Friedhofsgebühren Plankstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Plankstadt · Baden-Württemberg · PLZ 68723

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 24.07.2023, in Kraft ab 01.10.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 2.2.3 Bestattungsgebührensatzung
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.650,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle; einstelliges Tiefgrab möglich (§ 12 Abs. 4 FO)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 2.3.1.1 Bestattungsgebührensatzung
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
440,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 2.2.4 Bestattungsgebührensatzung
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
1.150,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Günstigster Tarif (Urnenhain); Satzung vergibt Urnenwahlgräber ausschließlich pauschal für zwei Urnen, kein...
💡 Umgerechnet: 575 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.150 € für 2 Urnen (= Ø 575 € je Urne)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 2.3.1.5 Bestattungsgebührensatzung
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
370,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Beisetzung ohne Angehörige, ohne Kennzeichnung der Grabstätte
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 2.2.7 Bestattungsgebührensatzung i.V.m. § 17 Friedhofsordnung
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 650 € · Urne: 310 €
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 2.1.1 und 2.1.6 Bestattungsgebührensatzung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. 2.5.1 Bestattungsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.07.2023, in Kraft ab 01.10.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌ Gemeinde Plankstadt

Rhein-Neckar-Kreis

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 24.07.2023 die nachstehende

Satzung

über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen

-BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG-

beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1.1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 1.2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1.1. wer die Bestattungseinrichtungen benutzt oder die Benutzung beantragt hat
  2. 1.2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (§ 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG, § 1968 BGB)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1.1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 1.2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis, das ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 5

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den im Gebührenverzeichnis festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 6

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 14.12.2009 zuletzt geändert durch Satzung vom 24.06.2014 außer Kraft

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Plankstadt, 24.07.2023

Drescher Bürgermeister

Anlage zur Bestattungsgebührensatzung vom 24.07.2023

-Gebührenverzeichnis-

1. Verwaltungsgebühren

für die

  1. 1.1. Bearbeitung d. Antrags zur Aufstellung u. Veränderung eines Grabmals 35,00 €
  2. 1.2. Zustimmung zur Beschriftung von Platten für Urnenkammer 8,00 €
  3. 1.3. Zulassung von gewerblicher Tätigkeit
  1. 1.3.1. fur die Dauer von drei Jahren 120,00 €
  2. 1.3.2. ermäßigte Gebühr, wenn der Gewerbetriebende innerhalb von drei Jahren nur im Einzelfall (max. drei Fälle) tätig wird 40,00 €
  1. 1.4. Bearbeitung des Antrags zur Ausgrabung oder Umbettung Sarg/Urne 75,00 €
  2. 1.5. Ausstellung eines Grabnachweises 10,00 €

2. Benutzungsgebühren

2.1 Bestattungsgebühren

Sargbestattung

  1. 2.1.1. Sargbestattung Verstorbene ab 10 Jahren 650,00 €
  2. 2.1.2. Sargbestattung Verstorbene unter 10 Jahren 350,00 €
  3. 2.1.3. Sargbestattung von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen 140,00 €
  4. 2.1.4. Zuschlag fur Tiefbestattungen 60,00 €
  5. 2.1.5. Für Bestattungen außerhalb der Regelarbeitsszeit des Friedhofspersonals wird ein Zuschlag i.H.v. 25\% erhoben.

Urnenbestattung

  1. 2.1.6. Bestattung von Aschenurnen im Erdgrab 310,00 €
  2. 2.1.7. Bestattung von Aschenurnen in Urnenkammer 225,00 €
  3. 2.1.8. Bestattung von Aschenurnen im anonymen Grabfeld 165,00 €
  4. 2.1.9. Für Bestattungen außerhalb der Regelarbeitsszeit des Friedhofspersonals wird ein Zuschlag i.H.v. 25\% erhoben.

2.2 Grabnutzungsgebühren für die Überlassung von Reihengräbern

  1. 2.2.1. Reihengrab fur Personen unter 2 Jahren 0,00 €
  2. 2.2.2. Reihengrab fur Personen ab 2 bis unter 10 Jahren 0,00 €
  3. 2.2.3. Reihengrab fur Personen ab 10 Jahren 900,00 €
  4. 2.2.4. Urnenreihengrab 440,00 €
  5. 2.2.5. Urnenreihengrab im Urnenhain 350,00 €
  6. 2.2.6. Urnenreihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld 420,00 €
  7. 2.2.7. Urnenreihengrab im anonymen Grabfeld 370,00 €

2.3 Besondere Grabnutzungsrechte (Wahlgräber)

  1. 2.3.1. Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für eine Nutzungsperiode:
  2. 2.3.1.1. Tiefgrab für jeweils zwei Erdbestattungen und bis zu zwei Urnenzubettungen je Grabstelle (§ 12 Abs. 4 Friedhofsordnung) 1.650,00 €
  3. 2.3.1.2. Tiefgrab Feld LMQ für zwei Erdbestattungen und zwei Urnenzubett. 1.800,00 €
  4. 2.3.1.3. Urnenwahlgrab 80x80 fur zwei Urnen und zwei Urnenzubettungen 1.300,00 €
  5. 2.3.1.4. Urnenwahlgrab 80x100 fur zwei Urnen und zwei Urnenzubettungen 1.350,00 €
  6. 2.3.1.5. Urnenwahlgrab im Urnenhain fur zwei Urnen 1.150,00 €
  7. 2.3.1.6. Urnenwahlgrab in Urnenkammer fur zwei Urnen 1.220,00 €
  1. 2.3.2. Für die Veränderung eines Nutzungsrechts:
  2. 2.3.2.2. anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer

Für fremdgepflegte landschaftlich gestaltete Gemeinschaftsgrabstätten ist ein separater kostenpflichtiger Pflegevertrag für die Dauer der Nutzungsperiode abzuschließen.

  1. 2.4. Zubettung einer Urne (§ 12 Abs. 4/§ 11 Abs. 3 Friedhofsordnung) 330,00 €

2.5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle

  1. 2.5.1. Nutzung der Trauerhalle 400,00 €
  2. 2.5.1.1. Für die Nutzung außerhalb der Regelarbeitszeit des Friedhofspersonals wird ein Zuschlag i.H.v. 25\% erhoben.
  3. 2.5.2. Nutzung der Kuhlzelle je angefangenen Tag 35,00 €

2.6 Sonstige Leistungen

  1. 2.6.1. Abraumen von Grabstätten durch die Gemeinde:
  2. 2.6.1.1. Einzeltiefwahlgrabstätte und Reihengrabstätte ohne Plattenabdeckung 425,00 €
  3. 2.6.1.2. Einzeltiefwahlgrabstätte und Reihengrabstätte mit Plattenabdeckung 480,00 €
  4. 2.6.1.3. Doppeltiefwahlgrabstätte ohne Plattenabdeckung 780,00 €
  5. 2.6.1.4. Doppeltiefwahlgrabstätte mit Plattenabdeckung 850,00 €
  6. 2.6.1.5. Urnenwahlgrab oder Urnenreihengrab 150,00 €
  1. 2.6.2. Ausgraben, Umbetten von Urnen:
  2. 2.6.2.1. Ausgraben von Urnen 270,00 €
  3. 2.6.2.2. Zuschlag fur das Umbetten von Urnen 120,00 €

Für weitere Leistungen, die von der Gemeinde oder einem durch sie beauftragten Dritten erbracht werden, die in diesem Gebührenverzeichnis jedoch nicht enthalten sind, sind die jeweiligen tatsächlichen Kosten zu entrichten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.07.2023 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

GEMEINDE PLANKSTADT

RHEIN-NECKAR-KREIS

FRIEDHOFSORDNUNG

vom 24.07.2023

INHALTSÜBERSICHT

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszteiten

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

§ 6 Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene

§ 7 Ausheben der Grabstätten

§ 8 Ruhezeit

§ 9 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

§ 11 Reihengrabstätten

§ 12 Wahlgrabstätten

§ 13 Ehrengrabstätten

§ 14 Besondere Vorschriften für gartnergepflegte Grabfelder

§ 15 Besondere Vorschriften für den Urnenhain

§ 16 Besondere Vorschriften für teilanonyme Urnenreihengrabstätten im landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsfeld

§ 17 Besondere Vorschriften für anonyme Urnenreihengrabfelder

V. Grabmalanlagen und sonstige Grabausstattungen

§ 18 Auswahlmöglichkeiten

§ 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 20 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

§ 21 Genehmigungserfordernis

§ 22 Standsicherheit

§ 23 Unterhaltung

§ 24 Entfernung

Gemeinde Plankstadt

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Friedhofshalle

§ 27 Benutzung der Friedhofshalle

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

IX. Bestattungsgebühren

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 In-Kraft-Treten

Gemeinde Plankstadt

Friedhofsordnung der Gemeinde Plankstadt

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG) vom 21. Juli 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2021, in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02. Dezember 2020, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020, hat der Gemeinderat der Gemeinde Plankstadt am 24.07.2023 die nachstehende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz. Er dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, wenn ein Elternteil Gemeindeeinwohner ist. (2) Personen, die wegen eines Gebrechens in einem auswärftigen Heim, Anstalt oder im Rahmen der tatsächlichen Pflege auswärts versorgt werden und vor Eintritt des Versorgungsfalles Plankstadter Einwohner waren und hier ihren Hauptwohnsitz hatten, können dem im Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gleichgestellt werden. (3) Verstorbene, die nicht unter Abs. 1 oder 2 fallen, *\text{dürfen auf dem Friedhof bestattet werden}, wenn für sie ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung liegt. (4) In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (5) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen (Urnen).

Gemeinde Plankstadt

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege und das Gelände mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren sowie zu befliegen. Ausgenommen sind Kinderwägen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde Plankstadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgabenerfüllung,

b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen, zu verändern oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen, die nicht als Wege dienen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern. Abraum und Abfälle sind nach Materialarten zu trennen,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten oder hierfür Werbung zu betreiben. Firmenbezeichnungen an Grabmalanlagen sind nicht statthaft,

g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen davon sind Druckschriften, die im Rahmen einer Bestattungs- oder Gedenkfeier notwendig und üblich sind,

Gemeinde Plankstadt

h) ohne Auftrag eines Berechtigten oder ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

i) ohne Berechtigung, die auf Verlangen nachzuweisen ist, Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten, Anlagen und sonstigen Einrichtungen zu entfernen,

j) Gießkannen, Vasen, Gläser, Werkzeuge und Ähnliches an oder hinter Grabstätten zu lagern,

k) die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Zu lärmen, zu spielen, zu lagern oder ohne Zustimmung der Gemeinde Musikwiedergabegeräte zu betreiben, ist ebenso nicht gestattet. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vor ihrer Durchführung anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gewerbetriebenden haben auf Verlangen eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsbescheids. Diese ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet. (3) Die Gewerbetriebenden, ihre Bediensteten und Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie, ihre Bediensteten oder Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die gelagerten Gegenstände. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

Gemeinde Plankstadt (5) Gewerbliche Tätigkeiten sind vor Beginn dem Friedhofspersonal anzuzeigen. Sie dürfen grundsätzlich montags bis donnerstags bis 17.00 Uhr und freitags bis 16.00 Uhr (in den Wintermonaten längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit) ausgeführt werden. Die Gemeinde kann außerdem anordnen, dass an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden gewerbliche Arbeiten nicht ausgeführt werden dürfen. Bestattungen dürfen durch gewerbliche Arbeiten nicht gestört werden.

(6) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen nicht kompostierbaren Abfall, sonstigen Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterialien ablagern oder entsorgen. Kompostierbarer Abfall ist über die bereitstehenden Mulden auf dem Betriebshof des Friedhofs zu entsorgen.

(7) Die Gemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und die §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer bereits bestehenden Grabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht oder Verfügungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde bestimmt Ort und Zeit der Bestattung oder Trauerfeier und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen. Freitags ab 13 Uhr, samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen erfolgen grundsätzlich keine Bestattungen oder Trauerfeiern. In besonderen Fällen kann die Gemeinde auf begründeten schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen. Bei Bestattungen oder Trauerfeiern an den in Satz 2 genannten Zeiten werden Gebührenzuschläge erhoben.

Gemeinde Plankstadt

§ 6

Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene

(1) Verstorbene dürfen nur in Särgen erdbestattet werden. Särge dürfen hochstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 a FO) *\text{dürfen} hochstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Särge müssen fest gefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit oder der Austritt von Gerüchen verhindert wird. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus leicht abbaubaren Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (4) Die Bestattung von konservierten und einbalsamierten Verstorbenen und die Verwendung von Särgen aus Hartholz, Edelholz oder Metall ist nur zulässig, wenn dies aufgrund einer Überführung unbedingt erforderlich war (siehe auch § 8 Abs. 3, 4 und 5 FO). (5) Überurnen, die in Erdgrabstätten beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen, das während der Ruhezeit verrottet. Der Durchmesser der Urnen darf 25 cm nicht überschreiben. (6) Bei Abweichungen von den Vorgaben in Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 istrechtzeitig vor der Bestattung die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7

Ausheben der Grabstätten

(1) Die Gemeinde lasst die Grabstätten ausheben und zufüllen oder beauftragt einen Dritten, für sie zu handeln. (2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante eines Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m. (3) Wird bei einer bereits bestehenden Grabstätte eine weitere Bestattung angesetzt, so hat der Verantwortliche die Grabmalanlage, Grabausstattung, Pflanzen und falls erforderlich auch die Fundamente rechtzeitig zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu halten, wenn es für die Sicherheit der Arbeiten erforderlich ist.

Gemeinde Plankstadt (4) Die Gemeinde bestimmt, bei welchen Grabstätten dies angebracht erscheint. Müssen diese Sachen ganz oder teilweise von der Gemeinde oder durch einen durch sie beauftragten Dritten entfernt werden, sind die entstehenden Kosten vom Verantwortlichen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 FO) zu erstatten.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit von Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 6 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit von Aschen wird auf 15 Jahre festgelegt. (3) Die in Abs. 1 aufgeführten Ruhezeiten erhöhen sich um weitere 10 Jahre, wenn die überführte Leiche in einem Sarg aus nicht leicht verweslichem Holz bestattet wurde (siehe § 6 Abs. 5 FO). Die Bestattungarf nur in einer Wahlgrabstättestattfinden. (4) Die in Abs. 1 aufgeführten Ruhezeiten erhöhen sich um weitere 20 Jahre, wenn die überführte Leiche konserviert, einbalsamiert oder in einem Metallsarg bestattet wurde (siehe § 6 Abs. 5 FO). Die Bestattungarf nur in einer Wahlgrabstättestattfinden. (5) Die Gemeinde kann bestimmen, dass im Falle des Abs. 3 oder 4 die Bestattung in einem besonderen Teil des Friedhofsstattzufinden hat. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) werden in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs bestattet.

§ 9

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Totenarf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Verstorbenen, Gebeinen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. (3) Bei Umbettungen von Verstorbenen wird diese Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.

Gemeinde Planbstadt Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb des Friedhofs Plankstadt nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.

(4) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei einer Reihengrabstätte der Verfügungsberechtigte, bei einer Wahlgrabstätte der Nutzungsberechtigte. Der Antragsteller hat an Ort und Stelle einen neuen Sarg oder ein anderes für den Zweck und die Bestimmung geeignetes Behältnis, zur Verfügung zu stellen. (5) In den Fällen des § 26 Abs. 1 a FO und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 b FO können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine Reihen- oder Urnenreihengrabstätte umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde Plankstadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Die Ausgrabungen und Umbettungen lasst die Gemeinde durchfuhren, oder beauftragt einen Dritten, für sie zu handeln. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettung. Bei der Ausgrabung und/oder Umbettung dürfen nur von der Gemeinde beauftragte bzw. zugelassene Personen anwesend sein. (7) Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Schäden, die durch die Ausgrabung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten und an den Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen, es sei dann, es liegt ein grob fahrlässiges Verschulden der Gemeinde Plankstadt oder eines beauftragten Dritten vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Wirb bei der Ausgrabung oder Umbettung festgestellt, dass der Verwesungsprozess noch nicht soweit fortgeschritten ist, dass nicht nur skelettierte Leichenreste aufgefunden werden, wird ggf. auch nach Ablauf der Ruhezeit eine erneute Bestattung, wie in Abs. 4 vorgegeben, in einem Sarg oder einem geeigneten Behältnis erforderlich. (9) Verstorbene und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde Plankstadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

Gemeinde Plankstadt (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten für jeweils eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung:

  1. 1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
  2. 2. Reihengrabstätten für Erdbestattungen in gartnergepflegten Grabfeldern,
  3. 3. Urnenreihengrabstätten,
  4. 4. Urnenreihengrabstätten in gartnergepflegten Grabfeldern,
  5. 5. Urnenreihengrabstätten im Urnenhain,
  6. 6. anonyme Urnenreihengrabstätten,
  7. 7. teilanonyme Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld,

b) Wahlgrabstätten,

  1. 1. Wahlgrabstätten als ein- oder mehrstellige Tiefgrabstätten für bis zu zwei Erdbestattungen und zwei Urnenzubettungen je Grabstelle,
  2. 2. Wahlgrabstätten als einstellige Tiefgrabstätten für bis zu zwei Erdbestattungen und zwei Urnenzubettungen in den gartnergepflegten Grabfeldern,
  3. 3. Urnenwahlgrabstätten für bis zu zwei Urnenbeisetzungen und zwei Urnenzubettungen (Gröbe: 80 x 80 cm),
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten für bis zu zwei Urnenbeisetzungen und zwei Urnenzubettungen (Gröbe: 80 x 100 cm)
  5. 5. Urnenkammerwahlgrabstätten (Kolumbarien) für bis zu zwei Urnenbeisetzungen je nach Gröbe der Urnen und der Kammern,
  6. 6. Urnenwahlgrabstätten im Urnenhain für bis zu zwei Urnenbeisetzungen,

c) Ehrengrabstätten.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer Grabstände in einer bestimmten Lage, auf Art und Umfang, unveränderliche Nutzung und Umgebung besteht nicht. Für Maße und Beschaffenheit der Grabstände wird keine Gewährleistung übernommen. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

Gemeinde Flankstadt

§ 11

Reihengrabstätten

(1)

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die in zeitlicher und räumlicher Folge der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung des Verfügungsrechts ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2)

Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Fehlgeburten, Ungeborene und Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr,

c) Urnenreihengrabfelder.

(3)

In jeder Art von Reihengrabstätte ist nur die Bestattung eines Verstorbenen bzw. die Beisetzung einer Urne gestattet.

Die Zubettung einer Urne in eine Reihengrabstätte gem. Abs. 2 Punkt b kann innerhalb von fünf Jahren nach der ersten Bestattung von der Gemeinde gestattet werden. Desgleichen gilt für die Bestattung einer Totgeburt, Fehlgeburt oder eines Ungeborenen innerhalb von 14 Jahren.

(4)

Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Beisetzungen finden hier ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

(5)

Gemeinschaftsgrabstätten werden an zentraler Stelle gekennzeichnet. Es dürfen nur die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Plaketten verwendet werden. Die Angehörigen können der Beisetzung beiwohnen.

(6)

Die Flächen der anonymen Urnenreihengrabfelder und Gemeinschaftsgrabstätten werden von der Gemeinde gepflegt oder sie beauftragt einen Dritten, für sie zu handeln. Die Kosten hierfür hat der Verfügungsberechtigte zu tragen. Eine Bepflanzung der Flächen, das Aufstellen von jeglichem Grabzubehör oder eine Kennzeichnung der Grabstätte sind nicht zulässig.

(7)

Das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung entsprechend festgelegten Ruhezeit. Eine Verlängerung des Verfügungsrechts oder die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist nicht statthaft.

Gemeinde Plankstadt

§ 12

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattung von Verstorbenen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Das Nutzungsrecht wird erst wirksam nach Zahlung der fälligen Gebühr. Auf Wahlgrabstätten, bei denen die Gebühr nicht entrichtet wurde, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten entsprechend anzuwenden. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Mit der Verleihung des Nutzungsrechts erkennt diese Person die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung an. (2) Erstmalige Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenerbeseitsetzungen werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Gemeinde kann bei Erdbestattungen aufgrund des § 8 Abs. 4 FO davon abweichen.

Erstmalige Nutzungsrechte an Urnenkammerwahlgrabstätten werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren verliehen.

a) Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.

Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn z.B. von älteren oder schwer kranken Personen eine Bestattungsvorsorge, die nachzuweisen ist, getroffen wird. Die Gemeinde bestimmt dann im Einvernehmen mit dem Antragsteller die Lage der Grabstätte. Die Grabstätte kann bereits vor Eintritt des Todesfalles angelegt werden.

Nutzungsrechte an Urnenkammerwahlgrabstätten und Urnenwahlgräbern im Urnenhain (§ 15) können an Berechtigte nach § 1 vor Eintritt des Todesfalls verliehen werden.

b) Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ohne eine aktuell anstehende Bestattung ist nur auf Antrag möglich. Dieser kann frühestens 1 Jahr vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden, die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Dauer einer Wiederverleihung beträgt mindestens 5 und maximal 20 Jahre. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Im Zusammenhang mit einer Bestattung kann die Gemeinde auch ohne Antrag, die zur Wahrung der Ruhezeit notwendige Wiederverleihung des Nutzungsrechts, wie in Satz 2 aufgeführt, von Amts wegen durchführen und die anteiligen Gebühren berechnen. Bei der Berechnung der Nutzungszeit ist auf volle Jahre aufzurunden.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können ein- oder mehrstellige Tiefgrabstätten sein. In einer Tiefgrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Erdbestattungen je Grabstelle übereinander zulässig. Zusätzlich sind zwei Urnenbeisetzungen mit gleichzeitig laufender Ruhezeit je Grabstelle als Zubettung gestattet. Sollen mehr Urnen beigesetzt werden, belegen diese jeweils einen Erdbestattungsplatz.

In Fällen des § 8 Abs. 4 FO belegt der Verstorbene, auch nach Ablauf der Ruhezeit, auf Dauer den entsprechenden Bestattungsplatz.

Gemeinde Planbstadt Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen (Urnenwahlgrabstätten) können mit maximal vier Urnen belegt werden. Hiervon erfolgen zwei Beisetzungen während gleichzeitig laufender Ruhezeiten als Zubettung. Sie werden nicht als Tiefgrabstätten ausgewiesen.

Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen im Urnenhain können mit maximal zwei Urnen belegt werden.

Urnenkammerwahlgrabstätten können je nach Größe der Urnen und der Kammern mit bis zu zwei Urnen belegt werden.

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können in Verbindung mit § 25 Abs. 5 a FO auf Antrag, allerdings nur von der Art der Nutzung her, in Urnenwahlgrabstätten umgewandelt werden, wenn die Ruhezeiten sämtlicher der darin bestatteten Verstorbenen abgelaufen sind. Sie können dann mit vier Urnen je Grabstelle belegt und ganzflächig abgedeckt werden, wobei zwei Urnenbeisetzungen ebenfalls als Zubettungen erfolgen.

(5) Der Nutzungsberechtigte soll rechtzeitig für den Fall seines Ablebens eine Person als Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben,

i) auf sonstige Personen, die sich verpflichtet haben, das Nutzungsrecht zu übernehmen.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt, wenn die Angehörigen der Gruppe nichts anderes bestimmen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn dies keiner der Angehörigen oder Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach der Bestattung übernimmt. Die Gemeinde kann sodann frei über die Grabstätte verfügen.

(6) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen, die diese Übertragung annimmt. Diese Übertragung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. (7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden und über Bestattungen sowie die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 5 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstände nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten Ausnahmen zulassen. (8) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit schriftlich verzichtet werden. Es erfolgt keine Erstattung der Gebühren.

Gemeinde Flankstadt (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Wahlgrabstände und zur Erstellung einer Grabmalanlage innerhalb eines Jahres nach einer Bestattung. (10) In den Wahlgrabfeldern für Erdbestattungen „K“, „L“, „M“ und „Q“ unterhalt die Gemeinde die bestehenden Betonstreifenfundamente. Die Veränderung dieser Fundamente durch den Nutzungsberechtigten ist unter-sagt. Im „K“-Feld werden die Betonstreifenfundamente bei Ablauf der Nutzungszeiten zurückgebaut. Eine Veränderung der Nutzungszeiten ist in diesem Feld nicht möglich.

Die Wahlgrabfelder für Erdbestattungen „AGP“, „K“, „L“, „M“, „N“, „NGP“ und „Q“ werden als Felder mit Gestaltungsvorschriften (§ 20 FO) ausgewiesen. Für Kolumbarien gelten die Gestaltungsvorschriften des § 20 Abs. 7 FO. Für die in § 18 Abs. 1 FO aufgeführten Wahlgrabfelder für Urnenbeisetzungen gelten die Gestaltungsvorschriften des § 20 Abs. 8 FO.

(11) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 13

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss. Die Pflege erfolgt durch die Gemeinde Plankstadt. Ehrengräber)dürfen von den gestalterischen Vorgaben der Friedhofsordnung abweichen. (2) Für die Grabstätten der Opfer von Kriegen und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.

§ 14

Besondere Vorschriften für gärtnergepflegte Grabfelder

(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof gartnergepflegte Grabfelder aus. Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung des Grabfeldes obliegt dem jeweiligen Vertragspartner der Gemeinde. (2) Vor einer Bestattung bzw. Beisetzung im gartnergepflegten Grabfeld, hat der Nutzungsberechtigte einen Grabpflegevertrag über die Dauer der Nutzungszeit, der Verfugungsberechtigte über die Dauer der Ruhezeit mit dem für das jeweilige gartnergepflegte Grabfeld zuständigen Vertragspartner abzuschlieben. (3) Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.

Gemeinde Plankstadt (4) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. Eine eigene Pflege und Gestaltung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

§ 15

Besondere Vorschriften für den Urnenhain

(1) Der Urnenhain ist eine biotopnahe, artendiversifizierte Fläche mit vorgesehenen Urnenerdgrabplätzen. Das Betreten der Fläche ist nur zur Bestattung gestattet, die Fläche wird entsprechend ökologischer Vorgaben gemäß. Die fachgerechte Pflege und Unterhaltung liegt in der Verantwortung der Gemeinde. (2) Es stehen Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber zur Verfügung. (3) Es sind nur die von der Gemeinde Plankstadt beschafften Erinnerungsplaketten zur Beschriftung zugelassen, die Beschriftung ist auf Kosten des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten fachgerecht vornehmen zu halten. Die Anbringung erfolgt durch das Friedhofspersonal an den hierfür vorgesehenen Gedenksteinen. (4) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstände hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. Eine eigene Pflege und Gestaltung sowie das Anbringen von jeglichem Grabzubehör und Kennzeichnungen (Vasen, Schalen, Lichter, Grabeinfassungen, Grabsteine etc.) sind nicht zulässig. (5) Bei Bestattungen ist die Trauerfloristik am Gedenkstein abzulegen und spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung zu entfernen.

§ 16

Besondere Vorschriften für Urnenreihengrabstätten im landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsfeld

(1) Eine Grabstände im landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsgrabfeld ist eine Urnenreihenerdgrabstände. Sie wird von der Gemeinde angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. (2) Es sind nur die von der Gemeinde Plankstadt beschafften Plaketten in einheitlicher Ausführung zur Beschriftung zugelassen, die Beschriftung ist auf Kosten des Verfügungsberechtigten fachgerecht vornehmen zu halten. Die Anbringung erfolgt durch das Friedhofspersonal an der hierfür vorgesehenen Stele.

Gemeinde Plankstadt (3) Der Verpfugungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. Eine eigene Pflege und Gestaltung sowie das Anbringen von jeglichem Grabzubehör und Kennzeichnungen (Vasen, Schalen, Lichter, Grabeinfassungen, Grabsteine etc.) sind nicht zulässig. (4) Bei Bestattungen ist die Trauerfloristik an der Stele abzulegen und spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Eine Betretung des Grabfelds ist nicht gestattet. (5) Im Übrigen gilt §11 FO entsprechend.

§ 17

Besondere Vorschriften für anonyme Urnenreihengrabfelder

(1) In den Grabanlagen für anonyme Bestattungen werden nur Urnen beigesetzt. jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. (2) Auf der Grabanlage)dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. (3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung von der Gemeinde durchgeführt.

V. Grabmalanlagen und sonstige Grabausstattungen

§ 18

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Als Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften werden die Felder „A (Ausnahme „AGP“) – I“ und „QUR“ und mit Gestaltungsvorschriften die Wahlgrabfelder „AGP, K, L, M, N, NGP“ und „Q“ (Ausnahme „QUR“) ausgewiesen. Die Wahlgrabfelder für Urnenbeisetzungen im Bereich der Felder „A“ bis „I,“ „LU“ und „N“ werden als Felder mit Gestaltungsvorschriften ausgewiesen.

Gemeinde Flankstadt (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit oder ohne Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen oder in dieser Friedhofsordnung für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 19

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Sie sind so zu gestalten, dass sie sich an ihre Umgebung anpassen. Des Weiteren darf die vorgegebene Grabfläche nicht übersritten werden. (2) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne Einsatz schlimmer Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (BGBI. 2001 II „ 1290, 1291) hergestellt worden sind. (3) Trauergebinde und Kranze sollen vollständig aus kompostierfähigen Materialien hergestellt sein. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe sollen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden.

§ 20

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmalanlagen und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Grabmale und Untersockel müssen aus dem gleichen Material bestehen.

b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmalanlagen und Grabausstattungen

Gemeinde Flockstadt

a) aus erkennbarem Kunststein, Betonwerksteinen oder aus Gips,

b) aus losen verlegten Steinen sowie dauerhafte Einfassungen aus Holz,

c) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

d) mit Farbanstrich auf Stein,

e) mit aufdringlicher Farbbeschriftung,

f) mit Emaille, Porzellan, Blech oder Kunststoffen in jeder Form,

g) aus korrodierenden, glänzenden oder polierten Metallen.

(4) Bei den Wahlgrabfeldern für Erdbestattungen in den Grabfeldern „K, L, M" und „Q" belegt die Gemeinde die Grabzwischenwege mit Trittplatten. Werden zusätzlich Einfassungen innerhalb der Grabstätten erstellt, *\text{dürfen} diese nicht mehr als 0,10 m die umliegenden Trittplatten überragen. Entsprechend *\text{dürfen} Grababdeckungen eine Gesamthöhe von 0,25 m nicht überschreiben. (5) Bei Plattenbelägen zwischen Grabstätten ohne zusätzliche Einfassungen *\text{dürfen} die Grabbeete nicht*\text{höher} als die Trittplatten sein. (6) Die Abdeckung von Grabstätten mit Kies und Splitt ist nicht gestattet. (7) An Kolumbarien dürfen kein Blumenschmuck, Kerzen, Gestecke und Ähnliches aufgestellt, abgelegt oder angebracht werden. Ebenfalls ist das Anbringen von Halterungen, Vasen usw. an den Urnennischen untersagt. An den Urnennischen ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten Beisetzung eine mit vertieften Schriftzeichen beschriftete Steinplatte anzubringen. Die Kosten der Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Es dürfen nur die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Steinplatten verwendet werden. (8) In den im § 18 Abs. 1 FO aufgeführten Wahlgrabfeldern für Urnenbeisetzungen)dürfen die Grabmale inklusive Sockel eine Höhe von 1,00 m, gemessen ab Oberkante des Fundaments, und eine Gesamtbreite von 0,60 m, für Erdbestattungen in den gartnergepflegten Grabfeldern eine Höhe von 1,20 m, gemessen ab Oberkante des Fundaments, und eine Gesamtbreite von 0,60 m nicht überschreiben. In den gartnergepflegten Grabfeldern sind keine Abdeckplatten und Einfassungen zulässig.

§ 21

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen darf nur durch Personen, die fachkundig und zuverlässig sind, durchgeführt werden und bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind, bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung, Holzkreuze und Holztafeln als provisorische Grabmale sowie Holzeinfassungen zulässig. Die Kreuze dürfen eine Höhe von 0,80 m und die Tafeln ein Maß von 0,30 m x 0,35 m nicht überschreiten. Für Wahlgrabstätten (siehe § 12 Abs. 10 FO) sind provisorische Grabmale und Holzeinfassungen nur für die Dauer bis zu einem Jahr zulässig.

Gemeinde Plankstadt (2) Eine erneute Genehmigung gem. Abs. 1 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die gleiche Grabmalanlage und Grabausstattung nach einer Bestattung gemäß den Regeln der Baukunst (siehe auch § 22 FO) wiedererrichtet wird und nur die Aufschrift erweitert oder verändert, bzw. defekte Teile ersetzt wurden. Die Errichtung der Grabmalanlage ist jedoch der Gemeinde, unter Beifugung der technischen Daten, anzuzeigen. Wir die darüber hinaus verändert oder erweitert, ist nicht nur für die Veränderungen und Ergänzungen, sondern für die gesamte Grabmalanlage eine erneute Genehmigung einzuholen. (3) Der Antrag ist vom Verantwortlichen für die Grabstätte (siehe § 23 Abs.1 Satz 2) in genehmigungsfähiger Form, mitsamt dem Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab, in dreifacher Fertigung einzureichen.

Dort müssen alle wesentlichen Bauteile, das Material und die Farbe, seine Bearbeitung, die Art, Inhalt und Anordnung der Schrift, die Ornamente und Symbole und die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung eingetragen sein.

Die Maßstabszeichnung über den Entwurf der Grabmalanlage ist in Vorder- und Seitenansicht, zusätzlich mit dem Grundriss der Grabstätte, einzureichen. Gegebenenfalls bereits vorhandene Grabmale, Grabausstattungen usw. und deren Platzierung sind ebenfalls anzugeben. Hierzu gehört auch die Angabe der einzelnen Flächenmaße bei Grababdeckungen.

Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Der ausführende Fachkundige hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Friedhofsordnung schriftlich zu versichern und dass die Grabmalanlage nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet wird (siehe auch § 22 FO).

Die Gemeinde überprüft nicht die gemachten Angaben auf fachliche Mängel oder die fachgerechte Ausführung der Arbeiten und übernimmt auch keine Haftung für eventuell hieraus resultierende Schadensfälle.

(4) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn die Grabmalanlage oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (6) Die Grabmalanlagen sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von dem Beauftragten der Gemeinde überprüft werden konnen. Die Grabmalgenehmigung ist dem Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. (7) Die Gemeinde kann die Entfernung von Grabmalanlagen anordnen, die ohne ihre Genehmigung oder abweichend von der erteilen Genehmigung erstellt wurden, wenn diese auch nachträglich nicht genehmigungsfähig sind, da sie den Anforderungen dieser Friedhofsordnung nicht entsprechen. Kommt der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FO Verantwortliche dieser Anordnung nicht nach, so kann die Entfernung auf seine Kosten von der Gemeinde veranlasst werden. (8) Grabmale aus Holz dürfen nur aus einheimischen Holzern hergestellt werden.

Gemeinde Planbstadt (9)

Zur Sicherstellung der betriebstechnisch erforderlichen Arbeiten bei der Durchführung von Erdbestattungen darf bei einstelligen Grabstätten das Grabmal und die sonstige Grabausstattung eine Höhe von 1,60 m, bei mehrstelligen Grabstätten eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.

§ 22

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu errichten oder zu reparieren. Sie sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft stand- und frostsicher sind und auch beim Öffnen der Gräber oder benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der ausführende Fachkundige (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) ist für die Einhaltung dieser Regeln verantwortlich und trägt die Verantwortung für die fachgerechte und standsichere Konstruktion und Ausführung der Grabmalanlage.

Fachlich kompetent ist nur die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes, die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie muss für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Mittel auszuwählen, dimensionieren und montieren können. Weiterhin muss sie in der Lage sein, die Standsicherheit von Grabanlagen zu beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Bei Personen, die unvollständige Daten und Angaben bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen oder Berechnungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Beantragung einer Grabmalgenehmigung benennen, kann die fachliche Kompetenz angezweifelt werden. Wenn sie bei der Erstellung der Grabmalanlage von den genehmigten Daten abweichen, können sie als unzuverlässig eingestuft werden.

In Zweifelsfällen kann die Gemeinde die Vorlage einer statischen Berechnung als Nachweis verlangen.

(3) Stehende Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Werden diese Stärken unterschritten, ist die Standsicherheit und Befestigung des Grabmals grundsätzlich durch eine statische Berechnung nachzuweisen.

Die Höhe des Grabmals wird ab Oberkante Fundament gemessen. Ein Grabsockel oder eine Abdeckplatte wird in die Berechnung der Steinhöhe mit einbezogen.

Hochstehende Grabeinfassungen müssen aus Gründen der Eigenfestigkeit mindestens 0,06 m, Teil- und Vollabdeckungen mindestens 0,05 m stark sein.

Gemeinde Flankstadt (4) Die Gemeinde kann jederzeit die Einhaltung der Vorgaben der Abs. 1 und 2 und die Standfestigkeit der Grabmalanlage überprüfen und auch weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabstätten, Grabmalanlagen und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich ist bei den Reihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei den Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Der Verantwortliche nach Abs. 1 Satz 2 tragt die alleinige Verantwortung für die Stand- oder Verkehrssicherheit der Grabmalanlage, Grabausstattung und Grabstätte. Er haftet für alle Schäden, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehen. Liegen Anhaltspunkte davon vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon, nicht gegeben ist, ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungs- bzw. Verpfugungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die Einfassung oder sonstige Grabausstattungen oder Teile davon auf Kosten des Nutzungs- bzw. Verpfugungsberechtigten zu entfernen (§ 24 FO).

Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrung, Umlegung, Entfernung von Grabmalen, Auffüllen von Erdreich usw.) treffen.

Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Der Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Absinken des Erdreichs in einer Grabstätte, dieses wieder auf Bodenniveau aufgefüllt wird, um eine Unterhöhlung oder ein Nachrutschen des umliegenden Erdreichs zu verhindern.

§ 24

Entfernung

(1) Grabmalanlage und sonstige Grabausstattung dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

Gemeinde Flankstadt (2) Nach Ablauf der Ruhezeit, zum Ende des Nutzungsrechts, nach der Rückgabe oder Entziehung des Nutzungsrechts an Grabstätten sind die Grabmalanlagen, die Grabausstattungen, die Bepflanzungen und die Fundamente von den Verantwortlichen (siehe § 23 Abs. 1 Satz 2 FO) auf eigene Kosten zu entfernen. Des Weiteren ist die Oberfläche einzuebnen, zu verdichten und mit von der Gemeinde gestelltem Splitt abzudecken. (3) Auf den Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts wird mindestens drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Die Verantwortlichen haben die Verpflichtung, die Grabstätten zum Ende der Ruhe- oder Nutzungszeit abzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätten auf Kosten der Verantwortlichen abzuräumen. Bei Entzug oder vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts gilt diese Regelung entsprechend. Ist der Verantwortliche (Nutzungs- oder Verfügungsberechtigter) nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, so kann die Gemeinde die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 23 Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (4) Die von der Gemeinde von den Grabstätten entfern den Sachen gehen entschädigungslos in ihre Verfügungsgewalt über. Sie kann diese in jeder gearteten Form verwerten. Sie ist nicht verpflichtet, diese Sachen zu verwahren.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege oder die betriebstechnisch erforderlichen Arbeiten daran nicht beeinträchtigen. Das Anpflanzen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken auf den Grabstätten ist untersagt. Die Gemeinde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Entstehende Schäden, gehen zu Lasten der Verantwortlichen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FO. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts und Abräumung der Grabstätte. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

Gemeinde Flankstadt (5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Gemeinde. Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen zu verändern.

Grabstätten für Erdbestattungen dürfen aus hygienischen Gründen nur bis zur Hälfte der Gesamtfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

a) Im Falle des § 12 Abs. 4 a FO ist eine ganzflächige Abdeckung der Grabstätte möglich, wenn der Nutzungsberechtigte unwiderruflich für sich und seine Nachfolger im Nutzungsrecht verbindlich erklärt, dass er auf das Recht dort Erdbestattungen durchführen zu lassen auf Dauer verzichtet.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet, gepflegt oder nicht in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand gehalten, so hat der Verantwortliche nach § 23 Abs. 1 Satz 2 FO auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Gemeinde

a) bei Reihengrabstätten das Verfügungsrecht widerrufen. Die Reihen- und Urnenreihengrabstätten können dann auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

b) bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte dann wie eine Reihengrabstätte behandeln. Er ist darauf hinzuweisen, dass die Grabmalanlage und die sonstige Grabausstattung innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen ist. § 24 Abs. 3 FO gilt entsprechend.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

Gemeinde Flanksstadt

VII. Benutzung der Friedhofshalle

§ 27

Benutzung der Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Trauerfeier oder Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Särge sind spätestens eine Stunde vor der Trauerfeier oder Bestattung zu schreiben. (3) Die Grunddekoration und Ausstattung der Friedhofshalle obliegt einzig der Gemeinde. Weitere Dekorationen oder Ausstattungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 28

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen.

Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

Gemeinde Plankstadt

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 2 Abs. 1 sich außerhalb der Öffnungszteiten auf dem Friedhof aufhalt,
  2. 2. entgegen § 2 Abs. 2 den Friedhof betritt,
  3. 3. entgegen § 3 Abs. 1 sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
  4. 4. entgegen § 3 Abs. 2 a die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten ohne Genehmigung der Gemeinde befindigt oder befliegt,
  5. 5. entgegen § 3 Abs. 2 b an Sonn- und Feiertagen oder in der Höhe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten ausfuhrt,
  6. 6. entgegen § 3 Abs. 2 c den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt, verändert oder beschädigt, sowie Rasenflächen, die nicht als Wege dieren und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 7. entgegen § 3 Abs. 2 d Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde,
  8. 8. entgegen § 3 Abs. 2 e Abraum und Abfälle außerhalb der darauf vorgesehenen Stellen ablagert oder sie nicht nach Materialarten trennt,
  9. 9. entgegen § 3 Abs. 2 f Waren und gewerbliche Dienste anbietet oder hierfür Werbung betreibt oder Firmenbezeichnungen an Grabmalanlagen anbringt,
  10. 10. entgegen § 3 Abs. 2 g Druckschriften verteil,
  11. 11. entgegen § 3 Abs. 2 h gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
  12. 12. entgegen § 3 Abs. 2 j ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten, Anlagen und sonstigen Einrichtungen entfernt,
  13. 13. entgegen § 3 Abs. 2 k Gießkannen, Vasen, Gläser, Werkzeuge oder Ähnliches an oder hinter Grabstätten lagert,
  14. 14. entgegen § 3 Abs. 3 lärmt, spielt, lagert oder ohne Zustimmung der Gemeinde Musikwiedergabegeräte betreibt,
  15. 15. entgegen § 4 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,

Gemeinde Plankstadt

  1. 16. entgegen § 6 Abs. 7 nicht rechtzeitig vor der Bestattung die Zustimmung der Gemeinde einhalt,
  2. 17. entgegen § 9 Abs. 2 Verstorbene, Gebeine und Aschen umbettet oder ausgrabt,
  3. 18. entgegen § 20 Abs. 6 Grabstätten mit Kies und Splitt abdeckt,
  4. 19. entgegen § 20 Abs. 7 Halterungen, Vasen usw. an den Urnennischen anbringt,
  5. 20. entgegen § 21 Abs. 1 und 4 Grabmalanlagen und Grabausstattungen erreicht oder verändert oder entgegen Abs. 2 nicht der Gemeinde anziegt,
  6. 21. entgegen § 21 Abs. 9 bei Grabmalanlagen und sonstiger Grabausstattung die maximale Höhe überschreitet,
  7. 22. entgegen § 22 die Vorschriften über die Standsicherheit missachtet,
  8. 23. entgegen § 23 Abs. 1 Grabstätten, Grabmalanlagen und Grabausstattungen nicht dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand halt und regelmäßig überprüft,
  9. 24. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmalanlagen und Grabausstattungen entfernt,
  10. 25. entgegen § 25 Abs. 1 Grabstätten nicht der Wurde des Ortes entsprechend herrichtet und pflegt,
  11. 26. entgegen § 25 Abs. 2 Grabstätten mit Bäumen oder großwüchsigen Strauchern und Hecken bepflanzt,
  12. 27. entgegen § 25 Abs. 5 Grabstätten für Erdbestattungen mit mehr als 50\% der Gesamtfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlüssigen Materialien abdeckt,
  13. 28. entgegen § 27 Abs. 1 die Friedhofshalle betritt,
  14. 29. entgegen § 27 Abs. 3 weitere Dekorationen und Ausstattungen ohne Zustimmung der Gemeinde anbringt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 30

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen -Bestattungsgebührensatzung-.

Gemeinde Flanksstadt

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Plankstadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 32

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 14. Dezember 2009 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GemO i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 4 Gemo unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt, Plankstadt, den 24.07.2023

Der Bürgermeister

Nils Drescher

Gemeinde Plankstadt

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Plankstadt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Plankstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 68xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Plankstadt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Plankstadt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 310 € (Urne) bzw. 650 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Plankstadt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 68xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Plankstadt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €