📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.11.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
STADT GEISENFELD
Gebührensatzung
für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Geisenfeld (BestGS)
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Geisenfeld folgende Satzung:
§ 1
Gebührentatbestand und Gebührenarten
(1) Die Stadt Geisenfeld erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen (§ 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen) Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Leichenhausgebühr (§ 6)
d) Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Für Sonderleistungen, für die nach dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesondert Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 15 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Erbringt die Stadt Geisenfeld eine Leistung, die gleichzeitig mehrere Verstorbene betrifft, so werden die Gebühren nach dieser Satzung grundsätzlich für jeden Verstorbenen erhoben. Die Gebühren sind jedoch angemessen zu mindern, wenn sich der Aufwand durch die zeitgleiche Leistung nicht nur geringfügig verringert. Dabei sind das Ausmaß der Benutzung und der gemeindliche Aufwand als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(4) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechts an Grabstätten werden folgende Grabnutzungsgebühren erhoben:
| Laufzeit | Gebühr/Jahr | Gebühr/Laufzeit | ||
|---|---|---|---|---|
| 1 | Großgrab | 10 | 110,00 € | 1.100,00 € |
| 2 | Familiengrab mit Rasenvorplatz | 10 | 63,00 € | 630,00 € |
| 3 | Familiengrab ohne Rasenvorplatz | 10 | 50,00 € | 500,00 € |
| 4 | Einzelgrab | 10 | 35,00 € | 350,00 € |
| 5 | Kindergrab | 10 | 15,00 € | 150,00 € |
| 6 | Urnengrab | 10 | 34,00 € | 340,00 € |
| 7 | Urnengrab mit Einfassung | 10 | 39,00 € | 390,00 € |
| 8 | Urnenrasengrab | 10 | 30,00 € | 300,00 € |
| 9 | Urnengrabkammer | 10 | 40,00 € | 400,00 € |
| 10 | Urnenstelengrab | 10 | 30,00 € | 300,00 € |
(2) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verlängert, so wird für die Verlängerung die jeweilige jährliche Gebühr nach Absatz 1 anteilig erhoben. (3) Sofern die Bestattung im Urnensammelgrab nach § 14 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen stattfindet, sind einmalige Kosten in Höhe von 300,00 € zu entrichten, unabhängig von der Bestattungsart.
(4) Soweit von der Stadt Geisenfeld bereits Fundamente an Gräbern hergestellt wurden, ist bei Erwerb der Grabstätte eine Fundamentgebühr in Höhe von 150,00 € zu entrichten.
(5) Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes zu entrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechtes entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet.
§ 5
Bestattungsgebühren
Die Stadt Geisenfeld hat ihre hoheitlichen Aufgaben im Bestattungswesen vertraglich auf ein Bestattungsunternehmen übertragen. Arbeiten bei Bestattungen werden nach diesem Vertrag mit der Stadt Geisenfeld abgerechnet und den Grabnutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Die Inhalte des Vertrages, insbesondere die tariflichen Bestimmungen, sind bei der Friedhofsverwaltung einzusehen.
§ 6
Leichenhausgebühr
Die Gebühr für die Aufbewahrung im Leichenhaus, gleich ob Sarg oder Urne, sowie die Benutzung beträgt je Fall 200,00 €.
§ 7
Sonstige Gebühren
(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes nach § 16 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.
(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben.
(3) Für eine Ausnahmegenehmigung für ein Grabdenkmal wird eine Gebühr von 80,00 € erhoben.
(4) Für die Ausfertigung einer Graburkunde oder einer Ersatzurkunde wird jeweils eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben. (5) Für den Friedhofsdienst (Pflege, Instandhaltung, usw.) werden pro Jahr Gebühren in Höhe von 25,00 € erhoben. Diese Gebühr wird zusammen mit der Grabplatzgebühr für die Dauer der Laufzeit in einem Betrag erhoben. Diese Gebühr wird ebenfalls bei einer Bestattung im Urnensammelgrab berechnet für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen. Im Rahmen einer anonymen Bestattung sind diese Kosten nicht zu tragen.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.07.2017 außer Kraft.
Geisenfeld, 22.10.2024
Gez.
Paul Weber
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Geisenfeld?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Geisenfeld mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!