Friedhofsgebühren Neulußheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neulußheim · Baden-Württemberg · PLZ 68809

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 21. Mai 2026 Volltext anzeigen ▼

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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Neuluu00dfheim - Friedhofssatzung von 1997, geu00e4ndert 2026 PDF-Dokument 845,08 KB 22.05.2026

Gemeinde Neulußheim Rhein-Neckar-Kreis

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 04. Dezember 1997

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04. Dezember 1997 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

  1. 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
  2. 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof darf nur während der bekannten Öffnungszeiten betreten werden.
  2. 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen
  2. 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

b) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

e) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

f) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

  1. 3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
    • a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    • b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt im Einzelfall durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf zwei Jahre befristet.
  3. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  4. 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  5. 5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7

Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gemeinde laßt die Gräber ausheben und zufüllen.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9

Umbettungen

  1. 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 6 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  2. 2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
  3. 3. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  4. 4. Die Umbettungen laßt die Gemeinde durchführten. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  5. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
  6. 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

  1. 1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengraber

b) Urnenreihengraber

c) anonyme Urnengräber

d) Wahlgräber

e) Urnenwahlgraber

  1. 2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  2. 3. Grufte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
  3. 4. Bei Todesfallens sind die Nutzungsberechtigten (bei Wahlgrabern) oder die Verfugungsberechtigten (bei Reihengrabern) durch die Friedhofsverwaltung zu beraten. Sie sind insbesondere auf die §§ 10-21 der Friedhofssatzung sowie auf die jeweils gültige Gebührenordnung hinzuweisen. Der Nachweis darüber ist schriftlich zu führen.

§ 11

Reihengräber

  1. 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

  1. 2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

c) Urnenreihengrabfelder

d) anonyme Urnengrabfelder

  1. 3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  2. 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
  3. 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren, nach Ablauf der Ruhezeiten, wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.
  4. 6. Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengraber entsprechend.

§ 12

Wahlgräber

  1. 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleitung begründet. Ein Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleitung bestimmte Person.
  2. 2. Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie konnen nur anlaßlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleitung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
  3. 3. Ein Anspruch auf Verleitung oder erneute Verleitung von Nutzungsrechten besteht nicht.
  4. 4. Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
  5. 5. Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
  6. 6. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine oder eine andere Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf den Ehegatten,

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

  1. 7. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nachste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
  2. 8. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten;这点es geht auf die nachste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
  3. 9. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Person übertragen.
  4. 10. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehoren, durren in der Grabstände nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  1. 11. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
  2. 12. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
  3. 13. These Vorschriften gelten entsprechend für Umenwahlgräber.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13

Auswahlmöglichkeiten

  1. 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
  2. 2. Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführten halten.

§ 14

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Ortes entsprechen.
  2. 2. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

§ 15

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale ermittelten werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweisse und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
  1. 3. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeiteten sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.

b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften konnen geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und)dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

  1. 4. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstellige Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,70 m² Ansichtsfläche

  1. 5. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

  1. 6. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
  2. 7. Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
  3. 8. Die Gemeinde kann, unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16

Genehmigungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Grobe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
  2. 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugegeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden.
  3. 3. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
  1. 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung ermittel worden ist.
  2. 5. Die Grabmale sind so zu liefern, daß sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 17

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

§ 18

Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder sonstige Grabausstattungen zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 19

Entfernung

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerned gepflegt werden. Kranze, Gestecke und Gebinde sollen aus kompostierfähigen Materialien gefertigt sein. Verwelkte Blumenkranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagen.
  2. 2. Die Höhe und die Form der Grabbügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
  3. 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  4. 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
  5. 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzu- raumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
  7. 7. In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere großwüchsige Bäume und Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände und Urnenreihengrabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheid zu entfernen.
  2. 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfern.
  3. 3. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
  2. 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

  1. 1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
  2. 2. Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, haften diese als Gesamtschuldner.
  3. 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung ermittel, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1).
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 18 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26

Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

  1. 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).

  1. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

  1. 2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

  1. 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis.
  2. 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 29

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

Werden auf Antrag erneut Nutzungsrechte verliehen, die nach Abs. 1 begrenzt wurden, werden bereits geleistete Gebühren angerechnet.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig wird die Friedhofssatzung vom 12. Mai 1993 mit allen späteren Satzungsänderungen aufgehoben.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Neulußheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Neulußheim, den 04. Dezember 1997

Der Bürgermeister:

Gerhard Greiner

Gemeinde Neulußheim Rhein-Neckar-Kreis

Satzung zur Änderung der

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 10. Dezember 2009

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4, 10 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 10. Dezember 2009 folgende Änderung zur Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 4 der Friedhofssatzung wird wie folgt neu gefasst:

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf zwei Jahre befristet.
  3. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  4. 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  5. 5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
  6. 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71 a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Neulußheim, den 10. Dezember 2009

Der Bürgermeister:

Gunther Hoffmann

Gemeinde Neulußheim Rhein-Neckar-Kreis

**2. Satzung zur Änderung der

Friedhofssatzung (Friedhofsforderung und Bestattungsgebührensatzung) vom 21.Mai 2026**

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) In Verbindung mit den §§ 4, 10 und 11 der Gemeindeordnung (Gem0) Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21. Mai 2026 folgende Änderung zur Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Das Gebührenverzeichnis vom 25. Januar 2007 wird durch das nachstehende Gebührenverzeichnis vom 21. Mai 2026 ersetzt.

Nr. GebührenartSatz
1.1 Reihengräber
1.11 Kindergrab (Personen unter 10 Jahren)864 €
1.12 Reihengrab (Personen ab 10 Jahren)1.111 €
1.13 Urnenreihengrab864 €
1.14 Urnenreihengrab im Baumgrabfeld (einstellig)1.108 €
1.15 Anonymes Grabfeld1.063 €
1.2 Wahlgräber
1.21 Einzelwahlgrab (einstellig)1.543 €
1.22 Einzelwahlgrab tief (zweistellig)2.047 €
1.23 Doppelwahlgrab (zweistellig)2.636 €
1.24 Doppelwahlgrab tief (vierstellig)3.646 €
1.25 Urnenwahlgrab 2 Belegung (zweistellig)1.711 €
1.26 Urnenwahlgrab 4 Belegung (vierstellig)2.721 €
1.27 Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld (einstellig)1.234 €
1.28 Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld (zweistellig)1.739 €
1.29 Sargrasengrab (zweistellig)1.515 €
1.3 Verlängerungen
zeitanteilig, mind. 3 Jahre Verlängerung
angefangene 3 Jahre werden voll gerechnet
Verlängerung von Wahlgräbern um 10 Jahre
1.31 Einzelwahlgrab (einstellig)620 €
1.32 Einzelwahlgrab tief (zweistellig)820 €
1.33 Doppelwahlgrab (zweistellig)1.050 €
1.34 Doppelwahlgrab tief (vierstellig)1.460 €
1.35 Urnenwahlgrab 2 Belegung (zweistellig)680 €
1.36 Urnenwahlgrab 4 Belegung (vierstellig)1.090 €
1.37 Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld (einstellig)440 €
1.38 Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld (zweistellig)700 €
1.39 Sargrasengrab (zweistellig)610 €
2. Bestattungen / Beisetzungen
2.1 Bestattung von Personen bis 10 Jahren0 €
2.2 Bestattung von Personen über 10 Jahren908 €
2.3 Bestattung von Personen über 10 Jahren tief1.210 €
2.4 Bestattungen im Rasengrabfeld983 €
2.5 Beisetzung von Urnen378 €
2.6 Beisetzung von Urnen im Baumgrabfeld227 €
2.7 Anonyme Bestattung265 €
3. weitere Nutzungsgebühren
3.1 Nutzung der Trauerhalle286 €
3.2 Kühlzelle pro Tag200 €
3.3 Grabmahlgenehmigungen30 €
4. Sonstige Leistungen
4.1 Umbettung einer Urne303 €
4.2 Umbettungen/Ausgrabung/WiederbestattungHöhe der entstandenen Kosten

§ 2

§ 17 enthält folgende Fassung:

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet und entfernt werden.

§ 3

§ 12 Abs. 2 enthält folgende Fassung:

„Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und erfolgt für eine Mindestverlängerungszeit von drei Jahren.“

§ 4

Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 5

Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

§ 12 b Urnenbaumgräber

(1) Urnenbaumgräber sind Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der möglichen Belegungszahl der ausgewählten Baumgrabstätte.

(2) Die Grabfläche von Urnenbaumgräbern ist grundsätzlich mit Rasen bepflanzt. Im Falle des Absterbens eines Baumes vor Ende der Ruhezeit wird der Baum grundsätzlich durch eine Neupflanzung ersetzt, soweit dies möglich ist.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenbaumgräber.

§ 6

Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

§ 12 c Sargrasengräber

Sargrasengräber sind Reihen- und Wahlgräber in Sonderlage. Die Grabfläche von Sargrasengräbern ist grundsätzlich mit Rasen bepflanzt. Die Anzahl der Särge, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der möglichen Belegungszahl der ausgewählten Rasengrabstätte.

§ 7

§ 15 Abs. 9 enthält folgende Fassung:

Bei Urnenbaumgräbern und Sargrasengräbern sind als Gedenkzeichen die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Platten vorgesehen. Hierfür werden nur die von der Gemeinde für die Dauer des Nutzungsrechts zur Verfügung gestellten Platten verwendet.

Die Platte verbleibt bis zum Ende der Nutzungsdauer im Eigentum der Gemeinde und ist bei Beschädigung durch den Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

Grabschmuck (natürliche Blumen, Kerzen) dürfen nicht auf dem Grabfeld abgelegt werden. Sollte der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Gemeinde die Entfernung ersatzweise vornehmen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juni 2026 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Neulußheim, den 21. Mai 2026

Der Bürgermeister

Kevin Weirether

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 21. Mai 2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Neuluu00dfheim - Friedhofssatzung von 1997, geu00e4ndert 2026 PDF-Dokument 845,08 KB 22.05.2026

Gemeinde Neulußheim Rhein-Neckar-Kreis

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 04. Dezember 1997

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04. Dezember 1997 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

  1. 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
  2. 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof darf nur während der bekannten Öffnungszeiten betreten werden.
  2. 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen
  2. 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

b) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

e) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

f) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

  1. 3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
    • a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    • b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt im Einzelfall durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf zwei Jahre befristet.
  3. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  4. 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  5. 5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7

Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gemeinde laßt die Gräber ausheben und zufüllen.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9

Umbettungen

  1. 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 6 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  2. 2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
  3. 3. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  4. 4. Die Umbettungen laßt die Gemeinde durchführten. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  5. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
  6. 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

  1. 1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengraber

b) Urnenreihengraber

c) anonyme Urnengräber

d) Wahlgräber

e) Urnenwahlgraber

  1. 2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  2. 3. Grufte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
  3. 4. Bei Todesfallens sind die Nutzungsberechtigten (bei Wahlgrabern) oder die Verfugungsberechtigten (bei Reihengrabern) durch die Friedhofsverwaltung zu beraten. Sie sind insbesondere auf die §§ 10-21 der Friedhofssatzung sowie auf die jeweils gültige Gebührenordnung hinzuweisen. Der Nachweis darüber ist schriftlich zu führen.

§ 11

Reihengräber

  1. 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

  1. 2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

c) Urnenreihengrabfelder

d) anonyme Urnengrabfelder

  1. 3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  2. 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
  3. 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren, nach Ablauf der Ruhezeiten, wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.
  4. 6. Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengraber entsprechend.

§ 12

Wahlgräber

  1. 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleitung begründet. Ein Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleitung bestimmte Person.
  2. 2. Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie konnen nur anlaßlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleitung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
  3. 3. Ein Anspruch auf Verleitung oder erneute Verleitung von Nutzungsrechten besteht nicht.
  4. 4. Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
  5. 5. Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
  6. 6. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine oder eine andere Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf den Ehegatten,

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

  1. 7. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nachste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
  2. 8. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten;这点es geht auf die nachste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
  3. 9. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Person übertragen.
  4. 10. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehoren, durren in der Grabstände nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  1. 11. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
  2. 12. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
  3. 13. These Vorschriften gelten entsprechend für Umenwahlgräber.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13

Auswahlmöglichkeiten

  1. 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
  2. 2. Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführten halten.

§ 14

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Ortes entsprechen.
  2. 2. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

§ 15

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale ermittelten werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweisse und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
  1. 3. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeiteten sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.

b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften konnen geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und)dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

  1. 4. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstellige Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,70 m² Ansichtsfläche

  1. 5. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

  1. 6. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
  2. 7. Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
  3. 8. Die Gemeinde kann, unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16

Genehmigungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Grobe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
  2. 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugegeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden.
  3. 3. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
  1. 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung ermittel worden ist.
  2. 5. Die Grabmale sind so zu liefern, daß sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 17

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

§ 18

Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder sonstige Grabausstattungen zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 19

Entfernung

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerned gepflegt werden. Kranze, Gestecke und Gebinde sollen aus kompostierfähigen Materialien gefertigt sein. Verwelkte Blumenkranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagen.
  2. 2. Die Höhe und die Form der Grabbügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
  3. 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  4. 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
  5. 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzu- raumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  6. 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
  7. 7. In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere großwüchsige Bäume und Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände und Urnenreihengrabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheid zu entfernen.
  2. 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfern.
  3. 3. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
  2. 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

  1. 1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
  2. 2. Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, haften diese als Gesamtschuldner.
  3. 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung ermittel, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1).
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 18 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26

Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

  1. 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).

  1. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

  1. 2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

  1. 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis.
  2. 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 29

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

Werden auf Antrag erneut Nutzungsrechte verliehen, die nach Abs. 1 begrenzt wurden, werden bereits geleistete Gebühren angerechnet.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig wird die Friedhofssatzung vom 12. Mai 1993 mit allen späteren Satzungsänderungen aufgehoben.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Neulußheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Neulußheim, den 04. Dezember 1997

Der Bürgermeister:

Gerhard Greiner

Gemeinde Neulußheim Rhein-Neckar-Kreis

Satzung zur Änderung der

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 10. Dezember 2009

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4, 10 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 10. Dezember 2009 folgende Änderung zur Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 4 der Friedhofssatzung wird wie folgt neu gefasst:

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf zwei Jahre befristet.
  3. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  4. 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  5. 5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
  6. 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71 a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Neulußheim, den 10. Dezember 2009

Der Bürgermeister:

Gunther Hoffmann

Gemeinde Neulußheim Rhein-Neckar-Kreis

**2. Satzung zur Änderung der

Friedhofssatzung (Friedhofsforderung und Bestattungsgebührensatzung) vom 21.Mai 2026**

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) In Verbindung mit den §§ 4, 10 und 11 der Gemeindeordnung (Gem0) Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21. Mai 2026 folgende Änderung zur Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Das Gebührenverzeichnis vom 25. Januar 2007 wird durch das nachstehende Gebührenverzeichnis vom 21. Mai 2026 ersetzt.

Nr. GebührenartSatz
1.1 Reihengräber
1.11 Kindergrab (Personen unter 10 Jahren)864 €
1.12 Reihengrab (Personen ab 10 Jahren)1.111 €
1.13 Urnenreihengrab864 €
1.14 Urnenreihengrab im Baumgrabfeld (einstellig)1.108 €
1.15 Anonymes Grabfeld1.063 €
1.2 Wahlgräber
1.21 Einzelwahlgrab (einstellig)1.543 €
1.22 Einzelwahlgrab tief (zweistellig)2.047 €
1.23 Doppelwahlgrab (zweistellig)2.636 €
1.24 Doppelwahlgrab tief (vierstellig)3.646 €
1.25 Urnenwahlgrab 2 Belegung (zweistellig)1.711 €
1.26 Urnenwahlgrab 4 Belegung (vierstellig)2.721 €
1.27 Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld (einstellig)1.234 €
1.28 Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld (zweistellig)1.739 €
1.29 Sargrasengrab (zweistellig)1.515 €
1.3 Verlängerungen
zeitanteilig, mind. 3 Jahre Verlängerung
angefangene 3 Jahre werden voll gerechnet
Verlängerung von Wahlgräbern um 10 Jahre
1.31 Einzelwahlgrab (einstellig)620 €
1.32 Einzelwahlgrab tief (zweistellig)820 €
1.33 Doppelwahlgrab (zweistellig)1.050 €
1.34 Doppelwahlgrab tief (vierstellig)1.460 €
1.35 Urnenwahlgrab 2 Belegung (zweistellig)680 €
1.36 Urnenwahlgrab 4 Belegung (vierstellig)1.090 €
1.37 Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld (einstellig)440 €
1.38 Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld (zweistellig)700 €
1.39 Sargrasengrab (zweistellig)610 €
2. Bestattungen / Beisetzungen
2.1 Bestattung von Personen bis 10 Jahren0 €
2.2 Bestattung von Personen über 10 Jahren908 €
2.3 Bestattung von Personen über 10 Jahren tief1.210 €
2.4 Bestattungen im Rasengrabfeld983 €
2.5 Beisetzung von Urnen378 €
2.6 Beisetzung von Urnen im Baumgrabfeld227 €
2.7 Anonyme Bestattung265 €
3. weitere Nutzungsgebühren
3.1 Nutzung der Trauerhalle286 €
3.2 Kühlzelle pro Tag200 €
3.3 Grabmahlgenehmigungen30 €
4. Sonstige Leistungen
4.1 Umbettung einer Urne303 €
4.2 Umbettungen/Ausgrabung/WiederbestattungHöhe der entstandenen Kosten

§ 2

§ 17 enthält folgende Fassung:

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet und entfernt werden.

§ 3

§ 12 Abs. 2 enthält folgende Fassung:

„Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und erfolgt für eine Mindestverlängerungszeit von drei Jahren.“

§ 4

Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 5

Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

§ 12 b Urnenbaumgräber

(1) Urnenbaumgräber sind Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der möglichen Belegungszahl der ausgewählten Baumgrabstätte.

(2) Die Grabfläche von Urnenbaumgräbern ist grundsätzlich mit Rasen bepflanzt. Im Falle des Absterbens eines Baumes vor Ende der Ruhezeit wird der Baum grundsätzlich durch eine Neupflanzung ersetzt, soweit dies möglich ist.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenbaumgräber.

§ 6

Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

§ 12 c Sargrasengräber

Sargrasengräber sind Reihen- und Wahlgräber in Sonderlage. Die Grabfläche von Sargrasengräbern ist grundsätzlich mit Rasen bepflanzt. Die Anzahl der Särge, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der möglichen Belegungszahl der ausgewählten Rasengrabstätte.

§ 7

§ 15 Abs. 9 enthält folgende Fassung:

Bei Urnenbaumgräbern und Sargrasengräbern sind als Gedenkzeichen die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Platten vorgesehen. Hierfür werden nur die von der Gemeinde für die Dauer des Nutzungsrechts zur Verfügung gestellten Platten verwendet.

Die Platte verbleibt bis zum Ende der Nutzungsdauer im Eigentum der Gemeinde und ist bei Beschädigung durch den Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

Grabschmuck (natürliche Blumen, Kerzen) dürfen nicht auf dem Grabfeld abgelegt werden. Sollte der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Gemeinde die Entfernung ersatzweise vornehmen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juni 2026 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Neulußheim, den 21. Mai 2026

Der Bürgermeister

Kevin Weirether