.2022 Heft 23..............07.11.2022...........16.11.2022 Heft 24..............21.11.2022...........30.11.2022 Heft 25..............05.12.2022...........14.12.2022 Heft Redaktion Erscheinung Reaktionstermine Stadtjournal 2022
12 Vereine und Institutionen Liebe Patienten, auch wenn dieses Weihnachtsfest erneut einiges von allen abverlangt , so wünschen wir euch dennoch eine schöne Weihnachtszeit, ein „Frohes Fest“ und ein gutes hoffentlich entspannteres 2022…. Bleibt alle gesund!!!! Euer Team der Hausarztpraxis Heimbach Dres Schmitz und Bidaoui Zupfmusikfreunde Heimbach Musik im Advent Mit schönen alten Weihnachtsliedern und Musik aus europäischen Ländern erfreuten die „Zupfmusikfreunde Heimbach“ ihre Zuhörer. Zwar musste die Teilnehmerzahl angesichts der Corona-Situation drastisch reduziert werden, aber die Freude war bei allen Beteiligten trotzdem groß. Unter Leitung von Ursula Heuer zauberte das Orchester Weihnachtsstimmung in den Saal der evangelischen Kirche, EvA am Schönblick. Unser Bild zeigt die Mitglieder des Orchesters nach dem gelungenen Konzert. Der Verein wünscht allen Freunden und Zuschauern ein schönes Weihnachtsfest. ush/Foto: Höger Ihr Partner für Sicherheit in Heim und Haus Sicherheitstechnologie Thermografie Triftstraße 17 52396 Heimbach-Vlatten 0 170 / 75 74 926 [email protected] 0 24 25 / 14 15 www.thermotec-fischer.de • • • Einbruchmeldeanlagen Freigeländesicherung Videoüberwachungsanlagen • • • GPS-Spurfolgelösungen Nebelschutzanlagen Verleih Absicherungstechnik Thermotec Fischer OHG • • • • Bauthermografie Elektrothermografie Industriethermografie Blower-Door-Test Wir danken unseren Freunden und Kunden für das entgegengebrachte Vertrauen. Wir wünschen allen frohe Festtageund alles Gute für das Jahr 2022!
Vereine und Institutionen 13 Die Jungen Alten Heimbach e.V. Einmal Ritter sein Die Vorsitzende der Jungen Alten, Hilde Amrein, hatte eine Idee: Wie wäre es, wenn wir einmal Vorschulkinder nach Burg Nideggen einladen und ihnen das Leben der Ritter nahebringen würden? Gedacht, getan. Zehn Kids der Kita Hasenfeld ließen sich begeistern und lauschten aufmerksam den Geschichten rund um die Burg auf dem Felsen über Nideggen. Leonie K. durfte sogar in das Gewand einer Burgfrau schlüpfen und Pius v. A. verkleidete sich als Ritter. „Das hat allen Spaß gemacht“, versichert Hilde Amrein. „Es ist immer wieder schön zu sehen, wie aufmerksam die Kinder den Geschichten lauschen.“ Unser Foto zeigt Hilde und die Kids an einem Modell von Burg Nideggen. ush Die Jungen Alten Heimbach e.V. Im Frühling wird die Eselwiese bunt Kaum waren auf dem Heimbacher Kreisverkehr drei friedlich grasende Esel als neuestes Kunstobjekt installiert worden, da kamen vier Mitglieder der „Jungen Alten“ mit Hacke und Schüppe, um Narzissen- und Krokuszwiebeln zu setzen. Im Frühling soll es rund um die Esel grünen und blühen. Die Spenderin der rund 800 Zwiebeln war Inge Wergen. Wir dürfen gespannt sein, ob das Pflanzwerk gelingt. ush EvA am Schönblick Gitarrenkonzert von Émilie Fend in EvA am Schönblick in Heimbach „Meisterwerkes des Gitarrenrepertoires“ hat die junge elsässische Musikerin ihr Programm überschrieben und Sie begeisterte am 28.11.2021, dem ersten Adventsonntag nicht nur durch ihr eindrucksvolles Spiel. Ihre Bearbeitungen des Geige-/Cembalokonzertes in D-Dur von Antonio Vivaldi/J.S. Bach RV 230/BWV972 für Gitarre und Klarinette konnte im gemeinsamen Spiel mit dem Klarinettisten Andreas Hermanski das Publikum in ihren Bann ziehen. Die Konzertreihe“ Heimbacher Gitarrenkonzerte“ war eine Kooperation zwischen Götz Hospiz Rureifel Trauercafé Samstag 08.01.2022 10 bis 12 Uhr Pfarrheim, Kirchgasse 6, Nideggen, Tel.: 0178-9813452 Ein offenes Angebot für Trauernde. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, im vertrauten Rahmen über Ihren Verlust zu sprechen. Bürki, Gitarrenbauer aus Zerkall, der durch seine Arbeit die Kontakte zu den jungen Musikern und Musikerinnen hat, und der Stiftung EvA Gemünd mit Gabriele Bolender als Koordinatorin für Gemeinwesenarbeit.
14 Vereine und Institutionen Hiermit bedanke ich mich für die jahrzehntelange Treue bei meiner Kundschaft und wünsche allen, auch Freund*innen, Verwandten und Bekannten, frohe Weihnachten und eingesegnetes Neues Jahr Erika Küpper Friseurmeisterin "Erikas Friseurstube" Heimbachhilfe Weihnachtsbriefe liebevoll verpackt Das Fest rückt näher, und in der „Heimbachhilfe“ gab es alle Hände voll zu tun: Unser Bild zeigt (von links) Franziska Gerkowski, Hilde Kleinschmidt und Inge Wergen bei der Bearbeitung von Weihnachtsbriefen und mehr als 260 Warengutscheinen. Der Hintergrund: Auch in diesem Jahr möchte die „Heimbachhilfe“ im Verein „Die jungen Alten Heimbach e.V.“ dazu beitragen, dass alle Familien in unserer Stadt das Weihnachtsfest festlich feiern können. Wie in den letzten Jahren bittet die „Heimbachhilfe“ deshalb um Spenden, die in Warengutscheine verwandelt werden und kinderreichen Familien, aber auch Alleinerziehenden und Rentnerinnen und Rentnern mit kleinem Budget zu Gute kommen. Jeder Cent geht ohne Abzug in die Weihnachtsaktion. Wer noch spenden möchte, ist herzlich eingeladen: Das Spendenkonto lautet: Volksbank Heimbach DE41 3706 9342 5104 9350 11 Die Gutscheine werden im Sozialamt der Stadt hinterlegt und können in folgenden Heimbacher Geschäften eingelöst werden: Textil Asif, Elektro Krug, Blumen S. Lennartz, Apotheke Zimmermann, Unser kleines Lädchen, Delicat, Schuhaus Küpper, Bäckerei Schmitz, Bäckerei Leo Krupp, Dekoration E. Stollenwerk, Salon Marlene, Hasenfeld und Edeka-Markt. Die Kleiderstube der „Heimbachhilfe“ im Verein „Die jungen Alten Heimbach e.V.“ ist regelmäßig an jedem Donnerstag von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet. Telefonisch ist die Vereinigung erreichbar über Inge Wergen, Telefon: 02446/ 3471, Franziska Gerkowski, Telefon: 02446/ 809892 und Marianne Schimang, Telefon: 3786. ush Redaktionsschluss für die Ausgabe 1-2022 ist der 3.01.2022 Stadt HEIMBACHjournaljournal
Vereine und Institutionen 15 Frohe Weihnachten und einenguten Rutsch ins neue Jahr! „Der Zauber dieser stillen Zeit fängt sich im Kerzenschein. Auf Tannenzweig und grünem Kranz, umwirbt er uns im Flammentanz und zieht mit weihnachtlichem Glanz in unser Herzen ein.“ Ein Jahr voller neuer Herausforderungen neigt sich dem Ende. Das Team des Familienzentrums „Kleine Villa“ möchte sich ganz herzlich für die vertrauensvolle Zusammenarbeit bedanken. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine besinnliche Weihnachtszeit und ein gesundes erfolgreiches neues Jahr! Frohe Weihnachten!
Vielen Dank für die gute Zusammenarbeit in 2021! Wirwünschen Ihnen eine gesegnete Weihnachtszeit und einerfolgreiches neues Jahr!
- Ihr Team der Internationalen Kunstakademie Heimbach -
© Frank Leumen
16 Vereine und Institutionen Fischereigenossenschaft Niederschriftüber die Sitzung der Fischereigenossenschaft Heimbach am 06.10.2021, 19.30 Uhr, im Pension Haus Diefenbach, Heimbach-Hasenfeld An der Sitzung nahmen 8 Fischereigenossen mit 29 Wertzahlen teil. Tagesordnung:
- 1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
- 2. Verlesen der Niederschrift vom 26. April 2018
- 3. Kassenberichte
- 4. Bericht der Kassenprüfer
- 5. Entlastung des Kassenführers und des Vorstandes
- 6. Ausschüttung der Fischereipacht
a. Heimbach
b. Rur
- 7. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- 8. Verschiedenes Punkt 1: Begrüßung durch den Vorsitzenden Herr von Abercron begrüßte die erschienen Fischereigenossen und stellte die ordnungsgemäße und fristgerechte Einladung zu dieser Sitzung fest. Änderungen oder Ergänzungen zur Tagesordnung lagen nicht vor bzw. wurden nicht gestellt. Punkt 2: Verlesen der Niederschrift Der Vorsitzende verlas die Niederschrift vom 26.04.2018. Abstimmungsergebnis: Die Niederschrift wurde einstimmig angenommen. Punkt 3: Kassenberichte Der Kassenführer erstattete die Kassenberichte für die Geschäftsjahre 2018-2020 für die Fischereibezirke der Rur und des Heimbaches. Hierzu ergaben sich aus den Reihen der Mitglieder keine Fragen. Punkt 4: Bericht der Kassenprüfer Herr Rolf Heckmann und Herr Helmut Breuer haben die Kasse der Fischereigenossenschaftgeprüft. Herr Heckmann trug das Ergebnis dieser Prüfung vor. Dem Kassenführer wurde eine einwandfreie Kassenführung bescheinigt. Punkt 5: Entlastung des Kassenführers und des Vorstandes Herr Heckmann schlug der Versammlung vor, dem Kassenführer und dem Vorstand vorbehaltlose Entlastung zu erteilen. Abstimmungsergebnis: Dem Antrag wurde einstimmig entsprochen. Punkt 6: Ausschüttung der Fischereipacht Der Vorsitzende trug das Beratungsergebnis des Vorstandes vor. Aufgrund der Kassenlage kann unter Berücksichtigung der Kosten für die Kassen- und Geschäftsführung sowie sonstiger Kosten für die Jahre 2021-2023 ein Betrag in Höhe von 0,85 €/ lfdm. zur Auszahlung gelangen. Dadurch sei gewährleistet, dass noch eine ausreichende Rücklage in Höhe von ca. 1.600,00 € in der Kasse verbleiben würde. Die Ausschüttung der Fischereipacht für das Gewässer „Heimbach“ soll wie bei der letzten Ausschüttung mit 0,35 €/lfdm. erfolgen. Abstimmungsergebnis: Dem Vorschlag des Vorsitzenden wurde einstimmig entsprochen. Punkt 7: Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer Der Vorsitzende schlug der Versammlung Herrn Jochen Weiler als Wahlleiter vor. Dem Antrag wurde einstimmig entsprochen. Gemäß § 10 (1) der Satzung der Fischereigenossenschaft Heimbach werden die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter auf fünf Jahre gewählt. Vorstand: Die Neuwahl des Vorstandes führte zu folgendem Ergebnis:
- 1. Vorsitzender: Wilfried von Abercron Stellvertreterin: Claudia Adam
- 1. Beisitzer: Eleonore Gilles
- 2. Beisitzer: Margrit Paulus Stellvertreter 1. Beisitzer: Andreas Becker Stellvertreter 2. Beisitzer: Guido Emunds Abstimmungsergebnis: Die Wahl des Vorstandes erfolgte einstimmig. Die Gewählten nahmen auf Befragen die Wahl an. Gemäß § 8 (2) Ziffer 2 und 6 der Satzung der Fischereigenossenschaft Heimbach wählt die Versammlung den Geschäfts- und Kassenführer sowie die Rechnungsprüfer. Die Wahl führt zu folgendem Ergebnis: Geschäfts- u. Kassenführer: Sven Pütz Stellvertreter: Hubertus Zander Abstimmungsergebnis: Die Wahl des Geschäfts- und Kassenführers sowie des Stellvertreters erfolgte einstimmig. Die Gewählten nahmen auf Befragen die Wahl an. Kassenprüfer: Zu Kassenprüfern wurden die Herrn Rolf Heckmann und Theo Latz gewählt. Abstimmungsergebnis: einstimmig. Die Gewählten nahmen auf Befragen die Wahl an.
Vereine und Institutionen 17 Liebe Heimbacherinnen, liebe Heimbacher, Ihnen und Euch ein frohes Weihnachtsfest, ein glückliches und friedliches neues Jahr, in dem die Pandemie nicht mehr unser Leben bestimmt. Das wünscht das Praxisteam Schwarz-Reddelin/Reddelin Praxis Dres. Schwarz-Reddelien/Reddelienfreepik | desigend by user14908974 Punkt 8: Verschiedenes Aufgrund einer aktuellen Anfrage durch den Pächter des Heimbaches - Herrn Krumbach, ob Herr Jochen Weiden den Pachtvertrag übernehmen könnte, stimmt die Versammlung einstimmig für eine Unterverpachtung im Rahmen des Pachtvertrages zwischen Herrn Krumbach und Herrn Weiden. gez. Pütz
gez. von Abercron Geschäftsführer Vorsitzender Turnverein Heimbach 1908 e.V. Esist Zeit, Stille und Ruhezu genießen. Es ist Zeit für die wichtigen Menschen, dieuns begleiten. Es ist Zeit für Worteund Gesten der Dankbarkeit. Es ist Zeit, zurückzublicken undauf Erreichtes stolz zu sein. Es ist Zeit, Kraft zu tanken für die Aufgaben, welche vor uns stehen. Es ist Weihnachtszeit! Der Turnverein Heimbach 1908 e.V. wünscht allen aktiven und inaktiven Mitgliedern sowie allen Freunden und Bekannten ein besinnliches Weihnachtsfest und ein gesundes und hoffnungsvolles Jahr 2022. Jagdgenossenschaft Heimbach – Hasenfeld Jochen Weiden | Odenbachstr. 23 | 52396 Heimbach Einladungzur Genossenschaftsversammlung am 03.01.2022 17.30 Uhr Försterstube, Hengebachstraße 9, 52396 Heimbach Tagesordnung:
- 1. Eröffnung und Begrüßung
- 2. Genehmigung der Niederschrift 2020
- 3. Bericht des Vorstandes mit Aussprache
- 4. Kassenbericht 2020 mit Abschluss
- 5. Bericht der Kassenprüfer
- 6. Entlastung des Kassenführers und des Vorstandes
- 7. Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes 2021 mit Verwendung der Jagdpacht
- 8. Beschluss über den Antrag des Jagdpächters Hohmann auf Austritt aus dem laufenden Vertrag auf Grund von Wohnortwechsel
- 9. Beschluss über den Antrag des Jagdpächters Weiden auf Verlängerung des bestehenden Jagdpachtvertrages und Angleichung an die Vertragslaufzeit des Jagdpachtvertrages des EJB Heimbach.
- 10. Neuwahl eines Beisitzers des Vorstandes
- 11. Neuwahl eines Kassenführers
- 12. Neuwahl eines Schriftführers
- 13. Wahl zweier Kassenprüfer
- 14. Verschiedenes Auf Grund der aktuellen Beschränkungen (Covid
- 19. bitten wir um Ankündigung Ihrer Teilnahme bis zum 30.12.2021 an den Jagdvorsteher Jochen Weiden, 0172-7777000. Nur anwesende Jagdgenossen sind stimmberechtigt. Vertreter bedürfen der schriftlichen Vollmacht. Ein bevollmächtigter Vertreter darf nur einen Jagdgenossen gemäß § 8 Abs 5 unserer Satzung vertreten. Eventuelle Anträge sind schriftlich bis zum 20.12.2021 einzureichen. gez. Weiden Jagdvorsteher
18 Vereine und Institutionen Sternsinger Wie kommt der Segen 2022 zu den Menschenin Heimbach? Die Sternsinger kommen! – Doch dieses Mal ist es so ungewiss wie noch nie, ob sie denn überhaupt in Erscheinung treten. Denn leider haben sich bislang keine Kinder und Helfer gemeldet, die gerne bei der Aktion mitmachen würden. Aus diesem Grund und auch wegen der unklaren Corona-Situation wird es zunächst für alle die Möglichkeit geben, ab dem 02.01.22 bis zum 16.01.22 die Segensaufkleber mit dem Haussegen in der Kirche in Heimbach und in der Kapelle in Hasenfeld gegen eine Spende mitzunehmen. Zudem wird es eventuell die Möglichkeit geben, die Segensaufkleber am Freitag, den 07.01.21 und am Samstag, den 08.01.21 von 10.00 bis ca. 15.00 Uhr an einem Stand beim Edeka mitzunehmen. Gesund werden – gesund bleiben. Ein Kinderrecht weltweit“ lautet das Motto der 64. Aktion Dreikönigssingen. Anhand von Beispielprojekten in Ägypten, Ghana und dem Südsudan wird gezeigt, wo die Hilfe der Sternsinger ankommt und wie die Gesundheitssituation von Kindern verbessert wird. 1959 wurde die Aktion erstmals gestartet. Inzwischen ist das Dreikönigssingen die weltweit größte Solidaritätsaktion, bei der sich Kinder für Kinder in Not engagieren. Die Aktion wird getragen vom Kindermissionswerk ‚Die Sternsinger‘ und vom Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ). Sie erhalten den Segen zum Mitnehmen: vom 02.01. bis 16.01.2022 in der Clemenskirche und in der Kapelle in Hasenfeld und eventuell (Bitte Aushänge beachten!) am 07.01. und 08.01.2022 von 10.00 Uhr – 15.00 Uhr am Sternsingerstand beim Edeka
Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben, sich einen Segensaufkleber zu besorgen oder mitbringen zu lassen, können Sie sich gerne an das Pfarrbüro wenden. Für die Sternsinger | Ulrike Schmitz
Vereine und Institutionen 19 Ph ys io th er ap ie
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Bu rg Tobias Böder Hengebachstr. 30 | 52396 Heimbach 02446 – 8057587 [email protected] Termine nach Vereinbarung Physiotherapie Manuelle Therapie Massage Manuelle Lymphdrainage Kiefergelenkstherapie ( CMD ) Wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen und wünschen allen Patienten, Freunden und Bekannten ein Frohes Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr 2022. Das Praxisteam Wir wünschen ein schönes undbesinnliches Weihnachtsfestund ein gutes neues Jahr 2022, verbunden mit einem herzlichen Dankeschön an alle, die uns imvergangenen Jahr unterstützt haben. Verein der Freunde und Fördererder Gemeinschaftsgrundschule Heimbach e.V. Der SSV Heimbach 1921 e.V. wünscht allen aktiven und inaktiven Mitgliedern, sowie allen Sportsfreundinnen und -freunden ein besinnliches Weihnachtsfestund ein gesundes undereignisreiches Jahr 2022. Wir freuen uns insbesondere im nächsten Jahr auf das große Jubiläumsfest vom 19.08.-21.08.2022, anlässlich des 100-jährigen Vereinsbestehens.
20 Vereine und Institutionen Wir danken unseren Kunden für die angenehme Zusammenarbeit und wünschen allen schöne Weihnachtstage und ein gutes und gesundes neues Jahr. Triftstraße 5 52396 Heimbach-Vlatten Tel. 02425-903888 www.wilden-heizung.de Wir wünschen froheund alles Gute für das Weihnachten neue Jahr 2022!
Vereine und Institutionen 21 Theatergruppe Akkutaresseinformiert: Liebe Theaterfreunde, nachdem wir die Aufführungen für 2020 und 2021 pandemiebedingt absagen mussten, schauen wir nun zuversichtlich auf das Jahr 2022. Die Planungen für das Muttertags-Wochenende laufen. Wir hoffen und wünschen uns sehr, dass wir Anfang März mit den Proben beginnen können. Die Aufführungen sind für das folgende Wochenende geplant im schönen Saal im Hasenfelder Hof: Freitag, 06. Mai 2022 Samstag, 07. Mai 2022 Sonntag, 08. Mai 2022 Wir wünschen allen Theaterfreunden ein gutes und vor allem gesundes neues Jahr 2022. Ihre Theatergruppe Akkutaressewww.theatergruppe-akkutaresse.de
„Glück entsteht oft durch Aufmerksamkeiten in kleinen Dingen.“ (Wilhelm Busch)
Weihnachten. Das ist Zeit zu schweigen, zu lauschen und in sich zu gehen. Denn nur wer die Ruhe beherrscht, kann die Wunder noch sehen, die der Geist der Weihnacht den Menschen schenkt.
Eine besinnliche und friedvolle Weihnacht, ein zufriedenes Nachdenken über Vergangenes, ein wenig Glaube an das Morgen und Hoffnung für die Zukunft wünschen wir von ganzem Herzen. Wir danken Ihnen für die gute und vertrauensvolle Partnerschaft im vergangenen Jahr und freuen uns auf die Fortsetzung dieser im Jahr 2022.
Ihre Volksbank Heimbach eG
Die Feuerwehr Heimbach wünscht allen Bürgern frohe und gesegnete Weihnachten sowie einen guten Start ins neue Jahr 2022. Ihre Feuerwehr in den Löschgruppen Blens, Hausen, Heimbach, Hergarten und Vlattenwww.feuerwehr-heimbach.de
22 Vereine und Institutionen Josef Adenau
- 08.03.1934 † 04.11.2021
In den Herzen der Menschen, die Dich liebten, so wie Du warst, bleibt die Hoffnung, dass wir uns wiederfinden – irgendwann. In den schweren Stunden des Abschieds von unserem lieben Verstorbenen haben wir viel Zuneigung und Anteilnahme erfahren. Wir danken von Herzen allen, die sich mit uns verbunden fühlten und ihre Anteilnahme in so vielfältige Weise zum Ausdruck brachten. Petra, Sylvia und Carlamit ihren Familien 52396 Heimbach – Vlatten, im Dezember 2021 Das Sechswochenamt wird gehalten am Samstag, dem 18.12.2021, um 17.30 Uhr in der Pfarrkirche St. Dionysius in Vlatten.
Vereine und Institutionen 23 Freie Baptisten-Gemeinde Rureifel Gemeindehaus: Markt 5; 52385 Nideggen (Altstadt) Gottesdienst: sonntags 10.00 Uhr Bibelstunde: mittwochs 19.00 Uhr Gemeindeleitung: Pastor Don Vanderhoof, Tel.: 02427 / 9047330 www.freie-baptisten-gemeinde-rureifel.de Evangelische Trinitatis Kirchengemeinde Schleidener Tal und EvA am Schönblick Heimbach Alle Informationen sind auf der Internetseite: www.eivelkirche.ekir.de ersichtlich. Heimbacher AnsprechpartnerInnen: Für kirchengemeindliche Fragen: Jutta Uhlmann Presbyterin, Waldweg 3, Hergarten, Tel.: 02446 / 911095 Dr. Roland Reddelien, Presbyter, Am Bergob 7, Hasenfeld, Tel.: 02446 / 226 Walter Nehlich, Prädikant, In der Hilbach 48, Heimbach, Tel.: 02446 / 3241 Für Nutzungsanfragen und Projektideen: Gabriele Bolender, [email protected] oder telefonisch 0171/3399985 Aktuelle Informationen zu den Gottesdienstzeiten und Werktagsgottesdiensten finden Sie in Ihren Pfarrbriefen. Besuchen Sie Ihre Pfarrbüros im Internet unter: www.pfarrbuero-heimbach.de | www.pfarre-hergarten.de Alle Messen unter Vorbehalt, falls sich noch etwas ändern sollte! GOTTESDIENSTE UND VERANSTALTUNGEN IN DEN KATHOLISCHEN KIRCHENGEMEINDEN Heimbach – St. Clemens | Vlatten – St. Dionysius Hergarten – St. Martin | Hausen – St. Nikolaus Ärztli. Ber.-Dienst: Notfallpraxen Düren & Jülich Notfallpraxis, Roonstraße 30, 52351 Düren Die Notfallpraxis kann bei Unfällen und Krankheitsfällen ohne Voranmeldung zu folgenden Zeiten aufgesucht werden: Mo, Di und Do 19.00 Uhr – 23.00 Uhr mittwochs & freitags 13.00 Uhr – 23.00 Uhr Wochenende & Feiertage 08.00 Uhr – 23.00 Uhr In dringenden Fällen wenden Sie sich an die Notrufzentrale unter der Nummer 116117 Die Notfallzentrale ist besetzt: Tägl. in der Nacht 09.00 Uhr – 07.30 Uhr mittwochs & freitags 13.00 Uhr – 07.30 Uhr Wochenende und feiertags rund um die Uhr Sonderregelung: Am Abend vor Feiertagen ist die Notrufzentrale in jedem Fall ab 18.00 Uhr besetzt. In lebensbedrohlichen Fällen wählen Sie: 112 Apotheken Notdienst: 08000022833 oder Mobil: 22833 Zahnärztlicher Notdienst: 01805-98 67 00 Störfallnummer für die Trinkwasserversorgung: • Für die Stadtteile Düttling, Hergarten und Vlatten: 0172-9860333 oder 02443-90 3434 • Für die Stadtteile Heimbach, Hasenfeld, Hausen und Blens: 0 24 72 / 99 16 35 Sa. 18.12. Heimbach............17.00h......Adventsvesper Vlatten................17.30h......Vorabendmesse So. 19.12. Heimbach............11.00h......Sonntagsmesse Blens...................18.00h......Abendmesse Fr. 24.12. Heimbach............15.30h......Kinder-Krippenfeier Vlatten................15.30h......Kinder-Krippenfeier Heimbach............18.00h......Christmette Hergarten...........18.00h......Christmette Hausen................20.00h......Christmette Vlatten................24.00h......Christmette Sa. 25.12. Blens...................09.30h......Hl. Messe Heimbach............11.00h......Hl. Messe So. 26.12. Hergarten...........09.30h......Hl. Messe Hausen................09.30h......Hl. Messe Heimbach............11.00h......Hl. Messe Vlatten................11.00h......Hl. Messe Fr. 31.12. Hergarten...........17.30h......Hl. Messe Sa. 01.01. Heimbach............11.00h......Hl. Messe Vlatten................17.30h......Hl. Messe Blens...................19.00h......Hl. Messe So. 02.01. Heimbach............11.00h......Hl. Messe So. 09.01. Vlatten................09.30h......Sonntagsmesse Heimbach............11.00h......Sonntagsmesse
24 Vereine und Institutionen Kontakt für Anzeigenerstellung, Abrechnung und Heftzustellung – Stadt Heimbach: Redaktion Stadtjournal, Seerandweg 3, 52396 Heimbach, [email protected] Tel.: 02446/80810 – Fax: 02446/808-88 Impressum Redaktion und v.i.S.d.P für die amtlichen Bekanntmachungen und die Rubrik „Der Bürgermeister informiert“, ist der Bürgermeister der Stadt Heimbach, Seerandweg 3, 52396 Heimbach. Tel.: 02446/808-0, Fax: 02446/808-88, Email: [email protected]. Internet: www.heimbach-eifel.de Das Stadt-Journal erscheint 2-wöchentlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Stadtgebiet Heimbach verteilt. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Alle Nachrichten und Termine werden nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr veröffentlicht. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von redaktionellen Inhalten wird keine Verantwortung übernommen. Für unverlangt eingesandtes Material übernehmen wir keine Gewähr. Kürzungen von Textbeiträgen behalten wir uns vor. Auflage: 2250 Exemplare. www.stadtjournal-heimbach.de Abfallkalender: 16.12. – 11.01. Freitag, den 17.12.2021 Restmüllentsorgung in Vlatten, Hergarten und Düttling Freitag, den 17.12.2021 Einsammlung der gelben Säcke, Entleerung der gelben Tonnen im gesamten Stadtgebiet Montag, den 20.12.2021 Biotonnenentleerung im gesamten Stadtgebiet Montag, den 27.12.2021 Restmüllentsorgung in Hasenfeld und Hausen Mittwoch, den 29.12.2021 Restmüllentsorgung in Heimbach und Blens Donnerstag, den 30.12.2021 Restmüllentsorgung in Vlatten, Hergarten und Düttling Dienstag, den 04.01.2022 Biotonnenentleerung im gesamten Stadtgebiet Donnerstag, den 06.01.2022 Einsammlung der Weihnachtsbäume im gesamten Stadtgebiet Bitte die Weihnachtsbäume ohne Schmuck und Lametta und auf 2 m gekürzt, zur Abholung bereitstellen! Samstag, den 08.01.2022 Altpapiereinsammlung in Heimbach und Vlatten Montag, den 10.01.2022 Restmüllentsorgung in Hasenfeld und Hausen Montag, den 10.01.2022 Einsammlung der gelben Säcke, Entleerung der gelben Tonnen im gesamten Stadtgebiet Stadtwerke Mechernich Mitteillung der Wasserzählerstände Wir bitten alle Kunden im Versorgungsbereich der Stadtwerke Mechernich (Vlatten, Düttlingen und Hergarten), die noch nicht die Stände für die Jahresabrechnung 2021 mitgeteilt haben, dieses spätestens bis zum 31.12.2021 nachzuholen. Tel. Nr.: 02443/494154 oder 494153 Meldung per Internet: mechernich.de Fax. Nr.: 02443/495154 oder 495153 [email protected]äuser.de Pflegewohnhäuser Hergarten Waldweg 19 · Kermeterstr. 12 · 52396 Heimbach Tel. 0 24 46/4 26 · Fax 0 24 46/30 23 Pflegewohnhäuser Vettweiß Tannenweg 16 · 52391 Vettweiß Tel. 0 24 24/20 26 30 · Fax 0 24 24/20 26 31 11 Nah am Menschen • Ambulante Wohngemeinschaft Ambulante Wohngemeinschaft für ausserklinische Intensivpflege • Betreutes Wohnen Großzügige Appartements Eigene Küche Versorgnungsleistungen wählbar • Leben und Wohnen in den PWH In kleinen Wohngruppen In familiärer Atmosphäre Kulturelle Veranstaltungen, Cafeteria, Mittagstisch
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Heimbach (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: