Friedhofsgebühren Mannheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Universitätsstadt Mannheim · Baden-Württemberg · PLZ 68159

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Gebührenstand 01.01.2025, Beschluss 10.12.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.012,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis A) Ziff. 4.2.1 (Erdreihengrab); § 14 Abs. 2 FBO: In jedem Reihengrab wird grundsätzlich nur ein Toter bestattet
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.411,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis A) Ziff. 4.1.1.1 (kleinstes bepreistes Erdwahlgrab: für 2 Personen bis 3,00 m²; kein 1-Personen-Tarif im Gebührenverzeichnis vorhanden; § 15 Abs. 5 FBO: 1 Stelle = zwei Särge übereinander)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
849,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis A) Ziff. 4.5.1 (Urnenreihengrab); § 16 Abs. 2 FBO: Beisetzung einer Urne
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.035,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis A) Ziff. 4.7.1.1 (Einzelnische Neckarau, 1 Urne; günstigster 1-Urnen-Wahltarif; Erd-Urnenwahlgräber Ziff. 4.4 werden erst ab 4 Urnen angeboten; Nischen sind gem. § 16 Abs. 3 FBO Urnenwahlgräber)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
517,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis A) Ziff. 4.6.1 (Urnengemeinschaftsgrab; namenlos gem. § 16 Abs. 7 FBO)
🌳 Baumbestattung (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.902,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 476 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.902 € für 4 Urnen (= Ø 476 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis A) Ziff. 4.8.1 (Baumgrab, Pauschalpreis für das gesamte Grab; kein Einzelurnen-Tarif am Baum vorhanden; § 16 Abs. 5 FBO: Je Baumgrab können 4 Urnen beigesetzt werden)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.358,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.358 € · Urne: 197 €
📄 Gebührenverzeichnis A) Ziff. 1.2.2 (Erdbestattung Reihengrab Erwachsene, inkl. Öffnen/Schließen des Grabes, bei Verzicht auf Trauerhalle — Vermeidung Doppelzählung mit Trauerhallen-Karte) und Ziff. 2.1.3 (Urnenbeisetzung Erde)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
353,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis A) Ziff. 1.1 i.V.m. Ziff. 1.2.2 (Trauerhalle für die erste halbe Stunde in der Erdbestattungsgebühr enthalten; Wert = Abzug bei Verzicht: 1.711,00 − 1.358,00 = 353,00; bestätigt durch Ziff. 2.1.1 vs. 2.2.1: 946,00 − 593,00 = 353,00; NICHT Ziff. 1.3.1 'je weitere halbe Stunde' 154,00 und NICHT B) Ziff. 4.1 Fremdvermietung)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührenstand 01.01.2025, Beschluss 10.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Stadtrecht Nr. 7.04), konsolidierte Fassung, Gebührenstand 01.01.2025

Stadtrecht der Stadt Mannheim

7.04

Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 17.12.2002

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 24.07.2000 (Gesetzblatt S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (Gesetzblatt S. 55) und der §§ 2,3 und 13 des Kommu-nalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (Gesetzblatt S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.01.2012 (Gesetzblatt S. 65, 68), hat der Gemeinderat der Stadt Mannheim am 10.12.2013 folgende Satzung be-schlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, für die Überlassung von Gräbern und die Verleihung von Grabnutzungsrechten, für die Genehmigung von Grabmalen, für die Zulassung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen sowie für sonstige Amtshandlungen und Leistungen erhebt die Stadt Mannheim nach den folgenden Bestimmungen Verwaltungs- und Be-nutzungsgebühren.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist bzw. sind verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. 2. wer die Einräumung eines Grabnutzungsrechts oder dessen Verlängerung beantragt,
  5. 3. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehe- gattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, voll- jährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zah- lung fällig. (3) Die Friedhöfe Mannheim können bestimmen, dass die Vornahme einer Amtshandlung da- von abhängig gemacht wird, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird.

§ 4 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Verwaltungsge-bühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen Stadtrecht der Stadt Mannheim

§ 5 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden erst mit der Begleichung des vollen Betrages erworben. Wird die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, so sind die Friedhöfe Mannheim berechtigt, das Nut-zungsrecht zu entziehen, das Grab einzuebnen oder die Leiche umzubetten. Die hierfür entstande-nen Gebühren werden dem Gebührenpflichtigen in Rechnung gestellt.

§ 6 – Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Mannheim vom 11. März 1986 und die hierzu ergangenen Änderungen außer Kraft. Soweit eine Ge-bührenschuld nach bisherigem Recht entstanden ist und noch besteht, gilt hierfür die bishe-rige Satzung.

Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen Stadtrecht der Stadt Mannheim

Anlage zur Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestat-tungswesen

– Gebührenverzeichnis –

A) Bestattungs- und Benutzungsgebühren ab 01.01.2025

  1. 1. Erdbestattung EURO
  2. 1.1. Die Erdbestattungsgebühr schließt folgende Leistung ein:  Tätigkeiten der Verwaltung  Inanspruchnahme der Trauerhalle für die erste halbe Stunde Benutzung Kühl- u. Gefrierraum  Überführung der Leiche zum Grab mit 4 Trägern  Öffnen und Schließen des Grabes  Verbringen der Kränze innerhalb des Friedhofes  Orgelspiel bzw. Bedienung der Musikanlage Die Gebühr beträgt bei:
  3. 1.1.1. Erdbestattung Wahlgrab 1.984,00
  4. 1.1.2. Erdbestattung Reihengrab Erwachsene, Kinder ab 2 Jahre 1.711,00
  5. 1.1.3. Erdbestattung Kinderwahlgrab in Reihenlage bis 2 Jahre 1.387,00
  6. 1.2. Bei Verzicht auf die Benutzung der Trauerhalle beträgt die Gebühr:
  7. 1.2.1. Erdbestattung Wahlgrab 1.631,00
  8. 1.2.2. Erdbestattung Reihengrab Erwachsene, Kinder ab 2 Jahre 1.358,00
  9. 1.2.3. Erdbestattung Kinderwahlgrab in Reihenlage bis 2 Jahre 1.034,00
  10. 1.3. Zusatzleistungen bei Erdbestattung
  11. 1.3.1. Inanspruchnahme der Trauerhalle je weitere halbe Stunde 154,00
  12. 1.3.2. Zuschlag für Orgelspiel bei verlängerter Benutzungs- zeit oder bei Nutzung der Orgel durch Dritte *45,00
  13. 1.3.3. Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehöriger in der gleichen Grabstätte ermäßigt sich die Gebühr der Ziffer 1.1.1 für jede weitere Bestattung um 50 %
  14. 1.3.4. Tieferbettung im Wahlgrab 131,00
  15. 1.4. Sonstige Erdbestattungen
  16. 1.4.1. Erdbestattung Jüdischer Friedhof 991,00
  17. 1.4.2. Erdbestattung Kinder ohne Beisetzungspflicht 286,00
  18. 2. Feuerbestattung (ohne Einäscherung)
  19. 2.1. Die Feuerbestattung schließt folgende Leistungen ein:  Tätigkeit der Verwaltung  Inanspruchnahme der Trauerhalle für die erste halbe Stunde  Benutzung Kühl- u. Gefrierraum  Verbringen der Kränze innerhalb des Friedhofes  Orgelspiel bzw. Bedienung der Musikanlage Die Gebühr beträgt:
  20. 2.1.1. Feuerbestattung (Trauerfeier mit Sarg) 946,00
  21. 2.1.2. Beisetzung einer Urne im Bereich Nische 84,00
  22. 2.1.3. Beisetzung einer Urne im Bereich Erde 197,00
  23. 2.2. Gebühr bei Verzicht auf Teilleistungen
  24. 2.2.1. Bei Verzicht auf die Benutzung der Trauerhalle beträgt die Gebühr 593,00

Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen Stadtrecht der Stadt Mannheim

  1. 2.2.2. Bei Verzicht auf die Benutzung des Kühl- und Gefrierraums beträgt die Gebühr (Urnentrauerfeier) 731,00
  2. 2.2.3. Bei Verzicht auf die Benutzung der Trauerhalle sowie des Kühl- und Gefrierraums beträgt die Gebühr 378,00
  3. 2.3. Zusatzleistungen bei Feuerbestattung
  4. 2.3.1. Inanspruchnahme der Trauerhalle je weitere halbe Stunde 154,00
  5. 2.3.2. Zuschlag für Orgelspiel bei verlängerter Benutzungszeit oder bei Nutzung der Orgel durch Dritte *45,00
  6. 3. Ausgrabung
  7. 3.1. Ausgrabung vor Ablauf der Ruhezeit 2.985,00
  8. 3.2. Ausgrabung nach Ablauf der Ruhezeit 1.990,00
  9. 3.3. Ausgrabung einer Urne 232,00
  10. 3.4. Herausnahme einer Urne im Bereich Nische 84,00 Werden gleichzeitig mehrere Bestattete in einem Grab ausgegraben und umgebettet, so wird nur für den Bestatteten die volle Gebühr erhoben, für den sich die höchste Gebühr berechnet. Für alle übrigen ermäßigen sich die jeweiligen Beträge auf die Hälfte.
  11. 4. Grabnutzungsrechte
  12. 4.1. Erdwahlgräber Überlassung für die Dauer der Nutzungszeit
  13. 4.1.1. Für 2 Personen bis einschließlich 3,00 m2
  14. 4.1.1.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren 1.411,00
  15. 4.1.1.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 80,00
  16. 4.1.2. Für 2 Personen bis einschließlich 4,50 m2
  17. 4.1.2.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren 1.668,00
  18. 4.1.2.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 93,00
  19. 4.1.3. Für 4 Personen bis einschließlich 8,00 m2
  20. 4.1.3.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren 2.487,00
  21. 4.1.3.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 143,00
  22. 4.1.4. Für über 8,00 m2 große Grabstätten
  23. 4.1.4.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren pro m² 364,00
  24. 4.1.4.2. Verlängerung pro m2 für jedes weitere Jahr 20,00
  25. 4.1.5. Rasengrab für 2 Personen bis einschließlich 4,50 m²
  26. 4.1.5.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren 2.463,00
  27. 4.1.5.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 146,00
  28. 4.1.6. Wahlgrab Muslime
  29. 4.1.6.1. Für die erstmalige Überlassung von 50 Jahren 3.499,00
  30. 4.1.6.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 65,00
  31. 4.2. Erdreihengrab
  32. 4.2.1. Überlassung eines Erdreihengrabes für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) 1.012,00
  33. 4.3. Kinderwahlgrab in Reihenlage
  34. 4.3.1. Überlassung eines Kinderwahlgrabes für die Dauer der Ruhezeit (10 Jahre) 467,00
  35. 4.3.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 40,00
  36. 4.4. Urnenwahlgräber Überlassung für die Dauer der Nutzungszeit
  37. 4.4.1. Für 4 Aschenurnen bis 1,00 m2
  38. 4.4.1.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren 1.415,00
  39. 4.4.1.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 86,00
  40. 4.4.2. Für 8 Aschenurnen bis 1,40 m2
  41. 4.4.2.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren 1.934,00
  42. 4.4.2.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 119,00
  43. 4.4.3. Für über 1,40 m2 große Grabstätten
  44. 4.4.3.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren pro m² 1.706,00
  45. 4.4.3.2. Verlängerung pro m2 für jedes weitere Jahr 106,00
  46. 4.5. Urnenreihengrab
  47. 4.5.1. Überlassung eines Urnenreihengrabes für die Dauer

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der Ruhezeit (15 Jahre) 849,00

  1. 4.6. Urnengemeinschaftsgrab
  2. 4.6.1. Überlassung eines Urnengemeinschaftsgrabes für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) 517,00
  3. 4.7. Urnenmauern/Urnennischen
  4. 4.7.1. Einzel-/Doppelnische (Neckarau)
  5. 4.7.1.1. Erstmalige Überlassung einer Einzelnische für 15 Jahre 1.035,00
  6. 4.7.1.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 69,00
  7. 4.7.1.3. Erstmalige Überlassung einer Doppelnische für 15 Jahre 2.070,00
  8. 4.7.1.4. Verlängerung für jedes weitere Jahr 138,00
  9. 4.7.2. Kleine Urnennische/Urnenmauer
  10. 4.7.2.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren je Nische 1.255,00
  11. 4.7.2.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 83,00
  12. 4.7.3. Urnennische im Stelenfeld (Premiumlage)
  13. 4.7.3.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren 2er Nische 3.584,00
  14. 4.7.3.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 214,00
  15. 4.7.3.3. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren 3er Nische 5.376,00
  16. 4.7.3.4. Verlängerung für jedes weitere Jahr 21,00
  17. 4.7.4. Mittlere Urnennische
  18. 4.7.4.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren je Nische 1.483,00
  19. 4.7.4.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 98,00
  20. 4.7.5. Große Urnennische
  21. 4.7.5.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren je Nische 1.950,00
  22. 4.7.5.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 30,00
  23. 4.8. Baumgrab
  24. 4.8.1. Für die erstmalige Überlassung von 15 Jahren 1.902,00
  25. 4.8.2. Verlängerung für jedes weitere Jahr 116,00

B) Verwaltungsgebühren / Sonstige Leistungen

  1. 1. Grabmalgenehmigungsgebühren
  2. 1.1. Grabmalgenehmigung 95,00
  3. 2. Zulassungsgebühr
  4. 2.1. Jährliche Zulassung von Gewerbetreibenden 98,00
  5. 3. Sonstige Gebühren
  6. 3.1. Umschreiben der Erwerbereigenschaften an Wahlgräbern, Urnenwahlgräbern und Urnennischen 35,00
  7. 3.2. Ausstellen von Leichenpässen 35,00
  8. 3.3. Sonstige Verwaltungsleistungen je angefallene halbe Stunde 35,00
  9. 4. Sonstige Leistungen
  10. 4.1. Vermietung der Trauerhallen außerhalb von Trauerfeiern je ½ Std. 154,00
  11. 4.2. Sonstige Leistungen des Betriebes je Std./ Arbeitskraft (AK) 68,00
  12. 4.3. Sonstige Leistungen des Betriebes je Std./ AK und Maschine 136,00
  13. 4.4. In vorstehendem Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.

*Aus Kostendeckungsgründen wird je weitere Taktzeit die volle Gebühr erhoben.

Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen Stadtrecht der Stadt Mannheim

Änderungsübersicht

Beschluss Satzung am 17.12.2002; Inkrafttreten am 01.01.2003 (Amtsblatt Nr. 44 v. 27.12.2002).

Beschluss Satzung am 30.11.2004; Inkrafttreten am 10.12.2004 (Amtsblatt Nr. 50 v. 09.12.2004).

Beschluss Satzung am 19.12.2006; Inkrafttreten am 01.01.2007 (Amtsblatt Nr. 52 v. 28.12.2006).

Beschluss Satzung am 30.03.2010; Inkrafttreten am 09.04.2010 (Amtsblatt Nr. 14 v. 08.04.2010).

Beschluss Satzung am 21.10.2010; Inkrafttreten am 01.11.2010 (Amtsblatt Nr. 51 v. 23.12.2010).

Beschluss Satzung am 13.12.2011; Inkrafttreten am 01.01.2012 (Amtsblatt Nr. 51 v. 22.12.2011).

Beschluss Satzung am 10.12.2013; Inkrafttreten am 01.01.2014 (Amtsblatt Nr. 51 v. 19.12.2013).

Beschluss Satzung am 11.12.2017; Inkrafttreten am 01.01.2018 (Amtsblatt Nr. 52 v. 28.12.2017).

Beschluss Satzung am 17.12.2019; Inkrafttreten am 01.01.2020 (Amtsblatt Nr. 200 v. 27.12.2019).

Beschluss Satzung am 14.12.2021; Inkrafttreten am 01.01.2022 (Amtsblatt Nr. 124 v. 23.12.2021).

Beschluss Satzung am 13.12.2022; Inkrafttreten am 01.01.2023 (Amtsblatt Nr. 51 v. 22.12.2022).

Beschluss Satzung am 12.12.2023; Inkrafttreten am 01.01.2024 (Amtsblatt Nr. 51 v. 21.12.2023).

Beschluss Satzung am 10.12.2024; Inkrafttreten am 01.01.2025 (Amtsblatt Nr. 52 v. 26.12.2024).

Hinweis: Es ist abschließend nicht zu gewährleisten, dass die Änderungsübersicht vollständig ist.

Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 01.05.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Mannheim (Stadtrecht Nr. 7.03), Stand 01.05.2019

Stadtrecht der Stadt Mannheim

7.03

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Mannheim vom 01.05.2019 Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) und aufgrund § 15 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S. 93) m.W.v. 09.04.2014 hat der Gemeinderat der Stadt Mannheim am 09.04.2019 die nachfolgende

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Mannheim

als Satzung beschlossen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Stadtgebiet Mannheim gelegenen kommunalen Friedhöfe, ihre Verwaltung obliegt dem Eigenbetrieb „Friedhöfe Mannheim“.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Mannheim. (2) Die Friedhöfe sind für das Stadtklima und für die Stadtökologie bedeutsame Flächen, die Fauna und Flora wichtige Refugien und den Friedhofsbesucherinnen und Friedhofsbesuchern ei-nen Ort der Ruhe, Erholung, Kultur und Begegnung bieten. (3) Auf den Friedhöfen werden verstorbene Mannheimer Einwohnerinnen und Einwohner und in Mannheim verstorbene oder tot aufgefundene Personen bestattet oder deren Urnen beigesetzt. Ferner können Tote bestattet oder deren Urne beigesetzt werden, die früher in Mannheim wohn-haft waren. (4) Auf den Friedhöfen kann ferner bestattet werden, wer ein Anrecht auf Benutzung eines Wahl-grabes hat. (5) Die Bestattung von verstorbenen Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 3 und 4 genannten Per-sonen gehören, kann von den Friedhöfen Mannheim auf Antrag in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise geschlossen o-der entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Urnen-beisetzungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der jeweilige Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit be-schränkt werden. (2) Verzichtet eine Grabnutzungsberechtigte/ein Grabnutzungsberechtigter nach (partieller) Schlie-ßung eines Friedhofs auf das eingeschränkte Nutzungsrecht ihrer/seiner Grabstätte, kann ihr/ihm – soweit möglich – auf dem gleichen Friedhof ein Nutzungsrecht für ein Ersatzwahlgrab unter An-rechnung der verbliebenen Nutzungszeit eingeräumt werden. (3) Durch Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Nutzungsrechte an Grabstätten werden aufgehoben. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Friedhöfe Mann-heim umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabstätteneinrichtung ein. Die Er-satzgrabstätten werden von den Friedhöfen Mannheim hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbliebene Nutzungszeit abgegeben. (4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Mannheim Stadtrecht der Stadt Mannheim

(5) Schließungen und Entwidmungen von Friedhöfen oder Teilen davon erfolgen bei Reihengrä-bern durch öffentliche Bekanntmachung. Bei Wahlgräbern erhält die Nutzungsberechtigte/der Nut-zungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganztägig von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Be-such geöffnet. Nach Einbruch der Dunkelheit ist das Betreten der Friedhöfe nicht gestattet. (2) Die Friedhöfe Mannheim können das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiterinnen, bzw. der Mitarbeiter der Friedhöfe Mannheim sind zu befol-gen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Er-wachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren; ausgenommen sind Fahr-zeuge der Friedhöfe Mannheim und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) der Handel mit Waren aller Art, insbesondere das Feilbieten von Gebinden, Blumen und Pflan-zen sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten zu verrichten,

d) ohne Genehmigung der Friedhöfe Mannheim gewerbsmäßig oder freiberuflich Film-, Ton-, Vi-deo- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

h) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

i) elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte ohne Ge-nehmigung zu benutzen,

j) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenführhunde) sowie Fütterung von Tieren,

k) Führungen gegen Entgelt oder ohne Genehmigung abzuhalten. Die Friedhöfe Mannheim können Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes, sowie dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung nicht widersprechen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun-gen, insbesondere Führungen auf den Friedhöfen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fried-höfe Mannheim. Sie sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich bei den Friedhöfen Mannheim zur Zustimmung anzumelden. Gewerbliche Führungen sind nicht gestattet.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen ei-ner vorherigen Zulassung (Genehmigung) durch die Friedhöfe Mannheim. In der Zulassung, die jährlich neu zu beantragen ist, wird die Art und Dauer der zu verrichtenden Arbeiten festgelegt. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, be-trieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Friedhöfe Mannheim können für die Prü-fung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, ins-besondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem jeweils gültigen Handwerksrecht erfüllt werden. Die Friedhöfe Mannheim können Ausnahmen zulassen, soweit

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Mannheim Stadtrecht der Stadt Mannheim

dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Die Genehmigung ist auf Verlangen dem auf-sichtsberechtigten Personal der Friedhöfe Mannheim vorzuzeigen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen grundsätzlich montags – samstags bis 18.00 Uhr (in den Winter-monaten längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit) ausgeführt werden. (5) Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte auf den Friedhöfen abgestellt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Be-triebsablauf auf den Friedhöfen stören oder anderweitig behindern. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Ab-fall ist vom Gewerbetreibenden zum zentralen Abfallplatz zu verbringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten sowie Rest- und Verpackungsmaterialien sind grundsätzlich außerhalb des Friedhofs zu entsorgen. Abgeräumte Gräber (Fundament/Bepflanzung) sind wieder aufzufüllen. Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (6) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich die im Wegeplan ausgewiesenen Friedhofswege befahren. Auf den Fahrwegen ist das Befahren nur mit Schrittge-schwindigkeit erlaubt. (7) Für jedes Fahrzeug der Gewerbetreibenden, die Friedhöfe befahren, ist eine Berechtigungspla-kette der Friedhöfe Mannheim erforderlich. Diese Plakette ist sichtbar im jeweiligen Fahrzeug an-zubringen. (8) Die Friedhöfe Mannheim können die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofs- und Bestattungsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mah-nung entbehrlich. (9) Das Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. § 42 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei den Friedhöfen Mannheim mit den erforderlichen Unterlagen (§§ 34 bis 36 Bestattungsgesetz Baden-Württem-berg) anzumelden. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab/Urnenwahlgrab er-folgen, ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhöfe Mannheim setzen den Zeitpunkt der Bestattung fest, wobei sie Wünsche der Hin-terbliebenen im Rahmen der vorgesehenen Bestattungszeiten nach Möglichkeit berücksichtigen.

§ 8 – Benutzung der Bestattungseinrichtungen

(1) Auf den Friedhöfen werden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Aufbahrungs-und Kühlräume sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereitgestellt. (2) Die Aufbahrungsräume werden eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geöffnet. (3) Angehörige können grundsätzlich die Verstorbene/den Verstorbenen im Aufbahrungsraum nach Terminvereinbarung (während der Dienstzeit) mit den Friedhöfen Mannheim in Begleitung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters der Friedhöfe Mannheim aufsuchen. (4) Der Sarg wird spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier geschlossen.

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(5) Bestatter, die Verstorbene außerhalb der Dienstzeiten in Kühlzellen einstellen, haben die To-desbescheinigung der verstorbenen Person, den Namen und die Anschrift des anliefernden Be-stattungsinstituts sowie den Anlieferungszeitpunkt schriftlich bei der verstorbenen Person zu hin-terlassen. Die Herausgabe einer bereits angelieferten verstorbenen Person bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhöfe Mannheim. Das Umsargen in den Kühlzellenräumlichkeiten außerhalb der Dienstzeit ist untersagt. Die Kühlzellenräumlichkeiten werden von den Friedhöfen Mannheim nicht zur weiteren Nutzung durch das Bestattungsinstitut oder durch Angehörige zur Verfügung ge-stellt. (6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg.

§ 9 – Särge

(1) Die Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. (2) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 201 cm lang, 72 cm hoch, am Fuß 60 cm und am Kopf 71 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestat-tungstechnischen Gründen den Friedhöfen Mannheim bei der Anmeldung der Bestattung anzuzei-gen. Für den Mehraufwand des Grabaushubs wird ein entsprechender Zuschlag zu den Bestat-tungsgebühren nach Maßgabe von Ziffer B) 4.2 oder 4.3 des Gebührenverzeichnisses zur Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen in der jeweils gelten-den Fassung erhoben. (3) Särge, Sargausstattungen und sonstiges Sargzubehör für Erdbestattungen müssen aus leicht abbaubaren Materialien beschaffen sein, die während der Ruhezeit im Erdboden restlos verrotten. (4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften können Metallsärge oder Holzsärge mit Metallein-satz zugelassen werden, die luftdicht verschlossen sind. § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 10 – Bestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) Auf den Friedhöfen werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges von den Friedhöfen Mannheim ausgeführt. Dazu gehören der Grabaushub, das Verschlie-ßen der Grabstätten sowie die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof. (2) Urnen werden von den Friedhöfen Mannheim nach Einäscherung bis zu sechs Monaten aufbe-wahrt. Nach Fristablauf können die Urnen ohne weitere Nachricht auf Kosten der Bestattungs-pflichtigen in der Urnengemeinschaftsgrabstätte beigesetzt werden. (3) Särge sind so beizusetzen, dass sich zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberflä-che (ohne Hügel) eine mindestens 90 cm hohe Erdschicht befindet. Für Urnenbeisetzungen gilt, dass zwischen der Oberkante der Urne und der Erdoberfläche eine mindestens 50 cm hohe Erd-schicht vorhanden sein muss. Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 30 cm starke Erdwände voneinander getrennt sein. (4) Vor der Erdbestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat die Grabnutzungsberechtigte/der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Ver-kehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung auf eigene Kosten entfernen zu las-sen.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Tote und Urnen Verstorbener beträgt 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollen-dung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, beträgt sie zehn Jahre. (2) Bei Toten, die in Metallsärgen bestattet werden, und bei konservierten Leichen erhöht sich die Ruhezeit auf 30 Jahre. Die Ruhezeit bei Grababdeckungen und –teilabdeckungen über 50 % im Erdbestattungsbereich beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit der Gräber im Muslimischen Feld ist auf 50 Jahre festgesetzt.

§ 12

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Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Toten und Urnen der vorherigen Zustimmung der Friedhöfe Mannheim. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Ruhezeit aus einer Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind inner-halb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (3) Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die ver-fügungsberechtigte Angehörige/der verfügungsberechtigte Angehörige der verstorbenen Person, bei Umbettungen aus Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsbe-rechtigte. Der Antrag bedarf der Schriftform. (4) Umbettungen werden durch die Friedhöfe Mannheim vorgenommen. Sie bestimmen den Zeit-punkt der Umbettung. Die Anwesenheit von Angehörigen ist grundsätzlich nicht möglich. (5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller nach Maßgabe von Ziffer 3 des Gebühren-verzeichnisses zur Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungs-wesen in der jeweils geltenden Fassung zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung eines Toten oder der Urne eines Verstor-benen nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 – Grabarten und Grabfelder

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Stadt Mannheim. An ihnen können Rechte nur nach die-ser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Kinderwahlgräber in Reihenlage

d) Rasengräber in Reihenlage

e) Urnenreihengräber mit und ohne Pflege

f) Urnenwahlgräber mit und ohne Pflege

g) Baumgräber

h) Urnengemeinschaftsgräber mit und ohne Pflege

i) Urnennischen

j) Parkfelder

k) Gräber im Schmetterlingsfeld (Frühgeborene)

l) Grüfte

m) Besondere Grabstätten (3) Grabstätten im Parkfeld (Wahlgräber, Urnenwahlgräber, Urnengemeinschaften) unterliegen dem Abschluss eines separaten Grabpflegevertrages gleicher Laufzeit mit dem jeweiligen Konzes-sionär. Die Namensnennung und die Anwesenheit bei der Urnenbeisetzung im dortigen Urnenge-meinschaftsgrab sind möglich. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlich-keit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.

§ 14 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Toten zur Verfügung gestellt werden. Sie werden durch die Fried-hofsverwaltung zugewiesen. (2) In jedem Reihengrab wird grundsätzlich nur ein Toter bestattet.

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(3) Die Friedhöfe Mannheim weisen durch öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweistafeln am jeweiligen Grabfeld auf den Ablauf der Ruhezeit hin. Nach Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal und Grabzubehör innerhalb von 3 Monaten von der verfügungsberechtigten Person zu entfernen. Geschieht dies nicht, so werden die Friedhöfe Mannheim ohne weitere Nachricht Grabmal und Grabzubehör beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 15 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen die Friedhöfe Mannheim auf schriftlichen Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für mindestens 15 Jahre verleihen. Das Nutzungsrecht kann jährlich verlängert werden. Deren Lage wird im Benehmen mit den Grab-nutzungsberechtigten bestimmt. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur aufgrund eines schriftlichen Antrags und nur für das gesamte Wahlgrab möglich. (2) Kinderwahlgräber in Reihenlage sind Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern bis zur Voll-endung des 2. Lebensjahres, an denen die Friedhöfe Mannheim auf schriftlichen Antrag ein öffent-lich-rechtliches Nutzungsrecht für mindestens 10 Jahre verleihen. Anders als Wahlgräber für Erd-bestattungen ab Vollendung des 2. Lebensjahres, werden Kinderwahlgräber in Reihenlage der Reihe nach ausschließlich für eine Bestattung belegt. Sie werden durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen. (3) Rasengräber in Reihenlage sind Erdwahlgräber in einem Rasengrabfeld mit pflegefreier oder pflegeleichter individueller Gestaltungsmöglichkeit. Die Beisetzung in einer Rasengrabstätte findet auf Zuordnung in einem von den Friedhöfen Mannheim bestimmten Grabfeld statt. § 21 gilt ent-sprechend. (4) Soll in einem Wahlgrab ein Toter bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hin-ausgeht, so ist zuvor das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Dies gilt für das gesamte Grab. (5) Es werden Wahlgräber mit einer Stelle (zwei Särge übereinander) oder mehreren Stellen (zwei Särge übereinander und die jeweilige Anzahl der Stellen nebeneinander/hintereinander) angebo-ten. In bereits belegten Wahlgräbern sind weitere Erdbestattungen möglich, wenn die Ruhezeit (§

  1. 11. eines Bestatteten abgelaufen ist. (6) Mehrkosten, die den Friedhöfen Mannheim beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Be- stattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls sie/er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (7) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. (8) Die Möglichkeit, Grüfte zu errichten, steht auf dem Hauptfriedhof und auf dem Friedhof Käfertal zur Verfügung. Die Zustimmung für die Errichtung obliegt den Friedhöfen Mannheim. Das Grab- malgenehmigungsverfahren bleibt hiervon unberührt. (9) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Grabnut- zungsrechts. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht be- zahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht. (11) Die Friedhöfe Mannheim sind berechtigt, das Nutzungsrecht vorübergehend ohne Leistung einer Entschädigung einzuschränken (z.B. Aufstellung eines „Erdspeichers“).

§ 16 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Baumgräber

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengräbern mit und ohne Pflege,

b) Urnenwahlgräbern mit und ohne Pflege,

c) Urnengemeinschaftsgräbern mit und ohne Pflege,

d) Wahlgräbern

e) Nischen

f) Baumgräbern.

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(2) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Bei Urnenreihengräbern mit Pflege ist ein separater Grabpflegevertrag gleicher Laufzeit mit dem jeweiligen Konzessionär abzu-schließen. (3) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für Urnen im Erdreich oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern und Hallen, an denen die Friedhöfe Mannheim auf schriftlichen Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht grundsätzlich für mindestens 15 Jahre verleihen. Die Lage dieser Grab-stätten wird im Benehmen mit der Nutzungsberechtigten/dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Das Nutzungsrecht kann jährlich verlängert werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf-grund eines schriftlichen Antrags und nur für das gesamte Grab möglich. Bei Urnenwahlgräbern mit Pflege ist ein separater Grabpflegevertrag gleicher Laufzeit mit dem jeweiligen Konzessionär abzuschließen. (4) Die Anzahl der Urnen in Mauern und Nischen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte und der Urnengröße. (5) Baumgräber sind Grabstätten für Urnen. Deren Lage wird im Benehmen mit den Nutzungsbe-rechtigten bestimmt. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur aufgrund eines schriftlichen An-trags und nur für das gesamte Grab möglich. Je Baumgrab können 4 Urnen beigesetzt werden. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgräber entsprechend für Urnengräber. (7) Die Beisetzung im Urnengemeinschaftsgrab findet namenlos und ohne Beisein von Angehöri-gen statt. Bei Urnengemeinschaftsgräbern mit Pflege im Parkfeld ist ein separater Grabpflegever-trag für die Dauer der Ruhezeit mit dem jeweiligen Konzessionär abzuschließen. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Urnengemeinschaftsgräber werden wie Reihengräber der Reihe nach belegt. Das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar.

§ 17 – Besondere Grabstätten

(1) Ehrengräber werden von der Stadt Mannheim im Einvernehmen mit den Friedhöfen Mannheim eingerichtet. Die Pflege erfolgt durch die Friedhöfe Mannheim. Die Zuerkennung eines Ehrengra-bes erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss. (2) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvolle Grab-male/Grabstätten werden von den Friedhöfen Mannheim in ein Verzeichnis aufgenommen. (3) Im Schmetterlingsfeld auf dem Hauptfriedhof werden nicht bestattungs- und beurkundungs-pflichtige Fehlgeburten namenlos erdbestattet. (4) Die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft obliegen der Obhut der Stadt Mann-heim. Die einzelnen Gräberfelder sind von den Friedhöfen Mannheim zu gestalten. Im Übrigen gel-ten die besonderen gesetzlichen Vorschriften. (5) Auf dem Hauptfriedhof wird für Islamische Glaubensgemeinschaften ein Muslimisches Grabfeld angeboten. Die Grabausrichtung erfolgt entsprechend religiöser Vorstellung. Ewiges Ruherecht im weiteren Sinne im Bereich des Muslimischen Grabfeldes auf dem Hauptfriedhof wird durch Erster-werb von 50 Jahren sowie durch spätere Verlängerungsoption erworben. (6) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu be-fürchten sind. Bei der eigentlichen Ausführung der sarglosen Grablegung hat die Auftraggebe-rin/der Auftraggeber der Bestattung das Bestattungspersonal, z. B. durch Angehörige, in eigener Verantwortung zu stellen. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlos-sene Särge zu verwenden. Die zur Grablegung notwendige geschlossene unbehandelte Holzun-terlage wird von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber der Bestattung gestellt.

§ 18 – Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1) Im Rahmen dieser Friedhofssatzung hat die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte das Recht, in der Wahlgrabstätte Verstorbene beisetzen zu lassen und nach ihrem/seinem Ableben dort beigesetzt zu werden.

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(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat weiterhin das Recht und die Verpflichtung, über die Gestal-tung und Pflege der Wahlgrabstätte zu entscheiden, diese zu unterhalten und zu pflegen. (3) Jede Änderung der Anschrift der Nutzungsberechtigten/des Nutzungsberechtigten ist den Friedhöfen Mannheim mitzuteilen.

§ 19 – Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1) Die Grabnutzungsberechtigte/Der Grabnutzungsberechtigte hat zu Lebzeiten eine Nachfolge-rin/einen Nachfolger zu bestimmen. Ist eine derartige Regelung nicht getroffen, wird der Erbin/dem Erben oder einer in der festgelegten Reihenfolge des § 21 Abs. 1, Ziffer 1 Bestattungsgesetz Ba-den-Württemberg aufgeführten Person das Grabnutzungsrecht übertragen. Ist eine Übertragung an eine Person des vorgenannten Personenkreises nicht möglich, kann auf schriftlichen Antrag demjenigen das Nutzungsrecht übertragen werden, der für die Bestattung gesorgt hat. Sind meh-rere Personen einer Rangfolge vorhanden, so wird die Älteste Nutzungsberechtigte/der Älteste Nutzungsberechtigter. (2) Die Übertragung des Nutzungsrechts ist von der Rechtsnachfolgerin/vom Rechtsnachfolger un-verzüglich zu veranlassen. (3) Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten/des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige/einen Angehörigen oder auf eine Angehörige/einen Angehörigen eines im Grab bestatteten Toten übertragen werden. Es bedarf dazu der Zustimmung der Friedhöfe Mannheim. (4) Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt noch unentgeltlich veräußert werden.

§ 20 – Aufhebung des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht wird grundsätzlich aufgehoben bei

a) Ablauf der Nutzungszeit,

b) Verzicht der Grabnutzungsberechtigten/des Grabnutzungsberechtigten,

c) Nichtübertragung des Nutzungsrechts auf eine Rechtsnachfolgerin/einen Rechtsnachfolger in-nerhalb eines Jahres seit der Beisetzung der verstorbenen Nutzungsberechtigten/des verstorbe-nen Nutzungsberechtigten,

d) Vernachlässigung der Grabpflege,

e) Nichtzahlung der Grabnutzungsgebühren. (2) Nach Aufhebung des Grabnutzungsrechts ist die bisherige Nutzungsberechtigte/der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet, das komplette Grabmal sowie das entsprechende Fundament und das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten vom Friedhof zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht, so können die Friedhöfe Mannheim Grabmal, Fundament und Grab-zubehör auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen oder beseitigen lassen. Eine Aufbewah-rungspflicht besteht nicht. Grabmal und Grabzubehör fallen entschädigungslos in die Verfügungs-gewalt der Friedhöfe Mannheim. (3) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit aufgehoben, ist die Grabstätte von der Nutzungsberechtigten/dem Nutzungsberechtigten einzuebnen. Es erfolgt keine Rückerstattung der bereits gezahlten Gebühren. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

V. Grabmale und sonstiges Grabzubehör

§ 21 – Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. (2) In Belegungsplänen wird die Erschließung der Grabfelder festgelegt. Sie können bei den Fried-höfen Mannheim zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. (3) Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und aus verkehrssicherungstechnischen Gründen sind bei Bestattungen die bei den einzelnen Grabmalen grundsätzlich vorgegebenen Maße zu be-achten. Diese sind der Anlage zu dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung zu entnehmen.

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(4) Urnennischen, bei denen eine Abdeckplatte vorgesehen ist, dürfen nur mit Genehmigung der Friedhöfe Mannheim durch einen Steinmetz, Steintechniker oder ähnlich qualifizierten Fachbetrieb geöffnet werden. Die Nutzungsberechtigte/Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, bis zur Wieder-anbringung der Originalplatte die Urnennische mit einem Provisorium fachgerecht verschließen zu lassen. (5) Grabmale und Grabzubehör sind dauerhaft stand- und verkehrssicher aufzustellen. Funda-mente sind so herzustellen, dass sie bei Rückgabe des Grabnutzungsrechts restlos entfernt wer-den können. Die Anlage für Grabmalbestimmungen gilt entsprechend. Die Stärke der Grabmale muss den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grab-denkmälern und Einfassungen entsprechen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnen-reihengrabstätten die jeweils Verfügungsberechtigte/der jeweils Verfügungsberechtigte, bei Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweilige Nutzungsberechtigte/der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte. (6) Grababdeckende und -teilabdeckende Steinplatten auf Urnengräbern sind mit Ausnahme der Baumgräber, Urnenreihengräber mit Pflege, Partnergräber und Parkfelder zulässig. Die Steinplat-ten sind entsprechend den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmä-lern und Einfassungen zu erstellen. Randeinfassungen werden mit eingerechnet. Sie unterliegen darüber hinaus den Genehmigungsbestimmungen für Grabmale nach § 22 dieser Satzung. (7) Grababdeckende und -teilabdeckende Steinplatten auf Erdgräbern sind mit Ausnahme der Parkfelder, Reihengräber und Rasengräber zulässig. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. (8) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit innerhalb der Grabfläche anzu-bringen. Die Wege und Schrittplatten zwischen Gräbern müssen erhalten bleiben. Die Anlage für Grabmalbestimmungen gilt für Grabeinfassungen und Schrittplatten entsprechend. (9) Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten, zur Erleichterung der Bepflanzung und zur Pflege des Grabes sind sog. Schrittplatten aus tritt- und rutschsicherem Beton, Natur- oder Kunststein am rechten Rande des Grabes (vom Fußende aus gesehen) erlaubt. Die jeweils eingetragene Nut-zungsberechtigte/Der jeweils eingetragene Nutzungsberechtigte trägt die Verantwortung für das trittsichere Verlegen dieser Schrittplatten. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend. (10) Auf der Rückseite des Grabmals ist das Anbringen einer Markierung zu Verwaltungszwecken durch die Friedhöfe Mannheim entschädigungslos zu dulden.

§ 22 – Genehmigungsverfahren

(1) Wer ein Grabmal oder eine Grabeinfassung errichten oder verändern will, bedarf der vorheri-gen schriftlichen Genehmigung der Friedhöfe Mannheim. Die Genehmigung ist bereits vor der An-fertigung oder der Veränderung einzuholen. (2) Arbeiten nach Abs. 1 dürfen nur von einem nach jeweils anerkannten Regeln des Handwerks befähigten Fachmann im Sinne des § 6 Abs. 2 oder unter Vorlage eines Befähigungsnachweises der EU-weit gültigen Kunde und Kenntnis im Bereich des Steinmetz- Stein- und Holzbildhauer-handwerks ausgeführt werden. (3) Der Antrag (Vordruck der Friedhöfe Mannheim) ist bei Wahlgräbern von der Grabnutzungsbe-rechtigten/vom Grabnutzungsberechtigten, bei Reihengräbern von der Verfügungsberechtig-ten/vom Verfügungsberechtigten über einen Handwerkbetrieb mit entsprechenden Qualitätsmerk-malen bei den Friedhöfen Mannheim zu stellen. Dem Antrag ist eine Zeichnung (Vorder- und Sei-tenansicht) im Maßstab 1 : 10 unter Angabe von sämtlichen Maßen, des Materials und seiner Be-arbeitung beizufügen. Sie soll das Grabmal mit Schrift und Ornamenten maßstabsgerecht wieder-geben. In besonderen Fällen können die Friedhöfe Mannheim Zeichnungen im Maßstab 1 : 1, die Vorlage eines maßstabsgerechten Modells oder das Aufstellen einer Umrissschablone auf der Grabstätte verlangen. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseiten zum Zeitpunkt des An-trags vollständig anzugeben. (4) Nutzen Gewerbetreibende QR-Codes auf den Friedhöfen, haben sie vor Anbringung des QR-Codes einen entsprechenden Antrag bei den Friedhöfen Mannheim zu stellen. § 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

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(5) Die Friedhöfe Mannheim können die Genehmigung zur Grabmalaufstellung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. Werden Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, können die Friedhöfe Mannheim die Entfernung des Grabmals oder sonstigen Grabzubehörs verlangen. In besonderen Fällen können die Friedhöfe verlangen, ein Grabmal vor dessen Aufstellung in der Werkstätte des Handwerkbetriebes mit entsprechenden Qualitätsmerkmalen abnehmen zu lassen. (6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Grabzubehör nicht innerhalb ei-nes Jahres ab dem Datum der Genehmigung aufgestellt wird. (7) Ohne Genehmigung der Friedhöfe Mannheim kann ein Grabsteckkreuz aus Holz (90 cm/Erdoberkante) aufgestellt werden.

§ 23 – Fundamentierung von Grabmalen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein aner-kannten Regeln des Handwerks (insbes. Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenk-mälern in der jeweils geltenden Fassung –BIV-Richtlinie–) zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die dauerhafte Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten; diese dürfen auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich ergän-zend nach der entsprechenden Anlage dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung für Grabmalbe-stimmungen. § 22 gilt entsprechend.

§ 24 – Verkehrssicherheit

(1) Grabmale und sonstiges Grabzubehör müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pfle-gen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. Für die Verkehrssicherheit haben bei Wahlgräbern die Nutzungsberechtigte/der Nutzungsberechtigte, bei Reihengräbern die Verfü-gungsberechtigte/der Verfügungsberechtigte, ständig Sorge zu tragen. (2) Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder sonstiges Grabzubehör entsteht, ist die Grabnutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte, bzw. der Grabnutzungsberech-tigte/Verfügungsberechtigte haftbar. (3) Die Prüfung der Standsicherheit erfolgt entsprechend der Richtlinie des Bundesinnungsverban-des des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Ver-setzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung (BIV-Richtlinie) und ergänzend auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft zur Sicherstellung der Ver-kehrssicherungspflicht. Die Standsicherheitsüberprüfung wird jährlich nach der Frostperiode durch die Friedhöfe Mannheim durchgeführt. (4) Stellen die Friedhöfe Mannheim fest, dass Grabmale oder sonstiges Grabzubehör nicht ver-kehrssicher sind, so fordern sie die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb von zwei Monaten durch einen nach allgemein anerkann-ten Regeln des Handwerks befähigten Handwerksbetrieb mit entsprechenden Qualitätsmerkmalen beheben zu lassen. Wenn die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten dieser Aufforderung nicht nachkommen oder wenn Gefahr droht, können die Friedhöfe Mannheim auf deren Kosten entsprechende Sicherheitsmaßnahmen treffen (das Grabmal auf der Grabstätte niederlegen, Ab-sperren oder andere geeignete Maßnahmen veranlassen). Die Verantwortliche/Der Verantwortli-che ist umgehend zu benachrichtigen. Ist die Verantwortliche/der Verantwortliche nicht ohne weite-res zu ermitteln, genügt ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (5) Aus Gründen des Brandschutzes ist das Entzünden von Kerzen und Flammen jeglicher Art in den Urnenhallen verboten. Im Trauerhallenbereich ist dies ausschließlich im Rahmen der Trauer-und Beisetzungsfeierlichkeit erlaubt.

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§ 25 – Entfernung

(1) Grabmale und Grabzubehör dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhöfe Mannheim endgültig von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die kompletten Grabmale inklusive Fundamente und das sonstige Grabzubehör restlos zu entfernen. Sofern Wahlgrabstätten von den Friedhöfen Mannheim abgeräumt werden müssen, hat die jeweilige Nutzungsberechtigte/der je-weilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Dies gilt auch für die (teilweise) Entfernung von Fundamenten. Entsprechende Grabmale und Grabzubehör fallen entschädigungslos in die Verfü-gungsgewalt der Friedhöfe Mannheim.

VI. Grabstättenunterhaltung

§ 26 – Grabpflege

(1) Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. (2) Pflanzen dürfen nicht über das Grabmaß hinauswachsen und durch ihre Höhe weder Nach-bargräber, öffentliche Anlagen und Wege noch den Bestattungsbetrieb beeinträchtigen. Bepflan-zungen mit starken Wurzelausläufern und enormem Wurzelwachstum, wie z. B. Bambusge-wächse, sind nicht erlaubt. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten oblie-gen ausschließlich den Friedhöfen Mannheim. (4) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Materialien besteht, ist nicht zulässig. Kleinzubehör (z. B. Blumen-töpfe, Grablichter) aus nicht verrottbarem Material ist von den Nutzungs-/Verfügungsberechtigten vom Friedhofsgelände zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (5) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pil-zen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt. (6) Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter zu verbringen. (7) Wenn Gehölze Nachbargräber oder Bestattungen beeinträchtigen, werden die Nutzungsbe-rechtigten/Verfügungsberechtigten schriftlich von den Friedhöfen Mannheim aufgefordert, diese zurückzuschneiden oder zu entfernen. Geschieht dies nicht, erfolgt das Zurückschneiden oder Ent-fernen durch die Friedhöfe Mannheim. Die Kosten sind von den Nutzungsberechtigten/Verfügungs-berechtigten zu tragen. (8) Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, können die Friedhöfe Mannheim den Grabnutzungsberech-tigten oder Verfügungsberechtigen auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat den sat-zungswidrigen Zustand der Grabstätte zu beheben. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so erfolgt ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, so können die entsprechenden Gräber von den Friedhöfen Mannheim ab-geräumt und eingeebnet werden; bei Wahlgräbern wird das Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Er-stattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr entzogen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

VII. Schlussbestimmungen

§ 27 – Alte Rechte

(1) Aufgrund früherer Friedhofsordnungen entstandene Grabnutzungsrechte auf unbegrenzte Dauer (Friedhofsdauerrechte) wurden in der Satzung vom 25. Februar 1986 aufgehoben. (2) Die Nutzungsberechtigten können das nach Abs. 1 erloschene Recht erneuern lassen.

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(3) Für Grabstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Satzung das Grabmal und sonstiges Grabzube-hör angebracht oder genehmigt war, gelten die bisherigen Gestaltungsvorschriften.

§ 28 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Den Friedhöfen Mannheim obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. (2) Die Friedhöfe Mannheim haften nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung sowie für Schäden auf Grund höherer Gewalt ausgeschlossen. Im Übrigen haften die Friedhöfe Mannheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (3) Nutzungs- und Verfügungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in-folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benut-zung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Die Friedhöfe Mannheim wer-den wegen solcher Schäden geltend gemachten Ersatzansprüchen Dritter freigestellt. Gehen der-artige Schäden auf mehrere Nutzungs- und Verfügungsberechtigte zurück, so haften diese als Ge-samtschuldner. (4) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt die Nutzungsbe-rechtigte/Verfügungsberechtigte, bzw. der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte für die In-halte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte. Entsprechendes gilt für Gewerbetreibende. (5) Die Haftung auf dem Parkfeld ist gesondert geregelt.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung der von den Friedhöfen Mannheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne der § 142 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für Baden Württemberg und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. einen Friedhof entgegen § 4 außerhalb der Öffnungszeiten unbefugt betritt,
  2. 2. auf einem Friedhof Ruhe und Ordnung stört (§ 5 Abs. 1) oder gegen § 5 Abs. 3 und 4 verstößt,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die Vorschriften des § 6 verstößt,
  4. 4. gegen die Vorschriften des § 8 Abs. 5 verstößt,
  5. 5. Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 9 entsprechen,
  6. 6. Grabmale und sonstiges Grabzubehör entgegen § 22 ohne Zustimmung oder von der Zustim- mung abweichend errichtet, verändert oder dauerhaft entfernt,
  7. 7. bei der Aufstellung eines Grabmals gegen § 23 verstößt,
  8. 8. Grabmale und sonstiges Grabzubehör nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24). Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 31 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am 01.05.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 01.01.2014 außer Kraft.

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  • Anlage (Merkblätter über Grabmalbestimmungen) -

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Änderungsübersicht

Beschluss Satzung am 22.10.2002; Inkrafttreten am 01.01.2003 (Amtsblatt Nr. 37 v. 08.11.2002)

Beschluss Satzung am 30.11.2004; Inkrafttreten am 09.12.2004 (Amtsblatt Nr. 50 v. 09.12.2004).

Beschluss Satzung am 22.12.2009; Inkrafttreten am 09.01.2010 (Amtsblatt Nr. 1 v. 08.01.2010).

Beschluss Satzung am 10.12.2013; Inkrafttreten am 01.01.2014 (Amtsblatt Nr. 51 v. 19.12.2013).

Beschluss Satzung am 09.04.2019; Inkrafttreten am 01.05.2019 (Amtsblatt Nr. 64 v. 25.04.2019).

Hinweis: Es ist abschließend nicht zu gewährleisten, dass die Änderungsübersicht vollständig ist.

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mannheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mannheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 68xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Mannheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Mannheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 197 € (Urne) bzw. 1.358 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Mannheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 68xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Mannheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €