Friedhofsgebühren Hockenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Hockenheim · Baden-Württemberg · PLZ 68766

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 07.05.2026 (Inkrafttreten 01.06.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.009,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Ziff. 2.1 GebS (Reihengrab für Personen ab 10 Jahren)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.053,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Ziff. 3.1 GebS (Wahlgrab einfachbreit, einfachtief = 1-stelliges Einzelwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
781,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Ziff. 2.2 GebS
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.031,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 516 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.031 € für 2 Urnen (= Ø 516 € je Urne)
📄 § 7 Ziff. 3.10 GebS i.V.m. § 14 Abs. 2 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
760,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Ziff. 2.4 GebS (anonymes Urnengrabfeld)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
662,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 662 € · Urne: 239 €
📄 § 7 Ziff. 1.1 und 1.4 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
382,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Ziff. 1.7 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.05.2026 (Inkrafttreten 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Hockenheim vom 07.05.2026 (Inkrafttreten 01.06.2026)

Ausfertigung

SATZUNG

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Großen Kreisstadt Hockenheim (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von §§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 der Verord-nung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung sowie der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Hockenheim in seiner Sitzung am 29.04.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Zur Deckung des Aufwandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen und der damit verbunde-nen Amtshandlungen erhebt die Stadt Hockenheim Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des angeschlossenen Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist. Sofern die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Leistungen der Stadt zukünftig einer Steuer-pflicht unterliegen, erhöhen sich die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Beträge um den jeweils gültigen Umsatzsteuersatz.

§ 2 – Gebührenschuldner¹

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Hockenheim gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist beziehungsweise sind verpflichtet:

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. wer die Bestattungseinrichtungen benutzt,
  3. 3. die nach §§ 21 Absatz 1, Nr. 1, 31 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes bestattungspflichtige Angehörigen.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung oder Inanspruchnahme einer Leistung.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

¹ Um die Lesbarkeit dieser Satzung zu erleichtern, erfolgen die Personen- und Rollenbezeichnungen ausschließlich in der maskulinen Form. Unabhängig davon beziehen sie sich auf Frauen und Männer gleichermaßen.

§4 Vorauszahlung

, Sicherheitsleistung

Die Leistungen des Friedhof- und Bestattungsamtes können davon abhängig gemacht werden, dass die anfallenden Gebühren ganz oder teilweise vorausgezahlt werden oder für sie Sicher-heit geleistet wird.

§ 5 – Verleihung eines Ehrengrabrechts

Die Ruhezeit eines Ehrengrabes beträgt 40 Jahre. Die Abgabe erfolgt gebührenfrei.

§ 6 – Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen:

  1. 1. für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals und Einfassung 38,00 €
  2. 2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten für die Dauer von 3 Jahren 12,00 €
  3. 3. für die Genehmigung zur Ausgrabung oder Zubettung von Leichen, Urnen und Gebeinen 15,00 €
  4. 4. für die Ausstellung einer Urnenannahmeerklärung 6,00 €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- entsprechende Anwendung.

§ 7 – Benutzungsgebühren

  1. 1. Bestattung
  1. 1.1. einer über 10 Jahre alten Person Grabaushebung und Wiedereinebnung eines Grabes 662,00 €
  1. 1.2. einer unter 10 Jahre alten Person Grabaushebung und Wiedereinebnung eines Grabes 424,00 €
  1. 1.3. von Totgeburten und Gebeinen 316,00 €
  1. 1.4. Beisetzung von Urnen
  • in der Urnenwand 204,00 €
  • in einem Erdgrab 239,00 €
  1. 1.5. Tieferbettung einer Leiche 120,00 €
  1. 1.6. Benutzung der Leichenzelle (pro Tag) 63,00 €
  1. 1.7. Benutzung der Aussegnungshalle 382,00 € 1.8 Zuschlag zu 1.1 bis 1.7

Wenn Bestattungen außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten stattfinden, wird ein Zuschlag von 50 % berechnet.

  1. 2. Überlassung Reihengrab / Urnenreihengrab
  1. 2.1. Überlassung eines Reihengrabes für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.009,00 €
  1. 2.2. Überlassung eines Urnenreihengrabes 781,00 €
  1. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 10 Jahren (Kindergrab) 742,00 €
  1. 2.4. Für eine Fläche im anonymen Urnengrabfeld 760,00 €
  1. 2.5. Urnenreihengrab für Sternenkinder -- -- -- €
  1. 3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  1. 3.1. Wahlgrab einfachbreit, einfachtief 2.053,00 €
  1. 3.2. Wahlgrab einfachbreit, doppeltief 2.314,00 €
  1. 3.3. Wahlgrab einfachbreit, einfachtief (Sonderfeld 18+19) 2.053,00 €
  1. 3.4. Wahlgrab einfachbreit, doppeltief (Sonderfeld 18+19) 2.314,00 €
  1. 3.5. Wahlgrab doppelbreit, einfachtief 3.618,00 €
  1. 3.6. Wahlgrab doppelbreit, doppeltief 4.140,00 €
  1. 3.7. Wahlgrab doppelbreit, einfachtief (Sonderfeld 18+19) 3.618,00 €
  1. 3.8. Wahlgrab doppelbreit, doppeltief (Sonderfeld 18+19) 4.140,00 €
  1. 3.9. Urnenwahlgrab 1.662,00 €

3.10 Nische in der Urnenwand 1.031,00 €

  1. 4. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts:
  1. 4.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3.1 bis 3.11
  1. 4.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll berechnet. 5. Sonstige Leistungen
  1. 5.1. Leichenträger (je Träger) 60,00 €
  1. 5.2. Umbettungen oder Ausgrabungen 785,00 €
  1. 5.3. Zuschlag für Umbettungen / Ausgrabungen von Tieferbettungen 167,00 €
  1. 5.4. Ausgrabungen einer Urne / Wiederbestattung ins eigene Grab 298,00 €

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.06.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsordnung - der Stadt Hockenheim vom 20.06.2013 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Hockenheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Hockenheim, den 07.05.2026 In Vertretung gez. Matthias Beck Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 07.05.2026 (Inkrafttreten 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Hockenheim vom 07.05.2026 (Inkrafttreten 01.06.2026)

Ausfertigung

FRIEDHOFSATZUNG

der Großen Kreisstadt Hockenheim

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Hockenheim am 29.04.2026 die nachstehende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Der Friedhof Hockenheim ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hockenheim (Lageplan Anlage 1). Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner¹ und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Zur Beerdigung von Angehörigen der jüdischen Konfession steht der jüdische Friedhof, Heidelberger Straße, zur Verfügung.

(3) Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Stadt Hockenheim kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(3) Die Stadt Hockenheim kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.

1 Um die Lesbarkeit dieser Satzung zu erleichtern, erfolgen die Personen- und Rollenbezeichnungen ausschließlich in

der maskulinen Form. Unabhängig davon beziehen sie sich auf Frauen und Männer gleichermaßen. II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt Hockenheim kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, auch mit Rollschuhen, Inline-Skatern und ähnlichen Geräten zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
  5. 5. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt Hockenheim. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringer haben für ihre Beschäftigten bei der Stadt Hockenheim Zulassungen zu beantragen. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Stadt Hockenheim einzuholen.

(3) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Hockenheim ein weiteres Tätig werden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Hockenheim unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt Hockenheim setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 7 – Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Stadt Hockenheim eine Genehmigung einzuholen.

(5) Die Urne (Aschekapsel) darf einen Durchmesser von 0,17 m nicht überschreiten und höchstens 0,21 m hoch sein. Die Überurne darf einen Durchmesser von 0,30 m nicht überschreiten und höchstens 0,33 m hoch sein. Werden größere Urnen verwendet, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Stadt Hockenheim in Textform eine Genehmigung einzuholen.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt Hockenheim lässt die Gräber ausheben und auffüllen, sofern die Leistungen nicht selbst durch die Gemeinde ausgeführt werden.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat, wenn es die ordnungsgemäße Bestattung erfordert, Grabmale, Fundamente und Grabzubehör vorher rechtzeitig auf seine Kosten zu entfernen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 10 – Umbettung

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Hockenheim. Bei Umbettung von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Stadt Hockenheim kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 26 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt Hockenheim bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen führt die Stadt Hockenheim durch, soweit sie nicht Dritte beauftragt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Hockenheim vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf dem städtischen Friedhof stehen im Eigentum der Stadt Hockenheim. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber,
  5. 5. Urnenwände,
  6. 6. Urnenreihengräber für Sternenkinder
  7. 7. anonymes Urnengrabfeld,
  8. 8. Ehrengräber,
  9. 9. gärtnergepflegtes Gemeinschafts-Gräberfeld für Erd- und Urnenbestattungen

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Hockenheim auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten wird in Textform und in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntgemacht. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird in Textform oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

§ 12 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr

(3) In jedem Reihengrab kann nur eine Leiche beigesetzt werden.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Ein Vorauserwerb eines Nutzungsrechts kann (auch ohne Durchführung einer gleichzeitigen Bestattung) von der Stadt Hockenheim zugelassen werden. Die Laufzeit bei einem Vorauserwerb beginnt mit dem Tag der Entrichtung der Gebühr. Im Falle eines Vorauserwerbs ist die Grabstätte innerhalb von 6 Monaten nach den Vorschriften dieser Friedhofssatzung (§§ 20, 20 a und 25) anzulegen und zu pflegen. Bei nachfolgenden Bestattungen sind die Nutzungszeiten zur Einhaltung der Ruhezeiten gemäß § 9 zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren für die jeweilige Grabart zu verlängern. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

Auch ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jeweils 5 volle Jahre ist möglich. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden für jedes Jahr der Verlängerung 1/20 der jeweils gültigen Gebühren erhoben. Angefangene Jahre werden monatlich gerechnet. Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können ein- und – mehrstellige Einfach –und Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf den Ehegatten
  2. 2. auf die Kinder
  3. 3. auf die Stiefkinder
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Abs. 7 Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Abs. 7 Nr. 2 – 4 und Nr. 6 – 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis der Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(10) Mehrkosten, die der Stadt Hockenheim beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(11) In einstelligen Wahlgräbern für Erdbestattungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In mehrstelligen Wahlgräbern für Erdbestattungen verdoppelt sich die Anzahl der Urnen entsprechend.

(12) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Hockenheim.

§ 14 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

Urnenwände und anonymes Urnengrabfeld

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, in Urnenwänden und anonymen Urnengrabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können max. 1 Urne in einem Urnenwahlgrab max. 4 Urnen und in einer Urnennische können max. 2 Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten ist.

(3) Für anonyme Beisetzungen werden Urnengräber eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Mit der Wahl der anonymen Beisetzung wird bewusst auf Blumenschmuck und Grabmale verzichtet.

(4) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Urnenstätte verzichtet, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

(5) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern können analog der Regelungen in § 13 Absatz 2 im Voraus erworben werden.

(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 15 – Gärtnergepflegte Grabanlage

(1) Die Stadt Hockenheim kann auf dem Friedhof eine gärtnergepflegte Grabanlage für Erd- und Urnenbestattungen zur Verfügung stellen. Eine Grabstelle innerhalb dieses Gräberfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit einem bestimmten von der Stadt Hockenheim zu benennenden Gartenbaubetrieb oder einer Vereinigung von Gartenbaubetrieben abschließen. (2) In der gärtnergepflegten Grabanlage werden die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 - 4 aufgeführten Grabstätten angeboten. Die §§ 12 - 14 gelten entsprechend.

(3) Die vorgesehenen Gräber einschließlich der Grabausstattung werden von einem beauftragten Dritten (privater Gartenbaubetrieb oder Vereinigung von Gartenbaubetrieben) unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie die Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör, wie Grablichter, freistehende Vasen, Schalen, etc. sind nur nach Absprache mit dem Gartenbaubetrieb möglich.

§ 16 – Besondere Vorschriften für

die Gemeinschaftsgrabstätten für Nicht-Bestattungspflichtige

(1) Nicht-Bestattungspflichtige im Sinne dieser Satzung gem. § 30 des Bestattungsgesetztes Baden-Württemberg (BestattG) sind totgeborene Kinder und während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburten) und jede aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht gilt als Fehlgeburt nach

§ 30 Abs. 2 Satz 4 BestattG (Ungeborene). Als Leiche zählen totgeborene Kinder und in der

Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburten).

(2) In der Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige im Sinne von Abs. 1 Satz 1 und Totgeburten wird eine Reihengrabstätte für Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte (Garten der Sternenkinder) besteht aus mehreren Grabstätten und wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und in deren Verantwortung unterhalten.

(3) Im Übrigen gilt § 12 und § 14 für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind – unbeschadet der §§ 18 und 20 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.

(2) Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen dürfen höchstens bis zu 50 % der Grabstelle mit einem Grabmal mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt sein.

§ 18 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 19 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.

§ 20 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften für

Wahlgräber und Urnenwahlgräber Feld 11a, 18, 18a und 19, Urnenwände Feld 2a, 8a und in Feld 11 sowie im Feld Rondell

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist gem.

§ 21 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen handwerklich bearbeitet sein; Polituren sind nicht zulässig außer im Feld Rondell, Mattschliff ist im Verbund mit handwerklicher Bearbeitung zugelassen.
  2. 2. Die Grabmale dürfen keine Sockel haben.
  3. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung:

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen im Feld 18 und 19 sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 m2 Ansichtsfläche,
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,60 m2 Ansichtsfläche. (6) Auf Urnengrabstätten im Feld 11a, 18 und 18a sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  1. 1. auf einstelligen Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,35 m2 Ansichtsfläche,
  2. 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche zulässig.

(7) Liegende Urnengrabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden, sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die Größe richtet sich nach Abs. 6. Nr. 1 - 2.

(8) Grabeinfassungen jeder Art- auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, soweit die Stadt Hockenheim die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten oder Pflastersteinen belegt.

(9) Grababdeckungen sind nicht zulässig.

(10) An den Urnenwänden dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(11) Die Beschriftung der Urnenwand und Verschlussplatten, soll durch Gravur oder Einhauen erfolgen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Schriftbilder haben mindestens 0,02 m Abstand vom Rand einzuhalten. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht erlaubt.

(12) Die Stadt Hockenheim kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2-11 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 20 a

Gestaltungsvorschriften für das gärtnerbetreute Grabfeld in Feld 1

(1) Die Gestaltung der gärtnergepflegten Grabanlage muss den besonderen Gestaltungsvorschriften gem. § 20 Nr. 2 - 7 entsprechen.

(2) Grabeinfassungen jeglicher Art und Grababdeckungen sind nicht zulässig.

(3) Die Stadt Hockenheim kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 - 2 machen.

§ 21 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Randeinfassungen und Beschriftungen von Urnenverschlussplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze zulässig. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Stadt Hockenheim Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Hockenheim. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt Hockenheim überprüft werden können.

(6) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, kann die bzw. der Verfügungsberechtigte oder der beauftragte Unternehmer unter angemessener Fristsetzung zur Entfernung oder Änderung schriftlich aufgefordert werden, wenn eine Genehmigung nach dieser Satzung nicht erteilt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Entfernung oder Änderung auf Kosten und Gefahr der bzw. des Verpflichteten vorgenommen werden.

§ 22 – Standsicherheit

Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale: • bis 1,20 m Höhe: 0,14 m Mindeststärke • bis 1,40 m Höhe: 0,16 m Mindeststärke • ab 1,40 m Höhe: 0,18 m Mindeststärke

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Hockenheim auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Hockenheim nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Hockenheim berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen.

Die Stadt Hockenheim bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durchmangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

§ 24 – Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassung, Grababdeckungen und sonstigen

Grabausstattungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Hockenheim und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Genehmigung entfernt, werden sie durch die Stadt Hockenheim auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 20 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 23 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 24 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Hockenheim. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Hockenheim die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt Hockenheim auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Hockenheim und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 28 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Nutzung städtischer Musikinstrumente sind vorher mit der Stadt Hockenheim abzustimmen.

(2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Trauerhalle ist möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen. IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 29 – Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Die Stadt Hockenheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durchhöhere Gewalt entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Hockenheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,

(2) entgegen § 4 Abs. 2

  1. 1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  3. 3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  4. 4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  5. 5. Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
  6. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
  7. 7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  8. 8. Druckschriften verteilt.

(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1)

(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibende der Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 21 Abs. 1 und 3, § 24),

(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erstellt bzw. hält (§ 23 Abs. 1).

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

Bei Grabstätten über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Hockenheim verwalteten Friedhöfen und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Stadt Hockenheim vom 26.05.2008 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Hockenheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Hockenheim, den 07.05.2026 In Vertretung gez. Matthias Beck Bürgermeister

Anlage 1 (Friedhofsplan/Lageplan) zur Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Hockenheim vom 07.05.2026, Stand April 2026

FRIEDHOFSPLAN HOCKENHEIM EINGANG Waldseite

anonymes

15a Urnengrabfeld

15 15 c 16 17 18 19 15 k 15b Rondell mit Kreuz

URNENWÄNDE 11 14 13 12 11 11 11a 18a gärtnerbetreutes EINGANG Grabfeld E.- Abstand zur Friedhofsmauer

W. UG UG Mulch für Abstand zu EG EG Bank Baumstamm und Band für Klangstäbe UG Baumwurzel x x x x x x x x x x x x x x x x UBB x x x x x Bank x x Bank

-Sa x Steinhaufen UG UG EG x x x x x x x x x EG UG x

URNENWÄNDE x Weg aus Mulch wahlweise

6 7 EG x x Schotterrasen mit eingelassener UG UG Sandsteinbrücke x auer

chs x UGG an Mauer dhofsm EG

EG Mulch für Abstand zu Mulch für Abstand zu zur Frie Baumstamm Baumstamm und Baumstamm und

8a Baumwurzel Baumwurzel Abstan d

Legende: UG EG

Str UG UG

Ehrenmal Wasser EG EG

Friedhofskapelle Gully EG EG

= Urnengrab e ass Kriegsgräber Denkmal Kriegsgräber

= Erdgrab KRIEGSGRÄBER Denkmal

= Wasserstelle = Fahrradabstellplatz 11 = Parkplatz = Grabfeldbezeichnung 5 4 3 2 2a 1 = Eingang

URNENWÄNDE EINGANG HAUPTEINGANG gärtnerbetreutes Waldstrasse Grabfeld e Am Friedhof trass N ger S

elber

Stand: April 2026 Heid Fachbereich Bauen und Wohnen Hockenheim Bearbeitung: Dorn / Riegel

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hockenheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hockenheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 68xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hockenheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hockenheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 239 € (Urne) bzw. 662 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hockenheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 68xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hockenheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €