📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührensatzung vom 29.04.2025, in Kraft ab 01.06.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde St. Leon-Rot (2025)
Gemeinde St. Leon-Rot
Rhein-Neckar-Kreis
S A T Z U N G
über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 29.04.2025
Aufgrund des § 4 und § 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 2, § 11 und § 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 29.04.2025 die folgende Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsätze
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet
- 1. wer sich der Gemeinde gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-/ Verfügungsrechts.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4
Bestattungsgebühren
- 1. Benutzung der Friedhofshalle:
- a) bei verstorbenen Kindern bis 14 Jahren 230,-- €
- b) bei verstorbenen Erwachsenen über 14 Jahre 460,-- €
- 2. Benutzung der Kühlzellen:
- a) bei verstorbenen Kindern bis 14 Jahren 170,-- €
- b) bei verstorbenen Erwachsenen über 14 Jahren 340,-- €
- 3. Bestattung
- a) eines Kindes bis zu 14 Jahren 296,-- €
- b) von Erwachsenen über 14 Jahren, bei
| - Einzelgrab | 442,-- € |
|---|---|
| - Tiefgrab | 566,-- € |
| - Urnengrab | 352,-- € |
| - Urnenbeisetzung anonym (ohne Trauerfeier) | 185,-- € |
| c) Durchführung Trauerfeier ohne Bestattung | 152,-- € |
| d) Gebühr für Sarg- oder Urnenträger, je Person | 71,-- € |
| 4. Musikalische Umrahmung der Trauerfeierlichkeit | 50,-- € |
| 5. Zuschlag zu 3. a) – d) und 4. für Bestattungen an Samstagen je | 80 % |
§ 5 Gebühren für Bestattungsplätze
| 1. Erdreihengrabstätten | |
|---|---|
| a) Kindergrab (für eine Erdbestattung) | 1.430,-- € |
| b) Einzelgrab (für eine Erdbestattung) | 2.110,-- € |
| c) Rasengrab (inkl. Rasenpflege und Grabkissen, für eine Erdbestattung) | 3.610,-- € |
| 2. Urnenreihengrab (für eine Urne) | 1.920,-- € |
| 3. Erdwahlgräber | |
| a) Tiefgrab (einfachbreit, doppeltief, für 2 Bestattungen) | 2.820,-- € |
| b) Doppelgrab (doppelbreit, einfachfief, für 2 Bestattungen) | 3.460,-- € |
| c) Doppelgrab (doppelbreit, doppeltief, für 4 Bestattungen) | 4.510,-- € |
| 4. Urnenwahlgräber | |
| a) Urnenkaufgrab (für 2 Urnen) | 2.590,-- € |
| b) Urnenkammer (für 2 Urnen, 15 Jahre Nutzungsdauer) | 2.160,-- € |
| c) Urnenkammer (für 2 Urnen, 25 Jahre Nutzungsdauer) | 3.610,-- € |
| 5. Hinzubestattung weitere Stelle über die Stellen nach 1. – 4. hinaus | 520,-- € |
| 6. Verlängerung von Nutzungsrechten | |
| Für die Verlängerung von Nutzungsrechten werden die anteiligen Gebühren verrechnet. | |
| Es sind sämtliche Grabstellen zu verrechnen. | |
| 7. Grabeinfassung mit Steinplatten | |
| a) Einzelgrab | 153,-- € |
| b) Doppelgrab | 133,-- € |
| c) Urnengrab | 785,-- € |
§ 6 Verwaltungsgebühren
| a) Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals | 16,-- € |
|---|---|
| b) Genehmigung zur Ausbettung von Leichen und Gebeinen | 201,-- € |
| c) Genehmigung zur Ausbettung von Urnen | 33,-- € |
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 7 Sonstige Leistungen
Die Gebühren für sonstige Leistungen richten sich nach dem erforderlichen Aufwand.
§ 8 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätze und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde St. Leon-Rot über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 19.12.2023 mit allen Änderungen außer Kraft.
St. Leon-Rot, den 29.04.2025
Der Bürgermeister:
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
St.Leon-Rot, den 29.04.2025
Der Bürgermeister:
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofsordnung vom 01.03.1985, Fassung der letzten Änderung vom 15.05.2018) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde St. Leon-Rot (Fassung 2018)
Gemeinde St. Leon-Rot Rhein-Neckar-Kreis
Friedhofsordnung der Gemeinde St.Leon-Rot vom 01. März 1985 in der Fassung der letzten Änderung vom 15. Mai 2018 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs.1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2des Gesetzes über das Friedhofs-und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 05. Februar 1985 die nachstehende Friedhofsordnung (Änderungen: 21.03.1989, 25.05.1993, 17.09.1996, 21.01.1997, 27.05.2008, 24. 11. 2009 und 15.05.2018) als Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
- 1. Die Friedhöfe St. Leon und Rot sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
- 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. §1a Abfallbeseitigung
- 1. Der Friedhofsbesucher ist verpflichtet, die vorgeschriebene Abfalltrennung in
- Restmüll
- Grünabfälle bzw. Biomüll
- Verpackungen und Wertstoffe
zu beachten und in die vorhandenen Sammelgefäße nur die auf den jeweiligen Hinweisschildern aufgeliste-ten Stoffe einzugeben.
- 2. Die Gewerbetreibenden, insbesondere Friedhofsgärtner und Steinmetze, sind verpflichtet, Verpackungsmate- rialien, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anfallen, mitzunehmen und außerhalb des Friedhofs einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Bei der Grabgestaltung ist insbesondere darauf zu achten, dass Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Krän- zen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzen- zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden dürfen. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
- 2. Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass unter- sagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen,
- b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- c) die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasen- flächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofs zu vereinbaren sind.
- 3. Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise Gemeinde St. Leon-Rot Friedhofsordnung Änderung 2018 Seite 2
verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerks-recht erfüllt werden.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung zu beachten.
- 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraus- setzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
- 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 – Beschaffenheit der Särge und Überurnen
Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Buchstabe a) dürfen höchstens 1,50 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,50 Meter breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten. Sie müssen aus verrottbarem Material bestehen.
§ 7 – Ausheben der Gräber
- 1. Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter.
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in Urnenkammern beträgt wahlweise 15 Jahre oder 25 Jahre.
§ 9 – Umbettungen
- 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorhe- rigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen ei- nes wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
- 2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
- 3. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 kön- nen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab um- gebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses be- rechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 4. Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Gemeinde St. Leon-Rot Friedhofsordnung Änderung 2018 Seite 3
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengräber
- b) Urnenreihengräber
- c) Wahlgräber (Familiengräber)
- d) Urnenwahlgräber
- 2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
- 3. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 – Reihengräber
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge – sofern keine andere ausdrückliche Fest- legung erfolgt -
- a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- b) wer sich dazu verpflichtet hat,
- c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
- 3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
- 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem entsprechenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 – Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Erdgrabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich- rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsbe- rechtiger ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
- 2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, bei Urnenkammern wahl- weise auf die Dauer von 15 Jahren oder 25 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich ei- nes Todesfalles erworben werden. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnut- zungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
- 4. Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.
- 5. Wahlgräber können ein – und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleich- zeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
- 6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben ist.
- 5. Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine getroffen, so geht das Nutzungs- recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörige bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:
- a) auf Ehegatten,
- b) auf Kinder,
- c) auf Stiefkinder,
- d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
- e) auf die Eltern,
- f) auf die vollbürtigen Geschwister,
- g) auf die Stiefgeschwister,
- h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
- 6. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungs- recht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der Nächste in der Reihenfolge wäre. Gemeinde St. Leon-Rot Friedhofsordnung Änderung 2018 Seite 4
- 7. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nut- zungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.
- 8. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- 9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entschei- den. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 5 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
- 10. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
§ 12 a
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
- 1. Urnengräber sind Erdgrabstätten (Reihengräber oder Wahlgräber) oder Urnenkammern (Wahlgräber), die ausschließlich der Beisetzung von Aschen dienen.
- 2. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.
- 3. Die Anzahl der Aschen Verstobener, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenstätte und Urnengröße. Sie ist auf die Aufnahme von 4 Aschen beschränkt. Die weiteren Urnen können während der Dauer der Ruhezeit bestattet werden, wenn das Nutzungsrecht um die Ruhezeit der weiteren Urnen verlängert wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts, über die vorstehende Regelung hinaus, ist nicht möglich.
- 4. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab und die Urnenkammer verfü- gen und die beigesetzten Urnen entfernen. Die Aschenbehälter werden von der Gemeinde an der von ihr be- stimmten Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. Eine Aufbewahrungspflicht für die Über- oder Schmuckurnen besteht nicht.
- 5. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrä- ber entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 12 b
Rasengräber
- 1. Rasengräber sind Erdgrabstätten für Erdbestattungen in einem Rasengrabfeld.
- 2. Auf den Rasengräbern legt die Gemeinde eine durchgehende Rasenfläche an, die zusammen mit den allge- meinen Grünanlagen des Friedhofes gemäht werden. Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck ist nicht erlaubt.
- 3. Die Kennzeichnung der Gräber erfolgt mit einem in den Boden eingelassenen Grabkissen mit Inschrift (Na- me, Geburtsdatum, Sterbedatum des Verstorbenen). Das Grabkissen ist für alle Gräber gleich und wird von der Gemeinde angebracht.
- 4. Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasengrabes besteht nicht.
- 5. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Reihengräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
- 2. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
- a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
- b) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- c) mit Farbanstrich auf Stein,
- d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- e) mit Lichtbildern,
- f) mit Sockel,
- g) mit auffälligen Firmenbezeichnungen auf Vorder- und Rückseite. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grab- zwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.
- 3. Weitere Gestaltungsvorschriften einzelner Grabfelder ergeben sich aus einem Gestaltungs-, Belegungs- und Lageplan (Friedhofsplan), der Bestandteil der Satzung ist. Der Friedhofsplan ist während den Dienststunden zu jedermanns Einsicht in den Amtsräumen aufgelegt.
- 4. Sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, bestimmt der Antragsteller in welcher Art von Grabfeld die Grabstätte liegen soll. Wird von der Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestat- tung Gebrauch gemacht, weist die Gemeinde eine Grabstätte außerhalb der besonderen Gestaltungsvor- schriften zu. Gemeinde St. Leon-Rot Friedhofsordnung Änderung 2018 Seite 5
- 6. Bei Gräbern ohne Randeinfassung, aber mit Steinplatten auf den Wegen um das Grab sind Grababdeckun- gen nur bis zu einer maximalen Größe von 15 % der gesamten Grabfläche zulässig. Bei Urnengräbern sind Grababdeckplatten zulässig.
- 7. Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Auf Grabstätten für Erdbestattungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,60 m, gemessen von der Einfas- sung aus. Auf Urnengrabstätten bis zu einer maximalen Höhe von 1m, gemessen von der Einfassung aus und mit einer Ansichtsfläche von nicht mehr als 0,4 m². Die Grabmalbreite darf die Breite des Grabes nicht überschreiten.
§ 13a – Gestaltungsvorschrift für Urnenkammern
- 1. Die Abdeckung der Urnenkammern wird nur mit den von der Gemeinde für die Dauer des Nutzungsrechts zur Verfügung gestellten Platten (Nischenplatten) vorgenommen.
- 2. Die Beschriftung der Nischenplatten ist vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Die Beschriftung darf nur von einem Fachbetrieb vorgenommen werden. Die Beschriftung bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde.
- 3. Es ist nicht gestattet, Nägel und Schrauben anzubringen, Bilder aufzustellen oder an den Kammern Kränze oder Blumenschmuck sowie Grablichter zu befestigen.
- 4. Grabschmuck (natürliche Blumen, Kerzen) darf nur an den hiefür zugelassenen Stellen und nur ohne beson- dere Gefäße niedergelegt werden. Sobald der niedergelegte Grabschmuck unansehnlich ist, hat ihn der Nut- zungsberechtigte zu entfernen.
- 5. Die Nischenplatte verbleibt im Eigentum der Gemeinde und ist bei Beschädigung durch den Nutzungsberech- tigten zu ersetzen.
§ 13 b
Gestaltungsvorschrift für Gräber in den gärtnerbetreuten Grabfeldern
- 1. Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu einer max. Größe von 1,20 m x 0,6 m oder liegende Grabmale (Grabkissen) mit einer Größe von max. 0,4 m x 0,4 m zulässig.
- 2. Auf den Grabstätten für Urnenbestattungen sind stehende Grabmale bis zu einer max. Größe von 0,8 m x 0,4 m oder liegende Grabmale (Grabkissen) mit einer Größe von max. 0,4 m x 0,4 m zulässig.
- 3. Gräber in der Urnengemeinschaft am Baum werden nur durch ein Gemeinschaftsgrabmal gekennzeichnet.
- 4. Grabeinfassungen und Grababdeckplatten sind nicht zulässig.
§ 13 c
Gestaltungsvorschrift für Gräber im Urnenfries Die Urnengräber im „Urnenfries“ können auf Wunsch mit einem in das Fries eingelegten Grabkissen gekenn-zeichnet werden. Stehende Grabmale sind nicht zulässig.
§ 14 – Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamen- te und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeich- nungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Be- arbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 15 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müs-sen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm Gemeinde St. Leon-Rot Friedhofsordnung Änderung 2018 Seite 6
bis 1,60 m Höhe: 18 cm.
§ 16 – Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zu- stand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfü- gungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Ab- sperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortli- chen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstat- tungen verursacht wird.
§ 17 – Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs- rechts, so kann sie die Gemeinde gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Gemeinde obliegt keine Aufbe- wahrungspflicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 18 – Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plät- zen abzulagern.
- 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 13 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öf- fentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
- 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
- 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
- 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstät- ten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
- 7. In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 13) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden.
§ 19 – Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ord- nung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nut- zungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzu- fordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grab- schmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VII. Benutzung der Leichenhalle Gemeinde St. Leon-Rot Friedhofsordnung Änderung 2018 Seite 7
§ 20
- 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbe- nen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 21 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 22 – Obhuts- und Überwachungspflicht
- 1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwa- chungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
- 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auf für deren Bedienstete.
§ 23 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Vorschriften des § 1 a zuwider handelt,
- 2. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 3. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofs- personals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschrif- ten des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
- 5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstat- tungen ohne Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 14 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1),
- 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Abs. 1).
§ 24 – Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswe-sens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
§ 25 – Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
St.Leon-Rot, den 15.05.2018
Der Bürgermeister
gez. Eger
Die Satzung wurde durch Aufnahme in die Gemeindenachrichten Nr.21 vom 25.05.2018 öffentlich bekannt ge-macht.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in St. Leon-Rot?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von St. Leon-Rot mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!