Friedhofsgebühren Marzling 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Marzling · Bayern · PLZ 85417

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.10.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​‍ der Gemeinde Marzlingüber die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungsowie für damit im Zusammenhang stehende

Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 13. März 2003

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Marzling folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Marzling erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungensowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die nach dieser Satzung gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen wird, bzw. die Gemeinde ein Recht einräumt. (2) Die Gebühren werden mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (3) Soweit die Gemeinde Leistungen erbringt, die über die nach den Bestattungsvorschriften gebotenen Mindestvoraussetzungen hinausgehen, kann sie Vorauszahlungen oder eine Sicherheit für ihre Gebührenansprüche verlangen.

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§ 4

Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte füra) Familiengrabstätten für 4 Bestattungen auf 20 Jahre Nutzungsdauer 1.230 Eurob) Einzelgrabstätten für 2 Bestattungen auf 20 Jahre Nutzungsdauer 665 Euroc) Urnengräber für 4 Urnenbestattungen auf 20 Jahre Nutzungsdauer 205 Eurod) Veränderung bzw. Erneuerung der Nutzungsdauer von Familien-, Einzel- und Urnengräbern:

Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Nutzungsdauer auf Antrag eines Berechtigten um 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden.

Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die Gebühren nach den vorgenannten Absätzen entsprechend (5/20, 10/20 oder 20/20).

(2) Findet eine weitere Bestattung innerhalb der Ruhezeit statt, so sind die anteiligen Gebühren für den Rest der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten aufzufüllen (pro Jahr 1/20 der Gebühr zur Vervollständigung der Ruhefrist von 20 Jahren).

§ 5

Bestattungsgebühren

Die Kosten für die Bestattung, Umbettung sowie die Ausschmückung der Grabstätte und der Aussegnungshalle sind als privatrechtliches Entgelt direkt mit dem Bestattungsinstitut (§ 9 und § 10 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) zu vereinbaren und abzurechnen.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Allgemeine schriftliche Auskünfte 5 Euro (2) Erwerb, Veränderung oder Umschreibung einer Graburkunde 25 Euro (3) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung 25 Euro (4) Genehmigung einer Urnenüberführung (Umbettung) 25 Euro (5) Lösung im Gräberbuch 25 Euro

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7

Übergangsvorschrift für bereits bestehende Grabstätten

Für bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausgestellte Graburkunden gelten Nutzungsdauer und die erhobenen Gebühren für diese Grabstätten, wie beurkundet, bis zum Ablauf der Ruhefrist.

§ 8

Inkrafttreten

(1) These Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. November 1996 außer Kraft.

Marzling, den 14.03.2003

M. Schwaiger

  1. 1. Bürgermeister

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📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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S a t z u n g

über die Bestattungseinrichtungder Gemeinde Marzling

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Marzling folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde den gemeindlichen Friedhof auf dem Grundstück FINr. 89 Gemarkung Marzling als eine öffentliche Einrichtung.

§ 2 Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friefhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen nach Maßgabe dieser Satzung gestattet.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem zu benennenden Anlauf das Betreten eines Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher mussen sich der Wurde des Friedhofes entsprechend benehmen. (2) Die Besucher haben sich ferner in dem Friedhof so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belastigt wird.

(3) Im einzelnen ist insbesondere untersagt:

a) Kinder auf dem Friedhof speien zu halten;

b) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindhunde;

c) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, Arbeiten gegen Entgelt anzubieten oder auszuführen; Werbung irgendwelcher Art zu treiben;

d) der Örtlichkeiten nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Flaschen, Blumenkisten) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen innerhalb des Friedhofes zu hinterstellen;

e) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; das gilt nicht für Handwagen, Rollstühle und Kinderwagen. Fahrräder dürfen geschoben werden; ausgenommen sind Dienstfahrzeuge; außergewöhnlich Gehbehinderten kann durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden, mit dem Fahrzeug den Friedhof zu befahren.

f) das Ablegen von Abfallen und Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Container und Plätze; die aufgestellten Müllgefäße sind entsprechend ihrer Kennzeichnung zu benutzen;

g) die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege; in begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen;

h) die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, ausgenommen sind Grabvasen und Grablichter;

i) das Einfüllen von Erdreich in die aufgestellten Müllgefäße;

j) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grünanlagen und Grabstätten zu betreten.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

§ 7 Gewerbliche Bestätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur auf Antrag mit schriftlicher Bewilligung der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Bei der Bewilligung ist neben den Auswirkungen auf den Zweck des Friedhofes die Zuverlässigkeit der Bewerber zu berücksichtigen.

(2) Die Bewilligung wird erteilt ana) Steinmetze, Stein- und Holzbildhauer und Kunstschlosser für die gewerbsmäßige Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Entfernung, Auswechsung und Beschriftung von Grabmalern;

b) Fachgärtner, die gewerbsmäßig gartnerische Arbeiten an Grabstätten ausführten;

c) Fachleute, die Grabmale gewerbsmäßig beschriften oder reinigen;

d) Personen, die gewerbsmäßig Gräber gießen und von Unkraut freihalten, mit der Auflage, daß sie sich auf diese Tätigkeit beschränken.

(3) Die Bewilligung kann zurückgenommen werden,

a) wenn der Inhaber in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt eine strafbare Handlung oder eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung begangen hat;

b) wenn personliches Verhalten des Inhabers die Zurücknahme im öffentlichen Interesse angezeigt erschinen laßt.

Die schriftliche Bewilligung ist auf Verlangen den Aufsichtspersonen jederzeit vorzulegen.

(4) Untersagt ist es,

a)Arbeiten in der Nähve von Bestattungsfeiern vorzunehmen;

b) an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten;

c) Gerüste, Pflanzkübel, Dekorationsteile und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern aufzustellen; d)kleine Geruste, Schragen, Dekorationen und ähnliche Gegenstände uber die Sonn- und Feiertage stehenzulassen;

e) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmalen in den Friedhofen vorzunehmen, wenn ein Transport in die Werkstätte möglich ist;

f) Kies oder Sand innerhalb der Gräberfelder zu verarbeiten und Reste von Material zu hinterlassen.

Nach Abschluß der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Pflanzenabraum ist entweder aus dem Friedhof zu entfernen oder aber an die für diesen Zweck im Friedhof besonders bestimmten Sammelstellen zu verbringen. Erdabraum ist aus dem Friedhof zu entfernen.

(5) Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof und nur mit solchen Fahrzeugen gestattet, die gekennzeichnet sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Friedhofsverwaltung kann einzelne Zugänge ganz oder für bestimmte Arten von Fahrzeugen oder für bestimmte Zeiten die Einfahrt generell sperren.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag nach Eintritt des Todes, bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, ist auch diesen Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem jeweiligen Pfarramt fest. (5) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 9 Vorbereitungsarbeiten

Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände, hat der/die Auftraggeber/in vor der Graböffnung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zu sorgen. Dies gilt auch für die Entfernung eines Denkmals, das aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn der/die Auftraggeber/in das Denkmal nicht entsprechend der Absprache entfernen läßt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme tätig zu werden.

§ 10 Grabtiefe

(1) Vor einer Bestattung muß jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

a) Doppel- und Familiengräber 1,80 mb) Graber für die Beisetzung von Urnen 0,80 m

Die Grabsohle ist mit einer feinen Sandfilterschicht von 0,25 m aufzuschütten.

(2) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt 20 Jahre; entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außen dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmern gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

IV. Grabstätten, Grabnutzungsrecht

§ 13 Grabarten

(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:

a) Grabstätten für Erdbestattungenb) Grabstätten nur für Urnenbeisetzungen

(2) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Marzling. An ihren bestehen Rechte Dritter - im folgenden Nutzungsrechte genannt - nur nach Maßgabe dieser Satzung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Veränderung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Grabstätten

(1) Ein Nutzungsrecht im Sinne dieser Satzung kann im Beerdigungsfall erworben werden ana) Doppelgrabstätten)

b) Familiengrabstättenc) Urnengrabstätten

(2) Das Nutzungsrecht wird mindestens auf Dauer der Ruhezeit verliehen. (3) In einer Grabstände kann nur bestattet werden, wenn das Nutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhezeit lauft. Bei kürzerer Dauer muß das Nutzungsrecht vor der Bestattung verlangert werden. (4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat das Recht, sich selbst und Verwandte in der Grabstände bestatten zu halten. Die Friedhofsverwaltung kann von der Beschränkung auf Verwandte Ausnahmen bewilligen.

§ 15 Beisetzung von Urnen

(1) Urnen konnen in Urnengrabstätten beigesetzt werden. (2) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen.

§ 16 Bestattungen innerhalb laufender Ruhezeiten

(1) In einer Doppelgrabstätte, die nur mit einer Leiche belegt ist, kann jederzeit eine zweite Leiche bestattet werden. Die Bestattung einer weiteren Leiche ist nur möglich, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche abgelaufen ist.

(2) In Familiengrabstätten können innerhalb der Ruhefrist der ersten Leiche jederzeit mit bis zu 3 weiteren Leichen belegt werden. Die Bestattung einer weiteren Leiche ist nur möglich, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche abgelaufen ist.

§ 17 Nutzungsrechte

(1) Das Nutzungsrecht wird nur einem in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bestattungsverordnung genommen Bestattungspflichtigen verliehen. (2) Der Anspruch auf das Nutzungsrecht richtet sich nach der Reihenfolge der in der Bestattungsverordnung genommen Bestattungspflichtigen. Der Verzicht eines Nutzungsberechtigten gegenüber einer in der Reihenfolge nachgenannten Person muß der Friedhofsverwaltung schriftlich angezeigt werden. Ist kein Bestattungspflichtiger vorhanden, kann die Friedhofsverwaltung einem in der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen genommen Erben das Nutzungsrecht auf Antrag verleihen. (3) Das Nutzungsrecht kann verlangert werden, wenn der/die Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung beantragt. (4) Zur Betreuung kann eine Grabstände überlassen werden an Personen, die das Nutzungsrecht nach dieser Satzung nicht erwerben können, jedoch zu einem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten, wenn kein/e nach Abs. 1 Berechtigte/r das Nutzungsrecht erwerben will.

§ 18 Umschreibung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des/der Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte oder ein Abkommening die Umschreibung auf seinen Namen beanspruchen, wenn der/die Nutzungsberechtigte schriftlich auf sein/ihr Nutzungsrecht verzichtet hat. Die Laufzeit des Nutzungsrechts wird bei der Umschreibung angerechnet. In besonderss begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung von dieser Beschränkung eine Ausnahme bewilligen. (2) Nach dem Tod des/der Nutzungsberechtigten gilt für die Umschreibung des Nutzungsrechts § 17 Abs. 1 und 2 entsprechend. (3) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu halten. Er/Sie kann zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. (4) Über die Umschreibung, die erst durch Eintragung im Grabbuch rechtswirksam wird, erhält der/die neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde ausgestellt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Ausmaße und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Für Grabstätten gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße:

a) DoppelgrabstättenLänge*2,50 m ohne Zwischenwege
Breite0,90 m ohne Zwischenwege
b) FamiliengrabstättenLänge*2,50 m ohne Zwischenwege
Breite2,10 m ohne Zwischenwege
c) UrnengrabstättenLänge0,80 m
Breite0,80 m.

*) einschließlich eines Fundamentes von 0,30 m

(3) Jede Grabstätte muß spätestens 6 Monate nach einer Bestattung gartnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sowie Abfälle aus Kunststoff sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen. (4) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (5) Im Interesse der Wurde des Friedhofes und einer harmonischen Gestaltung der Gräberfelder ist insbesondere nicht erlaubt: a) das Bestreuen der Grabstätten und der Räume zwischen den Grabstätten mit Sand und ähnlichem Material, das Auslegen von Platten aller Art; b) das Abdecken von Grabstätten mit Folien oder Netzen; c) die Einfassung oder Einfriedung der Grabstätten. (6) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die gewählte Bepflanzung muß dem Friedhofcharakter entsprechen. Ortsfremde oder durch große oder Farbe besonderss auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig. (7) Anpflanzungen aller Art darüber den Grabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgeführrt. (8) Alle darüber den Gräbern gepflanzten Bäume und Straucher gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (9) Der auf dem Friedhof anfallende verrottbare und nicht verrottbare Abfall bzw. Müll ist aus dem Friedhof zu entfernen oder in die für diese Zwecke im Friedhof besonderss bestimmten Sammelstellen (Müllbehälter bzw. Container) zu verbringen. (10) Die Grabstätten dürfen nur mit geeigneten Pflanzen eingefasst werden.

§ 20 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Der/Die Nutzungsberechtigte an einem Grab ist verpflichtet, die Grabstätte stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofes entsprechenden Zustand zu halten.

(2) Bei der Pflege von Grabstätten dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden. (3) Entspricht der Zustand einer Grabstände nicht den Vorschriften dieser Satzung, so kann von dem/der Nutzungsberechtigten die Beseitigung des satzungswidrigen Zustandes durch Einzelfallanordnung gefordert und diese nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayRS-2010-2-1) vollstreckt werden. (4) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außer dem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände einebnen und mit Rasen bepflanzen. Das Nutzungsrecht selbst wird erst nach dessen Ablauf anderweitig wieder vergeben.

VI. Grabmalordnung

§ 21 Errichtung von Grabmalen

(1) Der/Die Nutzungsberechtigte an einem Grab ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Abschnittes VI der Satzung berechtigt, ein einzelnes Grabmal zu errichten. (2) Die Einbringung von Grabmalen ist nur zulässig, wenn das Grabmal durch Genehmigungsbescheid der Friedhofsverwaltung zur Aufstellung freigegeben ist.

§ 22 Einwilligungspflicht

(1) Die Errichtung sowie jeder Veränderung eines Grabmals bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Diese ist unter Vorlage von Zeichnungen im \mathbf{M} = 1:10 in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein, der Antrag muß genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole enthalten. Geben solche Zeichnungen und Anträge keine ausreichende Beurteilungsgrundlage, so sind Zeichnungen in großem Maßstab, Modelle sowie Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen. (2) Die Ausführung aller sonstigen baulichen Anlagen auf und an Gräbern bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

§ 23 Gestaltungsgrundsätze für Grabmale

Jedes Grabmal ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 25 so zu gestalten, daß es der Umgebung entspricht und die Einheit der Gesamtanlage gewahrt bleibt.

§ 24 Provisorien

Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Unansehnlich gewordene Provisorien werden von der Friedhofsverwaltung entfernt, frühestens jedoch 2 Jahre nach der Aufstellung.

§ 25 Gestaltungsvorschriften

(1) Als Werkstoffe für Grabmale sind zugelassen Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form. (2) Nicht zugelassen sind folgende Werkstoffe und Bearbeitungsweisen:

a) Tropfsteine, Kunststeine und Kunststoffe, b)verputztes und unverputztes, sowie nachgeahmtes Mauerwerk,

c) Glasplatten, Glasmosaiken, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan-, Kunststein-, Kunststoff- und Gipsarbeiten,

d) Anstriche sowie Gemälde in unangemessener Höhee) Schriften, Symbole und Ornamente in auffallender Farbe, Gestaltung und Anordnung, insbesondere in auffallender Silberausführung,

f) schwarze oder weiße Steine, deren Oberfläche spiegelt oder poliert ist,

g) d) und e) gilt nicht für schmiedeeiserne Kreuze und Holzkreuze.

(3) Inhalt und Ausführung der Inschrift)dürfen nicht im Widerspruch zur Wurde des Friedhofs stehen. Die Schrift muß gut verteil sein und darauf nicht in aufdringlicher Groß oder Farbe ausgeführrt sein. (4) Grabsteine müssen ohne Sockel aus einem einheitlichen Material, mindestens 18 cm stark hergestellt sein; die Grabsteinstärke soll die Breite des Fundamentes nicht überschreiben.

(5) 1. Grabmale (einschließlich Fundament) dürfen

  • für Doppel- und Familiengrabstätten nicht hoher als 1,60 m,
  • für Urnengrabstätten nicht hoher als 0,80 m sein.

Die Breite soll die Hälfte bis ein Drittel der Höhe betragen.

Bei Grabmalen (einschließlich Fundament) bis 1,30 m Höhe kann die Breite bis zu 1,25 m betragen.

  1. 2. Grabkreuze aus Schmiedeeisen, Bronze und Holz können
  • bei Doppel- und Familiengrabstätten bis zu einer Gesamthöhe (einschließlich Sockel) von 1,80 m,
  • bei Urnengrabstätten bis 1,00 m genehmigt werden.

(6) Liegende Grabzeichen sind nicht zulässig.

§ 26 Pflege und Instandhaltung der Grabmale

(1) Für die Pflege und Instandhaltung der Grabmale gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend; § 20 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß sich ein in nicht vorschrifsmäßigem Zustand befindliches Grabmal nach erfolgloser Aufforderung oder unbeachteten Hinweis, entfernt werden kann. (2) Werden Grabmale im Wege der Ersatzvornahme entfernt, wird das Grabmal Herausgegeben, wenn ein berechtigter Anspruch auf das Grabmal geltend gemacht wird und alle der Friedhofsverwaltung entstandenen Kosten ersetzt werden.

§ 27 Entfernung von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen unverzüglich von der Grabstände zu entfernen. (2) Jede Entfernung ist einen Monat vorher der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (3) Sind solche Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfern, so gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

VII. Grabfeld

§ 28 Aufstellernamen

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

§ 29 Gründung

Jedes Grabmal muß seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet sowie ausreichend verdübelt werden.

§ 30 Haftung

Der/Die Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. Er/Sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtungen haftet er/sie für den hieraus entstehenden Schaden.

VIII. Schlußbestimmungen

§ 31 Haftungsausschluß

Die Gemeinde Marzling haftet nur für Schäden, die durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Gemeinde Marzling vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

§ 32 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlicha) sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofes benimmt (§ 6 Abs. 1);

b) sich als Besucher so verhält, daß andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belastigt werden (§ 6 Abs. 2);

c) gegen die Einzelbestimmungen des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt;

d) entgegen den Bestimmungen der Grabmalordnung ein Grabmal errichtet oder ein Grabmal ohne Freigabe zur Aufstellung einbringt (§§ 21, 22);

e) den Bestimmungen über Gestaltung und Pflege der Grabstände zuwiderhandelt (§§ 19, 20);

f) Grabstände und Grabmal nicht stets in einem sicheren und der Wurde des Friedhofes entsprechenden Zustand erhalten (§§ 20, 26);

g) ein Grabmal von der Grabstände entfernt, ohne die Entfernung vorher der Friedhofsverwaltung anzuzeigen (§ 27).

(2) Mit einer Geldbuße kann auch belegt werden, wer vorsätzlicha) gewerbsmäßige Arbeitsen ohne Bewiligung vornimmt (§ 7 Abs. 1);

b) die Bewiligung nicht vorzeigt (§ 7 Abs. 3);

c) untersagte Tätigkeiten vornimmt (§ 7 Abs. 4);

d) bei der Benutzung von Fahrzeugen den Vorschriften zuwiderhandelt (§ 7 Abs. 5).

(3) Mit einer Geldbuße kann ferner belegt werden, wer vorsätzlicha) die Vorschriften und Gestaltungsgrundsätze für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet (§§ 21, 23) oder ein nicht zugelassenes Provisorium aufstellt (§ 24);

b) den Gestaltungsvorschriften für Grabmäler zuwiderhandelt (§ 25);

c) die Vorschriften über die Anbringung der Aufstellernamen und über die Gründung der Grabmäler (§§ 28, 29) nicht beachtet;

d) den Verkehrssicherungspflichten des § 30 zuwiderhandelt.

§ 33 Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Marzling, den 26.07.1996

Hartmeier

  1. 1. Bürgermeister
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

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Satzung zur 1. Änderung der Satzungder Gemeinde Marzlingüber die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungsowie für damit im Zusammenhang stehende

Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 15.10.2012

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Marzling folgende

Satzungzur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung

§ 1

Änderungen

§ 4 Grabgebühr erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte füra) eine Familiengrabstände für 4 Bestattungen auf 20 Jahre Nutzungsdauer 1.230 Eurob) eine Einzelgrabstände für 2 Bestattungen auf 20 Jahre Nutzungsdauer 665 Euroc) ein Urnengrab für 4 Urnenbestattungen auf 20 Jahre Nutzungsdauer 600 Eurod) eine Urnenmauernische auf 20 Jahre Nutzungsdauer 1.000 Euro

(2) Verlängerung bzw. Erneuerung der Nutzungsdauer des Grabbenutzungsrechtes

Nach Ablauf der Ruhefrist (des zuletzt Verstorbenen) kann die Nutzungsdauer auf Antrag eines Berechtigten um 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden. Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die Gebühren nach den vorgenannten Absätzen entsprechend (5/20, 10/20 oder 20/20).

(3) Die Gebühren sind immer im Voraus zu entrichten. (4) Findet eine weitere Bestattung innerhalb der Ruhezeitstatt, so sind die anteiligen Gebühren für den Rest der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten aufzufullen (pro Jahr 1/20 der Gebühr zur Vervollständigung der Ruhefrist von 20 Jahren).

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 15.10.2012 in Kraft.

Marzling, 15.10.2012

Werner

  1. 1. Bürgermeister