📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.05.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Stadt Ladenburg (Stand: 1. Mai 2026)
Stadt Ladenburg Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung vom 1. Mai 2026
- 1. Verwaltungsgebühren Gebühr
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals 30 €
- 1.2. Genehmigung zur Urnenbeisetzung 12 €
- 1.3. Genehmigung zur Auffahrt (2-jährig) 65 €
- 1.4. Einmalige Genehmigung zur Auffahrt 21 €
- 2. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren Gebühr
- 2.1. Bestattung
- 2.1.1. von Personen bis 10 Jahre 211 €
- 2.1.2. von Personen ab 10 Jahre 1.407 €
- 2.1.3. Zuschlag für die Herstellung eines Tiefgrabes 170 €
- 2.2. Beisetzung
- 2.2.1. einer Urne 241 €
- 2.2.2. einer Urne in der Urnenwand/-kammer 195 €
- 2.2.3. einer Kinderurne 120 €
- 2.2.4. einer Tierurne 241 €
- 3. Grabnutzungsgebühren Plätze Jahre Gebühr pro Jahr
- 3.1. Reihengräber für Erdbestattungen
- 3.1.1. Reihengrab Personen bis 10 Jahre 1 20 758 €
- 3.1.2. Reihengrab Personen ab 10 Jahre 1 20 1.823 €
- 3.2. Reihengräber für Urnenbestattungen
- 3.2.1. Urnenreihengrab 1 20 1.486 €
- 3.2.2. Urnenreihengrab im Kindergrabfeld 1 20 711 €
- 3.2.3. Urnengemeinschaftsstätte anonym 1 20 1.546 €
- 3.2.4. Urnreihenwiesengrab mit Pflege 1 20 1.622 €
- 3.3. Wahlgräber für Erdbestattungen
- 3.3.1. Wahlgrab 1-stellig, doppeltief 2 30 4.138 € 137,93 €
- 3.3.2. Wahlgrab 2-stellig, doppeltief 4 30 6.557 € 218,57 €
- 3.3.3. Rasenwahlgrab mit Pflege 1-stellig, doppeltief 2 30 6.563 € 218,77 €
- 3.3.4. Rasenwahlgrab Mauer mit Pflege 1-stellig, doppeltief 2 30 6.563 € 218,77 €
- 3.4. Wahlgräber für Urnenbestattungen
- 3.4.1. Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen) 4 30 3.610 € 120,33 €
- 3.4.2. Wahlgrab Urnenwand (bis zu 2 Urnen) 2 30 3.558 € 118,60 €
- 3.4.3. Kammerwahlgrab mit 1 Kammer (bis zu 2 Urnen) 2 30 4.706 € 156,87 €
- 3.4.4. Kammerwahlgrab mit 2 Kammern (bis zu 4 Urnen) 4 30 6.013 € 200,43 €
- 3.5. Weitere Belegung über das bisher erworbene Nutzungsrecht (Plätze) hinaus 1 20 261 € je zusätzlicher Belegung zuzüglich der Gebühren für Verlängerungen nach 3.3-3.4
- 3.6. Verlängerung von Wahlgräbern für Nummern 3.3 - 3.4 anteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode
- 3.7. Schmetterlingsgrabfeld Für die Benutzung des Schmetterlingsgrabfeldes fallen keine Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren an Stadt Ladenburg Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung vom 1. Mai 2026
- 4. Benutzung der Friedhofshalle Gebühr
- 4.1. Benutzung der Kühlzelle 144 €
- 4.2. Benutzung der Trauerhalle (Friedhofskapelle) 450 €
- 5. Sonstige Leistungen Gebühr
Ausgraben und Umbetten
- 5.1. Ausgrabung einer Leiche in Ausnahmefällen 1.612 €
- 5.2. Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab 206 €
- 5.3. Entnahme einer Urne aus einer Urnenwand/-kammer 76 €
Wiederbestattung/Wiederbeisetzung erfolgen nach Ziffer 2.
2. Friedhofssatzung Stand: 01.05.2026 (beschlossen am 25.03.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Ladenburg vom 1. Mai 2026
Rhein-Neckar-Kreis
Friedhofssatzung vom 1. Mai 2026
Inhaltsverzeichnis I) ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ...........................................................................3
§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................... 3
II) ORDNUNGSVORSCHRIFTEN ..............................................................................4
§ 2 Öffnungszeiten ...................................................................................................................... 4
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................. 4
§ 4 Gewerbetreibende ............................................................................................................... 4
III) BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN .........................................................................5
§ 5 Allgemeine Vorschriften....................................................................................................... 5
§ 6 Särge und Überurnen ........................................................................................................... 6
§ 7 Ausheben der Gräber .......................................................................................................... 6
§ 8 Ruhezeit.................................................................................................................................. 6
§ 9 Umbettungen ........................................................................................................................ 7
IV) GRABSTÄTTEN .....................................................................................................8
§ 10 Allgemeine Vorschriften....................................................................................................... 8
§ 11 Reihengräber ......................................................................................................................... 9
§ 12 Wahlgräber .......................................................................................................................... 10
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber ................................................................................ 11
§ 14 Beisetzung von Tieren ........................................................................................................ 11
§ 15 Ehrengräber ........................................................................................................................ 12
§ 16 Besondere Vorschriften für gärtnergepflegte Grabfelder ............................................. 12
§ 17 Sondergrabstätten .............................................................................................................. 13
V) GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN ................................................................ 13
§ 18 Auswahlmöglichkeiten ....................................................................................................... 13
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze ................................................................................. 13
§ 20 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften ........................................................................... 13
§ 21 Genehmigungserfordernis ................................................................................................ 15
§ 22 Standsicherheit.................................................................................................................... 16
§ 23 Unterhaltung........................................................................................................................ 16
§ 24 Entfernung ........................................................................................................................... 17
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VI) HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE ............................................ 17
§ 25 Allgemeines ......................................................................................................................... 17
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege.................................................................................... 18
VII) TRAUERHALLE UND TRAUERFEIER ................................................................ 19
§ 27 Benutzung der Trauerhalle ................................................................................................ 19
§ 28 Trauerfeier ........................................................................................................................... 19
VIII) HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ........................................................ 19
§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung................................................................... 19
§ 30 Ordnungswidrigkeiten ....................................................................................................... 20
IX) BESTATTUNGSGEBÜHREN .............................................................................. 21
§ 31 Erhebungsgrundsatz .......................................................................................................... 21
§ 32 Gebührenschuldner............................................................................................................ 21
§ 33 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ........................................................................ 21
§ 34 Umsatzsteuer ....................................................................................................................... 21
§ 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ......................................................................... 22
X) ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN ............................................. 22
§ 36 Alte Rechte........................................................................................................................... 22
§ 37 Inkrafttreten ......................................................................................................................... 22
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Friedhofssatzung vom 1. Mai 2026
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.03.2026 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I) Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für den im Eigentum der Stadt Ladenburg stehenden Friedhof.
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Ladenburg. Er dient der Bestattung aller verstorbener Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ladenburg waren und der in der Stadt Ladenburg verstorbenen oder tot aufgefundenen Per-sonen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, denen ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung der Stadt Ladenburg erfolgen.
Für Fehlgeburten im Sinne des § 30 Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestattG) steht das Schmetterlingsgrabfeld zur Verfügung.
Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
In hierfür besonders ausgewiesenen Grabstätten kann neben der Bestattung einer ver-storbenen Person auch die Beisetzung eines Haustieres zugelassen werden. Die Beisetzung des Haustieres ist nur im Zusammenhang mit einer menschlichen Bestattung zulässig und begründet kein eigenes Grabnutzungsrecht. Die einschlägigen tierkörper- und infektionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Der Friedhof nimmt aufgrund des Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunkti-onen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Der Friedhof erfüllt außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
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II) Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist nur während der am Eingang bekanntgegebenen Öffnungszeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt Ladenburg kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt Ladenburg und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be- schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt Ladenburg. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätig-keit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Ladenburg. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt Ladenburg kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Vo-raussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den auf-sichtsberechtigten Personen der Stadt Ladenburg auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zwei Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Ladenburg die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absätze 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III) Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeine Vorschriften
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Ladenburg anzu-melden. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht auf Verlangen der Stadt Ladenburg nachzuweisen.
(2) Die Stadt Ladenburg setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
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§ 6 Särge und Überurnen
(1) Die Särge müssen festgefügt oder so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind nur Särge aus Holz erlaubt. Dieses soll keine PVC-, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung. Die Kleidung soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
(2) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,05 m lang, 0,55 m hoch und 0,55 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und an der breitesten Stelle 0,65 m breit sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Ladenburg größere Särge zulassen. Der Antrag ist bei der Anmeldung der Bestattung zu stellen.
(3) Die Überurnen müssen aus leicht abbaubaren Materialien sein, die einen rückstandslo-sen Abbau innerhalb von 5 Jahren gewährleisten, wie z.B. aus Mineralpressstoffen, Zellulose, Maisstärke, Pappe, unbehandeltem Holz oder weich gebrannter Keramik. Nicht erlaubt sind insbesondere Überurnen aus Salz, Glas, Marmor, Naturstein, fester Keramik, Kupfer, Kunststoff, Bronze, emailliertes Metall oder Metalle und andere Materialien, die nicht vollständig vergehen.
(4) Im Einzelfall entscheidet die Stadt Ladenburg über die Zulässigkeit der Überurne nach-dem prüffähige Unterlagen über das verwendete Material und dessen Abbaufähigkeit vorgelegt wurden.
(5) Die Überurne darf bei einer Beisetzung in einer Urnenkammer einen Durchmesser von maximal 0,20 m haben und maximal 0,35 m hoch sein.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt Ladenburg lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Grabtiefe beträgt, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche:
- 1. bei Erdbestattungen mindestens 0,90 m bis zur Oberkante des Sarges und
- 2. bei Urnenbeisetzungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne
(3) Zwischen den einzelnen Gräbern für Erdbestattungen ist eine mindestens 0,30 m breite Erdwand einzuhalten.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit von Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre. Rhein-Neckar-Kreis
(2) Wird in einer nach § 1 Abs. 5 zugelassenen Grabstätte zunächst ein Haustier beigesetzt, beginnt die Ruhezeit der Grabstätte erst mit der Bestattung der verstorbenen Person.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetz-licher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Ladenburg. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt Ladenburg nicht zulässig. Die Stadt Ladenburg kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Ur-nen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Ladenburg in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus ei-nem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 (Vernachlässigung der Grabpflege) und bei Entzie-hung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt Ladenburg bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt Ladenburg durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durch-führung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Ladenburg vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch Umbettungen nicht unterbrochen und nicht verzö-gert.
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IV) Grabstätten
§ 10 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber (a) für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (Länge 1,20 m, Breite 0,60 m), (b) für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres (Länge 2,10 m, Breite 0,90 m), (c) Schmetterlingsgrabfeld (Länge 0,20 m, Breite 0,20 m).
- 2. Urnenreihengräber (Länge 1,00 m, Breite 0,60 m).
- 3. Urnenreihenwiesengräber mit Pflege (Länge 0,25 m, Breite 0,25 m).
- 4. Wahlgräber (a) Einzelwahlgräber (Länge 2,50 m, Breite 1,20 m), (b) Doppelwahlgräber (Länge 2,50 m, Breite 2,40 m).
- 5. Urnenwahlgräber (a) Urnenwahlgräber, bis vier Urnen (Länge 1,00 m, Breite 0,60 m), (b) Urnenkammern (Länge 0,40 m, Breite 0,40 m), (c) Urnenkammer in der Urnenwand Grabfeld H (Länge 0,45 m, Breite 0,25 m),
- 6. Anonyme Urnengrabfelder (Urnengemeinschaftsfeld) (Länge 0,25 m, Breite 0,25 m). Geringfügige Abweichungen von den festgelegten Grabmaßen sind zulässig, sofern sie bei der Länge und Breite jeweils 5 % nicht überschreiten. Aus solchen
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Abweichungen können keine Ansprüche gegen die Stadt Ladenburg hergleitet werden. Der Abstand zwischen Gräbern für Erdbestattungen beträgt 0,30 m.
(3) Grabstätten in gärtnergepflegten Grabfeldern (Wahlgräber, Urnenwahlgräber, Reihen-gräber und Urnenreihengräber) setzen den Abschluss eines Grabpflegevertrages für die Dauer des Nutzungsrechts mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG voraus.
(4) Im Schmetterlingsgrabfeld werden nicht bestattungs- und beurkundungspflichtige Fehlgeburten gemäß § 30 Abs. 2 BestattG namenlos in einer Urne beigesetzt.
(5) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie die Unverän-derlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(6) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsbe-rechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 BestattG)
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener oder eine Urne beigesetzt. Die Stadt Ladenburg kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
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§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die nutzungsberechtigte Person 3 Monate zu-vor schriftlich hingewiesen. Ist sie nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, erfolgt der Hinweis durch öffentliche Bekanntmachung sowie durch einen Hinweis an der Grabstätte.
(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(6) Wahlgräber können ein- und zweistellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tief-grab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nut-zungsberechtigt.
(9) Die Person, auf die das Nutzungsrecht übergeht, hat die Umschreibung bei der Stadt Ladenburg zu beantragen. Die Umschreibung ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Übergang des Nutzungsrechts zu beantragen. Bis zur Umschreibung gilt die bisher nut-zungsberechtigte Person gegenüber der Stadt Ladenburg als verantwortlich.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Be-stattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet wer-den.
(12) Mehrkosten, die der Stadt Ladenburg beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Be-stattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabaus-stattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern oder Kam-mern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhe-zeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 Beisetzung von Tieren
(1) In Grabstätten, die nach § 1 Abs. 5 hierfür zugelassen sind, kann neben der Bestattung einer verstorbenen Person die Urne eines eingeäscherten Haustieres beigesetzt werden.
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(2) Die Beisetzung eines Haustieres ist nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit einer menschlichen Bestattung steht oder eine entsprechende schriftliche Verfügung der nut-zungsberechtigten Person vorliegt.
(3) Die Beisetzung des Haustieres begründet kein eigenes Grabnutzungsrecht und keine eigenständige Ruhezeit. Maßgeblich ist die Nutzungs- oder Ruhezeit der Grabstätte.
(4) Mehrere Tierurnen können in einer biologisch abbaubaren Überurne beigesetzt wer-den.
(5) Eine namentliche Erwähnung des Tieres ist ausschließlich auf dem Grabmal der verstor-benen Person zulässig.
(6) Ein Anspruch auf Durchführung religiöser Handlungen im Zusammenhang mit der Bei-setzung eines Tieres besteht nicht. Die Stadt Ladenburg kann Ausnahmen zulassen.
§ 15 Ehrengräber
(1) Die Stadt Ladenburg kann Grabstätten von Personen, die sich um das Wohl der Stadt in besonderer Weise verdient gemacht haben, als Ehrengrabstätten anerkennen. Die Ent-scheidung trifft der Gemeinderat.
(2) Die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte übernimmt die Stadt Ladenburg, sofern keine nutzungsberechtigte Person vorhanden ist.
(3) Für Grabmale, die dem Denkmalschutz unterliegen, gelten die Vorschriften des Denk-malschutzgesetzes Baden-Württemberg.
§ 16 Besondere Vorschriften für gärtnergepflegte Grabfelder
(1) Gärtnergepflegte Grabfelder sind Grabfelder, deren Grabstätten durch einen von der Stadt Ladenburg zugelassenen Dienstleistungserbringer angelegt und dauerhaft gepflegt werden. Sie werden als Wahlgrabstätten oder Reihengrabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen angeboten.
(2) Mit dem Antrag auf Bestattung in einem gärtnergepflegten Grabfeld ist ein Pflegever-trag mit einem von der Stadt zugelassenen Dienstleistungserbringer abzuschließen.
(3) Für Reihengrabstätten gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 11, für Wahlgrab-stätten die Bestimmungen des § 12 entsprechend.
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§ 17 Sondergrabstätten
(1) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr stehen Kinderreihengrab-stätten zur Verfügung. Für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen über Reihengrabstätten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Auf Antrag kann nach Ablauf der Ruhezeit eine Verlängerung gewährt werden.
(2) Für totgeborene Kinder ist eine Gemeinschaftsgrabstätte (Schmetterlingsgrabfeld) ein-gerichtet. Die Beisetzung oder Bestattung erfolgt ohne Verleihung eines individuellen Nutzungsrechts. Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Stadt Ladenburg.
V) Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grab-feld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Ge-staltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grab-malplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 20 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 21 Abs. 1 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
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(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet wer-den. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Fein- schliff sind nicht zulässig.
- 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Lichtbildern.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Reihengrabstätten (a) Einzelgrab (Höhe 1,00 m, Breite 0,50 m), (b) Kindergrab (Höhe 0,70 m, Breite 0,40 m).
- 2. auf Wahlgrabstätten (a) Einzelgrab (Höhe 1,30 m, Breite 0,40 m), (b) Doppelgrab (Höhe 1,30 m, Breite 1,70 m).
- 3. an Rasenwahlgräbern Mauer (Höhe 0,40 m, Breite 0,50 m), (a) ergänzende Schriftplatten (Höhe 0,30 m, Breite 0,50 m).
- 4. auf gärtnergepflegten Grabfeldern (Höhe 1,20 m, Breite 0,50 m).
- 5. als Stelen und Kreuze (Höhe 1,80 m, Breite 0,70 m).
- 6. als liegende Grabmale (a) auf Reihengräbern (Länge 0,50 m, Breite 0,50 m), (b) auf Wahlgräbern (Länge 0,70 m, Breite 0,70 m), (c) auf gärtnergepflegten Grabfeldern (Länge 0,40 m, Breite 0,40 m).
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten (Länge 0,70 m, Breite 0,40 m),
- 2. auf gärtnergepflegten Grabfeldern (Länge 1,00 m, Breite 0,40 m),
- 3. als liegende Grabmale (Länge 0,40 m, Breite 0,40 m).
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(7) Auf Urnengrabstätten sind Abdeckungen mit den folgenden Maßen Länge 1,00 m, Breite 0,60 m zulässig.
(8) In Grabfeldern, in denen die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt sind, sind Gra-beinfassungen, auch aus Pflanzen, unzulässig. In den übrigen Grabfeldern sind Grabein-fassungen zulässig, sofern sie folgende Maße einhalten:
- 1. bei Erdgrabstätten (sichtbare Höhe mindestens 15 cm, Einbindetiefe zwischen 8 cm und 15 cm),
- 2. bei Urnengrabstätten (sichtbare Höhe mindestens 15 cm, Einbindetiefe zwischen 6 cm und 10 cm).
(9) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt wer-den; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(10) Lose, nicht fest mit der Grabstätte verbundene Steine dürfen nicht als Grabdekoration verwendet werden. Hiervon unberührt bleiben Grabmale, Einfassungen oder sonstige fest installierte Bestandteile der Grabstätte.
(11) Auf den Gemeinschaftsgrabstelen an der Urnenwiese ist nur das Sterbejahr und darun-ter der Vor- und Nachname des Verstorbenen anzugeben. Auf den Gemeinschaftsgrabstelen in den gärtnergepflegten Feldern ist nur das Geburts- und Sterbejahr sowie der Vor- und Nachname des Verstorbenen anzugeben. Weitere Angaben sind hier nicht zulässig.
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Ge-nehmigung der Stadt Ladenburg. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zwei-fach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Ladenburg Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und Änderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Ladenburg. Absatz 2 gilt entsprechend.
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(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt Ladenburg überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 22 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu funda-mentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
- 1. Stehende Grabmale (a) bis 1,20 m Höhe: 12 cm, (b) bis 1,40 m Höhe: 16 cm, (c) ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen errichtet werden.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefähr-det, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Ladenburg auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Ladenburg nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Ladenburg berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt Ladenburg bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
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(3) Der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die infolge mangelnder Unterhaltung entstehen.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Ladenburg von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonsti-gen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Auffor-derung der Stadt Ladenburg innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt Ladenburg die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 23 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt Ladenburg bewahrt diese Sachen 3 Monate auf.
VI) Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der un-mittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 23 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
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(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Ladenburg. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt Ladenburg zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 20) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Ladenburg die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt Ladenburg abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Ladenburg in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Ladenburg den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
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VII) Trauerhalle und Trauerfeier
§ 27 Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung. Die Trauerhalle und ihre Nebenräume dürfen nur in Begleitung einer von der Stadt Ladenburg beauftragten Person betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die verstorbene Person während der von der Stadt festgelegten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung zu schließen.
(3) Für Verstorbene, bei denen der Verdacht einer meldepflichtigen Krankheit besteht, gelten die einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Vorschriften. Die Stadt kann in diesen Fällen besondere Schutzmaßnahmen anordnen.
§ 28 Trauerfeier
(1) Trauerfeiern können im hierfür bestimmten Raum, am Grab oder an einer hierfür vorgesehenen Stelle im Freien abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung im Feierraum kann untersagt werden, wenn aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen Bedenken bestehen. In diesen Fällen gelten die infektions-schutzrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen bei Trauerfeiern sowie die Benutzung der städtischen Musikanlagen sind rechtzeitig bei der Stadt anzumelden. Die Zustimmung darf nur aus organisatorischen oder ordnungsrechtlichen Gründen versagt werden.
VIII) Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt Ladenburg obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Ladenburg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Haustiere entstehen. Im Übrigen haftet die
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Stadt Ladenburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Ladenburg von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 (a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, (c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, (d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, (e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, (f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, (g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, (h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 21 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 24 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Absatz 1).
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IX) Bestattungsgebühren
§ 31 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesen werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 32 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Ladenburg gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß § 21 BestattG.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 33 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 34 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die in den dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe hinzu.
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§ 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X) Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte richten sich nach den bisherigen Vorschriften. Sie enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 01.01.2024 und das Bestattungsgebührenverzeichnis vom 01.01.2024 außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Ladenburg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Stefan Schmutz 26.03.2026 10:15:36 [UTC+1] Ladenburg, den 25.03.2026 Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ladenburg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ladenburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!