📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 (FGSW vom 25.09.2023 / FGSN vom 26.10.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung Friedhof Neustift (FGSN) vom 26.10.2023, in Kraft seit 01.01.2024
Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, erlässt die Stadt Freising folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung Friedhof Neustift sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung Friedhof Neustift - FGSN)
vom 26.10.2023
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Freising erhebt für die Inanspruchnahmen der Bestattungseinrichtung Friedhof Neustift sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Bestattungsgebühren (§ 4),
b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6),
d) Verwaltungsgebühren (§ 7).
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.
§3 Entstehen
und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebüh-renschuldner fällig.
(3) Die Vornahme einer Amtshandlung oder Leistung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausbezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird.
§ 4 – Bestattungsgebühren
(1) Bei Bestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:
a) für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres (Erdbestattung) € 762,74
b) für Kinder ab dem 6. bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (Erdbestattung) € 293,29
c) für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Erdbestattung € 245,69
d) für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern € 505,70
e) Zuschlag für Tieferlegung bei Bestattungen bis zur Vollendung des
- 10. Lebensjahres € 11,90
- f) Zuschlag für Tieferlegung bei Bestattungen ab Vollendung des
- 10. Lebensjahres € 47,60
- g) für die Erdbestattung von Föten und Embryonen unter 500 Gramm € 84,17
- h) für die Erdbestattung von Föten und Embryonen über 500 Gramm € 143,67 Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten das Ausschmücken des Friedhofgebäudes, das Ausheben des Grabes, die Überführung des Verstorbenen zum Grab, der Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Verwaltungskosten, die im Rahmen der regulären Bestattung entstehen, Glockengeläut, der spätere Abtransport unansehnlich gewordener Kränze vom Grab und Verfüllung nachgesackter Gräber mit Erde innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung.
(2) Die Bestattungsgebühren gem. Abs. 1 sind Festgebühren, die erhoben werden, auch wenn Teilleistungen selbst erbracht werden können. Die Gebühr wird auch gefordert, wenn Teilleistungen nicht erbracht wurden.
(3) Für Erd- und Urnenbestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf die Bestattungsgebühren erhoben.
(4) Ist der Sarg länger als 2,05 m oder breiter als 0,70 m erhöht sich die Bestattungsgebühr um € 41,00
§ 5 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr:
a) Doppelgrabstätten € 116,18
b) Vierfachgrabstätten € 187,99
c) Sechsfachgrabstätten € 267,06
d) Achtfachgrabstätten € 343,71
Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofs-anlagen, Friedhofs- und Betriebsgebäude, die nicht der Bestattung oder Zusatz-leistungen rund um die Bestattung dienen, die rahmenden Grünanlagen, das Einebnen und Einsäen von aufgegebenen Erdgrabanlagen, der Bau von Grabfeldern bzw. Wieder-belegungsflächen sowie die Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Parkbänke, Treppen und Brunnenanlagen, Toilettenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer sowie die Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen.
(2) Der Erwerb sowie die Verlängerung und die Übertragung von Grabnutzungsrechten richtet sich nach der Satzung über die städtischen Friedhöfe Am Wald und Neustift in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht der Friedhofssatzung erfolgt keine Rücker-stattung der Grabnutzungsgebühr.
(4) Soweit von der Stadt bereits Fundamente an Grabstätten hergestellt wurden, ist beim Erwerb der Grabstätte zusätzlich eine Fundamentgebühr zu entrichten. Bei Doppel-, Vierfach-, Sechsfach- sowie Achtfachgrabstätten beträgt diese € 120,00.
§6 Sonstige
Gebühren
(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs Neustift und hin zum Friedhof Am Wald beträgt
a) bis Ablauf des 5. Jahres nach der Beerdigung € 850,85
b) ab 6. Jahr nach Beerdigung € 821,10
(2) Die Gebühr für das Ausgraben einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt ohne Überführung
a) bis Ablauf des 5. Jahres nach der Beerdigung € 396,87
b) ab 6. Jahr nach Beerdigung € 367,71
(3) Die Gebühr für die Bestattung einer Gebeinekiste beträgt € 116,62
(4) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus dem Erdgrab beträgt € 123,17
(5) Die Gebühr für das Abräumen eines aufgelassenen Grabes und Löschung im Gräberbuch sofern das Grabnutzungsrecht zuletzt vor dem 01.01.2018 verlängert oder erworben wurde.1 € 61,50
(6) Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren:
a) Die Benutzung der Leichenhalle (=Leichenhaus Neustift) für jede angefangene 24 Stunden € 11,33
b) evtl. erhöhter Reinigungsaufwand bei Aufbewahrung in der Leichen-halle € 46,00
§ 7 – Verwaltungsgebühren
Sonstige Verwaltungsgebühren werden auf Grundlage des kommunalen Kostenverzeichnisses erhoben.
§ 8 – Härtefallregelung
In begründeten Einzelfällen können zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle Ausnahmen von dieser Gebührensatzung zugelassen werden.
1 [Anmerkung, die nicht Teil des Satzungstextes ist: Dabei handelt es sich um eine Übergangsvorschrift. Dieser Beitrag
zur Wiederherstellung und Instandhaltung des Friedhofes ist ab dem 01.01.2018 in der Grabnutzungsgebühr enthalten.] §9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung Friedhof Neustift sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen vom 11. Dezember 2017 außer Kraft.
Freising, den 26.10.2023
Tobias Eschenbacher Oberbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung Friedhof Am Wald (FGSW) vom 25.09.2023, in Kraft seit 01.01.2024
Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I, das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, erlässt die Stadt Freising folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung Friedhof am Wald sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung Friedhof Am Wald - FGSW)
vom 25.09.2023
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Freising erhebt für die Inanspruchnahmen ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Bestattungsgebühren (§ 4),
b) Grabnutzungsgebühren (§ 5),
c) Grabzuweisungsgebühren (§ 6),
d) sonstige Gebühren (§ 7),
e) Verwaltungsgebühren (§ 8).
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
e) wer eine Grabzuweisung beantragt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes
e) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. e) mit der Beantragung der Grabzuweisung.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
(3) Die Vornahme einer Amtshandlung oder Leistung kann davon abhängig gemacht wer-den, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausbezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird.
§ 4 – Bestattungsgebühren
(1) Bei Bestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:
a) für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres (Erdbestattung) € 967,36
b) für Kinder ab dem 6. bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (Erdbestattung) € 497,90
c) für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Erdbestattung) € 450,30
d) für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern € 710,32
e) für die Bestattung von Urnen in Urnenerdgräbern € 710,32
f) für die Bestattung von Urnen im Gemeinschaftsurnenfeld € 710,32
g) für die Bestattung im Urnenkolumbarium (Urnenmauernischen und Urnenstelen) mit Öffnen und Schließen der Steinabdeckplatte bei der Beisetzung € 656,77 h) für die Bestattung von Urnen in Wald- oder Baumgrabstätten mit Öffnen und Schließen der im Boden versenkten Steinabdeckplatte bei der Beisetzung € 710,32
i) für die Bestattung von Urnen im anonymen Gräberfeld € 394,37
j) Zuschlag für Tieferlegung bei Bestattungen bis zur Vollendung des
- 10. Lebensjahres € 11,90
k) Zuschlag für Tieferlegung bei Bestattungen ab Vollendung des
- 10. Lebensjahres € 47,60
l) Erdbestattungen von Föten und Embryonen unter 500 Gramm € 186,48
m) Erdbestattungen von Föten und Embryonen über 500 Gramm € 245,98
Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten das Ausschmücken des Friedhofgebäudes, das Ausheben des Grabes, die Überführung des Verstorbenen zum Grab, der Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschä-digter Nachbargräber, Verwaltungskosten die im Rahmen der regulären Bestattung ent-stehen, Glockengeläut, der spätere Abtransport unansehnlich gewordener Kränze vom Grab und Verfüllung nachgesackter Gräber mit Erde innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung.
(2) Die Bestattungsgebühren gem. Abs. 1 sind Festgebühren, die erhoben werden, auch wenn Teilleistungen selbst erbracht werden können. Die Gebühr wird auch gefordert, wenn Teilleistungen nicht erbracht wurden.
(3) Für Erd- und Urnenbestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf die Bestattungsgebühren erhoben.
(4) Ist der Sarg länger als 2,05 m oder breiter als 0,70 m erhöht sich die Bestattungsgebühr um € 41,00.
§ 5 – Grabnutzungsgebühr
Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr:
Bei Erdgrabstätten:
a) Einzelgrabstätten € 40,16
b) Doppelgrabstätten € 56,52 c) Vierfachgrabstätten € 90,73
d) Sechsfachgrabstätten € 129,40
e) Achtfachgrabstätten € 166,59
f) Kindergrabstätten € 35,10 (Bestattung von Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres)
g) Muslimische Grabstätten € 40,16
h) Grüfte € 129,40
Bei Urnengrabstätten
i) Urnenerdgrabstätten (für bis zu 6 Urnen) € 107,84
j) Urnenmauernischen und Urnenstelen (Kolumbarium) einschließlich der der gärtnerischen Betreuung des Urnen-Kolumbariums oder der Urnen-stelen (für bis zu 2 Urnen) € 89,80
k) Gemeinschaftsurnenfeld einschließlich der gärtnerischen Betreuung € 30,34
l) Baumbestattungsfeld einschließlich der gärtnerischen Betreuung € 92,96
m) Waldbestattungsfeld einschließlich der gärtnerischen Betreuung € 92,96
Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsan-lagen, Friedhofs- und Betriebsgebäude die nicht der Bestattung oder Zusatzleistungen rund um die Bestattung dienen, die rahmenden Grünanlagen, das Einebnen und Einsäen von auf-gegebenen Erdgrabanlagen bzw. das Entfernen und Ersetzen von Urnenabdeckplatten, der Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen sowie die Nutzung der gesamten Infra-struktur. Dies sind u.a. Wege, Parkbänke, Treppen und Brunnenanlagen, Toilettenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer sowie die Pflege und Unterhaltung der Friedhofs-anlagen.
(1) Der Erwerb, sowie die Verlängerung und die Übertragung von Grabnutzungsrechten richtet sich nach der Satzung über die städtischen Friedhöfe Am Wald und Neustift in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach der Friedhofssatzung erfolgt keine Rück-erstattung der Grabnutzungsgebühr.
(3) So weit von der Stadt bereits Fundamente an Grabstätten hergestellt wurden, ist beim Erwerb der Grabstätte zusätzlich eine Fundamentgebühr zu entrichten:
- für Einzelgrabstätten und muslimische Grabstätten sowie Kinder-
grabstätten € 80,00
- für alle anderen Erdgrabstätten € 120,00
§6 Grabzuweisungsgebühr
Die Gebühren für Grabzuweisungen betragen einmalig für anonyme Urnengräber (rechnerisch € 15,47 pro Jahr) € 232,05
Mit der Grabzuweisungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsan-lagen, Friedhofs- und Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen sowie die Nutzung der Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Park-bänke, Treppen und Brunnenanlagen, Toilettenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcon-tainer, sowie die Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen.
§ 7 – Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs Am Wald und hin zum Friedhof Neustift beträgt
a) bis Ablauf des 5. Jahres nach der Beerdigung € 850,85
b) ab 6. Jahr nach Beerdigung € 821,10
(2) Die Gebühr für das Ausgraben einer Leiche zur Überführung in einen anderen Fried-hof beträgt ohne Überführung
a) bis Ablauf des 5. Jahres nach der Beerdigung € 396,87
b) ab 6. Jahr nach Beerdigung € 367,71
(3) Die Gebühr für die Bestattung einer Gebeinekiste beträgt € 116,62
(4) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus dem Erd- bzw. Wandgrab beträgt € 123,17
(5) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einer Nische und Bestattung im anonymen Gräberfeld im Zuge einer Umbettung oder Vollbelegung beträgt € 239,79
Die Gebühr für das Abräumen eines aufgelassenen Grabes und Löschung im Gräberbuch; oder die Auflassung einer Urnenmauernische oder einer Urnenstele samt Bestattung im anonymen Gräberfeld (bei zwei Urnen Gebühr je Urne) sowie Löschung im Gräberbuch, sofern das Grab-nutzungsrecht zuletzt vor dem 01.01.2018 verlängert oder erworben wurde.1 € 61,50 Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren:
a) Die Benutzung der Leichenhalle für jede angefangene 24 Stunden € 77,11
b) Benutzung der Aussegnungshalle je angefangene 30 Min. € 319,66
c) Benutzung der Leichenkühlzelle in der Leichenhalle für jede angefangene 24 Stunden € 38,50
d) evtl. erhöhter Reinigungsaufwand bei Aufbewahrung € 46,00
e) Benutzung des Verabschiedungsraumes je Sterbefall für maximal vier Stunden (nach Terminvereinbarung) € 20,00
§ 8 – Verwaltungsgebühren
Sonstige Verwaltungsgebühren werden auf Grundlage des kommunalen Kostenver-zeichnisses erhoben.
§ 9 – Härtefallregelung
In begründeten Einzelfällen können zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle Ausnahmen von dieser Gebührensatzung zugelassen werden.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 11. Dezem-ber 2017 außer Kraft.
Freising, den 25.09.2023
Tobias Eschenbacher Oberbürgermeister [Anmerkung, die nicht Teil des Satzungstextes ist: Dabei handelt es sich um eine Übergangsvorschrift. Dieser Beitrag zur Wiederherstellung und Instandhaltung des Friedhofes ist ab dem 01.01.2018 in der Grabnutzungsge-bühr enthalten.
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung vom 06.07.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung über die städtischen Friedhöfe Am Wald und Neustift vom 06.07.2023
Stadt Freising
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-1), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden, erlässt die Stadt Freising folgende
Satzung über den städtischen Friedhof Am Wald und den städtischen Friedhof Neustift (Friedhofssatzung) vom 6. Juli 2023
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Gegenstand der Satzung
(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt Freising den Friedhof Am Wald samt den Fried-hofsgebäuden, einschließlich der gemeindlichen Aussegnungshalle, der Leichenhalle, bestehend aus Kühl- und Aufbahrungsräumen und des gemeindlichen Verabschie-dungsraumes, der zugehörigen Leichentransportmittel und des zugehörigen Friedhofs-und Bestattungspersonals als eine öffentliche Einrichtung.
(2) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt Freising den Friedhof Neustift samt des gemeind-lichen Leichenhauses, der zugehörigen Leichentransportmittel und des zugehörigen Friedhofs- und Bestattungspersonals als eine öffentliche Einrichtung.
ZWEITER TEIL Die gemeindlichen Friedhöfe
Abschnitt 1 Allgemeines Widmungszweck
Die beiden städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. Stadt Freising Friedhofsverwaltung
Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt Freising als Friedhofsträgerin verwaltet und durch die Friedhofsverwaltung beaufsichtigt. Die Stadt kann dabei Verwaltungshelfer nutzen. Bestattungsanspruch
N) Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungs- gemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Insbesondere soll dies für Verstorbene möglich sein, die einen besonderen Bezug zur Stadt Freising hatten.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
$5 Öffnungszeiten
(1) Die beiden städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang des jeweiligen Friedhofs bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Am 1.11., 24.12. und 31.12. jeden Jahres können die Friedhöfe auch nachts betreten werden.
(2) Die Stadt Freising kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend untersagen oder den Zutritt auf einzelne Personen beschränken. Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Stadt Freising nn (3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde),
- 2. den jeweiligen Friedhof mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Leichentransporte, der Transportverkehr zugelassener Unternehmen, Kinderwagen und Fahrzeuge für Gehbehinderte, sowie Handwagen, die von Berechtigten zur Grabpflege verwendet werden,
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzu- bieten,
- 4. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
- 5. Grabstätten (auch unbelegte), Grabmale, Wege, Plätze, Wasserentnahmestellen, Grünanlagen usw. zu verunreinigen oder zu beschädigen. Abraum oder Abfälle an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen,
- 6. Einfriedungen zu beseitigen, Hecken und Anpflanzungen soweit sie nicht als Wege dienen, zu durchbrechen, Pflanzen abzupflücken, Rasenflächen, Anpflanzungen, Gräber und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, von fremden Gräbern Pflanzen, Kränze, Erde und Steine ohne Erlaubnis des Berechtigten wegzunehmen,
- 7. zu rauchen, zu lärmen, zu spielen, Musikabspielgeräte sowie Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben oder über eine Mobiltelefonfreisprechanlage zu telefonieren,
- 8. Laubblas- und Laubsauggeräte zur Pflege der Grabstätte zu verwenden,
- 9. Körbe, Gießkannen, Handwerkszeuge und dergleichen in die Aussegnungshalle mitzubringen oder in den Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hinterstellen,
- 10. in Wasserbehältern Gartengeräte und andere Werkzeuge zu reinigen,
- 11. Netze zum Abhalten von Laubblättern von Bäumen oder Sträuchern über Grab- stätten zu spannen (Laubnetze),
- 12. einen Leichenzug zu durchschreiten,
- 13. zu betteln oder Sammlungen durchzuführen,
- 14. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken. Auf 5 34 wird ergänzend hingewiesen. Stadt Freising
(4) Das Verbot nach Absatz 3 Nr. 8 gilt nicht für die Friedhofsverwaltung und deren Er-füllungsgehilfen. Dienstleistungstätigkeiten
(1) Auf den Friedhöfen können nach der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (DLRL-EU) Dienstleistungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit Gestaltung und Instand-haltung von Grabstätten erforderlich sind. Sie dürfen nicht im Gegensatz zu $ 6 dieser Satzung stehen.
(2) Dienstleistungserbringer müssen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sein. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Dienstleistungserbringer von Tätigkeiten auf den Friedhöfen auszuschließen. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid und ist für 1 Jahr gültig.
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des jeweiligen Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Dienstleistungs-erbringer können im Rahmen einer gebührenpflichtigen Nutzung die Friedhofswege zur Ausübung Ihrer Tätigkeiten mit geeigneten Fahrzeugen bis 3,5 t. zul. Gesamtgewicht befahren. Die Fahrzeuge müssen als Firmenfahrzeuge gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur zum Abtransport von Gegenständen der täglichen Arbeit verwendet werden und sind außerhalb des Friedhofs abzustellen. Bei Regen- und Tauwetter kann die Einfahrt in den Friedhof oder in bestimmte Friedhofsteile untersagt werden.
(4) Dienstleistungen dürfen nur an Werktagen, während der Öffnungszeiten und nur nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Dienstleister haften für alle von ihnen oder ihren Beauftragten verursachten Schäden. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass auf dem Friedhof an bestimmten Tagen oder Stunden nicht gear-beitet werden darf.
(5) Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistung ein unmittelbares Risiko für Sicherheit und Gesundheit bzw. die finanzielle Sicherheit des Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten darstellen, haben eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzu-weisen.
(6) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen, sauberen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
(7) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer die Zulassung durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegen-den Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-ischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme Stadt Freising ihrer Tätigkeit auf dem jeweiligen Friedhof anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringer haben für alle Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Zulassungsbescheid zu beantragen. Diese sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Das Ver-waltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrens-gesetz des Freistaates Bayern abgewickelt werden.
DRITTER TEIL Grabstätten und Grabmale
Abschnitt 1 Die einzelnen Grabstätten Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Freising. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.
(2) Die Anlage der Grabstätten auf den beiden Friedhöfen richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofsbelegungsplan ($ 18), der bei der Friedhofsverwaltung während der allge-meinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. Arten der Grabstätten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind
- 1. im Friedhof Am Wald:
a) Einzelgrabstätten (Absatz 2, $ 10 Absatz 1),
b) Doppelgrabstätten (Absatz 2, 8 11),
c) Vierfachgrabstätten (Absatz 2, 8 11),
d) Sechsfachgrabstätten (Absatz 2, 8 11),
e) Achtfachgrabstätten (Absatz 2, $ 11),
f) Kindergrabstätten (Absatz 2, 8 10 Absatz 2),
g) Muslimische Grabstätten (Absatz 2, 8 10 Absatz 1, 3 und 4),
h) Urnengrabstätten (Absatz 3, 95 12),
i) Fötengrab „Sternenkinder" (8 13),
j) Grüfte (Absatz 4, $11 Absatz 3), Stadt Freising
- 2. im Friedhof Neustift:
a) Doppelgrabstätten (Absatz 2, 95 11),
b) Vierfachgrabstätten (Absatz 2, 8 11),
c) Sechsfachgrabstätten (Absatz 2, 8 11),
d) Achtfachgrabstätten (Absatz 2, 8 11).
(2) Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Vierfachgrabstätten, Sechsfachgrabstätten, Achtfachgrabstätten, Kindergrabstätten sowie Muslimische Grabstätten sind Grabstätten zur Erdbeisetzung (Sargbestattung) oder Urnenbeisetzung (Erdgrabstätten).
(3) Urnengrabstätten sind Grabstätten ausschließlich zur Beisetzung von Aschenurnen (Urnen).
(4) Grüfte sind im Erdreich befindliche voll umbaute Räume, die zur Bestattung von Leich-namen vorgesehen sind. Es können auch Urnen beigesetzt werden.
5 10 Einzelgrabstätten, Kindergrabstätten und Muslimische Grabstätten
(1) In Einzelgrabstätten, Kindergrabstätten und Muslimischen Grabstätten kann jeweils nur ein Leichnam während der Ruhefrist beigesetzt werden.
(2) Kindergrabstätten stehen ausschließlich Leichnamen von Kindern bis zum vollendeten
- 10. Lebensjahr zur Verfügung.
(3) In einer Muslimischen Grabstätte kann abweichend von Absatz 1 aufgrund der religiösen
Anschauung der Verstorbenen auch über die Ruhefrist hinaus für die Dauer des Grab-nutzungsrechtes nur eine Person beigesetzt werden. Diese Grabstätten sind in der Regel für Verstorbene muslimischen Glaubens vorbehalten und können in den dafür ausge-wiesenen Abteilungen der Reihe nach vergeben werden. Nur aufgrund außergewöhn-licher Umstände kann die Friedhofsverwaltung eine erneute Belegung nach Ablauf der Ruhefrist trotz weiterbestehenden Nutzungsrechtes gestatten. Die Gräber sind der Lage nach in Richtung Mekka zu orientieren.
(4) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten auf dem Friedhof Am Wald Erdbestattungen von nicht infektiösen und nicht hochkon-tagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß $ 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Für den Transport der Ver-storbenen sind geschlossene Särge nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden. Stadt Freising 811 Doppelgrabstätten, Vierfachgrabstätten, Sechsfachgrabstätten, Achtfachgrabstätten auf den Friedhöfen Am Wald und Neustift sowie Grüfte auf dem Friedhof Am Wald
(1) In Doppelgrabstätten, Vierfachgrabstätten, Sechsfachgrabstätten sowie Achtfachgrab-stätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Bei-setzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte sowie der Ausweisung durch die Friedhofsverwaltung. In einer Doppelgrabstätte können höchstens zwei, in einer Vierfachgrabstätte höchstens vier, in einer Sechsfachgrabstätte höchstens sechs und in einer Achtfachgrabstätte höchstens acht Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Wurde vor dem 01.01.2018 die Grabstelle erworben, können zusätzlich zu den Erdbestattungen sechs Urnen bestattet werden.
(2) Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestat-tung übereinander. In einem Einfachgrab erfolgt die Bestattung nebeneinander. Bei einem Einfachgrab ist die maximale Größe auf die einer Vierfachgrabstätte beschränkt.
(3) In Grüften können höchstens sechs Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
812 Urnengrabstätten auf dem Friedhof Am Wald
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in/im
a) Urnenerdgrabstätten (Absatz 2),
b) Urnenmauernischen (Urnenkolumbarium) (Absatz 3),
c) Urnenstelen (Absatz 4)
d) Gemeinschaftsurnenfeld (Absatz 5),
e) anonymen Gräberfeld (Absatz 6),
f) Baumbestattungsfeld (Absatz 7),
g) Waldbestattungsfeld (Absatz 8).
(2) Urnenerdgrabstätten Urnenerdgrabstätten werden der Reihe nach belegt. In einer Urnenerdgrabstätte können 6 Aschen beigesetzt werden.
(3) Urnenkolumbarium
a) Urnenmauernischen sind für bis zu 2 Urnen zulässig Das Urnenkolumbarium wird von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch betreut und fortgesetzt gepflegt.
b) Die Verschlussplatten der Urnenmauernischen sind und bleiben Eigentum der Stadt Freising. Andere als die von der Stadt für die einzelnen Urnenmauernischen ausge-wählten Abdeckplatten dürfen nicht verwendet werden. Sie sind deshalb einheitlich nach Anordnung der Stadt Freising zu beschriften. Die Beschriftung der Platten ist vom Grabnutzungsberechtigten zu besorgen. Für die Inschrift dürfen nur die von der Stadt Freising Stadt Freising ausgewählten Buchstaben verwendet werden, um das Gesamtbild nicht zu beeinträchtigen. Infolge der geringen Verschlussplattengröße darf nur ein Kreuzzeichen, der Vor- und Familienname sowie der Geburts- und Sterbetag des Verstorbenen angegeben werden. Die Anbringung eines anderweitigen würdevollen Symbols anstelle des Kreuzzeichens kann durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Das Kreuzzeichen sowie von der Friedhofsverwaltung zugelassene anderweitige würdevolle Symbole dürfen nur mittig angebracht werden. Das Anbringen von Porzellanbildern der Verstorbenen in angemessener Größe und Urnenvasen sind erlaubt. Es ist nicht erlaubt, Urnenmauernischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen, Nägel oder Schrauben anzubringen. Urnenmauernischen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder deren Gehilfen geöffnet werden. Abschlussplatten sollen auch zum Beschriften nach Möglichkeit nicht abgenommen werden. Ist die Abnahme aus technischen Gründen jedoch im Einzelfall unumgänglich, darf die Urnenmauernische nur von der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, bis zur Wiederanbringung der Originalplatte die Urnenmauernische mit einem Provisorium zu verschließen. Die Abschlussplatten dürfen von der Friedhofsverwaltung nur gegen Unterschrift an die mit der Beschriftung beauftragte Steinmetzfirma ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen die Platten nicht übergeben werden.
c) Das Anbringen, Aufstellen und Ablegen von Blumenvasen, Blumen, Lampen, Kerzen und (Weihnachts-) Schmuck aus künstlichem Material an und vor den Urnennischen, vor oder innerhalb des Urnenkolumbariums außerhalb der dafür vorgesehenen zentralen Ablage ist nicht gestattet. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist nur der Blumenschmuck anlässlich einer Urnenbeisetzung. Er wird nach dem Verwelken von der Friedhofsverwaltung entfernt.
d) Nach Ablauf der Ruhefrist ($ 36) und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Stadt Freising berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen aus der Nische zu entfernen und die Aschenreste im anonymen Gräberfeld zu bestatten, wenn die Nutzungsberech-tigten keine andere Verfügung treffen. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. Diese Bestimmung gilt auch beim Verfall von Urnenerdgrabstätten und beim Verfall von Erdgrabstätten oder Grüften, wenn dort Urnen bestattet waren.
(4) Urnenstelen
a) Die Urnenkammern sind für bis zu 2 Urnen zulässig. Der Bereich der Urnenstelen wird von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch betreut und fortgesetzt gepflegt.
b) Die Verschlussplatten der Urnenkammern sind und bleiben Eigentum der Stadt Freising. Andere als die von der Stadt für die einzelnen Urnenkammern ausgewähl-ten Abdeckplatten dürfen nicht verwendet werden. Sie sind deshalb einheitlich nach Anordnung der Stadt Freising zu beschriften. Die Beschriftung der Platten ist von den Grabnutzungsberechtigten zu besorgen. Für die Inschrift dürfen nur die von der Stadt Freising ausgewählten Buchstaben verwendet werden, um das Gesamtbild nicht zu beeinträchtigen. Infolge der geringen Verschlussplattengröße darf nur ein Kreuz-zeichen, der Vor- und Familienname sowie der Geburts- und Sterbetag der Ver-storbenen angegeben werden. Die Anbringung eines anderweitigen würdevollen Stadt Freising Symbols anstelle des Kreuzzeichens kann durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Das Kreuzzeichen, sowie von der Friedhofsverwaltung zugelassene anderweitige würdevolle Symbole, dürfen nur mittig angebracht werden. Das Anbringen von Porzellanbildern der Verstorbenen in angemessener Größe ist erlaubt. Es ist nicht erlaubt, Urnenstelen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen, Nägel oder Schrauben anzubringen. Urnenkammern dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder deren Gehilfen geöffnet werden. Abschlussplatten sollen auch zum Beschriften nach Möglichkeit nicht abgenommen werden. Ist die Abnahme aus technischen Gründen jedoch im Einzelfall unumgänglich, darf die Urnenkammer nur von der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, bis zur Wiederanbringung der Originalplatte die Urnenkammer mit einem Provisorium zu verschließen. Die Abschlussplatten dürfen von der Friedhofsverwaltung nur gegen Unterschrift an die mit der Beschriftung beauftragte Steinmetzfirma ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen die Platten nicht übergeben werden.
c) Das Anbringen und Aufstellen von Blumen- und Urnenvasen, Lampen, Kerzen und (Weihnachts-) Schmuck aus künstlichem Material an und vor den Urnenstelen, ist außerhalb der dafür ausgewiesenen zentralen Ablagestellen nicht gestattet. Ausge-nommen von dieser Bestimmung ist nur der Blumenschmuck anlässlich einer Urnen-beisetzung. Er wird nach dem Verwelken von der Friedhofsverwaltung entfernt.
d) Nach Ablauf der Ruhefrist ($ 36) und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Stadt Freising berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen aus der Urnenkammer zu ent-fernen und die Aschenreste im anonymen Gräberfeld zu bestatten, wenn die Nutzungsberechtigten keine andere Verfügung treffen. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. Diese Bestimmung gilt auch beim Verfall von Urnenerdgrab-stätten und beim Verfall von Erdgrabstätten oder Grüften, wenn dort Urnen bestattet waren.
(5) Gemeinschaftsurnenfeld Im Gemeinschaftsurnenfeld werden die Urnen der Reihe nach beigesetzt. Nach Mög-lichkeit sollen die Urnen biologisch abbaubar sein. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabstellen bei Bedarf wieder vergeben. Die Namenstafeln sind Eigentum der Stadt Freising. Andere als die von der Stadt Freising ausgewählten Namenstafeln dürfen nicht verwendet werden. Sie sind einheitlich nach der von der Stadt Freising vorgegebenen Schriftart zu gravieren. Die Gravur der Namenstafeln ist von den Grabnutzungsberech-tigten zu besorgen. Infolge der geringen Plattengröße darf nur der Vor- und Familien-name sowie das Geburts- und Sterbejahr angegeben werden. Absatz 3 Buchstabe c) gilt für das Gemeinschaftsurnenfeld sinngemäß. Das Gemeinschaftsurnenfeld wird von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch betreut und fortgesetzt gepflegt.
(6) Anonymes Gräberfeld Im anonymen Gräberfeld werden Urnen beigesetzt. Nach Möglichkeit sollen die Urnen biologisch abbaubar sein. Für das anonyme Gräberfeld kann kein Nutzungsrecht erwor-ben werden. Stadt Freising A (7) Baumbestattungsfeld
a) Im Baumbestattungsfeld werden die Urnen rund um die jeweiligen Bäume herum bei-gesetzt. Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Während der Ruhefrist können in einer Baumgrabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
b) Andere als die von der Stadt Freising für die einzelnen Baumgrabstellen ausge-wählten Abdeckplatten dürfen nicht verwendet werden. Sie sind einheitlich in der von der Stadt Freising vorgegebenen Schriftart zu gravieren. Die Gravur der Platten ist von den Grabnutzungsberechtigten zu besorgen. Infolge der geringen Plattengröße darf nur ein Kreuzzeichen, der Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum verwendet werden. Die Anbringung eines anderweitigen würdevollen Symbols anstelle des Kreuzzeichens kann durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Eine Gravur der Platten ist nicht verpflichtend.
c) Das Ablegen von Gegenständen an den Baumgrabstellen ist außerhalb der dafür aus-gewiesenen zentralen Ablagestellen nicht gestattet. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist nur der Blumenschmuck anlässlich einer Urnenbeisetzung. Er wird nach dem Verwelken von der Friedhofsverwaltung entfernt. Grabumrandungen sind nicht gestattet.
(8) Waldbestattungsfeld
a) Das Waldbestattungsfeld besteht aus Grabstellen für Urnen entlang eines Wald-randes. Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Während der Ruhefrist können in einer Waldgrabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
b) Der Absatz 7 Buchstaben b) und c) gelten für das Waldbestattungsfeld entsprechend.
(9) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(10) Urnen müssen entsprechend 5 27 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein; andern-falls ist eine Beisetzung unzulässig.
5 13 Fötengrab „Sternenkinder" auf dem Friedhof Am Wald
(1 Im Fötengrab „Sternenkinder" werden Fehlgeburten unter 500 g, Föten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen durch Sammelbestattungen zur Ruhe gebettet.
(2) Fehlgeburten unter 500 g, Föten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen können auch in einer sonstigen Grabstätte (8 9 Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis h) und
j) sowie Nr. 2) beigesetzt werden.
(3) Die Gräber im Sternenkinderfeld werden der Reihe nach beginnend mit dem ältesten Grab eingeebnet, sobald 3 Beisetzungen stattgefunden haben. Stadt Freising 4 514 Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten auf beiden Friedhöfen, Grabzuweisung für den Friedhof Am Wald
(1 An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein zeitlich begrenztes Grabnutzungsrecht erworben werden. Davon ausgenommen sind das anonyme Gräberfeld für Urnen sowie das Fötengrab „Sternenkinder". Das Grabnutzungsrecht lässt die Pflege der Grabstätte, soweit zulässig das Aufstellen eines Grabmals sowie gegebenenfalls die nach der Grabart eventuellen möglichen weiteren Bestattungen zu, wobei $ 4 Abs. 1 und 2 zu beachten sind. Das Grabnutzungsrecht wird nur aufgrund eines schriftlichen Antrags ver-liehen. Das Grabnutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist (8 36) ver-liehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolg. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben (Grabvorkauf), so wird es mindestens für 15 Jahre verliehen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Grabvor-kauf. Ein Grabvorkauf von Grabstätten im Gemeinschaftsurnenfeld findet nicht statt.
(2) Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb eines Grab-nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle oder an einer Grabstelle mit einer über die Einzelgrabstätte hinausgehenden Belegungsanzahl. Es besteht zudem kein Anspruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
- 8. Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten finden nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr sowie etwaiger anderer Gebühren (siehe Friedhofsgebührensatzung) statt. Auf Wunsch wird dem Grabnutzungsberechtigten eine Urkunde (Graburkunde) ausgestellt.
(4) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechen-den Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden, wenn Grab-nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsver-waltung beantragen und der Platzbedarf des Friedhofs dies zulässt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist (8 36) der zu bestattenden Leichen oder Umen über die Zeit hinausreicht, für die das Grabnutzungsrecht an einer Grabstätte besteht, ist das Grabnutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen ergän-zend zu erwerben. Wird das Grabnutzungsrecht nicht für mindestens die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert, darf eine Beisetzung nicht erfolgen.
(6) Jede Änderung der Anschrift von Grabnutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(N Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen abweichende Ruhefristen geneh-migen oder das Grabnutzungsrecht aus wichtigen Gründen auf die Dauer der Ruhefrist beschränken. Stadt Freising
(8) An belegungsfähigen Grabstätten, an denen kein Grabnutzungsrecht erworben werden kann (anonymes Gräberfeld für Urnen sowie das Fötengrab „Sternenkinder", Absatz 1 Satz 2), muss vor der Beisetzung eine Grabzuweisung beantragt werden. Die erteilte Grabzuweisung berechtigt zur Beisetzung im anonymen Gräberfeld oder im Fötengrab „Sternenkinder". Die Grabzuweisung kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
(9) Grabnutzungsberechtigte haben das Recht, in einer Grabstätte, an der sie im Todeszeit-punkt ein Grabnutzungsrecht haben, bestattet zu werden, sofern das Grabnutzungsrecht durch einen Dritten übernommen wird. Daneben haben die Grabnutzungsberechtigten das Recht Mitglieder ihrer Familie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) in der Grabstätte zu bestatten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Die Voraussetzungen des Absatzes 5 bleiben durch diesen Absatz unberührt.
515 Übertragung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten auf beiden Friedhöfen
(1) Grabnutzungsberechtigte können zu ihren Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder eines ihrer Kinder übertragen lassen. Der Übertragung auf einen anderen Verwandten oder anderen Personen kann in begrün-deten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung zugestimmt werden. Grabnutzungs-berechtigte müssen zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichten.
(2) Sterben Grabnutzungsberechtigte ohne eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für das Grabnutzungsrecht bestimmt zu haben oder ohne das Einverständnis der von ihr oder ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, geht das Nutzungsrecht auf den bzw.die gesetzlichen Erben gem. 5 1922 BGB mit deren schriftlicher Zustimmung über. Diese können das Nutzungsrecht nach Antrag auf die in 8 1 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen mit deren schriftlicher Zustimmung übertragen. Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des 8 1 Absatz 1 Satz 2 Ziffer BestV hat die ältere Person Vorrang vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von 6 Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechtes gestellt, so wird das Grabnutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Grabnutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf nahestehende Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Lebensgefährte oder Stiefkind) der Ver-storbenen übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhalten neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.
(4) Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde. Haben Grabnutzungsberechtigte nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Grabnutzungs-rechtes an einer Grabstätte die Verlängerung bzw. den Nachkauf beantragt oder die Grabnutzungsgebühren nicht entrichtet, kann die Stadt Freising über die Grabstätte Stadt Freising anderweitig verfügen. Die Friedhofsverwaltung ist insbesondere berechtigt die Grab-stätte einzuebnen. Hierüber sollen bisherige Grabnutzungsberechtigte benachrichtigt werden.
(5) Bei Grabstätten, an denen keine Berechtigten das Grabnutzungsrecht nach Absatz 2 erwerben oder übernehmen wollen oder keine Berechtigten vorhanden sind, kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu den Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. Das Betreuungsverhältnis endet, wenn eine berechtigte Person das Grabnutzungsrecht erwirbt. Wird die Grabstätte an keine Person zur Betreuung überlassen oder befindet sich in der Grabstätte kein Leich-nam innerhalb der Ruhefrist, so kann die Friedhofsverwaltung das Grab abräumen und einebnen lassen.
5 16 Verzicht auf Grabnutzungsrechte
Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Erwerberin oder der Erwerber des Grabnutzungsrechtes aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der schriftlichen Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
5 17 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof Am Wald sind Abteilungen mit besonderen und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet (88 22 bis 23), auf dem Friedhof Neustift gibt es keine besonderen Gestaltungsvorschriften (8 24).
(2) Es besteht für den Friedhof Am Wald die Möglichkeit eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
5 18 Belegungspläne
Für die Zuweisung und Überlassung von Grabstätten sind die von der Friedhofsverwaltung jeweils aufgestellten Belegungspläne maßgebend.
5 19 Aushebung der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Gehilfen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Stadt Freising
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.
520 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Erdgrabstätten auf beiden Friedhöfen und Urnenerdgrabstätten auf dem Friedhof Am Wald
(1) Die Erdgrabstätten und Urnenerdgrabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unter-halten.
(2) Alle Erdgrabstätten und Urnenerdgrabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechts hergerichtet sowie dauernd instandgehalten werden und die endgültige Bepflanzung aufweisen. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Das provisorische Grabzeichen muss durch das endgültige ersetzt sein. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grab-stätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamtcharak-ter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. Die jeweilige Art der Grabanlage ergibt sich aus den dafür vorgesehenen Belegungsplänen. Die Weisungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Die Entfernung von größer gewordenen Bäumen in unmittelbarer Nähe des Grabplatzes kann nicht verlangt werden. Die Rasen- und Kiesstreifen vor, hinter und zwischen den Grabbeeten sind vom Nutzungsberechtigten zu belassen und zu pflegen.
(4) Für das Herrichten und Instandhalten von Grabstätten im Sinne dieses Paragraphen sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet 95 42 Anwendung. Die Verpflich-tung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechtes.
- 6. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Ver- antwortlichen (Absatz 4) auf Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte inner- halb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen Grabnutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes sind die jeweiligen Grabnutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid sind die jeweiligen Grabnutzungsberechtigten aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 2 Monaten seit Unanfecht- barkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Stadt Freising (6) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor- derung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist im Fall des Satz 1 nicht, im anderen Fall 3 Monate lang zur Auf- bewahrung verpflichtet.
(N) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die Verantwortlichen die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist oder des Grabnutzungsrechts abräumen.
(8) Das Herrichten, das Unterhalten und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Die Benutzung von chemischen Mitteln bei der Grabpflege ist untersagt. In begründeten Fällen kann eine Ausnahme durch die Friedhofsverwaltung erteilt werden.
(10) Aufgrund von außergewöhnlichen Umständen kann Grabnutzungsberechtigten aus-nahmsweise gestattet werden, trotz laufender Ruhefrist eine Erdgrabstätte oder Urnen-erdgrabstätte abzuräumen und das Grab einebnen zu lassen. Dadurch wird der Lauf des erworbenen Nutzungsrechtes nicht berührt. Eine Verlängerung des Grabnutzungs-rechtes ist in diesem Fall unzulässig. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Ent-fernung der Bepflanzung mit den Vorschriften dieses Paragraphen nicht zu vereinbaren ist. 8 30 Absatz 1 bleibt unberührt.
Abschnitt 2 Gestaltungsvorschriften
Friedhof Am Wald
521 Gestaltung und Bepflanzungen von Grabstätten auf dem Friedhof Am Wald
(1) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anfor-derungen entsprechen. Die Bepflanzung der einzelnen Grabstätten soll voneinander ver-schieden sein. Die Grabgestaltung darf die Benutzbarkeit der Wege und Grab-zwischenräume nicht beeinträchtigen.
(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und Sträucher über 1,80 m Endwuchs, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff, das Streuen von Kies, und das Aufstellen von Bänken am Grab. Erlaubt sind vorbehaltlich der Genehmigung der Friedhofsverwaltung Umrandungen wie Steineinfassungen und sonstige natürliche Umrandungen, die eine Breite von 8 cm nicht überschreiten sollen. Die Maße gemäß Abs. 3 sind einzuhalten. Nicht zugelassen sind insbesondere Umrandungen aus Kunststoffen und Metall. Stadt Freising
(3) Die Ausmaße für die fertigen Grabbeete betragen:
Familiengräber für 8 Personen (Achtfachgrabstätten) Länge einschließlich Grabdenkmal 2,00 m, Breite 3,80 m
Familiengräber für 6 Personen (Sechsfachgrabstätten) Länge einschließlich Grabdenkmal 2,00 m, Breite 2,80 m
Familiengräber für 4 Personen (Vierfachgrabstätten) Länge einschließlich Grabdenkmal 2,00 m, Breite 1,60 m
Familiengräber für 2 Personen (Doppelgrabstätten) Länge einschließlich Grabdenkmal 2,00 m, Breite 1,00 m
Einfachgrabstätten Länge einschließlich Grabdenkmal 2,00 m, Breite 0,80 m
Urnenerdgräber für 6 Urnen Länge einschließlich Grabdenkmal 1,00 m, Breite 0,80 m
Kindergrabstätten Länge einschließlich Grabdenkmal 1,20 m, Breite 0,60 m
Muslimische Grabstätten Länge einschließlich Grabdenkmal 2,00 m, Breite 0,80 m
Die Höhe des Erdhügels darf bei allen Grabarten 10 cm nicht übersteigen. Die Friedhofs-verwaltung kann von den Vorgaben dieses Absatzes in Einzelfällen Abweichungen zu-lassen oder vorschreiben, wenn ansonsten eine Verkehrsbeeinträchtigung oder Verkehrsgefährdung droht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Grabstätten, die aufgrund der Art des Grabes nicht zur Bepflanzung oder Gestaltung bestimmt sind. (z.B. Grüfte, Urnenmauernischen, Urnenstelen).
522 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Um-gebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Stadt a, Freising
b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus Bronze, Aluminium, Blei, Glas oder aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(4) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Einfachgrabstätten und Muslimischen Grabstätten bis 0,80 m? Ansichtsfläche,
b) auf Kindergrabstätten bis 0,60 m? Ansichtsfläche,
c) auf Doppelgrabstätten bis 1,00 m? Ansichtsfläche,
d) auf vierfach- oder Mehrfachgrabstätten bis 1,2 m? Ansichtsfläche.
Stehende Grabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Für liegende Grabmale sind die Größen maximal bis zu den Größen des $ 21 Absatz 3 zugelassen.
(6) Auf Urnenerdgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) liegende Grabmale bis 0,30 m? Ansichtsfläche
b) stehende Grabmale bis 0,32 m? Ansichtsfläche
(7) Holzkreuze in künstlerischer Ausführung können bis zu 1,60 m hoch und 0,60 m breit sein (einschließlich Natursockel), Schmiedeeisenkreuze in künstlerischer Ausführung können bis 1,80 m hoch und 0,65 m breit sein (einschließlich Natursockel).
523 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die Größen der Grabsteine gem. 8 22 Abs. 4, 5 und 6 sind einzuhalten.
Friedhof Neustift
524 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften am Friedhof Neustift
N) Für den Friedhof Neustift gibt es keine Gestaltungsvorschriften. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabgestaltung darf die Benutzbarkeit der Wege und Grabzwischenräume nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume und Sträucher mit einem Endwuchs über 1,80 m. Die Vorgaben des 5 22 Abs. 5 sind auch am Friedhof Neustift einzuhalten. Stadt Freising
(2) Die Ausmaße für die fertigen Grabbeete betragen: Familiengräber für 8 Personen (Sechsfachgrabstätten) Länge einschließlich Grabdenkmal 1,50 m, Breite 3,80 m
Familiengräber für 6 Personen (Sechsfachgrabstätten) Länge einschließlich Grabdenkmal 1,50 m, Breite 2,80 m
Familiengräber für 4 Personen (Vierfachgrabstätten) Länge einschließlich Grabdenkmal 1,50 m, Breite 1,60 m
Familiengräber für 2 Personen (Doppelgrabstätten) Länge einschließlich Grabdenkmal 1,50 m, Breite 1,00 m
Die Höhe des Erdhügels darf bei allen Grabarten 10 cm nicht übersteigen. Die Friedhofs-verwaltung kann von den Vorgaben dieses Absatzes in Einzelfällen Abweichungen zu-lassen oder vorschreiben, wenn ansonsten eine Verkehrsbeeinträchtigung oder Verkehrsgefährdung droht.
Gemeinsame Vorschriften
525 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Ver-änderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zu-stimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; die Antragsteller haben ihr Nutzungsrecht nachzu-weisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und der Dübellänge,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, seines Inhalts, der Form und der An-ordnung, Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1: einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
- 8. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Auf- stellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Stadt Freising (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holztafel oder Holzkreuze zulässig.
(7) Firmennamen dürfen nur mit Zustimmung der Nutzungsberechtigten in unaufdringlicher Weise und handwerklicher Form an der Seite oder Rückseite eines Grabmales ange-bracht werden. Das Firmenschild soll die Grablage bezeichnen.
8 26 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüg-liche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBi. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum End-produkt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaub-haft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Roh-material vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
827 Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwal-tung vor der Errichtung vorzulegen:
a) der genehmigte Entwurf,
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie
c) die Gebührenempfangsbescheinigung.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried-hofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
528 Fundamentierung, Standsicherheit und Befestigung
(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Stadt Freising
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Absatzes gleich- 1
zeitig mit der Zustimmung nach N 25. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
- 3. Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung von Grabmalen selbst ausführen oder ausführen lassen.
529 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Grabnutzungs-berechtigten. Sind keine Grabnutzungsberechtigten mehr vorhanden, so ist der Erbe die verantwortliche Person. und ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Ab-sperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwort-lichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
5 30 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fried-hofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Dadurch wird der Lauf des erwor-benen Nutzungsrechtes nicht berührt. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist in diesem Fall unzulässig. 5 20 Absatz 10 bleibt unberührt.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sowie die auf den Verschlussplatten der Urnenmauernischen und Urnenstelen angebrachten Inschriften samt Kreuzzeichen oder anderweitiger würdevoller Symbole und etwaig angebrachter Porzellanbilder und Urnenvasen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Stadt Freising Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VIERTER TEIL Das gemeindliche Leichenhaus im Friedhof Neustift, das Friedhofshauptgebäude als gemeindliche Leichenhallen; die Aussegnungshalle und der Verabschiedungsraum im Friedhof Am Wald
5 31 Widmungszwecke, Benutzung
(1 ) Die gemeindlichen Leichenhallen dienen funktionell, nach Durchführung der Leichen-schau (88 3 ff. BestV),
- 1. zur Aufbewahrung aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder über- führt werden,
- 2. zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung in einem der Friedhöfe sowie,
- 3. zur Vornahme von rituellen Waschungen,
- 4. der Aufbahrung von Leichnamen.
Es besteht kein Benutzungszwang. Rituelle Waschungen nach Nr. 3 dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen und Anlagen vorgenommen werden.
(2) Das gemeindliche Leichenhaus im Friedhof Neustift ist die gemeindliche Leichenhalle am Friedhof Neustift. Das Friedhofshauptgebäude im Friedhof Am Wald beinhaltet die gemeindliche Leichenhalle.
- 8. Die Verstorbenen werden in der jeweiligen Leichenhalle aufgebahrt. Die Bestattungs- pflichtigen (88 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. BestV) oder Totenfürsorgeberechtigten ent- scheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Die Aufbahrung des Verstor- benen ist zu untersagen, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertrag- baren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche in Bezug auf Entstellung oder Verwesung bestehen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts oder Leichenschauarztes.
(4) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu den Leichenhallen. Stadt Freising
(5) Die Aussegnungshalle am Friedhof Am Wald im Friedhofshauptgebäude dient der würdigen Trauerfeier für die Verstorbenen. Hier kann auch den unterschiedlich gearteten Trauerzeremonien der verschiedenen Religionen und Kulturen Rechnung getragen werden.
(6) Der Verabschiedungsraum am Friedhof Am Wald im Friedhofshauptgebäude dient dazu, von einem vertrauten Verstorbenen Abschied zu nehmen. Der Verabschiedungsraum ermöglicht einen längeren, persönlichen Aufenthalt bei den Verstorbenen als wichtige Station auf dem letzten gemeinsamen Weg.
FÜNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal
5 32 Arbeiten zur Bestattung
(1 Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.
(2) Die Verrichtungen nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
(3) Nur durch Bedienstete der Stadt oder deren Genhilfen dürfen folgende Tätigkeiten vorge-nommen werden:
a) Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle im Friedhof Am Wald sowie des Leichenhauses im Friedhof Neustift,
b) Herstellen des Grabes,
c) Verbringen des Sarges oder der Urne zur Grabstätte,
d) Versenken des Sarges,
e) Beisetzung von Urnen,
f) Schließen des Grabes sowie
g) Ausgrabungen und Umbettungen.
(4) Ausnahmsweise kann das Verbringen der Urne zur Grabstätte nach Absatz c) durch Angehörige, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten der Verstorbenen vorgenommen werden. Dazu bedarf es der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
8 33 Trauerfeiern
Vor der Bestattung kann in der Aussegnungshalle im Friedhof Am Wald am geschlossenen Sarg eine Trauerfeier stattfinden. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden. Auffallend oder unwürdig gekleideten Personen kann die Stadt Freising Teilnahme an der Trauerfeier versagt werden. Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religi-ösen Feier, so dürfen vor Beendigung der kirchlichen Handlung keine weltlichen Nachrufe gehalten oder Kränze niedergelegt werden. Eine besondere, vom herkömmlichen Gebrauch abweichende Gestaltung der Trauerfeier muss durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
5 34 Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern
(1) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsver-waltung und mit dem Einverständnis der Hinterbliebenen angefertigt werden.
(2) Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Trauerzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofs-verwaltung und im Einverständnis mit den Hinterbliebenen gemacht werden. Bei den Auf-nahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Fall gebührend Rücksicht zu nehmen.
SECHSTER TEIL Bestattungsvorschriften
5 35 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Grabnutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Ange-hörigen und dem jeweiligen ggf. vorhandenen Pfarramt o.ä. fest.
5 36 Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen beträgt im Friedhof Am Wald 20 Jahre und im Friedhof Neustift 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 7 Jahre, bei Verstorbenen vom 3. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
5 37 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Stadt Freising
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetz-lichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim-mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Leichen werden mit Beginn des 2. und Ende des 20. Jahres der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses umgebettet. In der Zeit vom 01. April bis 30. September werden keine Leichen umgebettet. Umbettungen aus dem Gemeinschaftsurnenfeld, dem Baum-bestattungsfeld, dem Waldbestattungsfeld und dem anonymen Gräberfeld sind nicht möglich.
(8) Nach Ablauf der Ruhefrist können noch vorhandene Leichen oder Aschenreste mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet werden. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die jeweiligen Nutzungs-berechtigten. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Um-bettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.
(N Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
SIEBTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
5 38 Alte Nutzungsrechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Grabnutzungsrechte von unbegrenzter Dauer bleiben bestehen. Sie enden mit Ablauf der Ruhefrist des in der Grabstätte zuletzt Bestatteten.
539 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (8 5), Stadt Freising
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (8 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt ($ 35 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (8 37),
- 6. ein Grab nicht entsprechend den Vorgaben des $ 20 in Ordnung hält,
- 7. Arbeiten verrichtet, die Bediensteten der Stadt oder deren Gehilfen gemäß $ 32 vorbe- halten sind,
- 8. entgegen dem Verbot nach 5 26 Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit auf einem der städtischen Friedhöfe verwendet oder den Nachweis nach 8 26 nicht erbringt,
- 9. einen Grabstein entgegen 8 28 nicht gemäß den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert oder es versäumt einen Grabstein so zu befestigen, dass dieser dauerhaft standsicher ist oder als Grabnutzungsberechtigte oder Grabnutzungs- berechtigter nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Friedhofsverwal- tung den Zustand des Grabsteines entsprechend der Vorgaben des 95 26 Absatz 1 wiederherzustellen oder wiederherstellen lässt,
- 10. einen Grabstein während der Ruhefrist von einer Grabstelle beseitigt, ohne dazu nach $ 30 Absatz 1 die Erlaubnis zu haben,
- 11. den Verboten des 9 33 zuwiderhandelt.
540 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Ver-pflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
541 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde, in Grüften oder in Urnennischen. Die Bestat-tung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach oder die Gruft geschlossen ist. Stadt Freising
842 Härtefallregelung
In begründeten Einzelfällen können zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle Ausnahmen von dieser Satzung zugelassen werden.
543 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die städtischen Friedhöfe Am Wald und Neustift vom 11. Dezember2017 außer Kraft.
Freisi der e 06-07 023
Tobias Eschenbacher Oberklürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Freising?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Freising mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!