Friedhofsgebühren Manching 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Manching · Bayern · PLZ 85077

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
975,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 65 €/J. × 15 J. = 975 €
📄 § 5 Abs. 1 GebS (Einzelgrab)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
975,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 65 €/J. × 15 J. = 975 €
📄 § 5 Abs. 1 GebS (Einzelgrab; kein gesonderter Wahlgrab-Tarif vorhanden, kleinstes 1-stelliges Sarggrab)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.050,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 70 €/J. × 15 J. = 1.050 €
📄 § 5 Abs. 1 GebS (Urnengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.650,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 110 €/J. × 15 J. = 1.650 €
📄 § 5 Abs. 1 GebS (Urnenwandnische, 1 Nische)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.050,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 70 €/J. × 15 J. = 1.050 €
📄 § 5 Abs. 1 GebS (Urnenbaumgrab, für 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
329,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 329 € · Urne: 194 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. 9 GebS (Aussegnungshalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Manching (Stand 2024)

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt der Markt Manching folgende

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung).

vom

§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Der Markt Manching erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe Manching, Oberstimm und Westenhausen mit Leichenhäuser bzw. Aussegnungshalle) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Bestattungsgebühren (§ 4)

b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

d) Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung

b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Bestattungsgebühren, Leichenhaus und Aussegnungshalle

(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:

für Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres€ 329.--
für Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres mit Tieferlegung€ 363.--
für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres€ 236.--
für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern€ 194.--
für die Bestattung von Urnen in Urnenplattengräbern€ 194.--
für die Bestattung von Urnen in Urnenbaumgräbern€ 194.--
für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Steinabdeckplatte€ 165.--

(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:

das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, die Überführung der Leiche zum Grab inkl. 4 Träger zur Beerdigung, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.

(3) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet

a) für die Aufnahme der Leiche in der Leichenhalle € 130.--

b) für den Verbleib in der Leichenhalle je weiterer Tag € 30.--

(4) Gebühr für die Aufbewährung einer Urne in der Leichenhalle, unabhängig davon, wo die Bestattung staatfindet € 30.-- (5) Gebühr für Verwaltungsaufwand bei Bestattungen € 130.-- (6) Reinigung der Aufbahrungsräume und Desinfektion € 40.—

§ 5

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr auf den Friedhöfen Manching, Oberstimm und Westenhausen

Einzelgrab€ 65.--
Doppelgrab€ 125.--
Mehrfachgrab€ 190.--
Kindergrab€ 30.--
Urnengrab€ 70.--
Urnenplattengrab (ohne Urnenplatte)€ 45.--
Urnenbaumgrab€ 70.--
Urnenwandnische€ 110.--

(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur davon. (3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände muss für 15 Jahre erworben werden. Bei einem Kindergrab verkürzt sich die Zeit auf 10 Jahre (§ 28 der Friedhofs- und Bestattungsordnung). (4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten. (5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die bei Erwerb bzw. Veränderung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs beträgt

a) bei Normalbelegung € 307.--

b) bei Tieferlegung € 341.-- (2) für die Tieferlegung einer bereits bestatteten Leiche € 34.-- (3) für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt ohne Überführung € 329.-- (4) für die Überführung einer exhumierten Leiche von auswärts € 165.-- (5) für die Überführung einer exhumierten Leiche nach auswärts € 215.-- (6) für die Urnenexhumierung € 84.-- (7) für die Wiederbeisetzung der Urne in einem Sammelgrab € 84.-- (8) für die Benutzung der Kuhlvitrine pro Tag € 25.— (9) für die Benutzung der Aussegnungshalle in Manching mit Reinigung und technischer Ausstattung € 150.--

§ 7

Verwaltungsgebühren:

(1) a) Gebühr zum Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts € 11.--

b) Genehmigung für Bestattungen vor dem gesetzlich festgelegten Bestattungszeitpunkt € 11.--

c) Genehmigung für Bestattungen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist € 11.--

d) Gebühr für die Genehmigung eines Grabdenkmals € 20.--

e) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt € 20.--

f) Gebühr für die Genehmigung einer Exhumierung € 20.--

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) des Marktes Manching vom 30.11.2018 außer Kraft.

Manching, den 24.11.2023

Herbert Nerb Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.11.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungsordnung für die kommunalen Friedhöfe des Marktes Manching

Friedhofs- und Bestattungsordnung der

kommunalen Friedhöfe des Marktes Manching

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBI S. 260),

erlässt der Markt Manching folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereiche

Der Markt Manching errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof in Manching mit Leichenhaus

b) den Friedhof im GT Oberstimm mit Leichenhaus

c) den Friedhof im GT Westenhausen mit Leichenhaus

d) das Leichenhaus im GT Niederstimm

e) das Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff.1 BestV),

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

(3) Geistliche der katholischen Kirche können auch weiterhin im bisherigen kirchlichen Friedhof Manching an der Nordseite der St. Peter-Kirche bestattet werden.

§ 4 – Benutzungszwang für einzelne Leistungen

(1) Für folgende Verrichtungen wird die Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen angeordnet:

a) die Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen,

b) das Befördern des Sarges innerhalb der Friedhöfe,

c) das Beisetzen der Särge und Urnen,

d) das Ausheben und Zufüllen des Grabes sowie das Aufschütten des Grabhügels,

e) die Ausgrabung und Umbettungen. Buchst. b-e gelten nicht, sofern eine Überführung nach Auswärts veranlasst ist.

(2) Leichen die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor dem Einsargen in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das beauftragte Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.

(3) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

§ 5 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 6 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 7 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 8 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 9 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde

des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 10 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 11 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Reihen-/Einzelgräber

b) Familiengräber

c) Urnenerdgräber

d) Kindergräber

e) Urnenplattengräber

f) Urnenwandnischen

g) Feld für Totgeburten

h) Mehrfachgräber

i) Urnenbaumgräber

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Er wird grundsätzlich der Reihe nach bestattet.

(3) In Mehrfachgräbern können max. 6 Erdbestattungen mit Tieferlegung und 6 Urnen beigesetzt werden. In Familiengräbern sind max. 4 Erdbestattungen mit Tieferlegung und 4 Urnenbeisetzungen möglich. In einem Reihen/Einzelgrab sind max. 2 Erdbestattungen mit Tieferlegung und 2

Urnenbeisetzungen möglich. In einer Kindergrabstätte kann ein Kind bis zu 5 Jahren beigesetzt werden. In Urnenerdgräber können max. 3 Urnen beigesetzt werden. In Urnenplattengräber, Urnenwandnischen und Urnenbaumgräber können max. 2 Urnen beigesetzt werden.

(4) In Familiengräbern, die mit besonderer Genehmigung der Gemeinde zu Grüften ausgebaut und überbaut wurden, müssen die aufzustellenden Särge mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein. Grüfte dürfen nur im Beisein eines vom Bestattungsamt beauftragten Fachmannes geöffnet und geschlossen werden. Die Errichtung von Gruftanlagen wird nicht mehr genehmigt.

(5) Erstreckt sich bei einer Grabbelegung die Ruhefrist der Leiche über den Zeitraum des Nutzungsrechtes hinaus, so verlängert sich die Nutzungszeit ohne Antrag bis zum Ablauf der Ruhefrist. Für die Verlängerung ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis des Verlängerungszeitraumes zur üblichen Benützungszeit bemisst. Angefangene Jahre werden als volle Jahre gerechnet.

(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 12 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnengrabstätten, Urnenplattengräbern, Urnennischen und Urnenbaumgräbern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(3) In einem Urnengrab dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter Art zu entsorgen.

§ 13 – Urnenwandnischen

Die Verschlussplatten der Urnennischen werden vom Markt Manching gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt. Sie müssen einheitlich beschriftet werden. Die Beschriftung darf nur mit aufgesetzten Buchstaben / Zahlen ausgeführt werden. Hierfür ist die Farbe Bronze zu verwenden. Die Schriftgröße beträgt max. 50 mm. Die Buchstaben sind in Groß- und Kleinschreibung oder nur in Großschreibung zulässig. Aufgesetzte Symbole und Sterbebilder in einem geeigneten Rahmen sind bis zu einer Größe von 10 x 10 cm zugelassen und dürfen max. 5 cm von der Abdeckplatte abstehen. Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Abdeckplatten, wie z.B. Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig. Das Anbringen von irgendwelchen anderen Gegenständen an den Stelenkörpern ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt. Auch das Anbringen und Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte (Dach) der Stelen ist verboten.

Das Ablegen von Blumenschmuck, Grabschmuck, Pflanzen, Grablichtern u.a. auf dem Vorplatz der Urnenwand und auf der Urnenwand ist nicht zulässig. Dennoch dort abgelegter Blumenschmuck u.a. wird ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung beseitigt. Ausgenommen hiervon ist der Blumenschmuck und die Dekoration bis vier Wochen nach einer Urnenbeisetzung.

§ 14 – Urnenplattengräber

Die Verschlussplatten der Urnenplattengräber werden vom Markt Manching gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt. Sie müssen einheitlich beschriftet werden. Die Beschriftung darf nur mit aufgesetzten Buchstaben /Symbolen ausgeführt werden. Hierfür ist die Farbe Bronze zu verwenden. Stehende Elemente sind untersagt. Grabschmuck ist grundsätzlich nicht gestattet. Das Ablegen von Blumenschmuck, Grabschmuck, Pflanzen, Grablichtern u.a. neben den Verschlussplatten ist nicht zulässig. Dennoch dort abgelegter Blumenschmuck u.a. wird ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung beseitigt.

Ausgenommen hiervon ist der Blumenschmuck und die Dekoration bis vier Wochen nach einer Urnenbeisetzung.

§ 15 – Urnenbaumgräber

Die Messingschilder für die Grabsiegel der Urnenbaumgräber werden vom Markt Manching gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt. Die Schrift muss vom Nutzungsberechtigten eingraviert werden. Einzugravieren sind der Vorname, Nachname, das Geburtsjahr sowie das Sterbejahr.

Die Fläche für die Baumgräber ist in natur belassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnamen erfolgen ausschließlich durch den Markt Manching. Es ist nicht gestattet zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kerzen oder Lampen sowie Blumenschmuck aufzustellen, Anpflanzungen vorzunehmen. Unzulässig angebrachte Gegenstände werden durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt. Ausgenommen hiervon ist der Blumenschmuck und die Dekoration bis vier Wochen nach einer Urnenbeisetzung.

§ 16 – Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

  1. 1. Reihen-/Einzelgräber

2,00 m x 0,90 m

  1. 2. Familiengräber

2,00 m x 1,80 m

  1. 3. Mehrfachgräber

2,00 m x 2,70 m + 0,90 m

für jede weitere Grabstelle

  1. 4. Urnengräber

1,00 m x 0,60 m

  1. 5. Kindergräber

1,00 m x 0,60 m

  1. 6. Urnenplattengräber

0.50 m x 0,50 m

  1. 7. Urnenwandnischen

31,5 cm x 31,5 cm

  1. 8. Urnenbaumgräber

ø 30 cm

§ 17 – Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen aufgelassenen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr bis weitere 15 bzw. 10 Jahre (entsprechend der Ruhefrist) verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 18 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinem Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 19 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 18 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 18 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 34).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 18 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 20 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel

und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 34).

(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 21 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des

§ 16 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b)Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 22 und 23 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 22 und 23 widersprechen (Ersatzvornahme, § 34).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder – kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Stehende Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Kindergräber 0,90 m (H) und 0,60 m (B)

b) Einzel-Reihengräber 1,35 m (H) und 0,90 m (B)

c) Familiengräber, Mehrfachgräber 1,50 m (H) und Breite entsprechend dem Ausmaß der Grabstätte

d) Urnengräber 0,90 m (H) und 0,60 m (B)

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 23 – Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 24 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzten von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhalft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in

§ 18 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung

vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, § 34).

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 21 und § 22) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 18 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen.

Die Einebnung besteht darin, das Grab in den ursprünglichen Zustand zu versetzen (vor Nutzung als Grab). Dazu gehört, dass die Bepflanzung abgeräumt wird, der Grabstein weggenommen und fachgerecht entsorgt wird sowie die Grabumrandung entfernt wird. Grabfundamente müssen ebenfalls entfernt werden und anschließend muss die Erde eingeebnet werden. Ob dann die eingeebnete Erde mit Gras anzusäen ist oder mit Kies aufzuschütten ist, ist bei der Friedhofsverwaltung anzufragen. Die Einebnung ist vom Nutzungsberechtigten selbst in Auftrag zu geben.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und baulich Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz

der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 25 – Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 26 – Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 27 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 28 – Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 29 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbewahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.

§ 30 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 31 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 32 – Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenerdgrabstätten, Urnenplattengräbern, Urnenwandnischen und Urnenbaumgräbern beträgt 15 Jahre.

§ 33 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 34 – Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 35 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 36 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. v. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1.000,- Euro belegt werden wer:

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Manching?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Manching mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Manching anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Manching
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 194 € (Urne) bzw. 329 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Manching (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Manching:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €