📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Baar-Ebenhausen vom 18.12.2024 (in Kraft ab 01.01.2025)
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Baar-Ebenhausen vom 18. Dezember 2024 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Baar-Ebenhausen folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach
§ 28 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung (5, 10 oder 15 Jahre),
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 71,00 €,
b) eine Familiengrabstätte 130,00 €,
c) eine Kindergrabstätte 29,00 €,
d) eine Urnenerdgrabstätte 65,00 €,
e) eine Urnenkammer 127,00 €,
f) ein Urnengrab in Ruhegemeinschaftsanlage 128,00 €,
g) ein Urnengrab in gärtnerbetreutem Gräberfeld 36,00 €,
h) eine Gruft 9,98 m² 199,00 €,
i) eine Gruft 19,45 m²
j) ein Grabfeld für Fehlgeburten, Feten und Embryonen 385,00 €, 22,00 €.
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10 oder 15 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle zur Trauerfeier beträgt 133,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrung) je angefangene 24 Stunden beträgt 102,00 €. (3) Die Gebühr für Grasmatten für Beerdigungen beträgt 35,00 €. (4) Die Gebühr für Träger zur Beerdigung (Kosten je Mann) beträgt 25,00 €. (5) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes beträgt
a) bei einem Grab Normaltiefe
b) bei einem Kindergrab bis 5 Jahre Normaltiefe
c) bei einem Kindergrab 6 bis 12 Jahre Normaltiefe 187,00 €. 162,00 €. 172,00 €. (6) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 35,00 €. (7) Der Zuschlag für Beerdigungen am Samstag beträgt 40,00 €. (8) Die Gebühr für Urnenbeisetzung mit Trauerfeier im Erdgrab incl. Träger beträgt
162,00 €. (9) Die Gebühr für Urnenbeisetzung mit Trauerfeier in Urnenwand incl. Träger beträgt
162,00 €. (10) Die Gebühr für Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier im Erdgrab incl. Träger beträgt
162,00 €. (11) Die Gebühr für Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier in Urnenwand incl. Träger beträgt
162,00 €. (12) Die Gebühr für Trauerfeier mit Sarg (Verabschiedung) beträgt 60,00 €. (13) Die Gebühr für Urnenbeisetzung in der Ruhegemeinschaftsanlage beträgt 162,00 €. (14) Die Gebühr für Urnenbeisetzung in einem gärtnerbetreuten Gräberfeld beträgt
162,00 €. (15) Der Zuschlag für Grabmacherarbeiten an einem Samstag, Sonn- o. Feiertag beträgt 40,00 €.
(16) Der Stundenlohn für Regiearbeiten beträgt 25,00 €. (17) Die Gebühr für die Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab beträgt
302,00 €. (18) Die Gebühr für jede weitere Umbettung aus demselben Grab beträgt 100,00 €. (19) Die Gebühr für die Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab beträgt 132,00 €. (20) Die Gebühr für eine Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand beträgt 152,00 €. (21) Die Gebühr für die Wiederbestattung einer Urne in einem Erdgrab beträgt 30,00 €.
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 20,00 €. (2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (5) Für die Beschriftung der Urnenwand und Ruhegemeinschaftsanlage wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Baar-Ebenhausen vom 01.05.2023 außer Kraft.
Baar-Ebenhausen, 18. Dezember 2024 Gemeinde Baar-Ebenhausen
gez. Ludwig Wayand
- 1. Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Baar-Ebenhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!