Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. April 2021 · Friedhofssatzung: 01. April 2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Einzel-/Doppel-/Dreifachgrabstätte) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | 50,00 € § 4 Abs. 1 f) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten |
| Urnengrab anonym | 25,00 € § 4 Abs. 1 g) (Urnengemeinschaftsgrab) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 375,00 € / 100,00 € § 5 Nr. 2 (Sarg/Erwachsene) und Nr. 3 (Urne) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten (nur Betreuung Trauerfeier: 50,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
der Stadt Vohburg a. d. Donau
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer
Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS -)
vom 16. März 2021
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Vohburg a. d. Donau folgende Satzung:
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) eine Leichenhausgebühr (§ 5 Nr. 1)
- b) eine Grabgebühr (§ 4)
- c) Bestattungsgebühren (§ 5)
- d) Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
- a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung
gebührenpflichtigen Leistung,
- b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die
Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 35,00 Euro
b) eine Doppelgrabstätte 70,00 Euro
c) eine Dreifachgrabstätte 105,00 Euro
d) ein Urnenwandgrab 65,00 Euro
e) Urnenerdgraber 35,00 Euro
f) Urnenreihengräber 50,00 Euro
g) Urnengemeinschaftsgrab 25,00 Euro
h) Sozialgrab 25,00 Euro
(2) Für eine Veränderung des Nutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im voraus zu entrichten. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die bei Erwerb bzw. Veränderung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren betragen für:
- 1. die Benützung des Leichenhauses (gleich ob Sarg oder Urne) je Nacht 75,00 €.
- 2. das Ausheben und Verfüllen von Erdgrabern bis 1,60 m (§ 4 Abs. 1 Buchst. a-c)
- a) für Erwachsene ab 12 Jahren 375,00 €
- b) für Kinder bis 12 Jahren 100,00 € 3 das Öffnen und Schließen von Urnenerdgrabern, Urnenreihengräber, 100,00 € Urnengemeinschaftsgrabern (§ 4 Abs. 1 Buchst. e-g)
- 4. das Öffnen und Schließen von Urnenwandgrabern 100,00 € (§ 4 Abs. 1 Buchst. d)
- 5. das Tieferlegen (Zuschlag) auf 2,20 m 85,00 €
- 6. Betreuung Trauerfeier mit Leichnam 50,00 €
- 7. Betreuung Trauerfeier mit Urne 50,00 €
- 8. Leichenexhumierung innerhalb des gleichen Friedhof 300,00 €
- 9. Leichenexhumierung in anderen Friedhof innerhalb 400,00 € des Stadtgebiets
- 10. Leichenexhumierung von auswärts 200,00 €
- 11. Leichenexhumierung nach auswärts 200,00 €
- 12. Leichenexhumierung Tieferlegung 50,00 €
- 13. Gebeinsumbettung gleicher Friedhof 130,00 €
- 14. Gebeinsumbettung anderer Friedhof innerhalb des Stadtgebiets 180,00 €
- 15. Gebeinsumbettung von auswärts 100,00 €
- 16. Gebeinsumbettung nach auswärts 100,00 €
- 17. Gebeinsumbettung Tieferlegung 50,00 €
- 18. Urnenexhumierung 80,00 €
- 19. Urnenexhumierung weiterer Urnen 80,00 €
- 20. Verwaltungskosten 50,00 €
§ 6 Sonstige Gebühren, Kostensätze
(1) Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern beträgt 50,00 Euro. (2) Für die Friedhofsunterhaltung und Entsorgung von Abfallen bei einer Beerdigung und während der Ruhefrist verbleibenden und anfallende Abfälle werden folgende Pauschalgebühren erhoben:
a) bei einer Bestattung in einem Grab (nach § 4 Abs. 1 Buchst. a -c und f) 200,00 €
b) bei einer Urnenbestattung (Urnenwand, Urnenerdgraber, Urnengemeinschaftsgrab) 50,00 €.
c) bei einer Veränderung des Nutzungsrechts 50,00 € (ohne Urnenwandgrab)
Die unter Buchstabe a) aufgeführte Gebühr wird bei Bestattungen in Dünzing um die Hälfte reduziert.
(3) Es werden folgende Kostensätze erhoben:
| a) Fundamentierung Einzelgrab | 74,00 €, |
|---|---|
| b) Fundamentierung Doppelgrab | 123,00 €, |
| c) Schriftplatte Urnenwand | 194,00 €, |
| d) Schriftplatte altes Leichenhaus | 138,00 € |
| e) Beseitigung eines Grabsteines | 500,00 €, |
| f) Containerbenutzung für Grabaushub. | 35,00 € |
| g) Grabsteine für Urnenreihengrab | 2.096,00 € |
| h) Grabwürfel für Urnengemeinschaftsgrab | 187,00 € |
| i) Cortenstahlband für Urnenerdgrab | 428,00 € |
(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
DRITTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 7 Übergangsregelung
Soweit in den Friedhöfen Grabnutzungsrechte nach bisherigen Satzungsrecht bestehen werden Grabgebühren nach dieser Satzung erhoben, und zwar:
- a) bei Ablauf des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Verlängerung (§ 4 Abs. 2),
- b) bei Belegung eines Grabes für die Restdauer der Ruhefrist (§ 4 Abs. 3).
§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. November 2018 und die 1. Änderungssatzung vom 25.03.2021 außer Kraft.
Vohburg a. d. Donau, den 16. März 2021
Stadt Vohburg a. d. Donau
M. Schmid
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die vom Stadtrat Vohburg in der Sitzung am 16. März 2021 beschlossene Satzung wurde am 17. März 2021 ausgefertigt und am gleichen Tag im Rathaus der Stadt Vohburg a. d. Donau, Zimmer 101, zu jedermanns Einsicht öffentlich niedergelegt. Hierauf wurde durch Bekanntmachungen an allen öffentlichen Anschlagtafeln hingewiesen. Die Bekanntmachungen wurden am 17. März 2021 angeheftet und am 07. April 2021 wieder abgenommen.
Vohburg a. d. Donau, den 17. März 2021
Stadt Vohburg
Martin Schmid
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachung
Die vom Stadtrat Vohburg am 16. März 2021 beschlossene
Neuerlass einer Friedhofsgebührensatzung - FGS -
ist genehmigungsfrei.
Die Satzung wurde am 17. März 2021 ausgefertigt und am selben Tag im Rathaus der Stadt Vohburg a. d. Donau, Ulrich-Steinberger-Platz 12, Zimmer 101, zu jedermanns Einsicht öffentlich niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschläge an alle öffentlichen Anschlagtafeln hingewiesen. Die Bekanntmachungen wurden am 17. März 2021 angeheftet und am 7. April 2021 wieder abgenommen.
Vohburg a. d. Donau, den 17. März 2021
Stadt Vohburg a. d. Donau
(M. Schmid)
- 1. Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Stadt Vohburg a. d. Donau
vom 13. November 2018
Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Vohburg a. d. Donau – nachfolgend „Stadt“ genannt - folgende Satzung:
INHALTSVERZEICHNIS
| Seite | |
|---|---|
| I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN | 3 |
| § 1 Öffentliche Einrichtungen | 3 |
| § 2 Bestattungsrecht | 3 |
| § 3 Friedhofsplan | 3 |
| § 4 Schließung und Entwidmung | 4 |
| II. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN | 4 |
| § 5 Bestattungszeitpunkt, Vergaberecht, Grabstätten | 4 |
| § 6 Bestattung | 4 |
| § 7 Leichenhausbenutzung, Sargbeschaffenheit | 5 |
| § 8 Leichentransport | 5 |
| § 9 Leichenbestattung | 5 |
| § 10 Umbettung | 5 |
| III. EINTEILUNG DER GRABSTÄTTEN | 6 |
| § 11 Grabarten | 6 |
| § 12 Einzel- Doppel- und Dreifachgrabstätten | 6 |
| § 13 Urnengrabstätten | 6 |
| § 14 Größe der Grabstätten | 7 |
| § 15 Rechte an Grabstätten | 7 |
| § 16 Umschreibung des Nutzungsrechts und Verzicht | 8 |
| § 17 Beschränkung der Rechte an Grabstätten | 8 |
| IV. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN | 9 |
| § 18 Anlage, Bepflanzung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten | 9 |
| § 19 Gestaltungsvorschriften | 10 |
| § 19 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit | 11 |
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§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften ... 11 § 21 Zustimmungserfordernis ... 11 § 22 Fundierung und Befestigung ... 12 § 23 Unterhaltung ... 12 § 24 Entfernen von Grabmalen und dergleichen ... 12
V. RUHEZEITEN; GRABAUFGABE ... 13
§ 25 Ruhezeit ... 13 § 26 Vorzeitige Grabaufgabe ... 13
VI. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN ... 13
§ 27 Verhalten auf dem Friedhof ... 13 § 28 Gewerbetreibende ... 14 § 29 Befahren der Friedhofwege ... 14
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ... 15
§ 30 Ersatzvornahme ... 15 § 31 Haftung ... 15 § 32 Gebühren ... 15 § 33 Bewehrungsvorschriften ... 15 § 34 Inkrafttreten ... 16
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I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
(1) Die Stadt unterhält folgende Bestattungseinrichtungen:
a) Die stadteigenen Friedhöfe in Vohburg an der Donau, Irsching und Rockolding sowie die durch Dienstbarkeiten zur Verwaltung übernommenen kirchlichen Friedhöfe in Menning, Irsching und Rockolding
b) die Leichenhäuser in Vohburg an der Donau, Irsching, Rockolding, Menning, Dünzing und Oberhartheim sowie
c) das städtische Friedhofspersonal
(2) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang jedes Friedhofs bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(3) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen – untersagen.
§ 2 Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
(2) Die Stadt stellt die Friedhöfe allen Personen, die bei ihrem Tode im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für die Bestattung (§§ 4 und 5) zur Verfügung.
(3) Personen, die nicht im Stadtgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, können im Einzelfall auf Antrag in einem städtischen Friedhof bestattet werden.
(4) Personen, die im Stadtgebiet verstorben oder tot aufgefunden wurden, werden auf einem städtischen Friedhof bestattet, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.
(5) Bestattet werden auch Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
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§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen werden oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Bestattungszeitpunkt, Vergaberecht, Grabstätten
(1) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische verschlossen ist.
(2) Die Vergabe des Nutzungsrechts muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt erfolgen.
§ 6 Bestattung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt das Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Hinterbliebenen, den Kirchenämtern und der Friedhofsverwaltung.
(2) Während der Aufbahrung der Verstorbenen im Leichenhaus ist der Sarg grundsätzlich geschlossen.
(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Schluss der Zeremonien erfolgen.
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§ 7 Leichenhausbenutzung, Sargbeschaffenheit
(1) Das jeweilige Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Leichen von Verstorbenen, die auf einem Friedhof der Stadt beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr in das Leichenhaus gebracht werden. Nach Erfordernis sind die Leichen in der Kühlung aufzubewahren.
(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Särge müssen einen genau schließenden Deckel haben.
(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 lang, 0,65 m hoch und Mittelmaß 0,65 m breit sein. Im Einzelfall kann auf Antrag ein abweichendes Maß zugelassen werden.
§ 8 Leichentransport
(1) Der Leichentransport im Gemeindegebiet erfolgt durch Bestattungsunternehmen.
(2) Überführungen vom Sterbeort zum Leichenhaus dürfen nur mit geeigneten Fahrzeugen eines Bestattungsunternehmens durchgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn das Gesundheitsamt zustimmt.
§ 9 Leichenbestattung
Die Leichenbestattung ist vertraglich mit einem Bestattungsunternehmen geregelt.
§ 10 Umbettung
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (BestV) genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. Den Zeitpunkt für die Umbettung bestimmt die Stadt. Im Übrigen gilt § 21 BestV.
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III. EINTEILUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 11 Grabarten
(1) Die Grabstätten der Friedhöfe (§ 1 Abs. 1 a) sind entsprechend den jeweiligen Plänen gestaltet und laufend nummeriert.
(2) Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:
a) Einfachgräber
b) Doppelgräber
c) Dreifachgräber
d) Urnengrabstätten (Nischengräber)
e) Urnengemeinschaftsgrab
f) Urnenreihengrab
g) Kindergrabstätten (Sternenwiese)
h) anonymes Grab
§ 12 Einzel- Doppel- und Dreifachgrabstätten
(1) Doppel- und Dreifachgrabstätten (Familiengrabstätten) sind alle Grabstätten, ausgenommen Einzelgrabstätten.
(2) Die Beerdigung einer zweiten Leiche neben der ersten Leiche in einer Doppel- oder Dreifachgrabstätte während der Ruhezeit nach § 24 wird zugelassen; ebenso eine dritte und vierte Leiche nach Tieferlegung der ersten und zweiten Leiche.
(3) Einzelgrabstätten sind grundsätzlich für eine Person vorgesehen. Die Beerdigung einer zweiten Leiche nach Tieferlegung der ersten Leiche während der Ruhezeit nach § 24 wird zugelassen.
§ 13 Urnengrabstätten
(1) Die Bestattung einer Urne ist bei der Stadt anzumelden.
(2) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Dreifachgrabstätten
d) Urnengrabstätten (Nischengräber)
e) Urnengemeinschaftsgräber
f) Urnenreihengrab
g) Anonymes Grab
Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Bei Aschenresten, die über der Erde beigesetzt werden, müssen die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein, die Aschenkapsel muss aus leicht verrottbarem Material bestehen.
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(3) In Grabstätten dürfen die Urnen mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen je Quadratmeter ohne dass dadurch die Belegungsfähigkeit der Grabstätten nach den Vorschriften über die Erdbestattung beeinträchtigt wird.
(4) In Urnennischen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(5) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Stadt durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(6) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener der Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) des jeweils Nutzungsberechtigten beigesetzt werden.
(7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(8) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
(9) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus Nischen zu entnehmen, Bildwerke aufstellen oder an Wänden oder Nischen Kränze, Blumen oder sonstige Dekoration anzubringen.
§ 14 Größe der Grabstätten
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
a) Familiengrabstätten Länge bis 2,10 m Breite bis 1,80 m
b) Einzelgrabstätten Länge bis 2,10 m Breite bis 0,90 m
c) Gemeinschaftsgrab Länge bis 0,25 m Breite bis 0,25 m
(2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Grabstätten beträgt mindestens 0,30 m bis höchstens 0,40 m.
(3) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels bei Kindern über 6 Jahren und Erwachsenen mindestens 1,10 m und bei Kindern bis zu 6 Jahren mindestens 1,00 m unter dem Gelände liegt.
§ 15 Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist (Nutzungszeit) nach Begleichung der Nutzungsgebühr an eine natürliche Person verliehen. Ein Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
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(2) Reicht die Ruhefrist (§ 24) über die Dauer eines bereits früher erworbenen Grabstättenbenutzungsrechts hinaus, so hat der Nutzungsberechtigte die anteilige Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts zu zahlen. (3) Die Nutzungszeit kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. (5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (6) Grabstätten können grundsätzlich erst nach Eintritt eines Beisetzungsfalles erworben werden. Die Stadt kann Ausnahmen auf Antrag im Einzelfall bewilligen.
§ 16 Umschreibung des Nutzungsrechts und Verzicht
(1) Zu Lebzeiten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben ein Ehegatte, Lebenspartner oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten noch, so haben diese jedoch den Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf den oder die Hinterbliebenen in folgender Reihenfolge: Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, unverheiratete Geschwister, Sonstige. Innerhalb einer Gruppe hat der Ältere Vorrang. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 5, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.
§ 17 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Grabstättenbenutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte aus zwingenden Gründen am bisherigen Ort nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstätte Bestatteten ist jedoch die Erlaubnis des Nutzungsberechtigten erforderlich. (2) Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte für die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
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(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt sind oder deren Ruhefristen abgelaufen sind kann entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
IV. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 18 Anlage, Bepflanzung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
- 1. (1) Jede Grabstätte ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung durch den Nutzungsberechtigten würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
- 2. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
- 3. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29).
- 4. (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs.2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
- 5. (5) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und die Anpflanzung nicht beeinträchtigen. Die gewählte Bepflanzung muss dem Friedhofcharakter entsprechen. Ortsfremde oder durch Größe oder Farbe besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig (z.B. fremdartige Nadelhölzer (Koniferen).
- 6. (6) Entspricht der Zustand eines Grabplatzes, eines Grabmals oder einer Urnennische (Verschlussplatte) nicht den Vorschriften dieser Satzung, findet § 29 Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht entschädigungslos sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstanden Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
- 7. (7) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt. (Ersatzvornahme, § 30)
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(8) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 19 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist durch den Grabnutzungsberechtigten unbeschadet der besonderen Anforderungen für die einzelnen Gräberfelder so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und das harmonische Erscheinungsbild des Friedhofes in den einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage wie folgt gewahrt wird:
- 1. Die Standplätze der Grabmale bestimmt die Stadt Vohburg an der Donau. Auf jeder Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig.
- 2. Die Stärke der Grabmale soll in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe stehen.
- 3. Die Vorgabe, ob die Grabmale liegend oder stehend zu sein haben trifft die Stadt Vohburg an der Donau.
(2) Grabdenkmäler einschließlich der Sockelsteine und Einfassungen dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten, wobei die Abmessungen von Außenkante zu Außenkante erfolgen:
- 1. in den Friedhöfen Irsching, Menning und Rockolding
| Grabart | Höhe | Breite |
|---|---|---|
| Einzelgräber | 135 cm | 90 cm |
| Doppelgräber | 135 cm | 180 cm |
| Dreifachgräber | 135 cm | 270 cm |
| Einzelgräber als Kindergräber | 100 cm | 60 cm |
| Urnenerdgräber | 80 cm | 100 cm |
- 2. im Friedhof Vohburg an der Donau
| Grabart | Abteilung I – IV | Abteilung I | Abteilung II - IV |
|---|---|---|---|
| Höhe | Breite | Breite | |
| Einzelgräber | 135 cm | 70 cm | 80 cm |
| Doppelgräber | 135 cm | 140 cm | 160 cm |
| Dreifachgräber | 135 cm | 210 cm | 240 cm |
| Einzelgräber als Kindergräber | 100 cm | 60 cm | 60 cm |
| Urnenerdgräber | 80 cm | 80 cm | 80 cm |
(3) Für künstlerisch und handwerklich hochwertige Grabmale kann abweichend von Abs. 1 Nr. 2 und 3 eine Sondergenehmigung erteilt werden.
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§ 19 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften
Der Erlass besonderer Gestaltungsvorschriften für einzelne Friedhöfe oder Teile bleibt vorbehalten.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Verschlussplatten gemäß § 12 Abs. 5 bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
(4) Nicht zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig.
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§ 22 Fundierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Technik. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA Grabmal für Friedhöfe und Krematorien in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind stets in gutem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit des Grabmals, sonstiger baulicher Anlagen oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadtverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24 Entfernen von Grabmalen und dergleichen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist und des Benutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser
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Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
V. RUHEZEITEN; GRABAUFGABE
§ 25 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt:
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 6 Jahre
b) im Übrigen 12 Jahre
c) Entsprechendes gilt auch für Aschenreste in unter der Erde beigesetzter Urnen sowie bei Aschenresten in Urnennischen.
(2) Die Ruhefrist wird ab dem Tag der Beerdigung gerechnet.
§ 26 Vorzeitige Grabaufgabe
Wird vor Ablauf der Ruhefrist auf ein Grab verzichtet, so geht das Verfügungsrecht auf die Stadt über. Die Gebühren werden anteilig erstattet. Dies gilt auch wenn eine Ruhefrist nicht mehr besteht.
VI. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 27 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle zu befahren,
- 2. außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen Waren aller Art, insbesondere Kränze Blumen und gewerbliche Dienste abzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- 4. gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 5. Druckschriften zu verteilen, Plakate, Reklamehinweise und dergleichen anzubringen,
- 6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
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- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabhügel zu betreten,
- 8. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
- 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 10. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 28 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze und Bestattungsunternehmen haben Art und Umfang ihrer Tätigkeiten vorher der Stadt anzuzeigen.
(2) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während den von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(4) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Satzung oder sonstige Vorschriften verstoßen oder deren Unzuverlässigkeit sich ergibt, kann die Tätigkeit im Friedhof auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden.
(5) Personen, die ohne Anmeldung gewerbliche Arbeiten verrichten, können vom Friedhofspersonal verwiesen werden.
§ 29 Befahren der Friedhofwege
(1) Die Friedhofswege dürfen nur durch Leichenfahrzeuge und im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten durch geeignete Fahrzeuge befahren werden, soweit die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem Zustand der Friedhofswege entspricht.
(2) Die Friedhofswege werden auf eigene Gefahr befahren. Für jede Beschädigung der Friedhofswege und sonstige Sachschäden ist Ersatz zu leisten.
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VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, so kann nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden der ordnungswidrige Zustand von der Stadt beseitigt werden.
(2) Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 31 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch eine dieser Satzung widersprechende Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen entstehen. Ihm obliegen keine besondere Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§ 33 Bewehrungsvorschriften
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße von mindestens fünf und höchstens 1.000,-- € belegt werden, wer die bekannt gegebenen Öffnungszeiten missachtet sowie den vorübergehend gesperrten Friedhof besucht (§ 1 Abs. 2 u. 3).
- 1. gegen die Vorschriften über die Leichenhausbenutzung und Sargbeschaffenheit verstößt (§ 6)
- 2. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 9)
- 3. gegen die Vorschriften der Anlage, Bepflanzung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten verstößt (§17)
- 4. die Gestaltungsvorschriften und besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabstätten nicht beachtet (§ 18)
- 5. gegen das Zustimmungserfordernis verstößt (§ 20)
- 6. Grabmale nicht dauerhaft standsicher fundamentiert und befestigt (§ 21)
- 7. die Bestimmungen über das Unterhalten der Grabstätten nicht beachtet (§ 22)
- 8. gegen Bestimmungen über das Entfernen von Grabmalen und dgl. verstößt (§ 23)
- 9. den Bestimmungen auf das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 26)
- 10. gegen die Vorschriften für Gewerbetreibende verstößt (§ 27)
- 11. entgegen § 28 die Friedhofswege befährt
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§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Friedhofsatzung vom 29.07.2008 aufgehoben.
Vohburg a. d. Donau, 13. November 2018 Stadt Vohburg an der Donau
M. Schmid
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die vom Stadtrat Vohburg in der Sitzung am 13. November 2018 beschlossene Satzung wurde am 14. November 2018 ausgefertigt und am gleichen Tag im Rathaus der Stadt Vohburg a. d. Donau, Nebengebäude, Zimmer II/4, zu jedermanns Einsicht öffentlich niedergelegt. Hierauf wurde durch Bekanntmachungen an allen öffentlichen Anschlagtafeln hingewiesen. Die Bekanntmachungen wurden am 5. Dezember 2018 angeheftet und am 27. Dezember 2018 wieder abgenommen.
Vohburg a. d. Donau, 21. November 2018 Donau
Stadt Vohburg a. d.
M. Schmid
- 1. Bürgermeister
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