📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung vom 01.10.2023, Fassung vom 20.07.2023) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
Marktes Wolnzach
In der Fassung vom 20.07.2023
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Wolnzachvom 01.10.2023
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Wolnzach folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für Gebührensätze für den Friedhof Wolnzach im alten Teil (Fl.Nr. 350)
- 1. Für ein Abteilungsgrab unmittelbar an einem Haupt- oder Nebenweg an-liegend
(außenliegendes Abteilungsgrab) mita) einer Grabstelle 30,00 €
b) zwei Grabstellen 53,00 €
c) drei Grabstellen 61,00 €
d) vier Grabstellen 78,00 €
e) fünf Grabstellen 95,00 €
- 2. Für ein sonstiges Abteilungsgrab (innenliegendes Abteilungsgrab) mita) einer Grabstelle 27,00 €
- b) zwei Grabstellen 45,00 €
- c) drei Grabstellen 52,00 €
- d) vier Grabstellen 62,00 €
- e) fünf Grabstellen 77,00 €
- 3. Für ein Mauergrab (§ 15 Bestattungssatzung) mita) einer Grabstelle 29,00 €
- b) zwei Grabstellen 49,00 €
- c) drei Grabstellen 70,00 €
(3)Gebührensätze für den Friedhof Wolnzach im Erweiterungsteil 1946 (Fl. Nr. 349)
- 1. Für ein Heckengrab, einseitig eingegrünt, mita) einer Grabstelle 30,00 €
- b) zwei Grabstellen 53,00 €
- c) drei Grabstellen 75,00 €
- d) vier Grabstellen 96,00 €
- 2. Für ein Heckengrab, zweiseitig eingegrünt, mita) einer Grabstelle 37,00 €
- b) zwei Grabstellen 61,00 €
- c) drei Grabstellen 87,00 €
- d) vier Grabstellen 112,00 €
- 3. Für ein Heckengrab, dreiseitig eingegrünt, mita) einer Grabstelle 49,00 €
- b) zwei Grabstellen 86,00 €
- c) drei Grabstellen 121,00 €
- d) vier Grabstellen 158,00 €
(4)Gebührensätze für den Friedhof Wolnzach im Erweiterungsteil 1980 (Fl. Nr. 349)
- 1. Für ein Abteilungsgrab – unmittelbar an einem Haupt- oder Nebenweg anliegend (außenliegendes Abteilungsgrab) mita) einer Grabstelle 30,00 €
- b) zwei Grabstellen 53,00 €
- 2. Für ein sonstiges Abteilungsgrab (innenliegendes Abteilungsgrab) mita) einer Grabstelle 27,00 €
- b) zwei Grabstellen 45,00 €
- 3. Für ein Wallgrab (§ 17 der Bestattungssatzung) mita) einer Grabstelle 45,00 €
- b) zwei Grabstellen 77,00 €
- 4. Für ein Nischengrab (§ 17 der Bestattungssatzung) mita) einer Grabstelle 83,00 €
- b) zwei Grabstellen 149,00 €
- 5. Für ein Urnengrab (§ 19 der Bestattungssatzung) 30,00 €
- 6. Für ein Kindergrab (§ 20 der Bestattungssatzung) 14,00 €
- 7. Halbanonymes Urnengraba) für Bestattungen von Amts wegen 50,00 €
- b) für Sternenkinder 0,00 €
- 8. Urnenruhegemeinschaftsanlage 25,00 €
(5)Gebührensätze für den Friedhof Geroldshausen
(1)Für ein Abteilungsgrab – unmittelbar an einem Haupt- oder Nebenweg anliegend (außenliegendes Abteilungsgrab) mita) einer Grabstelle 30,00 €
b) zwei Grabstellen 53,00 €
(2)Für ein sonstiges Abteilungsgrab (innenliegendes Abteilungsgrab) mita) einer Grabstelle 27,00 €
b) zwei Grabstellen 45,00 €
(3)Für ein Urnengrab (§19 der Bestattungssatzung) 30,00 €
(3)Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 15 Jahre für den Friedhof Wolnzach und für 25 Jahre für den Friedhof Geroldshausen ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
(4) Die Gemeinde kann Ehrengräber von der Gebührenpflicht ausnehmen und deren Unterhalt auf ihre Kosten übernehmen
§ 5 Bestattungsgebühren
(1)Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses im Friedhof Wolnzach und Geroldshausen beträgt je Beerdigung, gleich ob Sarg oder Urne 180,00 €. (2)Die Gebühr für die Benutzung der Leichenklimatruhe beträgt je angefangenen Tag 40,00 €. (3)Die Gebühr für den Friedhofsdienst (Friedhofsunterhaltung) beträgt je Beerdigung, gleich ob Sarg oder Urne 180,00 €. (4)Bei Kindern bis zu 6 Jahren ermäßigt sich der Betrag auf 50 v. H. (5)Die Gebühr für das Öffnen und Schließen von Erdgräber 1,3 Meter (Kinder) und Durchführung der Beerdigung mit 4 Mann beträgt 0,00 €. (6)Die Gebühr für das Öffnen und Schließen von Erdgräber 1,8 Meter und Durchführung der Beerdigung mit 4 Mann beträgt 475,00 €. (7)Der Zuschlag für eine Tieferlegung auf 2,4 Meter beträgt 85,00 €. (8)Die Gebühr für die Betreuung der Trauerfeier mit einer Leiche beträgt 75,00 €. (9)Die Gebühr für das Öffnen und Schließen der Erdgräber bei einer Totgeburt beträgt 0,00 €. (10)Die Gebühr für das Öffnen und Schließen der Urnengräber mit Durchführung der Beisetzung mit Trauerfeier beträgt 195,00 €. (11)Die Gebühr für das Öffnen und Schließen der Urnengräber mit Durchführung der Beisetzung ohne Trauerfeier beträgt 125,00 €. (12)Die Gebühr für Ausgrabungen von Leichen beträgt 295,00 €. (13)Die Gebühr für Ausgrabungen von Gebeinen beträgt 195,00 €. (14)Die Gebühr für Ausgrabungen von Urnen beträgt 90,00 €. (15)Die Gebühr für den Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen beträgt 195,00 €. (16)Die Gebühr für den Zuschlag für die Beisetzung von Urnen an Samstagen beträgt 75,00 €. (17)Die Gebühr für eine Umbettung innerhalb des Friedhofs beträgt 495,00 €. (18)Die Gebühr für eine Umbettung von auswärts beträgt 295,00 €. (19)Die Gebühr für eine Umbettung nach auswärts beträgt 295,00 €.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1)Für die Genehmigung ein Grabmal errichten zu dürfen wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (2)Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 15,00 €. (3)Für die vom Markt Wolnzach im Erweiterungsteil 1980 des Friedhofes Wolnzach und Friedhof Geroldshausen Abt. V errichteten Grabstellenfundamente wird pro Grabstelle eine einmalige Gebühr von 150,00 € als Kostenerstattung erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft. Gleichzeitig die Gebührensatzung zur Bestattungssatzung des Marktes Wolnzach vom 01.01.2015 außer Kraft.
Wolnzach, 20.07.2023
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung vom 01.10.2023, Fassung vom 20.07.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung (FS) des Marktes Wolnzach vom 01.10.2023 (Fassung vom 20.07.2023)
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Friedhofssatzung
Marktes Wolnzach
In der Fassung vom 20. 07. 2023 Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS) vom 01. 10.2023 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowieAbs. 2 der Gemeindeordnungfürden Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Wolnzach folgende Satzung:
Inhalt: l. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenroste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Größeder Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltungder Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§.17 ErlaubnisvorbehaltfürGrabmale und baulicheAnlagen
§ 17a Verbotvon Grabsteinenaus ausbeuterischerKinderarbeit
§ 18 Größevon Grabmalen und Einfriedungen
§ 19 Grabgestaltung
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernungvon Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Bestattung
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Inkrafttreten
l. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Der Markt errichtet und unterhält diefolgenden Einrichtungen fürdas Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den FriedhofWolnzachund Geroldshausen
b) das Leichenhaus und Aussegnungshalle Wolnzach und Geroldshausen.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere der würdigen Bestattung der Einwohner des Marktes Wolnzach innerhalb des jeweiligen Friedhofsbezirks, sowie derjenigen Personen, die ein Grabnutzungsrecht besitzen.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in den jeweiligen Friedhofsbezirken ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen(§ 1 Abs. 1 Satz2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt Wotnzach so geführt, dassjederzeit festgestellt werden kann, wann mitwemjedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließungund Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile undeinzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder tei'lweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Mögljchkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche" Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechtemehrerteilt oderwiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Markt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte aufBestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen "oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten fürden Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im ÜbrigengiltArt. 11 BestG. II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Diese Zeiten sind wie folgt: Januar - März von 7. 00 Uhr bis 19.00 Uhr April bis September von 7. 00 Uhr bis 21. 00 Uhr Oktober- Dezember von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Assistenzhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) dieWegemit Fahrzeugenund SportgerätenallerArt zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriftenzu verteilen, ausgenommen Druckschriften,die im Rahmender Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäßezwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiernsind der FriedhofsverwaltungspätestensvierWerktagevorheranzuzeigenund bedürfender Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 GewerblicheTätigkeitenaufdem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfallen1 sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhofder vorherigen Zulassung durch den Markt Wolnzach. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter BeachtungderörtlichenGegebenheitendes FriedhofesdieangemesseneGründungsartzu wählenund nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen,zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die "Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)", die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)sowiedieVorschriftendes Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung übei_die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wFeein Nachweis überden Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schädennach Abs. 8 abdeckt. (3) DerAntragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, derauch als Ausweis fürdie Berechtigung zur Vornahme der" Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmendes Friedhofsverwiesen werden. (4) Überden Antrag entscheidet der Markt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat der Markt nicht innerhalb derfestgelegten Fristvon drei Monaten entschieden, giltdieZulassung alserteilt. (5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit dem Markt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die "Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäßeAusführung nichtgewährleistet istoderwenntrotzAbmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (6)Gewerbetreibende mitNiederlassungineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnionoder ineinem anderenVertragsstaat desAbkommens überden EuropäischenWirtschaftsraum, dieim Inland nur vorübergehend tätig'sind, haben dieAufnahme ihrer Tätigkeit aufdem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar. (7)DieVorschriftendesVerfahrensübereineneinheitlichenAnsprechpartner undüberdieMöglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL;Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (8) DiegewerblichTätigenhaftenfüralleSchäden,diesieoder ihreGehilfen im Zusammenhang mit ihrerTätigkeitaufdem Friedhofschuldhaftverursachen. (9) DieFriedhofswegedürfennur mit ErlaubnisderFriedhofsverwaltung (Antrag nach§ 7 Abs.4) mit den'für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich betragt Schrittitempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Wolnzach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) DieAnlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalbderallgemeinen Dienstzeiteneingesehenwerden kann.
§10Grabarten (1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Reihengräber
b) Wahlgräber
c) Urnengräber
d) Heckengräber
e) innenliegende Abteilungsgräber
f) außenliegende Abteilungsgräber
g) Mauergräber
h) Kindergräber
i) Wall- oder Nischengräber
j) Urnenruhegemeinschaften (hierzu müssen Verträge mitTBF Treuhandgesellschaft bayerischer Friedhofsgärtner mbH und den in Vertrag stehenden Gärtnern separat geschlossen werden)
k) GrabstättenfürSternenkinder (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. DerFriedhofistdarinin Grabfelderaufgeteilt. DieeinzelnenGrabstättensindfortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstättenkönnenin einem Einfachgrabdrei Bestattungen übereinandermit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden, wenn der erstbestattete Sarg in einer Tiefe von 2,40 m beigesetztwurde. Erst nach AblaufbeiderRuhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Doppelgrabstättenkönnenmehrere Verstorbene beigesetztwerden. DieAnzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es können innerhalb der laufenden Ruhefrist drei Bestattungen übereinander gleichzeitig begesetzt werden, wenn der erstbestattete Sarg in einer Tiefe von 2, 40 m beigesetzt wurde. In einer Doppelgrabstätte beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf der Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann der Markt in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfaltfestgelegt wird. (5) Sternenkinder sind Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BestG und § 31 PStV. Als Sternenkinder gelten auch nach Art. 6 Abs. 2 BestG Föten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen. (6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Markt Wolnzach.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssenden Vorschriftender §§ 17 und 27 BestVentsprechen. (2) Urnen können in Umengräber beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologischabbaubarem Material bestehen. (3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetztwerden. (4) Fürdas Nutzungsrechtan Urnengrabstättengelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
§ 12 Größeder Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehobenr
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Der Erwerb erfolgt durch einen Todesfall. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebührum weitere 5 bis 15Jahreaufdem FriedhofWolnzachund 5 bis 25 Jahreaufdem FriedhofGeroldshausenverlängertwerden, wenn der Nutzungsberechtigtevor Ablaufdes Rechtes die Verlängerungbei der Friedhofsverwaltung beantragtund der Platzbedarfdes Friedhofses zulässt. (4) Nach Erlöschendes Nutzungsrechtes kann der Markt überdie Grabstätten anderweitigverfügen. '(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) NachAblaufder RuhefristkannderGrabnutzungsberechtigteauswichtigemGrundaufein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) JedeÄnderungder Anschriftdes Nutzungsberechtigtenist der Friedhofsverwaltungmitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte,dereingetrageneLebenspartneroderein Familienmitglied(vgl. § 1 Abs. 1 Satz2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrechtverzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, ''rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu habendso kann das Nutzungsrecht aufAntrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei"gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällenaufeinendem Verstorbenen nahestehendenDritten(z. B. LebensgefährtenoderStiefkind) übertragen werden. (3) Überdie Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 15 Pflege und InstandhaltungderGräber
(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder -sofern dieser verstorben ist - die in § 14Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßenAnlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, " kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
§ 16 GärtnerischeGestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt aufgeführt; In besonderenFällenkönnenAusnahmenvom Marktzugelassenwerden,wennbenachbarteGräbernicht beeinträchtigt werden. (3) Bei Sternenkindergrabstätten dürfen kleine, selbst beschriftete Steine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen angebracht werden. Anpflanzungen in diesem Bereich sind nichtgestattet. (4) DasAnpflanzen hochgewa-chsener Gehölze (Zwergsträucher, Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Friedhofverwaltung. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes über wenn sie~'vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind" Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung aufseine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (6) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreueGrabmalentwurfbzw. der maßstabsgetreueEntwurfder baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansichtunter Angabedes Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Färb? und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 Größevon Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1, 50 m nicht überschreiten. Die Stärke muss mindestens 0, 20 m bei einstelligen Gräbern und 0, 25 m bei mehrstelligen Gräbern betragen. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des §19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt die Erlaubnis erteilt. (3) Die Beetgröße im Friedhof Wolnzach, Erweiterungsteil 1980, darf folgende Maße einschließlich der Bepflanzung nicht überschreiten:
a) Reihengräber-Länge 1,60m Breite 0, 75m
b) Wahlgräber: einstellig Länge 1,60m Breite 0,80m
zweistellig Länge 1,60m Breite 1,20m
c) Urnengräber liegend Länge 1,00m Breite 1, 00m
stehend Höhe 1, 00m Breite 0, 80m d) Kindergräber Länge 1,00m Breite 0, 50m
DieBeetgrößeim FriedhofWolnzach, alterTeil und Erweiterungsteil 1946sowieim Gemeindefriedhof Geroldshausen darf folgende Abmessung einschließlich Grabeinfassung nicht überschreiten:
einstellige Gräber: Länge 1, 60m Breite 1, 00m bis 1, 10m
zweistellige Gräber-Länge 1,60m Breite 1, 50m
Friedhof Geroldshausen: einstellige Gräber: Länge ab Hinterkante Fundament 2, 10m Breite 1, 00m bis 1, 10m
zweistellige Gräber: Länge 2, 10m Breite 1,80m
Bei mehrstelligen Gräbern erweitert sich die Breite je Stelle um 0, 50m. Bei Neuanlegung muss man sich an den Nachbargräbern anpassen.
Im FriedhofWolnzach, Erweiterungsteil 1980, Abteilung XII Reihe 51 - 55, 57-63 wird von Grabmitte zu Grabmitte 1,20 m Abstand gemessen.
Die Beetgrößeim FriedhofWolnzach, Erweiterungsteil 1980 darf in nachfolgende Abteilungen nicht überschritten werden.
In Abteilung X (Heckengräber) Länge 1, 60m Breite 1, 50m
In Abteilung Xl Nr 9 und 10 Länge 1, 90m Breite 1, 50m
In Abteilung Xl Nr 1 und 8 Länge 1, 60m Breite 1, 50m
In Abteilung XII (Watlgräber) entlang des breiten Weges Länge 1, 90m Breite 1, 50m
entlang des schmalen Weges Länge 1, 60m Breite 1, 50m
Die Längeder Gräberwird von der Vorderkantedes Fundamentes gemessen.
In AbteilungXl Nr. 51 bis 74 (Umengräber)darfeine Größevon Länge 0,80 m Breite . 0, 40m nicht überschritten werden.
Zur Abgrenzung der Grabbeete können Stahl- bzw. Eisenrahmen verwendet werden. Die Rahmen dürfen jedoch die zulässige Beethöhe nicht überschreiten.
§ 19 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würdedes Friedhofsals Ruhestätteder Verstorbenen gewahrtist. Es ist nicht erlaubt,
a) Schmuck aus nichtpflanzlichen Stoffen wie Metall, Glas, Porzellan, Emaille, Papier und sonstigen Kunststoffen, dass gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstößt, an Gräber aufzustellen,
b) Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck, insbesondere von Kränzen, auf den Gräbern anzubringen;
c) die Gräber mit Kies, Split oder anderem Steinmaterial zu bedecken.
Nicht erlaubter Grabschmuck, der trotz Aufforderung von dem Grabbenutzungsberechtigten nicht entfernt wird, kann vom Markt ohne Entschädigungbeseitigt werden.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größeentsprechend dauerhaft und standsicher gegründetwerden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblichfür die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheitvon Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V. ) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit derjeweiligen Gebrauchstast durchzuführen. Der Prüfablaufist nachvollziehbar zu dokumentieren. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßenZustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführtwird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträgerberechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften fürjede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungender Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des MarktesWolnzachentfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung des Marktes durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach kann _ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemaßen_ Zustand herzustellen. Nach"Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßenZustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenzdes sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. NachAblaufdieser Frististdie Friedhofsverwaltung berechtigt, dieGrabstätteaufKosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenartdes FriedhofsausfrüherenZeitengelten, unterstehen dem besonderen Schutzdes Marktes. Die"Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes. IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überfuhrt werden und zurAufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonalsbetreten werden.2 (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, obdieAufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. ' Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Fürdie Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen undfürdie Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens am Tag vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Diesgilt nicht, wenn a)der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u a. ) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum fürdie Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b)die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführtwird, c)die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die ' Voraussetzungen des § 1 7 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. d)es sich um Sternenkinder (vgl. § 10 Abs. 5) handelt.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Marktgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 24 Leichenbesorgung
Das Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hatdurch einen geeigneten Bestatter zuerfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhofwerden vom Markt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfallen des Grabes,
b) das Versenkendes Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführungdes Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlichder Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmückendes Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Der Markt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) AufAntrag kann der Markt von der Inanspruchnahmedes TrägerpersonalsnachAbs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächernund Grabkammem. Die Bestattung ist durchgeführt,wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/dieGrabkammergeschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt Wolnzach anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
Die RuhefristfürKindergräberwird auf 10 Jahre,füralle anderen Gräberaufdem FriedhofWolnzach auf 15Jahre und fürdie Gräberauf dem FriedhofGeroldshausen auf25 Jahrefestgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstättenbeträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginntam Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicherVorschriftender vorherigen Erlaubnisdes MarktesWolnzach. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den MonatenOktober bis Märzund zwar außerhalbder Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörigeund Zuschauerdürfender Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigengilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersafcevornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungenfürden Einzelfalt erlassen. DiesenAnordnungen ist unverzüglichFolge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Marktdie HandlungaufKostendes Pflichtigenvornehmenodervornehmenlassen. Die Ersatzvomahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Der Markt Wolnzach übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine hlaftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
NachArt. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünfEuro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer: a)den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b)die erforderliche Erlaubnis des Marktes nicht einholt, c)die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäßvornimmt, d)sichentgegen denBestimmungen dieserSatzungnichtruhigundderWürdedesOrtesentsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. 10. 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bestattungssatzung des Marktes Wolnzach sowie die Grabmal- und Grabpflegeordnung zur Bestattungssatzung vom 28.08. 1980 außerKraft. rkt Wolnzach, 20. 07. 2023
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- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wolnzach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wolnzach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!