Friedhofsgebühren Geisenfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Geisenfeld · Bayern · PLZ 85290

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.11.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 35 €/J. × 10 J. = 350 € · Unterhalt 25 €/J. × 10 J. = 250 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 4 BestGS (Einzelgrab)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
750,00 €*
Gesamt für 2 Grabstellen (10 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Familiengrab (mehrstellig); kein 1-stelliges Wahlgrab in der Satzung
💡 Umgerechnet: 375 € pro Grabplatz / Person
🧮 50 €/J. × 10 J. = 500 € · Unterhalt 25 €/J. × 10 J. = 250 € · für 2 Grabstellen (Ø 375 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 3 BestGS (Familiengrab ohne Rasenvorplatz, kleinstes mehrstelliges Grab)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
590,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 34 €/J. × 10 J. = 340 € · Unterhalt 25 €/J. × 10 J. = 250 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 6 BestGS (Urnengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
640,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 39 €/J. × 10 J. = 390 € · Unterhalt 25 €/J. × 10 J. = 250 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 7 BestGS (Urnengrab mit Einfassung, 1 Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnensammelgrab; bei anonymer Bestattung entfällt die Friedhofsdienstgebühr
📄 § 4 Abs. 3 BestGS (Urnensammelgrab)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 BestGS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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Gebührensatzung

für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Geisenfeld (BestGS)

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Geisenfeld folgende Satzung:

§ 1

Gebührentatbestand und Gebührenarten

(1) Die Stadt Geisenfeld erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen (§ 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen) Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Leichenhausgebühr (§ 6)

d) Sonstige Gebühren (§ 7)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Für Sonderleistungen, für die nach dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesondert Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 15 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Erbringt die Stadt Geisenfeld eine Leistung, die gleichzeitig mehrere Verstorbene betrifft, so werden die Gebühren nach dieser Satzung grundsätzlich für jeden Verstorbenen erhoben. Die Gebühren sind jedoch angemessen zu mindern, wenn sich der Aufwand durch die zeitgleiche Leistung nicht nur geringfügig verringert. Dabei sind das Ausmaß der Benutzung und der gemeindliche Aufwand als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(3) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(4) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühren

(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechts an Grabstätten werden folgende Grabnutzungsgebühren erhoben:

LaufzeitGebühr/JahrGebühr/Laufzeit
1Großgrab10110,00 €1.100,00 €
2Familiengrab mit Rasenvorplatz1063,00 €630,00 €
3Familiengrab ohne Rasenvorplatz1050,00 €500,00 €
4Einzelgrab1035,00 €350,00 €
5Kindergrab1015,00 €150,00 €
6Urnengrab1034,00 €340,00 €
7Urnengrab mit Einfassung1039,00 €390,00 €
8Urnenrasengrab1030,00 €300,00 €
9Urnengrabkammer1040,00 €400,00 €
10Urnenstelengrab1030,00 €300,00 €

(2) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verlängert, so wird für die Verlängerung die jeweilige jährliche Gebühr nach Absatz 1 anteilig erhoben. (3) Sofern die Bestattung im Urnensammelgrab nach § 14 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen stattfindet, sind einmalige Kosten in Höhe von 300,00 € zu entrichten, unabhängig von der Bestattungsart.

(4) Soweit von der Stadt Geisenfeld bereits Fundamente an Gräbern hergestellt wurden, ist bei Erwerb der Grabstätte eine Fundamentgebühr in Höhe von 150,00 € zu entrichten.

(5) Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes zu entrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechtes entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet.

§ 5

Bestattungsgebühren

Die Stadt Geisenfeld hat ihre hoheitlichen Aufgaben im Bestattungswesen vertraglich auf ein Bestattungsunternehmen übertragen. Arbeiten bei Bestattungen werden nach diesem Vertrag mit der Stadt Geisenfeld abgerechnet und den Grabnutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Die Inhalte des Vertrages, insbesondere die tariflichen Bestimmungen, sind bei der Friedhofsverwaltung einzusehen.

§ 6

Leichenhausgebühr

Die Gebühr für die Aufbewahrung im Leichenhaus, gleich ob Sarg oder Urne, sowie die Benutzung beträgt je Fall 200,00 €.

§ 7

Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes nach § 16 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.

(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben.

(3) Für eine Ausnahmegenehmigung für ein Grabdenkmal wird eine Gebühr von 80,00 € erhoben.

(4) Für die Ausfertigung einer Graburkunde oder einer Ersatzurkunde wird jeweils eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben. (5) Für den Friedhofsdienst (Pflege, Instandhaltung, usw.) werden pro Jahr Gebühren in Höhe von 25,00 € erhoben. Diese Gebühr wird zusammen mit der Grabplatzgebühr für die Dauer der Laufzeit in einem Betrag erhoben. Diese Gebühr wird ebenfalls bei einer Bestattung im Urnensammelgrab berechnet für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen. Im Rahmen einer anonymen Bestattung sind diese Kosten nicht zu tragen.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.07.2017 außer Kraft.

Geisenfeld, 22.10.2024

Gez.

Paul Weber

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Geisenfeld?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Geisenfeld mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Geisenfeld anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Geisenfeld
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Geisenfeld nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Geisenfeld (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Geisenfeld:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €